Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (6. Zivilsenat) - 6 U 139/25
Orientierungssatz
Quotenvorrecht eines Leasingnehmers
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 1. September 2025 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.459,70 € nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. Juli 2023 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 2.235,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. Juli 2023 an die Firma SV-Büro …, IBAN: …, BIC: …; mit dem Verwendungszweck „…“ zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung von potentiellen Überzahlungsansprüchen, welche die Klagepartei gegenüber der Firma SV-Büro … aufgrund des Auftrages zur Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 14. April 2023 hat.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 2.200,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. Juli 2023 an die V. Leasing GmbH, IBAN: …, BIC: …; mit dem Verwendungszweck „…“ zu zahlen.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, einen Betrag in Höhe von 738,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. Juli 2023 an die A. Rechtsschutzversicherung AG auf die Bankverbindung IBAN: …; BIC: … unter Angabe des Verwendungszwecks „…“ zu zahlen.
5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 75,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8. Juni 2024 zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagten 79 % und der Kläger 21 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
_______________
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 3.000 €
Gründe
I.
- 1
Von den Angaben nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, die im Berufungsurteil an die Stelle des Tatbestandes treten, wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
- 2
Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.
1.
- 3
Die Berufungsanträge zu 1 und 2, mit denen der Kläger in Bezug auf die Reparaturkosten in Höhe des Selbstbehalts, die Abschleppkosten und die Kosten des Sachverständigengutachtens über den vom Landgericht zugesprochenen hälftigen Betrag hinaus vollen Ersatz verlangt, sind begründet.
- 4
Mit dem Hauptantrag seiner Klage nimmt der Kläger den Beklagten zu 1 (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG) und die Beklagte zu 2 (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VVG, § 1 PflVG, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG) zu Recht auf Schadensersatz aus eigenem Recht in Anspruch und macht mit der Berufung begründet geltend, das Landgericht habe sein in erster Instanz geltend gemachtes Quotenvorrecht nicht berücksichtigt.
a)
- 5
Eigene Ansprüche des Klägers aus §§ 7, 18 StVG bestehen aufgrund seiner Stellung als Besitzer des Leasingfahrzeugs. Neben dem Eigentum und anderen dinglichen Rechten fällt auch der berechtigte unmittelbare Besitz an einer Sache in den Schutzbereich von § 7 Abs. 1 StVG (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 – VI ZR 481/17 –, Rn. 14, juris).
b)
- 6
Dass die Beklagten nach Abwägung der Verursachungsbeiträge (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG) mit einer Quote von 50 % haften, steht aufgrund der insoweit bindenden Feststellungen des Landgerichts (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) fest und wird von den Parteien im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Zweifel gezogen.
c)
- 7
Aufgrund der Verletzung des berechtigten Besitzes an dem Fahrzeug kann der Kläger Ersatz der Nachteile verlangen, die ihm aus dem Entzug der Sachnutzung entstanden sind. Dabei kann offenbleiben, ob er aufgrund der Verletzung seines Besitzrechts Ersatz der Reparaturkosten verlangen kann. Jedenfalls kann der Leasingnehmer, der seine Pflicht zur Instandsetzung des Fahrzeugs gegenüber dem Leasinggeber erfüllt hat, Ersatz des sog. Haftungsschadens verlangen, der im Umfang seiner Aufwendungen besteht, die er zur Erfüllung seiner Instandsetzungspflicht gegenüber dem Leasinggeber getätigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 – VI ZR 481/17 –, Rn. 15 ff., juris).
- 8
Daneben beruhen die entgangenen Gebrauchsvorteile und die Kostenpauschale auf dem Entzug der Sachnutzung und sind aus eigenem Recht des Klägers zu ersetzen. Diese Positionen sind jedoch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, weil der Kläger insoweit den vom Landgericht zuerkannten hälftigen Ausgleich akzeptiert.
aa)
- 9
Zu den Aufwendungen des Klägers, die zur Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich waren, gehören die Abschleppkosten, die Reparaturkosten, die er im Umfang der Selbstbeteiligung getragen hat, sowie die Gutachterkosten zur Ermittlung des Schadens und der Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs.
- 10
Hinsichtlich dieser Positionen beruft sich der Kläger angesichts des vom Kaskoversicherer in Höhe von 23.350,75 € teilweise regulierten Schadens mit Erfolg auf sein Quotenvorrecht.
(1)
- 11
Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht im gesamten Umfang der Leistung des Versicherers nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf diesen übergegangen. Vielmehr ist aus § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG das sog. Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers abzuleiten, wonach dem Versicherungsnehmer der Ersatzanspruch gegen den Schädiger bis zur vollständigen Deckung seines eigenen kongruenten Schadens verbleibt und erst ein überschießender Teil des Anspruchs im Wege der Legalzession auf den Kaskoversicherer übergeht (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 – XII ZR 211/08 –, Rn. 13 f., juris; BGH, Urteil vom 17. März 1954 – VI ZR 162/52 –, Rn. 6 ff., juris; BGH, Urteil vom 30. September 1957 – III ZR 76/56 –, Rn. 12, juris; Stiefel/Maier/Maier, 19. Aufl. 2017, VVG § 86 Rn. 32, beck-online).
(2)
- 12
Auf diese Grundsätze kann sich auch der Kläger als Leasingnehmer berufen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl., Rn. 301; Reinking/Kessler/Sprenger, Autoleasing und Autofinanzierung, 4. Aufl., Rn. 37).
(3)
- 13
Kongruente Schadensposten, auf die sich das Quotenvorrecht erstreckt, sind solche, die der von der Kaskoversicherung erfassten Schadensart zugehören. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Schäden der Versicherer tatsächlich erstattet hat oder zu erstatten verpflichtet ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der in Betracht kommende Schaden unmittelbar die Substanz des betroffenen Fahrzeugs berührt, dessen Wert mindert oder in der Notwendigkeit besteht, Geldmittel zur Beseitigung der Beschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB aufzuwenden (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1981 – VI ZR 153/80 –, Rn. 15 f., juris). Bei Reparaturkosten, Abschleppkosten und Gutachterkosten handelt es sich um kongruente Positionen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1982 – VI ZR 265/80 –, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1981 – VI ZR 153/80 –, Rn. 21, juris; Stiefel/Maier/Maier, 19. Aufl. 2017, VVG § 86 Rn. 34 f., beck-online).
- 14
Der Kläger verlangt deshalb mit der Berufung in Bezug auf die Reparaturkosten im Umfang des Selbstbehalts (300,00 €), die Abschleppkosten (302,70 €) und die Kosten für das Gutachten (2.235,71 €) über den vom Landgericht jeweils zuerkannten hälftigen Betrag zu Recht einen vollen Ausgleich.
- 15
Danach sind dem Kläger auf den Berufungsantrag zu 1 die beantragten 298,85 € und auf den Berufungsantrag zu 2 ein weiterer, an den Sachverständigen zu leistender Betrag von 1.117,85 € jeweils nebst Verzugszinsen zuzusprechen.
bb)
- 16
Nicht begründet ist der Hauptantrag hinsichtlich des merkantilen Minderwerts (Berufungsantrag zu 3).
- 17
Der merkantile Minderwert am Fahrzeug steht in keinem Zusammenhang mit der Wiederherstellung der mit dem Besitz verbundenen Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs, sondern betrifft nur den Substanzwert und damit das Eigentum. Dass der Kläger nach den Leasingbedingungen im Schadensfall über die Reparatur hinaus der Leasinggeberin auch den Ausgleich eines merkantilen Minderwerts schuldet und ihm dadurch ein Haftungsschaden entstanden ist, ist nicht dargelegt.
- 18
Aus eigenem Recht kann der Kläger deshalb über den bereits zugesprochenen Betrag von 1.100,00 € hinaus keinen weitergehenden Minderwertausgleich verlangen; die Berufung ist insoweit unbegründet.
2.
- 19
Allerdings ist der Berufungsantrag zu 3 dennoch begründet, weil der Kläger den Anspruch der Leasinggeberin auf Ausgleich des merkantilen Minderwerts zulässig hilfsweise in gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht.
a)
- 20
Geht der Kläger vorrangig aus eigenem Recht und hilfsweise auf der Grundlage eines Anspruchs aus fremdem Recht vor, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände in eventueller Klagehäufung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 – VI ZR 481/17 –, Rn. 11, juris).
- 21
Der Kläger ist von der Leasinggeberin unstreitig ermächtigt, den Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts in eigenem Namen geltend zu machen, und hat auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung. Die Voraussetzungen einer zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft sind danach gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2025 – VI ZR 174/24 –, Rn. 17 ff., juris).
b)
- 22
Die Leasinggeberin kann vom Beklagten zu 1 gemäß § 823 Abs. 1 BGB in vollem Umfang Schadensersatz wegen der Verletzung ihres Eigentums an dem Leasingfahrzeug verlangen.
aa)
- 23
Das Landgericht hat das nach § 823 Abs. 1 BGB erforderliche Verschulden des Beklagten zu 1 bindend festgestellt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
bb)
- 24
Ein Mitverschulden muss sich die Leasinggeberin im Hinblick auf das Fehlverhalten der Ehefrau des Klägers nicht entgegenhalten lassen. Soweit § 9 StVG im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichstellt, ist diese Vorschrift im Rahmen der deliktischen Haftung nicht anwendbar. Eine Zurechnung nach § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Ehefrau des Klägers bei der Teilnahme am Straßenverkehr nicht Erfüllungsgehilfe der Leasinggeberin im Sinne von § 278 BGB war (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 – VI ZR 203/22 –, Rn. 40 f., juris; BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 199/06 –, Rn. 5 ff., juris).
cc)
- 25
Soweit die Beklagten in erster Instanz unter Hinweis auf eine Gesamtschuld der Parteien und einen Ausgleichsanspruch gegen den Kläger nach § 426 BGB die dolo-agit-Einrede erhoben haben, kann diese Einrede dem Kläger, der in Prozessstandschaft für die Leasinggeberin deren deliktische Ansprüche wegen Verletzung des Eigentums geltend macht, nicht entgegengehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 – VI ZR 203/22 –, Rn. 50 ff., juris). Im Verhältnis zur Leasinggeberin, deren Rechte streitgegenständlich sind, besteht keine Gesamtschuld.
c)
- 26
Die Beklagte zu 2 haftet nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VVG, § 1 PflVG als Haftpflichtversicherer in gleichem Umfang. Der Direktanspruch umfasst auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 385/22 –, Rn. 15, juris).
d)
- 27
Der in Höhe von 2.200,00 € unstreitige merkantile Minderwert ist der Leasinggeberin von den Beklagten als Gesamtschuldnern aufgrund der Eigentumsverletzung zu ersetzen, sodass der Berufungsantrag zu 3 begründet ist.
III.
- 28
Der Streitwert des Berufungsverfahrens fällt in die Wertstufe bis 3.000,00 €. Soweit über den Hilfsantrag des Klägers entschieden wird, erhöht dies den Streitwert nach § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG nicht, weil Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen.
- 29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei wirkt sich der Umstand, dass der Berufungsantrag zu 3 mit dem Hauptantrag unbegründet ist, angesichts der wirtschaftlichen Identität von Haupt- und Hilfsantrag nicht zu Lasten des Klägers aus (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 92 Rn. 8; Anders/Gehle/Gehle, 84. Aufl. 2026, ZPO § 92 Rn. 30 f.; Senat, Urteil vom 18. Dezember 2018 – 6 U 145/15 –, Rn. 33, juris).
- 30
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt nicht vor.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 2x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 4x
- § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- PflVG § 1 Versicherungspflicht 2x
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- StVG § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 2x
- § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZR 211/08 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 162/52 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 76/56 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- VI ZR 153/80 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 265/80 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 174/24 1x
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- StVG § 9 Mitverschulden 1x
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