1. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten m 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 11.12.2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der weitere Beteiligte zu 1.
Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 EUR.
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| | Im Streit ist die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Der Antragsteller und seine am 07.11.2007 verstorbene frühere Ehefrau haben am 03.12.1965 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei im Jahr 1966 und 1969 geborene Töchter hervorgegangen. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht Esslingen vom 10.04.1984 (9 F 379/83) geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Beide Ehegatten erwarben während der Ehezeit vom 01.12.1965 bis 30.06.1983 Versorgungsanwartschaften; der Antragsteller Anrechte aus einer Beamtenversorgung bei dem weiteren Beteiligten zu 1, seine verstorbene Ehefrau Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten zu 2. Im Scheidungsverbundurteil wurde der Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei dem weiteren Beteiligten zu 1 zu Gunsten seiner früheren Ehefrau eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 501,12 DM bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, bezogen auf den 30.06.1983, begründet wurde, Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausfertigung des Urteils (Bl. 7/11) Bezug genommen. |
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| | Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Wertänderungen der in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich beantragt. |
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| | Nach den vom Familiengericht eingeholten Auskünften beläuft sich der Ehezeitanteil des Anrechts des Antragstellers aus seiner Versorgung |
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| bei dem weiteren Beteiligten zu 1 auf |
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| der Ausgleichswert beträgt |
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| Demgegenüber betrug der im Rahmen der Ausgangsentscheidung berücksichtigte Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaft (1.170,45 DM) |
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| Dies entspricht einem Ausgleichswert von |
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| Der Ehezeitanteil des Anrechts der früheren Ehefrau des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2 beläuft sich auf 7,7067 Entgeltpunkte, entsprechend einer Monatsrente von |
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| der Ausgleichswert beträgt 3,8534 Entgeltpunkte, entsprechend einer Monatsrente von |
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| Demgegenüber betrug der im Rahmen der Ausgangsentscheidung berücksichtigte Ehezeitanteil des Anrechts der früheren Ehefrau (168,20 DM) |
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| Dies entspricht einem Ausgleichswert von |
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| | Der Antragsteller hat nach Vorliegen der aktuellen Auskünfte der Versorgungsträger zuletzt die Feststellung beantragt dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. |
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| | Das Familiengericht hat die im Scheidungsvorbundurteil vom 10.04.1985 getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert und entsprechend dem Antrag festgestellt, dass mit Wirkung zum 01.05.2015 ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 67/72) Bezug genommen. |
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| | Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt der weitere Beteiligte zu 1, den Versorgungsausgleich abzuändern und zu Gunsten der verstorbenen früheren Ehefrau das Antragstellers ein Anrecht in Höhe 221,13 EUR, bezogen auf den 30.06.1993, zu begründen. |
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| | Er macht geltend, durch den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs würden die Wertungen der §§ 37 f. VersAusglG zu Lasten der Versorgungsträger unterlaufen. Die Anwendung des § 31 VersAusglG im Rahmen der Abänderung nach §§ 51 ff. VersAusglG führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Personen, bei denen bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten nach einem Leistungsbezug aus dem übertragenen Anrecht von mehr als drei Jahren die Wesentlichkeitsschwelle nicht erreicht sei. |
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| | Schließlich stehe auch das in § 31 Abs. 2 VersAusglG angeordnete Besserstellungsverbot einem vollständigen Rückerwerb des bereits ausgeglichenen Anrechts entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen. |
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| | Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung. |
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| | Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Familiengericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angeordnet, dass auf den am 24.04.2015 eingegangenen Antrag, mit Wirkung ab 01.05.2015 (§ 226 Abs. 4 FamFG) ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. |
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| | Die Voraussetzungen für die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 225 Abs. 3 FamFG sind gegeben. Der am 02.12.1944 geborene Antragsteller bezieht bereits eine Altersversorgung. Auch ist die maßgebliche Wesentlichkeitsgrenze überschritten. Denn der Ausgleichswert des Anrechts der früheren Ehefrau des Antragstellers hat sich um 16,34 EUR (59, 34 EUR - 43 EUR) und damit um 38 % erhöht. Weiter übersteigt die Änderung 1 % der maßgeblichen Bezugsgröße nach EUR 18 Abs. 1 SGB IV. Diese belief sich bei Ehezeitende im Jahr 1983 auf 25,80 DM, umgerechnet 13,19 EUR. |
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| | Liege die Voraussetzungen des EUR 51 VersAusglG vor, führt dies nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers zu einer "Totalrevision", d. h. der gesamte Versorgungsausgleich wird, allerdings begrenzt auf die Anrechte, die Gegenstand der Ausgangsentscheidung waren, nach den aktuellen Werten, jeweils bezogen auf das Ehezeitende, nach dem seit 01.09.2009 geltenden Recht vollständig neu durchgeführt (BT-Drucks. 16/10144, S. 88; BGH, FamRZ 2013, 1287). Der danach neu vorzunehmende Ausgleich richtet sich daher nicht nur nach den in § 51 Absatz 1 VersAusglG ausdrücklich erwähnten Regelungen der §§ 9-19 VersAusglG, sondern auch nach § 31 VersAusglG (BGH, FamRZ 2013, 1287 Rn. 25 f.). In Anwendung des § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG führt die im Hinblick auf das Vorversterben der per Saldo ausgleichsberechtigten verstorbenen Ehefrau des Antragsteller dazu, dass dieser sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ungeteilt zurück erhält (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1287 Rn. 22). Als Konsequenz aus der vom Gesetz angeordneten "Totalrevision" ist auch hinzunehmen, dass die Anwendung des § 31 VersAusglG im Abänderungsverfahren zu einer Besserstellung des überlebenden Ehegatten und zu Einschränkungen in der Hinterbliebenenversorgung sowie zu einer Mehrbelastung des Versicherers bzw. der Versichertengemeinschaft führen kann (BGH, FamRZ 2013, 1287, Rn. 24, 27). |
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| | Den von dem Beschwerdeführer gerügten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Totalrevision nach § 51 VersAusglG und dem Anpassungsverfahren nach § 37 VersAusglG liegen unterschiedliche Zielrichtungen zu Grunde. § 51 VersAusglG ordnet zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes einen komplett neuen Versorgungsausgleich und damit eine unbeschränkte Erstentscheidung nach neuen Recht an, hingegen dient das Verfahren nach § 37 VersAusglG lediglich der Anpassung einer im Übrigen rechtskräftig bleibenden Entscheidung, um im Einzelfall eine unbillige Härte zu vermelden (Holzwarth, NZFam 2015, 316 - Anm. zu OLG Stuttgart, NZFam 2015, 314). |
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| | Schließlich rechtfertigt auch der Hinweis auf § 31 Absatz 2 VersAusglG keine andere Beurteilung, da hier der nach Saldierung ausgleichsberechtigte Ehegatte vorverstorben ist. |
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| | Von einer mündlichen Verhandlung sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, so dass auf deren Durchführung im Beschwerdeverfahren verzichtet wird, § 68 Absatz 3 S. 2 FamFG. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen waren bereits Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung, so dass auch eine teilweise Auferlegung der Kosten auf den Antragsteller nicht billig ist. |
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| | Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Absatz 2 FamFG) liegen nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Anwendung des § 31 VersAusglG im Rahmen einer nach § 51 ff. VersAusglG zu treffenden Abänderungsentscheidung ausdrücklich angesprochen (FamRZ 2013, 1287). |
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