Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LB 25/19
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28. September 2016 – 12. Kammer, Einzelrichterin – geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin zu 1) ist nach eigenen Angaben syrische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Sie begehrt ihre Anerkennung als Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG.
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Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 1. September 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 8. April 2016 einen Asylantrag.
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Bei ihrer Anhörung gab die Klägerin zu 1) zur Begründung ihres Asylantrages an, dass sie aus Damaskus stammten. Sie hätten Syrien verlassen, weil das Stadtviertel in dem sie und der Kläger zu 2) gelebt hätten, bombardiert worden sei. Außerdem seien ihre Brüder geflohen, weil sie zum Kriegsdienst eingezogen werden sollten. Deshalb sei ihr Vater in Haft gewesen. Als das Regime mitbekommen habe, dass ihre Brüder nicht mehr in Syrien seien, hätten sie ihren Vater freigelassen. Ihre Familie hätte dafür ein Bestechungsgeld zahlen müssen. Sie habe Angst, verhaftet zu werden, um Druck wegen ihrer Bruder zu machen. Sie sei persönlich aber nicht bedrängt worden. Es seien Mitarbeiter der Regierung häufig im Stadtviertel gewesen, um nach jungen Männern für den Krieg zu suchen.
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Mit Bescheid vom 23. August 2016 erkannte die Beklagte die Kläger als subsidiär Schutzberechtigte an und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.
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Mit ihrer am 9. September 2016 erhobenen Klage haben die Kläger vorgetragen, dass ihnen wegen ihres Aufenthalts im westlichen Ausland und der Stellung eines Asylantrages Verfolgung in Syrien drohe.
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Die Kläger haben beantragt,
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Ziffer 2 des Bescheides vom 23. August 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen.
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Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
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Mit Urteil vom 28. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu 1) die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen und den Bescheid vom 23. August 2016 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zu 1) sich unabhängig davon, ob sie vorverfolgt aus Syrien ausgereist sei, auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen könne. Der syrische Staat sehe gegenwärtig das Stellen eines Asylantrags im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfungspunkt und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System an. Auch die steigende Zahl an Flüchtlingen aus Syrien habe nicht zur Folge, dass der einzelne, sich im westlichen Ausland aufhaltende Flüchtling aufgrund dieses Massenphänomens nicht mehr als potentieller politischer Gegner des Regimes angesehen werde. Unter den derzeitigen Umständen habe jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine vermutete oppositionelle Gesinnung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Die obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte bei der Rückkehr knüpfe an die vom Staat unterstellte politische Überzeugung an. Der Klägerin zu 1) stehe keine sichere, innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es bestehe nur die Möglichkeit einer Einreise über den von syrischen Regierungskräften kontrollierten Flughafen von Damaskus. Da der Kläger zu 2) aufgrund seines Alters noch nicht in der Lage sei, eine politische Überzeugung zu bilden, scheide bei ihm eine Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung durch den syrischen Staat aus.
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Zur mit Beschluss vom 6. Januar 2018 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte Folgendes vor: Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Quellenlage ließe sich hinsichtlich der Frage, ob bei Konstellationen der vorliegenden Art die nötige Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal bzw. ob ein „Politmalus“ feststellbar sei, unterschiedlich interpretieren. Rückkehrer unterlägen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung. Es gebe jedoch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und die Befragungen und damit teilweise einhergehende Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal erfolgten. Vielmehr beschränkten sich die zur Verfügung stehenden Auskünfte auf die Schilderung von Einzelfällen, aus denen sich für die Motivation des syrischen Staates – ungeachtet des Unrechtsgehalts dieses staatlichen Handelns – nichts ableiten lasse. Eine vorherige Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt seien deshalb für sich allein kein Grund für Verhaftung oder Repressalien.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichterin – vom 28. September 2016 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin zu 1) beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Der Senat konnte im erklärten Einverständnis der Beteiligten (Schriftsätze vom 24. April 2018 und vom 8. Mai 2018) gemäß § 125 Abs. 1, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin sowie ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden.
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin zu 1) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, so dass das Urteil zu ändern war. Die Klägerin zu 1) hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG.
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Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
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Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Als Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.
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Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Die Schwere des befürchteten Eingriffs kann dabei je nach Einzelfall, insbesondere im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Staatsmächten, nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung geben. Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht, welches hierfür den Begriff des „real risk“ verwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22 m.w.N.).
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Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 19). Der danach relevante Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 – juris, Rn. 13). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17). Auch in solchen Fällen müssen aber die festgestellten Verfolgungsfälle nach Intensität und Häufigkeit zur Größe der Zahl der Verfolgten als ins Gewicht fallend angesehen werden können, wenn das Anknüpfungsmerkmal für eine mögliche Verfolgung auf eine Vielzahl von Personen zutrifft (hier: Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland bzw. Entziehung vor Einberufung bzw. Wehrdienstverweigerung); es muss dann also – vergleichbar einer Gruppenverfolgung – eine entsprechende Verfolgungsdichte vorliegen. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht und das deshalb hinreichend wahrscheinlich eine Verfolgung erwarten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 10 B 18.09 – juris, Rn. 2 m.w.N.; vgl. zu den Prognosegrundsätzen bei gruppengerichteten Verfolgungen: Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 27).
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Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12).
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Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 – juris, Rn. 8).
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Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 32).
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Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. März 2018 – 2 L 238/13 –, juris,
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dass auch dann eine volle richterliche Überzeugung der Prognose beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung vorliegen kann, wenn wegen der Schwierigkeiten der Erkenntnisgewinnung eine eindeutige Faktenlage nicht ermittelt werden kann, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse ausreichende Anhaltspunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie in die andere Richtung vorliegen, also eine Situation vorliegt, die einem non-liquet vergleichbar ist,
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teilt der Senat nicht, soweit sie dahin verstanden werden können, dass bei offener Verfolgungsprognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit zu bejahen sei (ablehnend auch OVG Münster, Urteil vom 1. August 2018 – 14 A 619/17.A – juris, Rn. 55 ff.). Darin läge eine Umkehrung der Beweislastverteilung, die im Gesetz keine Stütze findet. Bei der Erstellung einer Gefahrenprognose zieht das Tatgericht auf der Basis von Erkenntnissen, die es aus Vergangenheit und Gegenwart gewonnen hat, zukunftsorientierte Schlussfolgerungen (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris, Rn. 7 zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Jede Prognose setzt daher zunächst eine hinreichend zuverlässige Tatsachengrundlage voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 – 1 VR 1.17 – juris, Rn. 20 zu § 58a AufenthG). Schwierigkeiten bei der Erkenntnisgewinnung entbinden das Tatgericht nicht, sich von der Prognosebasis die Überzeugungsgewissheit i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verschaffen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf ein Tatsachengericht auch aus einer Vielzahl ihm vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – juris, Rn. 19 zur Gruppenverfolgung). Auf der Grundlage der festgestellten Prognosebasis ist dann zu bewerten, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Auch von der Prognose selbst muss das Tatgericht i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO überzeugt sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 – 10 B 7.10 – juris, Rn. 8; und vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris, Rn. 7). Die Überzeugung bezieht sich darauf, dass der angenommene zukünftige Geschehensverlauf mindestens so wahrscheinlich ist, wie es der vorgegebene materiell-rechtliche Gefahrenmaßstab verlangt, hier also, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris Rn. 8, juris; Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 – juris, Rn. 17). Kann sich das Tatgericht auf der Grundlage der festgestellten Prognosebasis keine Überzeugung davon bilden, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 – 9 C 36.98 –, juris, Rn. 13; OVG Münster, Urteil vom 1. August 2018 – 14 A 619/17.A –, juris, Rn. 57 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Januar 2018 – 2 LB 1620/17 –, BeckRS 2018, 11721, beck-online). Nach allgemeinen Grundsätzen geht in diesen Fällen ein non-liquet zu Lasten des Ausländers, da das Bestehen einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr – aus Rechtssicht – eine für ihn günstige Tatsache ist und das Asylgesetz keine abweichende Beweislastverteilung regelt. Diese Beweislastverteilung kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein non-liquet bei der Gefahrenprognose als Grundlage gewählt wird, um eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr zu begründen.
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1. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Klägerin zu 1) vor einer Verfolgung wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Grundes unbegründet.
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Zu bewerten ist allein eine Verfolgung durch den syrischen Staat. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Heimatort der Klägerin zu 1) ist nach ihren Angaben Damaskus. Nach der aktuellen Auskunftslage werden Damaskus selbst und die Region um Damaskus vom syrischen Regime kontrolliert (siehe kartographische Darstellungen bei Danish Refugee Council, Syria, Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA] Länderinformationsblatt Syrien vom 25. Januar 2018, S. 12). Es ist daneben auch zu prüfen, ob der Ausländer seinen Herkunftsort gefahrlos erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 – 9 C 31.92 – juris, Rn. 10). Insofern ergeben sich keine Unterschiede, denn der Heimatort der Klägerin zu 1) ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nur über einen Reiseweg erreichbar, der vom syrischen Regime kontrolliert wird. Dies gilt in erster Linie für eine – hypothetische – Rückführung der Klägerin zu 1), die derzeit allein über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt nach aktuellem Erkenntnisstand nur Damaskus in Betracht (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Auskunft vom 12. Oktober 2016 an VG Trier zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom 21. März 2017, Syrien: Rückkehr, S. 6.). Dies gilt aber auch für eine (legale) Rückkehr auf einem anderen Reiseweg.
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2. Die Klägerin zu 1) ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Ausweislich ihrer Angaben beim Bundesamt ist ihr persönlich nichts passiert; sie ist vor dem Bürgerkrieg geflüchtet. Darüber hinaus gab sie an, dass sie fürchte verhaftet zu werden, da sich ihre Brüder dem Wehrdienst entzogen haben. Auch insoweit ergibt sich eine Vorverfolgung nicht, weil die Klägerin zu 1) Syrien am 16. August 2015 mit ihrem syrischen Pass über offizielle syrische Grenzkontrollpunkte verlassen konnte. Dieser Pass wurde ihr zudem kurz zuvor – am 8. August 2015 – durch syrische Behörden ausgestellt. Dass die Klägerin zu 1) diesen Pass nur erhalten konnte, weil sie Bestechungsgelder gezahlt hat, trägt sie nicht vor. Gleiches gilt in Bezug auf ihre legale Ausreise. Zudem wurde nach ihren Angaben ihr Vater verhaftet, um Druck auf die Brüder auszuüben. Sie selbst gab an, dass sie nicht bedrängt worden sei.
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Der Klägerin zu 1) drohte vor der Ausreise auch keine unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit oder ihrer regionalen Herkunft, siehe sogleich unter 3. b).
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3. Eine Flüchtlingsanerkennung der Klägerin zu 1) kommt nicht wegen Ereignissen und einer damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Betracht, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen hat (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG, sog. Nachfluchttatbestände). Die Klägerin zu 1) kann sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf eine illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a). Bei ihr liegen auch weder im Hinblick auf ihre Glaubenszugehörigkeit noch wegen ihrer regionalen Herkunft, risikoerhöhende Umstände vor (b). Gleiches gilt in Bezug auf die Wehrdienstentziehung ihrer Brüder (c). Selbst wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet, ergibt sich nichts Abweichendes (d).
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a) Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass allein der Aufenthalt der Klägerin zu 1) im westlichen Ausland und die Asylantragstellung in der Bundesrepublik vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung angesehen werde und die Klägerin zu 1) im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste, wird vom Senat angesichts der aktuellen Erkenntnislage und weiterer Erwägungen nicht geteilt und rechtfertigt daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.
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Der erkennende Senat hat sich dabei mit den Urteilen vom 19. Juni 2019 (5 LB 22/19; 5 LB 24/19) der Rechtsprechung des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts angeschlossen. Dieser hat zu dieser Frage mit am 4. Mai 2018 verkündeten Urteilen (u.a. 2 LB 17/18, juris Rn. 36 ff.) unter Verweis auf das Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen. Wegen der Begründung im Einzelnen, insbesondere der Bewertung der vorliegenden Erkenntnismittel wird auf die Urteile des erkennenden Senats vom 19. Juni 2019 (vgl. jeweils die Ausführungen unter 3. a)) sowie auf das Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17/18, juris, Rn. 36 bis 75 verwiesen. Neue Erkenntnisse haben sich seitdem nicht ergeben.
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b) Im Falle der Klägerin zu 1) liegen keine besonderen, risikoerhöhenden Faktoren für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bzw. einer Verfolgung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung vor. Anknüpfend an die vorliegenden Erkenntnisse und den vor allem in den Berichten des UNHCR aufgeführten Risikoprofilen sind bei der Klägerin zu 1) insbesondere die Aspekte ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit (aa) sowie ihrer regionalen Herkunft (bb) zu erörtern.
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aa) Die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen der Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung drohen würde, weil ihr deshalb eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werden würde. Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat zu diesem Aspekt im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris, Rn. 77 bis 81) Folgendes ausgeführt:
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Nach Berichten des UNHCR bestehe zwar die von der Regierung bekämpfte Opposition größtenteils aus sunnitischen Arabern (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 54). Die Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Sunniten erhöhe daher die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (so bereits UNHCR vom April 2017, S. 5; SFH vom 21. März 2017, S. 11; siehe auch UNHCR vom November 2015, S. 26, wonach die Mitgliedschaft in religiösen Gruppen – darunter auch die Sunniten – ein gefahrerhöhendes Moment sein könne). Anderen Berichten zufolge seien alle Rückkehrer von Misshandlungen am Flughafen und Grenzübergängen bedroht. Ethnizität und Religion seien keine Aspekte, die sich auf die Gefährdung durch Misshandlung auswirkten (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 7).
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Trotz des vor allem vom UNHCR definierten Risikoprofils kann eine generelle Gefährdung sunnitischer Syrer bereits deshalb nicht angenommen werden, weil 74 % der syrischen Bevölkerung der Glaubensgruppe der Sunniten angehören (Stand 2006, siehe http://m.bpb.de/nachschlagen/lexika/fischer-weltalmanach/65805/syrien). Ferner sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften – zum Teil in hohen Stellungen – vertreten (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht“, Bundeszentrale für politische Bildung, vom 19. Februar 2016; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017, a.a.O., Rn. 83 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 68). Allenfalls kann die sunnitische Religionszugehörigkeit ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden wird, wenn sie sunnitischer Glaubenszugehörigkeit ist (in diese Richtung ebenfalls UNHCR vom Februar 2017, S. 2).
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In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der UNHCR in seiner Stellungnahme von November 2017 (S. 54 ff.) die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben nicht mehr als per se risikoerhöhenden Faktor ansieht und auch nicht als ein Merkmal, aufgrund dessen der Person regierungsfeindliche Absichten unterstellt werden (ebenso: VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 48). Vielmehr geht auch der UNHCR davon aus, dass die Verfolgungsgefahr für Mitglieder religiöser und ethnischer Gruppen von Region zu Region variiert und von den spezifischen Konfliktbedingungen der jeweiligen Region abhänge. Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich insbesondere für Angehörige religiöser und ethnischer Gruppen, die aus Gebieten stammten, die von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, so dass diesen abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalles der Flüchtlingsschutz zu gewähren sei.
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An diesen Ausführungen hält der erkennende Senat unter Auswertung neuer Erkenntnisse fest (vgl. hierzu auch Urteil vom 19. Juni 2019 – 5 LB 24/19 – unter 3. b) aa)).
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bb) Aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 1) möglicherweise aus einem Gebiet stammt, das unter Kontrolle von oppositionellen Truppen gestanden hat, ergibt sich auch nicht eine der Klägerin zu 1) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer ihr seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung. Denn insoweit gilt Folgendes:
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Der UNHCR meint, aus Unruhegebieten stammende Personen würden von der Regierung mit oppositionellen Gruppen in Verbindung gebracht und als regierungsfeindlich betrachtet (UNHCR vom November 2017, S. 33, 37; und vom Februar 2017, S. 16). Willkürliche Festnahmen basierten häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort, in dem oppositionelle Kräfte aktiv sind (UNHCR vom November 2017, S. 37; Februar 2017, S. 21). So sei es in Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt habe, zu Festnahmen von Männern und Jungen über 12 Jahren allein wegen der ihnen von der Regierung zugeschriebenen Unterstützung für regierungsfeindliche bewaffnete Kräfte gekommen (UNHCR, Februar 2017, S. 20). Einigen Auskünften zufolge erhöhe daher die Herkunft aus von der Opposition besetzten oder umkämpften Regionen die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (UNHCR vom Februar 2017, S. 5; vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 11; so wohl auch AI, Auskünfte vom 13. September 2018 an VG Magdeburg zu Az. 7 A 671/16 MD; und vom 20. September 2018 an VGH B-Stadt zu Az. 3 A 38/17.A).
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Es gibt allerdings keine dahingehenden Informationen, dass aus dem Ausland nach Syrien Zurückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Region Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhöhenden Umständen die Rede (vgl. etwa auch AA, Auskunft an VGH B-Stadt vom 12. Februar 2019 zu 3 A 638/17.A, zu Frage 4). Der erkennende Senat hat sich zudem sich zudem der in obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (vgl. Urteile vom 19. Juni 2019 – 5 LB 22/19 - sowie 2 LB 24/19 -; so auch OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 160 ff.).
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Ungeachtet der voranstehenden Ausführungen genügt allein die pauschale Bezugnahme auf eines oder mehrere der vom UNHCR definierten Risikoprofile nach Auffassung des Senats nicht, um die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten (politischen) Verfolgung durch das Assad-Regime begründen zu können. Es bedarf stets einer konkreten Einzelfallbetrachtung. Die Zugehörigkeit zu den vom UNHCR in den International Protection Considerations with Regards to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, vom November 2017 benannten Risikogruppen indiziert zwar nach wie vor die Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person internationalen Schutz benötigt; dies wird jedoch durchweg durch die Worte relativiert: "depending on the individual circumstances of the case". Es ist also schon nach dem eigenen Anspruch der "Considerations" nicht angängig, die Annahme einer politischen Verfolgung allein auf die pauschale Zuordnung zu einer oder mehreren der Risikoprofile zu stützen, insbesondere ohne Rücksicht auf die Frage, in welches Umfeld der Betroffene hypothetisch zurückkehren müsste. Erforderlich ist vielmehr auch danach stets eine hinreichend substantiierte Einzelfallbetrachtung (ebenso schon Urteil vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17/18 – juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 – 2 LB 1749/17 – juris, Rn. 118; OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 A 147/18 –, juris, Rn. 9).
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Die Klägerin zu 1) hat keine konkreten Umstände vorgetragen, weshalb ihr vom Assad-Regime eine oppositionelle Einstellung unterstellt werden könnte und ihr deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten.
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c) Der Klägerin zu 1) droht auch nicht, abgeleitet von ihren in Deutschland und in der Türkei lebenden Brüdern, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Reflexverfolgung. Dies bereits deshalb nicht, da den Brüdern bei einer Rückkehr nach Syrien wegen ihres Wehrdienstentzugs keine politische Verfolgung droht, so dass auch eine Reflexverfolgung der Klägerin zu 1) ausscheidet. Hierzu hat sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts angeschlossen, wonach Wehrdienst- bzw. Militärdienstentziehern bei einer Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmals beachtlich wahrscheinlich droht (vgl. Urteil des Senats vom 19. Juni 2014, 5 LB 24/19 – Ausführungen unter 3. c) unter Bezugnahme auf das Urteil des 2. Senats vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18 –, juris, Rn. 90 ff.). Auf die Begründung sowie die Auswertung der Erkenntnisse wird auf das Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18 –, juris, Rn. 105 ff.) Bezug genommen und sich diese zu Eigen gemacht sowie daran – auch unter Auswertung der aktuellen Erkenntnis – festgehalten.
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Darüber hinaus macht sich der erkennende Senat die überzeugende Begründung zur Ablehnung einer Reflexverfolgung von Verwandten eines Wehrdienstentziehers des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 22. Juni 2018 - 21 B 18.30852 -, juris, Rn. 49 ff. sowie vom 9. April 2019 – 21 B 18.33075 –, juris, Rn. 34 ff., zu Eigen. Dieser gelangt unter detaillierter Auswertung zahlreicher Quellen zu den Folgen einer Wehrdienstentziehung oder Desertion für die Familienangehörigen des Wehrdienstpflichtigen zu dem Ergebnis, dass diese im Fall einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft eine Verfolgung durch den syrischen Staat zu erwarten haben (vgl. ebenso u.a. OVG Bremen, Urteil vom 20. Februar 2019 – 2 LB 152/18 –, juris, Rn. 48 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Februar 2019 – 5 A 1066/17.A –, juris, Rn. 29 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 –, juris, Rn. 50). Auch unter Auswertung neuerer Erkenntnisse (vgl. insbesondere SFH, Syrien Rekrutierung in Qamishli und Verfolgung von Familienangehörigen, 26. Februar 2019, S. 7 f.; DRC, Syria, Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, February 2019) hält der Senat an dieser Bewertung fest.
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Dieses Ergebnis wird schließlich auch durch die Angaben der Klägerin zu 1) gestützt. Einerseits gab sie an, dass große Teile ihrer Familie weiterhin in Syrien leben, so u.a. auch ihr Ehemann sowie ihr Sohn sowie ihre Eltern. Ferner ist die Klägerin zu 1) – als sie noch in Syrien gelebt hat – nicht wegen des Militärdienstentzugs ihrer Brüder bedrängt oder verhaftet worden. Sie konnte hingegen ohne Weiteres einen syrischen Pass beantragen und anschließend legal das Land verlassen.
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Das von der Klägerin zu 1) vorgelegte Schreiben vom 23. November 2016, wonach sie in Haft genommen werden soll (Bl. 78 d. Gerichtsakten), ändert an dieser Bewertung nichts. Es steht bereits im Widerspruch zu ihren bisherigen Angaben. So wird in diesem Schreiben die Identifikationsnummer der Klägerin mit ID-Nr. 12030008757 angegeben. Der von der Klägerin zu 1) vorgelegte Auszug aus dem Familienbuch weist hingegen eine andere Identifikationsnummer auf, nämlich die ID-Nr. 01030077555. Diese Nummer findet sich als Identifikationsnummer auch in ihrem vorgelegten Personalausweis (vgl. Bl. 48 d. A.) sowie in ihrem Reisepass (vgl. Bl. 38 d. A.) wieder. Ein Eintrag am Ende ihres Familienbuches führt noch eine „Geheime Nummer“ auf (12030012644), welche aber ebenfalls nicht mit der in dem Schreiben vom 23. November 2016 genannten Identifikationsnummer übereinstimmt.
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Selbst wenn demnach das Schreiben vom 23. November 2016 zutreffend sein sollte, bestünde nach Auffassung des Senats jedoch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, weil die Klägerin zu 1) mangels übereinstimmender Identifikationsnummern nicht bestimmt werden könnte. Zudem ist nicht ersichtlich, dass ihr Verfolgungshandlungen wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmals beachtlich wahrscheinlich drohten.
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d) Selbst wenn man bei der Klägerin zu 1) alle vorgenannten Umstände – den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung, ihre Religion, die regionale Herkunft sowie die Frage der Wehrdienstentziehung ihrer Brüder – zusammen in die zu treffende Prognoseentscheidung einbezieht, ergibt sich daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante (politische) Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Bei der Klägerin zu 1) liegen keine besonderen, individuell gefahrerhöhenden Umstände vor, weshalb ihnen vom syrischen Regime eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte und ihr deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohten.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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Referenzen
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- VwGO § 101 1x
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- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 10922/16 1x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 1749/17 1x
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