Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 13 U 47/12

Tenor

Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens zu gewähren, wird

zurückgewiesen.

Gründe

 
Der derzeit inhaftierte Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Landgerichts, mit dem es den Einspruch des Beklagten gegen einen gegen ihn ergangenen Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen hat. Prozesskostenhilfe kann jedoch jedenfalls deshalb nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
I.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart (Geschäftsnummer 11-9120094-001N) vom 06.09.2011 ist am 10.09.2011 einem zum Empfang berechtigten Vertreter des Leiters der Justizvollzugsanstalt, in der der Beklagte inhaftiert war und ist, übergeben worden. Der Beklagte hat mit am 19.01.2012 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 05.01.2012 Einspruch eingelegt. Nachdem das Landgericht, an das das Mahngericht die Sache abgegeben hatte, den Beklagten auf die Versäumung der Einspruchsfrist hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.02.2012 gegeben hatte, hat das Landgericht nach fruchtlosem Ablauf der Äußerungsfrist mit dem Beklagten am 22.02.2012 zugestelltem Urteil vom 20.02.2012, den Einspruch nach §§ 700 Abs. 1, 341 ZPO verworfen, weil die Einspruchsfrist nicht eingehalten worden sei.
Mit am 21.02.2012 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 13.02.2012 hat der Beklagte mitgeteilt, er könne ihm gesetzte Fristen wegen der in seinem Fall stattfindenden Briefkontrolle der Strafverfolgungsbehörden nicht einhalten; die Einhaltung u.a. der Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Vollstreckungsbescheid sei ihm von vornherein nicht möglich gewesen, er sei damals noch in dem Glauben gewesen, ein verspäteter Einspruch werde, auch wenn die Frist auch nur um einen Tag versäumt sei, nicht mehr beachtet, erst im Januar 2012 sei er eines Besseren belehrt worden.
Mit am 02.03.2012 beim Landgericht eingegangenem Schreiben vom 22.02.2012 hat der Beklagte „Einspruch“ gegen das Urteil des Landgerichts erhoben, Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist beantragt und in diesem Zusammenhang erneut auf die in seinem Fall stattfindende Briefkontrolle der Strafverfolgungsbehörden hingewiesen. Zudem hat er seinen bisherigen Vortrag dahin ergänzt, die Aufklärung seines bis dahin bestehenden Irrtums, ein verspäteter Einspruch werde, auch wenn die Frist auch nur um einen Tag versäumt sei, nicht mehr beachtet, sei im Januar 2012 durch einen anderen Häftling erfolgt. Die Einholung anwaltlichen Rast könne er sich aus finanziellen Gründen nicht leisten.
Nachdem der Beklagte mit am 05.03.2012 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 22.02.2012 nochmals die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt und das Landgericht darauf hingewiesen hatte, dass das ergangene Urteil nur mit der Berufung anfechtbar sei, wofür sich der Beklagte an die Rechtsantragstelle des zuständigen Amtsgerichts wenden könne, hat der Beklagte am 21.02.2012 vor dem Amtsgericht zum Oberlandesgericht erklärt, er beantrage die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Landgerichts vom 20.02.2012. Dieser Antrag ist am 26.03.2012 beim Oberlandesgericht eingegangen.
II.
Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren kann - unabhängig von der Einhaltung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung bzw. der Möglichkeit, insoweit Wiedereinsetzung aufgrund des gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 22.10.1986 - VIII ZB 40/84 - Tz. 10 [juris]; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 233 Rn. 23 „Prozesskostenhilfe“) zu gewähren, die der Senat offen lässt - schon deshalb nicht gewährt werden, weil eine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hätte, weshalb die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Satz 1 ZPO).
1. Das Landgericht hat den auf den 05.01.2012 datierten, bei Gericht am 19.01.2012 eingegangenen Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart (Geschäftsnummer 11-9120094-001N) vom 06.09.2011 zu Recht als unzulässig verworfen (§§ 700 Abs. 1, 341 ZPO). Der Einspruch war zwar gemäß §§ 700 Abs. 1, 338 ZPO an sich statthaft; er war auch in der gesetzlichen Form eingelegt, da der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid stets anwaltsfrei erklärt werden kann (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 700 Rn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 700 Rn. 5). Er ist jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist nach §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 700 Rn. 3; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 700 Rn. 6) eingelegt worden.
a) Der Vollstreckungsbescheid ist ausweislich der sich in den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am 10.09.2011 einem zum Empfang berechtigten Vertreter des Leiters der Justizvollzugsanstalt, in der der Beklagte inhaftiert war und ist, übergeben worden, womit die Zustellung an diesem Tag nach § 178 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO bewirkt war, ohne dass es auf den Zeitpunkt ankam, in dem die zugestellten Schriftstücke dem Beklagten ausgehändigt worden sind und er die Möglichkeit der Kenntnisnahme von deren Inhalt hatte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.06.1992 - 10 W 70/92 - Tz. 3 [juris]). Die gesetzliche Zweiwochenfrist nach §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO begann mit Zustellung des Vollstreckungsbescheids zu laufen (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 700 Rn. 3; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 700 Rn. 6).
b) Der auf den 05.01.2012 datierte, bei Gericht am 19.01.2012 eingegangene Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid wahrte diese Frist nicht.
10 
2. Ob dem Beklagten Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid bzw. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der hierfür geltenden Antragsfrist nach § 234 Abs. 1 und 2 ZPO zu gewähren ist, womit die Verwerfung des Einspruchs in dem Urteil des Landgerichts nachträglich gegenstandslos würde (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 22.09.1992 - VI ZB 22/92 - Tz. 3 f. [juris]; BeckOK-ZPO/Wendtland, Stand: 01.02.2012, § 237 Rn. 5), hätte nicht der Senat in dem Berufungsverfahren, für das die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt ist, zu prüfen, sondern obliegt der - bisher unterlassenen - Prüfung und Entscheidung des Landgerichts, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die nach § 114 Satz 1 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht nicht gegeben ist.
11 
a) Aus sich aus der Unanfechtbarkeit einer gewährten Wiedereinsetzung (§ 238 Abs. 3 ZPO) ergebenden Kompetenzüberlegungen ist es gefestigte Rechtsprechung, dass grundsätzlich zunächst die Entscheidung des nach § 237 ZPO für die Wiedereinsetzung zuständigen Gerichts herbeizuführen und das Rechtsmittelgericht erst im Falle der Einlegung des nach § 238 Abs. 2 und 3 ZPO statthaften Rechtsmittels zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch berufen ist (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 22.09.1992 - VI ZB 22/92 - Tz. 3 f. [juris]; v. 19.06.1996 - XII ZB 89/96 - Tz. 4 [juris]; v. 12.12.2000 - X ZB 17/00 - Tz. 7 [juris]; Münchener Kommentar zur ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 237 Rn. 4; BeckOK-ZPO/Wendtland, a.a.O., § 237 Rn. 7; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 237 Rn. 3).
12 
b) Eine Prüfung der Wiedereinsetzungsfrage im hier in Frage stehenden Berufungsverfahren käme nur in Betracht, wenn das Landgericht die Verwerfung des Einspruchs unter Ablehnung der Wiedereinsetzung ausgesprochen (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 22.09.1992 - VI ZB 22/92 - Tz. 3 [juris]; v. 29.09.1993 - XII ZB 49/93 - Tz. 7 [juris]; v. 19.06.1996 - XII ZB 89/96 - Tz. 4 [juris]; Zöller/Greger, a.a.O., § 237 Rn. 2; BeckOK-ZPO/Wendtland, a.a.O., § 237 Rn. 5, 7; Stein/Jonas/Roth, a.a.O., § 237 Rn. 3) oder verfahrensfehlerhaft eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unterlassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 29.09.1993 - XII ZB 49/93 - Tz. 7 [juris]; v. 12.12.2000 - X ZB 17/00 - Tz. 7 [juris]) oder wenn die Wiedereinsetzung nach dem Aktenstand ohne weiteres zu gewähren ist (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 22.09.1992 - VI ZB 22/92 - Tz. 5 [juris]; v. 12.12.2000 - X ZB 17/00 - Tz. 7 [juris]; Zöller/Greger, a.a.O., § 237 Rn. 2; BeckOK-ZPO/Wendtland, a.a.O., § 237 Rn. 6; Stein/Jonas/Roth, a.a.O., § 237 Rn. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
13 
aa) Das Landgericht hat die Verwerfung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid in seinem Urteil vom 20.02.2012 nicht unter Ablehnung der Wiedereinsetzung ausgesprochen. Für eine Prüfung der Wiedereinsetzungsfrage war auch frühestens mit Eingang des Schreibens des Beklagten vom 13.02.2012 beim Landgericht Raum; dieser Eingang erfolgte indes erst am 21.02.2012. Daraus folgt zugleich, dass das Landgericht in seinem Urteil nicht etwa eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, sollte dies im hier bedeutsamen Zusammenhang erheblich sein (kritisch insoweit etwa Münchener Kommentar zur ZPO/Gehrlein, a.a.O., § 237 Rn. 4).
14 
bb) Wiedereinsetzung ist dem Beklagten auch nicht etwa ohne weiteres nach dem Aktenstand zu gewähren.
15 
(1) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die am 10.09.2011 zugestellten Schriftstücke dem Beklagten ausgehändigt worden sind und er dadurch die Möglichkeit der Kenntnisnahme von deren Inhalt erhielt, war der Beklagte zwar ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert, was im Ausgangspunkt einen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bildet (§ 233 ZPO; vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.06.1992 - 10 W 70/92 - Tz. 3 [juris]). Gleichwohl ist ihm nach Aktenlage im Hinblick auf diesen Aspekt Wiedereinsetzung nicht zu gewähren. Es fehlt jedenfalls an der nach § 236 Abs. 2 ZPO erforderlichen Darlegung bzw. Glaubhaftmachung, schon weil sich der Beklagte nicht dazu erklärt hat, wann ihm die zugestellten Schriftstücke ausgehändigt worden sind.
16 
(a) Bei dieser Sachlage ist bereits nicht hinreichend dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass die Aushändigung der zugestellten Schriftstücke an den Beklagten erst nach Ablauf der maßgebenden Zweiwochenfrist bzw. so spät erfolgt sei, dass die Wahrung der ggf. verkürzten Einspruchsfrist nicht mehr möglich gewesen sei. Nur unter solchen Voraussetzungen hätte indes ein Wiedereinsetzungsgrund vorgelegen (vgl. für die hier gegebene Situation OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.06.1992 - 10 W 70/92 - Tz. 5 [juris] sowie allgemein Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 9, § 234 Rn. 3).
17 
(b) Jedenfalls aber war hier Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses, also nach Aushändigung der zugestellten Schriftstücke an den Beklagten, zu beantragen (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO), und auch hierauf bezieht sich das in § 236 Abs. 2 ZPO geregelte Erfordernis der Darlegung und Glaubhaftmachung (vgl. BGH, Beschl. v. 13.12.1999 - II ZR 225/98 - Tz. 3 [juris]). Dieses Erfordernis erfüllt das Vorbringen des Beklagten nicht, ist diesem - wie erwähnt - doch der Zeitpunkt der Aushändigung der zugestellten Schriftstücke an ihn nicht zu entnehmen. Nach den aus den Akten ersichtlichen Umständen spricht vielmehr alles dafür, dass auch diese zweiwöchige Frist deutlich überschritten wurde.
18 
(2) Auch Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist nach § 234 Abs. 1 und 2 ZPO (vgl. § 233 ZPO sowie etwa BGH, Beschl. v. 02.12.1998 - XII ZB 133/98 - Tz. 6 [juris] und Zöller/Greger, a.a.O., § 234 Rn. 4) wäre dem Beklagten nach dem Aktenstand nicht zu gewähren. Er macht in seinen Schreiben vom 13.02.2012 und vom 22.02.2012 geltend, er sei bis zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt im Januar 2012, als er von einem Häftling über seine Fehlvorstellung unterrichtet worden sei, der Meinung gewesen, ein verspäteter Einspruch werde, selbst wenn die Frist nur um einen Tag überschritten sei, nicht mehr beachtet; die Inanspruchnahme von Rechtsrat durch einen Anwalt habe er sich aus finanziellen Gründen nicht leisten können.
19 
(a) Dahinstehen mag, dass auch insoweit eine zweiwöchige Frist für den Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe einzuhalten war, die mit dem Tag begann, an dem das Hindernis behoben war (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 02.12.1998 - XII ZB 133/98 - Tz. 7 [juris]; Zöller/Greger, a.a.O., § 234 Rn. 4), hier also an dem Tag, an dem der etwaige Irrtum des Beklagten aufgeklärt war und damit wohl spätestens am 05.01.2012, als der Beklagte den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid verfasste, womit bereits diese Frist nicht eingehalten gewesen sein dürfte.
20 
(b) Jedenfalls rechtfertigt auch unabhängig davon das erwähnte Vorbringen des Beklagten die Wiedereinsetzung schon deshalb nicht, weil es keinen Wiedereinsetzungsgrund nach § 233 ZPO erkennen lässt. Sollte der Beklagte aufgrund des von ihm geltend gemachten Rechtsirrtums bis in den Januar 2012 hinein verhindert gewesen sein, die maßgebende Antragsfrist nach § 234 Abs. 1 und 2 ZPO einzuhalten, wäre er dies nicht ohne sein Verschulden gewesen.
21 
(aa) Es ist Sache jeder, auch der juristisch nicht vorgebildeten Partei, sich von sich aus rechtzeitig über Möglichkeit, Fristen und Formerfordernisse von Rechtsmitteln zu informieren, sei es beim Anwalt oder den dafür vorgesehenen kostenlosen Rechtsantragstellen der Gerichte (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 14.11.1990 - XII ZB 141/90 - Tz. 9 [juris]; v. 19.03.1997 - XII ZB 139/96 - Tz. 3 [juris]; Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 23 „Rechtsirrtum“).
22 
(bb) Dass er den ihn demnach treffenden Anforderungen ausreichend nachgekommen wäre, lässt sich dem Vorbringen des Beklagten nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es dem Beklagten nicht möglich gewesen sei, unter Zuhilfenahme der ihm auch aus der Haft heraus zugänglichen Anlaufstellen, etwa über die Rechtsantragstelle der zuständigen Gerichte bzw. durch Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe, kurzfristig an die erforderlichen Informationen über die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, zu gelangen, nachdem ihm die zugestellten Schriftstücke ausgehändigt worden waren. Soweit der Beklagte vorbringen sollte, er habe den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid nicht ohne anwaltliche Hilfe einlegen können, ginge dies schon deshalb fehl, weil er den Einspruch selbst einlegen konnte, was ihm rechtzeitig zu erfahren auf den erwähnten Wegen ebenfalls unschwer möglich gewesen wäre. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit, im weiteren Fortgang des sodann tatsächlich dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahrens ggf. Prozesskostenhilfe zu erlangen, wodurch jedenfalls ihm zunächst entstehende Verfahrenskosten gedeckt gewesen wären, weshalb den Beklagten auch der im Übrigen schon als solcher nicht ausreichend dargelegte Umstand, dass er sich die Inanspruchnahme von Rechtsrat durch einen Anwalt möglicherweise aus finanziellen Gründen nicht leisten konnte, nicht entlastete.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen