Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Senat für Familiensachen) - 15 UF 202/25

Orientierungssatz

Mit § 51 Abs. 3 VersAusglG soll Dynamisierungsverfehlungen begegnet werden, die infolge der nach damaligem Recht mit Hilfe der Barwertverordnung vorzunehmenden (unzutreffenden) Dynamisierung der Rentenbeträge nicht volldynamischer Anrechte eingetreten sind. Dabei ist der vor der Umrechnung mit Hilfe der Barwertverordnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils zu vergleichen mit dem dynamisierten und aktualisierten Wert des Ehezeitanteils. Fraglich ist dann, ob der Wertunterschied wesentlich ist, da er mindestens 2 % der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV beträgt.(Rn.27)

Verfahrensgang

vorgehend AG Flensburg, 10. Oktober 2025, 95 F 125/21

Tenor

I. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde des Antragsgegners vom 12. November 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - F. vom 10. Oktober 2025 zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen.

Gründe

I.

1

Die weitere Beteiligte zu 2) macht als Versorgungsträgerin des Antragsgegners die Abänderung des zwischen dem Antragsgegner und der Antragsgegnerin im Jahre 2008 durchgeführten Versorgungsausgleichs geltend.

2

Die am 19. April 1979 geschlossene Ehe des Antragsgegners und der Antragsgegnerin ist auf den am 21. November 2001 zugestellten Antrag mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - F. vom 11. Dezember 2003 geschieden worden. Zuvor war die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt worden. Mit Beschluss vom 14. Mai 2008 hat das Amtsgericht - Familiengericht - F. sodann über den Versorgungsausgleich entschieden.

3

Sowohl der Antragsgegner als auch die Antragsgegnerin haben in der Ehezeit jeweils ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Daneben hat der Antragsgegner ein betriebliches Anrecht bei der ... - der Antragstellerin - auf eine öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung erworben.

4

Im Ausgangsverfahren ergab sich aus den Auskünften der gesetzlichen Rentenversicherung, dass die Antragsgegnerin in der Ehezeit ein Anrecht in Höhe einer Monatsrente von 332,55 DM erworben hat und der Antragsgegner ein Anrecht in Höhe von einer Monatsrente von 1.440,33 DM. Hinsichtlich dieser beiden Anrechte ist mit dem Beschluss des Familiengerichts vom 14. Mai 2008 ein Ausgleich im Wege des sog. Splittings gem. § 1587b Abs. 1 BGB a.F. erfolgt und die Hälfte der Differenz (1.440,33 DM ./. 332,55 DM = 1.107,78 DM, hiervon 1/2 = 553,89 DM), umgerechnet in Euro (553,89 DM x Umrechnungsfaktor 0,51129 = 283,20 Euro) vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen worden. Zugleich ist angeordnet worden, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte umzurechnen ist.

5

In Bezug auf das vom Antragsgegner bei der Antragstellerin in der Ehezeit erworbene betriebliche Anrecht ergab sich ein Ehezeitanteil in Höhe einer Jahresrente von 17.851,31 DM. Da das Anrecht im Anwartschaftsstadium statisch und lediglich im Leistungsstadium dynamisch war, hat das Familiengericht den Rentenbetrag mit Hilfe der damals geltenden Barwertverordnung in eine volldynamische Rente umgerechnet. Auf diesem Wege hat es einen Ehezeitanteil in Höhe einer Monatsrente von 660,03 DM ermittelt. Die Hälfte hiervon (660,03 DM : 2 = 330,02 DM), umgerechnet in Euro (330,02 DM x Umrechnungsfaktor 0,51129 = 168,74 Euro) hat das Familiengericht zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners im Wege des sog. analogen Quasisplittings gem. § 1 Abs. 3 VAHRG a.F. zugunsten der Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Zugleich hat das Familiengericht angeordnet, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte umzurechnen ist. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Beschluss vom 14. Mai 2008 (Az. ...) Bezug genommen.

6

Die Antragsgegnerin bezieht seit dem 1. September 2018 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; der Antragsgegner bezieht seit dem 1. März 2020 ebenfalls eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie ein Ruhegeld von der Antragstellerin.

7

Zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin ist ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht München (Az. ...) anhängig. In jenem Verfahren rügt der Antragsgegner das Auseinanderfallen zwischen der nach der Ausgangsentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin begründeten Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 168,74 Euro und der Kürzung der Rente des Antragsgegners in Höhe von monatlich 380,32 Euro.

8

Mit Schreiben vom 22. Juli 2021, eingegangen beim Amtsgericht F. am 26. Juli 2021, hat die Antragstellerin eine Abänderung des zwischen den Antragsgegnern durchgeführten Versorgungsausgleichs beantragt. Sie macht geltend, dass sich in Bezug auf das bei ihr erworbene Anrecht ein Dynamisierungsdefizit in Höhe von 304,73 Euro ergebe. Dabei handele es sich um eine wesentliche Wertänderung, da das genannte Defizit größer als 2 % der aktuellen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV sei. Die Abänderung wirke sich zugunsten der Antragsgegnerin aus, da diese künftig einen höheren Ausgleichswert erhalte.

9

Das Familiengericht hat aktuelle Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt.

10

Aus der Auskunft der Antragstellerin vom 18. August 2021 ergibt sich ein Ehezeitanteil des bei ihr bestehenden Anrechts des Antragsgegners in Höhe von 760,60 Euro und ein vorgeschlagener Ausgleichswert von 380,30 Euro.

11

Aus der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1) vom 28. Mai 2025 ergibt sich ein Ehezeitanteil des bei dieser erworbenen Anrechts des Antragsgegners in Höhe von 29,1204 Entgeltpunkten (entspricht einer Monatsrente von 737,16 Euro) und ein vorgeschlagener Ausgleichswert von 14,5602 Entgeltpunkten (entspricht einer Monatsrente von 368,58 Euro).

12

Aus der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) vom 3. November 2021 ergibt sich ein Ehezeitanteil des bei dieser erworbenen Anrechts der Antragsgegnerin in Höhe von 7,9731 Entgeltpunkten (entspricht einer Monatsrente von 201,83 Euro) und ein vorgeschlagener Ausgleichswert von 3,9866 Entgeltpunkten (entspricht einer Monatsrente von 100,92 Euro).

13

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Oktober 2025 hat das Amtsgericht - Familiengericht - F. die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vom 14. Mai 2008 mit Wirkung ab dem 1. August 2021 dahingehend abgeändert, dass es die Anrechte der Antragsgegner jeweils im Wege der internen Teilung mit den von den Versorgungsträgern vorgeschlagenen Ausgleichswerten ausgeglichen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass in Bezug auf das bei der Antragstellerin bestehende Anrecht des Antragsgegners eine wesentliche Wertänderung gem. § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG vorliege. In der Erstentscheidung sei ein Ausgleichswert von monatlich 168,74 Euro zugrunde gelegt worden. Nach der nunmehrigen Auskunft der Antragstellerin belaufe sich der Ausgleichswert auf monatlich 380,30 Euro. Die Differenz in Höhe von 211,56 Euro überschreite sowohl die relative als auch die absolute Wertgrenze. Daher sei bezüglich aller Anrechte ein neuer Versorgungsausgleich nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht auf Basis der neu eingeholten Auskünfte durchzuführen.

14

Gegen den ihm am 13. Oktober 2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 12. November 2025, elektronisch eingegangen beim Amtsgericht F. am selben Tage, Beschwerde erhoben. Er macht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht vorlägen, da die ursprüngliche Entscheidung nicht auf unrichtigen und überholten Wertgrundlagen beruhe. Die Abänderung diene nicht dazu, neue Entwicklungen nach der Ehezeit zu berücksichtigen. Zweck der Abänderung sei allein die Korrektur einer fehlerhaften Entscheidung, nicht jedoch die Aktualisierung an veränderte Umstände. Die Entscheidung werde jedoch mit einer Veränderung des aktuellen Rentenwerts und einem hieraus folgenden Dynamisierungsdefizit begründet, welche erst nach der Entscheidung vom 14. Mai 2008 eingetreten seien. Diese Umstände rechtfertigten keine Abänderung der Ausgangsentscheidung vom 14. Mai 2008 zu seinen Lasten. Der angefochtene Beschluss sei daher aufzuheben und der Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

II.

15

1.) Die Beschwerde des Antragsgegners vom 12. November 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 10. Oktober 2025 ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses erhoben.

16

2.) In der Sache hat die Beschwerde des Antragsgegners nach vorläufiger Würdigung des Senats keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vom 14. Mai 2008 mit Wirkung ab dem 1. August 2021 abgeändert und die Anrechte der Antragsgegner jeweils im Wege der internen Teilung ausgeglichen.

17

a) Rechtsgrundlage für die Abänderung sind die §§ 51, 52 VersAusglG i.V.m. den §§ 225, 226 FamFG, da es sich bei der abzuändernden Ausgangsentscheidung um eine Entscheidung handelt, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht getroffen worden ist.

18

b) Zutreffend ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin gem. § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 1 FamFG als von der Ausgangsentscheidung und der Abänderung unmittelbar betroffene Versorgungsträgerin antragsberechtigt ist.

19

c) Ebenfalls zutreffend hat das Familiengericht die gem. § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 2 FamFG für den Antrag erforderliche Rentennähe angenommen. Beide Antragsgegner beziehen bereits eine laufende Versorgung aus den abzuändernden Anrechten.

20

d) Die Abänderung ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch zulässig.

21

aa) Die Zulässigkeit der Abänderung ergibt sich allerdings nicht, wie vom Familiengericht angenommen, aus § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Eine wesentliche Wertänderung des Ausgleichswerts liegt gerade nicht vor.

22

Im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung belief sich der Ehezeitanteil des Anrechts auf eine Jahresrente in Höhe von 17.851,31 DM. Dies entspricht einer Monatsrente in Höhe von 1.487,61 DM (17.851,31 DM : 12 Monate), was umgerechnet 760,60 Euro (1.487,61 DM x Umrechnungsfaktor 0,51129) entspricht. Der Ausgleichswert betrug damit im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung 380,30 Euro (760,60 Euro : 2). Nach der aktuellen Auskunft der Antragstellerin vom 18. August 2021 beträgt der Ehezeitanteil des Anrechts weiterhin 760,60 Euro und der Ausgleichswert weiterhin 380,30 Euro. Der Ausgleichswert des Anrechts hat sich damit im Vergleich zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung nicht geändert.

23

Der Umstand, dass das Familiengericht den vom Versorgungsträger mitgeteilten Rentenbetrag für die Ausgangsentscheidung über den Versorgungsausgleich mit Hilfe der Barwertverordnung in eine dynamische Rente umgerechnet hat, bleibt insoweit außer Betracht. Diese Umrechnung war nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht wegen des Ausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung erforderlich, um betriebliche Anrechte, deren Wert nicht in gleicher Weise stieg wie der Wert der Maßstabsversorgungen, für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich diesen vergleichbar zu machen (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 89 und S. 33 f.). Mit dem Inkrafttreten des neuen Versorgungsausgleichsrechts zum 1. September 2009 ist auch die Barwertverordnung außer Kraft getreten (Art. 23 Nr. 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs BGBl. 2009, 700).

24

Die Regelung des § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG betrifft dagegen Wertänderungen des Ausgleichswerts des Anrechts aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit. Das Außerkrafttreten der Barwertverordnung zum 1. September 2009 hat nicht zu einer solchen Wertänderung des Ausgleichswerts des Anrechts geführt. Vielmehr ist es aufgrund des zum 1. September 2009 in Kraft getretenen neuen Versorgungsausgleichsrechts lediglich nicht mehr erforderlich, für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich den Rentenbetrag der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung in eine volldynamische Rente umzurechnen. Aufgrund des nunmehr vorzunehmenden Ausgleichs jedes Anrechts entfällt die Notwendigkeit einer Vergleichbarmachung solcher Anrechte mit Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Beamtenversorgung. Der Ausgleichswert selbst ist vorliegend unverändert geblieben.

25

bb) Die Zulässigkeit der Abänderung ergibt sich in Bezug auf das Anrecht des Antragsgegners bei der Antragstellerin allerdings aus § 51 Abs. 3 VersAusglG. Darauf stützt auch die Antragstellerin ihren Abänderungsantrag.

26

Gem. § 51 Abs. 3 VersAusglG ist eine Abänderung auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied ist wesentlich, wenn er mindestens 2 % der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt.

27

Mit dieser Regelung soll Dynamisierungsverfehlungen begegnet werden, die infolge der nach damaligem Recht mit Hilfe der Barwertverordnung vorzunehmenden (unzutreffenden) Dynamisierung der Rentenbeträge nicht volldynamischer Anrechte eingetreten sind. Hintergrund hierfür ist, dass die tatsächlichen Wertsteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung oftmals wesentlich hinter der tatsächlichen Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zurückgeblieben sind. Das mit der Dynamisierung verfolgte Ziel, die Wertentwicklung eines nicht volldynamischen Anrechts mit derjenigen der Maßstabsversorgungen (gesetzliche Rentenversicherung und Beamtenversorgung) vergleichbar zu machen, ist also häufig - meist zulasten des (insgesamt) Ausgleichsberechtigten - verfehlt worden (MükoBGB/Recknagel 10. Auflage 2025 § 51 VersAusglG Rn. 85; BT-Drs. 16/10144/89). Im Abänderungsverfahren wird überprüft, ob die in der Ausgangsentscheidung vorgenommene Dynamisierung im Ergebnis unzutreffend war.

28

Bei dem Anrecht des Antragsgegners bei der Antragstellerin handelt es sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersvorsorge, welches im Rahmen der Ausgangsentscheidung des Familiengerichts vom 14. Mai 2008 dynamisiert worden ist. Der vor der Umrechnung mit Hilfe der Barwertverordnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils betrug 760,60 Euro. Dieser Wert ist zu vergleichen mit dem dynamisierten und aktualisierten Wert des Ehezeitanteils. Der unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwerts bei Ehezeitende dynamisierte Wert des Ehezeitanteils betrug nach den Berechnungen des Familiengerichts in der Ausgangsentscheidung 660,03 DM, was 337,47 Euro entspricht. Aktualisiert auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2021 ergibt sich ein Betrag in Höhe von 455,87 Euro (337,47 Euro : aktueller Rentenwert im Zeitpunkt Ehezeitende 25,31 Euro x aktueller Rentenwert im Zeitpunkt Antragstellung 34,19 Euro).

29

Der Wertunterschied - also letztlich die Dynamisierungsverfehlung - zwischen 760,60 Euro und 455,87 Euro beträgt - wie von der Antragstellerin zutreffend errechnet - 304,73 Euro. Dieser Wertunterschied ist wesentlich, da er mindestens 2 % der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV belief sich im Jahre 2021 auf 3.290,00 Euro. 2 % hiervon sind 65,80 Euro. Der Wertunterschied von 304,73 Euro übersteigt diesen Betrag deutlich.

30

Die Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG ist auch nicht gem. § 51 Abs. 4 VersAusglG ausgeschlossen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung hätten geltend gemacht werden können. So liegt es hier nicht. Vielmehr ist in der Ausgangsentscheidung ein vollständiger Ausgleich des Anrechts gem. § 1 Abs. 3 VAHRG erfolgt.

31

e) Für den Einstieg in die Abänderung gem. §§ 51, 52 VersAusglG ist es ausreichend, dass die Abänderungsvoraussetzungen in Bezug auf eines der Anrechte vorliegen.

32

f) Die Abänderung wirkt sich auch gem. § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 5 FamFG zugunsten eines Ehegatten aus.

33

Während die Antragsgegnerin auf Grundlage der Ausgangsentscheidung im Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2021 aus dem Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Antragstellerin monatlich 227,90 Euro erhält (330,02 DM : 49,51 DM aktueller Rentenwert bei Ehezeitende = 6,6657 Entgeltpunkte, 6,6657 Entgeltpunkte x 34,19 Euro aktueller Rentenwert im Jahre 2021), erhält sie bei einer Abänderung der Ausgangsentscheidung im Wege der internen Teilung des Anrechts monatlich 380,30 Euro (bezogen auf das Ehezeitende), zuzüglich des in § 44a Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Antragstellerin vorgesehenen Zuschlags.

34

Zugleich wirkt sich die Abänderung auch zugunsten des Antragsgegners aus. Das Anrecht der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Rahmen der Abänderung zugunsten des Antragsgegners mit einem etwas höheren Ausgleichswert als nach der Ausgangsentscheidung auszugleichen, da insoweit eine Wertänderung eingetreten ist.

35

g) Da nach alledem die Abänderungsvoraussetzungen vorliegen, ist die Ausgangsentscheidung gem. § 51 Abs. 1 VersAusglG dahingehend abzuändern, dass die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG zu teilen sind. Die vom Familiengericht insoweit vorgenommene interne Teilung der Anrechte mit den vorgeschlagenen Ausgleichswerten ist nicht zu beanstanden.

36

h) Die Abänderung wirkt gem. § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 4 FamFG ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Dies ist hier der 1. August 2021. Zwar hat das Familiengericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung unter IV. unzutreffend ausgeführt, dies sei der 1. März 2025. In der Beschlussformel hat es die Abänderung jedoch zutreffend mit Wirkung ab dem 1. August 2021 vorgenommen.

III.

37

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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