Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 LB 194/17
- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LB 194/17 (VG: 5 K 1476/16) Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache Kläger und Berufungsbeklagter, Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, Berlin, dieser vertreten durch die Präsidentin des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, Gz.: - 6354101-475 - Beklagte und Berufungsklägerin, hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die Richterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Dr. Steinfatt sowie die ehrenamtlichen Richterin- nen Schubert und Stroink aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2018 für Recht erkannt: Urteil niedergelegt in unvollständiger Fassung auf der Geschäftsstelle am 25.01.2018 gez. Bothe Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
- 2 - - 3 - Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsge- richts der Freien Hansestadt Bremen vom 13.07.2017 – Einzelrichter der 5. Kammer – aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klä- ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der am 1968 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger sunnitischer Religions- und arabischer Volkszugehörigkeit. Am 25.04.2016 stellte er einen Asylantrag, den er bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 13 Abs. 2 AsylG auf die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG be- schränkte. Nach eigenen Angaben leistete der Kläger von 1993 bis 1995 Wehrdienst. Er sei nicht Berufssoldat und auch nicht politisch aktiv gewesen. Bei seiner Anhörung erklärte der Kläger weiter, er habe bis zu seiner Ausreise in der Stadt Deir ez-Zor im Stadtteil Al Ko- rier gelebt. Dort habe er als Englischlehrer an einer Schule gearbeitet. Nach der Über- nahme Deir ez-Zors durch die Truppen des Islamischen Staat (im Folgenden: IS) im No- vember 2014 habe er nicht mehr in seinem Beruf tätig sein dürfen. Er habe dann in einer Art Tankstelle gearbeitet. Am 18.10.2015 habe er Syrien verlassen. Er sei nicht persönlich verfolgt worden. Jedoch habe er befürchtet, vom IS für den Kampf rekrutiert zu werden. Es sei zwar nichts passiert, als er sich geweigert habe, sich freiwillig als Kämpfer zur Verfügung zu stellen, er habe aber immer Angst vor einer Zwangsrekru- tierung gehabt. Seine Zwangsrekrutierung fürchte er auch bei einer Rückkehr nach Syri- en. Er habe zudem Angst um seine Familie, die noch in Syrien sei.
- 3 - - 4 - Mit Bescheid vom 26.04.2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Am 30.05.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er sei aufgrund seiner politischen Haltung verfolgt worden. Zwei IS-Mitglieder hätten von ihm verlangt, sich dem IS anzuschließen. Nachdem er sie zunächst mit gesundheitlichen Problemen vertröstet habe, hätten die IS- Mitglieder nach einiger Zeit geäußert, wer sich dem IS nicht anschließe, sei ein Ungläubiger. Was mit Ungläubigen passiere, sei ihm bekannt. Er habe dies als Drohung mit einer unmittelbar bevorstehenden Tötung gewertet und gemeinsam mit zwei Kollegen das Land verlassen. Er befürchte, bei einer Rückkehr in seine Heimat aufgrund seiner Weigerung, sich den IS-Kämpfern anzuschließen, getötet zu werden. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.04.2016 aufzuheben, soweit sein Antrag abgelehnt wurde, und die Be- klagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Individuelle Verfolgungsgründe lägen nicht vor. Der Kläger habe nach der Einnahme Deir ez-Zors durch den IS ein Jahr lang ungehindert in der Stadt leben und arbeiten können. Schon die hohe Einwohnerzahl Deir ez-Zors lasse Zweifel daran aufkommen, dass alle Einwohner gezielt vom IS verfolgt worden seien. Auch die Gefahr der Heranziehung zum Wehrdienst in Syrien oder der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stelle keine poli- tische Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG dar. Der Kläger sei aufgrund seines Lebensal- ters schon vor der Ausreise aus Syrien nicht mehr wehrpflichtig gewesen. Es deute auch nichts auf ein besonderes Interesse der Armee an einer erneuten Heranziehung als Re- servist, etwa als Spezialist, hin. Für den Kläger bestehe daher keine konkrete, alsbald nach der Rückkehr drohende Gefahr irgendwelcher Sanktionen in Zusammenhang mit Wehrpflicht oder Reservistenstatus. Der Kläger habe sich selbst nie auf eine Gefährdung durch den syrischen Staat berufen. Noch in der Klagebegründung habe er betont, er sei aus Furcht vor Übergriffen durch den IS geflohen. Mit Urteil vom 13.07.2017 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Klä- ger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dem Kläger drohe eine asylerhebliche Ver- folgung durch den syrischen Staat im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, da
- 4 - - 5 - er bei einer Rückkehr von Strafverfolgung oder Bestrafung bedroht wäre wegen Verwei- gerung des Militärdienstes in einem Konflikt, der u. a. Kriegsverbrechen umfasse, und dies aus Gründen (unterstellter) staatsfeindlicher Einstellung, also aus politischen Grün- den i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Der Militärdienst beim syrischen Militär umfasse gegenwärtig und auch auf absehbare Zeit Verbrechen oder Handlungen, die im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fielen. Unabhängig von der Frage, welcher Einheit der Kläger mutmaßlich nach seiner Rekrutierung zugeteilt werde, müsse er aufgrund der Massivität und Häufigkeit der von der syrischen Armee in unterschiedlichen Regionen Syriens begangenen völker- rechtswidrigen Handlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, bei Ab- leistung seines Wehrdienstes durch sein Handeln jedenfalls die Begehung von Kriegs- verbrechen anderer Einheiten zu unterstützen oder vorzubereiten. Die drohende Bestra- fung wegen Wehrdienstentziehung sei politisch motiviert, knüpfe also an eines der Merkmale in § 3 AsylG an, da sie nicht lediglich der Sicherstellung der Wehrpflicht und der Ahndung kriminellen Unrechts diene, sondern (auch) eine aufgrund der Wehrdienst- entziehung vermutete staatsfeindliche Gesinnung treffen und diese eliminieren solle. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 05.09.2017 zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, bereits das klägerische Interesse an der vorliegenden „Aufstockungs- klage“ sei unklar. Jedenfalls stellten die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die evtl. damit verbundenen Sanktionen bei Wehrdienstentziehung keine politische Ver- folgung dar. Die Rekrutierung erfolge unterschiedslos und ohne Anknüpfung an nach § 3 AsylG relevante Merkmale. Es sei nicht ersichtlich, dass einem Rückkehrer wegen Wehr- dienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an seine politische Überzeu- gung anknüpfende härtere Bestrafung als sonst üblich drohen würde. Es gebe auch kei- ne Anhaltspunkte, dass die einem Rückkehrer drohenden Maßnahmen aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe – etwa wegen einer als der Wehrdienstentziehung zugrunde liegend vermuteten politischen Opposition zum Regime – ergehen würden. Die Nichtleistung des Wehrdienstes sei schon aufgrund der großen Zahl von im Ausland le- benden Wehrpflichtigen eine Massenerscheinung und von daher nicht geeignet, eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu rechtfertigen. Gegen die beachtliche Wahr- scheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle bloßer Wehrdienstentziehung spreche auch das erhebliche Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee. Der syrische Staat habe kein Sanktionsinteresse bei Wehrdienstentziehung von Bürgerkriegsflüchtlingen und un- terstelle insofern auch keine oppositionelle Gesinnung. Damit fehle es jedenfalls an einer Anknüpfung an einen der in § 3 AsylG genannten Gründe.
- 5 - - 6 - Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei auch nicht wegen einer Verfolgungs- handlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gerechtfertigt. Von dieser Vorschrift seien nur Personen erfasst, bei denen es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheine, dass sie sich bei Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an den von § 3 Abs. 2 AsylG umfassten Handlungen beteiligen müssten. Dafür gebe es vorliegend keine Anhaltspunkte. Schließlich fehle es überhaupt an einer Wehrdienstverweigerung, da der Kläger sich dem Militärdienst lediglich durch Flucht entzogen habe. Der Begriff der Wehrdienstverweigerung erfordere aber die explizite Ablehnung des Wehrdienstes, etwa durch Abschlagen des Verlangens nach Erfüllung des Wehrdienstes. Daran fehle es vor- liegend. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen vom 13.07.2017 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil. Ergänzend trägt er vor, es lägen keinerlei Erkennt- nisse vor, wie die syrische Diktatur mit Staatsangehörigen, die nach der Flucht aus Syri- en wieder zurückkehrten, verfahre. Der Appell an wehrfähige Männer und Deserteure zeige, dass der Regierung die wehrpflichtigen Männer ausgingen und sie den Krieg nicht beenden wolle. Es gebe Erkenntnisse, dass auch Unpolitische verfolgt würden und ins- besondere Männer als potentielle Gegner Repressalien ausgesetzt seien. Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend angehört. Zu den Einzelheiten der Anhörung wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die Akten des Bundesamts Bezug genommen. Die vom Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel ergeben sich aus der den Beteiligten übersandten Erkenntnismittelliste sowie dem gerichtlichen Hinweisschreiben vom 16.01.2018.
- 6 - - 7 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. A. Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger ein Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden „Aufstockungsklage“. Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) sind Statusvarianten des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Sie ergänzen sich gegen- seitig insoweit, als der Flüchtlingsstatus individuelle Verfolgung, der subsidiäre Schutz- status hingegen andere drohende ernsthafte Schäden zur Voraussetzung hat, wie sie z. B. aus einer Bürgerkriegssituation resultieren können. Der subsidiäre Schutz ist nicht als geringerwertige Schutzstufe konzipiert, sondern steht grundsätzlich gleichrangig ne- ben dem Flüchtlingsstatus. Gleichwohl führt die Entscheidung, ob die Flüchtlingseigen- schaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt wird, nach wie vor zu Unterschieden insbeson- dere im Aufenthaltsrecht. So wirkt sich der Status z. B. aus in der zeitlichen Befristung des Aufenthaltsrechts (§ 26 Abs. 1 AufenthG), in den Vorgaben für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 3 und 4 AufenthG), sowie für den Familiennachzug (§ 104 Abs. 13 AufenthG) und in der Frage nach den Voraussetzungen eines Widerrufs der Rechtsstellung (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG i. V. m. § 73 AsylG bzw. § 73b AsylG). Angesichts dieser unterschiedlichen Folgen, die das Aufenthaltsrecht an den Flüchtlingsstatus einerseits und die Zuerkennung subsidiären Schutzes andererseits knüpft, kann dem Kläger das Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Klage nicht ab- gesprochen werden (vgl. ebenso NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 24; vgl. zu den unterschiedlichen rechtlichen Auswirkungen der Statusvarianten auch Ellerbrok / Hartmann, Flüchtlingsstatus statt subsidiärer Schutz für syrische Staatsange- hörige? – Analyse aktueller Rechtsprechung und ihrer Auswirkungen auf die Effektivität gesetzgeberischen Handelns zum Familiennachzug, NVwZ 2017, 522, 526). B. Die Klage ist aber unbegründet. Die Entscheidung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.04.2016, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzulehnen, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlings- eigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG.
- 7 - - 8 - Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe au- ßerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in An- spruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesonde- re der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechts- konvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verlet- zung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne des Absat- zes 1 können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung sowie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militär- dienst Verbrechen oder Handlungen gemäß § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde. Die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, poli- tische Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werden in § 3b Abs. 1 AsylG näher umschrieben. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung ein- gestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss, wie § 3a Abs. 3 AsylG klarstellt, eine Verknüpfung bestehen. Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist daher zwischen der Frage, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahrscheinli- chen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund zu unterschei- den (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.08.2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 40;
- 8 - - 9 - NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 33; HessVGH, Urt. v. 06.06.2017 – 3 A 3040/16.A – juris, Rn. 26; OVG Saarland, Urt. v. 02.02.2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 18; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 46). Es gilt der einheitliche Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“, und zwar sowohl im Hinblick auf eine etwaige Vorverfolgung als auch für Nachfluchtgründe. Ist der Kläger vorverfolgt ausgereist, kommt ihm allerdings die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, S. 9) zugute. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Ver- folgung begründet ist; etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe ge- gen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Für denjenigen, der bereits Verfolgung erlitten hat oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, streitet also die tatsächliche – allerdings widerlegbare – Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen und Be- drohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. 1. Der Kläger kann sich nicht auf die genannte Vermutung berufen. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, dass er überhaupt vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist (a.). Soweit von ihm eine befürchtete Verfolgung durch den IS geltend gemacht wird, greift die Vermutung zudem nicht ein (b.). Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben, hat der Kläger nicht gel- tend gemacht (c.). a. Bis zur mündlichen Verhandlung am 24.01.2018 hat der Kläger ausschließlich vorgetra- gen, er habe eine Verfolgung durch den IS befürchtet. Der IS, der zum Zeitpunkt der Aus- reise des Klägers die Kontrolle über dessen Heimatstadt Deir ez-Zor ausübte, ist ein tauglicher Akteur i. S. d. § 3c AsylG. Unabhängig von der Frage, ob der IS zu diesem Zeitpunkt einen „wesentlichen“ Teil des Staatsgebiets i. S. d. § 3c Nr. 2 AsylG beherrsch- te, sind jedenfalls weder die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure noch internati-
- 9 - - 10 - onale Organisationen in der Lage, in den vom IS kontrollierten Gebieten Schutz vor Ver- folgung zu bieten. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger vor seiner Ausreise Opfer einer der in § 3a AsylG genannten Verfolgungshandlungen geworden ist oder ihm eine solche unmittelbar drohte. In seiner Anhörung beim Bundesamt hatte der Kläger selbst angegeben, dass er zwar aufgefordert worden sei, sich dem IS anzuschließen, dass sei- ne diesbezügliche Weigerung jedoch (zunächst) keine Konsequenzen gehabt habe. Im gerichtlichen Verfahren hat er vorgetragen, zwei IS-Mitglieder hätten ihn einige Wochen später zu Hause aufgesucht und von ihm verlangt, sich dem IS anzuschließen und sich an den Kämpfen zu beteiligen. Er habe sie mit gesundheitlichen Problemen vertröstet. Die IS-Mitglieder hätten nach einiger Zeit geäußert, wer sich dem IS nicht anschließe, sei ein Ungläubiger. Was mit Ungläubigen passiere, sei ihm bekannt. Er habe dies als Dro- hung einer unmittelbar bevorstehenden Tötung gewertet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht schließlich hat der Kläger angegeben, er und seine Kol- legen seien von einem IS-Gericht zum Tode verurteilt und gezwungen worden, eine Art Unterwerfungserklärung zu unterzeichnen. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens be- gegnet bereits wegen der sukzessive im gerichtlichen Verfahren erfolgten Steigerung Zweifeln. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, sowohl von der Verurteilung als auch von der Unterwerfungserklärung bereits bei der Anhörung beim Bundesamt gesprochen zu haben. Er könne sich nicht erklären, warum sich beides im Anhörungsprotokoll nicht wiederfinde. Auch dieser Vortrag erscheint jedoch wenig glaub- haft, denn bei Richtigkeit des dargestellten Ablaufs hätte für den Kläger Anlass bestan- den, seinen Vortrag diesbezüglich spätestens im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu ergänzen und die Lückenhaftigkeit des Protokolls anzuführen. b. Letztlich kann die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags zu diesem Punkt dahin ste- hen. Selbst bei unterstellter Richtigkeit des gesteigerten Vorbringens und damit anzu- nehmender Vorverfolgung ist die in Artikel 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU enthaltene Ver- mutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Her- kunftsland wiederholen werden, bereits durch den Umstand entkräftet, dass grundsätzlich eine Rückführung nur in vom syrischen Staat beherrschte Gebiete erfolgen könnte (vgl. dazu NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 69; OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. v. 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A – Rn. 29), in denen sich eine Bedrohung durch den IS wie die vom Kläger geschilderte nicht wiederholen könnte. Selbst bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt lebte der Kläger nicht in einem vom IS kontrollierten Ge-
- 10 - - 11 - biet, nachdem sich Deir ez-Zor seit September bzw. Oktober 2017 wieder unter Kontrolle des syrischen Staates befindet. c. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, zwei seiner Kollegen, die ebenfalls eine Unterwerfungserklärung des IS unterzeichnet hätten, seien an einem Kontrollpunkt verhaftet worden und verschwunden, macht er keine erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgung in Bezug auf seine eigene Person geltend. 2. Eine begründete Furcht vor Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG liegt auch nicht aufgrund von Ereignissen vor, die eingetreten sind, nachdem der Kläger Syrien verlassen hat bzw. durch das Verlassen des Landes selbst (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG). Zwar ist davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer (hypothetischen) Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG droht (a.). Es fehlt jedoch an einer beachtlich wahrscheinlichen Verknüpfung zwischen dieser Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund i. S. d. §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG (b.). a. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn dem Kläger bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Fal- les tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 – juris, Rn. 32), so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Her- kunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rah- men dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Ge- wichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann daher auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 v. H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebens- sachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besit- zen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen
- 11 - - 12 - (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 – juris, Rn. 32). Maßgebend ist in dieser Hin- sicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Her- kunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „rea- le Möglichkeit“ einer (politischen) Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Be- trachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines be- sonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Hei- matstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. (EuGH-Vorlage) v. 07.02.2008 – 10 C 33.07 – juris, Rn. 37). Bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien droht dem Kläger mit so verstandener beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a AsylG zumindest dergestalt, bereits bei der Einreise einer eingehenden Befragung unterzogen zu werden, mit der die konkrete Gefahr einer Verhaftung und / oder einer schwerwiegenden Miss- handlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung einhergeht. Es werden engmaschige Einreisekontrollen durchgeführt (vgl. nur Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Syrien: Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.03.2017, S. 7). Ob es im hypotheti- schen Fall einer Rückkehr seitens der Sicherheitskräfte zu Übergriffen käme, hinge unter anderem davon ab, ob der Kläger in den Augen der Grenzbeamten verdächtig erschiene, eine oppositionelle Gesinnung zu hegen. Allerdings kommt es auch zu völlig willkürlichen Übergriffen bis hin zu Verhaftungen aufgrund von persönlich motivierten Denunziationen (Amnesty International, „It breaks the human“, 18.08.2016, S. 16) oder aus Profitgier, weil die Möglichkeit besteht, sich freizukaufen (SFH, 21.03.2017, S. 10). Mangels Referenz- fällen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A – juris, Rn. 50) ist eine ma- thematische Wahrscheinlichkeit für die Realisierung der allgemeinen und jedem Rück- kehrer drohenden Gefahr, Opfer der syrischen Sicherheitskräfte bei Einreise zu werden (vgl. zu dieser Gefahr auch HessVGH, Urt. v. 06.06.2017 – 3 A 3040/16.A – juris, Rn. 72), nicht zu ermitteln. Im Rahmen der wertenden Gesamtschau genügt allerdings angesichts der Schwere der möglicherweise drohenden Rechtsgutverletzungen die aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln abzuleitende, durchaus bestehende
- 12 - - 13 - Möglichkeit, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nicht nur befragt, sondern verhaftet und (schwer) misshandelt würde. Dabei folgt der Senat nicht dem Ansatz des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, wonach für den Prognosemaßstab der hypothetischen Rückkehr von einem Szenario auszugehen sei, in dem nahezu alle subsidiär schutzberechtigten Syrer im Zuge einer Rückkehrwelle zurückkehrten (so NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44). Die zeitgleiche Rückführung einer großen Zahl syrischer Staatsangehöriger hält der Senat nicht für eine lebensnahe Annahme. Zum einen wäre in jedem Verfahren über die Rückkehr gesondert zu entscheiden und damit die Entscheidung in weiteren Fällen nicht zu prognostizieren. Zum anderen würde zeitlich versetzt über die Rückkehr in den Einzelfällen entschieden, so dass die Annahme einer zeitgleichen Rückkehr einer Viel- zahl subsidiär schutzberechtigter Syrer auch deshalb nicht überzeugt. b. Es fehlt im Fall des Klägers jedoch an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Ver- knüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen. Ob die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Ge- richtetheit festzustellen (BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 – 10 C 52.07 – BVerwGE 133, 55, juris, Rn. 24). Die Verknüpfung ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkenn- baren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 10 C 11.08 – juris, Rn. 13). Kann die Anknüpfung der Verfolgung an einen solchen Ver- folgungsgrund nicht dargelegt werden, besteht nach Maßgabe der entsprechenden Vo- raussetzungen lediglich Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG). Es ist daher entscheidend, ob dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung gerade we- gen eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrundes droht. Das ist nicht der Fall. Eine mögliche Verfolgungshandlung ist mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit weder auf eine dem Kläger wegen seiner Ausreise, sei- nes Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung zugeschriebene politische Überzeu- gung (aa.) noch auf eine dem Kläger wegen einer möglichen, durch die Ausreise erfolg- ten Wehrdienstentziehung zugeschriebene politische Überzeugung (bb.) zurückzuführen. Die erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung
- 13 - - 14 - ergibt sich ebenso wenig aus der Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der Staatsbe- diensteten (cc.), seiner Herkunft aus Deir ez-Zor (dd.), aus der Zugehörigkeit des Klägers zur Religionsgruppe der Sunniten (ee.) oder einer Kombination aller Merkmale (ff.). Auch führt die vom IS erzwungene Unterzeichnung einer Art Unterwerfungserklärung nicht zu der Annahme, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Haltung zugeschrieben wird und ihm aufgrund dessen Verfolgung droht (gg.). Dem Klä- ger ist die Flüchtlingseigenschaft schließlich auch nicht im Hinblick auf eine ihm ggf. dro- hende Zwangsrekrutierung (hh.) oder auf eine Verfolgungshandlung nach § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zuzuerkennen (ii.). aa. Dem Kläger droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Ausreise aus Syrien, seines Aufenthalts im Ausland sowie seiner Asylantragstellung in der Bundesre- publik Verfolgung wegen einer ihm seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen poli- tischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG. Den Erkenntnismitteln lässt sich nicht entnehmen, dass das syrische Regime auch noch nach Ausbruch des Bürgerkriegs erfolglosen Asylantragstellern eine oppositi- onelle Gesinnung zuschriebe. Aufgrund der Komplexität des Konfliktes und der Beteiligung zahlreicher Konfliktparteien ist die Situation in Syrien unübersichtlich und ständigen Veränderungen unterworfen. De- taillierte Informationen über die aktuelle Lage sind daher schwierig zu erlangen (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, Syria – Recruitment Practices in Govern- ment-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, S. 5; vgl. auch NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 38: „unklare Auskunftslage“). Seit Beginn des Krieges gibt es allenfalls „anekdotenhafte“ Berichte über Rückkehrer (Immigration and Refugee Board of Canada (IRB Canada), Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegal- ly, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, in- cluding age, ethnicity and religion (2014-December 2015), 19.01.2016, S. 4; vgl. auch SFH, 21.03.2017, S. 9 und Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 27: Kaum Informationen zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei Rückkehr). Entsprechend weit gehen die verfügbaren Einschätzungen auseinander. Laut dem Direktor des Syria Justice and Accountability Center würden Asylsuchende bei einer Rückkehr definitiv festgenommen und inhaftiert. Sie würden als Oppositionelle behandelt
- 14 - - 15 - und gefoltert (IRB Canada, 19.01.2016, S. 5; die gleiche Einschätzung zitierend SFH, 21.03.2017, S. 9; vgl. auch U.S. Department of State, Syria 2016 Human Rights Report, 03.03.2017, S. 39). Eine vom IRB Canada zitierte emeritierte Professorin „vermutet“ Festnahme, Inhaftierung und Folter (IRB Canada, 19.01.2016, S. 5; die gleiche Einschät- zung zitierend SFH, 21.03.2017, S. 9). Dieselbe Quelle sagte allerdings auch aus, „alle“ Personen seien einem Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden ausgesetzt (UNHCR, Relevante Herkunftsinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR- Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017, S. 6, Fn. 32). Diese Aussagen sind allerdings derart pauschal und unsubstantiiert, dass sie kaum als Grundlage für eine Gefahren- prognose dienen können (vgl. hierzu auch NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 53; BayVGH, Urt. v. 21.03.2017 – 21 B 16.31011 – juris, Rn. 62). Ebenfalls vorhandene Berichte über Einzelfälle betreffen spezielle Personengruppen, denen der Kläger nicht vergleichbar ist. Betroffen waren namentlich ein Journalist, ein Leiter einer NGO, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen sowie ein früherer syrischer Grenz- soldat, der sich in die Türkei abgesetzt hatte (vgl. IRB Canada, 19.01.2016, S. 3). Des Weiteren soll ein syrischer Mann, der in Australien ohne Erfolg Asyl beantragt hatte, bei seiner Rückkehr im August 2015 von syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Da- maskus „ausgesondert“ worden sein, „weil er von Al-Harra in der Provinz Daraa stamm- te“. Den Berichten zufolge beschuldigten ihn syrische Beamte, ein „Finanzier der Revolu- tion“ zu sein, als sie Bargeld bei ihm fanden, das ihm von der australischen Regierung für seine Rückkehr gegeben worden war; er sei 20 Tage lang festgehalten und wiederholt geschlagen worden. Das IRB Canada verweist des Weiteren auf eine Stellungnahme von Human Rights Watch vom November 2013. Danach sollen laut dem UNHCR etwa 35 Palästinenser aus Syrien, die während des syrischen Konflikts nach Ägypten geflohen waren, nach Syrien zurückgeschickt worden sein; einige seien bei Ankunft am Flughafen festgenommen worden (IRB Canada, 19.01.2016, S. 6; auch SFH, 21.03.2017, S. 9). Auch diese Konstellationen sind mit der vorliegenden nicht vergleichbar und sprechen eher dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden zuweilen willkürlich vorgehen, so dass es in diesen Fällen an der Gerichtetheit der Maßnahme und der erforderlichen Ver- knüpfung fehlt, aber auch gezielt Personen aussondern, bei denen jedoch immer zusätz- lich zur Rückkehrsituation weitere Verdachtsmomente vorliegen. Jedenfalls lassen diese Informationen nicht den hinreichend verlässlichen Schluss zu, dass grundsätzlich zurück- kehrende Asylbewerber generell gerade in dieser Eigenschaft und ohne zusätzliche signi- fikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände als vermeintliche Oppositionelle vom syrischen Staat mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen überzogen
- 15 - - 16 - werden (vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.08.2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 46). Dies gilt umso mehr, als mehrere Auskünfte übereinstimmend darauf verweisen, dass eine Systematik derzeit nicht erkennbar sei, die Behandlung von Rückkehrern sich viel- mehr willkürlich gestalte (vgl. u. a. Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 17). Sicherheitsbeamte hätten einen Freibrief und könnten im Falle eines Verdachts jeden verhaften. Das System sei sehr unberechenbar. Ein Rückkehrer könne auch ohne triftigen Grund misshandelt werden, wenn ein Sicherheitsbeamter eine Abnei- gung gegen diesen empfinde (IRB Canada, 19.01.2016, S. 2). Ähnlich meint ein auf Syri- en spezialisierter Gastwissenschaftler am King’s College (London), der in Asylfällen im Vereinigten Königreich als Sachverständiger aussagt, ein abgelehnter Asylbewerber könne wegen der Beantragung von Asyl festgenommen werden, dies sei aber nicht au- tomatisch der Fall. Nichts sei vorhersagbar (IRB Canada, 19.01.2016, S. 5, Einschätzung vom 15.12.2015). Das Risiko nach längerem Aufenthalt im Ausland sei mangels belast- barer Zahlen kaum zu beurteilen. Im August 2015 seien jedenfalls mehrere tausend Per- sonen über die syrisch-jordanische Grenze zurückgekehrt. Es gebe zum Teil aber auch Berichte über Befragungen oder gar einen allgemeinen Verdacht gegenüber Rückkehrern (Deutsche Orient-Stiftung / Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 01.02.2017, S. 1). Hingegen lägen – so das Auswärtige Amt – keine dahingehenden Erkenntnisse vor, dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes und Asylan- tragstellung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien (AA an VG Wiesbaden, 02.01.2017 und AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017; vgl. auch AA an OVG Schleswig- Holstein, 07.11.2016). Das Auswärtige Amt gibt an, nicht einmal Kenntnis von systemati- schen Befragungen Zurückkehrender zu haben (AA an OVG Schleswig-Holstein, 07.11.2016). Zwar seien Berichte über Befragungen vorhanden, es gebe jedoch keine Kenntnisse von Übergriffen in diesem Zusammenhang. Die syrischen Sicherheitsdienste agierten allerdings de facto im rechtsfreien Raum (AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, S. 2, 3). Personen, die mit keiner oppositionellen Gruppe in Verbindung gebracht würden, drohe bei unterstellter Rückkehr keine Verfolgung. Es seien Fälle bekannt, in denen syri- sche Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zu- rückgekehrt seien (AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, S. 5). Einer Auskunft der Deut- schen Botschaft in Beirut zufolge gebe es keine Erkenntnisse über Sanktionen aus- schließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes. Fälle, in denen Rück- kehrer befragt, inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien, stünden in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder einem nicht abgeleisteten Militärdienst (Botschaft Beirut, 03.02.2016, S. 1). Auch wenn die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente im
- 16 - - 17 - Prinzip illegal sei, werde in der Praxis angesichts der großen Zahl illegal ausgereister Syrer niemand allein deswegen bestraft (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 27, 28). Bei dieser Erkenntnislage kann eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Ver- folgung allein wegen illegaler Ausreise, eines längeren Auslandsaufenthalts und der Stel- lung eines Asylantrags aufgrund einer Art Generalverdacht, der Opposition anzugehören, nicht festgestellt werden (vgl. ebenso die – soweit ersichtlich – bisher ergangene, über- einstimmende obergerichtliche Rechtsprechung: OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.11.2016 – 3 LB 17/16 – juris, Rn. 38, 40; BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 – 21 BB 16.30372 – juris, Rn. 22, Urt. v. 21.03.2017 – 21 B 16.31013 – juris, Rn. 19 und Urt. v. 21.03.2017 – 21 B 16.31013 – juris, Rn. 62 und 67 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 – 1 A 10922/16.OVG – juris, S. 15 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 02.02.2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 23, 30 und Urt. v. 17.10.2017 – 2 A 365/17 – juris, Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A – juris, Rn. 49; NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.08.2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 38 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.11.2017 – OVG 3 B 12.17 – juris, Rn. 20; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.03.2017 – 3 L 249/16 – juris, Rn. 9 ff.; diese Frage ausdrücklich offen lassend nur HessVGH, Urt. v. 06.06.2017 – 3 A 3040/16.A – juris, Rn. 48). Dagegen spricht auch, dass nach Schätzungen jedes Jahr Hunderttausende von Flücht- lingen nach Syrien reisen; meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumen- te einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichti- ge Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen (vgl. IRB Canada, 19.01.2016, S. 1 unter Verweis auf den Norwegischen Flüchtlingsrat und das Internatio- nale Rettungskomitee). Eine solch umfangreiche Reisetätigkeit zeigt, dass jedenfalls die in den benachbarten Ländern lebenden syrischen Flüchtlinge trotz des (extrem) repressi- ven Charakters des syrischen Staates davon ausgehen, im Rahmen der auch an den übrigen Grenzübergängen zu Syrien strengen Grenzkontrollen (vgl. dazu IRB Canada, 19.01.2016, S. 2 f.) keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein (vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.08.2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 44, 46; BayVGH, Urt. v. 21.03.2017 – 21 B 16.31011 – juris, Rn. 67). Gegen die Annahme, das syrische Regime betrachte jedenfalls Syrer, die im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben, als regierungsfeindlich, spricht, dass zwischen April 2011 und Juli 2017 über 970.000 syrische Staatsangehörige Asyl in Europa bean-
- 17 - - 18 - tragt haben (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic Update V, November 2017, S. 24). Dass es sich hierbei mehrheitlich nicht um Oppositionelle handelt, sondern vorwiegend um Bürgerkriegsflücht- linge, dürfte auch den syrischen Behörden bekannt sein (vgl. ebenso NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44, 52, 59; OVG Saarland, Urt. v. 02.02.2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A – juris, Rn. 60; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 – 1 A 10922/16.OVG – juris, Rn. 167). Beim Kläger kommt hinzu, dass er seine Heimatstadt Deir ez-Zor verlassen hat, nach- dem sie vom IS eingenommen worden war. Die dort Verbliebenen müsste der syrische Staat dementsprechend eher als politische Gegner einordnen als diejenigen, die von dort geflohen sind. Auch im Hinblick darauf kann vorliegend nicht davon ausgegangen wer- den, illegale Ausreise, Asylantragstellung und längerer Auslandsaufenthalt würden für sich genommen als Anzeichen für eine politische Gegnerschaft zum syrischen Regime verstanden werden, so dass diese Umstände nicht die begründete Furcht rechtfertigen, dass syrische staatliche Stellen den Kläger bei einer Rückkehr als Oppositionellen be- trachten und ihn deshalb wegen einer ihm unterstellten politischen Überzeugung verfol- gen. bb. Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deshalb Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG, weil er sich aus Sicht des syrischen Regimes mit dem Verlassen des Landes der Militärdienstpflicht entzogen hätte und das Regime ihm aufgrund dessen eine oppositionelle politische Haltung zu- schriebe. Zwar kann in einer Ausreise trotz bestehender Militärdienstpflicht ein zusätzli- ches, gefahrerhöhendes Moment im oben genannten Sinne liegen, mit der möglichen Folge, dass syrischen Männern, die sich auf diese Weise dem Militärdienst entzogen ha- ben, im Hinblick darauf Verfolgung wegen der ihnen seitens des syrischen Regimes zu- geschriebenen politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG droht. Hierüber hat der Senat noch nicht entschieden. Beim Kläger besteht dieser Zusammenhang jedoch bereits deshalb nicht, weil er schon bei seiner Ausreise aus Syrien das Reservistenalter überschritten hatte. In Syrien besteht eine allgemeine Wehrpflicht. Die Einberufung erfolgt im Alter von 18 Jahren (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 18; AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, S. 3). Nach Artikel 15 des
- 18 - - 19 - Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes Reservist und kann bis zum Ende des 42. Lebensjahres in den akti- ven Dienst einberufen werden (BFA, August 2017, S. 22; AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, S. 3). Aus den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergibt sich außerdem, dass die Wehrpflicht – notfalls gewaltsam – durchgesetzt wird (AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, S. 3). Die Anstrengungen, Wehrpflichtige einzuziehen und Reservisten zu mobilisieren, seien erhöht sowie die Suche nach Wehrdienstentziehern intensiviert wor- den, unter anderem an Kontrollstellen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (UNHCR, No- vember 2017, S. 40). Ein Grund für solche Maßnahmen liege darin, dass nur wenige Männer auf die Einberufung reagiert und sich zum Militärdienst gemeldet hätten (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 8). Im Herbst 2014 habe das Regime verschiedene Maßnahmen erlassen, um die Ausreise wehrdienstpflichtiger Männer zu verhindern. Von Männern im Alter zwischen 18 und 42 Jahren hätten die syrischen Behörden schon seit Beginn des Krieges bei der Ausreise eine offizielle Beglaubigung des Militärs verlangt, dass sie vom Dienst freigestellt sind (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, S. 4; DOS/DOI, 01.02.2017, AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017; SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehr- dienstentzug, Desertion, 23.03.2017, S. 13). Männer, die ihren Wehrdienst bereits abge- leistet hätten, könnten eine Ausreisegenehmigung einfacher bekommen (BFA, August 2017, S. 24). Seit Oktober 2014 sei zwischen 1985 und 1991 geborenen Männern die Ausreise untersagt (SFH, 28.03.2015, S. 4). Auch nach dem Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 in der im Januar 2017 geänderten Fas- sung benötigten (nur) Männer zwischen 18 und 42 Jahren für eine legale Ausreise eine Genehmigung des Rekrutierungsamtes. Die Ausreise ohne die erforderliche Genehmi- gung bzw. über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt sei strafbar. Einschätzungen des UNHCR zufolge sei es jedoch unklar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt werde und Rückkehrer entsprechend Strafverfolgung ausgesetzt seien, da die Gesetzesumsetzung in Syrien willkürlich und nicht vorhersehbar sei (UNHCR, Februar 2017, S. 3, 4). Den Grenzstellen lägen Listen von Wehrdienstpflichtigen und Wehrdienstentziehern vor. Es sei allerdings möglich, mittels Schmiergeldzahlungen das Land trotzdem offiziell zu ver- lassen (UNHCR, Februar 2017, S. 5).
- 19 - - 20 - Grundsätzlich respektiere die syrische Regierung nach wie vor die gesetzlich vorgesehe- nen Altersgrenzen für die Wehrpflicht bzw. die Reservisteneigenschaft (vgl. UNHCR, No- vember 2017, S. 41, wonach in von Regierungstruppen zurückeroberten Gebieten Män- ner im Wehrpflichtigen- bzw. Reservistenalter festgenommen worden seien, um sie dem Militär zuzuführen). Nach einer Wiedereinreise würden Männer über 18 Jahre zum Wehr- dienst eingezogen. Männer bis 42 Jahre würden seit 2011 zum Teil erneut eingezogen, auch wenn der Wehrdienst bereits abgeleistet worden sei. Dementsprechend sei die Be- wegungsfreiheit von Männern im gesetzlich vorgesehenen Wehrpflichtigen- bzw. Reser- vistenalter eingeschränkt und meide diese Personengruppe Kontrollstellen, um der Zwangsrekrutierung zu entgehen (UNHCR, November 2017, S. 41 f.). Zuweilen aller- dings würden nach einigen Auskünften etwa an Checkpoints oder an öffentlichen Plätzen alle wehrpflichtigen Männer „eingesammelt“ und rekrutiert, wobei die Altersgrenze miss- achtet werde (BFA, August 2017, S. 18; vgl. auch UNHCR, Februar 2017, S. 24: Verhaf- tung und Einziehung zum Reservedienst seien auch ohne Einberufung möglich). Umge- kehrt werde nicht jeder Syrer über 18 „automatisch“ an den Kontrollstellen verhaftet (UN- HCR, Februar 2017, S. 25). Nach einer Auskunft würden „verschiedenen Quellen“ zufolge Männer bis zum 54. Lebensjahr eingezogen (SFH an VG Wiesbaden, 17.01.2017). Details bzw. Präzisie- rungen lässt diese Auskunft vermissen. Einer weiteren Auskunft zufolge könnten Männer zwischen 18 und 42 Jahren zum Wehrdienst einberufen werden, in Ausnahmefällen bis zum 52. Lebensjahr (Botschaft Beirut, 03.02.2016, S. 2). Dem Auswärtigen Amt liegen Berichte vor, wonach die Wehrpflicht in der Praxis bis zum 50. Lebensjahr ausgeweitet werde (AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, S. 3). Manchen Einschätzungen zufolge laufe jeder bis zum Alter von 50 Jahren Gefahr, (erneut) zum Militärdienst herangezogen zu werden (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 12, 108; vgl. demgegenüber SFH, 21.03.2017, S. 8: bis 45 Jahre). Anderen Berichten zufolge werde die Altersgrenze dann erhöht, wenn die betreffende Person besondere Qualifikati- onen habe. Das gelte für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung (BFA, August 2017, S. 22; UNHCR, Februar 2017, S. 24, 25). Es gebe Beispiele dafür, dass derzeit 45 Jahre alte Männer Reservedienst leisteten (UNHCR, Februar 2017, S. 25). Vereinzelt werden demgegenüber Berichte über die Einziehung jenseits der Altersgrenze von 42 Jahren als „Gerüchte“ bezeichnet (vgl. die in Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 40 zitierte Quelle).
- 20 - - 21 - Mehrere Quellen gehen davon aus, dass die syrische Armee selbst Reservisten nur dann zum Militärdienst heranziehe, wenn sie über eine für die Armee wertvolle militärische Ausbildung oder besondere Kenntnisse verfügten (vgl. Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 10, unter Verweis auf verschiedene Berichte; vgl. auch SFH, 23.03.2017, S. 5). Manche Personen würden zum Reservedienst einberufen, andere wiederum nicht; ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen werde, sei sehr schwierig zu sagen (BFA, August 2017, S. 22, 23). Den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zufolge würden Männer bis zum Alter von 52 Jahren zum Militärdienst herangezogen. Unklar bleibt danach, ob bis zu einer gewissen – verschobe- nen – Altersgrenze jeder männliche Syrer eingezogen werden kann oder ob ab einem bestimmten Alter nur noch Experten zum Militärdienst herangezogen werden. Die Rekru- tierungspraxis soll jedenfalls zunehmend willkürlich sein, da die lokalen Behörden unter- schiedlich agierten (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 10, 12). Nach der gesetzlichen Regelung werden Wehrdienstverweigerer in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft; die Wehrpflicht besteht dabei weiter fort. In Kriegs- zeiten erhöht sich die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Nach Verbüßen der Strafe muss der Wehrdienstverweigerer weiterhin den regulären Wehrdienst ableisten (vgl. BFA, August 2017, S. 20; UNHCR, Februar 2017, S. 20; AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, S. 4). Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geld- buße bestraft (AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, S. 4). Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich, dass die Regierung Wehrdienstentziehung vorder- gründig als kriminelles Unrecht behandelt, tatsächlich jedoch wegen des anhaltenden Personalbedarfs wenig Interesse an der Anwendung der Strafvorschriften zeigt. Bevor- zugt würden Wehrdienstentzieher zeitnah zum Militärdienst eingezogen anstatt sie län- gerfristig zu inhaftieren. Dies gelte sogar für Personen aus zuvor von der Opposition kon- trollierten Gebieten (UNHCR, November 2017, S. 39). Nach Einschätzung des UNHCR betrachtet die Regierung Wehrdienstentziehung nicht nur als Straftat, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens, insbesondere wenn das Land ohne Genehmigung verlassen worden ist. Infolge dessen wird es vom UNHCR für möglich gehalten, dass Wehrdienstentziehern Folter während ihrer Inhaftierung oder Misshandlung durch Vorge- setzte während der Ableistung ihres Militärdienstes drohen (UNHCR, November 2017, S. 40, 41). Bei der Frage der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung ist die Quel- lenlage insgesamt uneinheitlich: Während einige Quellen Folter und Todesurteil als si-
- 21 - - 22 - cher ansehen, berichten andere, Verweigerer würden sofort eingezogen (BFA, August 2017, S. 20). Als Wehrdienstentziehung könne es auch betrachtet werden, wenn das Land noch vor Eintreffen des eigentlichen Erfassungs- oder Einberufungsbefehls verlas- sen werde (UNHCR, Februar 2017, S. 24). Auch ein Wehrdienstentzug durch illegale Ausreise noch nicht einberufener Wehrpflichtiger könne mit Geldbuße oder Gefängnis bestraft werden (AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, S. 5). Bei aus dem Ausland zurückkehrenden Syrern werde die Ableistung des Militärdienstes kontrolliert (UNHCR, November 2017, S. 42; IRB Canada, 19.01.2016, S. 6, 8; SFH, 21.03.2017, S. 7, 8). Männer im wehrfähigen Alter seien besonders gefährdet, von Si- cherheitskräften misshandelt zu werden, insbesondere wenn sie noch nie gedient hätten (IRB Canada, 19.01.2016, S. 6, 8). Informationen über Rückkehrer seien seit dem Aus- bruch des Krieges 2011 jedoch sehr limitiert (SFH, 21.03.2017, S. 6). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe betont, die Grenzbeamten hätten freie Hand. Werde jemand verdächtigt, sei alles möglich (Verhaftung, Folter, Verschwinden). Misshandlungen ohne triftigen Grund seien möglich. Das System der Grenzbeamten sei willkürlich und kaum einschätz- bar (SFH, 21.03.2017, S. 8; Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, Au- gust 2017, S. 27). Dieser Auskunftslage entnehmen der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. v. 02.05.2017 – A 11 S 562/17 – juris, Rn. 36), der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 25) sowie der Hessische Verwaltungsge- richtshof (Urt. v. 06.06.2017 – 3 A 3040/16.A – juris, Rn. 58), dass syrische Männer, die im wehrpflichtigen Alter und bei tatsächlich bestehender Militärdienstpflicht entweder als Wehrpflichtiger oder als Reservist nach Ableistung des allgemeinen Wehrdienstes das Land entgegen den gesetzlichen Vorschriften ohne Genehmigung verlassen haben, als Wehrpflichtentzieher mit oppositioneller Gesinnung wahrgenommen werden und bei einer Wiedereinreise Gefahr laufen, Repressalien bis hin zur Folter ausgesetzt zu sein. Die gegenläufige Auffassung (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 – 1 A 10922/16.OVG – juris, Rn. 139 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 02.02.2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 70; NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 72) verneint auf der Grundlage dieser Auskunfts- lage eine beachtlich wahrscheinliche Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund der unterstellten oppositionellen Gesinnung bei Wehrpflichtent- ziehung vor dem Hintergrund, dass auch den syrischen Behörden klar sein müsse, dass die generelle Furcht Wehrpflichtiger vor den Gefahren eines Kriegseinsatzes ein mächti- ges, gänzlich unpolitisches Motiv für eine Flucht darstelle. Sie verweist zusätzlich auf die
- 22 - - 23 - in Syrien seit Jahrzehnten herrschende Brutalität und Willkür, weshalb sich Misshandlun- gen bis hin zu Folter nicht ohne weiteres ein politisches Motiv entnehmen lasse (vgl. NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 87 f.), sowie den erheblichen Per- sonalbedarf des syrischen Militärs, der sowohl die Bemühungen, wehrdienstpflichtige Männer im Land zu halten, Reservisten einzuberufen und nach ungedienten Wehrpflich- tigen zu fahnden erkläre, als auch das zur Abschreckung brutale Vorgehen gegen Wehr- dienstverweigerer (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 78 bis 80). Auch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg knüpft jedenfalls an den Status des noch im wehrpflichtigen Alter befindlichen Reservisten, also eine konkret und aktuell bestehende Militärdienstpflichtigkeit an, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen, wenn ausgeführt wird, dass die Personengruppe der militärdienstpflichtigen Personen (Wehr- pflichtige, Reservisten), die sich im Bürgerkrieg nicht den Regierungstruppen zur Verfü- gung gestellt haben, sondern durch Flucht ins Ausland ihren staatsbürgerlichen Aufgaben nicht nachgekommen sind, aus Sicht des syrischen Regimes als oppositionell eingestuft und dementsprechend bei einer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich der weit verbreiteten Folterbehandlung unterzogen würden (vgl. BayVGH, Urt. v. 14.02.2017 – 21 B 16.31001 – juris, Rn. 89 sowie Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 23, 25, 72, 82 und VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.05.2017 – A 11 S 562/17 – juris, Rn. 52 ff.). Dem- entsprechend hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei Männern, die zwar im wehrpflichtigen Alter, jedoch vom Militärdienst freigestellt waren, einen Anspruch auf Zu- erkennung der Flüchtlingseigenschaft verneint (BayVGH, Urteile v. 21.03.2017 – 21 B 16.31011: Freistellung wegen Militärdienstuntauglichkeit und 21 B 16.31013: Freistellung als einziger Sohn der Familie). Beim Kläger fehlt es aufgrund seines Lebensalters an dieser tatsächlich bestehenden Militärdienstpflicht, weshalb auch aus Sicht der Sicherheitskräfte eine oppositionelle Ge- sinnung in seiner Ausreise mangels Militärdienstpflicht nicht zum Ausdruck kommt. Der Kläger war bei seiner Ausreise aus Syrien im Oktober 2015 schon 47 Jahre alt und daher nicht mehr im wehrpflichtigen Alter. In Syrien besteht – ungeachtet der Praxis, zuneh- mend auch ältere Männer zum Wehrdienst heranzuziehen – nach dem Gesetz unverän- dert eine Wehrdienstpflicht für alle männlichen Syrer nur bis zum Alter von 42 Jahren, so dass der Kläger damals auch keine Ausreisegenehmigung mehr benötigte (vgl. ebenso OVG Saarland, Urt. v. 17.10.2017 – 2 A 365/17 – juris, Rn. 25). Der Kläger war, da er bereits bei Verlassen des Landes das wehrpflichtige Alter überschritten hatte, auch aus Sicht der syrischen Sicherheitskräfte nicht verpflichtet, sich für einen möglichen Militär- und Kriegseinsatz zur Verfügung zu halten, so dass bei seiner Rückkehr im Rahmen der
- 23 - - 24 - obligatorischen Einreisekontrollen am Flughafen Damaskus oder einer anderen staatli- chen Kontrollstelle die syrischen Sicherheitskräfte keinen Anlass haben, dem Kläger eine oppositionelle Gesinnung wegen seiner Flucht ins Ausland zu unterstellen (vgl. BayVGH, Urt. v. 21.03.2017 – 21 B 16.31013 – juris, Rn. 87 und Urt. v. 21.03.2017 – 21 B 16.31011 – juris, Rn. 81). Auch hat der Kläger weder bei seiner Anhörung beim Bundes- amt noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass das syrische Militär Interesse speziell an seiner Person gezeigt hätte oder haben könnte und ihn deshalb eine beson- dere Verpflichtung hätte treffen können, sich für einen Militäreinsatz zur Verfügung zu halten. Angesichts seiner vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderten mili- tärischen Ausbildung während des Wehrdienstes, die zu keiner besonderen Qualifizie- rung führte, ist ein gesteigertes Interesse des syrischen Militärs gerade an der Person des Klägers auch nicht ersichtlich. cc. Etwas anderes ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Kläger als Lehrer im Dienst des syrischen Staates stand. Zwar wird von Staatsbediensteten erwartet, dass sie dem Staat auch im Hinblick auf den Militärdienst zur Verfügung stehen. Laut Gesetzes- dekret Nr. 33 von 2014 wird das Dienstverhältnis von Staatsbediensteten beendet, wenn sie sich der Einberufung zum Wehr- oder Reservedienst entziehen (BFA, August 2017, S. 23; Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 19). In diesem Fall würden sie – ebenso wie Wehrdienstentzieher – zudem als oppositionell wahrgenommen (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 19 unter Bezugnahme auf den UNHCR). Der Kläger hat sich keiner Einberufung ent- zogen. Insofern drohen ihm durch die gesetzliche Regelung, die ohnehin nur die Beendi- gung des Dienstverhältnisses vorsieht, keine Konsequenzen. Angesichts der Auskunftslage ist es ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger wegen seiner illegalen Ausreise als Staatsbediensteter eine oppositionelle Hal- tung zugeschrieben und er deshalb verfolgt würde. Sämtlichen Staatsbediensteten ist allerdings das Verlassen des Landes ohne eine entsprechende Erlaubnis ihrer Beschäfti- gungsbehörde grundsätzlich untersagt (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 20). Jedoch erhalten verschiedenen Quellen zufolge Bedienste- te in nicht sensiblen Bereichen wie etwa Lehrer eine solche Erlaubnis in der Regel ohne Schwierigkeiten und binnen weniger Stunden (Danish Refugee Council / Danish Immigra- tion Service, August 2017, S. 38, 48, 71, 104). Wer ohne Ausreiseerlaubnis an der Gren- ze kontrolliert werde, werde für zwei oder drei Stunden festgehalten, während derer seine Identität und der Zweck der Reise geklärt würden. Danach sei auch dann eine Ausreise
- 24 - - 25 - unproblematisch möglich (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 49). Wer das Land unerlaubt verlassen habe, müsse bei seiner Rückkehr mit einer Untersuchung rechnen, die eine Aufklärung der Gründe zum Ziel habe. Abhängig vom Ergebnis werde dann versucht, eine Lösung zu finden, um eine Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erleichtern. Diese Kompromissbereitschaft habe ihre Ursache darin, dass dem Regime daran gelegen sei, sich seine Unterstützer zu erhalten (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 58). Beim Kläger kommt hinzu, dass er durch die Einnahme von Deir ez-Zor durch den IS zum Zeitpunkt seiner Ausreise seiner Position faktisch enthoben und seine Beschäftigungsbehörde (Schule) in den Händen des IS war. Eine Flucht unter diesen Gegebenheiten bietet keinen Anlass, dem Kläger eine oppositionelle Haltung zu unterstellen. dd. Eine dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer ihm seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG) ergibt sich auch nicht aus seiner Herkunft aus Deir-ez-Zor. Seit 2012 befanden sich große Teile der Stadt Deir ez-Zor zunächst in den Händen der FSA; sodann übernahmen IS-Milizen die Kontrolle. Seit 2014 befand sich Deir ez-Zor größtenteils unter Kontrolle des IS. Im Zeitraum September bis November 2017 erober- ten Regierungstruppen Deir ez-Zor zurück (vgl. Meldungen auf https://www.n-tv.de/politik/Syrische-Armee-nimmt-Deir-Ezzor-ein-article20114801.html sowie https://www.heise.de/tp/features/Syrische-Armee-erobert-die-Stadt-Deir-ez-Zor- 3879237.html). Der UNHCR meint, aus Unruhegebieten stammende Personen würden von der Regie- rung mit oppositionellen Gruppen in Verbindung gebracht und als regierungsfeindlich betrachtet (UNHCR, November 2017, S. 33, 37; Februar 2017, S. 16). Willkürliche Fest- nahmen basierten häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort, in dem oppositionelle Kräfte aktiv sind (UNHCR, November 2017, S. 37; Februar 2017, S. 21). So sei es in Ge- bieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt habe, zu Festnahmen von Männern und Jungen über 12 Jahren allein wegen der ihnen von der Regierung zuge- schriebenen Unterstützung für regierungsfeindliche bewaffnete Kräfte gekommen (UN- HCR, Februar 2017, S. 20). Einigen Auskünften zufolge erhöhe daher die Herkunft aus von der Opposition besetzten oder umkämpften Regionen die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (UNHCR, Februar 2017, S. 5; vgl. SFH, 21.03.2017, S. 11). Es gibt
- 25 - - 26 - allerdings keine dahingehenden Informationen, dass aus dem Ausland nach Syrien Zu- rückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Region Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhöhenden Umständen die Rede. So geht auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Herkunft in Kombination mit der Wehrpflichtentziehung Verfolgung nach sich ziehen werde (HessVGH, Urt. v. 06.06.2017 – 3 A 3040/16.A – juris, Rn. 70, 72). Beim Kläger liegen vergleichbare, gefahrbegründende Umstände gerade nicht vor. Es spricht außerdem viel dafür, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 160 ff.). Dies drängt sich im Fall des Klägers um- so mehr auf, als er zum einen, auch solange die Region von der FSA kontrolliert wurde, weiterhin in seinem Beruf als Lehrer im Dienst des syrischen Staates in Deir ez-Zor arbei- tete und das Land zum anderen gerade zu dem Zeitpunkt verließ, als Deir ez-Zor vom regierungsfeindlichen IS besetzt war, der es ihm unmöglich machte, weiterhin als Staats- bediensteter tätig zu sein. Zudem würde er (hypothetisch) zurückkehren, nachdem die Regierung die Kontrolle über die Stadt wiedererlangt hat, was aus Sicht des syrischen Regimes ebenfalls gegen eine oppositionelle Einstellung des Klägers spräche. ee. Es ist ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger wegen seiner Zugehö- rigkeit zur Religionsgruppe der Sunniten seitens des syrischen Regimes eine politische Überzeugung zugeschrieben würde und ihm deshalb Verfolgung drohte (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG). Nach Berichten des UNHCR bestehe die von der Regierung bekämpfte Opposition größ- tenteils aus sunnitischen Arabern (vgl. UNHCR, November 2017, S. 54). Die Zugehörig- keit zur Religionsgruppe der Sunniten erhöhe daher die Gefahr, Opfer staatlicher Verfol- gung zu werden (vgl. UNHCR, Februar 2017, S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe, 21.03.2017, S. 11). Einer anderen Auffassung nach seien alle Rückkehrer ungeachtet ihrer Ethnizität oder Religion von Misshandlungen bedroht (vgl. zu beiden Auffassungen IRB Canada, 19.01.2016, S. 7; vgl. auch UNHCR, November 2017, S. 5). Allerdings kann eine generelle Gefährdung sunnitischer Syrer bereits deshalb nicht angenommen wer- den, weil 74 % der syrischen Bevölkerung der Glaubensgruppe der Sunniten angehören (https://www.weltalmanach.de/staaten/details/syrien/; vgl. auch OVG Nordrhein-
- 26 - - 27 - Westfalen, Urt. v. 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A – juris, Rn. 83). Zudem sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften vertreten (Gerlach, „Was in Syrien ge- schieht“ (Bundeszentrale für politische Bildung) v. 19.02.2016, abrufbar unter http://www.bpb.de/apuz/221168/was-in-syrien-geschieht?p=all; vgl. auch OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. v. 21.02.2017 – 14 A 2316/16 – juris, Rn. 83 f.). Allenfalls kann daher die sunnitische Religionszugehörigkeit ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risi- koprofils in dem Sinne sein, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften ver- dächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden wird, wenn sie sunnitischer Glaubenszugehörigkeit ist (in diese Richtung ebenfalls UNHCR, Februar 2017, S. 2). Zudem ergibt sich aus Berichten des UNHCR, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe Auswirkungen auf die tatsächlichen Konsequen- zen etwa einer Entziehung vom Wehrdienst habe, wobei etwa Sunniten aus einem die Opposition unterstützenden Gebiet eher Gefahr liefen, Misshandlungen bis hin zur Folter zu erfahren als etwa ein Alawit aus der Küstenregion (UNHCR, November 2017, S. 42, Fn. 233). Der Kläger müsste also bereits aus anderen Gründen zu einer gefährdeten Personen- gruppe gehören, damit sich seine sunnitische Religionszugehörigkeit gefahrerhöhend auswirken könnte (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.08.2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 48). Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall. ff. Schließlich ergibt sich auch nicht aus einer umfassenden Gesamtwürdigung aller vorlie- gend möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden und risikoerhöhenden Um- stände, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. Die illegale Aus- reise mit Verbleib im Ausland und Asylantragstellung wird einhellig nicht als verfolgungs- begründend betrachtet. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Kläger als Lehrer Staatsbediensteter war. Der Kläger muss sich auch keine Wehrdienstentziehung vorwer- fen lassen, und er hat seine Heimatstadt gerade zu dem Zeitpunkt verlassen, als sie durch regierungsfeindliche Kräfte kontrolliert wurde. Angesichts dessen sind keine verfol- gungsbegründenden Umstände ersichtlich, so dass schließlich auch die Religionszuge- hörigkeit des Klägers nicht risikoerhöhend wirken kann. gg. Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit bei einer Rückkehr politische Verfolgung durch den syrischen Staat droht, weil er nach der Besetzung Deir ez-Zors durch den IS gezwungen wurde, eine Art Unterwer-
- 27 - - 28 - fungserklärung zu unterschreiben, in der er sich verpflichtete, die Regeln des IS zu befol- gen. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ausgeführt, zwei seiner Kollegen, die ebensolche Erklärungen unterzeichnet hätten, sei- en an einem Kontrollpunkt verhaftet worden und verschwunden. Abgesehen von den be- reits erwähnten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit dieses im Laufe des Verfahrens gestei- gerten Vorbringens ist ungewiss, ob die Verhaftung dieser Kollegen auf die Unterzeich- nung der Unterwerfungserklärung zurückzuführen ist oder ob es andere Gründe gab. Selbst wenn die Verhaftung dieser zwei Personen ursächlich auf die Unterzeichnung der Erklärung zurückgeführt werden könnte, erscheint eine Verfolgung gerade wegen dieser Erklärung bei einer Rückkehr aus dem Ausland unwahrscheinlich, nachdem seit den Er- eignissen mehrere Jahre vergangen sind. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die syrische Regierung über umfassende Informationen darüber verfügt, wer seinerzeit eine solche Erklärung unterzeichnet hat. Die Erklärung war nicht gegenüber der Regierung, sondern gegenüber dem IS abzugeben. Zwischenzeitlich sind zudem mehrere Jahre vergangen, während derer weite Teile Deir ez-Zors – und damit sicherlich auch viele Dokumente – im Zuge der Gefechte zerstört wurden. Überdies dokumentieren die Flucht des Klägers ins vom IS als feindlich betrachtete westliche Ausland sowie die Ausreise gerade während des Zeitraums, in dem der IS die Kontrolle über Deir ez-Zor hatte, auch für das syrische Regime deutlich erkennbar das Fehlen jeglicher Loyalität zum IS, so dass auch andere potentiell risikoerhöhende Umstände hier nicht zum Tragen kommen. hh. Ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit trotz seines Lebensalters noch die Zwangsrekrutierung in die syrische Armee oder ersatzweise in regierungsfreundliche Kampfverbände droht, kann offen blei- ben (vgl. zur Rekrutierung von Personen, die das 42. Lebensjahr überschritten haben, die Ausführungen unter bb.). Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine et- waige Heranziehung des Klägers zum Militärdienst aus einem der in §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründe erfolgen würde. Dem syrischen Staat geht es um die Mobilisierung vorhandenen Potentials, um dem Personalmangel in seiner Armee zu be- gegnen. Bei der Praxis der (Zwangs)-rekrutierung durch den syrischen Staat fehlt es dementsprechend an jeglichen Anhaltspunkten für eine Auswahl anhand der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Kriterien; vielmehr rekrutiert die syrische Armee prinzipiell alle Männer unabhängig von ihrem ethnischen und religiösen Hintergrund (SFH, 28.03.2015, S. 2; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 49 bis 54 sowie zur grundsätzlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Zwangsrekrutie- rung BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 79, und Urt. v. 14.02.2017
- 28 - - 29 - – 21 B 31001 – juris, Rn. 86; OVG Saarland, Urt. v. 02.02.2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 31, und Urt. v. 17.10.2017 – 2 A 365/17 – juris, Rn. 26). ii. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung auch nicht aus § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschluss- klauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, eine Verfolgungshandlung sein. § 3 Abs. 2 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Es ist nach den obigen Ausführungen schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger überhaupt Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG droht. Unabhängig von der Frage, ob die Fallgestaltung, dass sich jemand dem Wehrdienst durch Flucht entzogen hat, überhaupt dem Begriff der Wehrdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterfällt (verneinend OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 95), liegt im Fall des Klägers – wie oben ausge- führt – mangels Militärdienstpflichtigkeit nicht einmal eine durch die illegale Ausreise be- gangene Wehrdienstentziehung vor. Aufgrund seines Lebensalters gehörte der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise weder zu der Personengruppe der (erstmals) Wehrpflich- tigen noch zu den Reservisten. Auch hat ihn niemals eine Einberufung erreicht, der er sich hätte verweigern können. Zudem ist zwar bekannt, dass sich die verschiedenen, teilweise durch Interessen von außen gesteuerten Konfliktparteien des Bürgerkriegs in Syrien praktisch ausnahmslos schwerer Verletzungen des Völkerrechts schuldig gemacht haben (UNHCR, November 2017, S. 9). Auch kann sich grundsätzlich jeder Militärangehörige auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen, auch derjenige, der lediglich logistische oder unterstützende Funktionen hat; die Vorschrift ist damit nicht darauf beschränkt, dass der betreffende Militärangehöri- ge persönlich Verbrechen der genannten Art begehen müsste (EuGH, Urt. v. 26.02.2015 – C-472/13 – Shepherd, Rn. 33, 37 zu dem der nationalen Regelung zugrunde liegenden Artikel 9 Abs. 2e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnor- men für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes). Jedoch kann der Schutz auf nicht den
- 29 - - 30 - Kampftruppen angehörende Personen nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei ver- nünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktio- nen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (EuGH, Urt. v. 26.02.2015 – C-472/13 – Shepherd, Rn. 38). Folglich obliegt es demjeni- gen, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen möchte, mit hinreichender Plausibilität darzulegen, dass die Einheit, der er angehört, die Einsätze, mit denen sie betraut wurde, unter Umständen durchführt oder in der Vergangenheit durchgeführt hat, unter denen Handlungen der in dieser Bestimmung genannten Art mit hoher Wahrschein- lichkeit begangen werden oder wurden (EuGH, Urt. v. 26.02.2015 – C-472/13 – Shepherd, Rn. 43). Es muss also der geleistete Militärdienst selbst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen, einschließlich der Fälle, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Begehrende nur mittelbar an der Bege- hung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH, Urt. v. 26.02.2015 – C-472/13 – Shepherd, Rn. 46). Davon kann hier erkennbar nicht ausgegangen werden. Zunächst ist völlig offen, welcher Funktion und welcher Einheit der Kläger bei einer hypothetischen Rückkehr und einer ebenfalls hypothetischen Heranziehung zum Militärdienst zugeordnet würde. Nach sei- nen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung gehörte er während der Ableistung seines Wehrdienstes dem Heer an und erhielt eine Art Grundausbildung an verschiede- nen Waffen. Der Dienstgrad, den er aufgrund seines Studiums erhalten hat, war direkt über dem eines einfachen Soldaten angesiedelt, und der Kläger führte eine kleine Einheit von zehn bis zwölf Soldaten. Mit dieser Ausbildung und diesem Dienstgrad ist der Kläger quasi universell einsetzbar, würde aber mangels spezieller Qualifikationen nicht in be- sonders verantwortungsvoller Position eingesetzt werden. Zudem geben mehrere Quel- len an, die syrische Armee setze für Kampfeinsätze vorrangig auf Elitetruppen, loyale Milizen und Unterstützung aus dem Ausland. Wehrpflichtige Syrer seien hieran wenig beteiligt, sondern viele würden insbesondere für administrative und logistische Tätigkei- ten verwendet (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 9, 67, 85). Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ältere Reservisten insbesondere an Kontrollpunkten eingesetzt würden. Dass der Kläger im Rahmen einer solchen Tätigkeit oder, sofern er an Kampfeinsätzen beteiligt würde, als Teil der Kampftruppen gezwungen wäre, einen unerlässlichen Beitrag zur Verübung der erfassten Verbrechen zu leisten, ist vom Kläger nicht mit hinreichender Plausibilität dar- gelegt und auch sonst nicht ersichtlich (vgl. ebenso OVG Saarland, Urt. v. 17.10.2017 – 2
- 30 - - 31 - A 365/17 – juris, Rn. 28 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 94 und NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 109, für den Fall, dass vom Kläger noch kein Wehrdienst geleistet wurde). Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob es im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG ebenso wie bei den übrigen Verfolgungshandlungen einer Ver- knüpfung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG bedarf (bejahend u. a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 87, und Beschl. v. 07.11.2017 – 14 A 2295/17.A – juris, Rn. 16; vgl. zum Meinungsstand NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 97 ff.), die voraussetzen würde, dass dem Kläger wegen einer unter- stellten Wehrdienstverweigerung beachtlich wahrscheinlich eine an die ihm zugeschrie- bene politische Überzeugung anknüpfende Bestrafung droht, die sich als härter als üblich darstellt (sog. Politmalus), nicht mehr an. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Klärungsbedürftigkeit in Bezug auf die richterliche Tatsachen- würdigung und -bewertung reicht hierfür nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.04.2017 – 1 B 22.17 – juris, Rn. 4). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbe- reich) einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in- nerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei
- 31 - dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu- tung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be- schwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit- gliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju- risten im höheren Dienst vertreten lassen. gez. Meyer gez. Dr. Jörgensen gez. Dr. Steinfatt Beschluss Der Gegenstandswert wird zum Zwecke der Kostenberechnung ge- mäß § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Bremen, den 24.01.2018 gez. Meyer gez. Dr. Jörgensen gez. Dr. Steinfatt
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