Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 Bs 179/14

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. August 2014 geändert. Es wird vorläufig festgestellt, dass die dem Antragsteller erteilte Baugenehmigung vom 6. Juli 2009 noch nicht erloschen ist und bis zum 5. Juli 2015 noch nicht erloschen sein wird.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Geltungsdauer einer Baugenehmigung, deren vorläufige Feststellung der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt.

2

Dem Antragsteller wurde am 6. Juli 2009 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses mit Staffelgeschoss und Tiefgarage erteilt. Auf den Widerspruch einer Nachbarin vom 28. Juli 2009 hob die Antragsgegnerin die Baugenehmigung mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2010 auf, wogegen der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhob. Die Antragsgegnerin setzte mit Bescheid vom 29. November 2010 die Genehmigungswirkung der Baugenehmigung nach § 212a BauGB aus und ordnete zusätzlich am 18. Mai 2011 (nachträglich) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Nachbarin an. Auf den Eilantrag des Antragstellers hob das Verwaltungsgericht diese Anordnungen der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 21. Juni 2011 auf. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht wies mit Beschluss vom 30. September 2011 die dagegen gerichteten Beschwerden der Antragsgegnerin und der Nachbarin zurück. Mit dem am 8. Juli 2012 rechtskräftig gewordenen Urteil hob das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin auf.

3

Zeitgleich führte der Antragsteller ein zivilgerichtliches Verfahren, um zu klären, ob eine zu Gunsten der Nachbarin auf seinem Grundstück eingetragene Grunddienstbarkeit dem Bau der genehmigten Tiefgarage in der betreffenden Fläche entgegenstehe. Der Rechtsstreit wurde mit Urteil des Landgerichts vom 22. November 2012 zu seinen Lasten entschieden, so dass eine Umplanung der Tiefgarage erforderlich wurde.

4

Im Oktober 2013 bat der Antragsteller die Antragsgegnerin um eine Mitteilung, wann die Geltungsdauer seiner Baugenehmigung ende. Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 20. Dezember 2013, zugegangen am 27. Dezember 2013, mit, dass die Baugenehmigung ihrer Auffassung nach am 31. Januar 2013 erloschen sei. Als fristhemmend sei allein die Zeitspanne angerechnet worden, innerhalb derer die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung ausgesetzt worden sei. Eine Bitte des Antragstellers auf Überprüfung der Rechtsansicht führte nicht zum Erfolg.

5

Den vom Antragsteller erhobenen Eilantrag auf vorläufige Feststellung, dass die Baugenehmigung vom 6. Juli 2009 noch nicht erloschen sei, sondern frühestens am 6. Juli 2015 erlösche, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. August 2014 abgelehnt: Es könne dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund bestehe. Dies sei zweifelhaft, da der Antragsteller keine ernsthaften Bauabsichten glaubhaft gemacht habe. Es fehle jedoch am Anordnungsanspruch. Der Baugenehmigungsbescheid vom 6. Juli 2009 dürfte spätestens am 18. März 2014 gemäß § 73 Abs. 1 HBauO erloschen sein. Der Ablauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung sei nicht bereits durch die Einlegung des Nachbarwiderspruchs gehemmt worden, aber auch nicht erst durch die zeitweilig fehlende Vollziehbarkeit der Baugenehmigung. Vielmehr wirke sich auch die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung der Baugenehmigung durch die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2010 verlängernd auf die Geltungsdauer der Baugenehmigung aus. Unter Berücksichtigung der Zustelldaten sei die Baugenehmigung jedenfalls spätestens am 18. März 2014 erloschen und könne nicht mehr umgesetzt werden.

II.

6

Der Antragsteller hat mit seiner zulässigen Beschwerde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in ihrer tragenden Begründung hinreichend in Zweifel gezogen (1.). Die dem Beschwerdegericht daraufhin obliegende umfassende summarische Prüfung des Streitgegenstandes führt zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die vorläufige Feststellung besitzt, dass die ihm erteilte Baugenehmigung vom 6. Juli 2009 noch nicht erloschen ist und bis zum 5. Juli 2015 noch nicht erloschen sein wird (2.).

7

1. Mit der Beschwerde hat der Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist unter Verweis auf die Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte und Stimmen in der Literatur dargelegt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Zeitraum von der Einlegung des Nachbarwiderspruchs bis zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nicht laufzeithemmend bzw. laufzeitunterbrechend berücksichtigt habe. Es sei dem Bauherrn auch dann nicht zuzumuten, das hohe Kostenrisiko für den Baubeginn auf sich zu nehmen, wenn der (außerhalb seiner Risikosphäre liegende) Nachbarrechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung besitze. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die Hamburgische Bauordnung – wie mehrere andere Bauordnungen – keine ausdrückliche Regelung zur Hemmung oder Unterbrechung der Laufzeit treffe.

8

Mit diesem Vorbringen wird einer tragenden Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung der Boden entzogen. Denn die sich aus § 73 Abs. 1 HBauO ergebende dreijährige Geltungsdauer einer Baugenehmigung läuft nicht nur dann nicht ab, wenn die Baugenehmigung durch hoheitlichen Eingriff aufgehoben wird, sondern auch dann, wenn der Bauherr aufgrund eines Rechtsmittels des Nachbarn unabhängig von der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung nicht auf ihren Bestand vertrauen kann. Der Senat hält weiterhin an dieser bereits im Urteil vom 19. März 2008 (2 Bf 428/03, n. veröff.) geäußerten Rechtsauffassung fest. In diesem Urteil hatte der Beschwerdesenat ausgeführt:

9

„Denn obwohl mit der Verwirklichung eines Vorhabens auch dann begonnen werden kann, wenn sich ein Nachbar dagegen wendet, weil einem Widerspruch und einer Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung zukommen (§ 212 a Abs. 1 BauGB), ist es dem Inhaber einer Genehmigung nicht zuzumuten, diese auszunutzen, ohne zuvor Klarheit darüber zu haben, ob sie Bestand behalten wird. In solchen Fällen ist es auf Umstände außerhalb der Person des Genehmigungsinhabers zurückzuführen, dass mit den Baumaßnahmen nicht begonnen wird. Die Regelung, dass eine Baugenehmigung nach Ablauf von drei Jahren erlischt, trägt dem öffentlichen Interesse daran Rechnung, dass die Zulässigkeit des Vorhabens nur für einen begrenzten Zeitraum festgestellt sein soll. Demgegenüber ist das Interesse des Bauherrn, die ihm erteilte Genehmigung auch noch nach Ablauf von drei Jahren auszunutzen, dann höher zu bewerten als das öffentliche Interesse, wenn die vorherige Ausnutzung unzumutbar gewesen ist, weil Umstände entgegen gestanden haben, die er nicht beeinflussen konnte.“ …

10

… „Wie oben ausgeführt, führen die Erhebung eines Nachbarwiderspruchs und einer entsprechenden Klage dazu, dass es dem Bauherrn bis zum Ablauf des Verfahrens nicht zumutbar ist, die angegriffene Baugenehmigung umzusetzen. Dies hat zur Folge, dass die Frist des § 71 Abs. 2 Satz 1 HBauO a.F. bzw. § 73 Abs. 1 HBauO n.F. während dieses Zeitraumes nicht abläuft.“

11

2. Die dem Beschwerdegericht obliegende umfassende Prüfung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO führt zu dem Ergebnis, dass der auf eine vorläufige Feststellung gerichteten Hauptantrag zulässig (a.) und begründet ist, da sowohl ein Anordnungsgrund (b.) als auch ein Anordnungsanspruch (c.) vorliegen. Insofern erübrigt sich eine Entscheidung über den im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag auf die (vorläufige) Feststellung, dass die Baugenehmigung noch nicht erloschen ist, sondern frühestens am 16. Juni 2015 erlischt.

12

a. Der Antrag auf Erlass einer sogenannten Feststellungsanordnung ist zulässig.

13

Der in der Beschwerdebegründung enthaltene Antrag ist dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller – obwohl nicht ausdrücklich erklärt – die vorläufige Feststellung begehrt, dass seine Baugenehmigung noch nicht erloschen ist. Nur eine vorläufige Feststellung kann Inhalt einer einstweiligen Anordnung sein, wovon auch der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung selbst ausgeht (vgl. S. 28 der Beschwerdebegründung). Die fehlende Erwähnung der Vorläufigkeit im gestellten Antrag im Beschwerdeverfahren lässt daher auf ein Versehen schließen, zumal der Antragsteller im erstinstanzlich gestellten Antrag ausdrücklich eine vorläufige Feststellung beantragt hat.

14

Unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers wird der gestellte Hauptantrag

15

„festzustellen, dass die dem Antragsteller und Beschwerdeführer erteilte Baugenehmigung vom 6. Juli 2009 … noch nicht erloschen ist, sondern frühestens am 6. Juli 2015 erlischt“

16

dahingehend verstanden, dass vorläufig festgestellt werden soll, dass die Baugenehmigung vom 6. Juli 2009 noch nicht erloschen ist und bis zum 5. Juli 2015 nicht erloschen sein wird. Ein Rechtsschutzinteresse für eine positive Feststellung des Erlöschens der Baugenehmigung zum 6. Juli 2015 ist nicht erkennbar. Vielmehr ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass der Antragsteller festgestellt wissen möchte, dass die Geltungsdauer seiner Baugenehmigung seiner Auffassung nach jedenfalls nicht vor dem 6. Juli 2015 abläuft, die Genehmigung also noch bis zum 5. Juli 2015 gültig ist.

17

Der so zu verstehende Antrag ist zulässig. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag nicht nur eine einstweilige Anordnung treffen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), oder wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine einstweilige Anordnung kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.4.2003, 1 BvR 2129/02, NVwZ 2003, 856, 857, juris Rn. 14; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.4.1997, Bs IV 389/96, juris).

18

Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO liegen vor. Denn der Antragsteller begehrt die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses, nämlich ob er noch berechtigt ist, sein am 6. Juli 2009 genehmigtes Bauvorhaben umzusetzen.

19

Der Antragsteller besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte vorläufige Feststellung, dass die ihm erteilte Baugenehmigung noch nicht erloschen ist, da sie ihm einen rechtlichen Vorteil verschaffen würde und ihm nicht zugemutet werden kann, die Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Er hat glaubhaft gemacht, seinen Architekten wegen eines konkreten Bauwunschs mit dem Antrag auf Erteilung einer Abrissgenehmigung sowie auf Änderung der erteilten Baugenehmigung vom 6. Juli 2009 im Hinblick auf die genehmigte Tiefgarage beauftragt zu haben. Diese Anträge wären nicht erfolgversprechend, wenn der Antragsteller der Antragsgegnerin nicht die vorläufige Feststellung entgegenhalten könnte, dass die ihm erteilte Baugenehmigung nicht erloschen ist, da die Antragsgegnerin gegenteiliger Auffassung ist. Sie würde voraussichtlich jedenfalls den Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung unter Hinweis auf das Erlöschen der ursprünglichen Baugenehmigung ablehnen. Ihm kann nicht zugemutet werden, über gegebenenfalls mehrere Jahre die Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache über sein Feststellungsbegehren abzuwarten. Denn nach seiner Rechtsauffassung wird die Baugenehmigung spätestens im Juli 2015 erlöschen. Er hat von der Antragsgegnerin auch keine Zusage dahingehend erhalten, dass die Zeit eines Rechtsstreits über das Erlöschen der Baugenehmigung laufzeitverlängernd berücksichtigt werde, wenn die Rechtsauffassung des Klägers, die Baugenehmigung sei noch nicht erloschen, gerichtlich bestätigt werden sollte.

20

b. Der Antragsteller hat jedenfalls im Beschwerdeverfahren einen Anordnungsgrund gemäß § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO für die vorläufige Feststellung glaubhaft gemacht, nämlich seine konkreten Bauabsichten und die Beauftragung des Architekten mit Vorbereitungshandlungen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird aus dem Schriftwechsel zwischen dem Antragsteller und seinem Architekten deutlich, dass sich der Änderungsantrag auf die genehmigte Tiefgarage bezieht, der – wie zivilgerichtlich festgestellt - die bestehende Grunddienstbarkeit entgegensteht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller, obwohl er ein gerichtliches Verfahren zur Klärung der Laufzeit seiner Baugenehmigung angestrengt hat, von seinem Vorhaben Abstand genommen hat. Darüber hinaus soll ein Antrag auf Erteilung der Abrissgenehmigung für das Bestandsgebäude gestellt werden sowie auf Erteilung der notwendigen Nachweise zur Standsicherheit, zum Brandschutz und zur Einhaltung der Rettungsanforderungen für den genehmigten Neubau. Weitere Nachweise für konkrete Bauabsichten wie etwa die Beauftragung des Architekten oder eines Bauunternehmens mit dem Abriss des Bestandsgebäudes und dem Neubau können vor dem Hintergrund der noch ausstehenden, erforderlichen ergänzenden Genehmigungen nicht erwartet werden.

21

c. Der Antragsteller besitzt einen Anspruch auf Erlass der begehrten vorläufigen Feststellungsanordnung. Denn die ihm am 6. Juli 2009 erteilte Baugenehmigung ist noch nicht nach § 73 Abs. 1 HBauO erloschen und wird am 5. Juli 2015 noch nicht erloschen sein.

22

aa. Der Umstand, dass die Hamburgische Bauordnung keine ausdrückliche Regelung zur Hemmung oder Unterbrechung der Laufzeit einer Baugenehmigung enthält, zwingt nicht dazu, die Frist des § 73 Abs. 1 HBauO als absolut anzusehen und eine Verlängerung der Laufzeit nur anzunehmen, wenn die Antragsgegnerin sie auf Antrag nach § 73 Abs. 3 HBauO gewährt hat. Der in § 73 Abs. 1 HBauO enthaltene angemessene Interessenausgleich zwischen dem Schutz des Vertrauens, das der Bauherr in die Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens setzt und dem öffentlichen Interesse daran, die Übereinstimmung eines in angemessener Zeit nicht begonnenen Vorhabens mit den möglicherweise veränderten baurechtlichen Zulässigkeitsanforderungen herzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.2.1991, NVwZ 1991, 984, 985 f.; juris Rn. 17), bedarf der richterlichen Rechtsfortbildung. Denn die in § 73 Abs. 1 HBauO enthaltene Regelung behandelt nicht die denkbaren Störfaktoren, die außerhalb der Sphäre des Bauherrn liegen und die ihn daran hindern können, die ihm gesetzte Frist zur Umsetzung seiner Baugenehmigung auszunutzen. In diesen Fällen gebietet die Effektivität des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine einschränkende Auslegung des § 73 Abs. 1 HBauO (ebenso OVG Münster, Urt. v. 6.3.1979, BRS 35 Nr. 166 zu § 91 BauO NRW vom 27.1.1970).

23

Auch die Regelung in § 73 Abs. 3 HBauO wird dem nicht gerecht. Denn diese Verlängerung beinhaltet erhebliche Nachteile für den Bauherrn. Zum einen kann sie jeweils nur für den Zeitraum eines Jahres ausgesprochen werden. Zum anderen stellt sie eine - wenn auch verfahrensmäßig erleichterte - Neuerteilung der Baugenehmigung dar, mit der Folge, dass sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage verändert und dass die bisher bestehende Legalisierungswirkung nicht ohne weitere Prüfung verlängert wird (vgl. Niere in: Alexejew, HBauO, Stand Januar 2012, § 73 Rn. 37 ff.). Dadurch läuft der Bauherr Gefahr, seine Baugenehmigung zu verlieren. Dass der Bauherr vor diesem Hintergrund auch dann auf die Möglichkeit der Verlängerung seiner Baugenehmigung nach § 73 Abs. 3 BauGB verwiesen wird, wenn die Gründe, die ihn an einem früheren Baubeginn gehindert haben, nicht in seiner Sphäre lagen, kann daher nicht gefordert werden.

24

Dass auch die Neufassung der Hamburgischen Bauordnung zum 1. April 2006 (HmbGVBl. 2005, S. 525) keine spezialgesetzliche Regelung zur Unterbrechung oder Hemmung der Frist des § 73 Abs. 1 HBauO enthält, zwingt ebenfalls nicht zu dem Schluss, dass für den Gesetzgeber nur im Rahmen des § 73 Abs. 3 HBauO eine Laufzeitverlängerung in Betracht kommt. Diese Rechtsauffassung vertreten im Übrigen auch die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht nicht, die übereinstimmend von der Möglichkeit der Hemmung der Laufzeit des § 73 Abs. 1 HBauO ausgehen, aber unterschiedliche Auffassungen zur Anwendbarkeit der möglichen Hinderungsgründe geäußert haben. Dem Hamburgischen Gesetzgeber dürfte im Jahr 2005 bekannt gewesen sein, dass neben anderen Gerichten auch der Beschwerdesenat die Rechtsauffassung vertreten hat, die Laufzeit einer Baugenehmigung werde nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen u.a. dann verlängert, wenn es dem Bauherrn wegen Nachbarwiderspruch und Nachbarklage zuvor nicht zumutbar gewesen sei, die Baugenehmigung auszunutzen (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.1999, 2 Bf 1/97; OVG Münster, Beschl. v. 22.6.2001, 7 A 3553, juris Rn. 3; OVG Magdeburg, Urt. v. 15.4.1999, A 2 S 363/97, juris). Hätte der Hamburgische Gesetzgeber die richterliche Rechtsfortbildung zur Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung ausschließen oder beschränken wollen, wäre ihm dies insbesondere anlässlich der Neufassung der Hamburgischen Bauordnung möglich gewesen. Er hat stattdessen trotz der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung auf eine solche Regelung verzichtet und damit die fortgesetzte Anwendung der richterlichen Rechtsfortbildung nicht unterbunden oder konkretisiert.

25

Im Wege der Rechtsfortbildung können Rechtsgedanken wie z.B. der des § 209 BGB i.V.m. § 206 BGB, wonach die Verjährung einer Forderung gehemmt ist, wenn der Gläubiger durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist, auch auf Fristen übertragen werden, die Gegenstand des öffentlichen Rechts sind. Dasselbe gilt für § 204 BGB bezüglich der Hemmung der Verjährung einer Forderung durch Rechtsverfolgung oder für § 203 BGB, wonach die Verjährung einer Forderung bei Verhandlungen mit dem Schuldner gehemmt ist. Es gibt keinen Anlass, auf die Laufzeit einer Baugenehmigung lediglich den Rechtsgedanken des § 206 BGB anzuwenden, der auf die rechtliche und tatsächliche (Un-)Möglichkeit der Rechtsverfolgung - bzw. hier der Umsetzung des Bauvorhabens - abstellt. Denn die Einräumung der dreijährigen Frist des § 73 Abs. 1 HBauO geschieht in Ansehung des Umstandes, dass einem Bauherrn nicht nur für die endgültige Entscheidungsfindung ein Zeitraum eingeräumt werden soll, sondern dass er für die Umsetzung eines Bauvorhabens eine Vorbereitungs- und Planungsfrist – u.a. zur Kapitalbeschaffung und zur Beauftragung von Bauunternehmen – benötigt. Da die Vorbereitungsarbeiten bereits selbst mit der Eingehung von vertraglichen Verpflichtungen über ein erhebliches finanzielles Volumen verbunden sind, können sie vom Bauherrn erst dann erwartet werden, wenn er auf den Bestand seiner Baugenehmigung vertrauen kann. Würde ein Nachbarrechtsbehelf nicht zur Laufzeitverlängerung führen, hätte ein Nachbar es in der Hand, den Bauherrn entweder zu kostspieligen Investitionen trotz unsicherer Rechtslage zu zwingen oder aufgrund der Länge eines Rechtsbehelfsverfahrens die Baugenehmigung zum Erlöschen zu bringen. Die gegenteilige Auffassung, die in der Einlegung eines Nachbarrechtsmittels ohne aufschiebende Wirkung noch kein laufzeitverlängerndes Bauhindernis erkennt, würde des Weiteren zur Benachteiligung desjenigen Bauherrn führen, der sich rechtstreu verhalten und die Schaffung rechtswidriger Zustände vermeiden möchte.

26

Auch die Vorgaben des öffentlichen Bauordnungs- und Bauplanungsrechts stehen insoweit einer Übertragung des Rechtsgedankens des § 203 BGB und zur Berücksichtigung der Zumutbarkeit des Baubeginns nicht entgegen. Denn mit der Erteilung einer Baugenehmigung wird kein Zwang zur Umsetzung des Bauvorhabens innerhalb der Dreijahresfrist begründet. Vielmehr wird im Wege des Dauerverwaltungsakts lediglich die Legalität eines geplanten Bauvorhabens bestätigt, auf die sich der Bauherr während der dreijährigen Frist auch dann berufen kann, wenn sich die Rechtslage zu seinen Lasten zwischenzeitlich geändert haben sollte. Schließlich steht die Vorschrift des § 212a Abs. 1 BauGB, welche die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung ausschließt, der genannten Rechtsauffassung nicht entgegen (OVG Hamburg, Urt. v. 19.3.2008, 2 Bf 428/03; Hornmann, a.a.O., Rn. 291). Denn diese Norm verschafft dem Bauherrn lediglich die Möglichkeit, sein Bauvorhaben trotz eines laufenden Nachbarrechtsmittels zu beginnen, führt aber nicht dazu, dies trotz des Kostenrisikos für zwingend und nach dem Rechtsgedanken des § 203 BGB für zumutbar zu halten, um das Erlöschen der erteilten Genehmigung zu verhindern. Bezweckt wurde damit eine Begünstigung, auch während laufender Verfahren bauen zu dürfen, aber nicht die Verpflichtung, dies tun zu müssen, um das Erlöschen der Baugenehmigung zu verhindern.

27

In Anlehnung an die in den §§ 203 und 205 BGB genannten Fallgruppen sind somit auch die Konstellationen als laufzeitverlängernd anzusehen, in denen dem Bauherrn der mit erheblichen Kosten verbundene Baubeginn wegen einer unsicheren Rechtslage und fehlenden Vertrauens auf den Bestand der Genehmigung und die Umsetzbarkeit des Bauvorhabens nicht zugemutet werden kann. Dies ist etwa während noch nicht bestandskräftig oder rechtskräftig abgeschlossener Rechtsmittelverfahren nach der Einlegung eines Nachbarwiderspruchs bzw. einer Nachbarklage der Fall (OVG Hamburg, Urt. v. 19.3.2008, 2 Bf 428/03; OVG Münster, Urt. v. 17.7.2013, a.a.O., juris Rn. 64 und Beschl. v. 22.6.2001, 7 A 3553, juris Rn. 3; OVG Magdeburg, Urt. v. 15.4.1999, A 2 S 363/97, juris; Hornmann in: Handbuch des öff. Baurechts, Stand: Juni 2014, A I Rn. 291; Johlen in: Gädke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 77 BauO NRW Rn. 11; a.A.: VG Dresden, Urt. v. 23.5.2008, 4 K 416/06, juris; Niere in: Alexejew, HBauO, Stand: Januar 2012, § 73 Rn. 14; Knuth in: BauO für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 72 BauO Bln. Rn. 9).

28

Aus diesem Grund führt nicht nur die Einlegung eines Nachbarrechtsbehelfs zur Verlängerung der Laufzeit einer Baugenehmigung, sondern auch die von der Antragsgegnerin zu Unrecht geäußerte Rechtsauffassung, die Baugenehmigung sei inzwischen erloschen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.7.2013, BauR 2013, 1849, 1851; juris Rn. 62). Denn auch in dieser Situation kann von einem sich rechtstreu verhaltenden Bauherrn nicht erwartet werden, Maßnahmen zur Vorbereitung des Bauvorhabens zu treffen oder mit diesem zu beginnen. Ihm droht ebenfalls ein außerhalb seiner Sphäre liegender hoheitlicher Eingriff, da die Bauaufsichtsbehörde nach § 75 HBauO die Einstellung der Arbeiten und nach § 76 HBauO die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände fordern kann. Aufgrund der kurzfristig bestehenden rechtlichen Eingriffsmöglichkeiten der Bauaufsichtsbehörde ist für den Eintritt der Laufzeitverlängerung unerheblich, ob dem Bauherrn bereits Zwangsmaßnahmen angedroht worden sind oder nicht.

29

Aus der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit des Baubeginns, etwa aufgrund eines Nachbarrechtsbehelfs, folgt jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Unterbrechung der Laufzeit der Baugenehmigung, verbunden mit einem Neubeginn entsprechend § 212 BGB, sondern lediglich deren Hemmung entsprechend § 209 BGB (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.1999, 2 Bf 1/97; OVG Münster in st. Rspr. vgl. Urt. v. 17.7.2013, BauR 2013, 1849, 1850; zur Hemmung der Laufzeit bei Unmöglichkeit des Baubeginns: Niere, a.a.O., Rn. 17; Knuth, a.a.O., Rn. 8; a.A.: OVG Koblenz, Urt. v. 23.6.1994, 1 A 11656/93, juris Rn. 19; offen gelassen: OVG Hamburg, Urt. v. 19.3.2007, a.a.O.; OVG Bautzen, Urt. v. 9.6.2011, 1 A 504/09, juris). Soweit sich das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil vom 23. Juni 1994 (a.a.O.) in Anlehnung an den Rechtsgedanken der §§ 209, 217 BGB a.F. für eine Unterbrechung der Laufzeit ausgesprochen hat, wenn der Nachbar Klage erhebt, überzeugt diese Rechtsansicht nach der Reform der Verjährungsregelungen des BGB nicht. Denn eine Situation, die derjenigen ähnelt, die nach heutigem Recht zur Unterbrechung bzw. zum Neubeginn der Verjährung nach § 212 BGB (in der Fassung vom 2.1.2002, BGBl. I S. 42) führt, liegt nicht vor. § 212 Abs. 1 BGB statuiert den Neubeginn der Verjährung nur bei einem Anerkenntnis des Schuldners oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Dagegen führen die oben genannten Sachverhalte, die eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Geltendmachung einer Forderung bewirken, wie z.B. die Klageerhebung durch einen Nachbarn wie bereits ausgeführt, nach den Vorgaben des BGB lediglich zur Hemmung der Verjährungsfrist. Im Übrigen hätte die Unterbrechung bzw. der Neubeginn der Verjährung nach der Beendigung des Hinderungsgrundes eine ungerechtfertigte Verschiebung des Ausgleichs der gegenseitigen Interessen zur Folge, da die Dreijahresfrist auf diese Weise erheblich verlängert werden könnte. Es ist jedoch dem Bauherrn zuzumuten, innerhalb der verbleibenden Frist die Bauarbeiten zu beginnen bzw. fortzusetzen (ebenso Niere, a.a.O., Rn. 17).

30

bb. Auf der Basis dieser Erwägungen ist unter Berücksichtigung des § 88 VwGO, wonach über den Antrag des jeweiligen Klägers bzw. Antragstellers nicht hinausgegangen werden darf, vorläufig festzustellen, dass die dem Antragsteller erteilte Baugenehmigung vom 6. Juli 2009 noch nicht erloschen ist und bis zum 5. Juli 2015 noch nicht erloschen sein wird.

31

Die dreijährige Frist des § 73 Abs. 1 HBauO, deren Lauf mit der Bekanntgabe der Baugenehmigung am 9. Juli 2009 (laut Eingangsstempel) in Gang gesetzt wurde, wäre am 9. Juli 2012 abgelaufen. Der Fristablauf war jedoch zum einen während des Zeitraums zwischen der Einlegung des Widerspruchs der Nachbarin am 28. Juli 2009 und der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 22. Mai 2012 über die Nachbarklage, die am 8. Juli 2012 eintrat, gehemmt. Damit verlängert sich die Dreijahresfrist aus diesem Grund um 2 Jahre, 11 Monate und 10 Tage auf den 19. Juni 2015.

32

Zum anderen trat eine Hemmung der Laufzeit ab dem 27. Dezember 2013 ein. Zu diesem Zeitpunkt ging dem Antragsteller die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2013 zu, in der sie ihm zu Unrecht mitgeteilt hat, dass seine Baugenehmigung bereits erloschen sei. Diese Hemmung dauert bis zur Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung des Beschwerdesenats fort, da die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren weiterhin diese Rechtsauffassung vertritt und so den Baubeginn für den Antragsteller unzumutbar erschwert hat. Insofern verlängert sich die Laufzeit der Baugenehmigung mindestens um weitere 10 Monate, so dass die Baugenehmigung jedenfalls bis zum 5. Juli 2015 nicht erloschen sein wird. Einen weitergehenden Antrag hat der Antragsteller nicht gestellt.

33

Unschädlich ist für die eingetretene Hemmung der Frist des § 73 Abs. 1 HBauO, dass der Antragsteller zeitgleich mit dem von seiner Nachbarin angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine zivilrechtliche Klage gegen diese geführt hat, welche die zu ihren Gunsten eingetragene Grunddienstbarkeit zum Gegenstand hatte. Denn das während des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens fehlende Vertrauen auf den Bestand der erteilten Baugenehmigung führt auch dann zu einer Hemmung der Laufzeit, wenn der Bauherr währenddessen aus weiteren überlagernden, gegebenenfalls in seine Sphäre fallenden Gründen das Bauvorhaben nicht oder nur verzögert umgesetzt hätte. Gegenstand der vorliegenden Prüfung ist allein die Frage, ob der Bauherr aus nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen auf den Bestand seiner Baugenehmigung vertrauen durfte. Der Bestand der Baugenehmigung, die gemäß § 72 Abs. 4 HBauO unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird, wird durch weitere Gründe, die einer Umsetzung des Bauvorhabens ebenfalls entgegengestanden haben mögen, nicht berührt.

III.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt in einem gesonderten Beschluss.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen