Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 Ss 747/08

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts … vom 29. Oktober 2008 wird als unbegründet

v e r w o r f e n ,

mit der Maßgabe, dass die Strafliste wie folgt lautet:

§§ 316 Abs. 1, 21, 69, 69 a StGB.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht … verurteilte den Angeklagten am 29. Oktober 2008 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25,00 Euro. Ferner wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 12 Monaten festgesetzt.
Das Amtsgericht hat zur abgeurteilten Tat unter II. folgende Feststellungen getroffen:
"Am 14. Juni 2008 gegen 17.52 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem LKW Daimler- Chrysler (einem Kastenwagen), a. K. … auf der … in Biberach, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig war. Dies nahm der Angeklagte auch wahr und zumindest billigend in Kauf, nachdem er in deutlichen Schlangenlinien fuhr und wiederholt seine Fahrtrichtung korrigieren musste, um wieder auf den rechten Fahrstreifen zu gelangen. Bei einem dieser Fahrmanöver kam es auch fast zu einer Streifkollision mit dem überholenden PKW des Zeugen …, der seinerseits stark abbremsen musste, um einen Zusammenprall zwischen beiden Fahrzeugen zu verhindern.
Nachdem der Zeuge …, der erkannt hatte, dass ein vermutlich betrunkener Fahrzeuglenker vor ihm unterwegs war und zudem befürchtete, dass sein PKW bei dem abgebrochenen Überholvorgang möglicherweise doch beschädigt worden sein konnte (was nicht der Fall war) über sein Handy die Polizei verständigt hatte, wurde die Streife POM …/POM … mit der Überprüfung der Halteranschrift beauftragt.
Als die Beamten gegen 18.21 Uhr am Wohnhaus des Angeklagten ankamen, stand der vorgenannte Klein-LKW im Bereich der Einfahrt und es wurde den Beamten von der Ehefrau des Angeklagten geöffnet, wobei die Beamten zu diesem Zeitpunkt weder nähere Erkenntnisse hinsichtlich der Person des Halters hatten, noch ihnen bekannt war, dass die Dame, die die Tür öffnete, die Ehefrau des Fahrzeughalters war. Dies wurde erst klar, als die Zeugin … auf die Mitteilung seitens der Beamten, man wolle mit dem Fahrer des Fahrzeugs sprechen, erklärte, dies sei wahrscheinlich ihr Ehemann, der in der Regel mit dem Fahrzeug fahre; dieser sei bereits zu Hause gewesen, als die Zeugin ebenfalls nach Hause gekommen sei, und halte sich nunmehr im Schlafzimmer auf. Als die beiden Beamten daraufhin (mit Einwilligung der Zeugin …) ins Schlafzimmer gelangten, stellten sie fest, dass dort der Angeklagte schlief und es im Zimmer deutlich nach Alkohol roch. Als der Angeklagte anschließend geweckt wurde, war er zunächst benommen und auch nicht in der Lage, sich selbst anzukleiden. Die Beamten teilten ihm im Schlafzimmer zunächst lediglich mit, dass sie mit ihm ein Gespräch führen wollen. Nachdem sich der Angeklagte (mit Hilfe seiner Ehefrau) angekleidet hatte, begab er sich mit den Polizeibeamten ins Wohn-/Esszimmer. Bereits auf dem Weg dorthin äußerte er, dass er den ganzen Tag schwer gearbeitet, nichts gegessen und mit seinem LKW dann nach Hause gefahren sei. Auf die Frage der Beamten, wo sich der Schlüssel für den LKW befinde, gab der Angeklagt an, dass dieser noch im Fahrzeug sei. Im Wohnzimmer wurde der Angeklagt sodann mündlich als Beschuldigter belehrt und darauf hingewiesen, dass er keine Angaben zu machen brauche. Hierauf äußerte der Angeklagte, dass es nichts zu verheimlichen gebe und räumte ein, mit seinem LKW gefahren zu sein…
…Die Auswertung der dem Angeklagten am Tattag um 19.00 Uhr im Krankenhaus entnommenen Blutprobe hat eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,35 Promille ergeben…"
Das Amtsgericht hat seine Überzeugung vom festgestellten Sachverhalt u.a. wie folgt begründet:
"Entgegen der Auffassung des Angeklagten bzw. der Verteidigung sieht das Gericht auch keine Notwendigkeit, den Halter als Beschuldigten hinsichtlich eines zuvor mit seinem Fahrzeug begangenen Delikts zu belehren, da keineswegs eine zwingende Vermutung dahingehend angenommen werden kann, dass ein Halter eines Kraftfahrzeuges dieses auch selbst gelenkt hat…
…Im vorliegenden Fall kam zwar noch hinzu, dass die Ehefrau des Angeklagten diesen als Halter des Fahrzeugs bezeichnet und angegeben hatte, dass dieses Fahrzeug meist oder in der Regel von ihrem Ehemann selbst gelenkt wird, sie indes weiter angegeben hatte, selbst erst nach dessen Erscheinen zu Hause eingetroffen zu sein. Hieraus folgt, dass eine Pflicht zur Belehrung des Angeklagten nicht bereits beim Erstkontakt der Beamten mit ihm im Schlafzimmer bestanden hat, vielmehr erst nachdem der Beschuldigte von sich aus seine Fahrereigenschaft eingeräumt hatte. Die mündliche Belehrung ist unmittelbar danach erfolgt und war somit nach Überzeugung des Gerichts rechtzeitig. Eine Belehrung des Beschuldigten zu einem früheren Zeitpunkt (im Schlafzimmer) schied zudem auch deshalb aus, da der Angeklagte zunächst alkohol- und müdigkeitsbedingt praktisch nicht ansprechbar war. Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn die ermittelnden Beamten mit dem Hinweis, man wolle ein Gespräch mit ihm führen, dem Angeklagten zunächst Gelegenheit gegeben haben, sich anzukleiden, um anschließend die Beschuldigtenbelehrung und -vernehmung an einem geeigneten Ort außerhalb des Schlafzimmers durchzuführen…
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… Auf dem Weg dorthin und somit vor der eigentlichen Vernehmung hat der Angeklagte indes von sich aus seine Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt eingeräumt…"
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Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit den Verfahrensrügen wird geltend gemacht, dass die Beschuldigtenvernehmung mangels rechtzeitiger Belehrung unter Verstoß gegen §§ 163a Abs. 4 S. 2, 136 Abs. 1 StPO zustande gekommen sei und bereits deshalb einem Verwertungsverbot unterliegen würde. Ferner sei der Angeklagte aufgrund massiver Alkoholisierung und Müdigkeit nicht vernehmungsfähig gewesen, weshalb auch insoweit ein Verwertungsverbot gemäß 136a StPO bestehen würde.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
II.
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Die Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Zwar wird mit der zulässig ausgeführten Verfahrensrüge zu Recht darauf hingewiesen, dass die auf Frage der Polizeibeamten von dem Angeklagten gemachte Äußerung, der Fahrzeugschlüssel befinde sich noch im Fahrzeug, sowie seine Angaben bei der sich an diese Frage anschließenden Vernehmung - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - einem Verwertungsverbot unterliegen. Denn der Frage der Polizeibeamten nach dem Schlüssel ist nicht der Hinweis vorausgegangen, dass es dem (damals) Beschuldigten frei steht, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§§ 136 Abs. 1 S. 2 i. V. m. 163 a Abs. 4 S. 2 StPO). Entscheidend für die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine im Hinblick auf § 136 StPO indifferente Informationssammlung (sog. informatorische Befragung) durch den Polizeibeamten in eine Beschuldigtenvernehmung übergeht, welche die Hinweispflicht nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO auslöst, ist die Stärke des Tatverdachts, den der Polizeibeamte gegenüber dem Befragten hegt (BGH, NJW 1992, 1463, 1466). Hierbei hat der Beamte einen Beurteilungsspielraum, den er freilich nicht mit dem Ziel missbrauchen darf, den Zeitpunkt der Belehrung nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO möglichst weit hinauszuschieben. Neben der Stärke des Tatverdachts ist auch von Bedeutung, wie sich das Verhalten des Beamten nach Außen in der Wahrnehmung des Befragten darstellt (BGH a. a. O.). Es gibt polizeiliche Verhaltensweisen, die schon nach ihrem äußeren Befund belegen, dass der Polizeibeamte dem Befragten als Beschuldigten begegnet, mag er dies auch nicht zum Ausdruck bringen.
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Vorliegend spricht vieles dafür, dass die beiden Polizeibeamten bereits beim Erreichen der Halteranschrift davon ausgegangen sind, der Halter des Fahrzeugs käme als Beschuldigter in Betracht. Spätestens ab dem Zeitpunkt, als die Ehefrau des Angeklagten auf Frage mitteilte, Fahrer des Fahrzeugs sei wahrscheinlich ihr Ehemann, musste sich den Beamten nachgerade der Verdacht aufdrängen, der Ehemann sei der von ihnen gesuchte Täter. Da es für die Frage, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, auf den Standpunkt eines objektiven Betrachters ankommt, war nicht entscheidend, dass aus der Sicht der beiden Polizeibeamten die Vernehmung "erst im Wohnzimmer" begonnen hat, weshalb sie den Angeklagten erst dort - allerdings unvollständig - belehrten. Sobald sich der Tatverdacht gegenüber der Auskunftsperson so verdichtet hat, dass er ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt, besteht die Verpflichtung zur vorherigen Belehrung (BGH, NJW 2007, 2706, 2708 RN 19). Dies bedeutet zwar nicht, dass das Aufsuchen des Angeklagten im Schlafzimmer, verbunden mit dem Hinweis, man wolle mit ihm ein Gespräch führen, die Belehrungspflicht ausgelöst hat. Nach den Urteilsfeststellungen wollten die Beamten dem Angeklagten vielmehr die Möglichkeit geben, sich anzukleiden, ohne ihn bereits zu diesem Zeitpunkt vernehmen zu wollen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass beim Antreffen des Angeklagten im Schlafzimmer noch keine Beschuldigtenbelehrung erfolgt ist. Vor der Befragung des Angeklagten nach dem Verbleib des Fahrzeugschlüssels hätte dieser jedoch sowohl über sein Schweigerecht als auch über sein Recht, einen Verteidiger konsultieren zu können, belehrt werden müssen. Da vorliegend die Belehrung erst danach und zudem unvollständig erfolgt ist, sind die von dem Angeklagten ab diesem Zeitpunkt gemachten Angaben unverwertbar, nachdem der Angeklagte der Verwertung in der Hauptverhandlung rechtzeitig widersprochen hat (BGH, NJW 2002, 975 ff).
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Ebenso rügt die Revision zu Recht, dass die im Rahmen einer Vernehmung gewonnene Aussage eines Beschuldigten, die unter Verletzung der Freiheit seiner Willensentschließung und -betätigung entstanden ist, gem. § 136 a StPO unverwertbar ist. § 136 a Abs. 1 S. 1 verbietet insbesondere die Beeinträchtigung der Willensfreiheit durch Verabreichung von Mitteln, wie bspw. Alkohol. Die Vernehmung eines Beschuldigten, welcher so erheblich unter Alkoholeinfluss steht, dass seine Verhandlungsfähigkeit ausgeschlossen ist, ist demnach unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschuldigte die zur Verhandlungsunfähigkeit führende Trunkenheit selbst verursacht hat. Insoweit ist allein der objektive Zustand maßgebend, mit der Folge, dass die Aussage eines in diesem Zustand vernommenen Beschuldigten unverwertbar ist (OLG Köln, Beschluss vom 25. Oktober 1988, Ss 567/88 -juris-), wobei allerdings bloße Zweifel an der Verhandlungsunfähigkeit nicht zur Unverwertbarkeit der Angaben des Beschuldigten bei der polizeilichen Vernehmung führen.
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Somit hat das Amtsgericht aus den vorgenannten Gründen zwar zu Unrecht eine Verwertbarkeit des (späteren) Geständnisses angenommen, jedoch gilt dies nicht für die Mitteilung des Angeklagten auf dem Weg vom Schlafzimmer in das Wohnzimmer. Soweit er dabei von sich aus, ohne befragt oder bedrängt worden zu sein, erklärte, er sei mit dem LKW gefahren, handelt es sich um eine sog. Spontanäußerung. Diese unterfällt keinem Verwertungsverbot, da der Angeklagte die Äußerung tätigte, ohne hierzu von den Polizeibeamten im Rahmen einer Vernehmung veranlasst worden zu sein (BayObLG, NStZ-RR 2001, 49, 51). Aus eigener Initiative, außerhalb einer amtlichen Vernehmung, erfolgte Mitteilungen unterliegen weder dem Schutzbereich der Belehrung gem. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO noch jenem von § 136a StPO (Diemer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage,  § 136 a, RN 6 m. w. N.).
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Diese Spontanäußerung trägt die Überzeugung des Amtsgerichts von der Täterschaft des Angeklagten, weshalb der Senat ausschließen kann, dass das Urteil auf der unzulässigen Verwertung des (späteren) Geständnisses beruht.
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Entgegen dem Vortrag der Revisionsbegründung tragen die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite. Hierbei hat das Amtsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass dem Angeklagten massive Fahrfehler, welche ihm nicht entgangen sein konnten, unterlaufen sind.
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Die durch das angefochtene Urteil verhängten Rechtsfolgen sind angemessen im Sinne von § 354 Abs.1a StPO. Zwar hat das Gericht keine Strafrahmenverschiebung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB erwogen, obwohl es unter V. festgestellt hat, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Hinblick auf seine erhebliche Alkoholisierung gem. § 21 StGB erheblich vermindert war. Mit der Erörterung dieser Frage hätte sich das Amtsgericht, unabhängig davon, dass bei selbst zu verantwortender Trunkenheit eine Strafrahmenverschiebung in der Regel zu versagen ist, auseinandersetzten müssen (Fischer, StGB, 55. Auflage, § 21 RN 25 a). Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil jedoch nicht. Dennoch bedarf es vorliegend keiner Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch (§ 354 Abs. 1 a StPO). Der Senat legt zugunsten des Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zugrunde, weshalb der Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 9 Monaten beträgt. Auch innerhalb dieses Strafrahmens sind die durch das angefochtene Urteil verhängten Rechtsfolgen angemessen.
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Trotz der dargelegten Rechtsfehler, auf welchen das Urteil jedoch nicht beruht, ist die Revision daher gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

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