1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts
Böblingen vom 20.10.2005 - AZ 4 C 1471/05 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
| |
|
Die Kläger, die von den Rechtsvorgängern der Beklagten Wohnräume im 1. Obergeschoss des Hauses P angemietet hatten, verlangten von den Beklagten Schadensersatz wegen ihnen entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.575,74 zur Abwehr angeblich unberechtigter Eigenbedarfskündigungen der Beklagten vom 02.08. und 31.08.2004.
|
|
|
Mit notariellem Kaufvertrag vom 25.06.2004 veräußerten die ehemaligen Vermieter der Kläger ihre von den Klägern angemietete Eigentumswohnung an die Beklagten. Vor Eintragung der Beklagten als Eigentümer im Grundbuch (am 05.08.2004) kündigten diese mit datumslosen, jedoch den Klägern am 02.08.2004 zugegangenen Kündigungsschreiben den Wohnraummietvertrag wegen Eigenbedarfs. Diese sowie eine am 31.08.2004 wiederholte Eigenbedarfskündigung ließen die Kläger jeweils durch ihren späteren Prozessbevollmächtigten zurückweisen. Die insoweit abgerechneten Anwaltskosten in Höhe von 2 x EUR 787,87 übernahm die Rechtsschutzversicherung der Kläger, die Rechtsschutzunion Versicherungs-Aktiengesellschaft, unter Abzug jeweils eines Selbstbehalts von EUR 150,--. Mit Schreiben vom 13.04.2005 erklärte die Rechtsschutzunion die Rückabtretung der auf sie übergegangenen Ansprüche (§ 67 VVG) aus den beiden Kostennoten der Rechtsanwälte der Kläger mit der Anmerkung, dass diese zur prozessualen Geltendmachung dieser Kosten und Rückerstattung an sie erfolge. In einem folgenden Räumungsrechtsstreit der Parteien schlossen diese vor dem Amtsgericht Böblingen am 23.02.2005 einen Vergleich, wonach sich die Kläger (damalige Beklagten) zur Räumung verpflichteten und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben wurden. Die Kläger sind der Meinung, dass die Beklagten ihnen infolge der unwirksamen Kündigungen vom 02.08.2004 (fehlendes Eigentum der Beklagten und Angabe einer falschen Hausnummer) und 31.08.2004 (Angabe der falschen Hausnummer) in Höhe der entstandenen Rechtsanwaltskosten zum Schadensersatz verpflichtet seien.
|
|
|
Wegen der Einzelheiten wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Angaben im ersten Rechtszug und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Böblingen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
|
|
|
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 20.10.2005 die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Kostenregelung des gerichtlichen Vergleichs stehe einer Geltendmachung der Rechtsanwaltskosten der Kläger entgegen, da sie auch diese vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit umfasst habe.
|
|
|
Mit ihrer Berufung verlangen die Kläger von den Beklagten lediglich noch Schadensersatz in Höhe der Rechtsanwaltskosten von EUR 637,87 (unter Abzug eines Selbstbehalts von EUR 150,--) zur Abwehr der ersten Eigenbedarfskündigung der Beklagten vom 02.08.2004. Zur Begründung wiederholen sie im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach eine Schadensersatz begründende schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten in der wegen Angabe einer falschen Hausnummer und ihres noch fehlenden Eigentums unwirksamen Eigenbedarfskündigung vom 02.08.2004 liege. Der notarielle Kaufvertrag biete keine Ermächtigung für die Beklagten zur Kündigung des Mietvertrages. Die Kostenregelung des gerichtlichen Vergleichs umfasse vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht.
|
|
|
Die Kläger Ziff. 1 und 2 beantragen,
|
|
|
das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 20.10.2005 wird aufgehoben und dahingehend abgeändert, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner EUR 637,87 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2005 zu bezahlen.
|
|
|
Die Beklagten beantragen,
|
|
|
die Berufung zurückzuweisen.
|
|
|
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf sämtliche Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden verwiesen.
|
|
|
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen ist zulässig, denn das Oberlandesgericht ist wegen des bereits zur Zeit der Rechtshängigkeit der Klage gegebenen Auslandsgerichtsstandes der Kläger in Italien als Berufungsgericht zuständig (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG).
|
|
|
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
|
|
|
1. Die Schadensersatzklage ist zwar zulässig. Im Schreiben der Rechtsschutzversicherung der Kläger vom 13.04.2005 an ihren Prozessbevollmächtigten liegt nach Überzeugung des Senats in Höhe der durch die Rechtsschutzversicherung erfolgten Zahlungen der Rechtsanwaltskosten (2 x EUR 637,87 nach Abzug des Selbstbehalts) eine Rückabtretung an die Kläger als Versicherungsnehmer, nachdem zuvor in dieser Höhe eventuelle Schadensersatzansprüche der Kläger auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen waren (§ 67 Abs. 1 VVG). Hierfür spricht der eindeutige Wortlaut des Absatzes 2 des genannten Schreibens („Rückabtretung“). Der weitere Vermerk, dass die Rückabtretung zum Zweck der prozessualen Geltendmachung dieser Kosten und Rückerstattung an die Rechtsschutzversicherung erfolge, enthält lediglich einen Hinweis auf das bei einer Inkassozession typische Innenverhältnis zwischen Zedent und Zessionar. Der Rückabtretungsvertrag ist auch grundsätzlich formfrei. Das Rückabtretungsangebot der Versicherung vom 13.04.2005 wurde durch Schreiben des Rechtsanwalts der Kläger vom 04.04.2005, in welchem sie die Beklagten zur Zahlung auffordern ließen, angenommen (§ 151 Satz 1 BGB). Damit klagen die Kläger im eigenen Namen und aus eigenem Recht und nicht in Prozessstandschaft. Fragen der Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft können deshalb dahinstehen.
|
|
|
2. Den Klägern steht gegen die Beklagten jedoch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der Eigenbedarfskündigung der Beklagten vom 02.08.2004 zu (auf die Eigenbedarfskündigung vom 31.08.2004 wird die Berufung nicht gestützt).
|
|
|
a) Eine eventuelle Pflichtverletzung des Wohnraummietvertrags durch die Beklagten wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung gem. §§ 280 Abs. 1, 535 Abs.1, 249 ff. BGB scheitert bereits daran, dass zwischen den Parteien zur Zeit des Zugangs des ersten Kündigungsschreibens vom 02.08.2004 noch kein Wohnraummietvertrag bestand. Der Erwerber vermieteten Wohnraums tritt erst mit seiner Grundbucheintragung in den bestehenden Altmietvertrag ein (Wolff/Eggert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rdnr. 1301). Die Eigentumseintragung erfolgte hier jedoch erst drei Tage nach Zugang des Kündigungsschreibens, nämlich am 05.08.2004 (Anl. B 6).
|
|
|
Der in § 3 des notariellen Kaufvertrages geregelte Zeitpunkt der Besitzübergabe (30.07.2004 gem. § 2 Nr. 2) führt nicht zu einer zeitlichen Vorverlagerung des Eintritts der Beklagten in den Mietvertrag mit den Klägern (Wolff/Eggert/Ball a.a.O. Rdnr. 1303). Nur mit einer hier nicht erfolgter Zustimmung (§ 415 BGB) der Mieter können der Wohnungseigentumsveräußerer und der Erwerber den Zeitpunkt des Übergangs des Mietvertrags auf den Erwerber vorverlegen (OLG Celle NZM 2000, 93). Auch enthält § 3 des notariellen Kaufvertrags keine - grundsätzlich mögliche - Zession der Ansprüche des Veräußerers gegen die Kläger an die Beklagten als Erwerber.
|
|
|
Mangels Bestehens eines Mietvertrags zwischen den Parteien zur Zeit der Kündigung am 02.08.2004 scheidet deshalb eine vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten (§§ 280 Abs. 1, 535 Abs. 1 BGB) aus.
|
|
|
b) Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch der Kläger gegen die Beklagten, der grundsätzlich auch Rechtsanwaltskosten umfassen kann, besteht vorliegend wegen Fehlens einer auf Schadensersatz gerichteten, anderweitigen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchsgrundlage, die ein solcher Kostenerstattungsanspruch voraussetzt, ebenfalls nicht: Neben der nicht bestehenden mietvertragsrechtlichen Pflichtverletzung (§§ 280 Abs. 1, 535 Abs. 1 BGB) scheiden als Anspruchsgrundlage auch Geschäftsführung ohne Auftrag aber auch eine unerlaubte Handlung (§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB) aus, denn in der Eigenbedarfskündigung der Beklagten vom 02.08.2004, die allenfalls ein Berühmen eines künftigen Besitzrechts der Beklagten enthalten könnte, liegt keine Besitzstörung (vgl. zur verbotenen Eigenmacht gem. § 858 Abs. 1 BGB, Bund in Staudinger Kommentar zum BGB, § 858, Rdnr. 15) und damit keine Verletzung des Besitzes der Kläger als absolutes Recht im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 573 BGB als Schutzgesetz des Mieters vor unberechtigten Kündigungen des Vermieters scheidet wiederum bereits deshalb aus, weil zur Zeit des Zugangs der Kündigung vom 02.08.2004 zwischen den Parteien noch kein Mietverhältnis bestand.
|
|
|
Die Kosten sind somit der nicht ausgleichspflichtigen Sorge in eigenen Rechtsangelegenheiten zuzuordnen (vgl. zum Ganzen : Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl.,§ 249, Rn. 38 ff).
|
|
|
Der Klage ist deshalb, ohne weitere Klärung der Fragen zur Höhe der für die Kläger entstandenen Rechtsanwaltskosten (mehrfache Abrechnung wegen mehrerer Angelegenheiten?, Anrechnung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten auf spätere Verfahrenskosten?), der Erfolg zu versagen.
|
|
|
Ebenso kann dahinstehen, ob die Geltendmachung der Kosten bereits an der Kostenregelung im Vergleich des Räumungsverfahrens scheitert oder ob dem entgegensteht, dass die Kläger zu diesem Zeitpunkt über diese Forderung nicht verfügungsbefugt waren, da diese gem. § 67 VVG auf die Versicherung übergegangen und noch nicht rückübertragen war.
|
|
|
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
|
|
|
Die Revision wird nicht zugelassen, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
|
|