Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 8. Dezember 2010 – 40 F 212/08 SO – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
3. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung vom 23. Februar 2011 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, bewilligt.
4. Dem Antragsteller wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Gründe
I.
Aus der am 25. Juni 2003 geschlossenen Ehe des Vaters, Deutscher, und der Mutter, die bulgarische Staatsangehörige ist, ist am 2. Dezember 2005 – nach der Trennung der Eltern im Sommer 2005 – die betroffene Tochter A. hervorgegangen, die seither bei der Mutter lebt. Dieser wurde mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Ottweiler vom 27. März 2006 – 12 F 122/06 SO – mit Zustimmung des Vaters das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A. übertragen.
Mit am 27. Mai 2008 beim Familiengericht Saarbrücken eingegangenem und der Mutter am 24. Juli 2008 zugestellten Antrag hat der Vater auf Scheidung der Ehe angetragen. Die Mutter hat mit Schriftsatz vom 24. Juni 2008 ebenfalls Scheidungsantrag gestellt und zugleich beantragt, ihr für den Fall der Ehescheidung die Alleinsorge für A. zu übertragen. Der Vater ist diesem – vom Jugendamt unterstützten – Sorgerechtsantrag entgegengetreten. Einen ferner vom Vater angebrachten und zum Scheidungsverfahren hinzuverbundenen Antrag auf Eheaufhebung haben die Eltern übereinstimmend für erledigt erklärt.
In der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2010 haben die Eltern auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet und das Familiengericht die Folgesache elterliche Sorge vom Scheidungsverbund abgetrennt. Durch am selben Tage verkündeten und rechtskräftig gewordenen Beschluss hat es die Ehe der Eltern geschieden und erkannt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. Dezember 2010, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Mutter die Alleinsorge für A. übertragen.
Gegen diesen dem Vater am 10. Januar 2011 zugestellten Beschluss richtet sich dessen bereits zuvor – am 22. Dezember 2010 – beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Sorgerechtsantrags der Mutter erstrebt.
Die Mutter bittet um Zurückweisung der Beschwerde.
Das angehörte Jugendamt hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Beide Eltern suchen um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.
Dem Senat haben neben den Scheidungsverbundakten die Akten des Familiengerichts Ottweiler 12 F 122/06 SO und des Familiengerichts Saarbrücken 52 F 501/10 UG vorgelegen. Letzteres Verfahren hat das Familiengericht am 21. Dezember 2010 auf Antrag der Eltern zum Ruhen gebracht, nachdem diese eine Zwischenvereinbarung geschlossen hatten, in der dem Vater – ohne nähere Konkretisierung – ein „durch den Kinderschutzbund“ begleitetes Umgangsrecht eingeräumt worden ist.
II.
Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht; denn abweichend von Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen – wie hier – am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen – wie hier die am 3. November 2010 abgetrennte Folgesache Sorgerecht - ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden, was auch hinsichtlich des in der Rechtsmittelinstanz anzuwendenden Verfahrensrechts gilt (vgl. BGH FamRZ 2011, 100; siehe zum Ganzen Senatsbeschluss vom 31. März 2011 – 6 UF 128/10 – m.w.N.).
Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters bleibt ohne Erfolg.
Das Familiengericht hat zutreffend – stillschweigend – seine internationale Zuständigkeit angenommen, die vorliegend aus Art. 12 Abs. 1 und 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (sog. Brüssel IIa-Verordnung; ABl. EG Nr. L 338 vom 23. Dezember 2003, S. 1) folgt, der Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vorgeht (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung, vgl. dazu auch BGH FamRZ 2010, 720), und den Streitfall nach Art. 15 Abs. 1 des für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen (BGBl. 2010 II, S. 1527) Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (sog. KSÜ; BGBl. 2009 II S. 602; vgl. dazu Schulz, FamRZ 2011, 156 m.w.N.) deutschem Sachrecht unterworfen; denn hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung und nicht auf den der Verfahrenseinleitung an (BGH, Beschluss vom 16. März 2011 – XII ZB 407/10 –; dort auch zum Vorrang der Brüssel IIa-Verordnung vor dem KSÜ hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 61 Brüssel IIa-Verordnung).
Zu Recht und auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens hat das Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern insgesamt aufgehoben und der Mutter – über das ihr bereits zustehende Aufenthaltsbestimmungsrecht für A. hinausgehend – nach § 1671 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB die Alleinsorge für diese übertragen.
Das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 75, 201; 61, 358). Der Schutz des Elternrechts, der dem Vater und der Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 107, 150; 84, 168). Dabei setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten (BVerfGE 107, 150; BVerfG FamRZ 2004, 354; BGH FamRZ 2008, 592). Insbesondere auch für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 107, 150; 92, 158; BVerfG, Beschluss vom 10. März 2010 – 1 BvQ 4/10 –, juris), in deren Rahmen der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen darf. Maßstab und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist indes nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern mittels Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, sondern allein das Kindeswohl (BVerfG FF 2009, 416; vgl. auch BGH FamRZ 2005, 1167).
Dem dient § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, dass einem Elternteil – vorbehaltlich der Regelung des § 1671 Abs. 3 BGB – auf Antrag die elterliche Sorge allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. BVerfG FF 2009, 416; BGH FamRZ 2010, 1060 m. Anm. Völker). Bei der Anwendung dieser Vorschrift haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 2010 – 1 BvQ 4/10 –, juris, m.w.N.), insbesondere auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen (vgl. dazu BVerfG FF 2009, 416; FamRZ 2004, 1015; BGH FamRZ 2005, 1167). Dabei ist es allerdings von Verfassungs wegen nicht geboten, der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen Sorge einen Vorrang einzuräumen; ein solcher findet sich auch nicht in der Regelung des § 1671 BGB wieder. Genauso wenig kann vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei (vgl. BVerfGE 107, 150; BGH FamRZ 2008, 592; 1999, 1646).
Freilich schließt nicht jede Spannung oder Streitigkeit zwischen den Eltern die gemeinsame Wahrnehmung des Sorgerechts aus; vielmehr kommt es darauf an, welche Auswirkungen eine fehlende Einigung bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird. Besteht zwischen den Eltern in den Grundlinien der Erziehung Einvernehmen und streiten sie nur über Nebenfragen, so besteht ebenso wenig Anlass, die gemeinsame Sorge aufzuheben, wie wenn unbeschadet bestehender Meinungsverschiedenheiten eine Kooperation auf der Elternebene noch möglich ist. Denn aufgrund des „ethischen Vorrangs“, der dem Idealbild einer von beiden Elternteilen auch nach ihrer Trennung verantwortungsbewusst im Kindesinteresse ausgeübten gemeinschaftlichen elterlichen Sorge einzuräumen ist, ist eine Verpflichtung der Eltern zum Konsens nicht zu bestreiten. Die bloße Pflicht zur Konsensfindung vermag indessen eine tatsächlich nicht bestehende Verständigungsmöglichkeit nicht zu ersetzen. Denn nicht schon das Bestehen der Pflicht allein ist dem Kindeswohl dienlich, sondern erst die tatsächliche Pflichterfüllung, die sich in der Realität eben nicht verordnen lässt. Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (BGH FamRZ 2008, 592; vgl. zum Ganzen auch Senatsbeschlüsse vom 26. August 2009 – 6 UF 68/09 –, FamRZ 2010, 385, vom 30. Juli 2010 – 6 UF 52/10 –, juris, und vom 5. Januar 2011 – 6 UF 96/10 –, jeweils m.w.N.).
Diesen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben hält die vom Familiengericht erkannte vollständige Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für A. stand. Bei den hier gegebenen Umständen und der angezeigten strikt kindeswohlzentrierten Betrachtungsweise hat das Familiengericht zu Recht angenommen, dass eine Verständigung der Eltern über wichtige Sorgerechtsfragen – auch in Teilbereichen – nicht mehr in einer Art und Weise gewährleistet ist, die auch bei Meinungsverschiedenheiten den Eltern eine kindeswohlverträgliche Entscheidung erwarten ließe und nachteilige Folgen für das Wohl A.s vermiede.
Das Beschwerdevorbringen des Vaters ist nicht geeignet, diese Beurteilung in Frage zu stellen.
Das Familiengericht hat ausgeführt, die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts habe in der Sitzung vom (richtig allerdings:) 10. Mai 2010 detailliert berichtet und geschildert, wie der Versuch der Kommunikation der Eltern miteinander und ihr Versuch, eine dauerhafte Umgangsregelung herbeizuführen, gescheitert sei. Dies steht mit der entsprechenden Sitzungsniederschrift in Einklang, in der die Mitarbeiterin anschaulich ihre weit überdurchschnittlichen Bemühungen dargestellt hat, einen Umgang zwischen Vater und Kind anzubahnen, was aber bereits nach zwei stattgefundenen Terminen gescheitert ist. Sie hat ausdrücklich ausgeführt, dass die Kommunikation auf Elternebene überhaupt nicht funktioniere.
Weiter hat sich das Familiengericht ausweislich des angefochtenen Beschlusses davon leiten lassen, dass der Vater der Meinung sei, die Mutter habe ihn bei Eingehung der Ehe arglistig über ihre wahren Motive, unter anderem die Erlangung des Aufenthaltsrechts, getäuscht. Er beschuldige sie in seinem Schreiben vom 22. Juli 2010, ihn zu verleumden. In der Sitzung vom 3. November 2010 habe er gemutmaßt, die Mutter habe zusammen mit ihren Eltern seine medizinische Untersuchung in Gang gesetzt, der er sich verweigert habe und die zu falschen Schlüssen geführt habe. Auch diese Feststellungen entsprechen der Aktenlage und werden vom Vater, dessen Beschwerdevorbringen vor allem rechtliche Fragen aufgreift und ihm vermeintlich günstige Präjudizfälle anführt, im Tatsächlichen nicht ansatzweise belastbar in Zweifel gezogen.
Wenn das Familiengericht auf dieser Grundlage annimmt, dass es den Eltern an der für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge notwendigen Kommunikationsfähigkeit und -willigkeit fehlt, so ist dies bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht zu beanstanden und findet die Billigung des Senats, zumal die Verbundakten von erheblichen, sehr herabsetzenden Vorwürfen durchzogen werden, die der Vater gegen die Mutter erhebt. Neben der Behauptung, die Mutter habe ihn aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geheiratet, hat die vormalige Verfahrensbevollmächtigte des Vaters mit Schriftsatz vom 28. Januar 2010 im Scheidungsverfahren seine Behauptung wiedergegeben, die Mutter habe ihn nur zur Erlangung des Adelstitels geheiratet. Dies zieht sich auch durch sein persönlich eingereichtes, ausführliches Schreiben vom 7. Dezember 2009; die Mutter wolle mit dem adeligen Namen nur Profit erreichen und verleumde ihn. Er führt darin ferner aus, er schenke der Mutter keinen Glauben mehr, diese und seine eigene Familie versuchten alles, um ihn zu diskreditieren. Er spricht dort von „Lügen“ und „Manipulation[en]“, „Tricks“ und „Intrigen“ der Mutter. Er schreibt, er halte nichts von den Erziehungsmethoden der Mutter. Der Vater beschreibt ferner den Vorfall in der Kanzlei seiner vormaligen Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwältin, und führt in diesem Zusammenhang aus, dies „sprengt jedes Maß an Frechheit und Falschheit und Hinterhältigkeit, dass ich je erlebt habe. Selbst bei D.“ [also der Mutter]. 2001 habe er vermutet, die Mutter würde der Prostitution nachgehen. Ihre Zeugnisse habe er nie geprüft. Er vermute inzwischen, dass die Mutter seiner Verliebtheit zeitweise mit Amphetamin oder Weckaminen nachgeholfen habe. Schädigende Absichten und Profitstreben der Mutter bei der Heirat behauptet der Vater auch mit seinem an das Gericht gerichteten persönlichen Antrag auf Aufhebung der Ehe vom 18. Februar 2010, in dem erneut zahlreiche ehrenrührige Vorwürfe gegen die Mutter enthalten sind („Verleumdung“), zumal der Vater dort einen Zusammenhang zwischen der seiner Auffassung nach von der Mutter befürchteten Eheaufhebung und ihrer Schwangerschaft mit A. herstellt und im selben Absatz ausführt: „Eine Vaterschaft ist wenig wahrscheinlich, sollte aber zugunsten des Kindes derzeit vielleicht besser nicht angefochten sein.“ Die diesem Schreiben beigegebenen Anlagen sprechen dieselbe Sprache und lassen an der Mutter nicht einmal den Ansatz eines guten Haares. Hinzu kommt die – vom Vater unwidersprochen gebliebene – Darstellung der Mutter in der Beschwerdeerwiderung, der Vater habe gegen sie eine Anzeige wegen Scheinehe eingereicht.
Im Lichte all dieser Umstände vermag der Senat schlicht nicht mehr nachzuvollziehen, auf welche Tatsachen der Vater seine in der Beschwerde vertretene Ansicht gründen will, die Beteiligten seien willens und in der Lage, einvernehmliche Lösungen zu finden. Wie bei solch heftigen Anschuldigungen auf die zur Ausübung der gemeinsamen Sorge notwendige tragfähige soziale Beziehung der Eltern geschlossen werden soll, erschließt sich – und zwar auch unter Berücksichtigung der nunmehr zwischen den Eltern im Verfahren 52 F 501/10 UG geschlossenen Zwischenvereinbarung über das Umgangsrecht des Vaters mit A. – dem Senat nicht im Ansatz, zumal der Vater selbst vorgetragen hat, dass er nichts von den Erziehungsmethoden der Mutter halte, so dass es auch an dem für eine für das Kind gedeihliche Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge notwendigen Einvernehmen der Eltern in den Grundlinien der Erziehung fehlt.
Soweit der Vater gegen den angefochtenen Beschluss sinngemäß erinnert, die Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern hätten weder in der Vergangenheit zu Nachteilen für das Kind geführt noch sei solches in Zukunft zu erwarten, verfängt dies ebenfalls nicht. Zwar ist nach den dargestellten Maßstäben – neben der fehlenden Kooperationsfähigkeit und -willigkeit der Eltern - Voraussetzung für die Aufhebung der gemeinsamen Sorge auch die Prognose, dass deren Aufrechterhaltung für das Kind nachteiliger wäre. Dies aber kann hier unabhängig davon nicht ernsthaft bezweifelt werden, ob es in der Vergangenheit Situationen gegeben hat, in der die Mitwirkung des Vater erforderlich gewesen, aber ausgeblieben ist, was dieser bestreitet. Denn solches kann jederzeit und unvorhergesehen geschehen; dann aber ist eine A. dienliche Entscheidung schon deshalb nicht zu erwarten, weil der Vater der Mutter nicht einmal in Grundzügen Vertrauen entgegenbringt. Es ist deshalb vielmehr sehr wahrscheinlich, dass er sich reflexartig deren Einschätzung widersetzen und seine eigenen Vorstellungen ohne Kompromissbereitschaft vertreten wird, zumal hier erneut gewichtig zu berücksichtigen ist, dass er die Erziehungsmethoden der Mutter nicht billigt. Abgesehen davon – und selbständig tragend – ist bei den hier obwaltenden Gegebenheiten der Mutter die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge – auch bei strikt kindzentrierter Betrachtung – angesichts der steten und massiven Herabwürdigungen des Vaters auch nicht mehr zumutbar. Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, ob der Vater – was die Mutter andeutet – gesundheitlichen Einschränkungen unterliegt.
Unter nochmaliger Wägung der gesamten Einzelfallumstände tritt der Senat auch der Auffassung des Familiengerichts bei, dass eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nur in weiteren Teilbereichen als des Aufenthaltsbestimmungsrechts – trotz des insoweit zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – nicht in Betracht kommt, weil dies dem Wohle A.s nicht entspräche. Es ist vielmehr konkret zu befürchten, dass die Aufrechterhaltung auch nur eines Teils der gemeinsamen Sorge kurzfristig zu erheblichen Nachteilen für diese führen würde; diese wird sich aller Voraussicht nach besser entwickeln, wenn man das sorgerechtliche Band, das die Eltern miteinander verbindet, restlos durchtrennt, wovon das Umgangsrecht des Vaters mit A. unberührt bleibt.
Hat das Familiengericht hiernach zu Recht die gemeinsame elterliche Sorge vollständig aufgehoben, so teilt der Senat ebenfalls vollumfänglich die Auffassung des Familiengerichts, dass – auf der zweiten Prüfungsebene des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB (vgl. dazu BGH FamRZ 2008, 592) – gerade der Mutter die Alleinsorge zu übertragen ist. Eine auf § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB gegründete Übertragung der Alleinsorge oder Teilbereiche derer auf den Vater kommt schon mangels eines dahingehenden Antrags des Vaters, den § 1671 Abs. 1 BGB ausweislich seines Wortlauts zwingend voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 – 6 UF 52/10 –, juris; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 4. Aufl. 2011, § 1, Rz. 273), nicht in Betracht, zumal die Mutter bereits das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A. innehat, sich dessen Änderung daher – was das Familiengericht zutreffend erkannt hat – nach dem Maßstab des (offensichtlich gemeint:) § 1696 Abs. 1 BGB richten würde (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. Februar 2011 – 6 UF 150/10 – m.w.N.).
Anhaltspunkte dafür, dass die elterliche Sorge ganz oder teilweise aufgrund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss (§ 1671 Abs. 3 BGB; siehe dazu BGH FamRZ 2010, 1060 m.w.N.), sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.
Die Angriffe des Vaters gegen die erstinstanzliche Verfahrensgestaltung gehen fehl.
Soweit der Vater beanstandet, dass das Familiengericht sich hätte veranlasst sehen müssen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, dringt dies nicht durch. Dessen Einholung, die der Vater auch zweitinstanzlich beantragt, bedurfte und bedarf es im Lichte von § 26 FamFG nicht, da das Familiengericht und der Senat über ausreichende Sachkunde verfügen, um festzustellen, dass im vorliegenden Streitfall zu besorgen ist, dass die Eltern künftig nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge in kindeswohlverträglicher Form beizulegen.
Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge des Vaters, es habe erstinstanzlich keine ordnungsgemäße Anhörung A.s stattgefunden.
Aus der Niederschrift über den in Rede stehenden Anhörungstermin geht hervor, dass der erkennende Richter selbst versucht habe, das Kind anzuhören, A. aber nicht alleine mit dem Richter habe sprechen wollen, weshalb eine Anhörung A.s nicht möglich gewesen sei. Der Richter habe aber im Laufe der Sitzung einen Eindruck von A. gewinnen können, die die Sitzung – im allseitigen Einverständnis – auf dem Schoß ihrer Mutter miterlebt habe. Sie habe gemalt und auf das Lob des Richters erklärt, sie habe das im Kindergarten gelernt.
Bei den hier gegebenen Umständen genügt diese Verfahrensweise den Anforderungen, die § 159 FamFG (früher: § 50 b FGG) an die persönliche Anhörung des Kindes stellt (vgl. dazu – grundlegend – BVerfG FamRZ 1981, 124; vgl. auch BGH FamRZ 2010, 1060). Das Familiengericht hat sich einen unmittelbaren Eindruck von A. verschafft und ihre persönliche Anhörung versucht. Dass diese sich – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu den Fragen äußern wollte oder konnte, die aus der Sicht des Gerichts für die Entscheidung bedeutsam sind, ist grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt – davon unabhängig – umso mehr, als vorliegend die Neigungen, Bindungen oder der Wille der jetzt fünfjährigen A. nicht von streitentscheidender (§ 159 Abs. 2 FamFG) Bedeutung sind, weil sie zur Klärung der allein verfahrensgegenständlichen Frage, ob wesentliche Sorgerechtsbelange von den Eltern gemeinsam oder von der Mutter alleine entschieden werden sollen, altersbedingt keinen entscheidungserheblichen Beitrag leisten kann und A., die nach der Trennung der Eltern geboren worden ist und deren Lebensmittelpunkt vorliegend nicht in Streit steht, aktenersichtlich seit langem kaum Kontakt mehr zu ihrem Vater hatte.
Unter Berücksichtigung auch dessen hat der Senat bei den gegebenen Umständen nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung der Eltern und A.s in der Beschwerdeinstanz abgesehen. Der zu beurteilende Sachverhalt ist erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und umfassend aufgeklärt worden. Von einer erneuten Anhörung sind bei den hier obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten, zumal der anwaltlich vertretene Vater keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit erneuter Anhörung sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 – 6 UF 52/10 –, juris m.w.N.).
Nach alldem bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 5 S. 2, 137 Abs. 3 und Abs. 5 S. 2 i.V.m. § 84 FamFG; ein Grund dafür, den Vater von den ihm regelmäßig aufzuerlegenden Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu entlasten, ist nicht ersichtlich.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 40 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 45 Abs.1 Nr. 1 FamGKG.
Der Mutter ist Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114 S. 1, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO) und gemäß § 78 Abs. 2 FamFG die sie vertretende Rechtsanwältin beizuordnen.
Dem Vater ist die nachgesuchte Verfahrenkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht seiner Beschwerde zu verweigern (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).