Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (3. Strafsenat) - 3 OAus 31/25

Leitsatz

1. Von einer Festnahme i.S.d. § 40 Abs. 2 IRG ist auch im Falle einer sog. Überhaft, also auch dann auszugehen, wenn sich der Verfolgte bereits vor dem Beginn des Auslieferungsverfahrens in einem nationalen Strafverfahren in Strafhaft oder Untersuchungshaft befindet.

2. Der Zweck der Richtlinie (EU) 2016/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls macht eine weitere Auslegung sowohl von § 40 Abs. 2 IRG als auch von § 40 Abs. 3 IRG erforderlich.

3. Die mit einem Auslieferungsverfahren verbundenen Rechtsfragen stellen sich regelmäßig als schwierig im Sinne des § 40 Abs. 3 Nr. 1 IRG dar. Dies gilt aufgrund der Auswirkungen auf das weitere Verfahren schon für die von einem Verfolgten zu beantwortenden Fragen, ob er einer vereinfachten Auslieferung gemäß § 41 Abs. 1 IRG zustimmt auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität gemäß § 83h IRG verzichtet.

Verfahrensgang

vorgehend AG Suhl, 15. Dezember 2025, XX

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Suhl vom 15.12.2025 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Verfolgten im Rechtsmittelverfahren hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

I.

1

Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS), SIDN: ... haben die polnischen Justizbehörden um Festnahme des polnischen Staatsangehörigen L. B. J. zum Zwecke der Auslieferung zur Strafvollstreckung von der Bundesrepublik Deutschland an die Republik Polen ersucht.

2

Dem Festnahmeersuchen liegt der Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts Gorzow Wielkopolski, 2. Strafabteilung vom 22.10.2025 (II Kop 73/25) zugrunde. Ausweislich des Europäischen Haftbefehls wurde der Verfolgte im Verfahren II K 24/24 durch Urteil des Amtsgerichts Miedzyrzecz wegen Bedrohung, Raubes, Sachbeschädigung, Beteiligung an einer Schlägerei, Körperverletzung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt, auf die ein bereits erfolgter Freiheitsentzug vom 19.10.2023 - 20.10.2023 und vom 08.11.2023 - 06.03.2024 angerechnet wurde.

3

Der Verfolgte befindet sich in der Bundesrepublik Deutschland bereits seit dem 01.07.2025 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Eisenach v. 02.07.2025 (Az.: 4 Gs 39/25) in Untersuchungshaft.

4

Mit Beschluss vom 24.11.2025 hat das Thüringer Oberlandesgericht auf Antrag der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung gegen den Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung zur Strafvollstreckung angeordnet. Der Auslieferungshaftbefehl wurde dem Verfolgten am 15.12.2025 vor dem Amtsgericht Suhl verkündet. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hatte dem Amtsgericht Suhl am 25.11.2025 mitgeteilt, dass nach dortiger Auffassung kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft im Auslieferungsverfahren gemäß § 40 IRG vorläge. Weder sei der Verfolgte in dieser Sache festgenommen worden, noch seien Gründe des § 40 Abs. 3 IRG ersichtlich. Zu dem Termin am 15.12.2025 erschien auch der Verteidiger des Verfolgten in dem nationalen Strafverfahren, in welchem derzeit die Untersuchungshaft vollstreckt wird und beantragte seine Beiordnung als Beistand gemäß § 40 Abs. 3 Nr. 1 IRG. Das Amtsgericht Suhl bestellte daraufhin Rechtsanwalt H. als Beistand für das Auslieferungsverfahren gemäß § 40 IRG und begründete dies damit, dass der Verfolgte sich in Untersuchungshaft in einem anderen Verfahren befinde.

5

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde vom 19.12.2025. Zur Begründung führt die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf eine frühere Entscheidung des Thüringer Oberlandesgericht aus, dass die Inhaftierung in anderer Sache keinen in § 40 IRG geregelten Grund für eine Bestellung darstelle. Eine Festnahme im Sinne des § 40 Abs. 2 IRG sei im Auslieferungsverfahren nicht erfolgt und es sei auch nicht von einem schwierigen Auslieferungsverfahren mit komplexen Rechtsfragen auszugehen. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass der Verfolgte seine Rechte nicht hinreichend wahrnehmen könnte. Letztlich habe auch das Thüringer Oberlandesgericht im Zusammenhang mit dem Erlass des Auslieferungshaftbefehls am 24.11.2025 keinen Rechtsbeistand von Amts wegen bestellt.

6

Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung steht noch aus. Ein entsprechender Antrag der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft liegt zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht vor.

7

Der Senat gewährte dem Verfolgten und dessen Rechtsbeistand rechtliches Gehör im Hinblick auf den Antrag der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft. Der Verfolgte übersandte daraufhin mehrere Schreiben in polnischer Sprache an das Thüringer Oberlandesgericht, in denen er mitteilte, an einer Erkrankung des Nervensystems zu leiden und dass die polnische Justiz aus seiner Sicht nicht in der Lage sei, die erforderliche medizinische Behandlung zu gewährleisten. Außerdem habe er der Staatsanwaltschaft Meiningen Informationen zu einer kriminellen Gruppe übermittelt, weshalb er nun befürchte von dieser in seinem Heimatland verfolgt zu werden. Letztlich habe es in Polen wegen des damals amtierenden Justizministers kein faires Strafverfahren gegeben.

II.

1.

8

Die sofortige Beschwerde der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ist gemäß § 40 Abs. 8 Satz 1 IRG i.V.m. § 142 Abs. 7 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

2.

9

Das Rechtsmittel bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht Suhl hat dem Verfolgten J. zurecht für den Anhörungstermin einen Rechtsbeistand gemäß § 40 IRG bestellt. Hier lagen die Voraussetzungen sowohl von § 40 Abs. 2 IRG als auch von § 40 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 IRG zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung vor.

a)

10

Ein Rechtsbeistand war gemäß § 40 Abs. 2 IRG schon deshalb zu bestellen, da eine Festnahme des Verfolgten erfolgt war. Der Senat folgt dabei der vom 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts (Beschluss vom 14.02.2025 - 1 OAus 33/24) vertretenen Ansicht, dass § 40 Abs. 2 IRG eine Festnahme aufgrund des europäische Haftbefehls voraussetze bzw. dass es an einer solchen im Falle einer Überhaft fehle, nicht. Der 1. Senat verweist zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen auf den Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen im Strafverfahren sowie für gesuchte Personen im Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls. Dort heißt es, „der Vollstreckungsmitgliedstaat stellt sicher, dass gesuchte Personen ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme auf grund eines Europäischen Haftbefehls bis zu ihrer Übergabe oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung, diese nicht zu übergeben, rechtskräftig geworden ist, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben“. Nach Auffassung des 1. Senats habe der nationale Gesetzgeber diese Formulierung im Rahmen der Umsetzung in nationales Recht zugrunde gelegt, was sich in der entsprechenden Formulierung in dem Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung (BT-Drs. 19/13829) widerspiegele. Dort heißt es zum Abs. 2 des § 40 IRG: „Danach hat der Vollstreckungsmitgliedstaat sicherzustellen, dass gesuchte Personen ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme aufgrund eines Europäischen Haftbefehls bis zu ihrer Übergabe oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung, sie nicht zu übergeben, rechtskräftig geworden ist, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.

11

Obgleich diese Bezugnahme des nationalen Gesetzgebers und der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 der benannten Richtlinie zwar grundsätzlich den Schluss noch zuließen, dass eine notwendige Beistandschaft allein auf Fälle beschränkt sein sollte, in denen die Festnahme ausschließlich aufgrund eines europäischen Haftbefehls erfolgte, ist dies nach Ansicht des im hiesigen Verfahren zuständigen Strafsenats weder mit der tatsächlichen Intention des nationalen Gesetzgebers noch ... mit den Vorgaben der dem zugrundeliegenden europäischen Richtlinie in Einklang zu bringen.

12

Vorweggeschickt sei diesbezüglich noch, dass der Verweis des 1. Strafsenats auf den Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 der oben benannten Richtlinie schon deshalb nicht überzeugen kann, weil es sich dabei um einen Rechtsakt im Sinne des Art. 288 Abs. 3 AEUV handelt. Eine derartige Richtlinie ist danach für jeden Mitgliedsstaat allein hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich (vgl. Ruffert, in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage, § 288 AEUV, Rdn. 24), überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Insofern stellt der Wortlaut der Richtlinie, anders als dies bei der Auslegung von Verordnung i.S.d.Art. 288 Abs. 2 AEUV oder Normen des nationalen Rechts der Fall ist, keine absolute Auslegungsgrenze im Rahmen der Umsetzung dar. Von Relevanz ist nur die Zielrichtung der Richtlinie, welche sich im Wesentlichen aus den Erwägungsgründen ergibt.

13

Mit der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 sollte die Effektivität des in der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gewährleistet werden, indem Verdächtigen oder beschuldigten Personen in Strafverfahren die Unterstützung eines durch die Mitgliedstaaten finanzierten Rechtsbeistands zur Verfügung gestellt wird, wobei Gleiches für gesuchte Personen gilt, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates (4) anhängig ist (vgl. Erwägungsgrund 1). Die Richtlinie verweist dabei auf Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 Abs. 3 Bst. c der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 14 Abs. 3 Bst. d des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (vgl. Erwägungsgrund 3), in denen jeweils das Recht auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren verankert ist. Zentraler Gedanke der Richtlinie ist, dass gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c EMRK verdächtige und beschuldigte Personen, denen die ausreichenden Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistands fehlen, zum Bezug von Prozesskostenhilfe berechtigt sein müssen, wenn das im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Diese Mindestvorschrift soll den Mitgliedstaaten ermöglichen, eine Bedürftigkeitsprüfung, eine Prüfung der materiellen Kriterien oder beides vorzunehmen, wobei der Rückgriff auf solche Prüfungen die Rechte und Verfahrensgarantien, die gemäß der Charta und der EMRK nach der Auslegung des Gerichtshofs und des EGMR gewährleistet sind, nicht einschränken oder beeinträchtigen soll (vgl. dazu insgesamt: 17. Erwägungsgrund). Die zuständigen Behörden sollen die Prozesskostenhilfe unverzüglich und spätestens vor der Befragung der betroffenen Person durch die Polizei, eine andere Strafverfolgungsbehörde oder eine Justizbehörde oder vor der Durchführung der in dieser Richtlinie genannten konkreten Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen bewilligen (vgl. Erwägungsgrund 19). Gesuchte Personen sollen im Vollstreckungsmitgliedstaat einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Außerdem sollen gesuchte Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung anhängig ist und die gemäß der Richtlinie 2013/48/EU ihr Recht auf Benennung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat wahrnehmen, insoweit zum Bezug von Prozesskostenhilfe in diesem Mitgliedstaat zum Zwecke eines solchen Verfahrens im Vollstreckungsmitgliedstaat berechtigt sein, als eine solche erforderlich ist, um den in Artikel 47 der Charta verankerten wirksamen Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgrund 21). Um sicherzustellen, dass gesuchte Personen tatsächlich Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten, sollen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass gesuchte Personen bis zu ihrer Übergabe oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung, diese nicht zu übergeben, rechtskräftig wird, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben (vgl. Erwägungsgrund 22).

14

Diese Erwägungen der Richtlinie lassen erkennen, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie nicht so verstanden werden kann, dass ein Rechtsbeistand im Verfahren über die Auslieferung allein deshalb nicht zu bestellen ist, weil parallel eine Inhaftierung in einem nationalen Strafverfahren vollstreckt wird. Die Richtlinie zielt im Gegenteil vielmehr auf einen umfassenden Anspruch des Verfolgten auf einen rechtlichen Beistand ab. Auch wenn das Institut der Prozesskostenhilfe dem deutschen Strafrecht fremd ist, zielt die Richtlinie eindeutig darauf ab, einem Verfolgten für das gesamte Verfahren die Beratung durch einen Beistand zu ermöglichen, wenn dieser die finanziellen Mittel dazu nicht aufbringen kann. Eine Beschränkung dieses Grundsatzes lässt sich der Richtlinie an keiner Stelle entnehmen. Eine zeitgleiche Durchführung eines nationalen Strafverfahrens hindert zudem den Fortgang eines Auslieferungsverfahren nicht in jedem Fall, sodass auch in dieser Konstellation eine effektive Beratung durch einen Rechtsbeistand gewährleistet sein muss.

15

Selbiges ergibt sich auch aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung (BT-Drs. 19/13829). Festzustellen ist dabei zunächst, dass der nationale Gesetzgeber über die Mindestanforderungen der Richtlinie sogar hinausgegangen ist, was auf die Inkompatibilität der Prozesskostenhilfe mit dem nationalen Straf(-prozess)recht zurückzuführen ist, und auf die Möglichkeit einer Bedürftigkeitsprüfung verzichtet hat, indem er allein darauf abstellt, ob die Bestellung im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 22). Dies soll für den Bereich des IRG, wo die notwendige Rechtsbeistandschaft das funktionale Äquivalent der Prozesskostenhilfe darstellt, genauso gelten (BT-Drs. 19/13829, S. 4). In der Entwurfsbegründung wird sodann im Zusammenhang mit den Vorschriften der StPO erkannt, dass die PKH-Richtlinie zwei Fälle vorsieht, in denen eine Bestellung zwingend erforderlich ist, zum einen nämlich bei einer richterlicher Vorführung zur Entscheidung über eine Haft sowie während der Inhaftierung des Beschuldigten (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 2). Weiter heißt es dort: „Zum einen soll ein Fall notwendiger Verteidigung nicht mehr erst - wie nach geltendem Recht - mit der Vollstreckung von Untersuchungshaft oder vorläufiger Unterbringung, sondern bereits mit der Vorführung vor einen Richter vor liegen.“ Selbst wenn der Verfolgte keinen Antrag auf Bestellung eines Beistands stellen sollte, sehen die Erwägungen vor, dass eine Bestellung im Rechtspflegeinteresse, sogar unabhängig vom Willen des Verfolgten erforderlich sein kann. Dies soll u.a. für die in Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 der PKH-Richtlinie ausdrücklich geregelten Fälle der Vorführung vor den Haftrichter und des Freiheitsentzugs, insbesondere der Haft, in anderer Sache (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 23), in denen das überwiegende Rechtspflegeinteresse aufgrund der klaren Richtlinienvorgaben als in jedem Fall anzunehmen sei, gelten. Eine Differenzierung zwischen der Bestellung eines Pflichtverteidigers im nationalen Strafverfahren und der Bestellung eines Beistandes im Auslieferungsverfahren lässt die Entwurfsbegründung dabei nicht erkennen. Die Vorgabe zur Bestellung eines Rechtsbeistands in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls soll im IRG dadurch umgesetzt werden, dass die notwendige Rechtsbeistandschaft künftig allgemein an die Festnahme der gesuchten Person anknüpft (so schon die Vorbemerkungen, BT-Drs. 19/13829, S. 4). Dass dies nur für eine Festnahme explizit aufgrund des europäischen Haftbefehls gelten soll, kann daraus demnach nicht gefolgert werden. Die Erwägungsgründe lassen zweifelsfrei erkennen, dass das Recht auf Bestellung eines Verteidigers oder Beistandes vollumfänglich an eine Inhaftierung geknüpft sein soll. Jede andere Auslegung widerspräche dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften. § 40 Abs. 2 IRG kann mithin nicht anders verstanden werden, als die Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO, wonach einem Beschuldigten ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn er sich in einer Anstalt befindet. Dadurch sollen die Nachteile kompensiert werden, die ein Beschuldigter aufgrund seiner Freiheitseinschränkung und der damit einhergehenden eingeschränkten Möglichkeit, seine Verteidigung vorzubereiten, erleidet (vgl. Krawczyk in BeckOK StPO, 57. Edition, § 140, Rdn. 10). Derartige Einschränkungen bestehen selbstverständlich auch während einer Inhaftierung in anderer Sache. Es handelt sich damit letztlich um ein rein formales und wenig überzeugendes Argument, wenn behauptet wird, eine Inhaftierung in anderer Sache rechtfertige ein Zuwarten auf eine Entlassung in ebenjenen Verfahren vor der Bestellung eines Rechtsbeistandes im Auslieferungsverfahren. Übersehen wird dabei zudem, dass der im nationalen Strafverfahren zumeist gewählte und sodann durch das Gericht bestellte Verteidiger nicht zwingend ausreichende Qualifikationen im Auslieferungsrecht vorzuweisen vermag und dem Verfolgten damit das Recht auf eine sachgerechte Vertretung genommen werden könnte. Im Weiteren befassen sich die Erwägungen des Entwurfs hinsichtlich § 40 Abs. 2 IRG im Wesentlich mit der Ausweitung der Anwendbarkeit auf Fälle der Übergabe an Drittstaaten und haben damit keine Relevanz für die hier aufgeworfene Rechtsfrage. Letztlich kann hierzu auch auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 06.06.2019 - 1 AR 198/19) Bezug genommen werden. Dort wird nochmals deutlich darauf verwiesen, dass der nationale Gesetzgeber „erheblich“ über die Regelungsverpflichtung hinausgeht. Die zugrundeliegende Richtlinie sehe insbesondere in zeitlicher Hinsicht eine umfassende Beratung durch einen Beistand vor, so dass der nationale Gesetzgeber nicht dahinter zurückbleiben durfte, auch wenn die Umsetzung unter Beibehaltung des bisherigen Systems der notwendigen Rechtsbeistandschaft erfolgt.

16

Der Senat zieht auch daraus den Schluss, dass ein Verständnis von § 40 Abs. 2 IRG, wonach eine Beiordnung im Falle einer Überhaft ausscheide, der Richtlinie zuwiderliefe.

b)

17

Darüber hinaus geht der Senat, ebenfalls in Abweichung von der Entscheidung des 1. Strafsenates davon aus, dass vom Vorliegen einer schwierigen Rechtslage im Sinne des § 40 Abs. 3 Nr. 1 IRG zum Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen war.

18

Diese Annahme beruht einerseits darauf, dass das Auslieferungsrecht - auch aufgrund der europarechtlichen Bezüge - eine spezielle Rechtsmaterie darstellt, welche sich für den juristischen Laien nicht ohne Weiteres erschließt (so schon Hackner/ Riegel in Schomburg/ Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage, § 40 IRG, Rdn 24ff. und Körberer in Ambos/ König/ Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Auflage, § 40 IRG, Rdn. 519 - jeweils schon zeitlich vor der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919). So wird bei der Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO, woran die Vorgaben des § 40 Abs. 3 Nr. 1 IRG angelehnt sind, von einer schwierigen Sachlage ausgegangen, wenn Fragen des Nebenstrafrechts bzw. außerhalb des Kernstrafrechts oder verfassungsrechtliche Fragen zu klären sind oder die Verteidigung durch die aufenthaltsrechtliche Rechtslage erschwert wird (vgl. dazu Krawczyk in BeckOK StPO, 57. Edition, § 140, Rdn. 32ff m.w.N.). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass von dem Rechtsunterworfenen grundsätzlich nicht erwartet werden kann, dass dieser sich in komplexe Rechtsgebiete effektiv einzuarbeiten vermag. Für das Auslieferungsrecht nach dem IRG kann dabei nichts anderes gelten. Wesentlich für die Annahme einer schwierigen Rechtslage zum Zeitpunkt der Verkündung des durch den Senat erlassenen Auslieferungshaftbefehls vor dem Amtsgericht spricht hier außerdem, dass der Verfolgte wegen § 21 Abs. 6 IRG bereits zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens mit Rechtsfragen des Auslieferungsrechts konfrontiert wird, dessen Reichweite für ihn kaum zu erfassen sein kann. Weder die weiteren Auswirkungen, welche die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung haben noch der Sinngehalt eines Verzichts auf den Grundsatz der Spezialität, sofern ein solcher in Frage kommt, dürften sich dem Verfolgten vollends erschließen. Hinzu kommt dabei die aufgrund fehlender Sprachkenntnisse bestehende Schwierigkeit den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zu erfassen. Diese kann selbst durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht beseitigt werden (so auch Körber, aaO, Rdn 520). Insoweit ist also, zumindest im Fall der Vorführung des Verfolgten vor den Amtsrichter gemäß § 21 IRG von der Schwierigkeit der Rechtslage im Sinne des § 40 Abs. 3 Nr. 1 IRG auszugehen.

19

Der 1. Strafsenat vertritt diesbezüglich unter Verweis auf das Oberlandesgericht Saarbrücken (Beschluss vom 02.06.2016 - Ausl 22/2016) die Auffassung, es sei stets eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Einwendungen des Verfolgten gegen die Auslieferung vorzunehmen. Von einer schwierigen Rechtslage sei erst dann auszugehen, wenn im konkreten Verfahren Rechtsfragen zu beantworten seien, die bislang noch nicht entschieden wurden, die auslieferungsrechtliche Beurteilung nicht eindeutig sei oder genaue Kenntnisse der Anordnungsvoraussetzungen erforderlich seien. Davon sei in einem durchschnittlich gelagerten Fall, insbesondere wenn Grundlage der Auslieferungsentscheidung ein Europäischer Haftbefehl sei, regelmäßig nicht auszugehen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken verweist in der bezeichneten Entscheidung auf vorausgegangenen Entscheidungen anderer Oberlandesgericht (OLG München, Beschluss vom 07.03.2013 - 14 Ausl A 1033/12; KG, Beschluss vom 14.03.2011 - AuslA 4/11 (30/11); OLG Dresden, Beschluss vom 12.03.2010 - Ausl 53/10) und stellt anschließend pauschal fest, dass in durchschnittlichen gelagerten Auslieferungsfällen auf Grundlage eines europäischen Haftbefehls nicht von einer schwierigen Rechtslage auszugehen sei. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber eine Bestellung eines Beistandes als Regelfall im Auslieferungsverfahren in das Gesetz hätte aufnehmen können, sich stattdessen jedoch für die Aufnahme von Regelbeispielen entschieden habe.

20

Das Oberlandesgericht München verweist pauschal darauf, dass die Schwierigkeit von Zulässigkeitsentscheidungen nicht empirisch belegt sei und Sprachschwierigkeiten durch die Hinzuziehung eines Dolmetscher beseitigt werden könnten. Im Einzelfall sei zu prüfen, ob die rechtliche Zulässigkeit der Auslieferung von offenen Tatfragen oder ungeklärten Rechtsfragen abhänge. Vergleichbar argumentieren die Senate des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Dresden. Soweit ersichtlich hat sich auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 31.08.2983) mit der Frage der Bestellung eines Beistandes befasst und die Notwendigkeit mit der Begründung abgelehnt, der Umstand, dass in fast jedem Auslieferungsverfahren schwierige Rechtsfragen zu erörtern und ausländische Vorschriften zu prüfen seien, allein nicht zur Bestellung eines Beistandes führt. Die letztgenannte Entscheidung ist hinsichtlich der Begründung schon deshalb nicht anschlussfähig, weil diese dem Wortlaut des § 40 Abs. 3 Nr. 1 IRG zuwiderläuft.

21

Den aufgeführten obergerichtlichen Entscheidungen kann insgesamt nicht gefolgt werden. Diese sind einerseits zeitlich vor dem Entstehen der sog. PKH-Richtlinie bzw. deren Umsetzung ergangen und beruhen damit schon auf einer anderen gesetzlichen Grundlage, sodass der hier zuständige Senat auch nicht von einem Fall der Divergenz ausgeht. In der Entscheidung des 1. Strafsenates wird dieser Zeitpunkt der zitierten Entscheidung übersehen. Der nationale Gesetzgeber war bei der Umsetzung der Richtlinie sodann auch an deren Mindestvorgaben gebunden. Die Richtlinie verlangt eine umfassende Beiordnung, zumindest für den Fall, in dem der Verfolgte einen Rechtsbeistand nicht selbst bezahlen kann. Ginge man hier also, wie der 1. Strafsenat und andere Obergerichte davon aus, dass das nationale Recht, zu einer Beschränkung der Möglichkeit, sich eines Beistandes zu bedienen, führen könnte, wäre die nationale Rechtsnorm ohnehin richtlinienkonform auszulegen. Die vom Gesetzgeber gewählte Umsetzung durch Beibehaltung des Systems der notwendigen Beistandsschaft kann jedenfalls nicht dazu führen, dass einem mittellosen Verfolgten ein Beistand verwehrt wird. Da sich der nationale Gesetzgeber jedoch im Rahmen der Umsetzung gegen eine solche Bedürftigkeitsprüfung entschieden hat, kann § 40 IRG nur als weit gefasst verstanden werden, was letztlich wohl zu einer nahezu generellen Annahme einer schwierigen Rechtslage im Auslieferungsverfahren führen muss. Ein anderes Verständnis dürfte zu einem Verstoß gegen die europarechtlichen Vorgaben führen.

22

Ferner sind die Erwägungen der früheren obergerichtlichen Entscheidung nach Auffassung des Senates darüber hinaus schon nicht mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 17.01.1984 - 4 Ars 19/83) in Einklang zu bringen. Zwar befasste sich der soeben benannte Beschluss inhaltlich mit notwendigen Auslagen. Der Bundesgerichtshof setzt sich dabei jedoch auch mit den Voraussetzungen des § 40 IRG auseinander und führt dabei aus, dass „bei einer so einschneidenden Entscheidung wie über die Zulässigkeit der Auslieferung in der Regel das Rechtsstaatsprinzip, nach welchem der Staat ein faires Verfahren zu garantieren hat, es erfordert, dass dem - häufig der deutschen Sprache nicht mächtigen - ausländischen Verfolgten spätestens dann ein rechtskundiger Beistand zur Seite steht, wenn der Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung gestellt wird.“ Daraus lässt sich nur folgern, dass auch der Bundesgerichtshof lange vor dem Entstehen der PKH-Richtlinie eine umfassende Beiordnung für erforderlich erachtet hatte.

23

Diese Bewertung muss nach Auffassung des Senats jedoch unter Berücksichtigung der zuvor beschriebenen Zwecke der PKH-Richtlinie auf einen Zeitpunkt vorverlagert werden, an dem der Verfolgte eine Entscheidung über eine mögliche Zustimmung zu einem vereinfachten Auslieferungsverfahren zu treffen hat, da diese bereits erhebliche Auswirkungen auf das weitere Verfahren hat. Insoweit kann nochmals auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts München vom 06.06.2019 (s.o.) im Hinblick auf die richtlinienkonforme Auslegung verwiesen werden.

24

Auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat schon in seinem Beschluss vom 20.03.2003 (Az.: 1 Ausl 5/03), also in einem den vom 1. Senat zitierten Entscheidungen zeitlich vorausgegangenen Beschluss den Standpunkt vertreten, dass es nicht darauf ankomme, ob die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage des vorliegenden Verfahrens im Vergleich mit anderen Auslieferungsverfahren überdurchschnittlich gewichtig sei und die Beiordnung eines Beistandes im Auslieferungsverfahren vielmehr zumeist geboten sei. Diese Auffassung findet auch in der einschlägigen Kommentierung Anklang (vgl. Körberer, aaO, Rdn. 519; Hackner/Riegel, aaO, Rdn. 26) und ist ebenso für den hier zuständigen Senat anschlussfähig.

25

Auch der Gesetzgeber hat im Rahmen der Umsetzung erkannt, dass Auslieferungsverfahren zumeist mit der Beantwortung komplexer Rechtsfragen einhergehen. In der Gesetzesbegründung finden sich diesbezüglich folgenden Erwägungen:

26

„Die Erstreckung der Neuregelung auf alle Auslieferungsfälle, also auch auf Auslieferungsverfahren mit Staaten außerhalb der Europäischen Union, ist sachgerecht, da Auslieferungsverfahren der Natur der Sache nach häufig mit besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage verbunden sind. Oftmals handelt es sich um Fälle von überdurchschnittlicher Komplexität. Gerade aus diesem Grund regelt das IRG für Auslieferungsverfahren eine sachliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, um eine Fallbearbeitung durch erfahrene Richterinnen und Richter zu gewährleisten.“ (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 54)

27

Damit vermag auch das gegen die Annahme einer generellen Schwierigkeit der Rechtslage im Auslieferungsverfahren vorgebrachte Argument, dass § 40 Abs. 3 Nr. 1 IRG wohl nicht in dieser Form gefasst worden wäre, wenn das Auslieferungsrecht in jedem Fall eine schwierige Rechtslage hätte darstellen sollen, nicht zu überzeugen. Die Norm dient, wie oben bereits ausgeführt, der Umsetzung der EU-Richtlinie und soll damit die umfassende Möglichkeit die Hinzuziehung eines Beistandes gewährleisten. Die nationale Umsetzung kann somit, schon unabhängig von deren Wortlaut, nicht so verstanden werden, dass nur Einzelfälle davon umfasst werden sollen. Wie die Gesetzesbegründung jedoch auch verdeutlicht, war dies offensichtlich nicht beabsichtigt.

c)

28

Der Verfolgte hatte sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auch noch keines Beistandes auf eigene Kosten bedient, was einer Bestellung möglicherweise entgegenstünde. Rechtsanwalt H. war zu diesem Zeitpunkt ausschließlich Verteidiger im nationalen Strafverfahren. Den vorliegenden Akten ist dabei auch nicht zu entnehmen, wie dessen Anwesenheit im Termin am 15.12.2025 überhaupt zustande kam. Eine Wahlbeistandsvollmacht im hiesigen Auslieferungsverfahren liegt jedenfalls nicht vor. Unmittelbar im Termin über die Verkündung des Auslieferungshaftbefehls wurde die Bestellung als Pflichtbeistand beantragt, sodass auch davon auszugehen ist, dass ein Auftreten als Wahlbeistand zu keiner Zeit beabsichtigt war.

3.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO (vgl. Schomburg/Lagodny, Internat. Rechtshilfe, IRG § 32 Rn. 25).


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