Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 9 UF 26/09

Tenor

1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 8. Januar 2007 – 40 F 318/05 S – teilweise unter Ziffer 3. dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, an die Antragsgegnerin Nachehelichenunterhalt in Höhe von 397 EUR monatlich zu zahlen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller 55 % und die Antragsgegnerin 45 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller 82 % und die Antragsgegnerin 18 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

Die Parteien haben am … August 1973 die Ehe geschlossen. Aus ihr ist die am … November 1984 geborene Tochter T. F. hervorgegangen. Im Jahr 1999 erfolgte die Trennung der Parteien, die Antragsgegnerin ist aus dem gemeinsamen Hausanwesen der Parteien am 15. Oktober 2000 ausgezogen. Der Antragsteller verblieb in der früheren Ehewohnung.

Auf den am 12. September 2005 eingegangenen und am 26. November 2005 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hin hat das Amtsgericht – Familiengericht – Saarbrücken durch das (teilweise) angefochtene Verbundurteil vom 8. Januar 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. März 2007, auf das Bezug genommen wird (Bl. 98 ff d.A., Bl. 137 d.A.), die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer 1., rechtskräftig seit 16. Juni 2007, Bl. 202 d.A.), den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es neben der Übertragung von gesetzlichen Rentenanwartschaften von 360,01 EUR auf das Konto der Antragsgegnerin sowie weiteren 48,30 EUR im Wege des erweiterten Splittings den Antragsteller verpflichtet hat, auf dem Versicherungskonto Nummer ~01 der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung S. Rentenanwartschaften von monatlich 46,25 EUR, bezogen auf den 31. Oktober 2005, durch Beitragszahlung in Höhe von 10.205,74 EUR zu begründen (Ziffer 2.), und den Antragsgegner verurteilt, an die Antragsgegnerin monatlichen Unterhalt in Höhe von 518,00 EUR ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen (Ziffer 3.). Die Folgesache Güterrecht ist von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 6.9.2006 übereinstimmend für erledigt erklärt worden (Bl. 43/ 44 d.A. 40 F 318/05 GÜR).

Gegen die Entscheidung zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung sowie zum nachehelichen Unterhalt richtet sich das Rechtsmittel des Antragstellers.

Der Sach- und Streitstand in den einzelnen Folgesachen stellt sich wie folgt dar:

1. Versorgungsausgleich:

Das Amtsgericht hat unter Berücksichtigung der dem Antragsteller zustehenden gesetzlichen Rente sowie der zugesagten nach der Barwertverordnung dynamisierten Betriebsrente unter Berücksichtigung von der Antragsgegnerin selbst erworbener Rentenanwartschaften einen Anspruch der Antragsgegnerin auf Versorgungsausgleich in Höhe von 460,56 EUR errechnet, den es in Höhe von 366,01 EUR durch Splitting und den Restbetrag in Höhe von 94,55 EUR durch ein erweitertes Splitting in Höhe eines Betrages von 48,30 EUR ausgeglichen hat. Hinsichtlich des danach verbleibenden Restes in Höhe von monatlich 46,25 EUR hat es nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG angeordnet, dass der Antragsteller Beitragszahlungen in Höhe von 10.205,74 EUR zu begründen habe.

Das Amtsgericht hat die Verpflichtung zur Barentrichtung damit begründet, dass diese mit Blick auf erhebliches Vermögen, nämlich eine Erbschaft von über 100.000 Dollar, zumutbar sei. Der Anfall einer Erbschaft in dieser Größenordnung gehe aus den in der Folgesache Ehegattenunterhalt vorgelegten Unterlagen, nämlich einem Schreiben der eingeschalteten amerikanischen Anwältin vom 2. Juni 2004 und dem Testament der verstorbenen Tante des Antragstellers, hervor. Hiervon habe der Antragsteller mindestens einen Betrag in Höhe von 20.000 Dollar ausgezahlt bekommen, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2006 eingeräumt habe.

Der Antragsteller stellt diese Regelung zur Überprüfung. Er vertritt die Auffassung, dass ihm wegen seiner wirtschaftlichen Situation die Beitragszahlung auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin nicht zumutbar sei. Zum einen habe er über den Betrag von 20.000 Dollar hinaus aus der Erbschaft bislang keine weiteren Zahlungen erhalten. Es sei auch nicht absehbar, wann und in welcher Höhe ihm weitere Mittel aus der Erbschaft, zu der ein noch zu veräußerndes Hausanwesen gehöre, zuflössen. Von daher sei die Verwertungsmöglichkeit des Erbes völlig ungewiss. Aber auch der Erhalt der 20.000 Dollar, der einem Betrag in Höhe von 14.700,00 EUR/ 16.000 EUR entspreche, führe nicht zu seiner Leistungsfähigkeit, weil nicht berücksichtigt sei, dass er hiermit einen Betrag in Höhe von 6.245,00 EUR an Unterhaltsrückstand, zu dessen Zahlung er sich in einem Vergleich vom 17. Oktober 2005 in dem Verfahren betreffend den Getrenntlebendunterhalt in Höhe von 6.945,00 EUR verpflichtet habe (Ziffer 2., Bl. 53 d.A. 40 F 868/04 UE) ausgeglichen habe. Ferner sei er gemäß Ziffer 1. des Vergleichs seit November 2005 verpflichtet, einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 463,00 EUR zu zahlen. Auch seien Anwaltskosten für die Inanspruchnahme seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.007,88 EUR (Klageverfahren wegen Trennungsunterhalts) und in Höhe von (voraussichtlich) 1.826,65 EUR (Ehescheidungsverfahren) zu berücksichtigen sowie die im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigungsfähigen Nebenkosten des von ihm bewohnten Hausanwesens (Bl. 170-172 d.A.).

Der Antragsteller beantragt,

den Versorgungsausgleich bezüglich der verbleibenden auszugleichenden Rentenanwartschaft in Höhe von 46,25 EUR dahingehend zu regeln, dass keine Beitragszahlung des Antragstellers zu erfolgen hat, sondern insoweit der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Sie beruft sich darauf, dass der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2006 eingeräumt habe, dass aus dem Erbe auf ihn ein Betrag in Höhe von 71.250 Dollar entfalle, er also vermögend sei. Für die Frage der Zumutbarkeit komme es auf die tatsächliche „Versilberung“ des Nachlasses nicht an.

2. Unterhaltsanspruch

Mit Schriftsatz vom 15. März 2006 hat die Antragsgegnerin nachehelichen Aufstockungsunterhalt in Höhe von 650,00 EUR geltend gemacht.

Der Antragsteller ist gelernter KfZ- Schlosser. Er ist bei der S., nachdem er viele Jahre in der Klempnerei tätig war, seit dem Jahr 2000/2001 (Bl. 41 d.A.) im Lager – Teiledienst- eingesetzt und verrichtet dort Hilfsarbeitertätigkeiten. Bis Februar 2006 erzielte er bei vollschichtiger Tätigkeit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2034,00 EUR (Steuerklasse III). Seit dem 1. März 2006 arbeitet er in Altersteilzeit. Die beruflich bedingten Aufwendungen (Fahrtkosten) belaufen sich auf monatlich 22,00 EUR.

Die Antragsgegnerin ist gelernte Friseuse. Seit der Geburt der gemeinsamen Tochter T. (… November 1984) war sie nicht mehr in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis tätig. Sie lebt mietfrei in einem ca. 60 Jahre alten Anwesen ihrer demenzkranken Mutter, für die sie Pflegeleistungen erbringt. Die Mutter der Klägerin ist die Alleinerbin des bereits verstorbenen Vaters der Klägerin.

Das von dem Antragsteller nach der Trennung der Parteien weiter bewohnte Hausanwesen wurde 1972 erbaut, ist ca. 260 qm groß (incl. kleinem Garten) und verfügt über eine 70 qm große Wohnung im Erdgeschoss, die von dem Antragsteller genutzt wird, sowie über Räumlichkeiten im ersten Geschoss mit einer Wohnfläche von 40 qm. Für einen während der Ehezeit bei der AG im Zusammenhang mit einem Bausparvertrag aufgenommenen Erwerbskredit zahlt er monatlich 235,18 EUR. Weiterhin zahlt er für Grundsteuer und Gebäudeversicherung monatlich 32,50 EUR.

Die Antragsgegnerin hat ihren Anspruch damit begründet, dass unter Anrechnung fiktiver Einkünfte in Höhe von 920,00 EUR, eines objektiven Mietwertes des in Rede stehenden Hausanwesens in Höhe von 500,00 EUR und unter Berücksichtigung des dem Antragsteller zustehenden Nettoeinkommens ein Aufstockungsunterhalt in der von ihr beanspruchten Höhe bestehe. Dass der Antragsteller nur noch in Altersteilzeit arbeite, sei für die Bemessung des ihr zustehenden Unterhalts unbeachtlich. Erhebliche Gründe für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit bestünden nicht.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Ehescheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 650,00 EUR zu zahlen.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Antragsteller hat geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin aus einer funktionierenden Ehe ausgebrochen sei und sich einem anderen Mann zugewandt habe, so dass ein Unterhaltsanspruch zu versagen sei. Auch habe sie fünf Jahre lang keinen Unterhalt geltend gemacht, so dass sie offensichtlich aus eigener Kraft in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Zudem müsse seine jetzige Einkommenssituation berücksichtigt werden. Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, nämlich wegen einer am linken Arm aufgetretenen infektiösen Schleimbeutelentzündung, die im März 2006 operativ habe versorgt werden müssen, und wegen seit Jahren bestehender Wirbelsäulenbeschwerden. Zudem belaufe sich der Mietwert des vormals ehelichen Anwesens nur auf monatlich 350,00 EUR, von dem die monatlichen Belastungen in Abzug zu bringen seien. Auf Bausparverträge habe er auf den Vertrag Nr. ~4, der in Höhe der Bausparsumme von 44.000,00 EUR zwischenfinanziert sei, monatliche Zahlungen in Höhe von 174,95 EUR (Bl. 9 d.A. 40 F 318/05 UE) - ab dem 1. September 2006 (Zuteilungsreife) in Höhe von 235,18 EUR an Zins und Tilgung (Bl. 14 d. A. 40 F 318/05 UE) - sowie auf den am 19.November 2003 abgeschlossen Vertrag Nr. ~9 in Höhe von 102,26 EUR (Bl. 10, 15 d.A. 40 F 318/05 UE) zu erbringen. Hinzu komme, dass sich die Antragsgegnerin das ihr nach dem Tode ihres Vaters zustehende und gegen die Mutter durchzusetzende Pflichtteilsrecht anrechnen lassen müsse. Auch erbringe er Unterhaltsleistungen an die Tochter in Höhe von monatlich 200,00 EUR.

Das Amtsgericht – Familiengericht- hat den Antragsteller zur Zahlung von Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 518,00 EUR verurteilt. Es hat hierzu ausgeführt, dass die Antragsgegnerin gemäß § 1573 Abs. 2 BGB den Unterschiedsbetrag zwischen ihren (fiktiven) Einkünften und dem durch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägten vollen Unterhalt verlangen könne. Dabei sei von einem fiktiven Einkommen des Antragstellers in Höhe von monatlich 1.726,00 EUR unter Zugrundelegung der nach Rechtskraft der Scheidung zum Tragen kommenden Steuerklasse I (Nettolohn von 2034,00 EUR nach Steuerklasse III = Bruttolohn von ca. 2.900,00 EUR) auszugehen, weil er unterhaltsrechtlich gehalten sei, bis zu seinem 65. Lebensjahr vollschichtig zu arbeiten. Dass er aus gesundheitlichen Gründen zu einer Inanspruchnahme von Altersteilzeit gehalten gewesen sei, sei nicht anzunehmen, weil der Antragsteller, wie er sich eingelassen habe, die ihm ohnehin seit 5 bis 6 Jahren zugewiesenen leichten Tätigkeiten auch bei Vorliegen eines seit Jahren bestehenden Rückenleidens sowie einer - operativ versorgten -Schleimbeutelentzündung, die er bereits vor Jahren auch an seinem rechten Ellenbogen erlitten habe, auszuüben in der Lage sei. Von diesem fiktiven Nettoeinkommen seien 22,00 EUR an Fahrtkosten in Abzug zu bringen. Weiterhin sei aus eigener Sachkunde des Gerichts mit Blick auf Alter, Größe und Wohnfläche des Hausanwesens ein objektiver Mietwert in Höhe von 600,00 EUR anzunehmen, von dem Fixkosten in Höhe von monatlich 32,50 EUR und Zahlungen auf ein aus der Ehezeit herrührendes Darlehen in Höhe von monatlich 235,18 EUR abzuziehen seien. Ein Einkommen, das der Antragsteller möglicher Weise aus einer Erbschaft erzielt habe, könne, da nicht eheprägend, keine Berücksichtigung finden. Dass der Antragsteller monatlich 200,00 EUR Unterhaltszahlungen an seine Tochter erbringe, sei im Hinblick auf den Vorrang der Antragsgegnerin gemäß § 1609 Abs. 2 BGB ohne Belang.

Der Antragsgegnerin sei nach ihrer unwidersprochen gebliebenen Einschätzung, die das Gericht gemäß § 287 ZPO teile, ein fiktives Einkommen in Höhe von 920,00 EUR anzurechnen. Ein weiteres fiktives Einkommen aus Anlass des Erbfalles nach ihrem verstorbenen Vater sei nicht zu berücksichtigen, da ihr die Realisierung eines Pflichtteilsanspruches gegen die Mutter nicht zuzumuten sei. Denn der Pflichtteilsanspruch sei mit Blick auf das Vorhandensein von zwei Pflichtteilsberechtigten sowie dem aus dem Verkauf des Hausanwesens, das den wesentlichen Teil der Erbschaft ausmache, zu erzielenden Erlös nur geringfügig und dessen Verwertung nicht geeignet, ihre Bedürftigkeit entscheidend zu verringern. Dass die Antragstellerin mietfrei im Hausanwesen der Mutter wohne, führe ebenfalls nicht zu einer Verringerung ihrer Bedürftigkeit.

Bei einem in die Bedarfsberechnung einzustellenden 6/7-Anteil des fiktiven Erwerbseinkommens der Parteien errechne sich ein monatlicher Bedarf in Höhe von 518,00 EUR.

In dieser Höhe sei der Antragsteller auch leistungsfähig, weil ihm nach Abzug mehr als der angemessene Selbstbehalt in Höhe von 950,00 EUR verbleibe.

Eine Herabsetzung oder ein gänzlicher Ausschluss des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 6 BGB komme nicht in Betracht. Hierzu habe der darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller nicht genügend vorgetragen und auch keinen Beweis angeboten.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Antragstellers, der eine Abweisung der auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gerichteten Verbundklage erstrebt. Er macht geltend, dass er aus gesundheitlichen Gründen berechtigt gewesen sei, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, wie dies das Attest des Dr. R. vom 20. April 2007 (Bl. 178 d.A.) und das Attest des Dr. P. vom 26. April 2007 (Bl. 179 d.A.) belegten (Beweis: sachverständiges Zeugnis des Dr. R. und des Dr. P.). Auf Grund der attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei er seit spätestens Ende Februar 2006 nicht mehr in der Lage gewesen, seine bisherige berufliche Tätigkeit auszuüben (Beweis: Einholung eines medizinischen sowie eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens). Zur Ausübung einer Tätigkeit, wie sie im Ersatzteillager seit Anfang des Jahres 2006 – von ihm näher dargelegt - anfalle (Bl. 174/175 d.A.), sei er ebenso wenig in der Lage wie zur Ausübung der zuvor von ihm in der Klempnerei ausgeübten Tätigkeit (Beweis: wie vor). Weiterhin sei das Amtsgericht – Familiengericht – zu Unrecht und zudem verfahrensfehlerhaft von einem objektiven Mitwert des Anwesens in Höhe von monatlich 600,00 EUR ausgegangen. Dass ein solcher Mietwert nicht zu erzielen sei, werde durch das von ihm eingeholte Privatgutachten des Architekten D. vom 26. März 2007, der zu einem Mietwert von 320,00 EUR (4.10 EUR/qm) gelange (Bl. 183 ff d.A.), aber auch durch ein Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte der Landeshauptstadt S. zum Stichtag 29. Mai 2008 (Bl. 226 ff d.A.) belegt (Beweis: sachverständiges Zeugnis des Architekt D., Einholung eines Ergänzungsgutachten beim Gutachterausschuss). Ein Mietwert von 5,00 EUR bis 7,00 EUR pro Quadratmeter sei angesichts des Zustandes und der Lage des Grundstücks nicht zu erzielen (Beweis: Sachverständigengutachten, Bl. 211 d.A.). Nicht berücksichtigt habe das Gericht über die monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen von 235,18 EUR hinaus die monatlich anfallenden Kosten für Grundsteuer und Gebäudeversicherung in Höhe von 32,50 EUR, ebenso wenig monatlich anfallende Gebühren für Niederschlagswasser in Höhe von 11,11 EUR (Bl. 189 d.A.). Der Zinsanteil betreffend das Bauspardarlehen betrage in 2008 771,41 EUR, hinzu kämen Kosten für die in der monatlichen Annuität eingeschlossene und der Besicherung des Bauspardarlehens dienende Risikolebensversicherung in Höhe von 254,91 EUR (gesamt 1026,32 EUR), so dass er monatliche Belastungen von 85,53 EUR trage (Bl. 306 d.A.). Zu Unrecht habe das Gericht auch die monatlichen Ansparraten auf einen am 19. November 2003 abgeschlossenen Bausparvertrag, der zur Tilgung eines älteren Darlehens bestimmt sei (Bl. 211 d.A.), nicht berücksichtigt. Dass dieser Vertrag erst drei Jahre nach der Trennung der Parteien abgeschlossen worden sei, stehe der Berücksichtigung der Ansparraten aber auch deshalb nicht entgegen, weil die Antragsgegnerin bis zu diesem Zeitpunkt keine Unterhaltsforderungen erhoben habe und er mit solchen folglich auch nicht habe zu rechnen brauchen. Dies führe bei einem Mietwert von 320,00 EUR zu einer Unterdeckung in Höhe von 61,04 EUR, die sein Einkommen schmälere (Bl. 173-177 d.A.).

Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Herabsetzung und Befristung des Unterhalts sämtlich erfüllt. Dem stehe auch die lange Ehedauer nicht entgegen, zumal die Parteien bereits seit Herbst 1999 – also seit 9 Jahren - getrennt lebten, die Antragsgegnerin die ersten fünf Jahre keinen Unterhalt beansprucht habe und er durch die Bedienung der für das gemeinsame Hausanwesen aufgenommenen Kredite auch zur Vermögensbildung der Antragsgegnerin beigetragen habe. Die Antragsgegnerin habe von Beginn der Streitigkeiten an, so durch die Klageerwiderung vom 10. Januar 2005 in dem Verfahren des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken 40 F 868/04 UE betreffend den Getrenntlebendunterhalt, gewusst, dass der Antragsteller jegliche Unterhaltszahlungen ablehne und von daher genug Zeit gehabt, sich hierauf während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens einzustellen. .

Der Antragsteller beantragt,

die auf Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt gerichtete Verbundklage abzuweisen,

hilfsweise gemäß § 1578 b BGB einen etwaigen Anspruch auf Nachehelichenunterhalt auf den angemessenen Bedarf herabzusetzen und zusätzlich zeitlich bis zum 31. Januar 2008 zu begrenzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens (Bl. 196-199 d.A.). Ferner verweist sie darauf, ab dem 16. Juni 2007 freiwillig krankenversichert zu sein. Der monatliche Beitrag für die Krankenversicherung betrage 108,62 EUR und für die Pflegeversicherung 13,88 EUR, gesamt 122,50 EUR (Bl. 203/206 ff d.A.). Zudem könnten die auf den Bausparvertrag Nr. ~4 entfallenden Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 235,18 EUR keine volle Berücksichtigung finden, jedenfalls nicht der Tilgungsanteil, weil sie an der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung nicht mehr profitiere (Bl. 222 d.A.).

Eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs komme nicht in Betracht. Sie habe seit der Geburt der Tochter im Jahr 1984 ihre Berufstätigkeit nicht mehr ausgeübt, ihr fehle mittlerweile jede Berufserfahrung im Sinne einer heutigen Schneidetechnik und im Umgang mit heutigen Werkstoffen. Im Übrigen habe es dem ausdrücklichen Wunsch und der gemeinsamen Lebensplanung der Parteien entsprochen, dass sie sich ausschließlich der Haushaltsführung und der Betreuung der gemeinsamen Tochter widmen solle. Sie sei auch gesundheitlich nicht in der Lage, in ihrem Beruf tätig zu sein. Sie leide an einem Bandscheibenvorfall sowie einer Fibromyalgie, die insbesondere die Hände betreffe (vgl. ärztliches Attest Bl.300 d.A.). Wenn überhaupt könne sie nur noch unqualifizierte Tätigkeiten im Billiglohnsektor erbringen, so dass ihr dauerhaft finanzielle Nachteile entstünden. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Ehe 32 Jahre (Stellung des Scheidungsantrages) gedauert habe. Von einer früheren Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen habe sie mit Blick auf die von dem Antragsteller ihr gegenüber ausgestoßenen Drohungen, sie „umzubringen“, die sie wegen dessen starken Alkoholkonsums und dessen cholerischer Veranlagung ernst genommen habe, abgesehen. Hinzu komme, dass - wie hier - vor Abschluss einer Zugewinnausgleichsregelung eine Befristung oder Begrenzung des Unterhalts nicht in Betracht komme.

Entscheidungsgründe

II.

Im vorliegenden Verfahren sind die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) geltenden Vorschriften anzuwenden (Art. 111 FGG-RG).

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist einheitlich als Berufung zu behandeln (§ 629 a Abs. 2 ZPO).

Die Berufung des Antragstellers hat zum Teil Erfolg.

1. Das - zulässige (§§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517, 520 ZPO) - Rechtsmittel des Antragstellers gegen die vom Amtsgericht – Familiengericht – mit dem angefochtenen Urteil vorgenommene Begründung des Versorgungsausgleichs durch Beitragszahlung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die von dem Amtsgericht – Familiengericht - angeordnete Beitragszahlung in Höhe von jedenfalls 10.205,74 EUR ist dem Antragsteller wirtschaftlich zumutbar, § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG.

Verbleibt – wie hier – nach Anwendung des § 1587 b BGB sowie der §§ 1 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht, kann das Familiengericht den ausgleichspflichtigen Ehegatten verpflichten, für den Berechtigten Beiträge zur Begründung von Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, soweit ihm dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist. Mit der Zumutbarkeitsprüfung soll insbesondere eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung des Ausgleichspflichtigen vermieden werden (BtDrs. 10/5447 S. 25; BGH FamRZ 1997, 166 m.w.N.). Die dem Verpflichteten abverlangten Vermögensopfer müssen zu seiner wirtschaftlichen Gesamtsituation in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie dürfen seinen angemessenen Unterhalt nicht gefährden und den Vermögensstamm nicht in unzumutbarer Weise angreifen (BGH, aaO).

Der Senat hält in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht – Familiengericht – die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Beitragszahlung für gegeben.

Auf Grund einer Erbschaft nach seiner im Jahr 2004 verstorbenen Tante I2C.W1, die den Antragsteller testamentarisch neben ihrem Neffen G.S. zu ihrem Erben bestimmt hat (Bl. 47 ff/ 82 ff d.A. 40 F 318/05 UE), ist der Antragsteller ohne weiteres in der Lage, den in Rede stehenden Betrag zu zahlen. Die Erbschaft beläuft sich nach den sich widersprechenden Angaben der Beteiligten zur Anzahl der Erben auf der Grundlage eines von dem Antragsteller eingeräumten - und auch nicht durch das Vorbringen im Schriftsatz vom 23. Juli 2007 in rechtserheblicher Weise in Abrede gestellten - Nachlasswertes von 285.000,00 Dollar (Bl. 39 d.A., Bl. 210 d.A.) jedenfalls auf einen Betrag von 71.250 Dollar bzw. auf über 100.000 Dollar. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller bereits einen Betrag in Höhe von 20.000 Dollar erhalten hat, verbleibt in jedem Fall ein die Beitragszahlung erheblich übersteigender Restbetrag aus der Erbschaft.

Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe bisher keine weiteren Zahlungen erhalten und es sei auch nicht absehbar, wann und in welcher Höhe ihm weitere Mittel aus der Erbschaft, zu der ein noch zu veräußerndes Hausanwesen gehöre, zuflössen, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, seine Leistungsfähigkeit und damit die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Beitragszahlung in Frage zu stellen. Der Antragsteller hat die Erbschaft angenommen. Damit ist sie Bestandteil seines Vermögens geworden. Zur Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung der Beitragszahlung ist der Antragsteller gehalten, alle Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlich sind, die Verwertung dieses Vermögens zu realisieren. Ist eine Realisierung des ererbten Vermögens in angemessener Zeit nicht möglich, ist er gehalten, die Beitragszahlung mittels Kreditaufnahme unter Verwertung des durch die Erbschaft zugeflossenen Vermögens als Sicherheit zu finanzieren (vgl. hierzu auch Saarländisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 19. Oktober 1989, 6 UF 12/88 VA).

Dass von einer vermögenden Partei im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden kann, dass sie ihre Kreditmöglichkeiten ausschöpft (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 450), ist ein allgemein anerkannter Grundsatz. Seine Anwendung führt beispielsweise im Prozesskostenhilferecht dazu, dass zur Aufbringung der Prozesskosten vorhandenes Sparvermögen einer Verwertung zugeführt werden muss - sei es im Wege der Beleihung, sei es im Wege der Realisierung des Rückkaufswertes - bevor die Solidarität der Allgemeinheit durch Gewährung von Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen wird, wobei die Zweckbindung dieses Vermögens grundsätzlich unbeachtlich ist (OLG Brandenburg, Beschl v. 8.1.2008, 9 UF 207/07, m.z.w.N.). Von daher ist es auch einem wie hier Ausgleichspflichtigen zumutbar, erforderlichenfalls sein ererbtes Vermögen zu beleihen, bevor der Berechtigte wegen seines verbleibenden Anrechts auf den Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verwiesen wird.

Dass ihm eine Verwertung des Erbes - sei es in Form einer Beleihung, sei es in sonstiger Weise - nicht möglich oder zumutbar ist, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller nicht vorgetragen. Allein sein im Verlaufe des Verfahrens wiederholter Vortrag, Höhe und Zeitpunkt des Geldzuflusses aus dem - immerhin bereits in 2004 eingetretenen - Erbfall sei ungewiss, genügt hierfür mit Blick darauf, dass er zur Erfüllung der Beitragszahlungsverpflichtung alle erforderliche Maßnahmen zur Aufklärung und Realisierung seines Vermögens unternehmen muss und ihm hierfür ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung gestanden hat, nicht.

Von daher kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang dem Antragsteller aus dem bereits aus der Erbschaft zugeflossenen Betrag in Höhe von 20.000 Dollar, mit dem er nach seinem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag zulässiger Weise einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 6.245,00 EUR aus der gemäß Ziffer 2. des Vergleichs 17. Oktober 2005 in dem Verfahren betreffend den Getrenntlebendunterhalt übernommenen Zahlungsverpflichtung ausgeglichen (vgl. hierzu OLG Oldenburg, Beschl. v. 3. März 2008, 11 UF 53/07), aber auch sonstige Verbindlichkeiten wie Anwaltskosten getilgt hat, ein Betrag für die Beitragszahlung verblieben ist und ob der Antragsteller bereits unter Berücksichtigung eines solchen Restvermögens zu einer Kreditaufnahme zwecks Finanzierung der Beitragszahlung unter Berücksichtigung seines bereinigten Nettoeinkommens verpflichtet ist (siehe hierzu OLG Zweibrücken, FamRZ 2007, 1178).

Die Höhe der angeordneten Beitragszahlungen belastet den Antragsteller nicht. Bei analoger Anwendung von § 1587 Abs. 2 BGB bei der Bestimmung der Gesamtzeit der Betriebszugehörigkeit (vgl. Senat, Beschl. v. 8. Mai 2008, 9 UF 4/08, m.w.N.) ergeben sich für die maßgebende Zeitspanne vom 1. April 1963 bis zum 31. März 2013 600 Monate Gesamtzeit (statt wie vom Familiengericht angenommen 601). Der hiernach errechnete Ausgleichsbetrag beläuft sich auf 10.240,91 EUR, d.h. mehr als vom Familiengericht ermittelt. Wegen des Verbots der reformatio in peius ist der Senat jedoch an einer Abänderung zum Nachteil des Rechtsmittelführers gehindert.

Da dem Antragsteller auch nach Auffassung des Senats die vom Familiengericht angeordnete Beitragszahlung in Höhe von 10.205,74 EUR wirtschaftlich zumutbar ist, hat das Rechtsmittel insoweit insgesamt keinen Erfolg.

2. a. Die Antragsgegnerin kann nach Maßgabe des § 1573 Abs. 2 BGB von dem Antragsteller Aufstockungsunterhalt beanspruchen. Dass die Antragsgegnerin, worauf der Antragsteller verweist (Bl. 8 d.A. 40 F 318/05 UE), über einen Zeitraum von annähernd 5 Jahren seit der Trennung der Parteien keine Unterhaltsforderungen gestellt hat, steht ihrem Klagebegehren nicht entgegen.

Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB wird nämlich geschuldet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Scheidung vorgelegen haben. Dass der Unterhaltsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht wird, ist ohne Bedeutung (BGH, FamRZ 2005, 1817). Zudem kann die Nichtgeltendmachung allenfalls den mit dem Nachehelichenunterhalt nicht identischen Trennungsunterhalt betroffen haben.

Soweit das Amtsgericht – Familiengericht – die Voraussetzungen für eine Versagung des Unterhalts gemäß § 1579 Nr. 6 BGB verneint hat, ist das Urteil unangefochten geblieben. Die vom Amtsgericht – Familiengericht – insoweit getroffenen Feststellungen sind im Übrigen nicht zu beanstanden.

b. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578 Abs. 1 BGB. Deshalb wird Aufstockungsunterhalt dem geschiedenen Ehegatten zugebilligt, der nach seinem tatsächlichen oder fiktiven Einkommen nicht in der Lage ist, den vollen Unterhalt gemäß den ehelichen Lebensverhältnissen, also zur Erhaltung des ehelichen Lebensstandards, zu decken.

Soweit die ehelichen Lebensverhältnisse maßgebend durch die Einkünfte der Ehegatten geprägt werden, sind für die Bestimmung des Unterhalts die während der Ehe erzielten Einkünfte maßgebend, wobei die aktuellen, aber auch fiktive Einkünfte zu berücksichtigen sind. Einzubeziehen ist deshalb auch ein solches Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung erzielen kann und das gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit (Haushaltsführung, Kindererziehung) angesehen werden kann (Wendl/Staudigl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 4, Rz.125 ff/ 179 ff/ 276 ff; grundlegend BGH, Urt. v. 13. Juni 2001, XII ZR 343/99, FamRZ 2001, 986; BGH, FamRZ 2008, 968).

(1) (a) Dem Antragsteller ist, wovon das Amtsgericht – Familiengericht – zutreffend ausgeht, jedenfalls ein (fiktives) Nettoeinkommen in Höhe von 1.726 EUR zuzurechnen.

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf stützen, ab dem 1. März 2006 aus gesundheitlichen Gründen zu einer Inanspruchnahme von Altersteilzeit berechtigt gewesen zu sein mit der Folge einer Verringerung seines Einkommens.

Zwar ist für die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs eine Minderung der Einkünfte des unterhaltspflichtigen Ehegatten grundsätzlich zu berücksichtigen. Dies gilt indes nicht, wenn die Einkommenseinbuße auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit beruht oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltspflichtigen veranlasst ist und von diesem durch zumutbare Sorge hätte aufgefangen werden können (BGH, FamRZ 2008, 968). Daraus folgt, dass für den Unterhaltspflichtigen die Obliegenheit zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters besteht, also in der Regel bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, so dass sich der Unterhaltsberechtigte Einkommenseinbußen, die in Folge von Altersteilzeit entstehen, nicht entgegenhalten lassen muss (Saarländisches Oberlandesgericht, Urt. v. 20. Juli 2006, 6 UF 115/05, m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht, Urt. v. 18.Oktober 2006, 2 UF 7/06, FamRZ 2007, 1019). Anders ist es jedoch, wenn die Vereinbarung von Altersteilzeit auf vernünftigen Erwägungen beruht und deshalb eine unterhaltsrechtliche Leichtfertigkeit, die die Zurechnung eines fiktiven Einkommens rechtfertigen könnte, nicht feststellbar ist. Deshalb sind von unterhaltsrechtlicher Bedeutung durch die von Altersteilzeit eingetretenen Einkommensbußen dann, wenn die Altersteilzeit auf Grund von Gesundheitsbeeinträchtigungen, die eine krankheitsbedingte Verminderung der Erwerbstätigkeit zur Folge haben, in Anspruch genommen wird (OLG Köln, FamRZ 2003, 602, m.w.N.).

Dass gesundheitliche, von ihm nicht zu beeinflussende Umstände eine Reduzierung seiner Arbeitstätigkeit erfordert hätten, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller bereits nicht nachvollziehbar dargelegt.

Zwar bezieht er sich in diesem Zusammenhang auf das ärztliche Attest des Orthopäden Dr. R. vom 20. April 2007, der bei dem Antragsteller das Vorliegen eines degenerativen WS- Syndroms bei cervicaler Osteochondrose C5- C6 mit rezidivierenden Zervicobrachialgien sowie rezidivierenden Lumboischialgien bei lumbaler Osteochondrose L4-S1 (1), eine init.med.bet. Gonarthrose und Femuropat.arthrose (2), Coxarthrose beidseits (3) sowie PHS beider Schultern mit Funktionseinschränkung (4) diagnostiziert und ausgeführt hat, auf Grund dieser orthopädischen Erkrankungen den Antragsteller auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in seiner Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt zu sehen (Bl. 178 d.A.) Ferner stützt sich der Antragsteller auf das ärztliche Attest des behandelnden Internisten Dr. P., der seit Jahren bestehende nervliche Beschwerden des Antragstellers sowie Arztkontakte wegen Erkrankungen aus dem somatoformen Formenkreis (wie Spannungskopfschmerzen) bescheinigt hat und mit Blick auf die von dem Antragsteller vorgetragenen „Klagen“ (ständiges Arbeiten unter Zeitdruck, Belastungen durch schweres Heben, zunehmende nervliche Belastungen, die er in seinem Alter nicht mehr so gut ertragen könne, Wirbelsäulenbeschwerden durch schweres Heben) unter „Wertung aller Befunde“ ausgeführt hat, nicht ausschließen zu können, dass sich die vorhandenen medizinischen Leiden durch die Belastungen im Beruf noch verschlechterten (Bl. 179 d.A.).

Den vorgelegten Attesten lässt sich indes nicht entnehmen, dass der Antragsteller zur vollschichtigen Ausübung der ihm konkret übertragenen Tätigkeit im Teilelager, in dem er nach seiner Einlassung im Termin vom 22. Mai 2006 „ seit 5, 6 Jahren arbeite“, nicht mehr in der Lage ist. Dass der Antragsteller unter Umständen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in seiner Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt ist, mag sein. Ebenso, dass die attestierten nervlichen Beschwerden und gegenüber dem Arzt geklagten „Leiden“ unter Umständen zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen können. Eine valide Aussage dazu, ob diese Einschränkungen auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller konkret ausgeübten Tätigkeit vorliegen und der Antragsteller deshalb zu einer vollschichtigen Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist, lassen die ärztlichen Bescheinigungen jedoch vermissen.

Hinzu kommt, dass diese offenbar seit Jahren bestehenden Beschwerden und Erkrankungen den Antragsteller weder gehindert haben, seiner ausgeübten Tätigkeit im Teilelager über Jahre hinweg vollschichtig nachzugehen, noch daran gehindert haben, dies auch nach dem vereinbarten Beginn der Arbeitsteilzeit weiterhin zu tun. Wie sich der Altersteilzeitvereinbarung Ziffer 4. entnehmen lässt (Bl. 21 ff d.A.) und worauf der Antragsteller selbst hinweist (Bl. 173 d.A.), ist die Altersteilzeit des Antragstellers als Blockmodell (vergleichbar mit der Regelung des „Sabbatjahr“) geregelt, was bedeutet, dass der Antragsteller in der sog. Arbeitsphase während eines Zeitraums von 54 Monaten „die bisherige wöchentliche Arbeitszeit“ gemäß § 6 AtzG zu erbringen hat und anschließend in der zweiten Hälfte, der sog. Freizeitphase, bis zum Ende des Altersteilzeitvertrages von der Arbeitsleistung völlig freigestellt ist. Die Ableistung der bisherigen vollschichtigen wöchentlichen Arbeitszeit über den 1. März 2006 widerlegt das Vorbringen des Antragstellers, aus gesundheitlichen Gründen zu einer Inanspruchnahme von Altersteilzeit gezwungen gewesen zu sein (vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2002, 327).

Nichts anderes gilt, soweit der Antragsteller nunmehr auf konkrete Beschwerden im linken Arm und die Notwendigkeit einer weiteren Operation an diesem Arm verweist (Bl. 175 d.A.).

Eine Kürzung des Verdiensteinkommens wegen Altersteilzeitkürzung kommt demnach nicht in Betracht.

Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen (Berechnungen) des Amtsgerichts – Familiengericht - beläuft sich das Nettoeinkommen des Antragstellers auf der Grundlage seines bisherigen Nettoeinkommens in Höhe von 2034,00 EUR nach dem Wechsel der Steuerklasse in Steuerklasse I auf –gerundet- 1.726,00 EUR.

Von diesem Nettoeinkommen sind monatliche Fahrtkosten in Höhe von 22,00 EUR in Abzug zu bringen.

(b) Ferner ist auf Seiten des Antragstellers der Wohnvorteil des übernommenen, ehemals gemeinsamen Hauses der Parteien einzustellen.

Anerkanntermaßen ist der Wert des mietfreien Wohnens (Nutzungsvorteil) den sonstigen Einkünften der Parteien hinzuzurechnen, soweit er die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstückskosten und -lasten, Zinsleistungen und sonstige verbrauchsunabhängige Kosten entstehen.Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zunächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. Ist - wie hier - eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt (BGH, FamRZ 2008, 963).

(aa) Soweit daher für die hier in Rede stehende Bemessung des Wohnvorteils der objektive Mietwert des vormals ehelichen Anwesens maßgebend ist (Saarländisches Oberlandesgericht, Urt. v. 11.10.2006, 9 UF 11/06), vermag der Senat der Wertbemessung des Amtsgerichts – Familiengericht – die von dem Antragsteller angegriffen worden ist, nicht beizutreten. Denn es ist nicht ersichtlich, woher das Amtsgericht – Familiengericht – seine Sachkunde nimmt, den objektiven Mietwert des in Rede stehenden Hausanwesens auf 600,00 EUR festzulegen. Umstände, die eine entsprechende Sachkunde zu belegen geeignet sind, hat das Amtsgericht- Familiengericht- nicht aufgezeigt. Hinzu kommt, dass das Amtsgericht – Familiengericht - die Mietwertbemessung offensichtlich ohne Besichtigung des Hausanwesens, sondern ausschließlich anhand der im Verfahren vorgetragenen Angaben der Beteiligten vorgenommen hat, so dass es bereits an validen Anknüpfungstatsachen für eine Berechnung des objektiven Mietwerts fehlt.

Tatsächlich beläuft sich der objektive Mietwert des von dem Antragsteller bewohnten Hausanwesens (nebst Garage) gemäß dem von dem Senat eingeholten Ergänzungsgutachten zum Gutachten Nr. .../08 (Bl. 226 ff d.A.) des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für die Landeshauptstadt S. vom 27. Mai 2009 auf 285 EUR (Bl. 331 ff d.A.). Gegen dieses Gutachten hat keine der Parteien etwas erinnert, so dass von dem von dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte für die Landeshauptstadt S. ermittelten objektiven Mietwert in Höhe von 285 EUR monatlich auszugehen ist.

(bb) Nach der - geänderten - Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 27. Mai 2009, XII ZR 78/08 = FamRZ 2009, 1300), durch die hinsichtlich der abzugsfähigen Kosten die Unterscheidung von verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Nebenkosten aufgegeben worden ist (so zuletzt noch BGH, Urt. v. 5. März 2008, XII ZR 22/06, Urt. v. 28. März 2007, XII ZR 21/05, FamRZ 2008, 963 und FamRZ 2007, 879), können vom Eigentümer zu tragende verbrauchsunabhängige Kosten grundsätzlich nur dann vom Wohnvorteil angezogen werden, wenn es sich nicht um umlagefähige Kosten im Sinne von §§ 556 Abs. 1 BGB, §§ 1, 2 BetrKV handelt.

Anerkanntermaßen handelt es sich bei den Positionen Grundsteuer und Gebäudeversicherung um auf den Mieter umlagefähige Kosten (BGH, aaO; OLG Hamm, FamRZ 2003, 460; OLG Brandenburg, NJW 2008, 2268; Wendl/Staudigl/Gerhardt, aaO, § 1, Rz. 337, m.w.N.). Gleiches gilt für die erstmals im Berufungsrechtszug zur Anrechnung gestellte Position Gebühren für Niederschlagswasser in Höhe von monatlich 11,11 EUR (Bl. 189 d.A.) (vgl. OLG Düsseldorf, ZMR 2000, 604; LG Berlin, Grundeigentum 2003, 1159).

Soweit der Senat in früheren Entscheidungen eine andere Auffassung vertreten hatte, wird hieran in Anbetracht der geänderten BGH- Rechtsprechung nicht mehr festgehalten.

(cc) Im Streitfall können, entgegen der Auffassung des Antragstellers, nur die Zinsleistungen, nicht jedoch die Tilgungsleistungen auf bestehende Kreditverbindlichkeiten, in Abzug gebracht werden.

Zwar sind die Zins- und Tilgungsleistungen auf bestehende Kreditverbindlichkeiten, durch die bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt worden sind, grundsätzlich abzugsfähig. Der Tilgungsanteil auf bestehende Kreditraten ist nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, indes dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstandes ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall ist (BGH, Urt. v. 5.März 2008, XII ZR 22/06, FamRZ 2008, 963; BGH, FamRZ 2007, 879). Soweit das Amtsgericht – Familiengericht – von dem Antragsteller aufzubringende monatliche Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 235, 18 EUR für das Bauspardarlehen Nr. ~4 (vgl. Bl. 14 d.A.40 F 318/05 UE) als abzugsfähig anerkannt hat, kann dem nicht beigetreten werden. Insoweit können nur die Zinsleistungen berücksichtigt werden.

Gemäß der von dem Antragsteller vorgelegten Bescheinigung der Bausparkasse W. vom 2. Dezember 2008 (Bl. 306 d.A.) beläuft sich der Zinsanteil betreffend die Bauspardarlehen Nr. ~4 auf 771,41 EUR. Keine Berücksichtigung können indes die Kosten für die in der monatlichen Annuität eingeschlossene und der Besicherung des Bauspardarlehens dienende Risikolebensversicherung in Höhe von 254,91 EUR finden, da diese der Vermögensbildung zuzurechnen sind.

Folglich kann der Antragsteller den monatlichen Zinsanteil in Höhe von 64,28 EUR in Abzug bringen.

Hieraus folgt, dass ein Wohnvorteil in Höhe von 220,72 EUR in die Unterhaltsberechnung einzustellen ist.

(c) Ferner ist ein Betrag in Höhe von 116 EUR abzugsfähig.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 11. Mai 2005, XII ZR 211/02, FamRZ 2005, 1817; Urt. v. 5. März 2008, aaO) ist sowohl dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehegatten grundsätzlich zuzubilligen, in Anlehnung an den Höchstförderungssatz der sogenannten "Riester-Rente" einen Betrag von bis zu 4 % Betrag ihrer jeweiligen Gesamtbruttoeinkommen des Vorjahres für eine über - die primäre Altersversorgung hinaus betriebene - zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen. Denn der Lebensstandard im Alter ist - so der BGH - nur dann zu sichern, wenn neben der primären Vorsorge - u.a. durch die gesetzliche Rentenversicherung - private Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung erbracht werden. Diese Notwendigkeit, für das Alter zusätzlich Vorsorge zu treffen, stellt sich letztlich für jeden, auch für den getrennt lebenden Ehegatten. Da eine angemessene Altersvorsorge nicht mehr allein durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet werden kann, muss dem Unterhaltsberechtigten und gleichermaßen dem Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, in angemessenem Umfang zusätzlich Vorsorgeaufwand zu betreiben und beiden die Möglichkeit eröffnet sein, diesen Umstand in die Unterhaltsbemessung einfließen zu lassen. Dabei ist es unterhaltsrechtlich unerheblich, ob sich der Erwerbstätige für eine Direktversicherung oder eine anderweitige Altersvorsorge entscheidet. Auch wenn er durch die Entschuldung des Familienheims weiteres Vermögen mit dem Ziel einer später miet- und belastungsfreien Wohnungsnutzung schafft, ist dies als besondere Form der zusätzlichen Altersvorsorge berücksichtigungsfähig (BGH, aaO)

Von daher ist auch zu Gunsten des Antragstellers ein Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres, das nach den insoweit unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Familiengerichts 2.900 EUR beträgt, als angemessene zusätzliche Altersvorsorge zu berücksichtigen.

(d) Keine Berücksichtigung können zusätzlich die monatlichen Ansparraten für einen am 19. November 2003 abgeschlossenen Bausparvertrag in Höhe von 102,26 EUR finden. Hiervon profitiert die Antragsgegnerin nicht mehr. Rechtserhebliche Gründe, die dafür sprechen könnten, dass die Ansparraten unterhaltsrechtlich beachtlich sind, hat der Antragsteller nicht vorgebracht.

(e) Dass das Amtsgericht – Familiengericht- die Erbschaft des Antragstellers, aber auch die Unterhaltszahlungen an die Tochter unberücksichtigt gelassen hat, ist unangefochten geblieben und im Übrigen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

c. Soweit das Amtsgericht – Familiengericht – auf Seiten der Antragsgegnerin ein fiktives Nettoeinkommen in Höhe von 920,00 EUR angenommen und hiervon keine Abzüge vorgenommen hat, sind die Feststellungen des Amtsgerichts unangefochten geblieben. Sie sind auch nicht zu beanstanden.

Dass die Antragsgegnerin nunmehr, wie sie im Berufungsrechtszug vorträgt, ab dem 16. Juni 2007 freiwillig krankenversichert ist, wobei sich der monatliche Beitrag für die Krankenversicherung auf 108,62 EUR und für die Pflegeversicherung 13,88 EUR, gesamt auf 122,50 EUR beläuft (Bl. 203/206 ff d.A.), ist unbeachtlich. Das Amtsgericht – Familiengericht – ist von einem fiktiven Nettoeinkommen der Antragsgegnerin ausgegangen, d.h. Sozialversicherungsbeiträge wurden bereits berücksichtigt.

3. Hiernach errechnet sich ein Aufstockungsunterhalt der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 396,57 EUR.

Erwerbseinkünfte des Antragstellers

1.726,00 EUR

- berufsbedingte Fahrtkosten

22,00 EUR

- Altersvorsorgeaufwendungen

   116,00 EUR

        

1.588,00 EUR

hiervon 6/7 (gerundet)

1.361,00 EUR

+ bereinigte Mieteinnahmen/ Wohnvorteil

   220,72 EUR

        

1.581,72 EUR

+ anrechenbare Erwerbseinkünfte der Antragsgegnerin    
(6/7 von 920 EUR)

   788,57 EUR

        

2.370,29 EUR

hiervon ½ = Bedarf =

1.185,14 EUR

- Einkommen Antragsgegnerin

   788,57 EUR

Anspruch Antragsgegnerin

396,57 EUR

(gerundet)

397 EUR

4. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit gemäß § 1578 b BGB derzeit noch nicht abschließend feststellbar, sodass eine Entscheidung hierüber einem etwaigen Abänderungsverfahren zu überlassen ist.

Die Herabsetzung bzw. zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs setzt zwar nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, von dem an der Unterhaltsanspruch entfällt oder herabzusetzen ist, bereits erreicht ist. Wenn sämtliche relevanten Umstände eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist die Befristung bzw. Herabsetzung vielmehr schon im Ausgangsverfahren auszusprechen und nicht einem späteren Abänderungsverfahren zu überlassen. Zuverlässig voraussehbar sind solche relevanten Umstände insbesondere dann, wenn sie - wie etwa das Alter der Kinder der Parteien - vom bloßen Zeitablauf abhängen. Kann im Zeitpunkt der Erstentscheidung beispielsweise noch nicht abschließend beurteilt werden, ob das Einkommen des Unterhaltsberechtigten aus einer neu aufgenommenen Vollzeittätigkeit die Nachteile vollständig und nachhaltig ausgleicht, lässt sich über eine Herabsetzung und Befristung des Unterhalts noch nicht entscheiden, sodass eine Präklusion mit Umständen, die sich darauf beziehen, ausgeschlossen ist. Gleiches gilt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute mit hinreichender Sicherheit erst nach Verkündung des den Unterhalt erstmals festsetzenden Urteils entflochten sind (vgl. BGH, FamRZ 2007, 793 ff., Rz. 60 f.).

Im vorliegenden Fall ist eine Entflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien schon deshalb noch nicht eingetreten, weil der Ausgleich des Zugewinns noch nicht stattgefunden hat, ein solcher aber zwischen den Parteien, insbesondere im Hinblick auf die einzustellenden Vermögenspositionen, im Streit steht (Verfahren 48 K 100/08 des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken). Die Höhe eines etwa vom Antragsteller zu zahlenden Zugewinnausgleichs aber hat Bedeutung für die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang trotz eines bei der Antragsgegnerin eingetretenen ehebedingten Nachteils eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund sind noch nicht sämtliche relevanten Umstände, die für eine Befristung oder Herabsetzung von Bedeutung wären, eingetreten oder zuverlässig voraussehbar. Die Anwendung der Vorschrift des § 1578 b BGB n. F. ist daher einem etwaigen Abänderungsverfahren zu überlassen. In einem solchen Verfahren wären dann die bei der Antragsgegnerin eingetretenen ehebedingten Nachteile im Einzelnen festzustellen (vgl. OLGR Brandenburg 2008, 989).

5. Nach Maßgabe dessen ist das erstinstanzliche Urteil dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegnerin ein monatlicher Aufstockungsunterhalt in Höhe von 397 EUR ab Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen ist.

Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

Gründe

II.

Im vorliegenden Verfahren sind die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) geltenden Vorschriften anzuwenden (Art. 111 FGG-RG).

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist einheitlich als Berufung zu behandeln (§ 629 a Abs. 2 ZPO).

Die Berufung des Antragstellers hat zum Teil Erfolg.

1. Das - zulässige (§§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517, 520 ZPO) - Rechtsmittel des Antragstellers gegen die vom Amtsgericht – Familiengericht – mit dem angefochtenen Urteil vorgenommene Begründung des Versorgungsausgleichs durch Beitragszahlung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die von dem Amtsgericht – Familiengericht - angeordnete Beitragszahlung in Höhe von jedenfalls 10.205,74 EUR ist dem Antragsteller wirtschaftlich zumutbar, § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG.

Verbleibt – wie hier – nach Anwendung des § 1587 b BGB sowie der §§ 1 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht, kann das Familiengericht den ausgleichspflichtigen Ehegatten verpflichten, für den Berechtigten Beiträge zur Begründung von Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, soweit ihm dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist. Mit der Zumutbarkeitsprüfung soll insbesondere eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung des Ausgleichspflichtigen vermieden werden (BtDrs. 10/5447 S. 25; BGH FamRZ 1997, 166 m.w.N.). Die dem Verpflichteten abverlangten Vermögensopfer müssen zu seiner wirtschaftlichen Gesamtsituation in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie dürfen seinen angemessenen Unterhalt nicht gefährden und den Vermögensstamm nicht in unzumutbarer Weise angreifen (BGH, aaO).

Der Senat hält in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht – Familiengericht – die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Beitragszahlung für gegeben.

Auf Grund einer Erbschaft nach seiner im Jahr 2004 verstorbenen Tante I2C.W1, die den Antragsteller testamentarisch neben ihrem Neffen G.S. zu ihrem Erben bestimmt hat (Bl. 47 ff/ 82 ff d.A. 40 F 318/05 UE), ist der Antragsteller ohne weiteres in der Lage, den in Rede stehenden Betrag zu zahlen. Die Erbschaft beläuft sich nach den sich widersprechenden Angaben der Beteiligten zur Anzahl der Erben auf der Grundlage eines von dem Antragsteller eingeräumten - und auch nicht durch das Vorbringen im Schriftsatz vom 23. Juli 2007 in rechtserheblicher Weise in Abrede gestellten - Nachlasswertes von 285.000,00 Dollar (Bl. 39 d.A., Bl. 210 d.A.) jedenfalls auf einen Betrag von 71.250 Dollar bzw. auf über 100.000 Dollar. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller bereits einen Betrag in Höhe von 20.000 Dollar erhalten hat, verbleibt in jedem Fall ein die Beitragszahlung erheblich übersteigender Restbetrag aus der Erbschaft.

Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe bisher keine weiteren Zahlungen erhalten und es sei auch nicht absehbar, wann und in welcher Höhe ihm weitere Mittel aus der Erbschaft, zu der ein noch zu veräußerndes Hausanwesen gehöre, zuflössen, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, seine Leistungsfähigkeit und damit die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Beitragszahlung in Frage zu stellen. Der Antragsteller hat die Erbschaft angenommen. Damit ist sie Bestandteil seines Vermögens geworden. Zur Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung der Beitragszahlung ist der Antragsteller gehalten, alle Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlich sind, die Verwertung dieses Vermögens zu realisieren. Ist eine Realisierung des ererbten Vermögens in angemessener Zeit nicht möglich, ist er gehalten, die Beitragszahlung mittels Kreditaufnahme unter Verwertung des durch die Erbschaft zugeflossenen Vermögens als Sicherheit zu finanzieren (vgl. hierzu auch Saarländisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 19. Oktober 1989, 6 UF 12/88 VA).

Dass von einer vermögenden Partei im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden kann, dass sie ihre Kreditmöglichkeiten ausschöpft (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 450), ist ein allgemein anerkannter Grundsatz. Seine Anwendung führt beispielsweise im Prozesskostenhilferecht dazu, dass zur Aufbringung der Prozesskosten vorhandenes Sparvermögen einer Verwertung zugeführt werden muss - sei es im Wege der Beleihung, sei es im Wege der Realisierung des Rückkaufswertes - bevor die Solidarität der Allgemeinheit durch Gewährung von Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen wird, wobei die Zweckbindung dieses Vermögens grundsätzlich unbeachtlich ist (OLG Brandenburg, Beschl v. 8.1.2008, 9 UF 207/07, m.z.w.N.). Von daher ist es auch einem wie hier Ausgleichspflichtigen zumutbar, erforderlichenfalls sein ererbtes Vermögen zu beleihen, bevor der Berechtigte wegen seines verbleibenden Anrechts auf den Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verwiesen wird.

Dass ihm eine Verwertung des Erbes - sei es in Form einer Beleihung, sei es in sonstiger Weise - nicht möglich oder zumutbar ist, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller nicht vorgetragen. Allein sein im Verlaufe des Verfahrens wiederholter Vortrag, Höhe und Zeitpunkt des Geldzuflusses aus dem - immerhin bereits in 2004 eingetretenen - Erbfall sei ungewiss, genügt hierfür mit Blick darauf, dass er zur Erfüllung der Beitragszahlungsverpflichtung alle erforderliche Maßnahmen zur Aufklärung und Realisierung seines Vermögens unternehmen muss und ihm hierfür ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung gestanden hat, nicht.

Von daher kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang dem Antragsteller aus dem bereits aus der Erbschaft zugeflossenen Betrag in Höhe von 20.000 Dollar, mit dem er nach seinem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag zulässiger Weise einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 6.245,00 EUR aus der gemäß Ziffer 2. des Vergleichs 17. Oktober 2005 in dem Verfahren betreffend den Getrenntlebendunterhalt übernommenen Zahlungsverpflichtung ausgeglichen (vgl. hierzu OLG Oldenburg, Beschl. v. 3. März 2008, 11 UF 53/07), aber auch sonstige Verbindlichkeiten wie Anwaltskosten getilgt hat, ein Betrag für die Beitragszahlung verblieben ist und ob der Antragsteller bereits unter Berücksichtigung eines solchen Restvermögens zu einer Kreditaufnahme zwecks Finanzierung der Beitragszahlung unter Berücksichtigung seines bereinigten Nettoeinkommens verpflichtet ist (siehe hierzu OLG Zweibrücken, FamRZ 2007, 1178).

Die Höhe der angeordneten Beitragszahlungen belastet den Antragsteller nicht. Bei analoger Anwendung von § 1587 Abs. 2 BGB bei der Bestimmung der Gesamtzeit der Betriebszugehörigkeit (vgl. Senat, Beschl. v. 8. Mai 2008, 9 UF 4/08, m.w.N.) ergeben sich für die maßgebende Zeitspanne vom 1. April 1963 bis zum 31. März 2013 600 Monate Gesamtzeit (statt wie vom Familiengericht angenommen 601). Der hiernach errechnete Ausgleichsbetrag beläuft sich auf 10.240,91 EUR, d.h. mehr als vom Familiengericht ermittelt. Wegen des Verbots der reformatio in peius ist der Senat jedoch an einer Abänderung zum Nachteil des Rechtsmittelführers gehindert.

Da dem Antragsteller auch nach Auffassung des Senats die vom Familiengericht angeordnete Beitragszahlung in Höhe von 10.205,74 EUR wirtschaftlich zumutbar ist, hat das Rechtsmittel insoweit insgesamt keinen Erfolg.

2. a. Die Antragsgegnerin kann nach Maßgabe des § 1573 Abs. 2 BGB von dem Antragsteller Aufstockungsunterhalt beanspruchen. Dass die Antragsgegnerin, worauf der Antragsteller verweist (Bl. 8 d.A. 40 F 318/05 UE), über einen Zeitraum von annähernd 5 Jahren seit der Trennung der Parteien keine Unterhaltsforderungen gestellt hat, steht ihrem Klagebegehren nicht entgegen.

Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB wird nämlich geschuldet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Scheidung vorgelegen haben. Dass der Unterhaltsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht wird, ist ohne Bedeutung (BGH, FamRZ 2005, 1817). Zudem kann die Nichtgeltendmachung allenfalls den mit dem Nachehelichenunterhalt nicht identischen Trennungsunterhalt betroffen haben.

Soweit das Amtsgericht – Familiengericht – die Voraussetzungen für eine Versagung des Unterhalts gemäß § 1579 Nr. 6 BGB verneint hat, ist das Urteil unangefochten geblieben. Die vom Amtsgericht – Familiengericht – insoweit getroffenen Feststellungen sind im Übrigen nicht zu beanstanden.

b. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578 Abs. 1 BGB. Deshalb wird Aufstockungsunterhalt dem geschiedenen Ehegatten zugebilligt, der nach seinem tatsächlichen oder fiktiven Einkommen nicht in der Lage ist, den vollen Unterhalt gemäß den ehelichen Lebensverhältnissen, also zur Erhaltung des ehelichen Lebensstandards, zu decken.

Soweit die ehelichen Lebensverhältnisse maßgebend durch die Einkünfte der Ehegatten geprägt werden, sind für die Bestimmung des Unterhalts die während der Ehe erzielten Einkünfte maßgebend, wobei die aktuellen, aber auch fiktive Einkünfte zu berücksichtigen sind. Einzubeziehen ist deshalb auch ein solches Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung erzielen kann und das gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit (Haushaltsführung, Kindererziehung) angesehen werden kann (Wendl/Staudigl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 4, Rz.125 ff/ 179 ff/ 276 ff; grundlegend BGH, Urt. v. 13. Juni 2001, XII ZR 343/99, FamRZ 2001, 986; BGH, FamRZ 2008, 968).

(1) (a) Dem Antragsteller ist, wovon das Amtsgericht – Familiengericht – zutreffend ausgeht, jedenfalls ein (fiktives) Nettoeinkommen in Höhe von 1.726 EUR zuzurechnen.

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf stützen, ab dem 1. März 2006 aus gesundheitlichen Gründen zu einer Inanspruchnahme von Altersteilzeit berechtigt gewesen zu sein mit der Folge einer Verringerung seines Einkommens.

Zwar ist für die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs eine Minderung der Einkünfte des unterhaltspflichtigen Ehegatten grundsätzlich zu berücksichtigen. Dies gilt indes nicht, wenn die Einkommenseinbuße auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit beruht oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltspflichtigen veranlasst ist und von diesem durch zumutbare Sorge hätte aufgefangen werden können (BGH, FamRZ 2008, 968). Daraus folgt, dass für den Unterhaltspflichtigen die Obliegenheit zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters besteht, also in der Regel bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, so dass sich der Unterhaltsberechtigte Einkommenseinbußen, die in Folge von Altersteilzeit entstehen, nicht entgegenhalten lassen muss (Saarländisches Oberlandesgericht, Urt. v. 20. Juli 2006, 6 UF 115/05, m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht, Urt. v. 18.Oktober 2006, 2 UF 7/06, FamRZ 2007, 1019). Anders ist es jedoch, wenn die Vereinbarung von Altersteilzeit auf vernünftigen Erwägungen beruht und deshalb eine unterhaltsrechtliche Leichtfertigkeit, die die Zurechnung eines fiktiven Einkommens rechtfertigen könnte, nicht feststellbar ist. Deshalb sind von unterhaltsrechtlicher Bedeutung durch die von Altersteilzeit eingetretenen Einkommensbußen dann, wenn die Altersteilzeit auf Grund von Gesundheitsbeeinträchtigungen, die eine krankheitsbedingte Verminderung der Erwerbstätigkeit zur Folge haben, in Anspruch genommen wird (OLG Köln, FamRZ 2003, 602, m.w.N.).

Dass gesundheitliche, von ihm nicht zu beeinflussende Umstände eine Reduzierung seiner Arbeitstätigkeit erfordert hätten, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller bereits nicht nachvollziehbar dargelegt.

Zwar bezieht er sich in diesem Zusammenhang auf das ärztliche Attest des Orthopäden Dr. R. vom 20. April 2007, der bei dem Antragsteller das Vorliegen eines degenerativen WS- Syndroms bei cervicaler Osteochondrose C5- C6 mit rezidivierenden Zervicobrachialgien sowie rezidivierenden Lumboischialgien bei lumbaler Osteochondrose L4-S1 (1), eine init.med.bet. Gonarthrose und Femuropat.arthrose (2), Coxarthrose beidseits (3) sowie PHS beider Schultern mit Funktionseinschränkung (4) diagnostiziert und ausgeführt hat, auf Grund dieser orthopädischen Erkrankungen den Antragsteller auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in seiner Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt zu sehen (Bl. 178 d.A.) Ferner stützt sich der Antragsteller auf das ärztliche Attest des behandelnden Internisten Dr. P., der seit Jahren bestehende nervliche Beschwerden des Antragstellers sowie Arztkontakte wegen Erkrankungen aus dem somatoformen Formenkreis (wie Spannungskopfschmerzen) bescheinigt hat und mit Blick auf die von dem Antragsteller vorgetragenen „Klagen“ (ständiges Arbeiten unter Zeitdruck, Belastungen durch schweres Heben, zunehmende nervliche Belastungen, die er in seinem Alter nicht mehr so gut ertragen könne, Wirbelsäulenbeschwerden durch schweres Heben) unter „Wertung aller Befunde“ ausgeführt hat, nicht ausschließen zu können, dass sich die vorhandenen medizinischen Leiden durch die Belastungen im Beruf noch verschlechterten (Bl. 179 d.A.).

Den vorgelegten Attesten lässt sich indes nicht entnehmen, dass der Antragsteller zur vollschichtigen Ausübung der ihm konkret übertragenen Tätigkeit im Teilelager, in dem er nach seiner Einlassung im Termin vom 22. Mai 2006 „ seit 5, 6 Jahren arbeite“, nicht mehr in der Lage ist. Dass der Antragsteller unter Umständen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in seiner Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt ist, mag sein. Ebenso, dass die attestierten nervlichen Beschwerden und gegenüber dem Arzt geklagten „Leiden“ unter Umständen zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen können. Eine valide Aussage dazu, ob diese Einschränkungen auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller konkret ausgeübten Tätigkeit vorliegen und der Antragsteller deshalb zu einer vollschichtigen Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist, lassen die ärztlichen Bescheinigungen jedoch vermissen.

Hinzu kommt, dass diese offenbar seit Jahren bestehenden Beschwerden und Erkrankungen den Antragsteller weder gehindert haben, seiner ausgeübten Tätigkeit im Teilelager über Jahre hinweg vollschichtig nachzugehen, noch daran gehindert haben, dies auch nach dem vereinbarten Beginn der Arbeitsteilzeit weiterhin zu tun. Wie sich der Altersteilzeitvereinbarung Ziffer 4. entnehmen lässt (Bl. 21 ff d.A.) und worauf der Antragsteller selbst hinweist (Bl. 173 d.A.), ist die Altersteilzeit des Antragstellers als Blockmodell (vergleichbar mit der Regelung des „Sabbatjahr“) geregelt, was bedeutet, dass der Antragsteller in der sog. Arbeitsphase während eines Zeitraums von 54 Monaten „die bisherige wöchentliche Arbeitszeit“ gemäß § 6 AtzG zu erbringen hat und anschließend in der zweiten Hälfte, der sog. Freizeitphase, bis zum Ende des Altersteilzeitvertrages von der Arbeitsleistung völlig freigestellt ist. Die Ableistung der bisherigen vollschichtigen wöchentlichen Arbeitszeit über den 1. März 2006 widerlegt das Vorbringen des Antragstellers, aus gesundheitlichen Gründen zu einer Inanspruchnahme von Altersteilzeit gezwungen gewesen zu sein (vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2002, 327).

Nichts anderes gilt, soweit der Antragsteller nunmehr auf konkrete Beschwerden im linken Arm und die Notwendigkeit einer weiteren Operation an diesem Arm verweist (Bl. 175 d.A.).

Eine Kürzung des Verdiensteinkommens wegen Altersteilzeitkürzung kommt demnach nicht in Betracht.

Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen (Berechnungen) des Amtsgerichts – Familiengericht - beläuft sich das Nettoeinkommen des Antragstellers auf der Grundlage seines bisherigen Nettoeinkommens in Höhe von 2034,00 EUR nach dem Wechsel der Steuerklasse in Steuerklasse I auf –gerundet- 1.726,00 EUR.

Von diesem Nettoeinkommen sind monatliche Fahrtkosten in Höhe von 22,00 EUR in Abzug zu bringen.

(b) Ferner ist auf Seiten des Antragstellers der Wohnvorteil des übernommenen, ehemals gemeinsamen Hauses der Parteien einzustellen.

Anerkanntermaßen ist der Wert des mietfreien Wohnens (Nutzungsvorteil) den sonstigen Einkünften der Parteien hinzuzurechnen, soweit er die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstückskosten und -lasten, Zinsleistungen und sonstige verbrauchsunabhängige Kosten entstehen.Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zunächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. Ist - wie hier - eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt (BGH, FamRZ 2008, 963).

(aa) Soweit daher für die hier in Rede stehende Bemessung des Wohnvorteils der objektive Mietwert des vormals ehelichen Anwesens maßgebend ist (Saarländisches Oberlandesgericht, Urt. v. 11.10.2006, 9 UF 11/06), vermag der Senat der Wertbemessung des Amtsgerichts – Familiengericht – die von dem Antragsteller angegriffen worden ist, nicht beizutreten. Denn es ist nicht ersichtlich, woher das Amtsgericht – Familiengericht – seine Sachkunde nimmt, den objektiven Mietwert des in Rede stehenden Hausanwesens auf 600,00 EUR festzulegen. Umstände, die eine entsprechende Sachkunde zu belegen geeignet sind, hat das Amtsgericht- Familiengericht- nicht aufgezeigt. Hinzu kommt, dass das Amtsgericht – Familiengericht - die Mietwertbemessung offensichtlich ohne Besichtigung des Hausanwesens, sondern ausschließlich anhand der im Verfahren vorgetragenen Angaben der Beteiligten vorgenommen hat, so dass es bereits an validen Anknüpfungstatsachen für eine Berechnung des objektiven Mietwerts fehlt.

Tatsächlich beläuft sich der objektive Mietwert des von dem Antragsteller bewohnten Hausanwesens (nebst Garage) gemäß dem von dem Senat eingeholten Ergänzungsgutachten zum Gutachten Nr. .../08 (Bl. 226 ff d.A.) des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für die Landeshauptstadt S. vom 27. Mai 2009 auf 285 EUR (Bl. 331 ff d.A.). Gegen dieses Gutachten hat keine der Parteien etwas erinnert, so dass von dem von dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte für die Landeshauptstadt S. ermittelten objektiven Mietwert in Höhe von 285 EUR monatlich auszugehen ist.

(bb) Nach der - geänderten - Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 27. Mai 2009, XII ZR 78/08 = FamRZ 2009, 1300), durch die hinsichtlich der abzugsfähigen Kosten die Unterscheidung von verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Nebenkosten aufgegeben worden ist (so zuletzt noch BGH, Urt. v. 5. März 2008, XII ZR 22/06, Urt. v. 28. März 2007, XII ZR 21/05, FamRZ 2008, 963 und FamRZ 2007, 879), können vom Eigentümer zu tragende verbrauchsunabhängige Kosten grundsätzlich nur dann vom Wohnvorteil angezogen werden, wenn es sich nicht um umlagefähige Kosten im Sinne von §§ 556 Abs. 1 BGB, §§ 1, 2 BetrKV handelt.

Anerkanntermaßen handelt es sich bei den Positionen Grundsteuer und Gebäudeversicherung um auf den Mieter umlagefähige Kosten (BGH, aaO; OLG Hamm, FamRZ 2003, 460; OLG Brandenburg, NJW 2008, 2268; Wendl/Staudigl/Gerhardt, aaO, § 1, Rz. 337, m.w.N.). Gleiches gilt für die erstmals im Berufungsrechtszug zur Anrechnung gestellte Position Gebühren für Niederschlagswasser in Höhe von monatlich 11,11 EUR (Bl. 189 d.A.) (vgl. OLG Düsseldorf, ZMR 2000, 604; LG Berlin, Grundeigentum 2003, 1159).

Soweit der Senat in früheren Entscheidungen eine andere Auffassung vertreten hatte, wird hieran in Anbetracht der geänderten BGH- Rechtsprechung nicht mehr festgehalten.

(cc) Im Streitfall können, entgegen der Auffassung des Antragstellers, nur die Zinsleistungen, nicht jedoch die Tilgungsleistungen auf bestehende Kreditverbindlichkeiten, in Abzug gebracht werden.

Zwar sind die Zins- und Tilgungsleistungen auf bestehende Kreditverbindlichkeiten, durch die bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt worden sind, grundsätzlich abzugsfähig. Der Tilgungsanteil auf bestehende Kreditraten ist nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, indes dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstandes ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall ist (BGH, Urt. v. 5.März 2008, XII ZR 22/06, FamRZ 2008, 963; BGH, FamRZ 2007, 879). Soweit das Amtsgericht – Familiengericht – von dem Antragsteller aufzubringende monatliche Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 235, 18 EUR für das Bauspardarlehen Nr. ~4 (vgl. Bl. 14 d.A.40 F 318/05 UE) als abzugsfähig anerkannt hat, kann dem nicht beigetreten werden. Insoweit können nur die Zinsleistungen berücksichtigt werden.

Gemäß der von dem Antragsteller vorgelegten Bescheinigung der Bausparkasse W. vom 2. Dezember 2008 (Bl. 306 d.A.) beläuft sich der Zinsanteil betreffend die Bauspardarlehen Nr. ~4 auf 771,41 EUR. Keine Berücksichtigung können indes die Kosten für die in der monatlichen Annuität eingeschlossene und der Besicherung des Bauspardarlehens dienende Risikolebensversicherung in Höhe von 254,91 EUR finden, da diese der Vermögensbildung zuzurechnen sind.

Folglich kann der Antragsteller den monatlichen Zinsanteil in Höhe von 64,28 EUR in Abzug bringen.

Hieraus folgt, dass ein Wohnvorteil in Höhe von 220,72 EUR in die Unterhaltsberechnung einzustellen ist.

(c) Ferner ist ein Betrag in Höhe von 116 EUR abzugsfähig.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 11. Mai 2005, XII ZR 211/02, FamRZ 2005, 1817; Urt. v. 5. März 2008, aaO) ist sowohl dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehegatten grundsätzlich zuzubilligen, in Anlehnung an den Höchstförderungssatz der sogenannten "Riester-Rente" einen Betrag von bis zu 4 % Betrag ihrer jeweiligen Gesamtbruttoeinkommen des Vorjahres für eine über - die primäre Altersversorgung hinaus betriebene - zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen. Denn der Lebensstandard im Alter ist - so der BGH - nur dann zu sichern, wenn neben der primären Vorsorge - u.a. durch die gesetzliche Rentenversicherung - private Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung erbracht werden. Diese Notwendigkeit, für das Alter zusätzlich Vorsorge zu treffen, stellt sich letztlich für jeden, auch für den getrennt lebenden Ehegatten. Da eine angemessene Altersvorsorge nicht mehr allein durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet werden kann, muss dem Unterhaltsberechtigten und gleichermaßen dem Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, in angemessenem Umfang zusätzlich Vorsorgeaufwand zu betreiben und beiden die Möglichkeit eröffnet sein, diesen Umstand in die Unterhaltsbemessung einfließen zu lassen. Dabei ist es unterhaltsrechtlich unerheblich, ob sich der Erwerbstätige für eine Direktversicherung oder eine anderweitige Altersvorsorge entscheidet. Auch wenn er durch die Entschuldung des Familienheims weiteres Vermögen mit dem Ziel einer später miet- und belastungsfreien Wohnungsnutzung schafft, ist dies als besondere Form der zusätzlichen Altersvorsorge berücksichtigungsfähig (BGH, aaO)

Von daher ist auch zu Gunsten des Antragstellers ein Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres, das nach den insoweit unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Familiengerichts 2.900 EUR beträgt, als angemessene zusätzliche Altersvorsorge zu berücksichtigen.

(d) Keine Berücksichtigung können zusätzlich die monatlichen Ansparraten für einen am 19. November 2003 abgeschlossenen Bausparvertrag in Höhe von 102,26 EUR finden. Hiervon profitiert die Antragsgegnerin nicht mehr. Rechtserhebliche Gründe, die dafür sprechen könnten, dass die Ansparraten unterhaltsrechtlich beachtlich sind, hat der Antragsteller nicht vorgebracht.

(e) Dass das Amtsgericht – Familiengericht- die Erbschaft des Antragstellers, aber auch die Unterhaltszahlungen an die Tochter unberücksichtigt gelassen hat, ist unangefochten geblieben und im Übrigen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

c. Soweit das Amtsgericht – Familiengericht – auf Seiten der Antragsgegnerin ein fiktives Nettoeinkommen in Höhe von 920,00 EUR angenommen und hiervon keine Abzüge vorgenommen hat, sind die Feststellungen des Amtsgerichts unangefochten geblieben. Sie sind auch nicht zu beanstanden.

Dass die Antragsgegnerin nunmehr, wie sie im Berufungsrechtszug vorträgt, ab dem 16. Juni 2007 freiwillig krankenversichert ist, wobei sich der monatliche Beitrag für die Krankenversicherung auf 108,62 EUR und für die Pflegeversicherung 13,88 EUR, gesamt auf 122,50 EUR beläuft (Bl. 203/206 ff d.A.), ist unbeachtlich. Das Amtsgericht – Familiengericht – ist von einem fiktiven Nettoeinkommen der Antragsgegnerin ausgegangen, d.h. Sozialversicherungsbeiträge wurden bereits berücksichtigt.

3. Hiernach errechnet sich ein Aufstockungsunterhalt der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 396,57 EUR.

Erwerbseinkünfte des Antragstellers

1.726,00 EUR

- berufsbedingte Fahrtkosten

22,00 EUR

- Altersvorsorgeaufwendungen

   116,00 EUR

        

1.588,00 EUR

hiervon 6/7 (gerundet)

1.361,00 EUR

+ bereinigte Mieteinnahmen/ Wohnvorteil

   220,72 EUR

        

1.581,72 EUR

+ anrechenbare Erwerbseinkünfte der Antragsgegnerin    
(6/7 von 920 EUR)

   788,57 EUR

        

2.370,29 EUR

hiervon ½ = Bedarf =

1.185,14 EUR

- Einkommen Antragsgegnerin

   788,57 EUR

Anspruch Antragsgegnerin

396,57 EUR

(gerundet)

397 EUR

4. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit gemäß § 1578 b BGB derzeit noch nicht abschließend feststellbar, sodass eine Entscheidung hierüber einem etwaigen Abänderungsverfahren zu überlassen ist.

Die Herabsetzung bzw. zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs setzt zwar nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, von dem an der Unterhaltsanspruch entfällt oder herabzusetzen ist, bereits erreicht ist. Wenn sämtliche relevanten Umstände eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist die Befristung bzw. Herabsetzung vielmehr schon im Ausgangsverfahren auszusprechen und nicht einem späteren Abänderungsverfahren zu überlassen. Zuverlässig voraussehbar sind solche relevanten Umstände insbesondere dann, wenn sie - wie etwa das Alter der Kinder der Parteien - vom bloßen Zeitablauf abhängen. Kann im Zeitpunkt der Erstentscheidung beispielsweise noch nicht abschließend beurteilt werden, ob das Einkommen des Unterhaltsberechtigten aus einer neu aufgenommenen Vollzeittätigkeit die Nachteile vollständig und nachhaltig ausgleicht, lässt sich über eine Herabsetzung und Befristung des Unterhalts noch nicht entscheiden, sodass eine Präklusion mit Umständen, die sich darauf beziehen, ausgeschlossen ist. Gleiches gilt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute mit hinreichender Sicherheit erst nach Verkündung des den Unterhalt erstmals festsetzenden Urteils entflochten sind (vgl. BGH, FamRZ 2007, 793 ff., Rz. 60 f.).

Im vorliegenden Fall ist eine Entflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien schon deshalb noch nicht eingetreten, weil der Ausgleich des Zugewinns noch nicht stattgefunden hat, ein solcher aber zwischen den Parteien, insbesondere im Hinblick auf die einzustellenden Vermögenspositionen, im Streit steht (Verfahren 48 K 100/08 des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken). Die Höhe eines etwa vom Antragsteller zu zahlenden Zugewinnausgleichs aber hat Bedeutung für die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang trotz eines bei der Antragsgegnerin eingetretenen ehebedingten Nachteils eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund sind noch nicht sämtliche relevanten Umstände, die für eine Befristung oder Herabsetzung von Bedeutung wären, eingetreten oder zuverlässig voraussehbar. Die Anwendung der Vorschrift des § 1578 b BGB n. F. ist daher einem etwaigen Abänderungsverfahren zu überlassen. In einem solchen Verfahren wären dann die bei der Antragsgegnerin eingetretenen ehebedingten Nachteile im Einzelnen festzustellen (vgl. OLGR Brandenburg 2008, 989).

5. Nach Maßgabe dessen ist das erstinstanzliche Urteil dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegnerin ein monatlicher Aufstockungsunterhalt in Höhe von 397 EUR ab Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen ist.

Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

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