Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 18 WF 85/14

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg - Familiengericht - vom 14.2.2014 - 8 F 1467/13 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt die Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel der Bewertung zweier Vermögenswerte im Anfangs- und Endvermögen.
Die Beteiligten haben am 3.3.1998 geheiratet, das Scheidungsverfahren wurde am 27.6.2011 rechtshängig und die rechtskräftige Scheidung erfolgte am 30.12.2011.
Die Antragstellerin möchte im isolierten Güterrechtsverfahren einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Antragsgegner geltend machen.
Nach Auskunftserteilung des Antragsgegners will die Antragstellerin mittels eines Sachverständigengutachten im selbständigen Beweisverfahren den angegebenen Wert der Eigentumswohnung des Antragsgegners in S. zum Stichtag 27.6.2011 überprüfen lassen.
Bei Eingehung der Ehe (3.3.1998) hatte die Antragstellerin unstreitig rund 68.000,-- EUR Schulden. Im Februar 2002 wurde von der Antragstellerin beim Amtsgericht Ludwigsburg ein Insolvenzverfahren mit einem am 28.4.2003 als angenommen geltenden Schuldenbereinigungsplan eingeleitet. Danach führte die Antragstellerin mit einer Regulierungsquote von 6,03 % ihre Verbindlichkeiten zurück.
Die Antragstellerin weist darauf hin, dass sie vor der Eheschließung jahrelang keine Raten auf die Verbindlichkeiten bezahlt habe und bereits zuvor in den Jahren 1994 beim Amtsgericht Kandel, 1996 beim Amtsgericht Bruchsal, 1998 beim Amtsgericht Calw eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Sie vertritt daher die Auffassung, die bei Eheschließung bestehenden Verbindlichkeiten seien nicht mit dem Nominalwert zu betrachten.
In dem selbständigen Beweisverfahren solle daher ein Sachverständigengutachten zu der Frage des wirtschaftlichen / realisierbaren Wertes der Verbindlichkeiten der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Erstellung des Schuldenbereinigungsplans (28.2.2002) und zum Stichtag Anfangsvermögen eingeholt werden.
Demgegenüber verweist der Antragsgegner hinsichtlich der Eigentumswohnung auf ein bereits vorhandenes Privatgutachten zum Marktwert durch die …-Bank … eG und hinsichtlich der Bewertung der Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen meint er, es handle sich dabei um eine dem Sachverständigengutachten nicht zugängliche Rechtsfrage.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das selbständige Beweisverfahren versagt.
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Dies wurde hinsichtlich der angestrebten Bewertung der Verbindlichkeiten damit begründet, dass es sich hierbei um die Beantwortung einer Rechtsfrage handle, wobei ein Abschlag des Nennwerts der Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen in der Literatur diskutiert werde, mit dem Stichtagprinzip jedoch nicht vereinbar sei. Eine Wertkorrektur sei daher nur unter äußerst restriktiven Voraussetzungen möglich. Eine solche sei hier im Hinblick auf den zeitlichen Abstand des Schuldenbereinigungsplans über fünf Jahre nach der Eheschließung zum Anfangsstichtag nicht möglich.
11 
Hinsichtlich der Immobilie lägen die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO - mögliche Vermeidung eines Rechtsstreits - nicht vor.
12 
Mit der sofortigen Beschwerde vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dass es sich bei der Bewertung der Verbindlichkeiten der Antragstellerin um eine durch ein Sachverständigengutachten zu klärende Frage handle, was sich unter anderem aus § 5 Abs. 1 Satz 2 InsO und § 12 Bewertungsgesetz ergebe.
13 
Hinsichtlich der Immobilienbewertung vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dass insoweit eine mögliche Streitvermeidung das rechtliche Interesse der Antragstellerin für die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens begründe.
14 
Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
15 
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn die Antragstellerin ist weder bedürftig im Sinne von §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ZPO noch hat der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1.
16 
Unstreitig hat die Antragstellerin offensichtlich in der Zeit von Mai bis November 2012 über 20.000,-- EUR als Nachzahlungen für rückständige Erwerbsunfähigkeitsrente (ca. 14580,-- EUR) und rückständige nacheheliche Unterhaltsansprüche (6000,-- EUR)erhalten.
17 
Bereits im Jahr 2012 korrespondierten die Beteiligten bereits über den Auskunftsanspruch der Antragstellerin und die güterrechtliche Auseinandersetzung, was in die Vermögensaufstellung des Antragsgegners vom 02.11.2012 mündete.
18 
Der Hinweis der Antragstellerin, sie habe von den erhaltenen Rentennachzahlungen, die als Einkünfte zu bewerten seien, „ein paar Anschaffungen tätigen müssen, die sie aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht bewältigen konnte“, Ratenzahlungsvereinbarungen und Privatdarlehen zurückzahlen müssen, geht insoweit fehl gehen, als dass die Antragstellerin aufgrund der Korrespondenz der Beteiligten bereits im Jahr 2012 davon ausgehen musste, dass noch ein Güterrechtsverfahren, womöglich auch nur in Form eines selbständigen Beweisverfahrens, zu führen ist. Sie hätte daher die erhaltenen Rückstandszahlungen zur Bestreitung der Verfahrenskosten und nicht zur Rückführung von Anschaffungs-/Privatdarlehen zur Unzeit verwenden müssen. Soweit die Antragstellerin auf die Liste der notwendigen Anschaffungen (Anlage A 15, 104) verweist, sind daraus nur Ausgaben in Höhe von rund 11 000,-- EUR ersichtlich, so dass auch bei Berücksichtigung der trennungsbedingten Anschaffungen ein Betrag in Höhe von über 10 000,-- EUR für die Bestreitung der Verfahrenskosten verblieben wäre. Der Vortrag der Antragstellerin, ihre früheren Verfahrensbevollmächtigen hätten von der Unterhaltsabfindung rund 1200,-- EUR einbehalten, die ihr in einem erstinstanzlichen Verfahren - noch nicht rechtskräftig - zugesprochen wurden, ist insoweit auch marginal, als dass die Antragstellerin im Jahr 2012 jedenfalls über weit über dem Schonvermögen liegende Mittel verfügt hat, die sie im Hinblick auf eine zu erwartende güterrechtliche Auseinandersetzung hätte zurückhalten müssen.
2.
19 
Nachdem es bereits an der Bedürftigkeit der Antragstellerin gemäß §§ 113 Abs.1 Satz 2 FamFG, 114 ZPO fehlt, sind die fehlenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung der Antragstellerin nachrangig.
20 
Grundsätzlich kann zur Erleichterung einer außergerichtlichen Zugewinnausgleichsregelung und somit Vermeidung eines entsprechenden Gerichtsverfahrens ein selbständiges Beweisverfahren geführt werden (vgl. OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2011, 1521; OLG Celle FamRZ 2008, 1197).
21 
Hier ist der Antrag der Antragstellerin jedoch nicht erfolgsversprechend, da die Voraussetzungen eines selbständigen Beweisverfahrens in zweifacher Hinsicht nicht vorliegen:
22 
Zum einen handelt es sich bei der angestrebten Bewertung der Verbindlichkeiten der Antragstellerin im Anfangsvermögen um eine dem Beweisverfahren nicht zugängliche Rechtsfrage, zum anderen wurden die Zulässigkeitsvoraussetzungen des selbständigen Beweisverfahrens gemäß §§ 485 Abs. 2 Satz 2, 487 Ziff. 4 ZPO nicht glaubhaft gemacht.
a)
23 
Zur Frage der Bewertung von Verbindlichkeiten im Rahmen von § 1374 Abs. 3 BGB des zum 1.9.2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 liegt derzeit, soweit ersichtlich, noch keine veröffentlichte Rechtsprechung vor. Auch in der Literatur wurde seit der Novellierung überwiegend die Frage diskutiert und bejaht, ob das negative Anfangsvermögen indexiert werden muss (Haußleiter / Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl., I RZ 62 m.w.N.; Büte, Das negative Anfangsvermögen und die Möglichkeit der Indexierung, FUR 2012, 73 m.w.N. und Frauenknecht, Bewertung und Indexierung von negativem Anfangsvermögen, NJW-Spezial 2013, 260).
24 
Die weitergehende Fragestellung der Beteiligten, mit welchem Wert Schulden bei einem negativen Anfangsvermögen mit anschließender Privatinsolvenz zu berücksichtigen sind, hat ausführlich bisher lediglich Kogel (Negatives Anfangsvermögen und Privatinsolvenz - ein Stolperstein bei der Vermögensbewertung FamRZ 2013, 1352) behandelt.
25 
Der Gesetzgeber hat insoweit in der Gesetzesbegründung (vgl. BR-Drucks. 635 / 08, Seite 32 und 33) nur herausgestellt, dass der Abbau von Schulden nach dem Stichtag auf jeden Fall Zugewinn darstellt. In der Begründung heißt es dazu: „Es liegt aber in der Natur der Sache, dass die erfolgreiche Privatinsolvenz den früheren Schuldner wieder in die Lage versetzt, Verbindlichkeiten zu erfüllen. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist eine solche Verbindlichkeit. Außerdem gibt es keinen Grund, die Schuldenfreiheit aufgrund einer erfolgreichen Privatinsolvenz anders zu behandeln als die Schuldenfreiheit aufgrund einer Schuldentilgung.“ Dem kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass während der Ehe im Rahmen einer Restschuldbefreiung getilgte Verbindlichkeiten nicht oder jedenfalls nicht mit dem Nominalwert im Anfangsvermögen berücksichtigt werden können.
26 
Schon das Vorstehende zeigt, dass es sich bei der Frage der Bewertung des negativen Anfangsvermögens gerade nicht um eine dem Sachverständigenbeweis zugängliche Tatsachen- sondern um eine reine Rechtsfrage handelt.
27 
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das im Zugewinnausgleichsrecht streng geltende Stichtagprinzip zugunsten einer vom Nominalwert abweichenden Forderungsbewertung aufgegeben wird, kann ein betriebswirtschaftlicher Sachverständiger unabhängig von der Frage der Bonität und Verwertbarkeit einer Forderung im allgemeinen Geschäftsverkehr - zum Anfangsstichtag oder Stichtag der Restschuldbefreiung - gerade nicht beantworten.
28 
Vielmehr werden bei der Frage der Einstellung von Schuldverbindlichkeiten im negativen Anfangsvermögen weitergehende rechtliche Fragen wie die vom Familiengericht zu Recht aufgeworfene Frage der Zeitspanne zwischen dem Stichtag für das Anfangsvermögen und dem Restschuldbefreiungsplan (vgl. dazu auch Frauenknecht a.a.O.), die hier mehr als fünf Jahre beträgt, zu diskutieren sein.
29 
Eine weitere Frage ist in diesem Zusammenhang die von Kogel und Frauenknecht aufgeworfene Frage der „Bewertungsgerechtigkeit“ der Forderung. Die gleiche Forderung, die ein Ehemann gegen seine Ehefrau hat und zum Beispiel aufgrund der durch drohende Insolvenz bestehenden latenten Gefährdung mit Null angesetzt werden muss, müsste möglicherweise im Hinblick auf das strenge Stichtagprinzip im Rahmen des § 1374 Abs. 3 BGB beim Schuldner, der Ehefrau, in Höhe des Nominalwerts der Verbindlichkeit angesetzt werden. Der Grundsatz der einheitlichen Forderungsbewertung zeigt jedoch hier, dass der Nominalwert bei einer unmittelbar bevorstehenden Insolvenzgefährdung jedoch gerade nicht angesetzt werden darf, um das Gesamtsystem der Wertberechnung von Forderungen im Zugewinnausgleich nicht vollkommen auf den Kopf zu stellen (vgl. Kogel a.a.O.).
30 
Dabei weisen jedoch sowohl Frauenknecht als auch Kogel darauf hin, dass die Verbraucherinsolvenz im zeitlichen Abstand (auch noch bei über 5 Jahren?) zur Eheschließung erfolgen muss, so dass eine Abtretung und Verwertbarkeit der Forderung im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Insolvenz nicht in Betracht kommt und in diesem Fall tatsächlich fraglich ist, ob eine Bewertung mit dem Nominalwert der Verbindlichkeit im negativen Anfangsvermögen der Zugewinnausgleichsbeteiligten angemessen ist.
31 
Bei allen mit dieser Problematik verbundenen Fragen handelt es sich um reine Rechts- und Bewertungsfragen, die unter anderem vor dem Hintergrund einer teleologischen oder systematischen Auslegung des § 1374 Abs. 3 BGB zu lösen sind. Insoweit geht auch der Hinweis der Antragstellerin auf § 5 Abs. 1 Satz 2 InsO und § 12 Bewertungsgesetz fehl.
b)
32 
Von untergeordneter Bedeutung ist somit, dass die Antragstellerin das gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorausgesetzte rechtliche Interesse für das selbständige Beweisverfahren nicht gemäß § 487 Ziffer 4 i.V.m. § 294 ZPO glaubhaft gemacht hat.
33 
Grundsätzlich ist der Begriff des rechtlichen Interesses nicht restriktiv auszulegen, wobei nach der Rechtsprechung ein weiter Spielraum besteht, das rechtliche Interesse zu bejahen (vgl. zum Meinungsstand Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl., § 485 RZ 7 m.w.N.). Teilweise wird das rechtliche Interesse sogar nur dann verneint, wenn kein Rechtsverhältnis, kein möglicher Prozessgegner oder kein Anspruch ersichtlich ist (BGH MDR 2005, 162).
34 
In jedem Fall unterliegt die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO jedoch einer Glaubhaftmachung gemäß § 487 Ziff. 4 ZPO.
35 
Zur möglichen Streitvermeidung des selbständigen Beweisverfahrens hat die Antragstellerin zur Glaubhaftmachung die eidesstattliche Versicherung (Anlage K 12, Bl. 48) vom 30.9.2013 vorgelegt. Darin hat sie zu den mit dem selbständigen Beweisverfahren zu ermittelnden Vermögenswerten Stellung genommen, nicht jedoch zu einer möglichen außergerichtlichen Einigung der Beteiligten bzw. zur Frage der Streitvermeidung bzw. Vermeidung eines Zugewinnausgleichsverfahrens.
36 
Aus dem vorgelegten außergerichtlichen Schriftwechsel der Beteiligten ergibt sich, dass diese bereits im Jahr 2012 („Aufstellung vom 2.11.2012“) zur Auskunftserteilung im Güterrechtsverfahren korrespondierten. Dabei ist von einer konkreten außergerichtlichen Einigung nicht die Rede, vielmehr vertreten die Beteiligtenvertreter zur Bewertung der Verbindlichkeiten im Rahmen des § 1374 Abs. 3 BGB unterschiedliche Auffassungen. Im Rahmen dieser Korrespondenz streiten sich die Beteiligten auch über den von der Antragstellerin im Mai 2003 im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur Begleichung der Verbindlichkeiten bezahlten Betrag, wobei die Antragstellerin 4.113,83 EUR, der Antragsgegner eine fünfstellige Eurosumme behauptet. Die vom Antragsgegner letztendlich vorgeschlagene güterrechtliche Ausgleichszahlung mit Schriftsatz vom 10.1.2013 wurde von der Antragstellerin offensichtlich nicht akzeptiert. Ein weiterer gütlicher außergerichtlicher Einigungsvorschlag der Antragstellerin geht aus der vorgelegten, jahrelangen Korrespondenz nicht hervor.
37 
Mittlerweile weist der Antragsgegner darauf hin, dass nach seinem Dafürhalten der Antragsgegner zugewinnausgleichsberechtigt sei und auch bei einer Höherbewertung der Immobilie des Antragsgegners zum Stichtag um rund 25 % noch keine Zugewinnausgleichsverpflichtung des Antragsgegners bestehe. Somit sieht auch das Beschwerdegericht die Möglichkeit einer gütlichen Einigung bzw. der Vermeidung eines Rechtsstreits im Sinne der §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO als minimal an.
38 
Daher hat die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Zulässigkeitsvoraussetzung des selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 487 Ziffer 4 ZPO gerade nicht glaubhaft gemacht.
39 
Vor diesem Hintergrund stellt sich letztlich die Frage, ob die Rechtsverfolgung durch das angestrebte selbständige Beweisverfahren angesichts der dargestellten fehlenden Voraussetzungen desselben nicht auch mutwillig ist, da eine verständige, aus eigener Tasche das Verfahren finanzierende Beteiligte ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Zöller-Geimer a.a.O. § 114 RZ 30).
40 
Das Familiengericht hat somit zu Recht die beantragte Verfahrenskostenhilfe versagt und die Beschwerde war zurückzuweisen.
3.
41 
Eine Kostenerstattung kommt gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht in Betracht.

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