Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 LB 72/18

- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LB 72/18 (VG: 5 K 2821/16) Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Klägerin und Berufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigter: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die Richterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Dr. Steinfatt sowie den ehrenamtlichen Richter Hartmann und die ehrenamtliche Richterin Isensee aufgrund der mündlichen Verhand- lung vom 13. Juni 2018 für Recht erkannt: Urteil niedergelegt in unvollständiger Fassung auf der Geschäftsstelle am 26.06.2018 gez. Bothe Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

- 2 - - 3 - Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 26.10.2017 wird geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Be- scheids des Stadtamtes Bremen vom 13.09.2016 verpflich- tet, über den Antrag der Klägerin auf marktrechtliche Fest- setzung der Veranstaltung „Weser Winterwald“ auf dem Loriotplatz in Bremen für die Jahre 2018 und 2019, jeweils beginnend ab Montag nach Totensonntag bis zum 23.12. des jeweiligen Jahres, nach Maßgabe der Rechtsauffas- sung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Festsetzung eines Weihnachtsmarktes. Sie beantragte am 18.07.2016 beim Stadtamt der Beklagten für den Zeitraum vom 21.11.2016 bis 23.12.2016 sowie für die Folgejahre 2017, 2018, 2019 die Festsetzung eines Weihnachtsmarktes „Weser Winterwald“ auf dem Loriotplatz in Bremen. Der Markt soll jeweils zeitgleich mit dem traditionellen kommunalen Bremer Weihnachtsmarkt in der Innenstadt und dem Weihnachtsmarkt „Schlachte-Zauber“ an der Schlachte stattfinden. Vorgesehen sind mindestens zehn Verkaufsstände mit einem einheitlichen Erschei- nungsbild, von denen 50% dem Getränke- und Speisenverkauf und 50% dem Verkauf von verschiedenen Produkten, wie Kleinhandwerk oder Stoffe, dienen. Die Vergabe der Stände solle nach einer Ausschreibung gemäß § 70 GewO erfolgen. Mit Bescheid vom 13.09.2016 lehnte das Stadtamt den Antrag ab. Die Veranstaltung sei nicht festsetzungsfähig. Der kommunale Weihnachtsmarkt um den Marktplatz, der als feste Bestandteile das Kastanienwäldchen, den Bahnhofsvorplatz sowie die Bahnhofs- straße zwischen den Hausnummern 32 und 33-35 umfasse, befinde sich großflächig im Innenstadtbereich. Der beantragte Weihnachtsmarkt erfülle aufgrund der direkten örtli-

- 3 - - 4 - chen und zeitlichen Nähe zum kommunalen Bremer Weihnachtsmarkt nicht das in § 68 Abs. 2 GewO aufgestellte Regelerfordernis des größeren Zeitabstandes zwischen einzel- nen Jahrmärkten gleicher Ausrichtung bzw. gleichen Inhalts. Der Begriff des größeren Zeitabstandes in § 68 GewO erfordere einen mindestens einzuhaltenden Abstand von einem Monat zwischen zwei Veranstaltungen innerhalb desselben Ortsteils. Damit solle einer Ausuferung der Marktprivilegien entgegengewirkt und sollten die durch die §§ 68 ff. GewO geschützten öffentlichen Interessen gewahrt werden. Die Klägerin hat am 26.09.2016 Klage erhoben und vorgetragen, dass es bei der gleich- zeitigen Durchführung von zwei Märkten auf den zeitlichen Abstand nicht ankomme. Der Sinn und Zweck des zeitlichen Abstandes, eine ausufernde Ausdehnung der Marktprivi- legien zu unterbinden, schlage dann nicht durch, wenn für einen bestimmten Zeitraum die Marktprivilegien schon gewährt würden. Die zeitgleiche Festsetzung eines weiteren Marktes lasse die Privilegierung in zeitlicher Hinsicht nicht ausufern. Das rein quantitative Mehr von Warenanbietern wirke sich in qualitativer Hinsicht nicht erheblich auf die schüt- zenswerten Belange aus. § 68 GewO regele weder die zeitliche noch die örtliche Dimen- sion eines festgesetzten Marktes, solange die Festsetzung irgendwie zeitlich begrenzt sei. Jedenfalls lege die Beklagte auch konkret nicht dar, weshalb die Schutzinteressen den wenigen weiteren Ständen entgegenstünden. Andere Versagungsgründe mache die Beklagte nicht geltend und sie seien auch nicht ersichtlich. Zudem bestehe auch kein Unterschied zu dem festgesetzten Weihnachtsmarkt „Schlachte-Zauber“. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 13.09.2016 die Beklagte zu verpflichten, die Veranstaltung „Weser Winterwald“ auf dem Loriotplatz in Bremen für die Jahre 2017, 2018 sowie 2019 jeweils beginnend ab Montag nach Totensonntag bis zum 23. Dezember des jeweiligen Jahres festzuset- zen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu den Gründen des angefochtenen Bescheids hat sie ausgeführt, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.1991 zum Begriff des größeren zeitlichen Abstandes in § 68 GewO komme grundlegende Bedeutung auch für den vorliegenden Fall zu. Müsse danach zwischen Marktveranstaltungen im selben Ort oder Ortsteil ein zeitlicher Abstand von etwa einem Monat liegen, gelte dies erst recht, wenn im selben örtlichen Bereich zeitgleich zu einem festgesetzten Weihnachtsmarkt ein weiterer Weih- nachtsmarkt veranstaltet werden solle. Das Merkmal „größerer Zeitabstand“ habe einen

- 4 - - 5 - unmittelbaren örtlichen Bezug. Die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg habe sich auf zwei an einem Tag stattfindende Spe- zialmärkte auf dem Gelände eines Verbrauchermarktes bezogen. Vor dem Hintergrund des geringen zeitlichen und örtlichen Rahmens habe das Verwaltungsgericht keine quali- tativ relevanten Auswirkungen auf die schützenswerten Belange des Arbeitsschutzes, des Feiertagsschutzes sowie der Regelung des Ladenschlussrechts gesehen. Vorliegend gehe es um eine zeitliche und örtliche Dimension ungleich größeren Ausmaßes mit ent- sprechenden Auswirkungen auf die durch die Marktprivilegien distanzierten Schutzinte- ressen. Die Klägerin könne sich nicht auf die Veranstaltung “Schlachte-Zauber“ berufen, denn diese habe eine grundlegend abweichende inhaltliche Ausrichtung. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit es das Verfahren nicht wegen der überein- stimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten für das Jahr 2016 eingestellt hat, durch Urteil vom 26.10.2017 stattgegeben. Das grundsätzliche Erfordernis des größeren Zeit- abstandes stehe der Festsetzung eines weiteren Weihnachtsmarktes innerhalb dessel- ben Ortsteils zur selben Zeit nicht entgegen. Das gesetzliche Regelerfordernis des grö- ßeren Zeitabstandes zwischen einzelnen Spezialmärkten oder Jahrmärkten sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als erfüllt anzusehen, wenn zwischen den Marktveranstaltungen im selben Ort oder Ortsteil ein Zeitabstand von etwa einem Monat liege. Nach dem Sinn und Zweck des Regelerfordernisses des größeren Zeitab- standes in § 68 GewO werde die Festsetzung parallel stattfindender Märkte in einem Ortsteil hiervon nicht berührt. Mit dem Erfordernis des größeren Zeitabstandes solle einer Ausuferung der Marktprivilegierung und der daraus folgenden Freistellung der Spezial- und Jahrmärkte von dem Arbeitsschutz dienenden Vorschriften entgegengewirkt werden. Vor diesem Hintergrund interpretiere das Bundesverwaltungsgericht den Begriff des grö- ßeren Zeitabstandes in § 68 GewO im Sinne eines Zeitabstandes von mindestens einem Monat zwischen den Veranstaltungen. Der zeitliche Abstand von einem Monat habe mit der jeweiligen Gemeinde oder Gemeindeuntergliederung auch einen unmittelbaren örtli- chen Bezug. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte zeitliche Begrenzung der Privilegierung schließe jedoch zeitlich parallel stattfindende Veranstaltungen nicht aus. Zeitgleich statt- findende Weihnachtsmärkte begründeten keine zeitliche, sondern nur eine örtliche Aus- dehnung des Marktgeschehens und der damit verbundenen Privilegien. Das Regelerfor- dernis des größeren Zeitabstandes in § 68 GewO treffe aber im Hinblick auf die örtliche Ausdehnung eines oder mehrerer Märkte keine Aussage. Das rein quantitative Mehr an Warenanbietern wirke sich in qualitativer Hinsicht nicht erheblich auf die schützenswerten Belange der durch die Marktprivilegien suspendierten Vorschriften aus. Insbesondere aufgrund der unmittelbaren örtlichen Nähe des beantragten kleinen Weihnachtsmarktes

- 5 - - 6 - auf dem Loriotplatz zum großen traditionellen Weihnachtsmarkt um den Bremer Markt- platz unterscheide sich der zu beurteilende Sachverhalt nicht wesentlich von der einheit- lichen Festsetzung eines noch größeren Weihnachtsmarktes. Würden mehrere Weih- nachtsmärkte zeitgleich und örtlich konzentriert festgesetzt, sei damit keine der Intention des § 68 GewO zuwiderlaufende Häufung von Jahr- oder Spezialmärkten zu befürchten. Konkurrenzschutzinteressen spielten keine Rolle. Die Beklagte trägt zur Begründung der vom Senat durch Beschluss vom 12.03.2018 zu- gelassenen Berufung vor, der Markt erfülle nicht die in § 68 GewO festgelegte Voraus- setzung eines regelmäßig größeren Zeitabstandes zu einer vergleichbaren Veranstaltung im selben örtlichen Bereich. Die Anwendung der Grundsätze der bundesverwaltungsge- richtlichen Entscheidung führe zur Unzulässigkeit von zeitgleich in der Innenstadt Bre- mens stattfindenden Weihnachtsmärkten. Der Weihnachtsmarkt der Klägerin unterschei- de sich vom Angebot und Erscheinungsbild nicht vom Bremer Weihnachtsmarkt. Parallel veranstaltete Weihnachtsmärkte führten zu nicht mehr hinnehmbaren Einschränkungen der öffentlichen Interessen, die mit einer marktrechtlichen Festsetzung zurückgesetzt würden. Theoretisch könnte der gesamte Stadtteil auf seinen öffentlichen Flächen in ei- nen einzigen Weihnachtsmarkt mit unterschiedlichen Veranstaltern verwandelt werden. Bei in der Anzahl nicht begrenzbaren benachbarten Weihnachtsmärkten würde die gebo- tene ausgewogene geordnete Privilegierung des Marktwesens im Verhältnis zum statio- nären Handel und zu Arbeitnehmerinteressen wegen ihres nicht mehr regulierbaren Ausmaßes konterkariert werden. Die im Interesse klarer marktrechtlicher Strukturen und Verantwortlichkeiten gebotene Abgrenzung der einzelnen Veranstaltungen wäre gefähr- det. Bei Veranstaltungen mit unterscheidbaren Inhalten seien die Nachteile für betroffene öffentliche Interessen hinzunehmen. Dies sei bei dem Schlachte-Zauber als mittelalterli- chen Markt der Fall. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, dass sich die zeitgleiche Festsetzung von Märkten nicht auf die schützens- werten Belange auswirke. Es gebe angesichts der Ausdehnung des Bremer Weih- nachtsmarktes auch konkret keinen Grund, warum der beantragte Markt die Interessen beeinträchtigen könnte.

- 6 - - 7 - Die Beteiligten haben das Verfahren in der Hauptsache bezogen auf das Jahr 2017 übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend hinsichtlich der Marktfestsetzung für das Jahr 2017 für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren ge- mäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen. Insoweit ist das angefochtene Urteil entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO wir- kungslos. II. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Rechtsgrundlage für die begehrte Marktfestsetzung ist § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO i.V.m. § 68 Abs. 2 GewO. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO hat die zuständige Behörde auf An- trag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durch- führung festzusetzen. Der Veranstalter hat einen Anspruch auf Festsetzung der Veran- staltung, wenn kein Ablehnungsgrund im Sinne des § 69a GewO vorliegt (BVerwG, Be- schlüsse vom 29.08.2011 – 8 B 52/11 –, Rn. 13, juris; und vom 02.02.2006 – BVerwG 6 B 55.05 – juris Rn. 4; Pielow, GewO, 2. Aufl., § 69a Rn. 1). Weil der Veranstalter mit der Festsetzung eines Marktes gemäß § 69 Abs. 2 GewO zu seiner Durchführung verpflichtet ist, ist die Behörde gehindert, die Veranstaltung inhaltlich abweichend von dem Antrag festzusetzen. Sie hat nur das Recht, den Markt nach Maßgabe des Antrags hinsichtlich Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz festzusetzen oder die Festsetzung abzu- lehnen. Anderenfalls würde man den Veranstalter zur Durchführung eines Marktes zwin- gen, den er in dieser Art und Weise gar nicht beabsichtigt (BVerwG, Urteil vom 03.03.1987 – 1 C 15/85 –, BVerwGE 77, 70-75, Rn. 17). Der Antrag auf Festsetzung des Marktes kann nur nach Maßgabe des § 69a Abs. 1 Ge- wO abgelehnt werden. Nach § 69a Abs. 1 Nr. 1 GewO ist der Antrag abzulehnen, wenn

- 7 - - 8 - die Veranstaltung nicht die in den §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 aufgestellten Voraussetzun- gen erfüllt, nach Absatz 1 Nr. 3, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem öffentli- chen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Stö- rungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind. a. Die beantragte Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 GewO. Da- nach ist ein Jahrmarkt eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wie- derkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Wa- ren aller Art feilbietet. Es handelt sich bei dem „Weser Winterwald“ um einen Jahrmarkt im Sinne der Vorschrift. Den Waren, die auf dem Weihnachtsmarkt angeboten werden sollen (mundgeblasener Christbaumschmuck, erzgebirgische Volkskunst und Handge- schnitztes sowie wärmende Strickmode, Bonbons und Käse), fehlt ein gemeinsam prä- gendes Merkmal bzw. eine hinreichende Spezialisierung des Sortiments, so dass die Veranstaltung nicht als ein Spezialmarkt nach § 68 Abs. 1 GewO anzusehen ist (vgl. zur Abgrenzung zwischen Jahrmarkt und Spezialmarkt: Wagner in: Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand Nov. 2014, § 68 Rn. 16). b. Der Marktfestsetzung steht nicht das Fehlen des in § 68 Abs. 2 GewO geforderten Merkmals des "größeren Zeitabstandes" entgegen. Bei dem Begriff des "größeren Zeit- abstandes" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der keinen Beurtei- lungsspielraum für die Behörde eröffnet und gerichtlich voll überprüfbar ist (BVerwG, Ur- teil vom 12.02.1991 – 1 C 4/89 –, BVerwGE 88, 1-8, Rn. 12). Der Wortlaut des § 68 Abs. 2 GewO, wonach Jahrmarkt „eine … Veranstaltung“ ist, ist nicht eindeutig und schließt ein Verständnis im Sinne der Beklagten, dass zwei gleichartige Jahrmärkte zur selben Zeit ausgeschlossen seien, nicht aus. Zwingend ist dieses Verständnis indes nicht. Die Vorschrift ist wegen ihres für verschiedene Interpretationen offenen Wortlauts daher nach dem Sinn und Zweck des Merkmals „in größeren Zeitabständen“ auszulegen. Der Grund für das Erfordernis des größeren Zeitabstandes liegt nach der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.02.1991, a.a.O., Rn. 19 f.) darin, dass die Festsetzung von Märkten neben Pflichten für den Veranstalter im Interesse der Förderung des Marktverkehrs gewisse "Marktprivilegien" vermittele. Diese Privilegierung wolle der Gesetzgeber nicht ausufern lassen; sowohl die mit den "Privilegien" gegebenen Wettbewerbsvorteile als auch die Zurücksetzung von öffentlichen Interessen wie etwa des Arbeitsschutzes sollen in Grenzen gehalten werden. Das Gebot des "größeren Zeit- abstandes" sei auf diejenigen Spezialmärkte gleichen Warenangebots bzw. auf diejeni- gen Jahrmärkte zu beziehen, die im selben örtlichen Bereich stattfinden sollen, da die

- 8 - - 9 - Gewerbeordnung Spezialmärkte aller Art sowie Jahrmärkte einerseits fördern, anderer- seits aber in ihrer Häufigkeit begrenzen wolle. Davon ausgehend hat das Bundesverwal- tungsgericht das gesetzliche Regelerfordernis des "größeren Zeitabstandes" zwischen einzelnen Spezialmärkten oder Jahrmärkten als erfüllt angesehen, wenn zwischen den Marktveranstaltungen im selben Ort oder Ortsteil ein Zeitabstand von etwa einem Monat liegt. § 68 GewO dient nicht dem Schutz vor konkurrierenden Marktveranstaltungen (En- nuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl., 69a Rn. 41; Pielow, a.a.O., § 69a Rn. 15). Mit der Neuregelung der §§ 64 ff. GewO im Jahre 1976 sollten vielmehr wirt- schaftspolitisch nicht gerechtfertigte Einwirkungsmöglichkeiten auf die Entstehung und Existenz von Märkten und damit auf den Wettbewerb verhindert werden (BT-Drs. 7/3859, S. 9). Die Marktprivilegierung liegt in der Freistellung von gewerberechtlichen, ladenschluss- rechtlichen, arbeitsrechtlichen und ggf. feiertagsrechtlichen Vorschriften. Da die Teilnah- me an einer Veranstaltung weder stehendes Gewerbe noch Reisegewerbe ist, finden die Vorschriften der Titel II und III der Gewerbeordnung als eine in sich geschlossene Rege- lung nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist (Ennuschat, a.a.O., vor §§ 64 ff. GewO, Rn. 2). Es besteht keine Verpflichtung zur Anzeige des Betriebes eines ste- henden Gewerbes und die Beschicker der Veranstaltung benötigen keine Reisegewerbe- karte nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO. An die Stelle der allgemeinen Ladenschlusszeiten treten die im Festsetzungsbescheid genannten Öffnungszeiten (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BremLSchlG). Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG). Jugendarbeits- und Mutterschutzvorschriften sind gelockert (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG). Ggf. bestehen feiertagsrechtliche Marktprivilegien. § 68a GewO hat nach dem Wegfall der entsprechenden Erlaubnispflicht infolge der Deregulie- rung des Gaststättengesetzes hingegen keine praktische Bedeutung mehr. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werden die durch die Marktprivilegien zurückgesetzten öffentlichen Interessen bzw. schützenswerten Belange durch die zeit- gleiche Zulassung mehrerer Spezialmärkte gleichen Warenangebots bzw. Jahrmärkte inhaltlich gleicher Ausrichtung im selben Ort oder Ortsteil berührt. Der Einfluss auf den Wettbewerb gegenüber dem stationären Einzelhandel wird nicht allein dadurch bestimmt, dass überhaupt ein Markt stattfindet, sondern auch von der Größe / dem Umfang des Marktes bzw. der Anzahl zeitgleicher Märkte sowie der Dauer der jeweiligen Märkte. Ebenso werden die Belange des Arbeitsschutzes durch einen großen Markt oder mehre-

- 9 - - 10 - re Märkte in größerem Umfang zurückgedrängt als durch nur einen einzigen Markt oder einen kleinen Markt. Denkt man sich bspw. den traditionellen Bremer Weihnachtsmarkt hinweg, steht außer Frage, dass dies nicht ohne Auswirkungen auf die geschützten Be- lange ist. Richtig ist jedoch, dass § 68 GewO keine Aussage zur räumlichen Ausdehnung eines Marktes trifft. Auch im Hinblick auf die Dauer eines einzelnen Marktes ergibt sich aus § 68 GewO zunächst nur, dass Märkte nicht zur Dauereinrichtung werden dürfen. Dabei ergänzen sich die Merkmale „zeitlich begrenzt“ und „größerer Zeitabstand“, denn ein „größerer Zeitabstand“ setzt die zeitliche Begrenzung der abstandswahrenden Veranstal- tungen voraus, während das Merkmal „zeitlich begrenzt“ ohne das zusätzliche Merkmal „größerer Zeitabstand“ seinen Sinn verlöre. Davon abgesehen wird der räumliche Um- fang eines Spezial- oder Jahrmarktes sowie dessen Dauer allein durch den Veranstalter bestimmt. Die gesetzlichen Regelungen ermächtigen die Behörden nicht dazu, den Um- fang oder die Dauer eines Marktes zu beschränken oder diesen insgesamt abzulehnen, um einer übermäßigen Beeinträchtigung des Wettbewerbs gegenüber den ortsansässi- gen Ladengeschäften und / oder einer übermäßigen Beeinträchtigung der Arbeitsschutz- rechte entgegenzuwirken. Soweit in der Literatur allgemein darauf verwiesen wird, dass sich zeitliche Beschränkungen ergeben könnten, um den Wettbewerb und die Schutz- rechte nicht übermäßig zu beeinträchtigen, wird dies nicht näher präzisiert (Koopmann in: Pielow, a.a.O., § 64 Rn. 10). Des Weiteren ist es zulässig, mehrere Spezialmärkte mit unterschiedlichem Warenangebot zeitgleich oder ohne das Erfordernis des größeren Zeitabstandes festzusetzen. Zwar wirken sich hier die Wettbewerbsnachteile grundsätz- lich nur im selben Marktsegment aus, für die arbeitsschutzrechtlichen Belange ist das Warenangebot hingegen irrelevant. Insoweit hat der Gesetzgeber dem Interesse der Marktförderung durch Märkte mit unterschiedlichem Warenangebot den Vorrang gegen- über arbeitsschutzrechtlichen Belangen eingeräumt. Davon geht auch die Beklagte im Hinblick auf die Festsetzung des Marktes „Schlachte-Zauber“ aus, den sie aufgrund sei- ner mittelalterlichen Prägung und des ihrer Ansicht nach unterscheidbaren Inhalts für festsetzungsfähig hält. Beschränkungen in Bezug auf den Umfang oder die Dauer einer in den §§ 64 GewO ge- regelten Veranstaltung ergeben sich jedoch aus dem jeweiligen Veranstaltungsbegriff. So wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Festsetzung für einen Platz (vgl. § 69 GewO) eine örtliche Beschränkung auf eine zusammenhängende Fläche oder einen zusammenhängenden Raum verlangt (Pielow, a.a.O., § 69 Rn. 8; Wagner, a.a.O., § 69 Rn. 31) bzw. die diesbezüglichen Festsetzungen insgesamt dem gesetzgeberischen Ziel,

- 10 - - 11 - eine klare Marktübersicht zu wahren, nicht widersprechen dürfen (Leisner, GewArch 2012, 281, 284). Historisch gesehen dienten Messen, Ausstellungen und Märkte dazu, Personen, die am Erwerb bestimmter Waren oder der Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen interessiert waren, einen raschen und einfachen Überblick über das vorhandene Angebot sowie deren Vergleich untereinander zu ermöglichen. Sie gewähr- leisteten die besonders rasche und verlässliche Herausbildung eines „marktgerechten“ Preises. Ein an verstreuten Stellen stattfindender Markt könnte die angestrebte Markt- transparenz verfehlen (vgl. BayVGH, Urteil vom 06.12.2013 – 22 N 13.788 –, Rn. 83, juris; BT-Drs. 7/3859, S. 14). Auch zeitliche Begrenzungen können sich aus der Veranstaltung selbst ergeben. Die zeitliche Begrenzung von Veranstaltungen ist je nach Veranstaltungstyp unterschiedlich zu beurteilen; zu berücksichtigen sind der Veranstaltungszweck sowie die Tradition und Handelsbräuche, aber auch das Einzugsgebiet für Aussteller und Besucher (Wagner, a.a.O., § 64 Rn. 5; Koopmann, a.a.O., § 64 Rn. 9 ff.; Ennuschat, a.a.O. § 64 Rn. 4, je- weils zu Messen). Bei Spezialmärkten stellt die zeitliche Begrenzung die Konzentration des Angebots auf einen überschaubaren Zeitraum an einem bestimmten Platz sicher (Wagner, a.a.O., § 68 Rn. 7). Bei Jahrmärkten kommt wegen des unterschiedlichen Wa- renangebots der Gesichtspunkt, den Wettbewerb und die Markttransparenz durch die Konzentration eines spezialisierten Angebots zu fördern, hingegen nicht zum Tragen. Das Merkmal der „zeitlichen Begrenzung“ dient hier zur Abgrenzung gegenüber Dauer- veranstaltungen (Wagner, a.a.O., § 68 Rn. 22). Die genannten Gesichtspunkte können im Einzelfall gegen eine zeitgleiche Festsetzung zweier oder mehrerer Spezialmärkte mit gleichem Warenangebot sprechen, sie lassen aber nicht den Schluss zu, dass dem § 68 GewO die Vorstellung des Gesetzgebers zu- grunde lag, dass generell im Ort oder Ortsteil nur ein einziger Spezialmarkt (gleichen Wa- renangebots) bzw. Jahrmarkt (gleicher Ausrichtung) zur Zeit festgesetzt werden darf. Das Regelerfordernis des „größeren Zeitabstandes“ ersetzt nicht das fehlende gesetzliche Instrument zur Steuerung von Märkten i.S.d. § 68 GewO aus Gründen der Wettbewerbs- interessen des stehenden Gewerbes oder aus Arbeitsschutzgründen. Es verhindert ledig- lich, dass Märkte zur Dauereinrichtung werden. c. Über die Festsetzungsfähigkeit zeitgleicher Märkte kann daher nur im Einzelfall auf- grund „veranstaltungsimmanenter“ Gründe entschieden werden. Konkret ist nichts dafür ersichtlich, dass veranstaltungsimmanente Gründe im oben dargelegten Sinne der Fest- setzung des beantragten Marktes entgegenstehen könnten. Unabhängig davon, dass es

- 11 - - 12 - an einer gesetzlichen Befugnis zur Ablehnung der Festsetzung aus Gründen unzumutba- rer Wettbewerbsnachteile gegenüber dem stationären Einzelhandel oder einer übermä- ßigen Beeinträchtigung der Arbeitsschutzrechte fehlt, ist darüber hinaus auch nicht er- kennbar, dass der beantragte Weihnachtsmarkt im Hinblick auf seine im Verhältnis zum traditionellen Weihnachtsmarkt und dem Schlachte-Zauber überschaubare Größe, diese Interessen in bedeutsamer Weise beeinträchtigen könnte. d. Der Festsetzung steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eine Pflicht der Gemeinde entnimmt, traditionsbildende und traditionelle Weihnachtsmärkte mit kommunalpolitischer Relevanz in eigener Verantwor- tung zu veranstalten (BVerwG, Urteil vom 27.05.2009, – 8 C 10/08 – juris). Ob sich ein schützenswertes öffentliches Interesse i.S.d. § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO ergeben könnte, wenn die Durchführung eines privaten Weihnachtsmarktes wegen seiner größeren At- traktivität, eines damit wegen eines erhöhten Preisniveaus aber ggf. einhergehenden Ausschlusses sozialschwächerer Gemeindeeinwohner vom Marktgeschehen, die Einrich- tung eines kommunalen Weihnachtsmarktes gefährdet, kann offen bleiben. Der beantrag- te Markt gefährdet ersichtlich nicht den traditionellen Bremer Weihnachtsmarkt. 2. Dem von der Klägerin begehrten Verpflichtungsausspruch steht die fehlende Spruch- reife der Sache entgegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Da die Festsetzung eines Mark- tes gemäß § 69 Abs. 2 GewO den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung ver- pflichtet, setzt die Festsetzung voraus, dass sämtliche nach anderen Vorschriften erfor- derlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Befreiungen etc. einschließlich einer straßen- rechtlichen Sondernutzungserlaubnis vorliegen müssen. Die Durchführung der Veranstal- tung muss dem Veranstalter spätestens im Zeitpunkt der Festsetzung rechtlich und tat- sächlich möglich sein. Ist dies nicht der Fall, widerspricht die Durchführung der Veranstal- tung dem öffentlichen Interesse nach § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO und ihre Festsetzung ist abzulehnen (BVerwG, Beschlüsse vom 02.02.2006 – BVerwG 6 B 55.05 – juris Rn. 4; und vom 29.08.2011 – 8 B 52/11 –, Rn. 13, juris VGH Kassel, Beschluss vom 12.08.2004 – 8 TG 3522/03 – juris Rn. 19). Die erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungser- laubnis liegt nicht vor. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass diese nicht erteilt werden könnte, sondern auf das Erlaubnisverfahren verwiesen. Steht nicht spruchreif fest, dass eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zu erteilen ist, ist die Beklagte gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu einer Neubescheidung des Festsetzungsantrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Könnte der Markt aus straßenrechtlichen Gründen nur in einem wesentlich geringeren Umfang durchgeführt werden, bedürfte es einer neuen gewerberechtlichen Prüfung, weil der An-

- 12 - - 13 - tragsgegenstand nicht mehr der Gleiche und die Frage aufgeworfen wäre, ob noch ein Markt vorliegt, denn dieser setzt eine gewisse Mindestgröße voraus. 3. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 VwGO können auf Antrag, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärk- te und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellun- gen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt wer- den. Der Behörde ist ein Ermessen eingeräumt, das sich ausschließlich auf die Dauer der Festsetzung bezieht (Pielow, a.a.O., § 69 Rn. 45). Mit der Festsetzung für einen längeren Zeitraum wird dem Antragsteller eine gewisse Planungssicherheit gegeben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich der Antrag der Klägerin nicht in ein- zelne Anträge für einzelne Veranstaltungen aufsplitten. Damit wird die Ermessensein- räumung nach § 69 Abs. 1 Satz 2 GewO unterlaufen. Mit dem Antrag vom 18.07.2016 hat die Klägerin die Festsetzung des Marktes „Weser Winterwald“ für die Jahre 2016 bis 2019 beantragt. Es handelt sich um wiederkehrende gleichartige Veranstaltungen auf demselben Platz und damit um einen typischen Anwendungsfall des § 69 Abs. 1 Satz 2 GewO. In Streit stehen nur noch die Jahre 2018 und 2019. Abgesehen von den generel- len Erwägungen, die die Beklagte der Festsetzungsfähigkeit des Weihnachtsmarktes entgegen hält, hat sie nichts vorgetragen, was einer Festsetzung für den (längeren) Zeit- raum 2018 bis 2019 entgegensteht. Auch für den Senat sind entgegenstehende Gründe nicht erkennbar, so dass er insoweit von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgeht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO. Soweit der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt wurde, entspricht es der Billigkeit, die Kosten der Beklagtenseite aufzuerlegen, weil sie im Verfahren aus den genannten Gründen voraus- sichtlich auch für das Jahr 2017 unterlegen wäre. Im Übrigen werden der Beklagten die Kosten ganz auferlegt, weil die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie die Frage aufwirft, ob das Begriffsmerkmal des „größeren Zeitabstandes“ in § 68 GewO der zeitgleichen Festsetzung mehrerer Märkte gleichen Warenangebots bzw. inhaltlich gleicher Ausrichtung entgegensteht.

- 13 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Das Urteil kann durch Revision angefochten werden. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbe- reich), schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begrün- dung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrens- mängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revisi- on und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitglieds- staates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Euro- päischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Be- vollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden kön- nen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuris- ten im höheren Dienst vertreten lassen. Frau Dr. Steinfatt, die an der Entscheidung mitgewirkt hat, ist wegen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert gez. Meyer gez. Dr. Jörgensen gez. Meyer

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