Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (14. Kammer) - 14 K 254.10, 14 A 99.06

Orientierungssatz

1. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 BTÄO wären nur dann erfüllt, wenn der Antragsteller über einen ausländischen Abschluss verfügte, mit dem er in dessen Herkunftsland als Tierarzt praktizieren darf.(Rn.34)

2. In Bosnien-Herzegowina wurde und wird die Berufsbefähigung für den Tierarztberuf nicht schon mit dem Universitätsabschluss („diplomirani veterinar“), sondern erst mit der im Anschluss an eine Praxisphase („staz“) erfolgenden Ablegung der Fachprüfung („strucni ispit“) erworben. (Rn.35)

3. Dass der Antrag auf Zulassung zur Nachprüfung als Minus in dem ursprünglich gestellten Antrag auf Approbation enthalten ist, ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang des § 4 Abs. 2 BTÄO. Wer eine Approbation aufgrund eines nichtprivilegierten ausländischen Ausbildungsabschlusses beantragt, bringt damit gleichzeitig zum Ausdruck, dass er, wenn und soweit ein Nachweis der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes erforderlich sein sollte, diesen durch Ablegung der Gleichwertigkeitsprüfung erbringen will, sofern er nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt.(Rn.45)

4. Wer nicht über eine abgeschlossene Ausbildung für den Tierarztberuf verfügt und daher auch für den Fall einer erfolgreichen Gleichwertigkeitsprüfung nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BTÄO approbiert werden dürfte, kann auch keine Zulassung zur Prüfung verlangen.(Rn.50)

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Tierarztberufs und die Zulassung zur Nachprüfung der Gleichwertigkeit seines Kenntnisstandes.

2

Der 53 Jahre alte Kläger ist deutscher Staatsbürger. Nach einem zehnjährigen Schulbesuch und einer Ausbildung zum Rennreiter absolvierte er von 1976 bis 1979 an der Ingenieurschule Beichlingen eine Ingenieurausbildung in der Fachrichtung Veterinärmedizin, die er als Veterinäringenieur abschloss, und in der Folge von 1981 bis 1987 ein Fernstudium in der Fachrichtung Tierproduktion an der Karl-Marx-Universität Leipzig, das er als Diplomagraringenieur beendete. Von 1985 bis 1991 war er am Zentrum für Pferdegesundheit in Hoppegarten beschäftigt. Seit 1994 ist er in der Praxis des Tierarztes S. in M. angestellt.

3

Der Kläger beantragte im Jahr 2001 im Land Brandenburg eine Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes sowie die Approbation als Tierarzt und legte dabei eine Bestätigung des Tierarztes S. vor, dass dieser ihn als Tierarzt anzustellen beabsichtige. Der Antrag wurde vom Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Ende 2001 abgelehnt, eine dagegen erhobene Klage nahm der Kläger Ende 2004 zurück.

4

Am 1. Dezember 2004 meldete der Kläger unter Beibehaltung eines Nebenwohnsitzes bei seiner Familie in A. seinen Hauptwohnsitz in Berlin an. Nachdem er bereits im Jahr 2003 einen entsprechenden Antrag beim Beklagten gestellt hatte, wiederholte er am 21. November 2005 seinen Antrag, ihm die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes sowie „nach Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen“ die Approbation als Tierarzt zu erteilen, und erklärte sich in diesem Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Kenntnisstandsprüfung einverstanden. Dabei gab er an, von 1989 bis 1992 an der Universität Sarajevo unter Anrechnung seiner Vorausbildung Tiermedizin studiert zu haben. Zum Beleg legte er eine mit einer Apostille des Ersten Amtsgerichts Belgrad versehene Urkunde der Universität Sarajevo über die Verleihung des Titels „Diplomierter Veterinär“ sowie zwei Schreiben vor, in welchen ihm die Immatrikulation und die regelmäßige Ablegung von Einzelprüfungen im Verlauf des Studiums bescheinigt werden. Ferner legte er eine Bestätigung des Tierarztes Dr. … aus Berlin vor, dass dieser ihn als Tierarzt in seiner Kleintierpraxis anstellen wolle.

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Mit Bescheid vom 11. April 2006 lehnte der Beklagte die Anträge mit der Begründung ab, dass der Kläger weder über eine abgeschlossene Ausbildung von mindestens fünf Jahren einschließlich sechsmonatiger Praxisausbildung in einem Staat der EU/EWR noch über eine gleichwertige ausländische Ausbildung verfüge. Aus den beigebrachten Bescheinigungen gehe weder eine fünfjährige Gesamtausbildungszeit noch eine Eingliederung des Klägers in einen fünfjährigen Ausbildungsgang unter Anrechnung von ihm zuvor in Deutschland erbrachter Studienleistungen hervor.

6

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, für die Beurteilung der Gleichwertigkeit müsse berücksichtigt werden, dass er im Laufe des Studiums Einzelprüfungen in 37 dem deutschen Studieninhalt entsprechenden Fächern abgelegt habe, über eine 25jährige Berufspraxis verfüge und in den Jahren 2002 und 2003 mehrere tierärztliche Weiterbildungen absolviert habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2006 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück.

7

Dagegen hat der Kläger am 14. Dezember 2006 Klage erhoben, mit der er zunächst sein Begehren auf Approbation und vorübergehende Berufszulassung weiterverfolgte. Später stellte er klar, dass er die vorübergehende Berufszulassung und die Zulassung zur Gleichwertigkeitsprüfung erstrebt.

8

Nachfolgend stellte er einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - VG 14 A 119.07 -, dessen Eilbedürftigkeit er damit begründete, dass der Tierarzt S. Ende 2008 seine Praxis aufgeben werde und er diese einschließlich des Patientenstamms und der Verträge mit dem Brandenburgischen Haupt- und Landgestüt zu übernehmen beabsichtige. Im Ergebnis einer gerichtlichen Mediation - VG GM 40.07 - kamen die Parteien überein, dass Voraussetzung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes ein Einstellungsnachweis im Land Berlin, der Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung sowie eine Einschätzung hinsichtlich der Vergleichbarkeit des Studiums sei, und dass der Kläger im Falle der Erlaubniserteilung die Möglichkeit einer Kenntnisstandsprüfung erhalten solle. Der Beklagte erklärte sich bereit, eine Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz - ZAB - zu der Frage einzuholen, wodurch der Abschluss der Ausbildung im Studienland nachzuweisen ist. Daraufhin nahm der Kläger den Rechtsschutzantrag zurück, und das Klageverfahren wurde auf Antrag der Parteien mit Beschluss vom 11. April 2008 ruhend gestellt.

9

Nachdem die ZAB mitgeteilt hatte, dass die vom Kläger vorgelegte Studienqualifikation (diplomirani veterinar) in Bosnien-Herzegowina lediglich die Voraussetzung für die Zulassung zur einjährigen praktischen Phase (staz) sei, nach deren Durchführung das auf fünf Jahre angelegte Studium mit einer Fachprüfung (strucni ispit) abgeschlossen werde, hielt der Beklagte an der Ablehnung fest.

10

Mit Schriftsatz vom 17. August 2010 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens unter Hinweis darauf, dass der Tierarzt S. nunmehr zum Ende des Jahres 2010 seine Praxis aufgeben und er ohne deren Übernahme in eine soziale Notlage geraten werde.

11

Der Kläger behauptet, über eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf zu verfügen. Diese sei schon mit dem Anfang 1992 erlangten Diplom der Universität Sarajevo, jedenfalls aber mit der ihm durch die Universität und das Erste Amtsgericht Belgrad im Jahr 1993 unter Anrechnung seiner Vorkenntnisse zuerkannten Fachprüfung abgeschlossen worden. Zum Beleg beruft er sich auf weitere Schreiben der Universität Sarajevo sowie einen von ihm auszugsweise vorgelegten Text des bosnischen Veterinärgesetzes. In der mündlichen Verhandlung hat er außerdem behauptet, diese Fachprüfung im August 1992 im Hauptgebäude der Universität abgelegt zu haben.

12

In Bezug auf die Zuständigkeit der Beklagten ist der Kläger der Ansicht, dass diese sich bereits aus seinem Berliner Wohnsitz und im Übrigen daraus ergebe, dass die Tierarztpraxis S. auch in Berlin, schwerpunktmäßig in Betrieben rund um die Rennbahn in Hoppegarten, die in einigen Fällen von der Landesgrenze durchschnitten würden, sowie im Bereich Mahlsdorf und Waldesruh, tätig sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er ferner seine Absicht bekundet, die Praxis nach der Übernahme in das Berliner Stadtgebiet verlegen zu wollen.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 11. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13.November 2006 zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes zu erteilen und ihn zur Nachprüfung der Gleichwertigkeit seines Kenntnisstandes zuzulassen.

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Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er bezweifelt seine Zuständigkeit im Hinblick darauf, dass der Kläger nicht mehr bei einem in Berlin ansässigen Tierarzt tätig werden will. Das Begehren auf Zulassung zur Gleichwertigkeitsprüfung erachtet der Beklagte für unzulässig, da dieses nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen sei. Im Übrigen bezieht er sich auf die Auskunft der ZAB.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Brandenburgischen Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung, sowie auf die Gerichtsakten des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder - 3 K 27/02 -, des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - VG 14 A 119.07 - und des vorliegenden Verfahrens verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

20

I. Die zulässige Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes ist unbegründet. Die Versagung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

21

Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Bundestierärzteordnung - BTÄO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983). Danach kann die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachweisen. Nach § 13 Abs. 2 BTÄO wird die Entscheidung darüber von der zuständigen Behörde des Landes getroffen, in dem der Beruf ausgeübt werden soll.

22

1. Vorliegend ist bereits die örtliche Zuständigkeit des Beklagten in Zweifel zu ziehen, denn es spricht einiges dafür, dass die Berufsausübung in der Praxis des Tierarztes S. in M. erfolgen soll.

23

Eine Tätigkeit dort wäre eine Berufsausübung im Land Brandenburg, da dort sowohl der Sitz der Praxis als auch der Schwerpunkt der Praxistätigkeit liegen. Dass es für die Zuständigkeit nicht auf den Wohnsitz des Berufsausübenden ankommen kann, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 BTÄO, der auf die „Ausübung“ des Berufes und damit nicht auf den Ort abstellt, an dem der Betreffende außerhalb seiner Arbeitszeiten wohnt. Wie der Kläger selbst ausführt, ist die Praxis hauptsächlich für das Brandenburgische Haupt- und Landgestüt in Neustadt/Dosse und in den Betrieben um die Rennbahn in Hoppegarten tätig, die jeweils im Land Brandenburg liegen. Dass diese Betriebe in einigen Fällen von der Landesgrenze durchschnitten werden bzw. in Berlin-Mahlsdorf liegen, verlagert den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit nicht nach Berlin. Gleiches gilt für die im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmalig behauptete weitere Tätigkeit auf der Trabrennbahn Berlin-Marien-felde.

24

Dass die Tierarztpraxis S. nach der Übernahme durch den Kläger in das Berliner Stadtgebiet verlegt werden soll, wie dies der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals behauptet hat, erscheint dem Gericht fraglich. Da er im gesamten Verfahrensverlauf stets auf die Übernahme der M.er Praxis abgestellt hat und auf Nachfrage keine nähere Einzelheiten zur Verlegung angeben wollte, liegt es näher, dass es sich um eine verfahrensangepasste Angabe handelt, die nicht den tatsächlichen Willen des Klägers widerspiegelt.

25

2. Dies kann indes dahinstehen, denn der Kläger erfüllt auch die materiellen Voraussetzungen einer vorübergehenden Berufserlaubniserteilung nicht, da er nicht über eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf verfügt.

26

a. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob der Kläger tatsächlich in den Jahren 1989 bis 1992 in Sarajevo ein Studium der Veterinärmedizin absolviert hat, so wie dies von ihm behauptet wird.

27

So verfügt der Kläger nicht über Nachweise, die das behauptete Studium selbst betreffen. Insbesondere hat er keine aus der Studienzeit herrührenden Unterlagen (z. B. Einschreibungsbelege, Gebührenquittungen, Lehrbücher, Flugtickets) vorgelegt. Auch verwundert es, dass der Kläger für keine der im Verlauf des Studiums abgelegten Einzelprüfungen ein Zeugnis erhalten haben will, da derartige Bestehensnachweise üblicherweise erforderlich sind, um am Studienende den Nachweis der Diplomreife zu erbringen.

28

Hätte der Kläger das Studium tatsächlich durchgeführt, so wäre zu erwarten, dass dieser Umstand aus dem von ihm im Verfahren vorgelegten „Qualifizierungsnachweis“ des Zentrums für Pferdegesundheit Hoppegarten vom 16. Mai 1991 hervorgeht. In diesem Schreiben führt die Einrichtung, an der der Kläger von 1985 bis Mitte 1991 tätig war und die ihn daher für das behauptete Studium hätte freistellen müssen, dessen akademische und praktische Qualifikationen auf. Ausdrücklich erwähnt werden dabei Weiterbildungen an renommierten Einrichtungen der Altbundesländer im Jahr 1990. Vor diesem Hintergrund hätte es sich aufgedrängt, das seit 1989 laufende Studium als aktuellste und umfangreichste Form der Weiterbildung ebenfalls zu benennen.

29

Auch die Angaben des Klägers zum Studienbeginn sind nicht glaubhaft. Dass er das Studium bereits am 5. September 1989 aufgenommen hat, so wie dies von ihm anfänglich behauptet worden ist, scheidet aus, denn zu diesem Zeitpunkt durfte er als DDR-Bürger noch nicht regulär nach Jugoslawien reisen. Aber auch die in der mündlichen Verhandlung behauptete Studienaufnahme gleich nach dem Mauerfall am 9. November 1989 erscheint nahezu ausgeschlossen angesichts dessen, dass für ihn vor diesem Zeitpunkt keine Veranlassung bestand, einen derartigen Studienplan zu fassen und die Aufnahme eines Auslandsstudiums eine gewisse Vorbereitungszeit benötigt, insbesondere dann, wenn man - wie seinerzeit der Kläger - in einem festen Arbeitsverhältnis steht, eine Familie zu versorgen hat, der Landessprache nicht mächtig ist und noch nicht über Kommunikationsmittel wie Telefax und E-Mail verfügen konnte.

30

Ferner erscheinen die Angaben des Klägers zur Studiensprache unglaubhaft. Seine ursprüngliche Angabe, er habe Vorlesungen und Seminare besucht, die von örtlichen deutschsprachigen Professoren geleitet worden seien, steht im Widerspruch zu seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung, dass die Veranstaltungen und Prüfungen in der Landesprache abgehalten und durch einen Dolmetscher übersetzt worden seien. Beide Versionen sind im Übrigen deswegen wenig wahrscheinlich, weil die Fakultät in ihrem heutigen Internetauftritt ausdrücklich darauf hinweist, dass ausländische Studienteilnehmer der Landessprache mächtig sein sollen, da die Studiensprache Kroatisch ist.

31

Die vorgelegten Nachweise erscheinen zudem fragwürdig. Das Gericht vermag es sich nicht zu erklären, warum das am 5. März 1992 in Sarajevo (Bosnien-Herzegowina) ausgestellte Diplomzeugnis im Jahr 1993 eine Apostille durch das Erste Amtsgericht Belgrad (Serbien) erhalten hat, obwohl Bosnien-Herzegowina sich schon seit dem 2. März 1992 als unabhängiger Staat verstand und zwischen den ehemaligen Teilrepubliken seit April 1992 Krieg herrschte. Auch verwundert es, dass das vorgelegte Diplomzeugnis lediglich in kroatischer Sprache ausgestellt worden ist, obwohl der Fernstudiengang nach Angaben des Klägers in deutscher Sprache erfolgt ist und es in diesem Fall für die Universität nahegelegen hätte, den ausschließlich fremdsprachigen Teilnehmern ein Zeugnis in ihrer Landessprache auszuhändigen. Ferner erwecken die vom Kläger vorgelegten Schreiben aus Sarajevo, die keinen Briefkopf der Universität tragen, keine vollständige Anschrift und mehrfach kein Datum aufweisen, den Anschein, als seien sie nicht von der Universität selbst, sondern von einer außenstehenden Person erstellt und seitens der Universität allenfalls unterzeichnet und abgestempelt worden, was nahelegt, dass es sich insoweit um Gefälligkeitsbescheinigungen handelt. Dieser Eindruck wird verstärkt durch den Umstand, dass die vorgenannten Schreiben sukzessive und parallel zu den von den agierenden Behörden aufgezeigten Nachweislücken erstellt worden sind. Denn hätte die Universität tatsächlich die Studienunterlagen des Klägers auf dessen erste Anfrage aus dem Jahr 2004 hin wiederaufgefunden, so hätte es nahegelegen, bereits zu diesem Zeitpunkt sämtliche von ihm erworbenen Abschlüsse zu bescheinigen und z. B. nicht erst auf die Anfrage des Klägervertreters vom 27. Mai 2009 hin zu erklären, dass der Kläger nach der Diplomprüfung auch die Fachprüfung abgelegt habe.

32

In der Gesamtschau dieser Umstände drängt es sich auf, dass das behauptete Studium vom Kläger tatsächlich nicht absolviert worden ist. Letzte Zweifel (vgl. § 98 VwGO i.V.m. §§ 415 Abs. 2, 438 Abs. 1 ZPO) können aus den nachfolgend dargelegten Gründen dahinstehen.

33

b. Jedenfalls hat der Kläger ein Studium allenfalls mit dem „diplomirani veterinar“ und damit nicht mit einem Abschluss beendet, der ihn im Sinne des § 11 Abs. 1 BTÄO zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befähigt.

34

aa. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 BTÄO wären nur dann erfüllt, wenn der Kläger über einen ausländischen Abschluss verfügte, mit dem er in dessen Herkunftsland als Tierarzt praktizieren darf. Die Norm soll es dem Inhaber eines ausländischen Ausbildungsabschlusses für den Tierarztberuf ermöglichen, vorübergehend - z. B. bis zu einer die Approbation ermöglichenden Feststellung der Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes - in der Bundesrepublik Deutschland als Tierarzt tätig zu werden. Die Regelung bezweckt mithin den Transfer einer bereits vollständig vorhandenen Berufsbefähigung aus dem Ausland in das Inland. Eine vorübergehende Berufserlaubnis auch zur Komplettierung einer noch unvollständigen, d. h. noch nicht berufsbefähigenden Qualifikation ist im Bereich der Bundestierärzteordnung hingegen nicht vorgesehen. Insofern unterscheiden sich die Berufsvorschriften für Tiermediziner von denen für Humanmediziner, für die § 11 Abs. 5 BÄO eine vorübergehende Berufserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen auch dann ermöglicht, wenn die „ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen“ ist.

35

bb. In Bosnien-Herzegowina wurde und wird die Berufsbefähigung für den Tierarztberuf nicht schon mit dem Universitätsabschluss („diplomirani veterinar“), sondern erst mit der im Anschluss an eine Praxisphase („staz“) erfolgenden Ablegung der Fachprüfung („strucni ispit“) erworben. Dies geht aus der im Ergebnis des Mediationsverfahrens vom Beklagten eingeholten Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz - ZAB - vom 11. April 2008 hervor, an deren inhaltlicher Richtigkeit das Gericht keinen Zweifel hegt. Auf die erforderliche Praxiszeit deuten bereits die Angaben des „World Dictionary of Veterinary Schools“ (Ausgabe 1971, S. 255) hin, denen zufolge nach dem Universitätsabschluss ein verpflichtendes Praxisjahr zu absolvieren ist. Im Übrigen deckt sich die Angabe der ZAB mit dem vom Kläger vorgelegten undatierten Ausschnitt des bosnisch-herzego-winischen Veterinärgesetzes, bei dem es sich wohl um ein Gesetz aus dem Jahr 2000 handelt. Danach erfordern sowohl der selbständige Betrieb einer Tierarztpraxis (vgl. Art. 101 Abs. 1 Nr. 3) als auch die Ausübung des Tierarztberufes als Arbeitnehmer (vgl. Art. 113 Abs. 2) das Bestehen einer Fachprüfung („strucni ispit“), die nach einer Assistenzzeit („staza“) vor einem Prüfungsausschuss des Ministeriums abgelegt wird (vgl. Art. 113 Abs. 1). Sie deckt sich ferner mit der undatierten Universitätsauskunft auf die Anfrage des Klägers vom 27. Mai 2009. Nach dieser ist die Fachprüfung für alle inländischen und ausländischen Studenten vorgeschrieben, die in Bosnien-Herzegowina den Beruf des Tierarztes selbständig ausüben wollen, wobei ausländische Studenten alternativ eine im Ausland absolvierte Assistenzzeit nachweisen können.

36

Soweit der Kläger die Erforderlichkeit der Fachprüfung mit dem Argument in Frage zu stellen versucht, dass diese nur für solche Universitätsabsolventen verpflichtend sei, die - anders als er selbst - in Bosnien-Herzegowina den Tierarztberuf ausüben wollen, verkennt er, dass ebendiese Berechtigung zur Berufsausübung vor Ort notwendige Voraussetzung für die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung im Sinne des § 11 Abs. 1 BTÄO ist.

37

cc. Das Gericht ist überzeugt davon, dass der Kläger entgegen seiner Behauptung nicht über eine entsprechende Fachprüfung verfügt.

38

(1) Im Oktober 2010 behauptete der Kläger erstmals, er sei im Besitz der Fachprüfung. Zur Begründung nahm er auf zwei undatierte Universitätsauskünfte auf seine Anfragen vom 27. Mai 2009 und 8. März 2010 Bezug, in denen angegeben ist, dass die Fachprüfung durch eine Anrechnung der vom Kläger nachgewiesenen Praxiszeiten ersetzt bzw. von ihm im Jahr 1993 mit Erfolg bestanden worden sei. Dabei mag zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass sich beide Auskünfte nicht widersprechen, sondern auch die zweite Bescheinigung mit dem erfolgreichen Bestehen nicht eine abgelegte, sondern eine durch Anerkennung vorangegangener Praxiszeiten ersetzte Prüfung meint.

39

Das Gericht ist jedoch überzeugt, dass eine derartige Anerkennung nicht stattgefunden hat, da die dazu in den betreffenden Universitätsschreiben gemachten Angaben nachweislich unzutreffend sind:

40

Ausweislich des Antwortschreibens auf die Anfrage vom 8. März 2010 soll die Zuerkennung der Fachprüfung von der Universität und dem Ersten Amtsgericht Belgrad in der Urkunde 1754/93 bescheinigt worden sein. Die besagte Urkunde 1754/93 befindet sich auf der Rückseite des Diplomzeugnisses. Es handelt sich indes um eine bloße Apostille des Ersten Amtsgerichts Belgrad, mit der lediglich bescheinigt wird, dass das Diplom durch den Dekan und den Direktor der Universität unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen worden ist. Auch in dem Diplom selbst ist nur von einer Diplomprüfung und einem Studienabschluss am 23. Januar 1992 die Rede, nicht aber von der Zuerkennung einer Fachprüfung im Jahr 1993, was im Übrigen auch nicht möglich gewesen wäre, da das Diplomzeugnis bereits am 5. März 1992 ausgestellt worden ist.

41

Ausweislich des Antwortschreibens auf die Anfrage vom 27. Mai 2009 soll dem Kläger in dem Diplom bescheinigt worden sein, dass er alle gesetzlichen Vorgaben Bosniens und der Herzegowina erfüllt und das Recht hat, als Tierarzt zu arbeiten. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn das Diplom führt lediglich aus, dass der Kläger „Unterrichtsplan und Programm der Fakultät … abgeschlossen, damit alle vorgeschriebenen Voraussetzungen zur Erlangung des Diploms erfüllt“ und ihm deshalb ein Diplom ausgestellt wird, mit dem er „alle nach dem Gesetz vorgesehenen Rechte sowie die fachliche Bezeichnung Diplomierter Veterinär erlangt“.

42

(2) Im Widerspruch zu seinen vorstehenden Angaben hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals behauptet, dass er die Fachprüfung bereits im August 1992 vor Ort, im Hauptgebäude der Universität, abgelegt habe. Dass auch dies nicht den Tatsachen entspricht, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichtes daraus, dass er eine derartige Prüfung zuvor zu keiner Zeit erwähnt hat. Als die Frage, ob der Ausbildungsabschluss lediglich ein Diplom oder aber eine Fachprüfung voraussetzt, im Rahmen der Mediationsverhandlung am 15. Februar 2008 erstmals zwischen den Parteien thematisiert wurde, war der Kläger, der an der Verhandlung persönlich teilnahm, offenkundig nicht der Auffassung, im August 1992 eine Fachprüfung abgelegt zu haben. Sonst hätte keine Notwendigkeit zu einer Verständigung dahingehend bestanden, eine Stellungnahme der ZAB dazu einzuholen, ob der Abschluss der Ausbildung ein „strucni ispit“ erfordert und dieses ggf. durch das vorgelegte Diplom ersetzt werden kann (vgl. Ziff. II.3 des privatschriftlichen Ergebnisprotokolls über die Mediationsverhandlung - VG GM 40.07). Eine abschließende Fachprüfung stellt jedoch - zumal dann, wenn sie im Ausland stattfindet und dort Krieg herrscht, die Stadt belagert ist und mit einer Luftbrücke versorgt werden muss (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Belagerung von_Sarajevo) - ein derart einschneidendes Erlebnis dar, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der Kläger deren Ablegung nicht vergessen hat, sondern sein Schweigen dem Umstand geschuldet war, dass eine entsprechende Prüfung nicht stattgefunden hat.

43

Verfügte der Kläger danach nicht über eine Fachprüfung, so kann er weder eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes noch eine Neubescheidung über seinen diesbezüglichen Antrag verlangen.

44

II. Gleiches gilt für die begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung zur Nachprüfung der Gleichwertigkeit seines Kenntnisstandes.

45

1. Zu Unrecht geht der Beklagte allerdings davon aus, dass die Klage unzulässig sei, da Kläger im Verwaltungsverfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Dass der Antrag auf Zulassung zur Nachprüfung als Minus in dem vom Kläger ursprünglich gestellten Antrag auf Approbation enthalten ist, ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang des § 4 Abs. 2 BTÄO. Wer eine Approbation aufgrund eines nichtprivilegierten ausländischen Ausbildungsabschlusses beantragt, bringt damit gleichzeitig zum Ausdruck, dass er, wenn und soweit ein Nachweis der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes erforderlich sein sollte, diesen durch Ablegung der Gleichwertigkeitsprüfung erbringen will, sofern er nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt. Im konkreten Fall hatte der Kläger nichts anderes angegeben, sondern sich im Rahmen des Antrags vielmehr ausdrücklich mit der Teilnahme an einer Kenntnisstandsprüfung einverstanden erklärt. Auch ergibt sich aus der Formulierung des Antrages - auf vorübergehende Ausübung des tierärztlichen Berufes und, „nach Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen“, auf Approbation als Tierarzt -, dass sich der Kläger dessen bewusst war, möglicherweise eine Kenntnisstandsprüfung ablegen zu müssen. Da der Beklagte diesen konkludenten Antrag ohne zureichenden Grund nicht beschieden hat, war der Kläger gemäß § 75 VwGO berechtigt, Untätigkeitsklage zu erheben.

46

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Zulassung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

47

Maßgebliche Rechtsgrundlage für sein Begehren ist § 4 Abs. 2 Satz 1, 3 ff. BTÄO.

48

Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BTÄO kann die Approbation als Tierarzt erteilt werden, wenn der Antragsteller über eine abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des tierärztlichen Berufs verfügt, die zwar nicht die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 erfüllt - also nicht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem sonstigen nach Absatz 2 privilegierten Staat erworben worden ist -, wenn und soweit die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 ff. BTÄO ist in bestimmten Fällen die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes durch Ablegung einer Gleichwertigkeitsprüfung nachzuweisen.

49

Der Anspruch auf Zulassung zur Gleichwertigkeitsprüfung folgt als Hilfsanspruch aus einem im Falle des Bestehens vorliegenden Anspruch auf Approbation. Wer eine Approbation aufgrund eines nichtprivilegierten ausländischen Ausbildungsabschlusses beantragen will, die nur im Fall der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes, hilfsweise des Kenntnisstandes, erteilt werden kann und dessen Gleichwertigkeit nachzuweisen hat, hat Anspruch darauf, diesen Nachweis durch Ablegung der Gleichwertigkeitsprüfung zu erbringen, wenn im Falle des Bestehens eine Approbation erteilt werden müsste (weil das nach dem Wortlaut der Norm bestehende Ermessen der Behörde im Lichte der von Art. 12 des Grundgesetzes geschützten Berufsfreiheit auf Null reduziert ist).

50

Wer hingegen nicht über eine abgeschlossene Ausbildung für den Tierarztberuf verfügt und daher auch für den Fall einer erfolgreichen Gleichwertigkeitsprüfung nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BTÄO approbiert werden dürfte, kann auch keine Zulassung zur Prüfung verlangen.

51

Ob der Beklagte örtlich zuständig ist - insoweit käme es gemäß § 13 Abs. 2 BTÄO ebenfalls darauf an, ob die künftige Berufsausübung im Land Berlin erfolgen soll -, kann auch vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls erfüllt der Kläger die materiellen Voraussetzungen für eine Prüfungszulassung nicht, da er nach dem zuvor Gesagten nicht über eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf verfügt und daher auch im Fall des Bestehens der Prüfung nicht approbiert werden dürfte.

52

III. Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO teilweise einzustellen, soweit der Kläger sein ursprüngliches Approbationsbegehren zurückgenommen hat, indem er mit Schriftsatz vom 20. März 2007 „klarstellte“, dass er seine in der Klageschrift vom 14. Dezember 2006 gestellten Anträge auf Verpflichtung der Beklagten zur vorübergehenden Berufserlaubniserteilung und Approbation als Anträge auf Verpflichtung zur Berufserlaubniserteilung und Zulassung zur Gleichwertigkeitsprüfung verstanden wissen wollte.

53

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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