Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - OVG 1 N 56.18
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 21. September 2018 und dem Beklagten am 25. September 2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger sich weiterhin gegen ein „Warnungsgeld“ wegen Verletzung seiner allgemeinen Berufspflichten als ehemaliger Bezirksschornsteinfegermeister wendet, hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2014 rechtmäßig ein Warnungsgeld in Höhe von 750 Euro als Aufsichtsmaßnahme gegen den Kläger festgesetzt hatte, weil dieser in seinen Jahresrechnungen vom April und Mai 2012 zusätzliche Gebühren nach den Ziffern 3.3 und 3.3.1 der Anlage 4 zur Brandenburgischen Kehr- und Überprüfungsverordnung für nicht gebotene Prüfungen der Querschnittfreiheit der bereits im Wege einer Luftvolumenstrommessung überprüfte (und gleichfalls abgerechnete) Lüftungsanlagen in der Elisabeth-Wolf-Straße in Cottbus gefordert und insoweit übersetzte Gebühren verlangt hatte.
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1. Der hiergegen erhobene Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist auf der Grundlage des wegen des Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) für die Prüfung des Senats maßgeblichen Zulassungsvorbringens nicht gegeben. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, so dass auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses derartigen Zweifeln unterliegt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Zulassungsbegründung nicht.
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a. Die Ansicht des Klägers greift nicht durch, dass der Beklagte und das Verwaltungsgericht falsche Rechtsgrundlagen angewendet hätten.
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aa. Die Zulassungsbegründung weist - insoweit noch zutreffend - darauf hin, dass die beanstandeten Messungen und Abrechnungen des Klägers im Jahr 2012 erfolgten, so dass die zum Zeitpunkt der monierten Pflichtverletzungen geltende Rechtslage zugrunde zu legen ist. Diese ergibt sich aus dem als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) beschlossenen und gemäß Art. 4 Abs. 1 dieses Gesetzes (mit Ausnahme der erst am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen §§ 8 bis 12, 14 bis 16, 18, 20 und 21 sowie 27 bis 47 und 49 bis 51) am 29. November 2008 in Kraft getretenen Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: SchfHwG a.F.) in Verbindung mit der auf § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 SchfHwG (a.F.) und der Ermächtigung in § 2 Nr. 1 der Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen - WiZV - vom 7. September 2009 (GVBl. II Nr. 29, S. 604) beruhenden Brandenburgischen Kehr- und Überprüfungsverordnung vom 27. Oktober 2009 - BbgKÜO - (GVBl. II Nr. 39). Für die Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister galt ferner (bis zum 31. Dezember 2012) § 13 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) mit den in § 17 SchfHwG (i.d.F. vom 11. Juli 2011, BGBl. I 1341) bestimmten Maßgaben.
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Hinsichtlich der Überprüfung von Lüftungsanlagen, die weder im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz noch in der Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO - vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) vorgeschrieben ist, bestimmt § 1 BbgKÜO:
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(Abs. 1) 1„Die wiederkehrende Überprüfung gewerblicher und privater Lüftungsanlagen auf ihre Funktionsfähigkeit nach Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe e des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1000) (ist) wie folgt durchzuführen:
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1. bei Lüftungsanlagen mit Filter am Lufteintritt oder mit Filterung der Zuluft einmal alle zwei Jahre,
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2. bei Lüftungsanlagen ohne Filter am Lufteintritt einmal jährlich,
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3. bei gewerblichen Dunstabzugsanlagen einmal jährlich.
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2Der wiederkehrenden Überprüfung geht eine Erstüberprüfung vor der Inbetriebnahme einer neuen oder veränderten Lüftungsanlage voraus.
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(Abs. 2) Die Erstüberprüfung wird durch Bezirksschornsteinfegermeister oder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durchgeführt. Bei den wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungsanlagen gilt § 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung. …“
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bb. Diese rechtlichen Vorgaben, von denen der Beklagte ausweislich der angefochtenen Bescheide wie auch das Verwaltungsgericht (UA, S. 10 sowie juris) ausdrücklich ausgegangen sind, hat der Kläger nicht beachtet. Hierbei ist davon auszugehen, dass es bei den beanstandeten Arbeiten weder um eine Erstüberprüfung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 BbgKÜO i.V.m. Ziff. 4 ff. der Anlage 4 zur BbgKÜO ging noch dass der Kläger einen Lüftungsanlagenbescheid im Sinne von § 3 Satz 2 BbgKÜO erlassen und entsprechend abgerechnet hatte (vgl. dazu den zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsbeschluss vom 26. April 2019 - OVG 1 N 50.18 -). Ferner waren die von dem Kläger wiederkehrend überprüften Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 BbgKÜO lediglich auf Funktionsfähigkeit und nicht auf Brandsicherheit zu überprüfen. Von daher liegen die Ausführungen der Zulassungsbegründung, weshalb eine Überprüfung der Haupt- und Nebenschächte aus Gründen des Brandschutzes zusätzlich zur Messung der Luftvolumenströme erforderlich gewesen sein soll, neben der Sache (Näheres dazu unter c.).
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b. Soweit der Beklagte im Zeitpunkt seiner aufsichtsrechtlichen Entscheidung im Jahr 2014 auf § 21 Abs. 3 SchfHwG in der vom 1. Januar 2013 an geltenden Fassung (SchfHwG n.F.) abgestellt hat, liegt darin weder eine Nichtbeachtung des „Vorbehalt(s) des Gesetzes“ noch ein Verstoß gegen das „Rückwirkungsverbot“. Bereits nach dem bis zum 31. Dezember 2012 geltenden und inhaltlich identischen § 27 Abs. 1 Satz 1 SchfG konnten Bezirksschornsteinfegermeister von der zuständigen Behörde durch Aufsichtsmaßnahmen zur Einhaltung der ihnen in § 12 Abs. 1 Satz 1 SchfG obliegenden Pflichten und Aufgaben angehalten werden, wobei ebenfalls ein Verweis ausgesprochen oder ein Warnungsgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden konnte. Nach der Übergangsregelung des § 42 SchfHwG (n.F.), die wortgleich in § 48 SchfHwG in der seit dem 29. November 2008 geltenden Fassung enthalten war, wandelten sich die Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister in solche zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für ihren bisherigen Bezirk um. Davon ist auch der Kläger betroffen, der mit Wirkung vom 1. Januar 2009 als Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk CS bestellt wurde. An den ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben und Pflichten, die nunmehr wortgleich in § 18 Abs. 1 SchfHwG geregelt sind, hat sich indes inhaltlich ebenso wenig geändert wie an den Aufsichtsmaßnahmen. Bezirksschornsteinfegermeister waren und bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sind nach wie vor verpflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß und gewissenhaft nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unparteiisch auszuführen. Die Aufsicht erfolgt unverändert durch die zuständigen Behörden. Der Kläger konnte folglich nicht darauf vertrauen, dass ihm die Pflichtverletzung, zu der er sowohl in der gemeinsamen Besprechung am 29. November 2012 als auch mit Schreiben des Beklagten vom 5. September 2013 angehört worden war, nicht mehr würde vorgehalten werden können, und dass das inhaltlich unter denselben rechtlichen Voraussetzungen begonnene aufsichtsrechtliche Verfahren nicht mehr fortgeführt und abgeschlossen werden durfte. Entgegen der Ansicht des Klägers ist deshalb das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze und der insoweit zu beachtende Vertrauensschutz (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302-333 m.w.N.) nicht betroffen.
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c. Das Verwaltungsgericht (UA, S. 16 ff.) ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die an den Lüftungsanlagen durchgeführte („doppelte“) Messung zur ordnungsgemäßen und gewissenhaften Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Lüftungsanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht erforderlich und die Gebührenrechnung des Klägers insoweit übersetzt war. Letzteres liegt auf der Hand, ohne dass hierzu auf das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zurückgegriffen werden muss. Zwar entscheidet der Bezirksschornsteinfeger im Rahmen seines gesetzlichen Überprüfungsauftrags mit Blick auf die Bauweise und Konstruktion der betreffenden Anlage, welche Arbeitsschritte im konkreten Fall auszuüben sind (Senatsurteil vom 29. Oktober 2007 - 1 B 11.05 - UA, S. 9 [n.v.]). Doch ermächtigt ihn dieses Handlungsermessen nicht zur Durchführung von Arbeiten und zur Erhebung von Gebühren, wenn er dazu nicht ermächtigt oder die Arbeiten - wie hier - zur Erfüllung seines Prüfauftrags nicht erforderlich sind.
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aa. Wie bereits angesprochen, verkennt der Kläger, dass er bei der wiederkehrenden Überprüfung von Lüftungsanlagen, um die es bei den beanstandeten Arbeiten und Gebührenrechnungen allein geht, nur einen eingeschränkten Prüfauftrag hinsichtlich der „Funktionsfähigkeit“ der Anlagen hatte. Dies übersieht auch das Verwaltungsgericht (UA, S. 13 ff.), ohne dass dies Einfluss auf das dennoch richtige Entscheidungsergebnis gehabt hat. Soweit die Zulassungsbegründung eine wiederkehrende Überprüfungsbefugnis für Lüftungsanlagen (auch) auf ihre Feuersicherheit aus § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG (a.F.) herleiten will, geht dieser Einwand fehl, weil der Kläger mit den beanstandeten Arbeiten keine Lüftungsanlagenschau durchgeführt und abgerechnet hatte (siehe oben 1.a.bb.). Dass der Normgeber des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes davon ausgegangen sei, dass auch Überprüfungen zu erfolgen hätten, ob zwischenzeitlich nicht gemeldete Änderungen an Anlagen eingetreten, neue Anlagen eingebaut oder stillgelegte Anlagen wieder in Betrieb genommen worden seien (vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 33), kann sich nur auf die Feuerstättenschau beziehen, da die Überprüfung von Lüftungsanlagen - wie ebenfalls ausgeführt - weder im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz noch in der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vorgeschrieben sind. Hiervon geht auch das angegriffene Urteil (S. 13) unbeanstandet aus.
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bb. Aus der fehlenden Prüfungsbefugnis des Klägers in Bezug auf die Brandsicherheit von Lüftungsanlagen im Rahmen von §§ 1, 2 BbgKÜO folgt des Weiteren, dass es auf die Aussagen des vom Verwaltungsgericht bestellten Sachverständigen, wonach die von der Aufsichtsbehörde als überflüssig bemängelten Maßnahmen nicht geeignet gewesen seien, belastbare Erkenntnisse über die Brandsicherheit der Lüftungsanlagen zu liefern, ebenso wenig ankommt, wie darauf, ob der Sachverständige zu diesem Punkt „Untersuchungen vorgenommen“ hatte, wie das Zulassungsvorbringen bezweifelt. Deshalb gehen die Angriffe der Zulassungsbegründung gegen die angebliche „Unvoreingenommenheit“ und „Widersprüchlichkeit der Aussagen des Sachverständigen“ ins Leere (vgl. im Übrigen § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42, § 406 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). Die Einwände des Klägers gegen die auf den Brandschutz bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA, S. 15 f.) sind ebenfalls nicht entscheidungsrelevant.
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cc. Soweit das Verwaltungsgericht (UA, S. 18) entschieden hat, dass „alleine die Überprüfung mittels eines lufttechnischen Messgerätes ausreichend (gewesen sei), um die Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage im engeren Sinne - namentlich betreffend die Belüftungsfunktion - festzustellen“, weil „bei Einhaltung der Soll-Volumenströme … auch von einer Querschnittsfreiheit der dahinterliegenden Schächte auszugehen (sei), so dass die zusätzliche Überprüfung der Querschnittsfreiheit keinen Mehrwert liefert“, bringt die Zulassungsbegründung hiergegen nichts vor. Der Kläger räumt vielmehr (auf Seite 7 seiner Zulassungsbegründung) ein, dass er „eine weitere Überprüfung zur Betriebs- und Brandsicherheit vorgenommen“ habe. Hierzu war er jedoch nach § 1 Abs. 1 BbgKÜO nicht berechtigt. Daran ändern die von der Zulassungsbegründung (auf Seite 6) in Bezug genommenen Angaben zum Brandschutz im Arbeitsblatt Nr. 301 des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) nichts, zumal der Kläger nicht die Geeignetheit der von ihm zusätzlich durchgeführten Sichtprüfung, sondern deren Erforderlichkeit verkannt hat (s.o.).
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d. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Beklagte sein ihm in § 21 SchfHwG (a.F.) eingeräumtes Ermessen bei der Verhängung der umstrittenen Aufsichtsmaßnahme nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe, weil es sich letztlich nur um einen Verstoß gehandelt habe, der in mehreren Fällen wiederkehrend erfolgt sei, überzeugt angesichts der nicht angegriffenen Ausführungen im Urteil nicht. Dort (UA, S. 20) heißt es, dass „der Kläger trotz mehrfachem Hinweis von diversen, sachverständigen Stellen, wie Vertretern der Schornsteinfegerinnung Cottbus (u.a. Herr Kilian, Obermeister, VV Bl. 100, 104) und des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten an seiner Meinung festhielt und wiederholt fehlerhaft, zum finanziellen Nachteil der Bürger Leistungen abrechnete, für deren Durchführung eine gesetzliche Pflicht nicht besteht. Die Fehlerhaftigkeit ist letztlich das Ergebnis eines Fehlverständnisses des Klägers über die ihm obliegenden hoheitlichen Aufgaben. Der Kläger hat verschiedene Überprüfungsmethoden parallel und unter Berufung auf seine gesetzliche Pflicht angewandt, wofür das SchfHwG keine Rechtsgrundlage bietet.“
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Dieses unbelehrbar gezeigte Fehlverständnis, dass dem Kläger bereits bei seiner Bestellung im Jahr 2009 durch den damaligen Obermeister der Schornsteinfeger-Innung vorgehalten worden war (Näheres noch unter e.) und an dem er auch nach seiner Anhörung in der gemeinsamen Besprechung am 29. November 2012 ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Protokolls festgehalten und die überzogenen Gebühren nicht sogleich zurückgezahlt hatte, lässt die angefochtene Aufsichtsmaßnahme nicht als ermessenfehlerhaft i.S.v.§ 114 Satz 1 VwGO erscheinen. Ergänzend wird gemäß § 117 Abs. 5 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf die ausführlichen Ermessenserwägungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2014 (S. 15) Bezug genommen, die durch die Zulassungsbegründung nicht in Zweifel gezogen werden.
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e. Entgegen der Ansicht der Zulassungsbegründung hat der Beklagte § 27 Abs. 4 Satz 1 des insoweit noch bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Schornsteinfegergesetzes nicht verletzt. Danach ist die Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme nicht mehr zulässig, wenn seit dem zu beanstandenden Verhalten drei Jahre vergangen sind. Soweit der Kläger meint, seine Vorgehensweise sei bereits seit dem Jahr 2009 bekannt gewesen, übersieht er, dass es bei der Anwendung dieser Norm auf die Kenntnis der Aufsichtsbehörde ankommt. Diese hatte von den überhöhten Abrechnungen des Klägers erst durch die Anzeigen der G... - mbH vom 10. Mai 2012 und 26. Juli 2012 erfahren und die beanstandete Aufsichtsmaßnahme nach den sodann zeitnah durchgeführten Anhörungen mit Bescheid vom 27. Januar 2014 fristgerecht verfügt. Ob der damalige Obermeister der Schornsteinfegerinnung Cottbus, Herr K..., mit dem Kläger „gleich im ersten Jahr seiner Anstellung (1. Januar 2009) im Innungsbüro über die Ausführung und Berechnung der Lüftung gesprochen“ hatte, der „es (seine Arbeitsweise sowie die doppelte Berechnung) nicht verstand bzw. verstehen wollte“, wie der Obermeister der Schornsteinfegerinnung in seinen E-Mails vom 14. Februar 2013 mitgeteilt hatte, ist im Rahmen von § 27 Abs. 4 Satz 1 SchfG nicht von Belang.
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2. Der gerügte Verfahrensfehler i.S.v. § 124 Abs. 2Nr. 5 VwGO durch eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Eine weitere Aufklärung hinsichtlich des geschossbegrenzenden Brandschutzes war rechtlich nicht geboten und musste sich dem Gericht auch nicht aufdrängen, weil Lüftungsanlagen im Land Brandenburg - abgesehen von der Erstüberprüfung (vgl. § 1 Abs. 2 BbgKÜO) oder bei einer Lüftungsanlagenschau (vgl. § 3 BbgKÜO) lediglich wiederkehrend auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen sind. Wie das Verwaltungsgericht unbeanstandet erkannt hat, genügt hierfür eine der vom Kläger angewendeten Prüfmethoden, nämlich die Luftvolumenstrommessung.
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Ungeachtet dessen greift die Aufklärungsrüge auch deswegen nicht durch, weil die Zulassungsbegründung nicht substantiiert darlegt, welche weitere Nachfragen zum geschossbegrenzenden Brandschutz das Gericht im Rahmen der Sachverständigenbeweiserhebung hätte stellen müssen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung dann getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines so genannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. An all dem fehlt es.
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3. Der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Diesen Maßgaben wird das Zulassungsvorbringen schon deswegen nicht gerecht, weil der Kläger keine Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und die formellen Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds nicht erfüllt. Abgesehen davon lässt die streitentscheidende Rechtsfrage, die (wohl) nur der Kläger anders beurteilt, sich im Zulassungsverfahren beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 124 3x
- VwGO § 124a 1x
- SchfHwG § 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen 1x
- § 2 Nr. 1 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 des Schornsteinfegergesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- SchfHwG § 17 (weggefallen) 2x
- § 1 BbgKÜO 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 Satz 1 BbgKÜO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Satz 2 BbgKÜO 1x (nicht zugeordnet)
- 1 N 50.18 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 BbgKÜO 2x (nicht zugeordnet)
- SchfHwG § 21 Aufsicht 2x
- § 27 Abs. 1 Satz 1 SchfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 Satz 1 SchfG 1x (nicht zugeordnet)
- SchfHwG § 42 (weggefallen) 1x
- § 48 SchfHwG 1x (nicht zugeordnet)
- SchfHwG § 18 Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers 1x
- Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 6/07 1x
- BVerfGE 132, 302 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 11.05 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 1, 2 BbgKÜO 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 54 1x
- ZPO § 406 Ablehnung eines Sachverständigen 1x
- VwGO § 114 1x
- VwGO § 125 1x
- § 27 Abs. 4 Satz 1 SchfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 86 1x
- § 1 Abs. 2 BbgKÜO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 BbgKÜO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x