Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 9 U 506/09; 9 U 506/09 - 4
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. September 2009 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – 6 O 35/09 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Die 1981 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, ist durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Rheinberg vom 1. Juli 2005 – 7 F 369/03 – seit (richtig:) 14. August 2005 rechtskräftig geschieden.
Die Parteien bewohnten zusammen mit der am . November 1997 geborenen Tochter L. ein in ihrem Miteigentum stehendes, kreditfinanziertes Wohnanwesen in. Der Beklagte hat die eheliche Wohnung mit seinem Auszug am 18. Januar 2003 endgültig verlassen. Die Finanzierungslasten waren während des Zusammenlebens gemeinsam getragen worden. Zwischen Februar 2003 und März 2004 zahlte die Klägerin die Hausschulden alleine, insgesamt (9.511,33 EUR + Sondertilgung: 1.041,42 EUR =) 10.552,75 EUR. Ende März 2004 zog sie ebenfalls aus dem – nachfolgend veräußerten - Anwesen aus, in dem nach dem Auszug des Beklagten vorübergehend eine Bekannte der Klägerin mit gewohnt hatte. Der Beklagte zahlte auf die Zins- und Tilgungsraten für das Anwesen am 27. April 2004 357 EUR sowie am 26. Mai 2004 und am 29. Juni 2004 jeweils 359 EUR.
Mit ihrer am 4. Mai 2005 eingegangenen Klage hat die Klägerin den Beklagten vor dem Landgericht in Saarbrücken auf hälftigen Ausgleich des von ihr für die Zeit von Februar 2003 bis März 2004 errechneten Betrages in Anspruch genommen. Die Parteien haben erstinstanzlich im Wesentlichen darüber gestritten, ob und ggf. in welcher Höhe der Beklagte dem Ausgleichsverlangen einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung entgegen halten kann. Weiterhin hat der Beklagte Gegenansprüche gegen die Klägerin - u.a. auf Trennungsunterhalt - zur Aufrechnung gestellt. Die Klägerin hat dem ihrerseits einen Anspruch auf Beteiligung an der dem Beklagten zugeflossenen Steuererstattung für 2003 entgegen gehalten. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.272,78 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 29. Januar 2005 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch das angefochtene Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht – nach Beweisaufnahme über die Höhe des Nutzungswertes des Anwesens - den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 267 EUR nebst Zinsen seit dem 29. Januar 2005 zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen die Teilabweisung der Klage richtet sich die Berufung der Klägerin. Mit dem Rechtsmittel wendet sie sich gegen die Kürzung des Ausgleichsanspruches auf Grund der vom Beklagten beanspruchten Nutzungsentschädigung. Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, über den zuerkannten Betrag in Höhe von 267 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2005 hinaus weitere 5.005,78 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt – soweit ihm günstig - das angefochtene Urteil. Weiter verweist er u.a. erneut auf seine Aufrechnung mit einem Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe mindestens der beanspruchten Nutzungsentschädigung.
Die beigezogenen Akten des Scheidungsverfahrens der Parteien vor dem Amtsgericht – Familiengericht – in Rheinberg – 7 F 369/03 – waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
II.
Gemäß Art. 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz - FGG-RG; BGBl. 2008 I, S. 2585) finden im vorliegenden Rechtsstreit die vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. In der Sache können die Berufungsangriffe dem Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Das angefochtene Urteil lässt weder einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen, noch rechtfertigen die vom Senat zu Grunde zu legenden Tatsachen eine ihr günstigere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 ZPO).
Im tatsächlichen und rechtlichen Ausgangspunkt unangegriffen hat das Landgericht einen Ausgleichsanspruch der Klägerin auf hälftige Erstattung der von ihr im Zeitraum von Februar 2003 bis März 2004 erbrachten Zahlungen auf die gemeinsamen Immobiliarverbindlichkeiten in unstreitiger Höhe aus § 426 Abs. 1 BGB, daneben aus §§ 748, 755 BGB entnommen. Ausgleichsansprüche wegen gezahlter Zins- und Tilgungsraten auf die Darlehen kommen in Betracht, soweit die erbrachten Leistungen der Klägerin an die Gläubiger ihre Haftungsquote im Innenverhältnis zum mithaftenden Beklagten übersteigen. Diese Ansprüche folgen im Streitfall - unumstritten - aus § 426 Abs. 1 BGB, da die Parteien für die Darlehen als Gesamtschuldner hafteten, daneben auch aus den Vorschriften der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 748, 755 BGB), weil sie je hälftige Miteigentümer des Hausanwesens waren (BGH, FamRZ 1993, 676, m.w.N.). Gemäß § 426 Abs. 2 BGB haften Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergibt; in ähnlicher Weise lässt sich aus den Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft in §§ 748, 755 BGB ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand nach dem Verhältnis ihrer Anteile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus den besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (BGH, a.a.O., FamRZ 2007, 1975, m.w.N.). Unabhängig von der gewählten Handhabung während intakter Ehe entfällt mit dem Scheitern der Ehe in der Regel jener Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung (BGH, FamRZ 1993, 676, m.w.N.). Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten nämlich im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen (BGH, a.a.O., m.w.N.). Spätestens von diesem Zeitpunkt an lebt der aus § 426 Abs. 1 BGB resultierende Ausgleichsanspruch wieder auf, ohne dass es eines Handelns oder einer ausdrücklichen Erklärung des die Unkosten tragenden Ehegatten bedarf (BGH, a.a.O., m.w.N.). Nach § 426 Abs. 1 BGB sind dann die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander entsprechend ihren Miteigentumsanteilen verpflichtet, die Unkosten zu tragen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. So auch hier.
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Landgericht dem für den Klagezeitraum auch der Höhe nach unangegriffen festgestellten Ausgleichsbetrag die anteilige Nutzungsvergütung des Beklagten aus § 745 Abs. 2 BGB - bzw. § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB n.F. (vgl. dazu BGH, FamRZ 2006, 930; siehe auch Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 1361 b, Rz. 33; Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl., § 1361 b, Rz. 20) - für den nämlichen Zeitraum mindernd gegenüber gestellt hat. Zwar kann die Zahlung einer Nutzungsvergütung i.S. einer Neuregelung nach Maßgabe von § 745 Abs. 2 BGB – ebenso wie nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB – prinzipiell erst ab Zugang eines deutlichen Zahlungsverlangens beansprucht werden (BGH, FamRZ 1993, 676; FamRZ 1986, 434, 435; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2009 – 9 W 64/09-4 -; Hoppenz/Müller, Familiensachen, 9. Aufl., A.I., § 1361 b, Rz. 56). Bewohnt jedoch der eine Ehegatte nach der Trennung mit Duldung des anderen das gemeinsame Haus alleine und trägt er hierfür die Lasten und Kosten, ohne zu erkennen zu geben, dass er den Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB geltend machen will, und verlangt der andere Ehegatte von ihm kein Nutzungsentgelt, so kann in dieser Handhabung eine anderweitige Bestimmung liegen, die der hälftigen Ausgleichsregel des § 426 BGB entgegen steht. Verlangt dann der verbleibende Ehegatte rückwirkend einen Ausgleich von Lasten und Kosten, kann ihm nach der zutreffenden und vom Senat geteilten Sichtweise des Landgerichts der gewichene Ehegatte, dem mangels rechtzeitiger Geltendmachung kein eigener Nutzungsentgeltanspruch für die zurückliegende Zeit zusteht, zumindest den Einwand entgegenhalten, dass der andere für diese Zeit das Haus entgeltfrei genutzt hat; dies gilt auch rückwirkend, da anderenfalls ein unbilliges Ergebnis dergestalt eintreten würde, dass Zahlung wegen der Lasten rückwirkend verlangt werden könnte, eine Neuregelung bzw. ein Nutzungsentgelt jedoch nur die Zukunft beträfe (arg. § 242 BGB; vgl. BGH, FamRZ 1993, 676; KGR Berlin 2006, 60; OLGR Bremen 2005, 315; OLGR Brandenburg 2002, 512; OLGR Köln 1999, 191; OLG Schleswig, NJW-RR 1993, 1029; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 3. Aufl., Rz. 270). So liegt der Fall auch hier, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat und nicht mit erheblichem Berufungsvorbringen in Frage gestellt wird. Insbesondere ist das Vorliegen einer anderweitigen Bestimmung i.S. von § 426 Abs. 1 BGB nach Maßgabe vorstehender Erwägungen nicht auf die von der Berufung insinuierte Fallgestaltung beschränkt; entscheidend hierfür ist unter den gegebenen Umständen allein die Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (BGH, FamRZ 2007, 1975, m.w.N.), wonach der weichende Beklagte hier nicht sogleich ein Nutzungsentgelt verlangt, sondern die alleinige Nutzung durch die Klägerin hingenommen hat und – nicht zuletzt auf Grund des außergerichtlichen Schriftwechsels, wie namentlich dem eigenen Schreiben vom 12. Mai 2003 und dem anwaltlichen Antwortschreiben der Beklagten vom 1. Juli 2003 – davon ausgehen durfte, dass diese dafür auch die Lasten trägt. Ebenso wenig ist ein Verlangen nach Nutzungsentgelt i.S einer Neuregelung nach § 745 Abs. 2 BGB dem Grunde nach davon abhängig zu machen, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist; nichts anderes gilt im Übrigen für die Vergütung nach der Regelung in § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB (n.F.). Eine verbindliche Unterhaltsregelung zwischen den Parteien, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnte, ist nicht zustande gekommen.
In Konsequenz dessen ist der Ausgleichsanspruch der Klägerin von vornherein danach beschränkt, in welchem Verhältnis Nutzungswert und Lasten zueinander stehen (BGH, FamRZ 1993, 676). Von den Parteien im Tatsächlichen unbeanstandet hat das Landgericht – ersichtlich dem Klageantrag folgend - seiner Entscheidung einen anteiligen Ausgleichsbetrag in Höhe von 5.572,78 EUR zu Grunde gelegt. Den hälftigen Nutzungswert des Wohnanwesens für den in Rede stehenden Zeitraum hat es - von den Parteien zweitinstanzlich insoweit ebenfalls unangegriffen – gestützt auf das erstinstanzlich hierzu eingeholte Sachverständigengutachten mit insgesamt (monatlich: 715 EUR : 2 = <richtig:> 357,50 EUR * 14 =) 5.005 EUR festgestellt. Zu einer Korrektur des letzteren Ansatzes unter Billigkeitsgesichtspunkten gibt das Berufungsvorbringen für den zur Beurteilung des Senats stehenden Zeitraum keinen Anlass, zumal Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens noch im Oktober 2003 eingetreten ist, die Parteien dort übereinstimmend von einem Getrenntleben bereits ab 1. Dezember 2002 ausgegangen sind, die Klägerin im Übrigen unstreitig zunächst selbst – wenngleich im Ergebnis erfolglos - die Übernahme des Miteigentumsanteils des Beklagten angestrebt und im Beurteilungszeitraum - jedenfalls vorübergehend - eine Bekannte bzw. Freundin in dem Anwesen aufgenommen hatte. Nach alldem wird die Klägerin durch das erstinstanzliche Erkenntnis im Ergebnis jedenfalls nicht benachteiligt.
Mangels sonstiger durchgreifender Rügen der Berufung hat es nach alldem mit dem angefochtenen Urteil sein Bewenden. Auf den vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Trennungsunterhaltsanspruch kommt es hiernach ebenso wenig an, wie auf seine - bereits im angefochtenen Urteil für unerheblich erachteten – weiteren geltend gemachten Gegenansprüche.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Abs. 1 ZPO).
Gründe
II.
Gemäß Art. 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz - FGG-RG; BGBl. 2008 I, S. 2585) finden im vorliegenden Rechtsstreit die vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. In der Sache können die Berufungsangriffe dem Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Das angefochtene Urteil lässt weder einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen, noch rechtfertigen die vom Senat zu Grunde zu legenden Tatsachen eine ihr günstigere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 ZPO).
Im tatsächlichen und rechtlichen Ausgangspunkt unangegriffen hat das Landgericht einen Ausgleichsanspruch der Klägerin auf hälftige Erstattung der von ihr im Zeitraum von Februar 2003 bis März 2004 erbrachten Zahlungen auf die gemeinsamen Immobiliarverbindlichkeiten in unstreitiger Höhe aus § 426 Abs. 1 BGB, daneben aus §§ 748, 755 BGB entnommen. Ausgleichsansprüche wegen gezahlter Zins- und Tilgungsraten auf die Darlehen kommen in Betracht, soweit die erbrachten Leistungen der Klägerin an die Gläubiger ihre Haftungsquote im Innenverhältnis zum mithaftenden Beklagten übersteigen. Diese Ansprüche folgen im Streitfall - unumstritten - aus § 426 Abs. 1 BGB, da die Parteien für die Darlehen als Gesamtschuldner hafteten, daneben auch aus den Vorschriften der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 748, 755 BGB), weil sie je hälftige Miteigentümer des Hausanwesens waren (BGH, FamRZ 1993, 676, m.w.N.). Gemäß § 426 Abs. 2 BGB haften Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergibt; in ähnlicher Weise lässt sich aus den Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft in §§ 748, 755 BGB ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand nach dem Verhältnis ihrer Anteile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus den besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (BGH, a.a.O., FamRZ 2007, 1975, m.w.N.). Unabhängig von der gewählten Handhabung während intakter Ehe entfällt mit dem Scheitern der Ehe in der Regel jener Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung (BGH, FamRZ 1993, 676, m.w.N.). Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten nämlich im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen (BGH, a.a.O., m.w.N.). Spätestens von diesem Zeitpunkt an lebt der aus § 426 Abs. 1 BGB resultierende Ausgleichsanspruch wieder auf, ohne dass es eines Handelns oder einer ausdrücklichen Erklärung des die Unkosten tragenden Ehegatten bedarf (BGH, a.a.O., m.w.N.). Nach § 426 Abs. 1 BGB sind dann die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander entsprechend ihren Miteigentumsanteilen verpflichtet, die Unkosten zu tragen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. So auch hier.
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Landgericht dem für den Klagezeitraum auch der Höhe nach unangegriffen festgestellten Ausgleichsbetrag die anteilige Nutzungsvergütung des Beklagten aus § 745 Abs. 2 BGB - bzw. § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB n.F. (vgl. dazu BGH, FamRZ 2006, 930; siehe auch Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 1361 b, Rz. 33; Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl., § 1361 b, Rz. 20) - für den nämlichen Zeitraum mindernd gegenüber gestellt hat. Zwar kann die Zahlung einer Nutzungsvergütung i.S. einer Neuregelung nach Maßgabe von § 745 Abs. 2 BGB – ebenso wie nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB – prinzipiell erst ab Zugang eines deutlichen Zahlungsverlangens beansprucht werden (BGH, FamRZ 1993, 676; FamRZ 1986, 434, 435; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2009 – 9 W 64/09-4 -; Hoppenz/Müller, Familiensachen, 9. Aufl., A.I., § 1361 b, Rz. 56). Bewohnt jedoch der eine Ehegatte nach der Trennung mit Duldung des anderen das gemeinsame Haus alleine und trägt er hierfür die Lasten und Kosten, ohne zu erkennen zu geben, dass er den Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB geltend machen will, und verlangt der andere Ehegatte von ihm kein Nutzungsentgelt, so kann in dieser Handhabung eine anderweitige Bestimmung liegen, die der hälftigen Ausgleichsregel des § 426 BGB entgegen steht. Verlangt dann der verbleibende Ehegatte rückwirkend einen Ausgleich von Lasten und Kosten, kann ihm nach der zutreffenden und vom Senat geteilten Sichtweise des Landgerichts der gewichene Ehegatte, dem mangels rechtzeitiger Geltendmachung kein eigener Nutzungsentgeltanspruch für die zurückliegende Zeit zusteht, zumindest den Einwand entgegenhalten, dass der andere für diese Zeit das Haus entgeltfrei genutzt hat; dies gilt auch rückwirkend, da anderenfalls ein unbilliges Ergebnis dergestalt eintreten würde, dass Zahlung wegen der Lasten rückwirkend verlangt werden könnte, eine Neuregelung bzw. ein Nutzungsentgelt jedoch nur die Zukunft beträfe (arg. § 242 BGB; vgl. BGH, FamRZ 1993, 676; KGR Berlin 2006, 60; OLGR Bremen 2005, 315; OLGR Brandenburg 2002, 512; OLGR Köln 1999, 191; OLG Schleswig, NJW-RR 1993, 1029; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 3. Aufl., Rz. 270). So liegt der Fall auch hier, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat und nicht mit erheblichem Berufungsvorbringen in Frage gestellt wird. Insbesondere ist das Vorliegen einer anderweitigen Bestimmung i.S. von § 426 Abs. 1 BGB nach Maßgabe vorstehender Erwägungen nicht auf die von der Berufung insinuierte Fallgestaltung beschränkt; entscheidend hierfür ist unter den gegebenen Umständen allein die Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (BGH, FamRZ 2007, 1975, m.w.N.), wonach der weichende Beklagte hier nicht sogleich ein Nutzungsentgelt verlangt, sondern die alleinige Nutzung durch die Klägerin hingenommen hat und – nicht zuletzt auf Grund des außergerichtlichen Schriftwechsels, wie namentlich dem eigenen Schreiben vom 12. Mai 2003 und dem anwaltlichen Antwortschreiben der Beklagten vom 1. Juli 2003 – davon ausgehen durfte, dass diese dafür auch die Lasten trägt. Ebenso wenig ist ein Verlangen nach Nutzungsentgelt i.S einer Neuregelung nach § 745 Abs. 2 BGB dem Grunde nach davon abhängig zu machen, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist; nichts anderes gilt im Übrigen für die Vergütung nach der Regelung in § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB (n.F.). Eine verbindliche Unterhaltsregelung zwischen den Parteien, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnte, ist nicht zustande gekommen.
In Konsequenz dessen ist der Ausgleichsanspruch der Klägerin von vornherein danach beschränkt, in welchem Verhältnis Nutzungswert und Lasten zueinander stehen (BGH, FamRZ 1993, 676). Von den Parteien im Tatsächlichen unbeanstandet hat das Landgericht – ersichtlich dem Klageantrag folgend - seiner Entscheidung einen anteiligen Ausgleichsbetrag in Höhe von 5.572,78 EUR zu Grunde gelegt. Den hälftigen Nutzungswert des Wohnanwesens für den in Rede stehenden Zeitraum hat es - von den Parteien zweitinstanzlich insoweit ebenfalls unangegriffen – gestützt auf das erstinstanzlich hierzu eingeholte Sachverständigengutachten mit insgesamt (monatlich: 715 EUR : 2 = <richtig:> 357,50 EUR * 14 =) 5.005 EUR festgestellt. Zu einer Korrektur des letzteren Ansatzes unter Billigkeitsgesichtspunkten gibt das Berufungsvorbringen für den zur Beurteilung des Senats stehenden Zeitraum keinen Anlass, zumal Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens noch im Oktober 2003 eingetreten ist, die Parteien dort übereinstimmend von einem Getrenntleben bereits ab 1. Dezember 2002 ausgegangen sind, die Klägerin im Übrigen unstreitig zunächst selbst – wenngleich im Ergebnis erfolglos - die Übernahme des Miteigentumsanteils des Beklagten angestrebt und im Beurteilungszeitraum - jedenfalls vorübergehend - eine Bekannte bzw. Freundin in dem Anwesen aufgenommen hatte. Nach alldem wird die Klägerin durch das erstinstanzliche Erkenntnis im Ergebnis jedenfalls nicht benachteiligt.
Mangels sonstiger durchgreifender Rügen der Berufung hat es nach alldem mit dem angefochtenen Urteil sein Bewenden. Auf den vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Trennungsunterhaltsanspruch kommt es hiernach ebenso wenig an, wie auf seine - bereits im angefochtenen Urteil für unerheblich erachteten – weiteren geltend gemachten Gegenansprüche.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Abs. 1 ZPO).