Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 K 48.11
Orientierungssatz
1. Weichen das Ergebnis einer von der Verwaltung vorgenommenen Dienstpostenbewertung von der durch das Besoldungs- und Haushaltsrecht gegebenen Regelung ab, so mag die Dienstpostenbewertung als Material für Änderungsvorschläge an den Haushaltsgesetzgeber dienen; solange und soweit dieser ihnen nicht gefolgt ist, bleibt seine Festlegung und nicht diejenige der Verwaltung verbindlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 – BVerwG 2 C 13/80 –, ZBR 1981, 315; Urteil vom 31. Mai 1990, – BVerwG 2 C 16/89 – juris Rn. 22).(Rn.39)
2. Einem Beamten, der sich während des Zeitraums, in welchem er die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BBesG erfüllt, in der aktiven Phasen der Altersteilzeit im Blockmodell befindet, steht die Zulage nur in Höhe des hälftigen Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, zu.(Rn.47)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 21. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 19. Januar 2011 verpflichtet, dem Kläger für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 22. Dezember 2011 (einschließlich) eine Zulage nach § 46 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 in Höhe des hälftigen Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 und demjenigen nach der Besoldungsgruppe A 15 zu gewähren und an den Kläger 13.653,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Februar 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 6/10 und der Beklagte zu 4/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils für ihn vollstreckbaren Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes. Er befindet sich seit dem 1. August 2012 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell, die mit Ablauf des 31. Juli 2017 endet.
- 2
Der Kläger war seit Juni 1979 beim Bezirksamt Z...von Berlin, nunmehr Bezirksamt S... von Berlin tätig und wurde nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe im D... am 1... zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Im J... wurde ihm die Leitung des Amtes 2 „Soziale Dienste, Einrichtungen und Angebote“, später Fachbereich 2 in der Abteilung Soziales des Bezirks übertragen. Nachdem er im J... in die Laufbahn des höheren Sozialdienstes gewechselt war, wurde er im D... zum Obersozialrat (Besoldungsgruppe A 14) befördert.
- 3
Am 1. Juli 2005 trat der Leiter des Leistungs- und Verantwortungszentrums Soziales (Leiter des Amtes für Soziales) des Bezirks, ein Magistratsdirektor der Besoldungsgruppe A 15, in die Freistellungsphase seiner Altersteilzeit ein, die am 30. Juni 2006 endete. Er war in eine Planstelle eingewiesen, die im Stellenplan des Bezirks bis zum 31. Dezember 2007 unter der Nummer 3340-42201-B002 und mit der Bezeichnung „Magistratsdirektor - Bes.Gr. A 15“, anschließend unter der Nummer 3910-42201-B001.2 mit der Bezeichnung „Magistratsdirektor/in“ und der Bewertung „A 15“ geführt wurde. In den Bezirkshaushaltsplänen der Doppelhaushaltsjahre 2006/2007, 2008/2009, sowie 2010/2011 war für die Abteilung Soziales (bis 2008 „Soziales und Grundsicherung“, von 2008 bis einschließlich 2011 „Soziales und Sport“, anschließend „Soziales und Stadtentwicklung“) jeweils eine Planstelle eines Magistratsdirektors der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht. Die Stelle wurde im Haushaltsplan für die Jahre 2006/2007 im Kapitel 3340 (Geschäftsbereich 4, Soziales und Grundsicherung – Einnahmen und Ausgaben des für die Abteilung Soziales zuständigen Bezirksamtsmitgliedes, seines Sekretariats und seiner Stabsstelle sowie für die fachliche Leitung des Leistungs-und Verantwortungszentrums [LuV] Soziales) und in den Haushaltsplänen für die Jahre 2008/2009 und 2010/2011 im Kapitel 3910 (Allgemeine Soziale Dienste) geführt. Nach der mit A 4 bewerteten Planstelle des Bezirksstadtrates handelte es sich um die am höchsten bewertete Stelle, die die Bezirkshaushaltspläne 2006/2007, 2008/2009 sowie 2010/2011 für die Abteilung Soziales vorsahen. Die Planstelle wurde nach der Zurruhesetzung des bisherigen Amtsleiters zum 1. Juli 2006 bis Ende des Jahres 2011 nicht neu besetzt und von der Abteilung Soziales nicht mehr finanziert. Im Jahre 2010 versah der Bezirk die Planstelle 3910-42201-B001.2 mit einem Umwandlungsvermerk. Im Bezirkshaushaltsplan für die Jahre 2012/2013 ist erstmalig eine Planstelle eines Magistratsdirektors der Besoldungsgruppe A 15 für die Abteilung Soziales nicht mehr ausgebracht worden. Die Planstelle 3910-42201-B001.2 war mit dem Stellenplan 2012/2013 in eine der Besoldungsgruppe A 14 umgewandelt worden.
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Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 betraute das Bezirksamt den Kläger mit dem Aufgabengebiet des Leiters des Leistungs- und Verantwortungszentrums Soziales ab dem 1. Juli 2005. Ausgeführt wurde, dass das Aufgabengebiet bis zu einer Nachbesetzung vorübergehend übertragen werde. Ferner wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass seine Eingruppierung und Amtsbezeichnung unverändert bleibe. Er wurde weiterhin auf der Planstelle 3910-42201-B001.1, bezeichnet als „Obersozialrat/-rätin“ und bewertet mit A 14 geführt.
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Zum 1. August 2007 begann die aktive Phase der Altersteilzeit des Klägers im Blockmodell.
- 6
Nachdem der Kläger beim Bezirksamt zunächst erfolglos um die dauerhafte Übertragung des Aufgabengebietes der Leitung des Leistungs- und Verantwortungszentrum Soziales und Sport nachgesuchte hatte, beantragte er mit Schreiben vom 1. April 2010 unter Berufung auf § 46 BBesG die Zahlung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 ab dem 1. Januar 2007.
- 7
Unter dem 7. Juni 2010 erstellte der Steuerungsdienst des Bezirksamtes ein Gutachten zur Bewertung des vom Kläger vertretungsweise wahrgenommenen Aufgabengebietes des Leiters des Leistungs- und Verantwortungszentrums Soziales und Sport (Leitung des Amtes für Soziales und Sport) und empfahl eine Bewertung nach der Besoldungsgruppe A 14 seit dem 1. Januar 2005. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass nach Schaffung der Job-Center im Jahre 2005 das Sozialamt einen Kernbereich seines bisherigen Aufgabengebietes und etwa ein Drittel seiner Mitarbeiter verloren habe. Das Gutachten wurde der Senatsverwaltung für Finanzen zur Stellungnahme übersandt, die mit Schreiben vom 8. September 2010 die Zuordnung des Aufgabegebietes zur Besoldungsgruppe A 14 als sachgerecht erachte.
- 8
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2010 lehnte das Bezirksamt den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes ab. Es wies darauf hin, dass sich der vorherige Amtsinhaber bis zum 30. Juni 2006 in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit befunden habe. Da nach § 46 BBesG der Anspruchsberechtigte erst nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung einer Vakanzvertretung eine Zulage erhalte, könne der Kläger erst ab dem 1. Januar 2008 einen Anspruch auf die begehrte Zulage haben. Aber auch ab diesem Zeitpunkt stehe dem Kläger die Zulage nicht zu, da ihm kein höherwertiges Amt übertragen worden sei. Wie sich aus dem Gutachten der bezirklichen Organisationsstelle vom 7. Juni 2010 und der abschließenden Stellungnahme der Senatsverwaltung für Finanzen vom 8. September 2010 ergebe, sei das vom Kläger wahrgenommene Aufgabengebiet der Besoldungsgruppe A 14 zuzuordnen, welche dem Statusamt des Klägers entspreche.
- 9
Hiergegen legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein. Er wies darauf hin, dass das von ihm vertretungsweise wahrgenommene Aufgabengebiet in den Geschäftsverteilungsplänen der Jahre 2005 bis 2009 nach A 15 bewertet ausgewiesen sei. Weder seien Aufgaben aus dem Aufgabengebiet herausgenommen worden, noch gebe es ein neues Anforderungsprofil. Die nunmehr vorgenommene Stellenbewertung basiere auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage.
- 10
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2011 wies das Bezirksamt den Widerspruch des Klägers zurück. Es berief sich darauf, dass der Kläger mit der Übertragung der Aufgaben des Leiters des Leistungs-und Verantwortungszentrums Soziales im Schreiben vom 1. Juli 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass seine Einstufung und Amtsbezeichnung unverändert bleibe. Mit dem Übergang von Aufgaben an das neu entstandene Job-Center am 1. Januar 2005 habe die Wertigkeit des Aufgabengebietes nur noch der Besoldungsgruppe A 14 entsprochen. Soweit die Stelle der Leitung des Leistungs- und Verantwortungszentrums in den Geschäftsverteilungsplänen mit dem Wert A 15 ausgewiesen sei, habe diese Ausweisung bis zum Jahre 2008 einschließlich die Abteilung Soziales und Sport selbst vorgenommen. In den Geschäftsverteilungsplänen für die Jahre 2009 und 2010 habe die Fachabteilung zutreffend die Stelle der Amtsleitung für den Bereich Soziales und Sport als solche eines Obersozialrates der Besoldungsgruppe A 14 und als Amtsinhaber den Kläger ausgewiesen. Die Bewertung des Aufgabengebietes nach A 14 basiere auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage und sei zutreffend erfolgt.
- 11
Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, mit der er zunächst begehrt hat, ihm eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertigen Amtes ab dem 1. Januar 2007 zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 29. März 2011, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hat der Kläger ausgeführt, er berichtige sein bisheriges Klagebegehren dahingehend, dass er die Zulage erst ab dem 1. Januar 2008 fordere.
- 12
Im August 2011 haben der Steuerungsdienst sowie die Abteilung Personal und Finanzen des Bezirksamtes das Aufgabengebiet der Leitung des Amtes für Soziales und Sport erneut nach der Besoldungsgruppe A14 bewertet.
- 13
Im N... hat das Bezirksamt im Amtsblatt von Berlin (... die Stelle einer/eines Obermagistratsrätin/Obermagistratsrates bzw. einer/eines Obersozialrätin/Obersozialrates mit der Besoldungsgruppe A 14 zur Kennzahl 3910-B001.2 und mit dem Arbeitsgebiet „Leitung des Amtes für Soziales und Sport“ ausgeschrieben. Ebenso ist eine Stellenausschreibung im Mitteilungsblatt des Bezirks erschienen. Hierauf bewarb sich der Kläger mit Schreiben vom 28. November 2011.
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In einer Aktennotiz des Bezirks vom 19. Dezember 2011 ist festgehalten worden, dass die abweichende Besetzung der Planstelle 3910/42201/B001.2 mit der Bewertung A 15 und der Bezeichnung Magistratsdirektor/in mit einem Obersozialrat der Besoldungsgruppe A 14 gemäß Nr. 8 i.V.m. Nr. 1.8 AV § 49 der Landeshaushaltsordnung zugelassen werde.
- 15
In einem Vermerk der Abteilung Personal, Finanzen und Wirtschaftsförderung, Finanzservice, des Bezirks vom 22. Dezember 2011 wird ausgeführt, dass die Stelle 3910/42 2001 lfd. Nr. B001.2, Stellenbezeichnung Magistratsdirektor/in – Besoldungsgruppe A 15 – bewertet nach der Besoldungsgruppe A 14 – Obermagistratsrat/-rätin bzw. Obersozialrat/-rätin – mit dem dazugehörigen Arbeitsgebiet „Leitung des Amtes für Soziales“ frei und besetzbar sei.
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Mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 hat der Bezirk dem Kläger mitgeteilt, dass er für die Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle ausgewählt worden sei, und ihm das Aufgabengebiet „Leitung des Amtes für Soziales“ dauerhaft übertragen. Zudem hat es die Umsetzung des Klägers von der Planstelle 3930/42201/B001 - Besoldungsgruppe A 14 - auf die Planstelle 3910/42201/B001.2 - Besoldungsgruppe A 15 - ausgesprochen.
- 17
Mit seiner Klage rügt der Kläger weiterhin, dass die Bewertung des Aufgabengebietes der Amtsleitung nach A 14 fehlerhaft und unzutreffend sei. Er macht zudem geltend, dass die Stelle des Leiters des Leistungs- und Verantwortungszentrums Soziales auch nach dem Ausscheiden des bisherigen Amtsinhabers im Jahre 2006 weiterhin als nach A 15 bewertet in den Stellen- und Geschäftsverteilungsplänen des Bezirks geführt worden sei. Die Zulage stehe ihm in voller Höhe zu, da er in der aktiven Phase der Altersteilzeit im Blockmodell mit ungekürzter Arbeitszeit beschäftigt gewesen sei.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes S... von Berlin vom 21. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 19. Januar 2011 zu verpflichten, ihm für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 22. Dezember 2011 (einschließlich) eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 zu gewähren und an ihn 27.306,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Februar 2012,
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hilfsweise,
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19.331,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Februar 2012 sowie für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 28. Februar 2015 monatlich 283,91 €, für die Zeit vom 1. März 2015 bis 28. Februar 2016 monatlich 288,17 € und für den Zeitraum vom 1. März 2016 ist 30. Juni 2016 monatlich 206,90 € und für die Zeit vom 1. bis 22. Juli 2016 210,16 € zu zahlen
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sowie
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die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Für die Frage der Wertigkeit des vom Kläger vertretungsweise wahrgenommenen Amtes sei nicht der Haushaltsplan maßgeblich. Schon im Juni 2005, als der Kläger kommissarisch mit dem Aufgabengebiet des Leiters des Sozialamtes betraut worden sei, habe dieses seiner Wertigkeit nach nicht mehr der Besoldungsgruppe A 15, sondern nur noch der Besoldungsgruppe A 14 entsprochen. Für eine Dienstpostenbewertung habe seinerzeit kein Anlass bestanden, da der Kläger bereits das statusrechtliche Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne gehabt habe, zumal eine solche Dienstpostenbewertung wegen der dezentralen Personal-und Ressourcenverantwortung von der Fachabteilung Soziales hätte initiiert werden müssen. Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liege nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, ebenso die Zuordnung einer abstrakten Planstelle zu einem von ihm entsprechend bewerteten Dienstposten. Die Landeshaushaltsordnung des Landes Berlin (LHO) und deren Ausführungsvorschriften bestimmten, dass die Stellenpläne weder Ansprüche begründeten noch aufhöben. Bei der im Land Berlin seit Jahren praktizierten Doppelhaushaltssystematik sei es auch gar nicht möglich, veränderte Dienstpostenbewertungen zeitnah im Stellenplan als Anlage zum Haushaltsgesetz umzusetzen. Aufgrund der abschließenden Bewertungsentscheidung durch die Senatsverwaltung für Finanzen im Jahre 2010 sei die Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 zum nächst möglichen Zeitpunkt, nämlich zum Doppelhaushalt 2012/2013 im Haushaltsplan abgesetzt worden. Es seien auch die Grundsätze zu berücksichtigen die das BVerwG für Beförderungen ausgesprochen habe. Danach könne der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für den Dienstherrn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergebe. Mit der Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens seien weder ein Anspruch auf Beförderung noch ein Anspruch auf höhere Dienstbezüge verbunden. Hätte man den Kläger also den Dienstposten bereits vor dem 23. Dezember 2011 dauerhaft übertragen und unterstelle man, dass dieser höher bewertet sei, so hätte der Kläger weder einen Anspruch auf Beförderung noch auf höhere Dienstbezüge gehabt. Es sei nicht ersichtlich, warum für die Gewährung einer Zulage Anderes gelten solle. Im Übrigen stünde dem Kläger die Zulage, wenn man unterstellte, dass er auf eine solche gemäß § 46 BBesG einen Anspruch habe, nur in Höhe des hälftigen Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 und dem der Besoldungsgruppe A 15 zu, da der Kläger sich seit dem 1. August 2007 in Altersteilzeit befinde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge (Vorgang zur Beantragung einer Zulage, Widerspruchsvorgang, Personalakte des Klägers in 3 Bänden und Restvorgänge, Vorgang „..., Vorgang Stellenbewertung), die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 28
Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit übertragen hat (§ 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Es konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 29. März 2011 sein ursprüngliches Klagebegehren darauf beschränkt hat, dass er die Zulage nunmehr nicht mehr ab dem 1. Januar 2007 sondern nur noch ab dem 1. Januar 2008 begehrt, hat er die Klage teilweise zurückgenommen. Insoweit ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Im Übrigen ist die zulässige Klage teilweise begründet.
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Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (im Folgenden: § 46 BBesG a.F.), der bis 30. Juni 2011 gemäß § 125 a Grundgesetz in dieser Fassung fortgalt und durch den neu eingefügten § 1 b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) (vgl. Art. III § 1 Ziffer 3 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 [GVBl. für Berlin vom 30. Juni 2011 S. 266] – 2. DRÄG) mit Wirkung vom 1. Juli 2011 (vgl. Art. VI 2. DRÄG) in Berliner Landesrecht überführt worden ist.
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Nach § 46 BBesG a.F. erhält der Beamte, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach achtzehn Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Abs. 2 bestimmt, dass die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Grundgehalt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, gewährt wird.
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Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BBesG a.F. für die Zahlung einer Zulage liegen vor.
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Mit der Übertragung des Aufgabengebietes des Leiters des Leistungs- und Verantwortungszentrum Soziales zum 1. Juli 2005 sind dem Kläger Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen worden.
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Der Begriff des Amtes wird in § 46 BBesG einheitlich verwendet. Gemeint ist das Amt im statusrechtlichen Sinne, dem das vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne der Bewertung nach zugeordnet ist. Ausschließlich ein Amt im statusrechtlichen Sinne kann Maßstab für die Bewertung von Aufgaben sein; nur die Übertragung eines solchen Amtes kann laufbahnrechtliche und haushaltsrechtliche Voraussetzungen haben. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG regelt mithin die besoldungsrechtlichen Folgen, die sich daraus ergeben, dass ein Beamter Aufgaben wahrnimmt, die einem höherwertigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 – BVerwG 2 C 29/04 – juris Rn. 15, 12).
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Vorliegend hat der Kläger, der selbst das statusrechtliches Amt eines Obersozialrates der Besoldungsgruppe A 14 inne hatte, in dem Zeitraum, in welchem ihm die Leitung des Leistungs- und Verantwortungszentrums Soziales, später Soziales und Sport, vertretungsweise übertragen war, Aufgaben wahrgenommen, die dem statusrechtlichen Amt eines Magistratsdirektors der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet und damit höherwertig waren.
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Den Amtsinhalt der statusrechtlichen Ämter bestimmt grundsätzlich der Gesetzgeber. Zum Teil geschieht dies schon im Besoldungsgesetz (abschließend z.B. durch Amtsbezeichnungen wie „Direktor der/des …“ oder durch nähere Erläuterungen in den Besoldungsordnungen wie bei Lehrämtern) oder in darauf beruhenden Rechtverordnungen. Im Übrigen konkretisiert der Haushaltsgesetzgeber den besoldungsrechtlich vorgegebenen Rahmen durch die Einrichtung von Planstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 – BVerwG 2 C 13.80 –, ZBR 1981, 315; Urteil vom 28. November 1991 – BVerwG 2 C 7/89 – juris Rn. 19). Enthält – wie hier bezüglich des Dienstpostens des Leiters des Amtes für Soziales bzw. Soziales und Sport – das Besoldungsgesetz, abgesehen von dem allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung nach § 18 BBesG, keine konkreten Vorgaben, bleibt die erforderliche Konkretisierung, welcher Besoldungsgruppe ein Aufgabengebiet zugeordnet wird, dem Haushaltsrecht und erst in dessen Rahmen der organisatorischen Gestaltung der Verwaltung überlassen (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – BVerwG 2 C 16.89 – juris Rn. 22; Urteil vom 28. November 1991, a.a.O., Rn. 19). Mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle macht die haushaltsführende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung deutlich, dass der jeweilige Aufgabenkreis als eine Amtsstelle ausgewiesen ist, deren Wahrnehmung durch einen Beamten dieses statusrechtlichen Amtes dauernd erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O., Rn. 16; Urteil vom 2. April 1981, a.a.O.).
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Hieran gemessen ergibt sich, dass das vom Kläger vertretungsweise wahrgenommene Aufgabegebiet des Leiters des Leistung-und Verantwortungszentrums Soziales, später Soziales und Sport (Leiter des Amtes für Soziales, später Soziales und Sport) vom Haushaltssatzungsgeber der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet und dementsprechend nach A 15 bewertet war. Dabei ist unerheblich, dass der Haushaltsplan den zur Planstelle zugehörigen Dienstposten nicht selbst benennt, sondern die Planstellen nach Besoldungsgruppen für einzelne Bereiche zahlenmäßig ausweist; auch insoweit kann jede Planstelle einem Amt im konkret- funktionellen Sinne zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O., Rn. 17). Diese Zuordnung ergibt sich hier unzweifelhaft: Auch nach dem Ausscheiden des bisherigen Amtsleiters und während des gesamten Zeitraums, in welchem dem Kläger das Aufgabengebiet „Leitung des Leitungs- und Verantwortungszentrums“ vertretungsweise übertragen war, hatte der Haushaltssatzungsgeber für die Abteilung Soziales weiterhin eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 in den Haushaltsplänen ausgebracht. Auch weiterhin handelte es sich um die einzige Planstelle der Besoldungsgruppe A 15, die die Haushaltspläne für den Bereich Soziales vorsahen, sowie nach der für den Bezirksstadtrat der Besoldungsgruppe B 4 um die am höchsten bewertete Planstelle. Damit war diese Planstelle ersichtlich auch weiterhin für den Leiter des Leistung- und Verantwortungszentrums Soziales, später Soziales und Sport (Leiter des Amtes für Soziales, später Soziales und Sport) ausgebracht. Dementsprechend wurde im Stellenplan des Bezirks für den Bereich Soziales weiterhin die Planstelle 3340-42201-B002, später 3010-42201-B001.2 eines Magistratsdirektors der Besoldungsgruppe A 15 geführt. Dabei vermerkte die Abteilung Personal, Finanzen und Wirtschaftförderung, Finanzservice, am 22. Dezember 2011 ausdrücklich, der Stelle 3910/42201-B001.2 mit der Stellenbezeichnung Magistratsdirektor – Besoldungsgruppe A 15 - sei das Aufgabengebiet „Leitung des Amtes für Soziales“ zugehörig. In diese Planstelle 3910-42201-B001.2 ist der Kläger im Dezember 2011 auch eingewiesen worden, als ihm das Aufgabengebiet der Leitung des Amtes für Soziales dauerhaft übertragen wurde. Dabei bedurfte es, wie in der Aktennotiz vom 19. Dezember 2011 festgehalten, einer haushaltsrechtlichen Rechtfertigung, die Planstelle eines Magistratsdirektors der Besoldungsgruppe A 15 mit einem Obersozialrat der Besoldungsgruppe A 14 zu besetzen. Erst im Bezirkshaushaltsplan für die Jahre 2012/2013 war erstmalig für den Bereich Soziales eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 nicht mehr vorgesehen; erst mit Ablauf der Haushaltsjahre 2010/2011 ist die zwischenzeitlich mit dem Kläger besetzte Planstelle 3910-42201-B001.2 in eine der Besoldungsgruppe A 14 umgewandelt worden.
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Anders als der Beklagte meint, ist es für die Bewertung des dem Kläger vertretungsweise übertragenen Amtes unerheblich, dass der Steuerungsdienst in seinem Gutachten vom 7. Juni 2010, welches die Senatsverwaltung für Finanzen im September 2010 bestätigt hat, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Aufgabengebiet des Leiters des Leistungs- und Verantwortungszentrums Soziales und Sport rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 nur noch nach A 14 zu bewerten sei. Unabhängig davon, dass die Stellenbewertung erst im Jahre 2010 erfolgte, ist, wie sich aus dem Gesagten bereits ergibt, diese für die Wertigkeit des Amtes nicht maßgeblich, solange der Haushaltsgesetzgeber für das Aufgabengebiet der Amtsleitung weiterhin eine Planstelle eines Magistratsdirektors der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht hatte. Weichen das Ergebnis einer von der Verwaltung vorgenommenen Dienstpostenbewertung von der durch das Besoldungs- und Haushaltsrecht gegebenen Regelung ab, so mag die Dienstpostenbewertung als Material für Änderungsvorschläge an den Haushaltsgesetzgeber dienen; solange und soweit dieser ihnen nicht gefolgt ist, bleibt seine Festlegung und nicht diejenige der Verwaltung verbindlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981, a.a.O.; Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., Rn. 22). Dass dies, wie der Beklagte meint, vorliegend nicht gelten könne, weil anders als in den vom BVerwG entschiedenen Fällen durch die Stellenbewertung der durch den Haushaltsplan gezogene Rahmen nicht überschritten, sondern unterschritten werde, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen.
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Soweit der Beklagte darauf verweist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19/110 - juris Rn. 28; Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., Rn. 22, Urteil vom 28. November 1991, a.a.O., Rn. 19, jeweils m.w.N..) die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn liege, verkennt er, dass nach den Ausführungen des BVerwG die Zuordnung „im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts“ zu erfolgen und sich die organisatorische Gestaltung des Dienstherrn als Verwaltung im Rahmen der Konkretisierung durch den Haushaltsgesetzgeber zu halten hat.
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Weiter kann der Beklagte auch aus der Rechtsprechung des BVerwG zu Beförderungsansprüchen nichts für sich herleiten. Vorliegend geht es nicht um die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Beförderung gehabt hätte, sondern um die Frage, ob er einen Anspruch auf die Gewährung einer Zulage hat. Diese Frage ist gesetzlich in § 46 BBesG a.F. geregelt.
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Auch der Hinweis des Beklagten, die LHO und ihre Ausführungsvorschriften bestimmten, dass die Stellenpläne weder Ansprüche begründeten noch aufhöben, geht fehl. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 46 BBesG a.F. Der Stellenplan beantwortet lediglich die Frage, welchen Wert das dem Kläger vorübergehend vertretungsweise übertragene Amt hat.
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Auch kann der Beklagte nicht darauf verweisen, die seit Jahren in Berlin geübte Praxis, Haushaltspläne für zwei Haushaltsjahre aufzustellen (Doppelhaushaltspläne), stehe einer zeitnahen Umsetzung veränderter Dienstpostenbewertungen im Haushaltsplan entgegen. Entscheidet sich der Haushaltsgesetzgeber für die Aufstellung von Doppelhaushalten, sind die damit einhergehenden „negativen Auswirkungen“ zu tragen. Im Übrigen wäre es dem Beklagten unbenommen gewesen, schon frühzeitiger mit einer veränderten Dienstpostenbewertung an den Haushaltsgesetzgeber heranzutreten, um eine Anpassung im Haushaltsplan zu bewirken. So macht der Beklagte selbst geltend, schon im Juli 2005 sei allen Beteiligten einschließlich dem Sozialamt klar gewesen, dass seit der Schaffung der Jobcenter im Jahre 2005 das Aufgabengebiet des Leiters des Leistung-und Verantwortungszentrums Soziales (Leiter des Sozialamtes) nicht mehr nach A 15 zu bewerten gewesen sei.
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Der Beklagte kann schließlich auch nicht geltend machen, in dem Schreiben an den Kläger vom 30. Juni 2005 heiße es ausdrücklich, dass die Eingruppierung und Amtsbezeichnung des Klägers unverändert bleibe. Der Formulierung lässt sich schon die Aussage nicht entnehmen, dass dem Kläger, der im statusrechtlichen Amt eines Obersozialrats verblieben und weiterhin nach A 14 zu besolden war, eine Zulage nach § 46 BBesG a.F. nicht zustehe. Überdies könnte ein falscher Hinweis des Beklagten die gesetzlich begründeten Ansprüche des Klägers nicht beseitigen.
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Auch die übrigen Voraussetzungen des § 46 BesG a.F. für die Gewährung der begehrten Zulage liegen vor.
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Am 1. Januar 2008 hatte der Kläger seit achtzehn Monate ununterbrochen das Aufgabengebiet des höherwertigen Amtes und der vakanten Planstelle des Leiters des Leistung-und Verantwortungszentrums wahrgenommen. Zu diesem Zeitpunkt lagen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vor. Wie sich auch aus dem bereits Gesagten ergibt, war seit dem 1. Juli 2007 eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 vorhanden, die auch besetzbar war und dem Kläger im Falle einer Beförderung hätte übertragen werden können. Eine haushaltsrechtliche Beförderungssperre lag nicht vor. Wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 3. März 2014 klargestellt hat, waren für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007 und 31. Dezember 2011 Haushaltssperren, die Beförderungssperren ausgelöst hätten, nicht ausgesprochen. Eine Beförderungssperre für Beamte des höheren Dienstes wurde von der Senatsverwaltung für Finanzen erst im Dezember 2009 verhängt, wie sich aus einem Schreiben der Abteilung Personal und Service des Bezirks an die Abteilung Soziales und Sport vom 22. Juli 2010 ergibt und wie der Beklagte nochmals telefonisch am 28. Mai 2014 gegenüber dem Gericht bestätigt hat. Unerheblich ist, dass die Abteilung Soziales die Stelle seit dem 1. Juli 2006 nicht mehr finanziert hatte. Es ist ein Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, gesetzlich begründete Ansprüche zu befriedigen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 6. Juni 2006 – 1 L 35/06 –, juris Rn. 21; Plog/Wiedow, § 46 BBesG Rn. 17). Hierfür spricht auch Sinn und Zweck des § 46 BBesG: Daneben, dass dem Beamten ein Anreiz geboten werden soll, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen und die erhöhten Anforderungen des wahrgenommenen Amtes honoriert werden sollen, soll der Verwaltungsträger davon abgehalten werden, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen „vertretungsweise“ unterwertig zu besetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O. Rn. 14, 23). Der Kläger erfüllte zum maßgeblichen Zeitpunkt auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines statusrechtlichen Amtes der Besoldungsgruppe A 15.
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Liegen somit die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BBesG a.F. vor, steht dem Kläger gemäß § 46 Abs. 2 BBesG a.F. für die vorübergehende und vertretungsweise Wahrnehmung des höherwertigen Amtes in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 22. Dezember 2011 (einschließlich) eine Zulage in Höhe Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 zu, allerdings nur die Hälfte des vollen Betrages. Weder hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass ihm, wie er mit seinem Hauptantrag geltend macht, der volle Unterschiedsbetrag gewährt und auch vollumfänglich bereits ausgezahlt wird, noch darauf, dass ihm, wie er mit seinem Hilfsantrag geltend macht, der volle Unterschiedsbetrag gewährt und nicht nur hälftig für den Zeitraum 1. August 2008 bis 22. Dezember 2012 (einschließlich), während dem er sich in der der aktive Phase der Altersteilzeit befunden hat, sondern auch spiegelbildlich in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit ausgezahlt wird. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seit dem 1. August 2007 in Teilzeit, nämlich Altersteilzeit im Blockmodell, beschäftigt ist. Damit war er auch in dem Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 22. Dezember 2011 (einschließlich), der in die aktive Phase seiner Altersteilzeit im Blockmodell fiel, Teilzeitbeschäftigter, auch wenn er in der aktiven Phase der Altersteilzeit mit voller Zeit gearbeitet hat. Gemäß § 6 BesG a.F., der ebenfalls bis 30. Juni 2011 gemäß § 125 a Grundgesetz in dieser Fassung fort galt und durch den neu eingefügten § 1 b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) (vgl. Art. III § 1 Ziffer 3 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 [GVBl. für Berlin vom 30. Juni 2011 S. 266] – 2. DRÄG) mit Wirkung vom 1. Juli 2011 (vgl. Art. VI 2. DRÄG) in Berliner Landesrecht überführt worden ist, werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge, zu denen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG a.F. auch die Zulagen gehören, im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit, also vorliegend um 50 % gekürzt. Würde dem Begehren des Klägers, ihm die Zulage ungekürzt zu gewähren und auszuzahlen, entsprochen, bliebe unberücksichtigt, dass der Kläger auch in der aktiven Phase der Altersteilzeit im Blockmodell teilzeitbeschäftigt war. Der Kläger kann, nur weil er sich für Altersteilzeit im Blockmodell entschieden hat, nicht besser gestellt werden, als wenn er während des gesamten Zeitraums der Altersteilzeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2017 durchgängig mit der Hälfte der vollen Arbeitszeit beschäftigt (gewesen) wäre. Hieran gemessen ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 13.653,41 Euro (Hälfte der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsstufe A 14 und A 15 in den Monaten Januar 2008 bis Juli 2010 = 283,91 Euro monatlich, also 8.801,21 Euro, plus Hälfte der Differenz in den Monaten August 2010 bis Juli 2011 von 288,17 Euro monatlich, also 3.458,04 Euro, plus Hälfte der Differenz im Zeitraum 1. August 2011 bis einschließlich 22. Dezember 2011 von monatlich 296,-- Euro, also 1.394,16 Euro).
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Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Zuziehung eines Bevollmächtigten bereits im Vorverfahren war angesichts der nicht unerheblichen Schwierigkeit der Sache und der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO).
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Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob eine Zulage nach § 46 BBesG a.F. für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes während eines Zeitraums, in der sich der der Beamte in der aktiven Phase der Altersteilzeit im Blockmodell befindet, in vollem Umfang oder lediglich hälftig zu gewähren ist, ist höchstrichterlich nicht geklärt und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung.
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BESCHLUSS
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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes bis zum 29. März 2011 auf
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30.713,75 Euro
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Anschließend auf
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27.306,83 Euro
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festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 C 13/80 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 16/89 1x (nicht zugeordnet)
- BBesG § 46 (weggefallen) 19x
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 35/19 1x
- § 49 der Landeshaushaltsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 6 1x
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 92 1x
- § 125 a Grundgesetz 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes 2x (nicht zugeordnet)
- 2 C 29/04 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 13.80 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 7/89 1x (nicht zugeordnet)
- BBesG § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung 1x
- 2 C 16.89 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 19/11 1x
- § 46 BesG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 35/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 BesG 1x (nicht zugeordnet)
- BBesG § 1 Anwendungsbereich 1x
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 124 1x
- § 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes 1x (nicht zugeordnet)