Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 U 89/13

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 3.500 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2009 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 992,72 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2009 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die weitergehende Anschlussberufung des Beklagten werden

zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten den Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 86 % und der Beklagte 14 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 31.250,13 EUR (wie 1. Instanz)

(Berufung: 27.055,39 EUR

Anschlussberufung: 4.194,74 EUR)

Gründe

 
A.
Die Klägerin macht auf zahnärztliche Fehlbehandlung gestützte Ansprüche auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz geltend.
I.
Die am … 1952 geborene Klägerin befand sich seit 2002 in zahnärztlicher Behandlung des Dr. N.. Dieser setzte im Dezember 2003 Implantate in regio 36, 37, ferner führte er in den Jahren 2003/2004 eine umfangreiche prothetische Versorgung mit Kronen und auch Wurzelbehandlungen durch. Zum 01.01.2005 übernahm der Beklagte die Praxis des Dr. N... und im Zuge dessen auch die Betreuung der Klägerin, die sich am 10.01.2005 das erste Mal bei ihm vorstellte.
In den Behandlungsunterlagen ist für den 10.01.2005 u.a. Folgendes notiert:
„14, 25, 24, 45, 46 unvollständige WF
46, 24, 25 apikale Aufhellung (Befund alter Rö-Bilder)
36, 37 starker Knochenabbau an den Implantaten (Periimplantitis)
Pat. hat Kiefergelenkbeschwerden (cranimandibuläre Dysfunktion)
Pat. hat eine Knirscherschiene mit weichbleibendem Material => nicht brauchbar“
Für den Behandlungstermin vom 19.01.2005 ist u.a. Folgendes eingetragen:
„15 Pat. wurde aufgeklärt, apikale Aufhellung WF angeraten, Pat. aufgeklärt über Laserbehandlung und Revision, da sie schon genug Kosten investiert hat, lehnt sie die weitere Behandlung ab
Pat. neue Schiene empf. möchte keine
Pat. hat Schmerzen kann nicht genau lokalisieren;
Kontakte noch einmal eingeschliffen;
Pat. möchte nur Einschleifmaßnahmen und Medikamentverschreibung
Frau F. nimmt nicht wahr / versteht nicht dass S von der periimplantären Entzündung 36/37 u. dem devitalen teils insuffizient wurzelgefüllten Zähnen kommen kann, erwähnt immer wieder dass Kronen zu hoch seien und Implantate einen „Haufen Geld“ gekostet haben“.
In der Folge fanden zwischen 2005 und November 2006 zahlreiche Behandlungen statt, bei denen der Beklagte u.a. Kronen einschliff, Wurzelbehandlungen durchführte und die Periimplantitis behandelte. Letzteres erfolgte zunächst mit Antibiotika und mit Maßnahmen zur Verbesserung der Kronenmorphologie. Am 28.06.2006 wurde Zahn 37 explantiert. Im Oktober 2006 erfolgte an Zahn 36 ein Knochenaufbau.
Der letzte Termin beim Beklagten fand am 02.11.2006 statt. Ab dem 11.09.2007 unterzog sich die Klägerin einer bis zum 23.02.2009 dauernden Sanierung des Gebisses bei Dr. B…., der u.a. Kronen erneuerte und Wurzelbehandlungen revidierte.
Die Klägerin hat geltend gemacht, dem Beklagten fielen zahlreiche Behandlungsfehler zur Last. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
II.
10 
Das Landgericht hat die Zahnarzthelferinnen M. und M. als Zeugen vernommen und den Beklagten - sachverständig beraten durch Dr. F. und unter Klagabweisung im Übrigen - zur Zahlung von 2.000 EUR Schmerzensgeld und 2.194,74 EUR materiellem Schadensersatz verurteilt.
11 
Behandlungsfehler seien insoweit festzustellen, als bei Zahn 14 fehlerhaft eine von drei Hauptwurzeln nicht und eine weitere unvollständig gefüllt wurde, obgleich der Beklagte auf seinem Kontrollröntgenbild die nicht gefüllte Wurzel und die unvollständige Füllung einer weiteren Wurzel hätte erkennen und nacharbeiten müssen.
12 
In Zahn 27 sei ein Instrument verblieben und nach der Instrumentenfraktur sei die Behandlung fehlerhaft nicht zu Ende geführt worden.
13 
Beide Fehler seien nicht als grob zu bewerten. Folge seien erneute Wurzelbehandlungen gewesen. Hierfür seien 2.000 EUR Schmerzensgeld gerechtfertigt. Beim materiellen Schaden seien Behandlungskosten in Höhe von 2.115,54 EUR und Fahrtkosten i.H.v. geschätzten 79,20 EUR zu berücksichtigen. Weitere Behandlungsfehler des Beklagten lägen nicht vor.
14 
Gegen das Urteil vom 05.06.2013 hat die Klägerin mit am 03.07.2013 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie am letzten Tag der bis zum 12.09.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat.
III.
15 
Die Klägerin ficht das Urteil im Umfang ihres Unterliegens an. Da der Beklagte die Praxis des Vorbehandlers nahtlos unter Einschluss des Patientenstamms und der Unterlagen übernommen habe, sei davon auszugehen, dass der Beklagte auch in die ggfs. bereits ausgelöste Haftung des Vorbehandlers eingetreten sei. Der Beklagte sei gem. §§ 414, 415 BGB in die Behandlungsverträge eingetreten.
16 
Unabhängig davon hätten dem Beklagten die Unterlagen vorgelegen, so dass er sich z.B. hinsichtlich des Einschleifens nicht darauf berufen könne, nicht zu wissen, wie viel Keramik auf das Metallgerüst der Konen aufgebracht sei. Zudem hätte der Aufbau der Krone überprüft werden können und müssen und das Einschleifen ins Blaue hinein stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Sofern der Beklagte die Techniken der Remontage nicht beherrscht habe, hätte er hierüber aufklären müssen.
17 
Das Landgericht habe sich zudem nicht darauf zurückziehen dürfen, dass der damalige Gebisszustand nicht mehr feststellbar sei, vielmehr hätte es hierzu den Zeugen Dr. B... vernehmen müssen. Durch Vernehmung des Zeugen hätte sich auch die Frage klären lassen, ob sich bei der Kontrolle der Kaukontakte mit Blaupapier durch den Zeugen Dr. B... Vorkontakte auf den hinteren Backenzähnen gezeigt haben.
18 
Was Zahn 17 anbelange, hafte der Beklagte auch hierfür. Zumindest hätte er den Randspalt im Wege einer dentinadhäsiven Kompositrestauration schließen müssen.
19 
Im Rahmen der Wurzelbehandlungen beschränkten sich die Vorwürfe nicht auf die Zähne 14 und 27. Der Sachverständige habe ausgeführt, der Beklagte habe die pathologischen Zähne 26, 27 und 35 nicht behandelt und von Zahn 27 nicht einmal Röntgenaufnahmen gefertigt.
20 
Hinsichtlich der Instrumentenfraktur sei zumindest ein gravierender Aufklärungsfehler gegeben.
21 
Hinsichtlich der Implantate 36 und 37 sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Behandlungsbedürftigkeit nicht bereits im Januar 2005 erkannt habe. Der Eintrag vom 10.01.2005 „starker Knochenabbau“ sei offensichtlich rückdatiert, da er dies erst anhand der am 26.04.2005 gefertigten Röntgenaufnahmen habe feststellen können.
22 
Die Behandlungsmaßnahmen am Implantat 36 seien nach den Ausführungen des Sachverständigen kontraindiziert gewesen.
23 
Hinsichtlich Eiteraustritt und Sequesterbildung sei die gebotene Antibiotikatherapie unterblieben. Dass sich im linken Unterkiefer Knochenersatzmaterial herausgearbeitet habe, könne der Zeuge Dr. B... bestätigen.
24 
Die Beibehaltung des provisorischen Verschlusses von Zahn 27 durch Zement über fünf Monate sei fehlerhaft gewesen. Ohnehin hätte ohne Behandlung der dritten Wurzel auch keine provisorische Verschließung erfolgen dürfen.
25 
Im Zusammenhang mit der CMD seien weitere Befunderhebungen erforderlich gewesen. Dies habe zwar auch das Landgericht so gesehen, sich aber hinsichtlich des Ergebnisses der erforderlichen Befunderhebung unzulässigerweise eigene Sachkenntnis angemaßt.
26 
Ferner lägen Fehler auch in der Verletzung der Unter- und Oberlippe, für die die Tochter als Zeugin benannt werde.
27 
Die Klägerin beantragt:
28 
Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des LG Heilbronn vom 05.06.2013, 1 O 180/10, wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 15.250,13 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2009 sowie ferner ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2009 zu bezahlen, wobei die Höhe des Schmerzensgeldes mit einem Mindestbetrag von 16.000 EUR angegeben und im Übrigen in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
29 
Der Beklagte beantragt,
30 
die Berufung zurückzuweisen
31 
sowie im Wege der Anschlussberufung,
32 
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
33 
Die Klägerin beantragt,
34 
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
35 
Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es ihm günstig ist. Die mit der Berufung vorgebrachte Kritik am Sachverständigengutachten sei verspätet, da in erster Instanz nicht geäußert.
36 
Mit der Anschlussberufung macht der Beklagte geltend, dass auch hinsichtlich der Wurzelbehandlungen 14 und 27 - entgegen der Ansicht des LG - kein schuldhafter Behandlungsfehler gegeben sei. Ihm könne allenfalls ein objektives Nichterkennen vorgeworfen werden, da die differentialdiagnostische Interpretation erhobener Befunde privilegiert sei. Auch sei die Schadenshöhe unzutreffend. Der Einsatz eines Operationsmikroskops sei medizinisch nicht erforderlich gewesen und der Einsatz in regio 26 habe mit dem Fall nichts zu tun. Im Übrigen hätten die Leistungen auch durch einen Kassenzahnarzt er-bracht werden können.
37 
Der Senat hat den Sachverständigen Dr. F... zur Erläuterung seines Gutachtens angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 22.04.2014 (Bl. 382 ff. d.A.) und vom 29.04.2014 (Bl. 393 ff. d.A.) verwiesen.
B.
38 
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Anschlussberufung ist teilweise begründet.
39 
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. § 280 Abs. 1 BGB sowie gem. § 823 Abs. 1 und 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens (§ 253 BGB) i.H.v. 3.500 EUR sowie einen Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens (§ 249 BGB) i.H.v. 992,72 EUR, weil die Wurzelbehandlung an Zahn 14 fehlerhaft erfolgt ist (vgl. I.1) und die Durchführung eines Knochenaufbaus nicht indiziert war (vgl. I.2).
40 
Im Übrigen fallen dem Beklagten Behandlungsfehler entweder bereits nicht zur Last oder haben nicht zu einem Schaden geführt (vgl. II.).
I.
41 
Dem Beklagten fallen zwei Behandlungsfehler zur Last, die zu einem Schaden bei der Klägerin geführt haben.
1.
42 
Schadensersatzpflichtig hat sich der Beklagte durch eine fehlerhafte Wurzelbehandlung des Zahnes 14 gemacht.
a)
43 
Die durch den Beklagten erfolgte Wurzelbehandlung an Zahn 14 war fehlerhaft, weil er einen Wurzelkanal übersehen und daher nicht gefüllt hat (GA S. 10, 21) und zudem die beiden weiteren Wurzelkanäle nur unvollständig verfüllt wurden (LG-Protokoll vom 13.07.2012, S. 3).
44 
Eine Verkalkung des Wurzelkanals, die einer Verfüllung entgegengestanden hätte, ist anhand der Röntgenbilder nicht festzustellen und auch in der Dokumentation nicht vermerkt (LG-Protokoll vom 13.07.2012 S. 9).
45 
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auch darauf, er habe die Befunde bzw. die Röntgenbilder anders bewertet, denn der Sachverständige hat mehrmals bestätigt, der nicht gefüllte Wurzelkanal sei auf der Kontrollaufnahme vom 02.02.2005 klar und eindeutig erkennbar und auch auf der Aufnahme vom 03.05.2005 zu sehen (GA S. 10, 21; Erg-GA S. 4, LG-Protokoll vom 15.05.2013 S. 2). Das Nichterkennen des dritten Wurzelkanals war nach Ansicht des Sachverständigen nicht vertretbar (Senatsprotokoll vom 22.04.2014 S. 5).
b)
46 
Der auf das Versäumnis des Beklagten zurückzuführende Schaden beläuft sich in materieller Hinsicht auf 992,72 EUR (vgl. aa)) sowie in immaterieller Hinsicht auf die zwei zusätzlichen Termine bei Dr. B... (28.12.2007 Behandlung, 28.01.2008 Röntgenkontrolle; Erg-GA S. 9; vgl. bb)).
aa)
47 
Infolge des Behandlungsfehlers musste die Wurzelbehandlung durch Dr. B... revidiert und dabei auch der dritte Wurzelkanal verfüllt werden. Die Arbeiten wurden am 28.12.2007 erbracht und - nachdem es sich i.d.R. nicht um eine Kassenleistung handelt (Erg-GA S. 5) - mit Rechnung vom 05.02.2008 (K8, Bl. 46) in nicht zu beanstandender Weise (Erg-GA S. 8) abgerechnet. Die Verwendung eines Operationsmikroskops war gerechtfertigt (Erg-GA S. 8; LG-Protokoll vom 15.05.2013 S. 3) Die danach erstattungsfähigen Kosten belaufen sich auf 970,72 EUR.
48 
Hinzu kommen Fahrtkosten i.H.v. 22,00 EUR (44 km x 2 x 0,25 EUR).
bb)
49 
In immaterieller Hinsicht ist als Schaden lediglich die Belastung durch die zusätzlichen Behandlungstermine bei Dr. B... am 28.12.2007 und am 28.01.2008 festzustellen.
50 
Eine allgemeine Schmerzproblematik kann zwar durch Pulpitiden einzelner Zähne verursacht sein. Dass dies der Fall gewesen wäre, lässt sich aber nicht nachweisen, da keine speziellen Einzelbefunde vorliegen, die einen direkten Zusammenhang mit Zahn 14 erkennen lassen und im Übrigen der erhebliche Einsatz von Schmerzmitteln bereits vor 2005 begonnen hatte (Erg-GA S. 7).
51 
Die CMD lag bereits bei Übernahme der Behandlung durch den Beklagten vor. Zudem handelt es sich bei der CMD um ein multikausales Geschehen, bei dem funktionelle und nicht endodontische Probleme im Vordergrund stehen (Erg-GA S. 6).
52 
Auch der Tinnitus ist nicht dieser einzelnen Wurzelbehandlung zuzuordnen, sondern muss als Begleitstörung im Rahmen der CMD gesehen werden, sofern nicht ohnehin ein zeitgleiches, aber eigenständiges Krankheitsgeschehen vorliegt (Erg-GA S. 6).
2.
53 
Ein schadensursächlicher Behandlungsfehler liegt des Weiteren in der Durchführung eines Knochenaufbaus an Zahn 36 am 06.10.2006.
a)
54 
Der Sachverständige hat dargelegt, dass nach den Behandlungsunterlagen eine hochgradige Entzündung im Bereich der Implantate bestanden hat. In einer solchen Situation ist die Regenerationsfunktion des Knochens nicht mehr gegeben. Das Eindringen von Keimen in den Augmentationsbereich ist zu erwarten. Ein Knochenaufbau ist in dieser Lage nicht indiziert, wenn nicht gar kontraindiziert (Senatsprotokoll S. 9).
b)
55 
Der Eingriff als solcher und die damit verbundenen Beschwerlichkeiten stellen einen – immateriellen – Schaden dar.
56 
Dabei ist davon auszugehen, dass sich – wie von der Klägerin behauptet (Bl. 6 der Klageschrift) – im weiteren Verlauf Knochenersatzmaterial herausgearbeitet hat und dies mit erheblichen Schmerzen verbunden war. Der Sachverständige hat ausgeführt, anhand der Unterlagen könne er nicht feststellen, ob Aufbaubaumaterial in Form von BioOss oder ein Sequester des Kieferknochens selbst ausgetreten sei. Wahrscheinlicher aber sei ein Austritt von BioOss. Diese Abstoßungsreaktion könne von Schmerzen begleitet sein (Senatsprotokoll S. 10).
57 
Dass es infolge des Eingriffs zu einer Eiterung der Wunde gekommen ist (sei es wegen Hygienedefiziten, die sich aber ohnehin nicht feststellen lassen, sei es wegen schicksalhafter Entwicklung), kann die Klägerin nicht beweisen. Nach den Behandlungsunterlagen hat die Klägerin zwar gegenüber dem Beklagten das Eitern der Wunde behauptet, jedoch hat sich diese Behauptung bei der Kontrolle durch den Beklagten nicht bestätigt, wie dem Vermerk „Wundsituation o.B.“ zu entnehmen ist (vgl. auch GA S. 25).
58 
Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Dokumentation nachträglich verändert hat, bestehen insgesamt nicht. Die Klägerin leitet Zweifel hinsichtlich der gesamten Dokumentation daraus ab, dass bereits für den 10.01.2005 ein „starker Knochenabbau“ für das Implantat 36 vermerkt ist, dies jedoch erst anhand der Röntgenaufnahmen vom 26.04.2005 habe festgestellt werden können. Diese Prämisse trifft jedoch nicht zu, so dass dahinstehen kann, ob bereits das Röntgenbild Dr. N...s vom September 2004 einen entsprechenden Befund zeigt. Der Sachverständige hat dargelegt, dass ein Knochenabbau im Zuge einer Periimplantitis auch ohne Röntgenbilder, nämlich klinisch festzustellen ist, beispielsweise mittels einer Sonde oder durch bloße optische Inaugenscheinnahme, wenn etwa das Gewinde eines Implantats freiliegt (Senatsprotokoll vom 29.04.2014 S. 5).
3.
59 
Für die festgestellten Behandlungsfehler, deren Folgen bereits skizziert wurden, ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 3.500 EUR angemessen.
II.
60 
Über die unter I. abgehandelten Behandlungsfehler hinaus fallen dem Beklagten Behandlungsfehler entweder bereits nicht zur Last oder haben nicht zu einem Schaden geführt.
61 
1. Einschleifen der Kronen
62 
Bei den Kronen lagen teilweise durch Einschleifen hervorgerufene Oberflächenverletzungen vor. Bei den Zähnen 16, 14, 24 und 26 lag das Metallgerüst frei und Zahn 34 zeigte eine durchgeschliffene Krone (GA S. 16). Jedoch lässt sich nicht feststellen, dass dies durch einen Behandlungsfehler des Beklagten verursacht wurde (vgl. b)) und für ein etwaig fehlerhaftes Vorgehen seines Vorgängers Dr. N... hat der Beklagte nicht einzustehen (vgl. a)).
a)
63 
Der Beklagte haftet nicht für ein fehlerhaftes Vorgehen Dr. N...s.
aa)
64 
Aus dem bloßen Umstand, dass der Beklagte die Klägerin weiterbehandelt hat, lässt sich nicht ableiten, dass er auch für die Verbindlichkeiten seines Vorgängers haften wollte.
bb)
65 
Soweit die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen hat, Dr. N... habe ihr erklärt, der Beklagte werde sämtliche Behandlungen fortführen und dies wäre für die Klägerin nicht mit Nachteilen verbunden, da der Beklagte unmittelbar in die Pflichten (und damit auch in die Haftung) eintrete, ist hierzu ein Beweisantritt nicht erfolgt, so dass offenbleiben kann, ob dies als schlüssiger Vortrag einer Schuldübernahme gem. § 415 BGB anzusehen wäre, die im Übrigen selbstverständlich der Zustimmung der Klägerin bedarf.
66 
Soweit in der Berufungsbegründung Beweis für die (streitige) Schuldübernahme ange-treten wurde durch Benennung Dr. N...s als Zeugen und Vorlage des Übernahmevertrages (durch den Beklagten) sind diese Beweisantritte nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
cc)
67 
Aus der von der Berufung in Bezug genommenen gesellschaftsrechtlichen Rechtsprechung betreffend den Eintritt von Gesellschaftern lässt sich nichts ableiten, da eine Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt bestand. Dr. N... hat schlicht „seine Praxis“ auf den Beklagten übertragen, § 25 HGB ist bereits mangels Handelsgewerbe nicht anwendbar und eine vergleichbare Regelung fehlt.
b)
68 
Der Beklagte hat nach Vorstehendem nur für die eigenen Versäumnisse einzustehen. Ihn selbst trifft im Zusammenhang mit dem Einschleifen aber kein Vorwurf. Er konnte nicht verhindern, dass das Metall freigeschliffen wird, da er die Kronen nicht selbst hat fertigen lassen, also auf die Keramikstärke keinen Einfluss hatte und die Dicke der Keramikverblendung nicht im Mund ertastet werden kann (GA S. 16). Informationen zur Höhe des Kronenaufbaus konnte der Beklagte auch nicht den (Labor-)unterlagen seines Vorgängers entnehmen (Senatsprotokoll vom 22.04.2014 S. 2).
69 
Es war auch nicht fehlerhaft, sogleich im Mund einzuschleifen und nicht erst eine Modellanalyse durchzuführen, denn dieses Vorgehen entsprach und entspricht heute noch dem zahnärztlichen Standard (Senatsprotokoll vom 22.04.2014 S. 2 f.).
70 
Im Übrigen blieb dem Beklagten ohnehin nichts übrig als einzuschleifen, denn nachdem die Klägerin über zu hohe Kronen klagte, war dieses Problem nur im Wege des Einschleifens zu lösen (Senatsprotokoll vom 22.04.2014 S. 2).
71 
2. mangelnde Okklusion, Vorkontakte auf den hinteren Backenzähnen
72 
Es kann nicht festgestellt werden, dass zur Zeit der Behandlung durch den Beklagten eine fehlerhafte Okklusion vorlag sowie Vorkontakte auf den hinteren Backenzähnen bestanden. Diese Feststellung kann auch dann nicht getroffen werden, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass Dr. B..., bei dem sich die Klägerin ab dem 11.09.2007 in Behandlung befand, einen entsprechenden Befund in ausgeprägter Art erhoben hat.
73 
Der Sachverständige hat eingehend dargelegt, dass das ganze Kausystem im Fluss ist und zudem bei der Klägerin gestört war. Der von Dr. B... erhobene Befund stellt eine Momentaufnahme dar, der sichere Rückschlüsse auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Behandlung durch den Beklagten nicht zulässt. Veränderungen entstehen in diesem Bereich mitunter recht rasch, sodass eine zunächst stimmige Okklusion ohne Weiteres innerhalb von ein bis zwei Monaten in einen pathologischen Zustand übergehen kann (Senatsprotokoll vom 22.04.2014 S. 3 f.). Vorliegend endete die Behandlung beim Beklagten am 02.11.2006. Bis zur ersten Vorstellung bei Dr. B... waren daher über zehn Monate vergangen. Dass bereits mit Blick auf diese lange Zeit (hinreichend sichere) Rückschlüsse nicht möglich sind, leuchtet dem Senat unmittelbar ein.
74 
3. abstehender Kronenrand mit Randspalt bei Zahn 17
75 
Die Krone an Zahn 17 weist einen Randspalt auf, dessen Entstehung aber nicht dem Beklagten zuzuordnen ist. Die Krone wurde noch durch Dr. N... gefertigt und dass der Beklagte den Spalt verursacht hat, ist mehr als unwahrscheinlich, da bei den von ihm vorgenommenen Einschleifmaßnahmen kein Anlass für Veränderungen am Kronenrand besteht (GA S. 18).
76 
Zwar war es vom Beklagten fehlerhaft, den abstehenden Kronenrand mit Randspalt bei Zahn 17 zu belassen und die Krone sogar im Verlauf definitiv zu zementieren. Mit Blick darauf, dass die Krone ohnehin nur provisorisch eingesetzt war, hätte (gegen Vergütung) entsprechend beschliffen bzw., wenn hierdurch ein korrekter Randschluss nicht zu erzielen gewesen wäre, eine neue Krone angefertigt werden müssen. Indessen lässt sich nicht feststellen, dass hierdurch ein Schaden entstanden ist. Die Kronen mussten völlig unabhängig von dem Randspalt neu gefertigt werden und durch die Neuversorgung seitens Dr. B... entfiel auch der genannte Missstand.
77 
4. Zahn 24, 25, 46 - apikale Aufhellungen
78 
Die Zähne 24, 25 und 46 wurden bereits durch Dr. N... wurzelbehandelt. Für etwaige Missgriffe hierbei wäre der Beklagte - wie ausgeführt - nicht einstandspflichtig. Im Zeitpunkt der Übernahme der Behandlung durch den Beklagten zeigten sich an diesen Zähnen apikale Aufhellungen, die als pathologische Befunde Anlass zu weiteren Maßnahmen (Revision der Wurzelfüllung oder Wurzelspitzenresektion) gegeben hätten (LG-Protokoll vom 13.07.2012 S. 5).
79 
Dass die Untätigkeit des Beklagten fehlerhaft gewesen ist, lässt sich nicht feststellen (vgl. a)) und ebenso wenig ist der Klägerin hieraus ein Schaden entstanden (vgl. b)).
a)
80 
Der Beklagte hat ausweislich seiner Behandlungsunterlagen bereits am 10.01.2005 durch Befundung alter Röntgenbilder Dr. N...s eine apikale Aufhellung an den Zähnen 24, 25 und 46 festgestellt. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beklagte - wie von ihm behauptet - zur Revision der Wurzelfüllung angeraten hat. Hierfür spricht die Dokumentation in den Behandlungsunterlagen zum Termin vom 19.01.2005:
81 
„15 Pat. wurde aufgeklärt, apikale Aufhellung WF angeraten, Pat. aufgeklärt über Laserbehandlung und Revision“.
82 
Zwar ist die Empfehlung dort dem Zahn 15 zugeordnet, der Beklagte hat jedoch angegeben, der Rat habe sich darauf bezogen, auch bei den am 10.01.2005 als behandlungsbedürftig festgestellten Zähnen eine Wurzelbehandlung durchzuführen (LG-Protokoll vom 13.07.2012, S. 5). Der Senat glaubt dem Beklagten, zumal kein Anlass bestanden hätte, zwischen den verschiedenen Zähnen, bei denen die Ausgangslage vergleichbar war, im Vorgehen zu differenzieren.
83 
Hat der Beklagte aber auch auf die Behandlungsbedürftigkeit und auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Zustand der Zähne unter Umständen für die Beschwerden der Klägerin (mit)verantwortlich sein kann und lehnt die Klägerin darauf die Behandlung ab, so ist dem Beklagten kein Vorwurf zu machen.
b)
84 
Im Übrigen ist der Klägerin durch die Nichtbehandlung der Zähne auch kein Schaden entstanden. Dr. B... hat die Wurzelfüllungen revidiert und dass die Zähne 24, 25 und 46 für die Schmerzproblematik der Klägerin (mit-)verantwortlich gewesen wären, lässt sich nicht feststellen, nachdem für diese Zähne keine Schmerzbekundungen (z.B. Druck- oder Klopfempfindlichkeit) in den Behandlungsunterlagen dokumentiert sind und im Übrigen ein solches chronisch entzündliches Geschehen dem Patienten subjektiv oft keine Beschwerden macht (Senatsprotokoll vom 22.04.2014 S. 5 und 10).
85 
5. Zahn 25 - abgebrochener Lentulo
86 
Bei Zahn 25 zeigte sich ein abgebrochenes Instrument (Lentulo). Da die Spirale erst am Ende der (durch Dr. N... durchgeführten) Wurzelbehandlung abgebrochen war, war nach den Ausführungen des Sachverständigen zwar die Klägerin über den Vorfall zu informieren, aber nichts Weiteres zu veranlassen. Durch den unterlassenen Hinweis ist der Klägerin daher kein Schaden entstanden (Senatsprotokoll vom 22.04.2014 S. 6).
87 
6. Zahn 26
88 
Zahn 26 wurde nach den Ausführungen des Sachverständigen vom Beklagten korrekt versorgt (GA S. 21).
89 
7. Zahn 27 - Wurzelbehandlung
90 
Im Zusammenhang mit der Wurzelbehandlung des Zahnes 27 könnte dem Beklagten zwar ein Behandlungsfehler vorzuwerfen sein (vgl. a)), der aber – sollte er vorliegen - zu keinem nachweisbaren Schaden geführt hat (vgl. b)).
a)
91 
Die Klägerin wäre über den Abbruch des Instruments während der Wurzelbehandlung sowie die verkalkten Kanäle und die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu informieren gewesen. Darüber hinaus bieten sich keine Ansätze für einen Behandlungsfehler.
aa)
92 
Die Trepanation der Krone stellt keinen Behandlungsfehler dar, da eine fest zementierte Krone im Rahmen der Wurzelbehandlung zwangsläufig aufgebohrt werden muss (Senatsprotokoll vom 22.04.2014 S. 6; GA S. 22).
bb)
93 
Ausweislich der Behandlungsunterlagen waren die Wurzelkanäle verkalkt. Anders als (möglicherweise) für einen Spezialisten für Endodontie, wie ihn die Klägerin später in der Person des Dr. B... aufgesucht hat, ist für einen Zahnarzt ohne besondere Qualifikation die Füllung der Kanäle in dieser Situation regelmäßig nicht möglich. Die GKV sehen in einem solchen Fall vor, den Zahn zu entfernen, weil er nicht zu erhalten ist.
94 
Die Klägerin hätte über diese Vorgehensweise sowie darüber aufgeklärt werden müssen, dass ein Spezialist für Endodontie die Wurzelbehandlung u.U. dennoch (allerdings nicht als Kassenleistung) durchführen kann.
cc)
95 
Beim Versuch der Wurzelbehandlung ist dem Beklagten eine Instrumentenspitze abgebrochen und ein Instrumentenrest von ca. 2 mm Länge im Wurzelkanal verblieben. Der Abbruch des Instruments als solcher ist dem Beklagten nicht als Behandlungsfehler anzulasten, da dies eine unvermeidbare Komplikation darstellen kann (GA S. 19; Senatsprotokoll vom 22.04.2014 S. 7) und sich nicht beweisen lässt, dass der Bruch vorliegend vermeidbar war. Vorzuwerfen wäre es dem Beklagten allerdings, wenn er den Instrumentenbruch nicht bemerkt hätte, denn der Beklagte ist zur Kontrolle der Instrumente nach der Behandlung gehalten und die Instrumente sind in ihrer Größe genormt und daher auf Vollständigkeit leicht zu überprüfen (vgl. Senatsprotokoll vom 22.04.2014 S. 7; GA S. 19). Da das Instrument bereits bei dem Versuch der Aufbereitung der Wurzelkanäle abgebrochen ist, hätte die Klägerin darüber aufgeklärt werden müssen, dass entweder der Zahn gezogen werden muss oder aber ein Spezialist für Endodontie versuchen kann, das Instrument zu entfernen und die Wurzelfüllung zu Ende zu bringen.
dd)
96 
Es ist nicht als fehlerhaft anzusehen, dass der Beklagte Zahn 27 provisorisch (mit Zement statt Kunststoff) verschlossen hat und die weitere Entwicklung abwarten wollte, denn dadurch wurden der Klägerin die bestehenden Optionen – Extraktion des Zahnes oder Konsultation eines Spezialisten für Endodontie - nicht genommen (Senatsprotokoll vom 22.04.2014 S. 7).
97 
Soweit die Klägerin rügt, dass die Verwendung von Zement statt Kunststoff nicht abgesprochen worden war, ist ihr durch einen (etwaigen, unterstellten) Fehler kein Schaden entstanden, da der Zement im Zuge der weiteren Behandlung durch Dr. B... ohnehin entfernt wurde und ihr in der Zwischenzeit keine Nachteile hieraus erwachsen waren.
b)
98 
Durch etwaige unter a) bb) und cc) dargelegte Aufklärungsversäumnisse ist der Klägerin kein Schaden entstanden.
99 
Dem Nachbehandler Dr. B... ist es gelungen, durch eine Revision der Wurzelbehandlung den Zahn zu erhalten. Dass die Klägerin in der Zwischenzeit nennenswerte Schmerzen hatte, ist nicht anzunehmen. Aus der Dokumentation des Beklagten ergibt sich, dass der Zahn gezogen werden sollte, wenn er keine „Ruhe gebe“. Da er nicht extrahiert wurde spricht alles dafür, dass er sich beruhigt hat und daher keine länger währenden Schmerzen bestanden (siehe auch Senatsprotokoll vom 22.04.2014 S. 8).
100 
8. Zahn 35
101 
Die Wurzelbehandlung an Zahn 35 wurde vom Beklagten korrekt durchgeführt (Senatsprotokoll vom 22.04.2014 S. 8 f.).
102 
9. Implantate 36 und 37
103 
Abgesehen vom fehlerhaften Knochenaufbau (s.o. I.2.) fällt dem Beklagten bei der Behandlung der Periimplantitis kein Fehler zur Last.
a)
104 
Dass der Beklagte die Implantate nicht sogleich entfernt hat, hat der Sachverständige nicht beanstandet (Senatsprotokoll vom 22.04.2014 S. 10, GA S. 24). Daher kann es dahin stehen, ob der Beklagte – wie er behauptet – die Entfernung der Implantate gleich zu Beginn der Behandlung empfohlen, die Klägerin dies aber abgelehnt hatte.
b)
105 
Mit Ausnahme vom Knochenaufbau waren die weiteren vom Beklagten ergriffenen Maßnahmen indiziert. Dies gilt für die antibiotische Behandlung ebenso wie für die Verstärkung der Kontaktpunkte gegen Speiseretention und die am 23.06.2005 durchgeführte Vestibulumplastik im Bereich 36 (Senatsprotokoll vom 22.04.2014 S. 9).
c)
106 
Anders als die Klägerin meint, waren die Implantate nicht durch eine Röntgenuntersuchung auf ihre Passgenauigkeit zu überprüfen. Es handelt sich um industriell vorgefertigte und genormte Teile, bei denen man bereits beim Aufschrauben feststellt, ob sie richtig sitzen oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ein Ausnahmefall gegeben war, der eine Kontrolle geboten hätte, bestehen nicht (Senatsprotokoll vom 22.04.2014 S. 9).
107 
10. Unterlippe aufgerissen
108 
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass dieser Vorwurf nicht bewiesen ist. In den Behandlungsunterlagen ist ein entsprechender Vorfall nicht vermerkt, obgleich eine Dokumentation zu erwarten gewesen wäre (GA S. 26). Allein der Umstand, dass der Sachverständige einen solchen Vorfall für möglich und diesen als von der Klägerin glaubhaft geschildert hält (GA S. 26, 31) reicht zur Beweisführung nicht aus. Die nunmehr in der Berufung erfolgte Benennung der Tochter als Zeugin ist nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
109 
11. Oberlippe gequetscht
110 
Soweit die Klägerin behauptet, der Beklagte hätte ihr am 31.05.2005 die Oberlippe mit einem Instrument gequetscht, gilt das zu 10. Ausgeführte entsprechend.
12.
111 
Die Klägerin behauptet, die Kronen seien noch einmal herausgenommen worden, da sie wegen verbliebener Kleberreste zu hoch gewesen seien (S. 3 der Klageschrift). Ob dies zutrifft, kann dahinstehen. Der Sachverständige (GA S. 26) hat hierzu keinen Eintrag in der Kartei gefunden und ausgeführt, ein solcher Fehler sei denkbar, aber durch Abnahme und Neuzementierung leicht zu beheben gewesen. Selbst wenn die Behauptung der Klägerin zuträfe, wäre hierdurch kein materieller Schaden entstanden und auch kein immaterieller Schaden, der ein Schmerzensgeld rechtfertigen würde.
112 
13. Schmerzmittelmedikation
113 
Der Sachverständige hat dargelegt, dass sich die von der Klägerin behauptete Einnahme von 4-6 Tabletten Ibuprofen 600 (GA S. 4) nicht auf die Rezeptierung durch den Beklagten zurückführen lasse. Danach ergebe sich lediglich eine maximale Dosis von 1,6 Schmerztabletten pro Tag und dies auch nur für einen Zeitraum von vier Monaten. Nachdem er zudem ausgeführt hat, er könne den Behandlungsunterlagen keine Schilderung von Nebenwirkungen entnehmen und auch keinen Zusammenhang zwischen dem damaligen Tablettenkonsum und den späteren Problemen erkennen, wurden die Vorwürfe fallengelassen und klargestellt, dass nicht die Schmerzmittelmedikation an sich angegriffen und beklagt wird, sondern der Umstand, dass eine Situation geschaffen worden sei, die die Verabreichung von Schmerzmitteln überhaupt erst erforderlich gemacht habe (Senatsprotokoll vom 29.04.2014 S. 395).
114 
14. CMD
115 
Hinsichtlich der CMD-Problematik war es vom Beklagten fehlerhaft, nicht zumindest eine Screening-Untersuchung durchgeführt zu haben (Senatsprotokoll vom 29.04.2014 S. 3; LG-Protokoll vom 13.07.2012 S. 8). Allerdings ist dieses Versäumnis nach Auffassung des Senats (und des Sachverständigen aus zahnmedizinischer Sicht, Senatsprotokoll vom 29.04.2014 S. 4) nicht als grober Behandlungsfehler zu werten und es ist völlig offen, was eine entsprechende Untersuchung ergeben hätte (Senatsprotokoll vom 29.04.2014 S. 3).
116 
Einen Schaden hat das Unterlassen im Übrigen ohnehin deshalb nicht gezeitigt, weil eine CMD in jedem Falle als Initialbehandlung einer Schienenbehandlung bedarf (Senatsprotokoll vom 29.04.2014 S. 3) und der Beklagte die Klägerin ausweislich der Behandlungsunterlagen zu Beginn seiner Behandlung auf die Untauglichkeit der vorhandenen Schiene hingewiesen hat, sie jedoch die Anfertigung einer neuen Schiene ablehnte. Zu der Anfertigung einer neuen Schiene kam es infolgedessen erst im Oktober 2006.
117 
15. Schiene
118 
Hinsichtlich der im Oktober 2006 gefertigten Schiene vermochte der Sachverständige weder feststellen, dass die Abdrücke nicht lege artis angefertigt worden wären, noch dass Defizite bei der Passgenauigkeit bestanden, die sich ohnehin erst im Mund überprüfen lässt (Senatsprotokoll vom 29.04.2014 S. 4, GA S. 27; LG-Protokoll vom 13.07.2012 S. 8).
119 
Von dem klägerseits behaupteten Schienenbruch berichten die Behandlungsunterlagen nichts; ihm wäre durch Neuanfertigung auch abzuhelfen gewesen.
III.
120 
Abschließend ist anzumerken, dass die Ausführungen des Sachverständigen insgesamt stimmig und überzeugend waren und die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Gutachtens gem. § 412 ZPO nicht vorliegen.
IV.
121 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO i.V.m. §§ 711 Sätze 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.
122 
Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen (§ 543 Abs. 2 ZPO), bestehen nicht.

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