Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 PA 289/19
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 PA 289/19 VG: 2 K 1005/16 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Kläger und Beschwerdeführer – g e g e n – Beklagter und Beschwerdegegner – beigeladen: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Prof. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Kiesow am 15. September 2020 be- schlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwal- tungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 1. Oktober 2019, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
2 Gründe I. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, mit dem er die Übertragung des Nutzungsrechts an einem Grab begehrt, hilfsweise eine Ver- änderung oder Beseitigung der Grabeinfassung. Im Jahr 2002 wurde der Vater des Klägers im Wahlgrab Nr. 131C/33 auf dem Friedhof der ………kirchengemeinde B. beigesetzt. Das Nutzungsrecht an dem Wahlgrab erwarb zunächst die Mutter des Klägers. Es ging nach deren Tod im Jahr 2010 auf den Kläger über. Die Mutter des Klägers wurde in dem links angrenzenden Wahlgrab Nr. 131C/33A beigesetzt. Als Nutzungsberechtigter für dieses Wahlgrab wurde der Bruder des Klägers in der Grabkarteikarte eingetragen. Nach dessen Tod im Jahr 2012 wurde das Nutzungs- recht auf dessen Ehefrau, die Beigeladene, umgeschrieben. Der Kläger hat am 04.04.2016 Klage erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe gestellt. Beim Kauf der zweiten Hälfte des Grabes am Todestag seiner Mutter im Jahr 2010 seien die Unterschriften so gesetzt worden, wie es die Friedhofsver- waltung für nötig befunden habe. Sein Bruder habe zunächst die Gebühr bezahlt. Es sei alles sehr schnell gegangen und ihm sei nicht mitgeteilt worden, was für rechtliche Folgen dies habe. Später sei es zu Erbstreitigkeiten gekommen und die Familie seines Bruders habe das Grab aufgeteilt. Diese Teilung entspräche nicht dem Willen der Verstorbenen und sei auch sehr unprofessionell und unästhetisch umgesetzt worden. Das Grab sei schief und nicht mittig geteilt worden. Die Breite des Grabes seines Vaters am Weg betrage nur noch 1,50 m. Die andere Hälfte des Grabes sei 1,80 m breit. Die Abgrenzung aus Beton- stein höre bei einer Länge von 1,60 m abrupt auf. Die Breite des Grabes seines Vaters betrage auf dieser Höhe 1,56 m. Werde die Begrenzung gedanklich verlängert, betrage die Breite am oberen Ende des Grabes 1,60 m. Vor der Teilung sei das Grab seines Vaters breiter gewesen und gerader. Seine Mutter habe sich ein ganz normales Doppelgrab mit Stein und Inschrift auf diesem Friedhof gewünscht. Die Beigeladene pflege das Grab seiner Mutter nicht, es sei erst gar nicht gestaltet worden. Einen Grabstein oder eine Inschrift gebe es nicht. Der Name seiner Mutter sei nicht präsent. Er habe sich mehrfach bei der Fried- hofsverwaltung beschwert, ohne dass etwas passiert sei. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die beiden nebeneinanderliegenden Grab- stätten Nr. 13/C/33 und 13/C/33A seien jeweils einstellige Wahlgrabstätten mit unter- schiedlichen Nutzungsberechtigten. Der Kläger sei im Jahr 2010 damit einverstanden ge- wesen, dass sein Bruder das Nutzungsrecht an dem Wahlgrab Nr. 13/C/33A erwerbe. Die
3 Grabpflege obliege dem Nutzungsberechtigten. Nur wenn sich die Grabstätte in einem un- gepflegten Zustand befinde, schreite die Friedhofsverwaltung ein. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2019 hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts an dem Grab Nr. 13/C/33A. Ausweislich der im Verfahren vorgelegten Grabkarteikarten sei das Grab Nr. 13/C/33 zwar ursprünglich ein Doppelgrab gewesen, es sei jedoch im Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts durch die Mutter des Klägers am 29.04.2002 bereits in ein einstelliges Wahlgrab auf der rechten Seite umgewandelt worden. Erst am 01.02.2010 sei dann mit dem Wahlgrab Nr. 13/C/33/A auf der linken Seite ein neues Wahlgrab geschaffen worden. Das Nutzungsrecht hieran habe der Bruder des Klä- gers erworben und nach dessen Ableben, gemäß § 12 Abs. 4 lit. b) Satz 1 der einschlägi- gen Friedhofsordnung, die Beigeladene als dessen Ehefrau. Eine Fehleinschätzung der rechtlichen Auswirkungen oder eine fehlende rechtliche Beratung oder Auskunft durch das Friedhofsamt führten nicht zur Unwirksamkeit der Verleihung des Nutzungsrechts an den Bruder des Klägers. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet, der Beigeladenen das Nut- zungsrecht zu entziehen. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 der Friedhofsordnung könne das Friedhofsamt das Nutzungsrecht bei nicht ordnungsgemäßer Pflege einziehen. Der Kläger könne sich auf diese Vorschrift jedoch nicht berufen, da die Vorschriften zur Gestaltung und Pflege der Grabstätten in optischer Hinsicht nach ihrem auf die Würde des Friedhofs abstellenden Wortlaut allein dem Interesse der Allgemeinheit dienten und nicht dem Schutz der Nutzungsberechtigten, der Bestatteten oder deren Angehörigen. Das von dem Kläger beanstandete Erscheinungsbild einer anderen Grabstätte könne er gegenüber dem Beklagten nicht geltend machen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine gerade und mittige Teilung der Wahlgrä- ber Nr. 13/C/33 und 13/C/33A bzw. die Entfernung der Steine von dem Wahlgrab Nr. 13/C/33. Die vorhandene Begrenzung unterschreite die von § 9 Abs. 3 lit. a) der Friedhofs- ordnung vorgesehene regelmäßige Breite der Grabstelle nicht. Anspruchsgrundlage für eine Beseitigung der vorhandenen Grenzziehung könne allenfalls der allgemeine öffent- lich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch sein. Ein solcher komme hier mangels hoheit- lichen Eingriffs in ein subjektives Recht des Klägers jedoch nicht in Betracht, da die vor- handene Grenzziehung nach dem Vortrag des Klägers von der Familie seines Bruders und nicht von dem Friedhofsamt vorgenommen worden sei.
4 Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger am 21.10.2019 fristgemäß Beschwerde eingelegt. Das Grab seines Vaters sei ihm als hal- bes Doppelgrab von der Friedhofsverwaltung verkauft und übergeben worden. Nach der Übernahme der anderen Hälfte durch die Familie seines Bruders sei das Grab verkleinert und missgestaltet worden. Für die Klärung eines solchen Verhaltens müsse die Friedhofs- verwaltung zuständig sein. Andernfalls entstünden rechtsfreie Räume, vor denen insbe- sondere ältere Bürger geschützt werden müssten. Auf dem Friedhof gebe es viele Gräber, die größer als das in der Friedhofsordnung bezifferte Minimum seien. Andere Friedhofs- verwaltungen hätten ihm gegenüber angegeben, dass sie die Grabverkleinerung, Pflege und Gestaltung nicht akzeptiert und sich anders verhalten hätten. Zudem habe das Ver- waltungsgericht Verfahrensfehler begangen, indem es seinen Beweisanträgen ohne hin- reichende Begründung nicht nachgekommen sei. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht vorlagen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die von dem Kläger beab- sichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Kläger weder bereits das Nutzungsrecht an dem Wahlgrab Nr. 13/C/33A erworben (a), noch einen Anspruch auf die Übertragung des Nutzungsrechts an diesem Wahlgrab hat (b). a) Das Verwaltungsgericht geht zutreffend unter Verweis auf die von dem Beklagten vor- gelegten Grabkarteikarten davon aus, dass das ursprünglich zweistellige Wahlgrab Nr. 13/C/33 ab dem 29.04.2002 in ein einstelliges Wahlgrab, das lediglich die rechte Seite des ehemaligen Doppelgrabes umfasst, umgewandelt worden ist. Damit wurde dem da- maligen Willen der Beteiligten entsprochen, aus wirtschaftlichen Gründen zunächst nur eine Hälfte erwerben zu wollen. Denn der Erwerb eines Nutzungsrechts für lediglich einen Teil eines mehrstelligen Wahlgrabes ist nicht vorgesehen, im Falle eines Erwerbs des Nut- zungsrechts an einem zweistelligen Wahlgrab wären die Gebühren für beide Grabstellen bereits ab dem Jahr 2002 angefallen, was die Beteiligten nicht wollten. Nur auf dieses ein- stellige Wahlgrab konnte sich daher das von der Mutter des Klägers am 29.04.2002 erwor- bene und später auf den Kläger übertragene Nutzungsrecht beziehen. Erst am 01.02.2010 wurde dann auf der durch die Umwandlung entstandenen Grünfläche links von dem nun einstelligen Wahlgrab ein weiteres einstelliges Wahlgrab Nr. 13/C/33A eingerichtet. Auch damit wurde dem bereits im Jahr 2002 geäußerten Wunsch der Beteiligten entsprochen, eine Beisetzung der Eltern des Klägers nebeneinander zu ermöglichen. Der mit der Be- schwerde vorgetragene Einwand des Klägers, ihm sei im Jahr 2002 zugesichert worden,
5 dass die zweite Hälfte für die Schaffung eines Doppelgrabes zurückbehalten werde, greift schon wegen der für Zusicherungen erforderlichen Schriftform (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG) nicht durch. Zudem dürfte eine solche Abrede, soweit sie tatsächlich auf die Rückumwandlung in ein zweistelliges Wahlgrab gerichtet gewesen ist und nicht lediglich die Beisetzung der Eheleute nebeneinander versprochen werden sollte, durch das im Jahr 2010 erfolgte Vorgehen wieder abbedungen worden sein. Denn an dem Erwerb des Nut- zungsrechts an dem neu eingerichteten einstelligen Wahlgrab Nr. 13/C/33A durch seinen Bruder war auch der Kläger beteiligt. Dass sich der trauernde Kläger in dieser Situation der rechtlichen Konsequenzen einer Aufteilung der Nutzungsberechtigungen nicht bewusst war, ist verständlich, ändert an der rechtlichen Beurteilung jedoch nichts. Ein solcher Rechtsfolgenirrtum berechtigt schon nicht zur Anfechtung eines selbst abgeschlossenen Vertrages, erst recht begründet er keine rechtliche Grundlage, eine durch Verwaltungsakt an einen Dritten übertragene Grabnutzungsberechtigung rückabzuwickeln. b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Einziehung und Über- tragung des derzeit der Beigeladenen zustehenden Nutzungsrechts an dem Wahlgrab Nr. 13/C/33A. Nach § 13 Abs. 4 der Friedhofsordnung kann die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsbe- rechtigten nach erfolgloser Fristsetzung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzie- hen, wenn eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß gepflegt wird. Insoweit kann bereits da- hinstehen, ob die Beigeladene das Wahlgrab Nr. 13/C/33A hier ordnungsgemäß pflegt. Denn das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschriften der Friedhofsordnung zur Gestaltung und Pflege der Grabstätten dem Kläger hier kein subjek- tiv-öffentliches Recht auf ein Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladene vermitteln. Die Klage hat nur dann Erfolg, wenn der Kläger eine Verletzung in eigenen Rechten gel- tend machen kann (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die von dem Kläger angeführten Vorschriften zur Gestaltung und Pflege bezwecken die Wahrung der Würde des Friedhofs (vgl. § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Friedhofsordnung). Damit dienen sie allein dem Interesse der Allgemein- heit und nicht dem individuellen Schutz nutzungsberechtigter Grabnachbarn oder Angehö- riger (vgl. dazu bspw. auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 03.09.2012 – 4 ZB 11.2075, juris Rn. 9 ff.; VG Osnabrück, Urt. v. 21.01.2003 – 1 A 101/02, juris Rn. 15). Lediglich in Bezug auf den hier nicht einschlägigen Fall einer Behinderung von Beisetzungen wird die Nach- bargrabstätte in der Friedhofsordnung explizit erwähnt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 a. E. und § 6 Abs. 4 der Friedhofsordnung).
6 2. Der auf die mittige und gerade Teilung der Wahlgräber bzw. die Entfernung der Steine von dem Wahlgrab Nr. 13/C/33 gerichtete Hilfsantrag hat ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Als Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch kommt das von dem Kläger erworbene Grabnutzungsrecht an dem Wahlgrab Nr. 13/C/33 in Betracht. Inhalt und Umfang des Grabnutzungsrechts werden durch die Friedhofsordnung und allgemein durch den Zweck der Anstalt bestimmt. Der Wesenskern eines solchen Nutzungsrechts besteht in dem Recht, die Bereitstellung und Belassung einer angemessenen Ruhestätte für bestimmte Verstorbene auf angemessene Zeit (Ruhezeit) verlangen zu können. Außerdem ist mit der Zuweisung einer Grabstelle grundsätzlich das Recht verbunden, diese in einer den indivi- duellen, insbesondere religiösen Anschauungen entsprechenden Weise auszuschmücken, zu gestalten und zu pflegen. Eine Verletzung dieses Rechts auf ausschließliche Nutzung einer Grabstätte kommt nur dann in Betracht, wenn diese für den Berechtigten unmöglich gemacht oder in unzumutbarer Weise erschwert wird (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 30.08.2005 – 1 Q 18/05, juris Rn. 9; Hessischer VGH, Urt. v. 22.05.1997 – 6 UE 10/96, juris Rn. 27; Bayerischer VGH, Urt. v. 29.06.1983 – 7 B 80 A.830, BayVBl. 1983, 697 f.). Das ist hier nicht der Fall. Die nicht mittige, schiefe Teilung der Wahlgräber Nr. 13/C/33 und 13/C/33A erschwert die Nutzung des Wahlgrabes Nr. 13/C/33 durch den Kläger hier nicht in unzumutbarer Weise. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammen- hang auf die in § 9 Abs. 3 der Friedhofsordnung vorgesehenen Regelgrößen für Wahlgrab- stätten abgestellt. Diese betragen für Wahlgrabstätten je Grabstelle 120 x 240 cm und wer- den auch nach den vom Kläger vorgetragenen Messungen hier nicht unterschritten. Soweit der Kläger mit der Beschwerde vorbringt, dass viele der Gräber auf dem Friedhof die fest- gelegten Mindestgrößen überschreiten würden, folgt auch hieraus kein Anspruch auf die begehrte mittige Teilung bzw. Abgrenzung zu dem Nachbargrab. Denn auch die Vorschrif- ten der Friedhofsordnung zu Abmessungen und Abständen der Gräber bestehen vorwie- gend im allgemeinen, öffentlichen Interesse. Sie dienen als Planungsgrundlage für den Friedhofsträger und einer geordneten Belegung des Friedhofs. Bezüglich des räumlichen Umfangs des Grabnutzungsrechts gewähren sie den Berechtigten subjektive Rechte nur insoweit, als – wie oben dargelegt – bei einer Unterschreitung der Abmessungen die be- stimmungsgemäße Nutzung eines Grabes unmöglich gemacht oder in unzumutbarer Weise erschwert würde. Es wäre dem Charakter eines Friedhofs fremd und widerspräche Zweck und Geist der Friedhofsordnung – eine würdige Totenbestattung sicherzustellen –, die Einhaltung der in der Friedhofsordnung festgelegten Abmessungen bzw. Abstände nach Zentimetern erzwingen zu können (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 30.08.2005 – 1 Q 18/05, juris Rn. 9; Hessischer VGH, Urt. v. 22.05.1997 – 6 UE 10/96, juris Rn. 27; Bayeri- scher VGH, Urt. v. 29.06.1983 – 7 B 80 A.830, BayVBl. 1983, 697 f.). Aus diesem Grund
7 vermag auch die schief errichtete Einfassung hier keinen Anspruch auf ein Einschreiten des Beklagten zu vermitteln. Auch wenn diese mit bloßem Auge als schief erkennbar ist, stellt sie sich mit einem Ausmaß von 10 cm (Differenz 1,60 m – 1,50 m) auf eine Länge von zumindest 240 cm (Regelgröße gem. § 9 Abs. 3 Friedhofsordnung) als die Nutzung der Wahlgrabstätte Nr. 13/C/33 nicht in unzumutbarer Weise erschwerend dar. 3. Auch die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht musste in dem vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren den Beweis- angeboten des Klägers schon deshalb nicht nachgehen, weil es seiner rechtlichen Bewer- tung alle Angaben des Klägers als zutreffend zu Grunde gelegt hat, ohne dass sich Erfolg- saussichten der Klage ergaben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil infolge der Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine Festgebühr angefallen ist. Prof. Sperlich Dr. Koch Dr. Kiesow
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Referenzen
- VwGO § 166 2x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- VwGO § 42 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- § 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 der Friedhofsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 4 der Friedhofsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 4 der Friedhofsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 3 der Friedhofsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 PA 289/19 1x
- 2 K 1005/16 1x (nicht zugeordnet)
- 4 ZB 11.20 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück (1. Kammer) - 1 A 101/02 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 Q 18/05 1x
- 6 UE 10/96 2x (nicht zugeordnet)