1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 15.11.2016, Az. 3 O 117/16, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
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| Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte in ein ihnen gehörendes Wohnungseigentum (M. Str. 52 in F.). |
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| Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). |
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| Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat festgestellt, die beiden zwischen den Parteien bestehenden Darlehensverträge seien durch die außerordentliche Kündigung vom 28.08.2014 nicht beendet worden. Die Zwangsvollstreckung aus den beiden für die Beklagte an dem Wohnungseigentum bestellten Grundschulden sei ebenso (derzeit) unzulässig wie die Zwangsvollstreckung aus zwei notariellen Zwangsvollstreckungsunterwerfungen der Kläger. Die Beklagte habe kein Recht gehabt, die Verträge zu kündigen. Die Voraussetzungen des § 498 BGB lägen nicht vor. Hierauf komme es aber auch insoweit an, als die Beklagte sich auf ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 490 BGB wegen Vermögensverschlechterung beruft. Denn bei Verbraucherdarlehensverträgen sei eine Kündigung generell von den qualifizierten Anforderungen des § 498 BGB abhängig. Dies gebiete der mit dieser Norm bezweckte besondere Schutz, der - erst recht - in Krisensituationen erforderlich sei, in denen es zu einem Zahlungsverzug noch nicht gekommen sei. Zudem lasse die Verbraucherkreditrichtlinie (Art. 13) nur nationale Vorschriften wegen Vertragsbruchs unberührt - und um einen solchen gehe es bei einer Vermögensverschlechterung nicht. Ebensowenig könne die Kündigung auf die weitgehend dem § 490 BGB entsprechende Ziff. 19.3. AGB-Banken gestützt werden. Diese Regelung sei gem. §§ 309 Nr. 4, 307 BGB unwirksam, da sie auf das nach Ansicht des Landgerichts zwingende Erfordernis einer Fristsetzung zur Behebung des Zahlungsverzugs (§ 498 BGB) verzichte. |
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| Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der am 02.12.2016 bei Gericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 20.12.2016 begründeten Berufung. Das Landgericht habe das Verhältnis der Kündigungsmöglichkeit aufgrund Zahlungsverzugs nach § 498 BGB und aufgrund Vermögensverschlechterung nach § 490 BGB verkannt. Die Vorschriften seien nebeneinander anwendbar. Soweit die Voraussetzungen des § 490 BGB vorlägen, müsse die Bank demnach nicht noch auf den Eintritt eines Zahlungsverzug warten. Die Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung lägen hier vor. Insoweit wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach insbesondere darauf abzustellen sei, dass die Kläger vor der Kündigung die eidesstattliche Versicherung abgegeben hätten und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger eingeleitet worden seien. Die Beklagte sei zum Kündigungszeitpunkt nicht hinreichend besichert gewesen, da das Wohnungseigentum bei Zwangsverwertung nicht einen die offene Forderung von damals 106.440,98 EUR erreichenden Erlös versprochen habe. |
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| Das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 15.11.2016 (Az.: 3 O 117/16) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. |
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| Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Anhörung im Termin am 26.10.2016 vor dem Landgericht Rottweil und am 22.03.2017 vor dem Senat Bezug genommen. |
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| Der Senat hat mit Beschluss vom 22.03.2017 angeordnet, dass das Verkehrswertgutachten Nr. 02/2016 (GA 126) und Nr. 03/2016 (GA 111) des Gutachterausschusses der Stadt F. gem. § 411a ZPO verwertet wird. |
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| Die zulässige Berufung ist begründet. |
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| Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Feststellung, dass die zwischen ihnen und der Beklagten bestehenden Darlehensverhältnisse durch die Kündigung vom 28.08.2014 nicht beendet wurden (1.), noch einen Anspruch auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung (2.). |
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| Die Beklagte hat die beiden zur Finanzierung der Eigentumswohnung der Kläger abgeschlossenen Darlehensverträge wirksam mit Schreiben vom 28.08.2014 gekündigt. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung gem. § 490 Abs. 1 BGB lagen im Zeitpunkt der Kündigung vor (a.). Auf die qualifizierten Anforderungen des § 498 BGB kommt es daneben nicht an (b.). Ob sich die Kündigung auch auf Allgemeine Geschäftsbedingungen stützen lässt, kann dahinstehen (c.). |
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| Nach § 490 Abs. 1 BGB kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers (dazu aa.) oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit (dazu bb.), gefährdet wird. Eine solche Situation war im Zeitpunkt der Kündigung Ende August 2014 gegeben. Die Beklagte war nicht gehalten, die Kläger abzumahnen oder zur Aufstockung der Sicherheiten aufzufordern (cc.). |
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| In den Vermögensverhältnissen jedenfalls des Klägers ist eine wesentliche Verschlechterung eingetreten. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist nicht allein rechnerisch zu ermitteln. Vielmehr sind diese Merkmale durch wirtschaftliche Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der Verkehrsausfassung auszufüllen. Beachtenswert sind namentlich die Realisierbarkeit der Aktiva, Flüssigkeit der Mittel, Fälligkeit der Schulden, Zahlungsstockung und Krediterschütterung (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1963, V ZR 63/61, juris, Rn. 19 ff.). Die Prognoseleistung, welche der Feststellung einer Gefährdung der Erfüllung innewohnt, ist somit nicht nur bei tatsächlichen Vermögenseinbußen gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu treffen. Vermögensminderungen können vorhanden sein, ohne dass gleichzeitig eine Gefährdung der Erfüllung erfolgt ist; auf der anderen Seite kann eine Gefährdung auch dann vorliegen, wenn es nicht oder noch nicht zu Vermögenseinbußen gekommen ist. Den gegenwärtigen und den zu erwartenden Verhältnissen des Schuldners insgesamt, welche naturgemäß von seinem Verhalten und seinen Plänen geprägt sind, kommt Gewicht zu. Sie geben die entscheidenden Hinweise, wie sich die Vermögensverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses entwickelt haben und in Zukunft entwickeln werden. Sie geben darüber Aufschluss, ob der Schuldner zur Erfüllung in der Lage sein wird. Dies zeigt, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, welche den Schuldner betreffen, grundsätzlich beachtlich sein können, denn sie schränken die wirtschaftliche Beweglichkeit des Schuldners ein. Darüber hinaus liefert der Umstand, dass es ein Schuldner zur Zwangsvollstreckung kommen lässt, einen deutlichen Hinweis dafür, dass die Ursache für die ausgebliebene Erfüllung nicht nur in einer fehlenden Zahlungsbereitschaft, sondern in der fehlenden Flüssigkeit der Mittel zu suchen ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 10.01.2003, 10 U 122/02, ZIP 2003, 1084, 1085). Entscheidend ist bei alledem nicht, wie ein Sachverständiger rückschauend die damalige Lage des Kreditnehmers und seine Zukunftsprognose ohne Kreditkündigung einschätzt, sondern vielmehr, wie sich die erheblichen Tatsachen seinerzeit bei der Entscheidungsfindung hinsichtlich der Kündigung für die Beteiligten bei pflichtgemäßer Prüfung darstellten (BGH, Beschl. v. 26.05.1988, III ZR 115/87, juris, Rn. 9; Beschl. v. 26.09.1985, III ZR 229/84, juris, Rn. 14; Bruchner/Krepold, in: Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Bd. 1, 4. Aufl. 2011, § 79 Rn. 179). Dies zugrunde gelegt gilt hier Folgendes: |
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| (1) Gegen beide Kläger liefen vor Ausspruch der Kündigung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die Kläger konnten nach eigenem Bekunden (Ss. v. 06.06.2016 S. 4 / GA 142 Rückseite) die Rechnung der Fa. K. Haustechnik in Höhe von über 17.000 EUR aus eigenen Mitteln nicht bezahlen, nachdem sie in einem Rechtsstreit Versäumnisurteil gegen sich ergehen hatten lassen. Sie hatten deswegen versucht, einen weiteren Kredit zu bekommen. Am 28.05.2014 wurde schließlich eine Bauhandwerkersicherungshypothek ins Grundbuch eingetragen. Für den Anspruch des Malerunternehmers W. erfolgte in Höhe von über 3.000 EUR die Eintragung einer entsprechenden Vormerkung. Bereits zuvor, nämlich am 03.12.2013, hatte der Kläger die eidesstattliche Versicherung abgegeben, die Klägerin dann am 23.01.2014. |
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| Bereits die bloße Vorladung des Darlehensnehmers zur Leistung der Offenbarungsversicherung ist ein klares, besonders starkes Indiz für das Vorliegen einer Vermögensverschlechterung, da diese voraussetzt, dass vorausgegangene Zwangsvollstreckungen zumindest teilweise erfolglos geblieben oder die Zwangsvollstreckung ohne Aussicht auf vollen Erfolg geblieben sein muss (Bruchner/Krepold, in: Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Bd. 1, 4. Aufl. 2011, § 79 Rn. 173; MüKo-BGB/Berger, 7. Aufl. 2016, § 490 Rn. 2; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearbeitung 2011, § 490 Rn. 45; Regenfus, ZBB 2015, 383, 384). Umstände, weswegen dieses Indiz im vorliegenden Fall nicht greifen sollte, sind nicht erkennbar. |
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| Der Senat schenkt in diesem Zusammenhang dem Umstand wesentliche Bedeutung, dass die Kläger in Bezug auf die Rechnung der Fa. K. ein Versäumnisurteil nahmen. Hätten der Rechnung tatsächlich erfolgversprechende Rechte entgegengehalten können, wie die Kläger vorgeben (Mängel u.a.), wäre dieses Verhalten kaum erklärbar. Unzutreffend ist auch das Argument, die Kläger hätten jederzeit alle Verbindlichkeiten bedienen können. Das Gegenteil ist der Fall. Die o.g. Forderungen konnten die Kläger ohne zusätzliche Kreditmittel nicht erfüllen, und die Beklagte war zur weiteren Kreditierung zuletzt nicht mehr bereit. Insoweit ist es aber als eine Verschlechterung der Vermögenslage anzusehen, wenn ein Darlehensnehmer nur mit zusätzlichen Krediten anderer Darlehensnehmer (hier der Mutter des Klägers) weiterexistieren kann (OLG Zweibrücken, Urt. v. 21.09.1984, 1 U 244/82, juris, Rn. 68; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearbeitung 2011, § 490 Rn. 15). Im Übrigen verblieb es nicht allein bei Vollstreckungen seitens der Fa. K.. Gegen den Kläger erfolgte eine Lohnpfändung wegen eines Anspruchs von rund 1.828 EUR. Soweit er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht angab, es habe sich auch hier um eine Handwerkerrechnung gehandelt, fällt auf, dass er die Forderung in der Schuldnerauskunft als „Arbeitnehmerdarlehen“ bezeichnet hat. Konnte der Kläger aber offenbar noch nicht einmal eine eher geringfügige Forderung von knapp 2.000 EUR befriedigen, erhellt, dass erst recht die Gefahr bestand, dass er die übrigen an ihn gerichteten (Handwerker-)Forderungen und eben auch die Forderung der Beklagten aus eigenen Mitteln nicht wird erfüllen können. |
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| Die Erklärungen des Klägers, der trotz all dieser Umstände seine Vermögenssituation als nach wie vor rosig darstellen möchte, erachtet der Senat als haltlos. Es ist fernliegend, dass ein Darlehensnehmer freiwillig und ohne Not die eidesstattliche Versicherung abgibt. Hätte er - wie er vorgibt - „jederzeit“ von seiner Mutter ein Darlehen erhalten können, ist nicht verständlich, warum er diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen hat - wobei dahingestellt sein soll, dass auch dies nur die Anhäufung weiterer Verbindlichkeiten bedeutete. Bezeichnend ist insoweit auch, dass der Kläger auf Fremdkapital aus dem engeren Familienumfeld angewiesen war. |
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| Nicht überzeugend ist schließlich der Vortrag zu einer angeblich dem Kläger zustehenden Freigabe von Sicherheiten in Höhe von rund 20.000 EUR bzgl. des anderen Wohnungseigentums (H.str. 36 in W.), das zu Lasten der Kreissparkasse besichert war. Stellt sich hier schon die Frage, weswegen der Kläger nicht der Fa. K. freiwillig diese Sicherheit für ihren Werklohnanspruch angeboten hat, sondern es zur zwangsweisen Eintragung einer Hypothek hat kommen lassen, ist andererseits festzustellen, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten der Kredit bzgl. dieses Wohnungseigentums zum Zeitpunkt der Kündigung bereits notleidend war und die Kreissparkasse mit der Abwicklung des Kreditengagements befasst war. |
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| Hinzu kommt der Widerspruch, dass der Kläger und die Klägerin in ihren Vermögensverzeichnissen - immerhin an Eides statt - unterschiedliche Angaben zur Eigentümerschaft an dem offenbar gemeinsam benutzten Pkw machten und jeweils das Eigentum von sich wiesen. An einer gründlichen Aufbereitung der Vermögenssituation lässt dies zumindest zweifeln und an eine Verschleierung denken. |
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| (2) Die Vermögensverschlechterung war wesentlich i.S.d. § 490 Abs. 1 BGB, da sie eine Gefährdung der Darlehensrückzahlung begründete. Es handelt sich nicht nur um eine ganz geringfügige, marginale Veränderung (zum Maßstab Regenfus, ZBB 2015, 383, 386). Die nicht gedeckte Kapitallücke belief sich auf rund ein Fünftel der gegenüber der Beklagten bestehenden Verbindlichkeiten. |
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| Richtig ist, dass bei einer Vermögensverschlechterung nach Valutierung des Darlehens die Kündigung nach dem Wortlaut des § 490 Abs. 1 BGB nur „in der Regel“ zulässig ist. Hiermit ist eine Einschränkung jedoch nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen verbunden (vgl. MüKo-BGB/Berger, 7. Aufl. 2016, § 490 Rn. 18). Das kann bspw. der Fall sein, wenn der Darlehensgeber eine Beseitigung der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse verhindert hat. Vorliegend ist eine derartige Abweichung der Fallgestaltung vom Regelfall weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Belange des Darlehensnehmers - so man diese i.R.d. § 490 BGB für erforderlich hält (dazu Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearbeitung 2011, § 490 Rn. 35 m.w.N.) - führt hier zu keinem anderen Ergebnis. |
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| (3) Für das Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen kommt es auf den Kündigungszeitpunkt an. Dass sich die Vermögenslage der Kläger danach wieder verbessert oder der zu erwartende Niedergang nicht eingestellt hat, ist nicht relevant (Regenfus, ZBB 2015, 383, 391). Insoweit spielt es keine Rolle, dass die Kläger nach der Kündigung die Darlehensraten (im Wesentlichen) pünktlich erbracht haben. |
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| (4) Ob auch bei der Klägerin von einem Vermögensverfall auszugehen ist, kann dahinstehen. Liegt - wie hier - eine Gesamtschuld vor, reicht es schon aus, dass nur einer der Gesamtschuldner - hier in jedem Fall der Kläger - in Vermögensverfall gerät (Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearbeitung 2011, § 490 Rn. 17). |
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| Da das Gesetz bestimmt, dass die Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs „auch unter Verwertung der Sicherheit“ bestehen muss, wird vertreten, dass eine Kündigung - auch in der hier einschlägigen Tatbestandsalternative einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse - ausgeschlossen sei, wenn für das Darlehen eine Sicherheit bestellt wurde und diese die Gesamtforderung abdeckt. Bei kumulativer Berücksichtigung von Vermögensverhältnissen und Sicherheiten soll eine Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs also (nur) anzunehmen sein, wenn der Wert der vom Darlehensnehmer oder einem Dritten gewährten Sicherheiten nicht hinreicht, um den Darlehensgeber vollständig zu befriedigen (OLG Brandenburg, Urt. v. 08.12.2004, 4 U 187/03, BeckRS 2005, 00767; OLG München, Urt. v. Urt. v. 05.05.1995, 14 U 875/94, NJW-RR 1996, 370; BeckOK-BGB/Rohe, 41. Ed., 01.11.2016, § 490 Rn. 8; MüKo-BGB/Berger, 7. Aufl. 2016, § 490 Rn. 9; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearbeitung 2011, § 490 Rn. 30; Regenfus, ZBB 2015, 383, 386; krit. Bruchner/Krepold, in: Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Bd. 1, 4. Aufl. 2011, § 79 Rn. 174). Selbst unter dieser Prämisse ergibt sich keine Kündigungsschranke für die Beklagte. Die der Beklagten bestellten Sicherheiten reichten nämlich zur Deckung des Rückzahlungsanspruchs nicht aus. |
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| Für die Beklagte waren im Kündigungszeitpunkt Sicherheiten in Form zweier Grundschulden an dem Wohnungseigentum in Höhe von 160.000 DM und 15.000 EUR, insgesamt 96.806,70 EUR, bestellt. Diese Sicherheit reicht in Bezug auf die Gesamtforderung (106.440,98 EUR) von vornherein nicht hin. Zudem gilt, dass für die Sicherheitenbeurteilung stets die realisierbaren Werte, die notfalls im Wege des Notverkaufs oder durch Zwangsversteigerung nach Abzug der Versteigerungskosten erzielt werden, maßgeblich sind - also der sog. Zerschlagungswert (BGH, Urt. v. 10.11.1977, III ZR 39/76, juris, Rn. 61; Nobbe, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB-Kommentar, 11. Aufl. 2016, § 490 Rn. 7; Bruchner/Krepold, in: Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Bd. 1, 4. Aufl. 2011, § 79 Rn. 176; MüKo-BGB/Berger, 7. Aufl. 2016, § 490 Rn. 9). Was das Wohnungseigentum der Kläger anbelangt, das diese im Juni 2012 für 75.000 EUR erworben und anschließend (wobei der Umfang streitig ist) renoviert haben, steht für den Senat aufgrund des nach § 411a ZPO verwerteten Gutachtens des Gutachterausschusses der Stadt F. fest, dass das Wohnungseigentum nebst Garage zum Kündigungszeitpunkt maximal einen Wert von 102.000 EUR hatte. Der Gutachterausschuss, der die Immobilie zum 01.04.2016 (Garage) bzw. 01.03.2016 (Wohnung) bewertet hat, hat anders als die Kläger meinen, den durch Renovierungen verbesserten Zustand der Wohnung berücksichtigt. Er hat sich auch mit der Lage des Objekts und den Einwänden der Kläger, dass vergleichbare Objekte einen höheren Preis erzielen würden, überzeugend auseinandergesetzt. Der Senat schließt unter entsprechender Anwendung von § 287 Abs. 1 ZPO angesichts der zuletzt allgemein tendenziell steigenden Immobilienpreise aus, dass der Wert der Immobilie im Zeitpunkt der Kündigung, also zwei Jahre zuvor, einen höheren Wert gehabt hat. Schließlich gehen auch die Kläger selbst von einer kontinuierlichen Preisentwicklung „nach oben“ aus. Zum anderen geht der Senat aufgrund der in vielen vergleichbaren Verfahren gewonnenen Erkenntnis davon aus, dass im Regelfall der Zerschlagungswert einer Immobilie grundsätzlich niedriger liegt als der Verkehrswert. Mit anderen Worten liegt der hier maßgebliche Zerschlagungswert jedenfalls nicht höher als 102.000 EUR. Eine hinreichende Besicherung der Forderung, die eine Kündigung ausschlösse, ist deswegen nicht auszumachen. |
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| Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass sie weitere freie Vermögenswerte gehabt hätten, auf die die Beklagte zurückgreifen hätte können. Das gilt insbesondere für die zweite Eigentumswohnung des Klägers (H.str. 36 in W.). Soweit die Kläger angeben, bezüglich dieser zu Gunsten der Kreissparkasse besicherten Immobilie sei ein „freier Vermögenswert“ von 20.000,00 EUR anzusetzen, berücksichtigen sie zum einen nicht, dass auch hier Zerschlagungswerte maßgebend sind, zu deren Höhe sie sich nicht äußern. Zum anderen stehen dem angeblichen Wert Verbindlichkeiten der Handwerker in entsprechender Höhe gegenüber. Dass der Kläger dann auch noch beabsichtigte, dieses Wohnungseigentum, das die einzige nach seinen Angaben werthaltige Vermögensposition ausmachte, an seinen Bruder zu verschenken, was er - nach der Kündigung - auch in die Tat umsetzte, spricht nicht für eine vorausschauende Finanzplanung (zu diesem Kriterium Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearbeitung 2011, § 490 Rn. 15). |
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| Die Einhaltung einer besonderen Frist oder die Vorschaltung einer Abmahnung sind im Rahmen der - nicht verhaltensbedingten - außerordentlichen Kündigung nach § 490 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht erforderlich (allg.M., Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl. 2017, § 490 Rn. 4; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearbeitung 2011, § 490 Rn. 45; vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 21.09.1984, 1 U 244/82, juris, Rn. 79). Es ist nicht erkennbar, dass eine Abmahnung die bereits eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse beseitigt hätte (vgl. insoweit OLG Frankfurt, Urt. v. 10.01.2003, 10 U 122/02, ZIP 2003, 1084, 1086). Auch eine etwaige frühzeitigere Inanspruchnahme eines weiteren Darlehens bei der Mutter des Klägers hätte den Vermögenssaldo nicht verändert. |
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| Schließlich war die Beklagte nicht verpflichtet, eine Aufstockung der Sicherheiten zu verlangen bzw. den Klägern Gelegenheit hierzu zu geben. Eine solche Verpflichtung trifft die Bank vor Ausspruch der Kündigung allenfalls in dem Fall, dass die Kündigung auf eine wesentliche Verschlechterung der Werthaltigkeit der Sicherung gestützt ist (vgl. Nobbe, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB-Kommentar, 11. Aufl. 2016, § 490 Rn. 8; MüKo-BGB/Berger, 7. Aufl. 2016, § 490 Rn. 12; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearbeitung 2011, § 490 Rn. 31). |
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| Die Anwendbarkeit des § 490 Abs. 1 BGB ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil es sich bei den vorliegenden Darlehensverträgen um Verbraucherkreditverträge handelt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist § 498 BGB nicht als abschließende Regelung zu verstehen, die allein die Voraussetzungen für eine Kündigung durch den Darlehensgeber regeln würde. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Kündigung bzw. der Vermögensverfall auf andere Gründen als einen Zahlungsverzug gestützt ist (h.M., vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.11.2005, 6 U 51/05, juris, Rn. 15 ff.; vgl. zu §§ 12, 13 VerbrKrG BGH, Urt. v. 27.09.2000, VIII ZR 155/99, NJW 2001, 292, 298 [Ziff. VIII.2. und VIII.3.] und OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.03.2000, 1 U 101/99, juris, Rn. 91; BeckOK-BGB/Möller, 41. Ed., 01.08.2016, § 498 Rn. 3; Erman/Westermann, BGB, 14. Aufl. 2014, § 498 Rn. 37; Jauernig/Berger, BGB, 16. Aufl. 2015, § 498 Rn. 10; Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl. 2017, § 498 Rn. 1; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 498 Rn. 6 m.w.N.; eingehend Grüneberg, FS Nobbe (2009), 283, 288 ff.; Merz/Rösler, ZIP 2011, 2381, 2393; Nobbe, WM 2011, 625, 632; Regenfus, ZBB 2015, 383, 384; a.A. oder zumindest einschränkend [“Sperrwirkung des § 498 für Tatbestände betreffend die wirtschaftliche Lage des Darlehensnehmers im Vorfeld des Zahlungsverzugs“] Knops, WM 2012, 1649, 1650 f.; MüKo-BGB/Schürnbrand, 7. Aufl. 2017, § 498 Rn. 24; jurisPK-BGB/Schwintowski, 8. Aufl. 2017, Stand 01.12.2016, § 490 Rn. 2; Regenfus, ZBB 2015, 383, 384 [Anwendbarkeit des § 490 Abs. 1 BGB nur bei “qualifizierter Vermögensverschlechterung“]). |
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| Richtig ist zwar, dass § 498 eine für Verbraucherdarlehen geltende Vorschrift ist, die die Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensgebers bei Zahlungsverzug des Verbrauchers in dessen Interesse einengt. Die Frage, ob dies die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung nach allgemeinen Vorschriften ausschließt, hat sich aber nicht primär an einem wie auch immer gearteten besonderen Schutzbedürfnis des Verbrauchers auszurichten, sondern entscheidet sich anhand allgemeiner Auslegungsgrundsätze. Der Wortlaut des § 498 BGB legt eine andere Kündigungsmöglichkeiten verdrängende Exklusivität der Norm gerade nicht nahe. Denn dort heißt es, der Darlehensgeber könne „wegen Zahlungsverzugs [...] nur kündigen, wenn [...]“. Die qualifizierten Kündigungsvoraussetzungen beziehen sich demnach allein auf die Situation eines Zahlungsverzugs. Ein solcher kann, muss aber nicht mit einer wesentlichen Vermögensverschlechterung einhergehen (zutr. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.11.2005, 6 U 51/05, juris, Rn. 18; a.A. wohl Knops, WM 2012, 1649, 1651). Dies korrespondiert mit der systematischen Stellung der Vorschrift im Kapitel über „Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge“, was zeigt, dass bei Fehlen von Sondervorschriften auf das allgemeine Darlehensrecht zurückzugreifen ist (klarer noch der frühere Wortlaut des § 491 BGB, wonach die §§ 491 ff BGB „ergänzend“ gelten sollten - womit in der Sache aber kein Unterschied besteht, vgl. MüKo-BGB/Schürnbrand, 6. Aufl. 2012, § 491 Rn. 5). |
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| Eine „Sperrwirkung“ des § 498 BGB kann auch nicht mit Blick darauf begründet werden, dass der Darlehensgeber nach § 498 Abs. 1 S. 2 BGB dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten soll - und dass dieser Schutz verpuffen würde, wenn der Darlehensgeber ohne einen solchen einvernehmlichen Lösungsversuch kündigen dürfte. Grüneberg weist zu Recht darauf hin, dass es Zweckrichtung des Gesprächsangebots ist, bei (vorübergehenden) Zahlungsschwierigkeiten andere Wege als die Beendigung des Darlehensvertrags zu finden und das Gesprächsangebot sich deswegen singulär auf die weitere Abwicklung des Darlehensvertrages bezieht. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenssituation genügte dies aber nicht; hier bedürfte es regelmäßig einer Gesamtlösung unter Einbeziehung aller unterschiedlicher Gläubiger des Verbrauchers (Grüneberg, FS Nobbe [2009], 283, 292). |
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| Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht ebenfalls gegen einen abschießenden Charakter des § 498 BGB (dazu eingehend Grüneberg, FS Nobbe [2009], 283, 290 f.). Schließlich hat der Gesetzgeber für Immobilienverbraucherdarlehensverträge, wie sie hier in Rede stehen, im Rahmen der Begründung des Risikobegrenzungsgesetzes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen es nicht um einen Zahlungsverzug geht, ein Darlehensvertrag aufgrund Vermögensverfalls nach § 490 Abs. 1 BGB gekündigt werden kann. Dort (BT-Drs. 16/9821 Seite 16) heißt es: |
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| Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, den Kündigungsschutz des § 498 BGB auf grundpfandrechtlich gesicherte Verträge auszudehnen. Diese Ausdehnung hat auch eine Ausstrahlungswirkung auf die Kündigungsmöglichkeit nach § 490 Abs. 1 BGB wegen Vermögensverfall des Darlehensnehmers. Die Kündigung nach § 490 Abs. 1 BGB wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners oder einer wesentlichen Wertminderung des sichernden Grundstücks und darauf beruhender Ausfallgefahr wird von dem Vorschlag nicht berührt. Eine Kündigung allein wegen Zahlungsverzugs hat sich jedoch an den Voraussetzungen des § 498 BGB auszurichten. |
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| Weiter ist zu beachten, dass der Zweck des § 498 BGB darin besteht, eine verzugsbedingte Kündigung des Darlehensvertrags an das Vorliegen qualifizierter Voraussetzungen zu binden und damit insoweit auszuschließen, als dies mit dem berechtigten Interesse des Darlehensgebers, im Falle einer sich abzeichnenden finanziellen Krise des Darlehensnehmers die Restschuld fällig stellen und dadurch einem endgültigen Ausfall in der Insolvenz des Darlehensnehmers zuvorkommen zu können, noch vereinbar ist (MüKo-BGB/Schürnbrand, 7. Aufl. 2017, § 498 Rn. 1). Hieraus erhellt, dass die Norm eine Abwägung zwischen den Interessen der Vertragsparteien speziell für den Fall des Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vornimmt, also erkennbar als Sonderregelung für die Kündigung wegen Zahlungsverzugs zu begreifen ist (Grüneberg, FS Nobbe [2009], 283, 295). Ein Rückgriff auf den allgemeinen außerordentlichen Kündigungsgrund des § 490 Abs. 1 BGB außerhalb eines Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers ist demnach möglich. Schließlich stellt der Gesetzgeber dort mit der Kreditgefährdung eine andere, qualifizierte Kündigungsvoraussetzung auf. Dass damit dem § 498 BGB die Wirksamkeit genommen würde, vermag der Senat nicht zu erkennen (a.A. Knops, WM 2012, 1649, 1651). Im Übrigen ist der allgemeinen gesetzgeberischen Wertung in § 490 Abs. 1 BGB zu entnehmen, dass der Darlehensgeber im Falle der Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs so schnell wie möglich retten darf, was noch gerettet werden kann. Seine Interessen sind in diesem Fall vorrangig; ihm ist nicht zuzumuten, noch zuzuwarten, bis auch noch die Voraussetzungen der § 498 BGB erfüllt sind, bevor er das Darlehen gesamtfälligstellen darf (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.11.2005, 6 U 51/05, juris, Rn. 18; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 498 Rn. 6). Auch wenn der Darlehensnehmer (zunächst) - etwa mit Hilfe Dritter - seiner Zahlungspflicht nachkommt, bleibt der Rückzahlungsanspruch gefährdet (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 27.09.2000, VIII ZR 155/99, NJW 2001, 292, 298 [Ziff. VIII.2. und VIII.3.]). |
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| Zur Annahme eines abschließenden Charakters des § 498 BGB für Kündigungen durch den Darlehensnehmer zwingt vorliegend auch nicht die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 (Verbraucherkreditrichtlinie). Dabei kann dahinstehen, ob die Richtlinie, die in Art. 13 Möglichkeiten des Kreditgebers benennt, sich bei einem Darlehensvertrag mit unbefristeter Laufzeit vom Vertrag zu lösen bzw. die Inanspruchnahme des Kredits auszusetzen, bei befristeten Verträgen dem nationalen Gesetzgeber nur einen Spielraum für Kündigungsvorschriften wegen Vertragsbruchs lässt (vgl. Erwägungsgrund 33 a.E. der Richtlinie) und vor diesem Hintergrund einer Heranziehung von § 490 Abs. 1 BGB entgegensteht (so Knops, WM 2012, 1649, 1650 f.; a.A. Regenfus, ZBB 2015, 383, 384). Denn auf Immobiliarverbraucherdarlehen, wie sie hier in Rede stehen, findet die Verbraucherrichtlinie gemäß deren Art. 2 Abs. 2 lit. a schon generell keine Anwendung. |
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| Ob vorliegend die AGB-Banken wirksam einbezogen wurden und sich die Kündigung daneben auch auf Ziff. 19.3. (2. Spiegelstrich) AGB-Banken stützen lässt, kann dahinstehen. Diese Regelung stellt keine im Vergleich zu § 490 BGB engeren Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung auf (sondern ist sogar insoweit weiter gefasst, als neben der Gefährdung der Darlehensrückzahlung auch die Gefährdung der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten gegenüber der Bank ausreichen soll). Entsprechendes gilt für Ziff. 10.2.der „Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen“ (Anlage K 6) der Beklagten, die keine inhaltliche Abweichung von § 490 BGB aufweist. |
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| Ohne Erfolg ist der zuletzt von den Klägern in dem Schriftsatz vom 21.03.2017 erhobene Einwand, dass eine Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung nicht wirksam gewesen sei, weil hinsichtlich des Girovertrags ein genehmigter Überziehungskredit i.H.v. lediglich 986,61 EUR bestanden habe, bei dem die Beklagte (nur) das Recht gehabt habe, den Vertrag unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist (ordentlich) zu kündigen. |
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| Zum einen gilt auch für diesen Vertrag die Bestimmung des § 490 BGB, dessen Voraussetzungen nach den obigen Ausführungen grds. auch gegeben sind (in der von den Klägern zitierten Entscheidung OLG Brandenburg, Urt. v. 17.09.2014, 4 U 107/12, juris, hat das Gericht offenbar eine Vermögensverschlechterung verneint). Zum anderen ist selbst für den Fall, dass die Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung unwirksam wäre, in Anwendung des § 139 BGB die Kündigung der in dem Kündigungsschreiben explizit benannten, hier streitigen beiden Darlehensverträge wirksam. Und selbst wenn man (wie offenbar das OLG Brandenburg, Urt. v. 17.09.2014, 4 U 107/12, juris, Rn. 67, das in diesem Fall § 140 BGB heranzieht) von einer Unteilbarkeit einer für die gesamte Geschäftsverbindung ausgesprochenen Kündigung ausgehen wollte, ergibt sich nichts anderes. Der Wortlaut der hier zu beurteilenden Kündigung (Anlage K 5), wonach „insbesondere“ die ausdrücklich einzeln aufgeführten Darlehen gekündigt werden sollten, macht deutlich, dass der Wille der Beklagten dahin ging, auch jeden einzelnen Vertrag zu kündigen. Und dies gilt gerade für die den Großteil der Verbindlichkeiten der Kläger gegenüber der Beklagten ausmachenden beiden Immobiliendarlehen. Denn hier musste die Beklagte mit dem höchsten Ausfall rechnen. |
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| Das Begehren der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus den beiden von der Beklagten gekündigten Grundschulden sowie aus den notariellen Zwangsvollstreckungs-unterwerfungserklärungen für unzulässig zu erklären, ist erfolglos. Den Klägern stehen rechtserhebliche Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht zu. Soweit sie sich darauf stützen, dass die Beklagte die Darlehensverträge nicht habe kündigen dürfen, ist dies nach den obigen Ausführungen unzutreffend. Mithin ist der Verwertungsfall eingetreten. |
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| Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revisionsentscheidung. Das Judikat beruht in Bezug auf die Voraussetzungen des § 490 BGB auf den Umständen des Einzelfalls. Was das Verhältnis der §§ 490, 498 BGB anbelangt, schließt sich der Senat der herrschenden Auffassung an, wonach eine Kündigung wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse auch bei Verbraucherdarlehen möglich ist. Der Senat weicht hierbei weder von höchstrichterlichen Entscheidungen, noch von Entscheidungen anderer Obergerichte ab. |
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| Nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Inhalts des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Klägervertreters vom 28.03.2017 keine Veranlassung, eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen (§§ 296a, 156 Abs. 1 ZPO). |
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| Soweit der Klägervertreter als weitere zu berücksichtigende Sicherheit eine Abtretung von Ansprüchen aus einem Bausparvertrag erwähnt, fehlt bereits eine Angabe zur Höhe dieser Ansprüche. Legt man die eigenen Angaben des Klägers zugrunde (Vermögensverzeichnis vom 09.01.2014), wonach Ende 2012 der Bausparvertrag einen Stand von 200 EUR gehabt haben soll und monatlich rund 140 EUR einbezahlt werden sollten, ergäbe sich zum Kündigungszeitpunkt ein Bausparguthaben von um die 3.000 EUR, mit dem die bestehende Sicherungslücke auch nicht hätte geschlossen werden können. |
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