Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsteller werden in Abänderung von Ziffer 1. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 4. März 2010 – 20 F 25/10 UEUK – die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf bis zu 1.500 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten, alle Deutsche, streiten im Beschwerdeverfahren darüber, wer nach erstinstanzlicher übereinstimmender Erledigungserklärung die Verfahrenskosten zu tragen hat.
Aus der Ehe der Antragstellerin zu 1) und des Antragsgegners, die im Jahr 2005 in Deutschland geschieden wurde, gingen die Antragsteller zu 2) bis 4) hervor.
Mit am 19. Januar 2010 beim Familiengericht eingegangenem und den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 27. Januar 2001 zugestelltem Antrag, der wegen der Einzelheiten in Bezug genommen wird, hatten die Antragsteller den Antragsgegner auf Auskunfts- und Belegerteilung in Anspruch genommen.
Der Antragsgegner hatte beantragt, den Antrag abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 4. März 2010 haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom selben Tage, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
Mit ihrer gegen diesen ihnen am 12. März 2010 zugestellten Beschluss gerichteten und am 19. März 2010 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde beantragen die Antragsteller, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Verfahrenskosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Beschwerde.
Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 29. Juli 2010 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, womit jene sich einverstanden erklärt haben.
Mit Beschluss vom 16. September 2010 hat der Einzelrichter die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Senat in seiner Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss der Vorsitzenden übertragen.
Die Akten des zwischen den Beteiligten vor dem Familiengericht geführten Verfahrens 20 F 18/10 UEUK haben dem Senat vorgelegen.
II.
Das Rechtsmittel der Antragsteller ist als sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO statthaft.
Allerdings ist zwischen den Obergerichten und in der Literatur streitig, ob gegen die in einer Unterhaltsfamilienstreitsache nach übereinstimmender Erledigungs-erklärung der Beteiligten erstinstanzlich getroffene Kostenentscheidung die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG oder die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO das statthafte Rechtsmittel ist.
Das Oberlandesgericht Oldenburg (NJW 2010, 2815 m.w.N.) sieht die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG als das statthafte Rechtsmittel an.
Demgegenüber hält die derzeit herrschende Meinung die sofortige Beschwerde für einschlägig (KG, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 19 UF 28/10 –; OLG Nürnberg, NJW 2010, 2816; OLG Naumburg, Beschluss vom 23. Dezember 2009 – 8 WF 269/09 –; ebenso wohl – obiter dictum – OLG Celle, Beschluss vom 26. April 2010 – 15 UF 40/10 –; so auch Friederici/Kemper/Viefhues, FamFG, 1. Aufl., § 243, Rz. 40; Garbe/Ullrich/Klees-Wambach, Verfahren in Familiensachen, 2. Aufl., § 10, Rz. 185; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/ Geißler, Hdb FA FamR, 7. Aufl., 1. Kapitel, Rz. 625 a.E.; Johannsen/Henrich/ Althammer, FamR, § 58 FamFG, Rz. 10; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 58, Rz. 97 a.E.; Schneider/Wolf/Volpert/Wolf, FamGKG, 1. Aufl., Nr. 1910-1911 KV, Rz. 2; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 2. Aufl., Vorbem zu §§ 58-75, Rz. 20; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 58, Rz. 4).
Der Senat, der einer Entscheidung der Streitfrage schon deshalb nicht enthoben ist, weil von ihrer Beantwortung abhängt, wer als gesetzlicher Richter das Rechtsmittel zu bescheiden hat, macht sich die herrschende Ansicht zu Eigen.
Der Wortlaut des § 58 FamFG lässt keinen sicheren Schluss darauf zu, welches Rechtsmittel statthaft ist. § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG belässt es für Familienstreit-sachen zwar bei der Anwendbarkeit der §§ 58 ff. FamFG. Indessen erklärt § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde nur insoweit für statthaft, als durch Gesetz nicht ein anderes bestimmt ist. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, der damit jedenfalls in Bezug genommen sein kann, verweist seinerseits – auch – auf § 91 a Abs. 2 ZPO, zumal § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG wiederum die Geltung der Kostenvorschriften in §§ 80 bis 85 FamFG ausdrücklich ausschließt, weshalb sich Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen nach ZPO-Grundsätzen richten. Dass § 243 FamFG in Bezug auf Unterhaltssachen Abweichendes regelt, stellt dies nicht in Frage, sondern bestätigt vielmehr als Ausnahme die Regel. Er betrifft zudem nur den Maßstab, der an Kostenentscheidungen anzulegen ist, enthält aber gerade keine Aussage zu dem gegen eine auf seiner Grundlage getroffene Entscheidung statthaften Rechtsmittel.
Soweit das Oberlandesgericht Oldenburg durch systematische Betrachtung dazu gelangt, dass die Anwendung des Rechts der sofortigen Beschwerde zur Anwendbarkeit auch von § 99 Abs. 1 ZPO führte, vermag der Senat – selbst wenn man diese teilweise bestrittene Schlussfolgerung als gegeben hinnähme – hierin ebenfalls keinen Grund zu erkennen, weshalb die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG das statthafte Rechtsmittel sein muss. Zwar ist zutreffend, dass § 243 FamFG in weiterem Umfang als bisher richterlichem Ermessen Raum gibt. In den typischerweise problematischen Fällen – Anerkenntnis, übereinstimmende Erledigungserklärung, Rücknahme – lassen indessen die ZPO-Vorschriften die isolierte Anfechtung zu (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 5 ZPO). Es ist auch kein durchschlagender Grund ersichtlich, weshalb die Frage des statthaften Rechtsmittels gegen die – unterschiedslos auf § 243 FamFG zu gründenden – Kostenentscheidungen in Unterhaltsstreitsachen (§§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG) und solchen in FG-Unterhaltssachen (§ 231 Abs. 2 FamFG) einheitlich beantwortet werden müsste. Demgegenüber bietet Nummer 1910 KV FamGKG einen wichtigen – bei der systematischen Auslegung zu berücksichtigenden – Anhalt, zumal FamFG und FamGKG gleichzeitig durch das FGG-RG eingeführt und stets gemeinsam beraten wurden. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
“Verfahren über die Beschwerde in den Fällen von § 71 Abs. 2; § 91 a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO ... 75 EUR“
Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen nach §§ 58 ff. FamFG anfechtbar sind, hätte er diese Kostenvorschrift nicht in das FamGKG aufgenommen, zumal er sich mit dieser Frage im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auseinandergesetzt hat. Denn in der zugehörigen BT-Drucks. 16/6308, S. 315, heißt es zum einen:
„Nummer 1910 [KV FamGKG] übernimmt für die Familienstreitsachen Nummer 1810 KV GKG“
Nummer 1810 KV FamGKG ist die Vorschrift, nach der sich nach dem bis zum 31. August geltenden Recht die Gebühren der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Anerkenntnis, übereinstimmender Erledigungserklärung und Rücknahme richtete.
Zum anderen hat der Gesetzgeber im Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. 16/12717, dort S. 60), ausgeführt:
„Von einer klarstellenden Regelung zu der aus der richterlichen Praxis gestellten Frage, ob Entscheidungen, die in Ehesachen und Familienstreitsachen über die Verteilung der Kosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung bzw. nach Rücknahme des Antrags ergehen, mit der Beschwerde nach § 58 FamFG oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, wurde abgesehen, denn die Antwort auf diese Frage lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen. Bei den genannten Entscheidungen handelt es sich um Endentscheidungen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG, gegen die nach § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde stattfindet, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Diese Subsidiaritätsklausel greift hier ein, denn über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG gelangen in den genannten Fallgruppen § 91a Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO zur Anwendung, die als statthaftes Rechtsmittel ausdrücklich die sofortige Beschwerde nach § 567 ff. ZPO bestimmen.“
Ob des nicht eindeutigen Gesetzeswortlauts, der aufgezeigten systematischen Gründe und des nach Vorstehendem klaren gesetzgeberischen Willens beantwortet der Senat die aufgeworfene Rechtsfrage im Sinne der herrschenden Meinung.
Die mit dieser Maßgabe auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Antragsgegner.
Zu Recht hat das Familiengericht – stillschweigend – seine internationale Zuständigkeit bejaht, die aus Art. 5 Nr. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geschlossen in Lugano am 16. September 1988 folgt (das in Lugano unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 [sog. Lugano II-Übereinkommen] ist im Verhältnis zur Schweiz noch nicht in Kraft getreten; siehe http://www.eda.admin.ch/etc/medialib/downloads/edazen/topics/intla/intrea/depch/misc/conlug2.Par.0007.File.tmp/mt_100219_lug2part_f.pdf ), und das Auskunfts-begehren der Antragsteller deutschem Sachrecht unterstellt, wobei sich dies bezüglich desjenigen der Antragsteller zu 2) bis 4) aus Art. 4 Abs. 1 und hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) aus Art. 8 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 ergibt.
Von Rechts wegen ist es allerdings – ohne dass es insoweit der Rüge eines Beteiligten bedürfte – zu beanstanden, dass das Familiengericht seine nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten allein noch zu treffende Kostenentscheidung auf § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 91 a ZPO gestützt hat. Denn dieser nur im Wege der allgemeinen Verweisung in Bezug genommenen Norm geht in der vorliegenden Unterhaltsfamilienstreitsache (§ 231 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 112 Nr. 1 FamFG) die Vorschrift des § 243 FamFG vor, die die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen speziell regelt (vgl. Friederici/Kemper/ Viefhues, FamFG, 1. Aufl., § 243 FamFG, Rz. 1; Schulte-Bunert/Weinreich/Klein, FamFG, 2. Aufl., § 243, Rz. 1; Zöller/Lorenz/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 243 FamFG, Rz. 1; BT-Drucks. 16/6308, S. 259; vgl. auch – inzident – BGH FamRZ 2010, 195 und – für die Rechtsmittelinstanz – KG, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 19 UF 28/10 –).
Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, dem Antragsgegner nach § 243 S. 1 FamFG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da der Antragsgegner selbst im Zeitpunkt der am 27. Januar 2010 eingetretenen Rechtshängigkeit des Antrags der Antragsteller die von diesen rechtsbedenkenfrei begehrten Auskünfte nicht ordnungsgemäß erteilt hatte.
Der dem nach §§ 1580, 1605 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 260 Abs. 1 BGB Auskunftsberechtigten verbriefte Auskunftsanspruch beinhaltet das Recht auf eine systematische Zusammenstellung der erforderlichen Angaben durch den Auskunftsverpflichteten, die dem Auskunftsberechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht. Dabei ist Kleinigkeit zu vermeiden; auch muss eine Auskunft zwar eine eigene und schriftlich verkörperte Erklärung des Schuldners sein, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform im Sinne des § 126 BGB erfüllen muss und auch durch einen Boten – z.B. einen Rechtsanwalt – an den Auskunftsberechtigten übermittelt werden darf (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2008, 600; 1984, 144; 1983, 996; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 31. Mai 2007 – 9 WF 43/07 –).
Weder im vorliegenden Verfahren noch in dem vom Senat beigezogenen, zwischen den Beteiligten geführten Parallelverfahren 20 F 18/10 UEUK hat der Antragsgegner eine solche systematische Aufstellung der erforderlichen Angaben vorgelegt, sondern vielmehr aktenersichtlich nur nach und nach einzelne Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht und belegt. Folgerichtig hat sich der Antragsgegner selbst veranlasst gesehen, in der Sitzung vor dem Familiengericht am 4. März 2010 – seine bisherigen Angaben ergänzend – anzugeben, dass er keine Zinseinnahmen habe und keine selbständige Tätigkeit mehr ausübe. Unter anderem hierauf war aber der Auskunftsantrag der Antragsteller gerichtet, so dass sich bereits daran zeigt, dass die Auskunft jedenfalls bis zum Termin vom 4. März 2010 nicht vollumfänglich und ordnungsgemäß erteilt worden war.
Da mithin der Auskunftsantrag im Zeitpunkt seiner Rechtshängigwerdung zulässig und begründet war, entspricht es in Ermangelung hiergegen streitender anderer Gesichtspunkte der Billigkeit, dass der Antragsgegner die Verfahrenskosten trägt.
Nach alledem ist der angefochtene Beschluss entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 1 FamFG (OLG Oldenburg, NJW 2010, 2815; KG, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 19 UF 28/10 – m.w.N.).
Die Festsetzung des Verfahrenswerts der Beschwerdeinstanz folgt aus § 42 Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 1 FamGKG (siehe dazu Senatsbeschluss vom 23. Juli 2010 – 6 WF 80/10 – m.w.N.).
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.