1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 16.11.2010 (1 F 834/10) unter Ziffer 2 d (Versorgungsausgleich) wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A. Versicherungs (Versicherungsnummer ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2.919,59 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung in der Fassung vom 29.06.2010, des Tarifs ... sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen E76, bezogen auf den 31. 05. 2010, übertragen.
2. Bei der Kostenentscheidung für die erste Instanz bleibt es. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je die Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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| | Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist insoweit begründet, als das Anrecht des Antragstellers bei der A. Versicherung mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 5.839,17 EUR in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, obwohl der Ausgleichswert von 2.919,59 EUR geringfügig ist, da er den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht übersteigt. |
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| | Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem „geringen“ Ausgleichswert nicht ausgleichen. Nach § 18 Abs. 3 VersAusglG ist ein Ausgleichswert unter anderem dann „gering“, wenn er am Ende der Ehezeit als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Im für das Ehezeitende maßgeblichen Jahr 2010 ist nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010 von 2.555 EUR auszugehen und eine Bagatellgrenze von 3.066,00 EUR (120 % von 2.555 EUR) zu Grunde zu legen, die vorliegend unterschritten ist. |
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| | Hingegen gilt zu beachten, dass die Regelung in § 18 Abs. 2 VersAusglG einen Gestaltungsspielraum eröffnet, innerhalb dessen die Intention des Gesetzgebers, den beteiligten Versorgungsträgern einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu ersparen (BT-Drucksache 16/10144, S. 60), und die Interessen des Ausgleichsberechtigten zur Geltung zu bringen sind. Die danach gebotene Abwägung führt unter den gegebenen Umständen dazu, dass der Gesichtspunkt der Kosteneffizienz hinter den versorgungsrechtlichen Belangen der Antragsgegnerin zurückzutreten hat, soweit Anrechte bei der A. Versicherung betroffen sind. |
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| | Zum einen bleibt der mitgeteilte Ausgleichswert von 2.919,59 EUR nur mit einem Bruchteil, nämlich um 146,41 EUR hinter der Bagatellgrenze von 3.066,00 EUR zurück. Zum andern wird der voraussichtliche Verwaltungsaufwand der A. Versicherung durch einkalkulierte Kosten von 175,18 EUR weitgehend aufgefangen. Eine einschränkende Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG ist darüber hinaus auch deshalb geboten, weil der Antragsteller neben seinem Anrecht bei der A. Versicherung über zusätzliche betriebliche Altersversorgungen bei der H. e.V. und der A. Pensionskassen verfügt, deren Ausgleichswerte mit 1.112,00 EUR und 395,65 EUR zwar ebenfalls „geringfügig“ im Sinn von § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG sind, sich aber mit den Anrechten bei der A. Versicherung auf 4.427,24 EUR aufsummieren und damit die Bagatellgrenze von 3.066,00 EUR nicht unerheblich, konkret um 1.361,24 EUR übersteigen (vgl. jurisPk - Breuers § 18 Rn. 47, Münchner Kommentar - Gräper, 5. Auflage, § 18 VersAusglG, Rn. 12; Johansen/Henrich - Holzwarth, § 18 VersAusglG, Rn. 17, 18, Hauß, FPR 2009, 214). Die damit verbundene Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz lässt sich jedenfalls vor dem Hintergrund nicht rechtfertigen, dass die Antragsgegnerin nach der Geburt der gemeinsamen Söhne T. und D. am ... und am ... neben der Kinderbetreuung und Haushaltsführung nur auf Geringverdienerbasis gearbeitet, deshalb in der gesetzlichen Rentenversicherung nur 5,6189 Entgeltpunkte erworben hat und insgesamt mit 13,8960 Entgeltpunkten über erheblich geringere Anwartschaften verfügt als der Antragsteller, der bereits 24,5678 Entgeltpunkte erwirtschaften konnte. |
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| | Eine andere Beurteilung ist hingegen geboten, soweit die betrieblichen Altersversorgungen des Antragstellers bei der H. e.V. und der A. Pensionskassen in Rede stehen. Da deren Ausgleichswerte mit 1.112,00 EUR und 395,65 EUR weit hinter der Bagatellgrenze von 3.066,00 EUR zurückbleiben, ließe sich eine Teilhabe der Antragsgegnerin nur mit zusätzlichen Besonderheiten rechtfertigen, die hier nicht gegeben sind, etwa einer offenkundig herausragenden Dynamik, besonders großzügigen Leistungsvoraussetzungen, oder damit, dass es der Antragsgegnerin gerade durch einen geringfügigen Ausgleich gelänge, eine eigene Anwartschaft so aufzufüllen, dass hierdurch eine Wartezeit für den Bezug der Rente erfüllt ist (BT-Drucksache 16/10144, S. 61). |
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| | Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da beide Ehegatten bereits in erster Instanz angehört, ihre Anrechte vollständig aufgeklärt worden und zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). |
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