Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 7 W 48/09

Tenor

1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 9. Juli 2009 gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2009 - 22 O 15/09 - wird

zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts.
Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche des Klägers aus einer Unfallversicherung gewesen. Mit der Klage hat der Kläger für seine Tochter eine lebenslange Rente in Höhe von monatlich 1.000 EUR geltend gemacht, wobei er rückständige Leistungen in Höhe von 36.000 EUR und im Übrigen die Feststellung begehrt hat, die Beklagte sei auch künftig verpflichtet, die Rente zu entrichten. Daneben hat er Ersatz für vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.419,19 EUR verlangt. Der Rechtsstreit ist durch einen Vergleich beendet worden, den das Landgericht mit Beschluss vom 2.7.2009 (Bl. 58) festgestellt hat. Darin hat sich die Beklagte zur Abfindung aller Ansprüche aus der streitgegenständlichen Versicherung für die Tochter des Klägers verpflichtet, an den Kläger 120.000,- EUR zu zahlen. Den Streitwert hat das Landgericht auf 78.000,- EUR festgesetzt.
Gegen diese Streitwertfestsetzung hat der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 9.7.2009 Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass der Wert des Vergleichs höher sei und 274.884,- EUR betrage. Mit dem Vergleich sei die gesamte Rente auf der Basis eines kapitalisierten Wertes in Höhe von 238.884 EUR abgefunden worden. Rechne man den Zahlungsanspruch in Höhe von 36.000,- EUR hinzu, ergebe sich der zutreffende Wert des Vergleichs. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 14.7.2009 (Bl. 62) dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Da mit der Beschwerde geltend gemacht wird, das Landgericht habe den Streitwert zu niedrig festgesetzt, ist nicht die Beklagte Beschwerdeführerin. Es handelt sich vielmehr gemäß § 32 Abs.2 RVG um eine Beschwerde ihres Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht (Hartmann, Kostengesetze, 38 Aufl., § 32 RVG Rn. 14). Als solche ist sie gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig.
2. In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Das Landgericht hat richtig entschieden: Der Vergleich hat keinen Mehrwert.
a) Die Bestimmung des Gegenstandswertes des Vergleichs als Bemessungsgrundlage für die anwaltliche Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 VV RVG richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 22 ff. RVG. Soweit der Gegenstand des Vergleichs auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, bestimmt sich der Wert des Prozessvergleichs gemäß § 23 Abs.1 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften.
b) Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert für das gerichtliche Verfahren gemäß § 48 Abs.1 S.1 GKG iVm. §§ 3, 4 und 9 ZPO zu Recht auf 78.000,00 EUR festgesetzt; hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer auch nicht. Im Ergebnis und in der Begründung richtig ist aber auch die Entscheidung des Landgerichts, einen Mehrwert des Vergleichs zu verneinen.
aa) Ein Mehrwert ergibt sich nicht daraus, dass durch den Vergleich andere Ansprüche erledigt worden wären, die nicht auch Gegenstand des Rechtsstreits waren. Der für die Wertfestsetzung maßgebende Gegenstand des Rechtsstreits ist hier deckungsgleich mit dem durch den Vergleich erledigten Gegenstand. Wird ein Anspruch auf Rentenzahlung mit einer Klage auf künftige Leistung gemäß § 258 ZPO verfolgt, ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht nur das Stammrecht, sondern alle daraus künftig erwachsenden Forderungsrechte, ungeachtet dessen, dass sie zum Zeitpunkt der Klage noch nicht fällig sind. Nichts anderes gilt, wenn eine solche künftige Leistungspflicht - wie hier - nicht tituliert, sondern nur festgestellt werden soll. Auch dann sind alle im Lauf der Zeit entstehenden Rentenansprüche bereits jetzt zu dem Rechtsverhältnis zu rechnen, dessen Feststellung begehrt wird. Abgesehen von der bereits fälligen Rente und den für die Streitwertbemessung unbeachtlichen Nebenforderungen wurden in dem Vergleich auch nur diese Ansprüche erledigt und nicht mehr.
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bb) Für die Wertbestimmung ist nicht maßgebend, dass die Parteien die Ansprüche durch Vereinbarung einer Abfindung erledigt haben. Der Wert eines Vergleichs richtet sich nicht danach, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern worüber der Vergleich geschlossen wurde (OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 1697 m.w.N.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl.; Nr.1000 VV Rn.331). Es ist also insbesondere nicht entscheidend, welchen Wert die Forderungen haben, die durch den Vergleich begründet wurden, maßgebend ist, wie die Rechte zu bewerten sind, die durch den Vergleich dem Streit entzogen wurden. Folglich kommt es bei einem Abfindungsvergleich nicht auf den Abfindungsbetrag, sondern auf den Wert der abgefundenen Ansprüche an (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl.; Nr.1000 VV Rn.334). Die Zahlung einer Abfindung ist zwar etwas anderes als die vom Kläger geforderte Rente und sie mag für den Kläger in verschiedener Hinsicht auch vorteilhaft sein. Die Abfindungsregelung stellt aber nur eine andere Art und Weise der Erfüllung der zu bewertenden Rentenansprüche dar. Der Wert der hier abgefundenen Rechte ist aber nicht nach dem kapitalisierten Zweitwert der Rente zu bemessen, den die Parteien der Abfindungsregelung als Berechnungsbasis zu Grund gelegt haben. Denn gemäß § 23 Abs.1 RVG ist der Wert nach den Regelungen des GKG zu bestimmen; und das ist der Streitwert, den das Landgericht zutreffend festgesetzt hat.
III.
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Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs.3 GKG gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-20 W 13/12
27. April 2012
I-20 W 13/12 27. April 2012

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