Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (11. Kammer) - 11 K 6685/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Zulassung zum Studium der Medizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 innerhalb der festgesetzten Kapazität im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen.
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Der Kläger bewarb sich bei der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) um einen Studienplatz im Fach Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017. Bei seiner Antragstellung wählte er im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen (AdH) sechs Hochschulen aus, wobei er an erster Stelle die Beklagte setzte.
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Am 12. August 2016 nahm der Kläger am schriftlichen Studierfähigkeitstest der Beklagten (Hamburger Auswahlverfahren für medizinische Studiengänge Naturwissenschaftsteil – sog. HAM-Nat) teil. Im Anschluss erhielt er nach eigenen Angaben eine E-Mail der Beklagten mit folgendem Inhalt:
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„Sehr geehrter Herr ...,
am 12. August 2016 haben 1120 von 1614 eingeladenen Bewerber(innen) am HAM-Nat teilgenommen, um einen Studienplatz der Medizin zu bekommen.
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Nach Auswertung des HAM-Nat haben wir alle Teilnehmer(innen) aufgrund ihrer HAM-Nat-Testergebnisse und Abiturdurchschnittsnoten in eine Rangreihenfolge gebracht.
- 6
Ihr persönlicher Rangplatz ergibt sich wie folgt:
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Abiturpunkte: 1,6 (48 Punkte)
Testergebnis HAM-Nat: 33.925 von 59 Punkten
Gesamtpunkte (HAM-Nat+Abi): 81.92 Punkte
Rangplatz (HAM-Nat+Abi): 174
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Der HAM-Nat 2016 enthielt 87 Fragen. Sieben Fragen dienten zur Weiterentwicklung des Tests, sie gingen nicht mit in die Wertung ein. Von den verbleibenden 80 Fragen im HAM-Nat wurden von den Medizinstudienbewerbern durchschnittlich 32,2 Fragen (23,8 Punkte) erreicht.
- 9
In der Medizin werden nach der Verrechnung des HAM-Nat-Ergebnisses mit der Abiturdurchschnittsnote an die sich daraus ergebenden Rangplätze 1-115 direkt 115 Studienplätze vergeben. Die übrigen Studienplätze werden an die Teilnehmer des HAM-Int (aktuell Rangplatz 116-315) vergeben.
- 10
Wir wünschen Ihnen alles Gute für Ihre Zukunft und viel Erfolg.
- 11
Mit freundlichen Grüßen
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Prof. Dr. ...
(Arbeitsgruppe Auswahlverfahren)“
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Sodann nahm der Kläger am 19. August 2016 an den Auswahlgesprächen (sog. HAM-Int) teil. Anschließend erhielt er eine weitere Email der Beklagten folgenden Inhalts:
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„Sehr geehrter Herr ...,
am 19. August haben 191 von 200 eingeladenen Bewerber(innen) um einen Studienplatz der Medizin am HAM-Int teilgenommen.
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Nach Auswertung der Auswahlgespräche haben wir alle Teilnehmer(innen) aufgrund ihrer Testergebnisse von HAM-Nat, HAM-Int und ihrer Abiturdurchschnittsnote in eine Reihenfolge gebracht und die Rangliste an Hochschulstart für den Versand der Zulassungsbescheide geschickt.
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Ihr persönlicher Rangplatz ergibt sich wie folgt:
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Abiturpunkte: 48
Testergebnis HAM-Nat: 33.9 von 59 Punkten
Testergebnis HAM-Int: 31.4 von 59 Punkten
Gesamtpunktzahl (Abit+HAM-Nat+HAM-Int): 113.4
Rangplatz AdH (Abit+HAM-Nat+HAM-Int): 247
- 18
Im HAM-Int der Humanmedizin wurden durchschnittlich 35 Punkte erzielt, die Spanne reichte von 20 bis 48 Punkte.
- 19
Die Rangplätze 1 – 115 wurden direkt nach dem HAM-Nat vergeben, die HAM-Int-Teilnehmer liegen auf den Plätzen 116 – 315.
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Es ist leider schwierig vorauszusagen, bis zu welchem Rangplatz Studienbewerber(innen) zugelassen werden, da dies z.B. davon abhängt, wie viele Zulassungen in den Abiturbesten-, Wartesemester- und Ausländerquoten angenommen werden. Nach einer groben Abschätzung und ohne Gewähr werden in der Medizin von der Rangliste Abi+HAM-Nat+HAM-Int voraussichtlich etwa 190 Zulassungen vergeben.
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Wir haben die Rangliste an Hochschulstart weitergeleitet, von dort werden die Zulassungsbescheide Anfang September versendet.
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Wir wünschen Ihnen alles Gute für Ihre Zukunft und viel Erfolg.
- 23
Mit freundlichen Grüßen
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Prof. Dr. ...
(Arbeitsgruppe Auswahlverfahren)“
- 25
Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers erhob mit Schreiben vom 7. September 2016 Widerspruch gegen das „Testergebnis“ und bat zum Zwecke der Widerspruchsbegründung um Akteneinsicht.
- 26
Am 23. September 2016 erging durch die Stiftung für Hochschulzulassung der Ablehnungsbescheid im Auswahlverfahren der Hochschulen. Darin heißt es, dem Kläger werde namens und im Auftrag der Hochschulen das Ergebnis für das Auswahlverfahren der Hochschulen mitgeteilt. Er sei von keiner der auf der folgenden Seite genannten Hochschulen im Auswahlverfahren der Hochschulen ausgewählt worden. Auf der nachfolgenden Seite wird in der Auflistung an erster Stelle das Ergebnis der Beklagten und darunter das Verwaltungsgericht Hamburg nebst Adresse aufgeführt. Der Bescheid ist mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen:
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„Rechtsbehelfsbelehrung:
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Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe – schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – Klage beim jeweils genannten Verwaltungsgericht erheben. Bei schriftlicher Klageerhebung wird die Frist nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Ablauf der Rechtsbehelfsbelehrung bei Gericht eingegangen ist.“
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Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 an den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers erläuterte die Beklagte unter der Überschrift „Stellungnahme zu Herrn Johannes Rainer Humanmedizin WS 2016/2017 1. FS – zum AdH Verfahren“ das durchgeführte AdH-Verfahren und die vom Kläger erzielte Punktzahl. Weiter heißt es in dem Schreiben, dass der Kläger im Hamburger Auswahlverfahren entsprechend der Auswahlsatzung der Universität geprüft und in die Rangliste eingeordnet worden sei. Aufgrund des erreichten Rangplatzes sei er ordnungsgemäß nicht zugelassen worden. Schließlich wird unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Januar 2015 (11 E 4317/14) ausgeführt, dass keine Einsicht in die Aufgabenstellungen und Protokolle gewährt werde, wenn es nicht konkrete Anhaltspunkte für Fehler in den Aufgabenstellungen bzw. Bewertungen gebe.
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Der Kläger hat am 11. November 2016 Klage erhoben.
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Zur Begründung führt er aus, ihm stehe ein Anspruch auf Zulassung zum Studium wegen einer fehlerhaften Auswertung bzw. Durchführung des hochschulinternen Auswahlverfahrens zu. Die Klage sei zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Zwar sei die im Bescheid vom 23. September 2016 ausgewiesene Monatsfrist abgelaufen. Es gelte vorliegend jedoch die Jahresfrist, weil die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft sei. Es fehle der Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung der Klage auf elektronischem Wege. Da am Verwaltungsgericht Hamburg die Möglichkeit der Erhebung der Klage auf elektronischem Wege eröffnet sei, gehöre zu einer rechtmäßigen Rechtsbehelfsbelehrung ein entsprechender Hinweis. Die per Email erfolgte Mitteilung des Ergebnisses von HAM-Nat und HAM-Int stellten eigenständige Verwaltungsakte bzw. einen eigenständigen Verwaltungsakt dar. Dies ergebe sich daraus, dass das Prüfungsergebnis eine verfestigte Rechtsposition begründe, die auch für zukünftige Bewerbungsrunden maßgeblich sei. Die Prüfung sei nicht wiederholbar. Das Schreiben der Beklagten vom 17. Oktober 2016 stelle in der Sache eine Bescheidung des eingelegten Widerspruches dar.
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Der Kläger beantragt,
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1) den Bescheid der Beklagten vom 23. September 2016 – Registriernummer 03 86 215 20 – aufzuheben und
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2) den Bescheid über das Ergebnis des mit dem Kläger durchgeführten Auswahlverfahrens zur Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2016/2017 sowie den Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2016 aufzuheben und
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3) der Beklagten aufzugeben, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 zum Studium im Studiengang Humanmedizin zuzulassen,
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hilfsweise, die Entscheidung über die Zulassung des Klägers zum Studium der Humanmedizin aufgrund des Auswahlverfahrens nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu überdenken,
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hilfsweise, die Verfahrensteile „HAM-Nat" und „HAM-Int" des Auswahlverfahrens zur Zulassung zum Studium der Humanmedizin mit dem Kläger zu wiederholen, hilfsweise den Verfahrensteil „HAM-Int“, hilfsweise den Verfahrensteil „HAM-Nat“ zu wiederholen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor, die Klage gegen den innerkapazitären Ablehnungsbescheid sei ersichtlich unzulässig, weil sie nach Ablauf der Monatsfrist erhoben worden sei. Es stelle keine Unrichtigkeit im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO dar, wenn nicht über die Möglichkeit der Klageerhebung im Wege der elektronischen Kommunikation belehrt werde. Die Rechtsmittelbelehrung sei weder unrichtig noch irreführend. Das Oberverwaltungsgericht Bremen habe in seiner Entscheidung vom 25. August 2015 (2 LB 283/14) zutreffend auf die extrem hohen Hürden einer elektronischen Klageerhebung hingewiesen. Es sei nicht erkennbar, dass durch das Weglassen dieser Ergänzung es dem Betroffenen erschwert worden sein könnte, die Klage rechtzeitig einzulegen. Eine isolierte Klage gegen die Mitteilung des Prüfungsergebnisses sei gemäß § 44a VwGO ebenfalls unzulässig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zur Frage der Zulässigkeit einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
I.
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Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
II.
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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
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1. Das in den Anträgen zu 1) und 3) formulierte Verpflichtungsbegehren, den Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 23. September 2016 zum Studium der Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 zuzulassen bzw. neu zu bescheiden bzw. ihn einzelne Prüfungsteile wiederholen zu lassen, ist unzulässig, weil der streitgegenständliche Bescheid bereits bestandskräftig ist.
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Die gegen den Ablehnungsbescheid im Auswahlverfahren der Hochschulen vom 23. September 2016 erhobene Klage ist nicht innerhalb der Klagfrist des § 74 Abs. 1 und 2 VwGO erhoben worden. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klage nicht innerhalb der Monatsfrist erhoben wurde. Der Bescheid vom 23. September 2016 wurde – neben der elektronischen Abrufbarkeit über das Benutzerkonto (AntOn) – am gleichen Tage postalisch aufgegeben und gilt somit am dritten Tag nach Aufgabe zur Post – also am 26. September 2016 – als bekanntgegeben, § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 und 2 VwGO endete somit am Mittwoch, den 26. Oktober 2016. Da die Klage erst am 11. November 2016 erhoben wurde, ist die Monatsfrist nicht gewahrt, was vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt wird.
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Entgegen der Ansicht der Klägerseite galt vorliegend auch die Monatsfrist gemäß § 74 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 1 VwGO und nicht die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO. Denn die Rechtbehelfsbelehrung im streitgegenständlichen Bescheid vom 23. September 2016 war nicht „unrichtig“ im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO.
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Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbehelfsbelehrung des streitgegenständlichen Bescheides. Die hier zu beurteilende Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim jeweils genannten Verwaltungsgericht zu erheben ist. Die konkrete Benennung des Verwaltungsgerichts in der Rechtsbehelfsbelehrung selbst ist unterblieben, weil der Ablehnungsbescheid im Auswahlverfahren der Hochschulen insgesamt sechs verschiedene Hochschulen mit jeweils unterschiedlichen Gerichtsständen zum Gegenstand hat, so dass das jeweils zuständige Gericht einschließlich der jeweiligen Adresse erst in der nachfolgenden Auflistung aufgeführt wird. Dies ist nicht zu beanstanden und ist – bezogen auf die streitgegenständliche Ablehnung durch die Beklagte – durch Benennung des Verwaltungsgerichts Hamburg in rechtsfehlerfreier Art und Weise erfolgt.
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Die Rechtsbehelfsbelehrung beschränkt sich allerdings nicht auf die Belehrung der gesetzlichen Vorgaben, sondern geht darüber hinaus. Der weitergehende Zusatz „schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ nimmt dabei Bezug auf § 81 Abs. 1 VwGO, in dem diese beiden Varianten der Klageerhebung geregelt sind. Die seit dem 1. Dezember 2014 am Verwaltungsgericht Hamburg durch § 55a VwGO in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gültigen Fassung in Verbindung mit § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg (ERVV) vom 28. Januar 2008 (HmbGVBl S. 51), in der Fassung der Änderung vom 13. November 2014 (HmbGVBl S. 482), für alle Verfahrensbereiche eröffnete Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung wird in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht erwähnt. Dies macht die Rechtsbehelfsbelehrung aber weder unzutreffend noch irreführend. Im Einzelnen:
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Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres nach Zustellung möglich, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist. Sofern sich die Belehrung nicht auf die gesetzlich notwendigen Vorgaben beschränkt, sondern – wie vorliegend – weitere Hinweise hinsichtlich der Modalitäten der Klageerhebung erteilt, ist dieses grundsätzlich zulässig; es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, dass solche Hinweise nicht unrichtig oder irreführend, d.h. geeignet sein dürfen, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen, der ihn davon abhalten kann, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.2016, 3 PKH 5/15, juris Rn. 6; Beschl. v. 31.8.2015, 2 B 61/14, juris Rn. 8; Urt. v. 21.3.2002, 4 C 2/01, juris Rn. 12; Urt. v. 13.12.1978, 6 C 77/78, juris Rn. 23). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der zu beanstandende Zusatz der Belehrung im konkreten Fall tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen und dazu geführt hat, dass das Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. § 58 VwGO macht den Lauf der Fristen in allen Fällen von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung abhängig, ohne Rücksicht darauf, ob den Betroffenen die Möglichkeit und die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe tatsächlich unbekannt waren und ob das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kausal für das Unterbleiben oder die Verspätung des Rechtsbehelfs war. Das dient der Rechtsmittelklarheit; indem § 58 VwGO seine Rechtsfolgen allein an die objektiv feststellbare Tatsache des Fehlens oder der Unrichtigkeit der Belehrung knüpft, gibt die Vorschrift sämtlichen Verfahrensbeteiligten gleiche und zudem sichere Kriterien für das Bestimmen der formellen Rechtskraft an die Hand (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.2009, 3 C 23/08, juris Rn. 17; Urt. v. 15.12.1988, BVerwG 5 C 9.85, juris Rn. 15; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 58 Rn. 1; Meissner/Schenk in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO Kommentar, Stand Juni 2017, § 58 Rn. 64).
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In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der Zusatz in einer Rechtsbehelfsbelehrung, der Rechtsbehelf könne schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden, ohne den Hinweis auch auf die Möglichkeit, die Klage mittels elektronischen Dokuments zu erheben, geeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren.
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a) Nach einer Auffassung ist das Fehlen des Hinweises generell geeignet, bei dem Adressaten einen Irrtum über die verschiedenen Möglichkeiten, den Formerfordernissen zu genügen, hervorzurufen. Die Annahme der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung wird damit begründet, der Hinweis auf die Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten sei nach dem objektiven Empfängerhorizont geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Klage trotz bestehender Möglichkeit nicht in elektronischer Form erhoben werden könne. Die Verweisung auf das Erfordernis, den Rechtsbehelf schriftlich einzureichen, erschwere dem Betroffenen die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Es sei durchaus denkbar, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs in elektronischer Form – für den Beteiligten persönlich ebenso wie für dessen Bevollmächtigten – eine erhebliche Vereinfachung gegenüber der Einreichung eines Schriftstücks durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten, per Post bzw. Boten oder Fax darstelle (OVG Koblenz, Urt. vom 8.3.2012, 1 A 11258/11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.2.2011, 2 N 10.10; Beschl. v. 3.5.2010, 2 S 106.09; Beschl. v. 22.4.2010, 2 S 12.10; OVG Magdeburg, Urt. v. 24.11.2010, 4 L 115/09; VG Magdeburg, Urt. v. 10.5.2012, 4 A 261/11; VG Neustadt, Urt. v. 10.9.2010, 2 K 156/10.NW; VG Koblenz, Urt. v. 24.8.2010, 2 K 1005/09.KO; VG Potsdam, Urt. v. 18.8.2010, 8 K 2929/09; VG Trier, Urt. v. 22.9.2009, 1 K 365/09.TR; abrufbar jeweils über juris; vgl. auch Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O., § 58 Rn. 12; Kastner in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht Handkommentar, 4. Aufl. 2016, § 58 Rn. 15; für die Sozialgerichtsbarkeit: LSG Darmstadt, Urt. v. 13.4.2012, L 5 R 154/11; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.11.2011, L 3 U 88/10; abrufbar unter juris). Auch wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Kommunikation längst aus dem Status der „Exotik“ herausgewachsen sei und nach dem Willen des Gesetzgebers einen den seit jeher bekannten Formen der Rechtsbehelfseinlegung gleichgestellten Weg darstelle. Eine entsprechende Erweiterung der Rechtsbehelfsbelehrung um diesen zusätzlichen dritten Weg stelle auch keine Überforderung des betroffenen Bürgers dar. Ihm blieben bei einer derartigen Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung daneben die seit alters her bekannten Wege offen, den Rechtsbehelf einzulegen (OVG Koblenz, Urt. v. 8.3.2012, a.a.O.; VG Trier, Urt. v. 22.9.2009, a.a.O.). Zudem richte sich die Rechtsbehelfsbelehrung an alle Verfahrensbeteiligten und es dürfe nicht nur auf diejenigen Verfahrensbeteiligten abgestellt werden, die von der elektronischen Kommunikationsmöglichkeit am wenigsten Gebrauch machen dürften (LSG Darmstadt, Urt. v. 13.4.2012, a.a.O.).
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b) Nach der Gegenauffassung muss dagegen nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage mittels elektronischer Datenübermittlung hingewiesen werden, weil diese Form bisher wenig verbreitet sei und besonderen Voraussetzungen und Umständen unterliege. Die elektronische Klageerhebung unterscheide sich von herkömmlichen Formen der Klageerhebung durch Zugangsvoraussetzungen, die gerade nicht jedermann offen stünden. Der elektronische Rechtsverkehr sei daher kein leicht zugänglicher und unkomplizierter Weg zur Klageerhebung. Er bedeute für denjenigen, der sich mit der Anwendung des Verfahrens nicht vertraut gemacht habe, keine erhebliche Vereinfachung gegenüber der Einreichung eines Schriftstücks durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten, per Post oder Fax oder der Erhebung der Klage zur Niederschrift. Insbesondere auch im Verhältnis zur Klageerhebung per Fax, auf die nicht gesondert hingewiesen werden müsse, stelle er keine Vereinfachung des Rechtsschutzzugangs dar. Wegen der besonderen Bedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs sei das Fehlen eines Hinweises auf ihn generell nicht geeignet, die Einlegung des Rechtsmittels zu beeinträchtigen. Ohne weitere Hinweise auf Einzelheiten, insbesondere das Erfordernis einer elektronischen Signatur, könne ein entsprechender Hinweis den Rechtsschutzsuchenden womöglich sogar davon abhalten, rechtzeitig schriftlich oder zur Niederschrift Klage einzureichen. Soweit Verfahrensbeteiligte von dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach zur Vereinfachung von Verfahrensabläufen Gebrauch machen würden, gehe die zitierte Rechtsprechung zu Recht davon aus, dass sie derart in das Verfahren eingebunden und mit diesem vertraut seien, dass sie typischerweise nicht einem Irrtum über die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung unterliegen würden. Bei diesen Anwendern, die bewusst die technischen Voraussetzungen für die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs bei sich geschaffen hätten, könne vorausgesetzt werden, dass ihnen bekannt sei, dass die in § 70 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 1 VwGO vorgesehene Form der schriftlichen Klageerhebung oder der Klageerhebung zur Niederschrift durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments ersetzt werden könne. Der Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung, dem Beteiligten den richtigen und regelmäßigen Weg der Klageerhebung zu zeigen, dürfe nicht dadurch verwässert werden, dass die Rechtsbehelfsbelehrung auch alle anderen Möglichkeiten, die das Gesetz zur Fristwahrung genügen lasse, aufzählen müsse. Die Rechtsbehelfsbelehrung werde dadurch nicht übersichtlicher, sondern länger und verwirrend. Von daher müsse auf die Möglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form nicht gesondert hingewiesen werden (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 8.8.2012, 2 A 53/12.A; Beschl. v. 25.8.2015, 2 LB 283/14; VGH München, Beschl. v. 18.4.2011, 20 ZB 11.349; VG Hannover, Urt. v. 18.5.2017, 7 A 5352/16; VG Braunschweig, Urt. v. 16.12.2015, 5 A 17/14; VG Magdeburg, Urt. v. 22.7.2014, 7 A 482/12; VG Neustadt, Urt. v. 22.9.2011, 4 K 540/11.NW; VG Frankfurt, Urt. v. 8.7.2011, 11 K 4808/10.F; VG Berlin, Beschl. v. 20.5.2010, 12 L 253/10; abrufbar jeweils unter juris; vgl. auch Meissner/Schenk in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO Kommentar, Stand Juni 2017, § 58 Rn. 44; für die Finanzgerichtsbarkeit: BFH, 10. Senat, Urt. v. 20.11.2013, X R 2/12; 8. Senat, Urt. v. 5.3.2014, VIII R 51/12; 6. Senat, Beschl. v. 28.4.2015, VI R 65/13; 3. Senat, Beschl. v. 2.2.2010, III B 20/09; abrufbar jeweils unter juris; für die Sozialgerichtsbarkeit: BSG, Urt. v. 14.3.2013, B 13 R 19/12 R; LSG Darmstadt, Urt. v. 20.6.2011, L 7 AL 87/10; abrufbar jeweils unter juris).
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c) Die erkennende Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
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Das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit der Klageerhebung per elektronischen Rechtsverkehrs ist im Hinblick auf dessen Ausgestaltung – im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses – generell nicht geeignet gewesen, das Einlegen des Rechtsbehelfs zu beeinträchtigen. Die Rechtbehelfsbelehrung im streitgegenständlichen Bescheid war daher nicht „unrichtig“ im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO.
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Ausgehend von der Überlegung, dass die Rechtsbehelfsbelehrung zur Gewährleistung eines möglichst effektiven Rechtsschutzes die Betroffenen davor schützen soll, eines Rechtsbehelfs verlustig zu gehen, ist für die Kammer maßgebend, dass sich die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch besondere Zugangsvoraussetzungen auszeichnet, die sich von den jedermann leicht zugänglichen Möglichkeiten der schriftlichen Klageerhebung oder Klageerhebung zur Niederschrift gravierend unterscheiden. Jedenfalls zur Zeit des Bescheiderlasses am 23. September 2016 waren die rechtlichen und praktischen Bedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs im Geltungsbereich des Verwaltungsgerichts Hamburg noch nicht so ausgestaltet, dass es zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zwingend erforderlich gewesen wäre, über ihn gesondert zu belehren. Das Fehlen eines Hinweises auf den elektronischen Rechtsverkehr war mithin nicht geeignet, die Einlegung des Rechtsmittels zu beeinträchtigen.
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Dies ergibt sich vor allem daraus, dass der mit einer rechtswirksamen elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verbundene Aufwand bei Weitem denjenigen überstieg, der mit einer Übermittlung auf herkömmlicher Weise (schriftlich oder zur Niederschrift) einhergeht (vgl. auch BSG, Urt. v. 14.3.2013, a.a.O., juris Rn. 25). Denn die Wirksamkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments, das einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichsteht, setzte voraus, dass das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war (vgl. § 55a Abs. 1 Satz 3 und 4 VwGO in der bis zum 28. Juli 2017 gültigen Fassung sowie § 2 Abs. 3 ERVV in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung), wofür in der Regel eine Signaturkarte eines Zertifizierungsdiensteanbieters (ZDA) und ein Chipkarten-Lesegerät benötigt werden. Der Erhalt einer Signaturkarte, die für die qualifizierte elektronische Signatur nutzbar ist, setzt wiederum zunächst die Durchführung eines zuverlässigen Identifizierungsverfahrens voraus (vgl. hierzu: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Elektronische Vertrauensdienste/QES/WasbenoetigtmanzurSignatur/ DieSignaturkarte/diesignaturkarte-node.html;jsessionid=BE46FBE757975050CC72744BB1E35 E40). Darüber hinaus war es in einem weiteren Schritt erforderlich, eine spezielle Zugangs- und Übertragungssoftware (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach – EGVP) zu installieren, über die nachfolgend die elektronische Übermittlung von Dokumenten vorgenommen werden konnte. Des Weiteren war es Voraussetzung für die Nutzung dieses Verfahrens, sich zuvor einmalig bei der elektronischen Poststelle anzumelden (vgl. Ziffer 2. der ERV-Bekanntmachungen; abrufbar unter: http://justiz.hamburg.de/erv-bekannt-machungen/). Auch die umfangreichen Anleitungen und Hinweise auf der Internetseite zum elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (www.egvp.de) belegen, dass die Erhebung einer Klage mittels elektronischen Dokuments nicht ohne einen gewissen Aufwand an Vorbereitung einfach und schnell durchführbar ist. Allein die auf der Internetseite abrufbare Anwenderdokumentation (https://egvp.justiz.de/pdf/dokumentationen/ Anwenderdokumentation1.pdf), die den Nutzer in die Lage versetzen soll, mit den unterschiedlichen Funktionen des EGVP sinnvoll umzugehen, umfasst 110 Seiten.
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Auch die Bundesregierung gelangte zu der Einschätzung, dass der einer elektronischen Übermittlung in gerichtlichen Verfahren notwendig vorausgehende Zusatzaufwand von erheblichem Ausmaß dazu geführt habe, dass die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten in Deutschland auch zehn Jahre nach dessen Einführung „weiter hinter den Erwartungen zurückgeblieben“ sei und „die Kommunikation mit der Justiz noch fast ausschließlich auf Papier“ basiere (vgl. Entwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 6.3.2013, BT-Drs. 17/12634, S. 20).
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Vor diesem Hintergrund schließt sich die Kammer den nachfolgend zitierten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Bremen in seiner Entscheidung vom 8. August 2012 an:
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„Der elektronische Rechtsverkehr ist kein leicht zugänglicher und unkomplizierter Weg zur Klageerhebung. Er bedeutet für denjenigen, der sich mit der Anwendung des Verfahrens nicht vertraut gemacht hat, keine erhebliche Vereinfachung gegenüber der Einreichung eines Schriftstücks durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten, per Post oder Fax oder der Erhebung der Klage zur Niederschrift. Insbesondere auch im Verhältnis zur Klageerhebung per Fax, auf die nicht gesondert hingewiesen werden muss, stellt er keine Vereinfachung des Rechtsschutzzugangs dar. Wegen der besonderen Bedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs ist das Fehlen eines Hinweises auf ihn generell nicht geeignet, die Einlegung des Rechtsmittels zu beeinträchtigen. Ohne weitere Hinweise auf Einzelheiten, insbesondere das Erfordernis einer elektronischen Signatur, kann ein entsprechender Hinweis den Rechtsschutzsuchenden womöglich sogar davon abhalten, rechtzeitig schriftlich oder zur Niederschrift Klage einzureichen. Soweit Verfahrensbeteiligte von dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach zur Vereinfachung von Verfahrensabläufen Gebrauch machen, geht die zitierte Rechtsprechung zu Recht davon aus, dass sie derart in das Verfahren eingebunden und mit diesem vertraut sind, dass sie typischerweise nicht einem Irrtum über die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung unterliegen. Bei diesen Anwendern, die bewusst die technischen Voraussetzungen für die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs bei sich geschaffen haben, kann vorausgesetzt werden, dass ihnen bekannt ist, dass die in § 70 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 1 VwGO vorgesehene Form der schriftlichen Klageerhebung oder der Klageerhebung zur Niederschrift durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments ersetzt werden kann.“
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Auch auf Seiten der Gerichte war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Fähigkeit zur elektronischen Kommunikation noch längst nicht überall gegeben (vgl. BT-Drs. 17/12634, S. 20). Exemplarisch kann insoweit auf den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid im Auswahlverfahren der Hochschulen verwiesen werden. Von den dort aufgelisteten sechs Studienorten befanden sich drei, die in Verwaltungsgerichtsbezirken lagen, wo der elektronische Rechtsverkehr noch nicht eröffnet war (Würzburg, München und Regensburg; vgl. Schenke, a.a.O, § 55a Rn. 7). Auch hieraus wird deutlich, dass es jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt war, bei Betrachtung des gesamten Geltungsbereichs der Verwaltungsgerichtsordnung die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsbehelfen in elektronischer Form als „Regelweg“ der Rechtsmitteleinlegung im Sinne der Schutzvorschrift des § 58 Abs. 2 VwGO anzusehen (vgl. auch BSG, Urt. v. 14.3.2013, a.a.O., juris Rn. 27 hinsichtlich des Verbreitungsgrades in der Sozialgerichtsbarkeit).
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Soweit das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertritt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig sei, die dahingeht, dass der Rechtsbehelf schriftlich einzulegen sei, ohne darauf hinzuweisen, dass auch eine Erhebung zur Niederschrift möglich sei (vgl. Urt. v. 25.9.2008, 7 A 4/07, juris Rn. 15; Urt. v. 13.12.1978, 6 C 77/78, juris Rn. 24), beruht diese Rechtsprechung auf einem Schutzgedanken, der auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar ist. Denn Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Erwägung, dass es durchaus denkbar sei, dass sich ein Betroffener nicht gewachsen fühle, einen Rechtsbehelf schriftlich zu erheben und er deshalb von der (weiteren) Verfolgung seiner Interessen absehe. Diese Erwägung erscheint durchaus plausibel, weil beispielsweise Schreibprobleme oder Berührungsängste hinsichtlich der Nutzung von modernen Kommunikationsmitteln (z.B. Computern) Personen von der Wahrnehmung ihrer Rechte abhalten könnten. Umgekehrt erscheint es aber wenig naheliegend, dass eine technikaffine Person von der Erhebung eines Rechtsbehelfs abgehalten werden könnte, nur weil sie nicht auf die Möglichkeit der Klageerhebung per EGVP hingewiesen wird, zumal der Schriftform auch durch fernschriftliche Klageerhebung, beispielsweise mittels Tele- oder Computerfax, genügt werden kann.
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Die Kammer lässt es – mangels Entscheidungserheblichkeit – dahinstehen, ob sich durch die geänderte Rechtslage seit dem 1. Januar 2018 durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) für danach erteilte Rechtsbehelfsbelehrungen etwas anderes ergibt.
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2. Soweit der Kläger sein im Antrag zu 3) formuliertes Verpflichtungsbegehren unter gleichzeitiger Aufhebung der Emails der Beklagten sowie des „Widerspruchsbescheides“ vom 17. Oktober 2016 (Antrag zu 2]) begehrt, ist die Klage ebenfalls unzulässig, weil es sich hierbei um nicht selbstständige Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO handelt.
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Gemäß § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Vorschrift ist mit der Verabschiedung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) als dessen § 97 Nr. 2 erlassen worden. Sie dient dem Ziel der Prozessökonomie und soll verhindern, dass die sachliche Entscheidung durch die Anfechtung von Verfahrenshandlungen verzögert wird. Nur das Ergebnis behördlichen Handelns, nicht aber die Vorbereitung der Sachentscheidung soll Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sein (BT-Drs. 7/910, S. 97 zu § 92 VwVfG-E; vgl. BVerwG, Urt. v. 22.9.2016, 2 C 16/15, juris).
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a) Unter einer Verfahrenshandlung ist jede behördliche Maßnahme zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren steht und die der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient. Aus dem Gegensatz des Begriffs der Verfahrenshandlung zu dem in § 44a Satz 1 VwGO gleichfalls verwendeten Begriff der Sachentscheidung folgt, dass sich der Ausschluss selbstständiger Rechtsbehelfe grundsätzlich auf solche behördlichen Maßnahmen beschränkt, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein, ohne also ihrerseits in materielle Rechtspositionen einzugreifen (BVerwG, Urt. v. 1.9.2009, 6 C 4/09, juris Rn. 21). Unerheblich für die Einordnung als Verfahrenshandlung ist dabei, welche Rechtsform der vorbereitende Akt hat. Neben Realakten können auch Verwaltungsakte Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO sein (Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 44a Rn. 4; Schenke, a.a.O., § 44a Rn. 3).
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b) Vorliegend stellen die per Email an den Kläger gesendeten Mitteilungen der Beklagten, die diese jeweils nach der Durchführung des HAM-Nat und des HAM-Int versendet hatte, unselbstständige, nicht vollstreckbare Verfahrenshandlungen dar, die allein dazu dienen, die Sachentscheidung vorzubereiten. Sie sind Bestandteile des nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 8. März 2008 bis 5. Juni 2008 (HmbGVBl. 2009, S. 37, nachfolgend: Staatsvertrag) durchzuführenden Auswahlverfahrens der Hochschulen, welches die Beklagte nach Maßgabe des Art. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 36, nachfolgend: Zustimmungsgesetz), in der Fassung des Gesetzes vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101) in Verbindung mit der Satzung der Universität Hamburg über das Auswahlverfahren in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen Humanmedizin, Pharmazie und Zahnmedizin, vorliegend in der Fassung vom 18. April 2016 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 25 vom 17. Mai 2016, im Folgenden: Auswahlsatzung) umgesetzt hatte. Das darin geregelte Auswahlverfahren endet gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Staatsvertrages mit einem Zulassungs- oder Ablehnungsbescheid, der durch die Stiftung für Hochschulzulassung namens und im Auftrag der Beklagten erteilt wird (vgl. § 14 Auswahlsatzung und § 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 25. Mai 2010 [HmbGVBl. S. 390; VergabeVO Stiftung], in der Fassung vom 16. Februar 2015 [HmbGVBl. S. 35]). Allein dieser Bescheid der Stiftung für Hochschulzulassung enthält die maßgebliche rechtliche Regelung, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann.
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c) Soweit die Klägerseite vorträgt, das Prüfungsergebnis begründe eine verfestigte Rechtsposition, weil die Prüfung nicht wiederholbar und das Ergebnis somit auch für zukünftige Bewerbungsrunden maßgeblich sei, ist dem nicht zu folgen. Ausweislich des § 3 Abs. 1 Satz 2 der Auswahlsatzung werden bei der Auswahl nur Ergebnisse des HAM-Nat und des HAM-Int aus dem aktuellen Bewerbungsjahr berücksichtigt, wobei eine mehrfache Teilnahme an Tests in unterschiedlichen Jahren möglich ist. Das Prüfungsergebnis hat mithin für zukünftige Auswahlverfahren keine Bedeutung und es ist dem Kläger unbenommen, erneut am Auswahlverfahren der Beklagten teilzunehmen.
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d) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 17. Oktober 2016. Entgegen der Ansicht der Klägerseite stellt dieses Schreiben – das die Überschrift „Stellungnahme zu Herrn Johannes Rainer Humanmedizin WS 2016/2017 1. FS – zum AdH Verfahren“ trägt – schon keinen Widerspruchsbescheid dar, zumal gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrages ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Hochschulen nicht stattfindet. Auch nach dem objektiven Erklärungsgehalt aus Sicht eines verständigen Adressaten stellt sich das Schreiben nicht als Verwaltungsakt dar. Weder ist es in die Form eines Widerspruchsbescheides gegossen – keine entsprechende Überschrift, keine Tenorierung, keine Rechtsbehelfsbelehrung –, noch wird darin der Eindruck erweckt, den klägerischen Widerspruch zurückweisen zu wollen. Es ist lediglich als Informationsschreiben über den Ablauf des konkreten Auswahlverfahrens, die vom Kläger erzielte Punktzahl und seine Einordnung in der Rangliste zu verstehen. Im Übrigen wäre die Klage selbst bei einer unterstellten Verwaltungsaktqualität des Schreibens unzulässig, weil es gleichwohl als Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO anzusehen wäre.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 44a 6x
- VwGO § 55a 2x
- VwGO § 58 10x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 74 3x
- VwVfG § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes 1x
- VwGO § 81 3x
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- VwGO § 154 1x
- 11 E 4317/14 1x (nicht zugeordnet)
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- 2 B 61/14 1x (nicht zugeordnet)
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