Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 LB 283/14

- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LB 283/14 (VG: 6 K 235/13) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Klägerin und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch das Amt für Soziale Dienste, Hans-Böckler-Straße 9, 28217 Bremen, Beklagte und Berufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigter: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Meyer, Richterin Dr. Jörgensen und Richter Dr. Baer am 25. August 2015 beschlossen: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer (Einzelrichterin) - vom 1. November 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

- 2 - - 3 - Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihre Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 festzustellen. Die 1966 geborene Klägerin steht seit 1983 im Dienst der Beklagten. Nach ihrer Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten wurde sie 1985 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Verwaltungsassistentin zur Anstellung ernannt. 1988 erfolgte ihre Ernennung zur Verwaltungsassistentin. Seit 2002 ist sie im Amt für Soziale Dienste tätig, seit Mitte 2006 als Sachbearbeiterin im ambulanten Bereich des Sozialdienstes Wirtschaftliche Hilfen. Der Dienstposten der Klägerin, die zuletzt zum 1. Oktober 2007 nach Bes.Gr. A 9 S + Z befördert wurde, ist nach der Bes.Gr. A 10 bewertet. Mit Schreiben vom 27.03.2012 beantragte die Klägerin die Feststellung der beschränkten Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 nach § 27 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten vom 09.03.2010 (Brem.GBl. S. 249 – BremLVO). Das Amt für Soziale Dienste lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 17.04.2012 ab. Zwar erfülle die Klägerin die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BremLVO. Allerdings habe die Senatorin für Finanzen nicht die nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BremLVO erforderliche Feststellung des Bestehens eines dienstlichen Bedürfnisses für den Einsatz der Klägerin in dem Aufgabenbereich getroffen. Nach der Zielsetzung der BremLVO, die Mobilität und Flexibilität, das Leistungsprinzip sowie das Prinzip des lebenslangen Lernens zu stärken, solle vorrangig ein Regelaufstieg für diejenigen Beamtinnen und Beamten in Betracht gezogen werden, deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies zuließen. Der Praxisaufstieg solle hingegen nur als Ausnahme in besonderen Fällen zur Anwendung kommen. Dabei solle es sich um Einzelfälle handeln, in denen aufgrund des beruflichen Werdegangs und der beabsichtigten Verwendung eine gesonderte Aufstiegsprüfung nicht erforderlich oder aus besonderen persönlichen Gründen nicht zuzumuten sei. Dem Bescheid war folgende Rechtsbehelfsbelehrung beigegeben: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Soziale Dienste, Hans-Böckler-Str. 9, 28217 Bremen zu erheben. Die Frist wird auch durch rechtzeitige Einlegung des Widerspruchs bei der Behörde der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, gewahrt.“ Der Bescheid wurde der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde am 21.04.2012 zugestellt. Am 07.11.2012 erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie auf die ihrer Auffassung nach fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung verwies, als deren Folge für die Einlegung des Widerspruchs die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gelte. In der Sache führte sie aus, dass die Senatorin für Finanzen es zu Unrecht abgelehnt habe, ein dienstliches Bedürfnis im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BremLVO anzuerkennen. Die Anforderungen des § 27 Abs. 2 BremLVO seien in ihrer Person gegeben, da eine langjährige berufliche Erfahrung wesentliches Merkmal des Aufgabenprofils ihres Dienstpostens sei und sie die fachlichen Anforderungen des Dienstpostens erfülle. Nach dem von der Beklagten verwendeten Verständnis des „dienstlichen Bedürfnisses“ werde letztlich ein Praxisaufstieg grundsätzlich verhindert. Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 25.01.2013 als unzulässig zurück. Der Widerspruch sei verspätet

- 3 - - 4 - erhoben worden, weil die Klägerin die in § 70 VwGO festgelegte Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides nicht eingehalten habe. Auf eine materielle Prüfung des Widerspruchs werde daher verzichtet. Die Klägerin hat am 27.02.2013 Klage erhoben und vorgetragen, der Widerspruch sei nicht verfristet, weil in ihrem Fall die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Anwendung finde. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid des Amtes für Soziale Dienste vom 17.04.2012 sei fehlerhaft, denn sie enthalte keinen Hinweis darauf, dass der Widerspruch auch im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 3a BremVwVfG erhoben werden könne. Der vom Oberverwaltungsgericht Bremen in dem Urteil vom 08.08.2012 (Az.: 2 A 53/12.A) geäußerten Rechtsauffassung, wonach eine Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation hinweise, weder unrichtig noch irreführend sei, könne nicht gefolgt werden. Der Hinweis darauf, dass der Rechtsbehelf schriftlich zu erheben sei, sei geeignet, bei dem betroffenen Bürger einen Irrtum hervorzurufen und erschwere die Rechtsverfolgung. Die elektronische Kommunikation sei längst aus dem Status der „Exotik“ herausgewachsen und stelle nach dem Willen des Gesetzgebers eine der schriftlichen Erhebung gleichwertige Form der Rechtsbehelfseinlegung dar. In der Sache hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Ein dienstliches Bedürfnis für den Praxisaufstieg sei nicht nur dann anzunehmen, wenn für die Wahrnehmung des Dienstpostens Spezialwissen erforderlich sei, welches außerhalb einer Laufbahnausbildung oder eines Aufstiegslehrgangs erworben werde. Diese Tatbestandsvoraussetzung sei § 27 BremLVO nicht zu entnehmen. Vielmehr ergebe sich das dienstliche Bedürfnis bereits daraus, dass sie planmäßig einen nach der Bes.Gr. A 10 bewerteten Dienstposten innehabe. Es sei treuwidrig, wenn die Beklagte das dienstliche Bedürfnis verneine. Sie habe im Vertrauen darauf, dass ihr bei Bewährung der Praxisaufstieg zugebilligt werde, den höherwertigen Dienstposten ohne gleichzeitige Erhöhung der Besoldung wahrgenommen. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Bescheid des Amtes für Soziale Dienste vom 17.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen vom 25.01.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Laufbahnbefähigung der Klägerin für die Laufbahngruppe 2 gemäß § 27 BremLVO festzustellen, 2. die Klägerin zum 01.03.2012, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, zur Verwaltungsinspektorin, zu befördern. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Widerspruch sei zutreffend als unzulässig zurückgewiesen worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid des Amtes für Soziale Dienste sei weder unrichtig noch irreführend. Insoweit schließe sich die Beklagte der zutreffenden Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Bremen an. Im Übrigen wäre die Klage – ihre Zulässigkeit unterstellt - auch unbegründet. Ein dienstliches Bedürfnis für den Praxisaufstieg sei nicht bereits aufgrund einer langjährigen beruflichen Erfahrung auf einem bestimmten Dienstposten, sondern seit der Neufassung des § 27 BremLVO nur in solchen Fällen anzunehmen, in denen entweder das erforderliche Wissen für den Dienstposten nur in der Praxis, nicht aber in einem Aufstiegslehrgang erworben werden könne oder in Fällen, in denen das notwendige Wissen für den Dienstposten nur in einem Aufstiegslehrgang vermittelt werde, der einen nicht zu realisierenden Laufbahnrichtungswechsel zur Folge hätte. Eine vergleichbare Situation liege im Fall der Klägerin, die die Aufgaben einer Sachbearbeiterin im Bereich der Wirtschaftlichen Hilfen wahrnehme, nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 1. November 2013 als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin habe die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt, die nicht nur Zulässigkeitsvoraussetzung für den Widerspruch selbst, sondern zugleich Sachurteilsvoraussetzung der Klage sei. Der am 07.11.2012 erhobene Widerspruch gegen den mit Postzustellungsurkunde am 21.04.2012 zugestellten Bescheid vom 17.04.2012 wahre die

- 4 - - 5 - Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ersichtlich nicht. § 70 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO, wonach die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit der Zustellung zulässig sei, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden sei, finde keine Anwendung. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 17.04.2012 sei nicht wegen des fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit, den Widerspruch mittels elektronischen Dokuments einzulegen (vgl. §§ 79, 3a BremVwVfG), unrichtig. Das Gericht schließe sich insoweit der vom Oberverwaltungsgericht Bremen im Urteil vom 08.08.2012- 2 A 53/12.A – vertretenen Rechtsauffassung an. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch nach § 27 Abs. 1 BremLVO auf Feststellung ihrer beschränkten Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2. Dementsprechend könne auch ihr Beförderungsantrag unbeschadet der Tatsache, dass der Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht automatisch die Beförderung zur Folge habe, keinen Erfolg haben. Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihre Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 festzustellen. Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Klage zulässig. Ihr dürfe nicht entgegengehalten werden, die Widerspruchsfrist versäumt zu haben, denn wegen des fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit, Widerspruch mittels elektronischen Dokuments einlegen zu können, habe die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegolten. Die Klage sei auch begründet. Sie erfülle die in § 27 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 BremLVO normierten Voraussetzungen für den Praxisaufstieg. Die oberste Dienstbehörde hätte auch ein dienstliches Bedürfnis für ihren Einsatz in dem von ihr wahrgenommenen Aufgabenbereich feststellen müssen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs „dienstliches Bedürfnis“ in der 2010 in Kraft getretenen Neuregelung des § 27 BremLVO benachteilige diejenigen Beamtinnen und Beamten, die in Erwartung des Praxisaufstiegs über Jahre hinweg Dienstposten der Laufbahngruppe 2 wahrgenommen hätten. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 01.11.2013 den Bescheid des Amtes für Soziale Dienste vom 17.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen vom 25.01.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Laufbahnbefähigung der Klägerin für die Laufbahngruppe 2 gem. § 27 BremLVO festzustellen, hilfsweise, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf ihren Vortrag in erster Instanz und verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen. II. Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden‚ weil der Senat die Berufung der Klägerin gemäß § 130a VwGO einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien sind hierzu gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. Die Berufung ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg.

- 5 - - 6 - Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft (§ 124 Abs. 1 VwGO); sie ist fristgemäß gemäß § 124a Abs. 6 VwGO begründet worden. Die Begründungsschrift genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Verpflichtungsklage in der Form der Versagungsgegenklage ist unzulässig, weil die Klägerin ein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt hat. Zu den grundsätzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage gehört gemäß § 68 Abs. 2 VwGO, dass gegen den Ausgangsbescheid Widerspruch erhoben worden und dieser erfolglos geblieben ist; bei der Erhebung des Widerspruchs ist die Frist des § 70 Abs. 1 VwGO zu wahren. Ein wegen Versäumens der Widerspruchsfrist unzulässiger Widerspruch bewirkt im Fall der späteren Klagerhebung auch deren Unzulässigkeit; die Wahrung der Widerspruchsfrist ist (grundsätzlich) im gerichtlichen Verfahren eine von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.9.1998, - 8 B 154.98 - NVwZ-RR 1999, 538f.; Urt. vom 9.12.1988 - 8 C 38.86 - NVwZ 1989, 648-650; Urt. v. 8.3.1983, NJW 1983, 1923). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 70 Abs. 1 VwGO) versäumt. Gegen den ihr am 21.04.2012 mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Bescheid vom 17.04.2012 hat sie erst am 07.11.2012 und damit verspätet Widerspruch erhoben. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Belehrung über den Rechtsbehelf nicht unrichtig erteilt worden, so dass gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO an die Stelle der Monatsfrist die Jahresfrist getreten wäre. Dem angefochtenen Bescheid vom 17.04.2012 war eine den formellen und inhaltlichen Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügende Rechtsbehelfsbelehrung beigegeben. Über die in § 58 Abs. 1 VwGO genannten Anforderungen hinaus bedurfte es nicht eines Hinweises auf die gem. § 3a BremVwVfG bestehende Möglichkeit, den Widerspruch auch elektronisch einlegen zu können. Das Weglassen dieses Zusatzes erschwerte der Klägerin die Rechtsverfolgung nicht in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Der Senat hält an den Erwägungen fest, die ihn veranlasst haben, eine Rechtsbehelfsbelehrung, die einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Klageerhebung mittels elektronischen Dokuments nicht enthält, weder als unvollständig noch als fehlerhaft zu qualifizieren (Urt. vom 8.12.2012 – 2 A 53/12.A - NVwZ-RR 2012, 950-952 = NordÖR 2013, 41). Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für eine Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht über die gem. § 3a BremVwVfG bestehende Möglichkeit belehrt, dass der Widerspruch im Wege der elektronischen Kommunikation erhoben werden kann. Nach Würdigung aktueller Rechtsprechung (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. vom 14.10.2014 – 1 L 99/13 – DVBl 2014, 120; BFH, Urteile vom 18.06.2015 – IV R 18/13 -; vom 18.03.2014 – VIII R 33/12 –; vom 05.03.2014 – VIII R 51/12 -; BSG, Urt. vom 13.03.2013 – B 13 R 19/12 – jeweils juris) und erneuter Überprüfung seiner Rechtsauffassung hält der Senat weiterhin an den nachstehenden Ausführungen in dem vorgenannten Urteil vom 8.12.2012 fest: „In der Rechtsprechung ist umstritten, ob der Zusatz in einer Rechtsbehelfsbelehrung, der Rechtsbehelf könne schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten erhoben werden, ohne den Hinweis auch auf die Möglichkeit, die Klage mittels elektronischen Dokuments zu erheben, geeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren. Nach einer Auffassung ist das Fehlen des Hinweises generell geeignet, bei dem Adressaten einen Irrtum über die verschiedenen Möglichkeiten, den Formerfordernissen zu genügen, hervorzurufen. Die Annahme der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung wird damit begründet, der Hinweis auf die Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten sei nach dem objektiven Empfängerhorizont geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Klage trotz bestehender Möglichkeit nicht in elektronischer Form erhoben werden könne. Die Verweisung auf das Erfordernis, den Rechtsbehelf schriftlich einzureichen, erschwere dem Betroffenen die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Es sei durchaus denkbar, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs in elektronischer Form – für den Beteiligten persönlich ebenso wie für dessen Bevollmächtigten – eine erhebliche Vereinfachung gegenüber der Einreichung eines Schriftstücks durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten, per Post bzw. Boten oder Fax darstelle (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom

- 6 - - 7 - 08.03.2012 - 1 A 11258/11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 02.02.2011 - 2 N 10.10; vom 03.05.2010 - 2 S 106.09 und vom 22.04.2010 - 2 S 12.10; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. vom 24.11.2010 - 4 L 115/09; VG Magdeburg, Urt. vom 10.05.2012 - 4 A 261/11; VG Neustadt, Urt. vom 10.09.2010 - 2 K 156/10.NW; VG Koblenz, Urt. vom 24.08.2010 - 2 K 1005/09.KO; VG Potsdam, Urt. vom 18.08.2010 - 8 K 2929/09; VG Trier, Urt. vom 22.09.2009 - 1 K 365/09.TR - sämtlich juris; für die Sozialgerichtsbarkeit: Hess. LSG, Urt. vom 13.04.2012 - L 5 R 154/11; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 15.11.2011 - L 3 U 88/10 - beide juris). Auch wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Kommunikation längst aus dem Status der „Exotik“ herausgewachsen sei und nach dem Willen des Gesetzgebers einen den seit jeher bekannten Formen der Rechtsbehelfseinlegung gleichgestellten Weg darstelle. Eine entsprechende Erweiterung der Rechtsbehelfsbelehrung um diesen zusätzlichen dritten Weg stelle auch keine Überforderung des betroffenen Bürgers dar. Ihm blieben bei einer derartigen Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung daneben die seit alters her bekannten Wege offen, den Rechtsbehelf einzulegen (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 08.03.2012, a. a. O.; vgl. auch: VG Trier, Urt. vom 22.09.2009, a. a. O.). Zudem richte sich die Rechtsbehelfsbelehrung an alle Verfahrensbeteiligten und es dürfe nicht nur auf diejenigen Verfahrensbeteiligten abgestellt werden, die von der elektronischen Kommunikationsmöglichkeit am wenigsten Gebrauch machen dürften (Hess. LSG, Urt. vom 13.04.2012, a.a.O.). Nach der Gegenauffassung muss dagegen nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage mittels elektronischer Datenübermittlung hingewiesen werden, weil diese Form bisher wenig verbreitet sei und besonderen Voraussetzungen und Umständen unterliege. Die elektronische Klageerhebung unterscheide sich von herkömmlichen Formen der Klageerhebung durch Zugangsvoraussetzungen, die gerade nicht jedermann offenstünden. Die dadurch eröffnete beschleunigte Übermittlung einer fristgebundenen Eingabe bei Gericht stehe nur einem Anwenderkreis offen, der in das Verfahren eingebunden sei und typischerweise nicht einem Irrtum über die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung unterliegen könne. Der Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung, dem Beteiligten den richtigen und regelmäßigen Weg der Klageerhebung zu zeigen, dürfe nicht dadurch verwässert werden, dass die Rechtsbehelfsbelehrung auch alle anderen Möglichkeiten, die das Gesetz zur Fristwahrung genügen lasse, aufzählen müsse. Die Rechtsbehelfsbelehrung werde dadurch nicht übersichtlicher, sondern länger und verwirrend. Von daher müsse auf die Möglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form nicht gesondert hingewiesen werden (vgl. VG Neustadt, Urt. vom 22.09.2011 - 4 K 540/11.NW; VG Frankfurt, Urt. vom 08.07.2011 - 11 K 4808/10.F; VG Berlin, Beschl. vom 20.05.2010 - 12 L 253/10; BFH, Beschl. vom 02.02.2010 - III B 20/09 – der auf den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO hinweist, nach dem der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist; ähnlich: Bay. VGH, Beschl. vom 18.04.2011 – 20 ZB 11.349 - zu § 70 VwGO; für die Sozialgerichtsbarkeit: LSG Hessen, Urt. vom 20.06.2011 - L 7 AL 87/10 - und SG Marburg, Urt. vom 15.06.2011 - S 12 KA 295/10 – sämtlich juris). Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Keine Bedeutung misst der Senat dabei dem Umstand bei, dass der Gesetzgeber in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO und in § 81 Abs. 1 VwGO die elektronische Kommunikation als mögliche zulässige Form nicht erwähnt hat (vgl. dazu VG Neustadt, Urt. vom 22.09.2011, a. a. O.), denn die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation hat der Gesetzgeber eigenständig in § 55a VwGO, § 3a VwVfG geregelt, so dass nicht allein die §§ 70 Abs. 1 VwGO, 81 Abs. 1 VwGO in den Blick zu nehmen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 08.03.2012, a. a. O.; Hess. LSG, Urt. vom 13.04.2012, a. a. O.). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob die elektronische Form als ein Unterfall der Schriftform angesehen werden kann (so: Skrobotz, jurisPR-ITR 7/2011 Anm. 6) oder vielmehr eine Alternative zur Schriftform ist, denn es kommt auf die Sicht des Empfängers an, für den die Erstellung eines elektronischen Dokuments durchaus einen Unterschied zur Erstellung eines schriftlichen Dokumentes darstellen kann (vgl. Hess. LSG, Urt. vom 20.06.2011, a. a. O.). Ausgehend von der Überlegung, dass die Rechtsbehelfsbelehrung zur Gewährleistung eines möglichst effektiven Rechtsschutzes die Betroffenen davor schützen soll, eines Rechtsbehelfs verlustig zu gehen, ist für den Senat maßgebend, dass sich die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch besondere Zugangsvoraussetzungen auszeichnet, die sich von den jedermann leicht zugänglichen Möglichkeiten der schriftlichen Klageerhebung oder der

- 7 - - 8 - Klageerhebung zur Niederschrift gravierend unterscheiden. Die Wirksamkeit eines elektronisch übermittelten Dokuments setzt voraus, dass das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, wofür in der Regel eine Signaturkarte eines Zertifizierungsdiensteanbieters und ein Chipkarten-Lesegerät benötigt werden, oder ein anderes sicheres Verfahren genutzt wird, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt (§ 55a Abs. 1 S. 3 und 4 VwGO). Darüber hinaus sind nicht ganz unbedeutende technische Voraussetzungen erforderlich. Die umfangreichen Anleitungen und Hinweise auf der Internetseite zum elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (egvp.de) belegen, dass die Erhebung einer Klage mittels elektronischen Dokuments nicht ohne einen gewissen Aufwand an Vorbereitung einfach und schnell durchführbar ist. Allein die auf der Internet-Seite egvp.de abrufbare Anwenderdokumentation, die den Nutzer in die Lage versetzen soll, mit den unterschiedlichen Funktionen des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs sinnvoll umzugehen, umfasst 99 Seiten. Der elektronische Rechtsverkehr ist kein leicht zugänglicher und unkomplizierter Weg zur Klageerhebung. Er bedeutet für denjenigen, der sich mit der Anwendung des Verfahrens nicht vertraut gemacht hat, keine erhebliche Vereinfachung gegenüber der Einreichung eines Schriftstücks durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten, per Post oder Fax oder der Erhebung der Klage zur Niederschrift. Insbesondere auch im Verhältnis zur Klageerhebung per Fax, auf die nicht gesondert hingewiesen werden muss, stellt er keine Vereinfachung des Rechtsschutzzugangs dar. Wegen der besonderen Bedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs ist das Fehlen eines Hinweises auf ihn generell nicht geeignet, die Einlegung des Rechtsmittels zu beeinträchtigen. Ohne weitere Hinweise auf Einzelheiten, insbesondere das Erfordernis einer elektronischen Signatur, kann ein entsprechender Hinweis den Rechtsschutzsuchenden womöglich sogar davon abhalten, rechtzeitig schriftlich oder zur Niederschrift Klage einzureichen. Soweit Verfahrensbeteiligte von dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach zur Vereinfachung von Verfahrensabläufen Gebrauch machen, geht die zitierte Rechtsprechung zu Recht davon aus, dass sie derart in das Verfahren eingebunden und mit diesem vertraut sind, dass sie typischerweise nicht einem Irrtum über die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung unterliegen. Bei diesen Anwendern, die bewusst die technischen Voraussetzungen für die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs bei sich geschaffen haben, kann vorausgesetzt werden, dass ihnen bekannt ist, dass die in § 70 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 1 VwGO vorgesehene Form der schriftlichen Klageerhebung oder der Klageerhebung zur Niederschrift durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments ersetzt werden kann.“ Ist die Klage hiernach wegen Fehlens eines ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens unzulässig, kann die Berufung keinen Erfolg haben, so dass es weiterer Ausführungen zur Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs auf Zulassung zum Praxisaufstieg nicht mehr bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11‚ § 711 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Frage, ob das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit, Widerspruch mittels eines elektronischen Dokuments zu erheben, geeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren, kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Sie wird in der Rechtsprechung der Obergerichte unterschiedlich beantwortet und ist - soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht geklärt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1‚ 52 Abs. 2 GKG.

- 8 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Dieser Beschluss kann durch die Revision angefochten werden. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich), schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. gez. Meyer gez. Dr. Jörgensen gez. Dr. Baer

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