1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 14.03.2006 (Az.: 1 O 241/05) wird
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 48.362, 12 EUR.
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| | Die Klägerin macht als Mitglied der Erbengemeinschaft nach ihrem Vater Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte mit der Begründung geltend, ihr Vater sei bei Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages im Jahr 2003 fehlerhaft beraten worden. |
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| | Der im Jahr 1938 geborene ... war im aktiven Berufsleben als Leiter der Niederlassung eines größeren Heizungs- und Sanitärunternehmens tätig. Weil er im Rahmen dieser Beschäftigung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit war, zahlte er zur Altersvorsorge regelmäßig Beiträge in eine Kapitallebensversicherung ein. Aus dieser Versicherung erwartete er Ende 2003 einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 380.000,00 EUR. Er beabsichtigte zunächst, diesen Betrag zumindest teilweise für sich und seine damals noch lebende Ehefrau durch eine Einmalzahlung in eine private Rentenversicherung zu investieren, um sich und seiner Ehefrau eine lebenslange monatliche Rente zu sichern. Er wandte sich daher bereits im Jahr 2002 an seine Hausbank - die ... - die neben ihrer Tätigkeit als Bank auch als Versicherungsagentur der Beklagten fungiert. ... wurden im Herbst 2002 mehrere Vorschläge unterbreitet (Anlagen K 1 bis K 3), es kam jedoch zunächst nicht zu einem Abschluss. Nachdem Mitte 2003 seine Ehefrau gestorben war, wandte er sich gegen Ende des Jahres 2003 erneut an die ... und kam in Kontakt mit dem Zeugen ..., der in den Räumen der Bank für die Beklagte als Versicherungsvermittler tätig gewesen ist. Dabei kam es zumindest zu einem Gespräch zwischen ... und dem Zeugen ..., in welchem es um den Abschluss einer privaten Rentenversicherung ging. |
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| | Die Beklagte bot damals verschiedene Tarife für eine private Rentenversicherung an. Die Grundidee bestand darin, dass der Versicherungsnehmer gegen Zahlung eines Einmalbetrages eine monatliche lebenslange Rente in einer bestimmten garantierten Mindesthöhe zuzüglich (nicht garantierter) Überschussanteile erhält. |
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| | Unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten gab es hinsichtlich der Bedingungen, wenn während eines bestimmten Zeitraums der Tod des Versicherungsnehmers eintreten sollte: Es konnte zum einen eine bestimmte Garantiezeit mit der Folge vereinbart werden, dass die Rente bei Versterben des Versicherungsnehmers innerhalb der vereinbarten Garantiezeit (dann an die Erben) weiterbezahlt wird. Je länger die vereinbarte Garantiezeit, desto niedriger sollte die monatlich auszuzahlende Rente sein und umgekehrt. Die Mindestgarantiezeit betrug damals 5 Jahre und die längstmögliche Garantiezeit für ... lag bei 13 Jahren. Ein anderes Modell ... sah vor, dass bei vorzeitigem Tod des Versicherungsnehmers die Differenz des eingezahlten Einmalbetrages und der inzwischen ausbezahlten Rentenbeträge an die Erben gezahlt werden sollte. In diesem Fall war sichergestellt, dass zumindest das eingezahlte Kapital erhalten bleibt. Wegen der Sicherung des Kapitals ergab sich für den Versicherungsnehmer bei diesem Tarif allerdings ein geringerer monatlicher Rentenanspruch. |
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| | Auf entsprechenden Antrag des ... vom 08.12.2003 kam zwischen diesem und der Beklagten letztlich ein privater Rentenversicherungsvertrag unter Vereinbarung einer Einmalzahlung von 200.000,00 EUR und einer Garantiezeit von 10 Jahren zu Stande. Die monatlich garantierte Rente betrug 1.090,92 EUR; ab 01.01.2004 wurde unter Berücksichtigung der Überschussbeteiligung jedoch bereits ein Betrag von 1.105,11 EUR monatlich ausbezahlt. |
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| | Am 21.05.2004 starb ... an einem Herzinfarkt und wurde von der Klägerin zusammen mit deren drei Geschwistern beerbt. Die Klägerin macht nunmehr gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Rentenversicherungsvertrages geltend. Sie trägt hierzu vor, den Mitarbeitern der Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Erblasser bereits ca. 4 Jahre vor Abschluss des Rentenversicherungsvertrages einen ersten Herzinfarkt erlitten habe. Deswegen habe eine erhöhte Gefahr weiterer Herzinfarkte bestanden, die noch dadurch verstärkt worden sei, dass kurz zuvor seine Ehefrau gestorben sei, was sich stark belastend ausgewirkt habe. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten mit einem alsbaldigen Ableben des Erblassers gerechnet und ihm eine geringere Garantiezeit empfohlen, um der Beklagten möglichst hohe Gewinne zu sichern. Es sei mit Händen zu greifen gewesen, dass die Beklagte die Rente nur innerhalb der Garantiezeit von 10 Jahren werde zahlen müssen. Bei einer Garantiezeit von 10 Jahren ergäbe dies Zahlungsverpflichtungen für die garantierte Rente in Höhe von lediglich 130.910,40 EUR, während eine Festgeldanlage von 200.000,00 EUR nach 10 Jahren zu einem Vermögen von 268.783,25 EUR geführt hätte. Der Erblasser sei über diese drohenden Verluste nicht aufgeklärt worden. Eine sachgerechte Beratung habe angesichts des Gesundheitszustands des Erblassers dahin gehen müssen, diesem entweder vom Abschluss der Rentenversicherung ganz abzuraten oder ihm zumindest die Absicherung des Kapitals für den Fall des frühzeitigen Todes zu empfehlen. Eine Aufklärung hinsichtlich des Tarifs ... habe aber nicht stattgefunden. Dafür spreche, dass nach dem Tode des Erblassers in dessen Unterlagen hierzu nichts gefunden worden sei, obwohl er ansonsten alle Unterlagen - auch Konkurrenzangebote - aufbewahrt habe. Auch habe eine von der Beklagten vor Abschluss des Rentenversicherungsvertrages behauptete Rücksprache des Erblassers mit dessen Steuerberater nicht stattgefunden. Aus Gesprächen des Erblassers mit dessen Schwiegersohn (dem Zeugen Prof.) ... sowie seinem Sohn (dem Zeugen ...) sei bekannt, dass Mitarbeiter der Beklagten gegenüber dem Erblasser von einer garantierten monatlichen Rente in Höhe von 1.100,00 EUR bei einer Garantiezeit von 13 Jahren gesprochen hätten. Wegen der drohenden Verluste bei einem frühzeitigen Versterben sei es ausgeschlossen, dass der Erblasser sich bei richtiger Aufklärung auf eine Garantiezeit von 10 Jahren eingelassen hätte. Wegen der fehlerhaften Beratung seien die Erben so zu stellen, als ob der Erblasser entweder keinen Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen hätte oder aber einen solchen, bei dem der Rückfluss des eingezahlten Kapitals abgesichert gewesen wäre. |
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| | Die Klägerin macht mit dem Hauptantrag einen Zahlungsanspruch in Höhe von rund 48.000,00 EUR geltend und begehrt hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Erben als Schaden den Betrag zu erstatten, der sich nach Ablauf der Garantiezeit als Differenz zwischen den Rentenleistungen der Beklagten und der Einmalzahlung des Erblassers zuzüglich 3 % Zinsen ergibt. Die Klägerin stellt zusätzlich noch einen „Hilfs-Hilfsantrag“, der inhaltlich dem Hilfsantrag entspricht, ohne dass auf den Einmalbetrag von 200.000,00 EUR zusätzlich Zinsen verlangt werden. |
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| | Die Beklagte verteidigt sich mit dem Vorbringen, am 02.12.2003 habe in der Wohnung des Erblassers ein ausführliches Beratungsgespräch mit dem Zeugen ... stattgefunden. Dabei sei ausführlich und lange über die Funktion der Garantiezeit gesprochen worden. Außerdem sei alternativ auch der Tarif ... erläutert worden. Der Erblasser habe ausdrücklich eine Garantiezeit von 10 Jahren gewünscht, wobei ihm die Höhe der monatlich auszuzahlenden Rente wichtig gewesen sei. Diese wäre bei den anderen Varianten deutlich geringer ausgefallen. Der Erblasser habe den Antrag auch nicht gleich unterschrieben, sondern um die Zusendung des ausgefüllten Antrags gebeten, um diesen nochmals mit seinem Steuerberater besprechen zu können. Dem Zeugen ... sei zwar bekannt gewesen, dass der Erblasser in früherer Zeit bereits einen Herzinfarkt erlitten habe. Ebenfalls habe er vom Tod der Ehefrau gewusst. Es gebe jedoch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach in einem solchen Fall mit einem baldigen Ableben des Erblassers hätte gerechnet werden müssen. Es liege keine fehlerhafte Beratung vor. Dem Erblasser seien die Bedeutung und die Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rentenversicherungsvertrages bekannt gewesen. Es sei Sache eines Versicherungsnehmers einzuschätzen, ob und welche Gestaltung sich für ihn lohne. Es bestehe kein Erfahrungssatz, dass ein Versicherungsnehmer in besonderem Maße die Belange seiner Erben berücksichtige. Ein Rentenversicherungsvertrag diene im Gegensatz zu einer Lebensversicherung in erster Linie der Erhaltung des eigenen Lebensstandards bis zum Lebensende. |
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| | Das Landgericht hat den Zeugen ... zum Ablauf des Beratungsgesprächs sowie die Zeugen Prof. ... und ... zu den Äußerungen des Erblassers ihnen gegenüber vernommen. Gestützt auf diese Aussagen hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, zwischen den Parteien sei kein Vertrag über eine allgemeine Anlageberatung, sondern nur im Hinblick auf eine Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Rentenversicherungsvertrages zu Stande gekommen. Eine Pflichtverletzung habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine ausreichende Aufklärung durch den Zeugen ... erfolgt sei und der in geschäftlichen Dingen versierte Erblasser - nachdem er sich knapp eine Woche mit der Entscheidung Zeit gelassen habe - sich bewusst für den Abschluss des Vertrages mit den gewählten Konditionen entschlossen habe. |
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| | Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr ursprüngliches Klageziel weiter und rügt an der Entscheidung des Landgerichts im wesentlichen die Annahme, der Erblasser habe sich vor Abschluss des Rentenversicherungsvertrages umfassend informiert und sich die Sache sorgfältig überlegt, beruhe auf Spekulationen. Der Erblasser habe zwar Konkurrenzangebote eingeholt, dies belege aber nicht, dass er über ausreichende Kenntnisse verfügt habe. Die dem Erblasser vorgelegten Unterlagen seien nicht verständlich gewesen; insbesondere sei darin der Begriff der Garantiezeit nicht erläutert worden. Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen ... zu Unrecht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Zeuge habe den Erblasser über die Folgen einer Garantiezeitabkürzung gerade nicht aufgeklärt und diesen nicht dazu angehalten, es bei der ursprünglich beabsichtigten Garantiezeit von 13 Jahren zu belassen. Die Aussage des Zeugen ..., er habe den Erblasser über die verschiedenen Vertragsgestaltungsmöglichkeiten ausführlich aufgeklärt, sei nicht glaubhaft. Die monatliche Rente habe sich durch die Garantiezeitverkürzung nur unwesentlich erhöht, was nicht in Relation zu den Verlusten gestanden habe, die mit der Verkürzung der Garantiezeit verbunden gewesen seien. Es müsse schon bezweifelt werden, ob überhaupt ein Beratungsgespräch am 02.12.2003 stattgefunden habe, nachdem auf der als Anlage K 9 vorgelegten Kundeninformation von einem Beratungsgespräch am „08.12.2003“ die Rede sei. Bestritten werde, dass der Zeuge ... dem Erblasser Ausdrucke zu den verschiedenen Vertragsgestaltungsmöglichkeiten überlassen habe. Solche seien in dessen Unterlagen nicht gefunden worden. Außerdem habe die behauptete Rücksprache mit dem Steuerberater nicht stattgefunden. Die Beklagte sei ihrer Darlegungslast für die erfolgte Aufklärung durch Benennung des Zeugen ... nicht nachgekommen, da dieser nicht glaubhaft sei. Im Übrigen habe der Zeuge ... die bekannten gesundheitlichen Probleme des Erblassers sowie den Umstand, dass dieser erkennbar übergewichtig gewesen sei, in seine Beratung einbeziehen müssen. |
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| unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hechingen vom 14.03.2006 die Beklagte zur Zahlung von 48.362,12 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.12.2004 an die Erbengemeinschaft nach dem am 21.05.2004 verstorbenen ..., bestehend aus der Klägerin sowie Frau |
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| | Hilfsweise stellt sie den Antrag, | |
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| festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Erbengmeinschaft nach dem am 21.05.2004 verstorbenen ..., bestehend aus der Klägerin sowie ... |
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| als Schaden den Betrag zu erstatten, der dem Differenzbetrag entspricht zwischen der von dem Versicherungsnehmer ... geleisteten Einmalzahlung von 200.000,00 EUR nebst 3% Zinsen hieraus für die Zeit vom 29.12.2003 bis 01.01.2014 und der bis zum Ablauf der Garantiezeit (01.01.2014) geleisteten Renten nebst Überschussrenten. |
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| | In Form eines weiteren „Hilfs-Hilfsantrag“ beantragt sie, | |
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| festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Erbengmeinschaft nach dem am 21.05.2004 verstorbenen ... bestehend aus der Klägerin sowie |
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| als Schaden den Betrag zu erstatten, der dem Differenzbetrag entspricht zwischen der von dem Versicherungsnehmer ... geleisteten Einmalzahlung von 200.000,00 EUR und der bis zum Ablauf der Garantiezeit (01.01.2014) geleisteten Renten nebst Überschussrenten. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Wegen des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen verwiesen. |
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| | Die zulässige Berufung bleibt erfolglos, weil die Klägerin nicht nachweisen kann, dass Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen der Vermittlung des mit dem Erblasser geschlossenen Rentenversicherungsvertrages gegen bestehende Auskunfts- oder Beratungspflichten verstoßen haben. |
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| | 1. Da der Abschluss des Rentenversicherungsvertrages und die damit zusammenhängende Beratung durch den Zeugen ... im Jahr 2003 erfolgt ist und auch die von der Klägerin behaupteten Pflichtverletzungen damals stattgefunden haben sollen, ist auf das vorliegende Rechtsverhältnis nach Art. 229 § 5 EGBGB das Recht in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden. Denkbare Grundlagen für den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch sind damit entweder die Verletzung von Pflichten im Rahmen der Vertragsverhandlungen vor Abschluss des Rentenversicherungsvertrages nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB oder die Verletzung von Vertragspflichten eines zwischen der Beklagten und dem Erblasser geschlossenen separaten Auskunfts-/Beratungsvertrages nach § 675 BGB. |
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| | 2. Ob ein solcher zusätzlicher Auskunfts- und Beratungsvertrag vorliegend tatsächlich anzunehmen ist, kann letztlich dahinstehen, da sich die aus beiden Varianten jeweils ergebenden Pflichten entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Versicherer aufgrund des Vertrauensverhältnisses auch während der Vertragsverhandlungen dem Versicherungsnehmer gegenüber zur Auskunft und Beratung verpflichtet, soweit dieser sie benötigt (BGH VersR 92, 217; OLG Stuttgart, VersR 2004, 1161). |
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| | Dabei ist ein Versicherer ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, sämtliche Bedingungen des Vertrages und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erläutern. Er kann sich vielmehr auf die Erläuterung derjenigen Punkte beschränken, denen nach der Verkehrsanschauung für den Abschluss des Vertrages wesentliche Bedeutung beigemessen wird. Im Übrigen trifft den Versicherer eine weitergehende Auskunfts- und Beratungspflicht ausnahmsweise nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände dies gebieten (OLG Stuttgart, VersR 2004, 1161). Ausgehend davon war die Beklagte, die sich bei der Erfüllung dieser Pflichten des Zeugen ... als Erfüllungsgehilfen bedient hat, selbstverständlich verpflichtet, über die Garantiezeiten, deren Bedeutung und die Auswirkungen unterschiedlicher Garantiezeiten zu informieren, denn dies war für die vorliegende Art der Rentenversicherung von besonderer Bedeutung. Insbesondere war der Erblasser auch über den Tarif zu unterrichten, der die Möglichkeit bot, dass bei Eintritt des Todes vor Ablauf der Garantiezeit das eingesetzte Kapital abzüglich der bereits geleisteten Rentenzahlungen an die Erben ausgekehrt wird. Während die Klägerin eine entsprechende Aufklärung in Abrede stellt, hat die Beklagte dagegen im Einzelnen dargelegt, in welcher Weise der Zeuge ... über genau diese genannten Punkte den Erblasser unterrichtet habe. |
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| | a. Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer die Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht darzulegen und zu beweisen. Verlangt er Schadensersatz wegen einer unzureichenden Aufklärung, setzt dies voraus, dass vertragliche und vorvertragliche Verhaltenspflichten bestanden haben und diese verletzt wurden. Beweisschwierigkeiten des Versicherungsnehmers, die sich aus der Führung des negativen Beweises bei behaupteter Nichtaufklärung ergeben, wird dadurch begegnet, dass der Versicherer die Behauptungen des Versicherungsnehmers substantiiert bestreiten muss (vgl. hierzu BGH WM 94, 1076; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 83), d.h. er muss darlegen, wie die Aufklärung konkret erfolgt ist. Tut er dies, ist es wiederum Aufgabe des Versicherungsnehmers, diese substantiierten Behauptungen zu widerlegen. |
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| | b. Das Landgericht hat unter Beachtung dieser Grundsätze zu der entscheidenden Frage einer ausreichenden Aufklärung des Erblassers den Zeugen ... ausführlich vernommen und kam im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin den Beweis einer unzureichenden Aufklärung nicht führen kann. Mit ihrer Berufung wehrt sich die Klägerin letztlich allein dagegen, dass das Landgericht seine Entscheidung auf die Angaben des Zeugen ... gestützt hat, und hält diese selbst für unglaubwürdig. Dies ist kein ausreichender Angriff gegen das landgerichtliche Urteil, denn selbst wenn man die Angaben des Zeugen ... erfolgreich in Zweifel ziehen könnte, wäre damit der substantiierte Vortrag der Beklagten zur behaupteten Aufklärung des Erblassers noch nicht widerlegt bzw. der „Gegenbeweis“ einer unzureichenden Aufklärung noch nicht geführt. Um dies zu erreichen, müsste aus der Aussage des Zeugen ... - ... entgegen deren Inhalt - zur Überzeugung des Senats der Schluss gezogen werden können, eine unzureichende Aufklärung sei nachgewiesen. Dies ist aber nicht möglich. |
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| | Im Übrigen ist der Senat an die vom Landgericht getroffenen Feststellungen - dass eine unzureichende Aufklärung nicht nachgewiesen sei - gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine neue Feststellung geboten ist. Dies wäre der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich wäre oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen würde (vgl. BGH NJW 2004, 1876). |
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| | Es bestehen aber keine durchgreifenden Zweifel gegen die Schlussfolgerung des Landgerichts, die Klägerin könne eine fehlerhafte Beratung des Erblassers nicht nachweisen. |
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| | (1) Soweit die Klägerin nunmehr Zweifel äußert, ob am 02.12.2003 überhaupt ein Gespräch zwischen dem Erblasser und dem Zeugen ... stattgefunden hat, und sich hierbei auf die Kundeninformation (Anlage K 9) stützt, in der von einer Beratung vom „08.12.2003“ die Rede ist, spricht hiergegen, dass sich auf der Anlage K 2 ein handschriftlicher Vermerk befindet, der lautet: „Herr ... Termin 02.12.2003 14.00“, von welchem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2006 gesagt hat, es handele sich um die Handschrift ihres verstorbenen Vaters. Dies spricht dafür, dass das Gespräch tatsächlich am 02.12.2003 stattgefunden hat. Auf das genaue Datum des Gesprächs kommt es letztlich aber ohnehin nicht an. |
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| | (2) Der Zeuge ... hat das Zustandekommen und den Ablauf des Beratungsgesprächs mit dem Erblasser in der mündlichen Verhandlung 1. Instanz ausführlich und mit zahlreichen Details geschildert. Die von der Klägerin erhobenen Einwände lassen den von ihr gezogenen Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Zeugen bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht zu. Soweit sich die Klägerin darauf stützt, es sei unglaubwürdig, dass der Zeuge dem Erblasser Ausdrucke über verschiedene Modellrechnungen übergeben habe, weil man solche im Nachlass des Erblassers nicht gefunden habe, besagt dies letztlich nur wenig. Die Möglichkeit etwa einer versehentlichen Vernichtung eines solchen Papiers wird nie auszuschließen sein. Ebenso wenn die Glaubwürdigkeit des Zeugen ... mit der Argumentation in Frage gestellt wird, dieser habe angegeben, der Erblasser habe erklärt, er wolle die Angelegenheit vor Unterschrift noch mit seinem Steuerberater durchsprechen, tatsächlich habe diese Rücksprache mit dem Steuerberater aber nicht stattgefunden. Aus dieser Tatsache den Schluss zu ziehen, der Erblasser habe dies tatsächlich nicht gesagt, ist nicht zulässig. Genauso ist denkbar, dass der Erblasser dies vorgebracht hat, weil er den Vertrag nicht gleich in Anwesenheit des Zeugen ... unterschreiben, sondern nochmals in Ruhe lesen wollte. Möglicherweise hatte der Erblasser auch zunächst vor, seinen Steuerberater zu befragen, hat es sich dann aber anders überlegt. |
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| | Schließlich lassen auch die Angaben, die der Erblasser im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Rentenversicherungsvertrags gegenüber den Zeugen Prof. ... und ... gemacht hat, keinen Rückschluss darauf zu, in welcher Form der Zeuge ... den Erblasser tatsächlich aufgeklärt hat. Abgesehen davon, dass es sich dabei um Zeugen vom „Hören-Sagen“ handelt, geben die protokollierten Aussagen beider Zeugen keinen Anhaltspunkt dafür, ob etwa ausdrücklich über die Dauer der Garantiezeit gesprochen wurde. Beide Zeugen haben übereinstimmend lediglich berichtet, der Erblasser habe gesagt, er erhalte nun eine Rente von 1.100,00 EUR im Monat (was ja auch zutrifft) und ansonsten bleibe alles beim Alten, wobei völlig unklar ist, was damit gemeint gewesen sein soll. Schließlich lassen die Aussagen des Erblassers gegenüber seinem Schwiegersohn und seinem Sohn ohnehin nur bedingt Rückschlüsse darauf zu, was dieser tatsächlich mit dem Zeugen ... besprochen hat, zumal die Regelung zur Garantielaufzeit ja auch die Rechtsstellung der Erben betroffen hat und es keineswegs zwingend ist, dass ein Erblasser eine für seine künftigen Erben tendenziell nachteilige Entscheidung diesen mitteilt. |
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| | (3) Soweit die Klägerin den Rückschluss zieht, der Zeuge ... könne den Erblasser gar nicht hinreichend über die Konsequenzen einer kürzeren Garantiedauer aufgeklärt haben, weil es in diesem Fall undenkbar wäre, dass sich der Erblasser auf eine solche Regelung eingelassen hätte, so ist auch dies alles andere als zwingend. So trifft schon die Argumentation der Klägerin nicht zu, der Erblasser habe stets nur Verluste machen können. Hätte er ab Abschluss der Rentenversicherung noch lange Zeit gelebt, so hätte die Vereinbarung bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung durchaus zu einem Geschäft für ihn werden können, weil die Rente lebenslänglich garantiert war. Außerdem hätten drohende Verluste nicht den Erblasser persönlich, sondern allein dessen Erben treffen können. Für ihn persönlich hatte dagegen eine kürzere Garantiedauer den Vorteil einer höheren sofortigen Rente. Auch ist die Argumentation der Beklagten nicht von der Hand zu weisen, die Rentenversicherung diene in erster Linie regelmäßig der Erhaltung des Lebensstandards bis zum Lebensende. Die Entscheidung, für welche Vertragskonstellation man sich entscheidet, bedurfte zwar sicherlich der Abwägung des Für und Wider. Eine Aussage allerdings, der Erblasser hätte sich zwingend gegen eine Garantiezeitdauer von 10 Jahren entscheiden müssen, wäre er nur über die damit verbundenen Konsequenzen bei vorzeitigem Eintritt des Erbfalls aufgeklärt worden, erscheint jedoch nicht zulässig. |
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| | (4) Auch für eine Verkürzung der Garantiefrist gegenüber den ursprünglichen Überlegungen des Erblassers nach dem Tod seiner Ehefrau gibt es zumindest (denkbare) nachvollziehbare Gründe. Das Interesse an einer möglichst langen Garantiezeit war mit dem Tod seiner Frau ggf. geringer geworden, da eine lange Garantiezeit eine möglichst lange Absicherung seiner Ehefrau auch nach seinem Tod bedeutet hätte, die dann außer durch die eigene Rente (bis Lebensende) während der Garantiezeit auch noch durch die Rente des Erblassers abgesichert gewesen wäre. Ein solches Absicherungsbedürfnis hinsichtlich der Kinder ist dagegen nicht ersichtlich. |
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| | (5) Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht davon ausgegangen ist, der Erblasser habe sich mit dem Abschluss des privaten Rentenversicherungsvertrages vorher ernsthaft befasst. Unstreitig hatte der Erblasser Informationsmaterial bereits im Jahr 2002 erhalten. Außerdem hat sich der Erblasser - der Zeitpunkt ist allerdings unklar - zumindest ein weiteres Konkurrenzangebot eingeholt, was ebenfalls dafür spricht, dass er sich mit den Gestaltungsmöglichkeiten und Bedingungen der privaten Rentenversicherung auseinandergesetzt hat. Dieser Eindruck wird dadurch bestärkt, dass der Erblasser den Versicherungsantrag auch nicht sofort im Rahmen des Beratungsgesprächs unterschrieben, sondern sich zunächst Bedenkzeit erbeten hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin waren auch die Vertragsbedingungen verständlich formuliert. So war bereits in den im Jahr 2002 dem Erblasser übersandten Vorschlägen für eine Rentenversicherung der deutliche Hinweis enthalten, dass die Rente vertraglich garantiert ist und - bei Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn und vor Ende der Garantiezeit - bis zum Ende der Garantiezeit gezahlt wird. Daraus ergibt sich auch für einen Laien erkennbar, dass nach Ablauf der Frist nicht mehr bezahlt werden sollte. |
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| | Nichts anderes folgt aus den Versicherungsbedingungen, die dem Erblasser spätestens mit dem Versicherungsschein übersandt worden sind. Dort ist unter § 1 (Welche Leistungen erbringen wir?) festgehalten, dass die Rente zu den Rentenzahlungsterminen gezahlt wird, „wenn die versicherte Person am jeweiligen Fälligkeitstag mittags um 12. 00 Uhr lebt. Ist in der Rentenversicherung eine Garantiezeit eingeschlossen, wird die Rente für die Dauer der Garantiezeit unabhängig vom Erleben der versicherten Person bezahlt“. Auch daraus ist eindeutig zu entnehmen, dass nach dem Tod des Versicherungsnehmers innerhalb der Garantiezeit die Pflicht zur Rentenzahlung mit Ablauf der Garantiezeit enden sollte. |
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| | (6) Soweit die Klägerin weiter vorträgt, eine sachgerechte Beratung hätte in Richtung des Tarifs ... (mit Rückerstattung der Differenz zwischen erbrachter Einmalzahlung und gezahlter Rentenleistungen bei Tod des Versicherungsnehmers) oder in Richtung eines völligen Abratens vom Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages gehen müssen, folgt dem der Senat nicht. Daran, dass dem Erblasser eine Abstandnahme vom Abschluss einer Rentenversicherung hätte empfohlen werden müssen, hält die Klägerin selbst nicht mehr fest, wenn sie in der Berufungsbegründung vorträgt, es dürfte in der Tat so gewesen sein, dass der Erblasser schon vor dem mit dem Zeugen ... geführten Gespräch ernsthaft beabsichtigt hatte, 200.000,00 EUR in eine Rentenversicherung zu investieren. |
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| | Aber auch die Argumentation, eine dem Erblasser gerecht werdende Beratung hätte zumindest dahin gehen müssen, diesem aufgrund seines Gesundheitszustandes eine Absicherung des eingezahlten Kapitals zu empfehlen, geht fehl. Aufgabe des Versicherers ist es, den Versicherungsnehmer über wichtige Umstände aufzuklären, damit dieser über eine ausreichende Grundlage für eine eigenverantwortliche Entscheidung verfügt. Dies hat der Zeuge ... nach den von der Klägerin nicht zu widerlegenden Ausführungen der Beklagten getan. Eine Absicherung des eingezahlten Kapitals hätte eine geringere monatliche Rentenzahlung zur Folge gehabt. Es ist daher eine offene Abwägungsfrage, ob ein Versicherungsnehmer zur Erhaltung einer höheren monatlichen Rentenzahlung das Risiko eines Verlusts (der Erben) bei einem frühzeitigen Versterben in Kauf nimmt oder dieses Risiko minimiert und sich im Gegenzug mit einer geringeren Sofortrente zufrieden gibt. Diese Entscheidung hat der Versicherungsnehmer selbst zu treffen. Dabei ist es in erster Linie seine Aufgabe, den eigenen Gesundheitszustand in seine Überlegungen einzubeziehen. Jedenfalls geht es zu weit, dem Versicherer die rechtliche Pflicht aufzuerlegen, dem Versicherungsnehmer den Abschluss einer privaten Rentenversicherung mit dem Argument auszureden, er könnte bald sterben. Auch die Kenntnis des Zeugen ... von dem Jahre zuvor erlittenen Herzinfarkt und vom wenige Monate zuvor erfolgten Tod der Ehefrau in Verbindung mit dem für ihn erkennbaren Gesundheitszustand des Erblassers führt insoweit nicht zu einem anderen Ergebnis. Das gilt insbesondere auch für die erstmals im Berufungsverfahren vorgetragene Behauptung, es sei für den Zeugen ... erkennbar gewesen, dass der Erblasser „fettleibig“ gewesen sei. Dieser Vortrag ist zum einen mit der Konsequenz des § 531 Abs. 2 ZPO verspätet; zum anderen ist er nicht ohne weiteres mit den Angaben des Zeugen Prof. ... im Rahmen seiner Vernehmung in 1. Instanz in Einklang zu bringen, der den Erblasser als „mollig“ bezeichnet hatte, worunter nach gewöhnlichem Sprachgebrauch nicht auch eine erkennbar gesundheitsgefährdenden „Fettleibigkeit“ zu verstehen ist. |
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| | Nach alldem läßt sich im nachhinein nicht mehr feststellen, welche Überlegungen den Erblasser im Zusammenhang mit dem Abschluss des Rentenversicherungsvertrages tatsächlich geleitet haben oder was er sich im einzelnen gedacht hat. Auch der Senat wäre insoweit auf Spekulationen angewiesen. Festzuhalten bleibt jedoch, dass sich sichere Ansatzpunkte für eine - von der Klägerin zu beweisende - Pflichtverletzung des Zeugen ... im Zusammenhang mit der Beratung des Erblassers nach Durchführung der Beweisaufnahme in erster Instanz nicht finden lassen. |
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| | 3. Selbst wenn man dennoch von einer Pflichtverletzung des Zeugen ... ausgehen wollte, so würde eine Haftung der Beklagten zumindest an der fehlenden Kausalität einer (unterstellt) fehlerhaften Beratung für das Zustandekommen des Rentenversicherungsvertrages scheitern. Zwar ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine mangelhafte Aufklärung ursächlich für die Entscheidung zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts geworden ist (BGH MDR 2005, 326). Diese Kausalitätsvermutung setzt allerdings voraus, dass es für den anderen Teil vernünftigerweise nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion auf die richtige Aufklärung gegeben hätte und die Möglichkeit eines Entscheidungskonfliktes ausscheidet (BGH NJW 2001, 2021). Von einem solchen Entscheidungskonflikt bei richtiger Beratung ist hier auszugehen. Jede der möglichen Vertragsgestaltungen hatte Vor- und Nachteile hinsichtlich der Höhe der monatlichen Rentenzahlung und der Sicherheit des eingezahlten Kapitals. Eine Unterstellung, der Erblasser hätte sich bei richtiger Aufklärung in einer ganz bestimmten Weise verhalten, ist nicht möglich, weil sich ein Spannungsverhältnis zwischen den eigenen Vorteilen und solcher der Erben auftat und völlig unklar ist, für welche Lösung sich der Erblasser entschieden hätte. Auch insoweit läge die Beweislast auf Klägerseite. |
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| | Anlass, die Revision zuzulassen bestand nicht. Die Voraussetzungen des § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf der Würdigung der Umstände des Einzelfalls, dem keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. |
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| | Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Die Hilfsanträge haben sich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt, nachdem mangels Anspruchs der Klägerin dem Grunde nach inhaltlich zu diesen keine Stellung zu nehmen war. |
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