Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 Bs 29/16
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. Februar 2016 geändert:
Der Antrag der Antragsteller zu 1. bis 4., die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 22. Dezember 2015 gegen den der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigungsbescheid vom 22. Dezember 2015 anzuordnen, wird ebenfalls abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1. und 2. und die Antragsteller zu 3. und 4. tragen jeweils als Gesamtschuldner je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens und von den erstinstanzlichen Kosten die restlichen vier Siebtel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie auch in der ersten Instanz selbst.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragsteller zu 1. bis 4. wenden sich gegen einen von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigungsbescheid für die auf drei Jahre befristete Errichtung von Containerunterkünften zur Erstaufnahme von bis zu 252 Flüchtlingen und Asylbegehrenden.
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Die Antragsteller zu 1. bis 2. sind Miteigentümer des Grundstücks L-straße … (Flurstücke … der Gemarkung …). Die Antragsteller zu 3. und 4. sind Mitglieder einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern auf dem Grundstück L-straße … (Flurstück …). Beide Grundstücke werden jeweils zu Wohnzwecken genutzt und sind östlich des knapp 32.000 m2 großen Vorhabenflurstücks … der Gemarkung … belegen. Auf der Ostseite des Vorhabenflurstücks liegt gegenüber den Grundstücken der Antragsteller zu 1. bis 4. (im Folgenden kurz: Antragsteller) ein mit Bäumen bewachsener, größtenteils ca. 25 m, aber stellenweise auch bis zu 50 m breiter Grünstreifen. Der Bebauungsplan … vom 5. Januar 2015 (HmbGVBl. S. 11) weist die beiden Grundstücke der Antragsteller als reines Wohngebiet (WR) aus. Das Vorhabenflurstück wird ebenfalls größtenteils als reines Wohngebiet ausgewiesen, durchzogen von (bislang nicht verwirklichten) Straßenverkehrs- und privaten Grünflächen, ergänzt durch eine Fläche für ein Regenrückhaltebecken. Der bereits angeführte Grünstreifen auf dem Vorhabenflurstück gegenüber der als reines Wohngebiet ausgewiesenen Fläche, in der auch die Grundstücke der Antragsteller belegen sind, ist als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt, die als naturnahe Gehölzflächen (artenreiches gestuftes Gehölz) zu entwickeln und zu erhalten ist.
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Das Bezirksamt Wandsbek der Antragsgegnerin erteilte ihrer Behörde für Inneres und Sport - Einwohner-Zentralamt - mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung eine bis zum 22. Dezember 2018 befristete Baugenehmigung für die Errichtung von temporären Containerunterkünften zur Erstaufnahme von bis zu 252 Flüchtlingen und Asylbegehrenden. In der genehmigten Baubeschreibung heißt es über das Vorhaben u.a., die Anlage zur Erstaufnahme sei für die Unterbringung von insgesamt 901 Personen ausgelegt. Es würden handelsübliche 20-Fuß-Wohn-, Büro- und Sanitätscontainer zu zweigeschossigen Blöcken gruppiert; darunter 17 Wohn-, je zwei Verwaltungs- und Kantinenblöcke sowie ein Kitablock. Der Baugenehmigungsbescheid enthält auf § 31 Abs. 2 bzw. § 246 Abs. 12 BauGB gestützte Befreiungen für das Abweichen von der zulässigen Art der baulichen Nutzung (Anlage für soziale Zwecke) im reinen Wohngebiet, für das Errichten der fünf nördlichen Containerzeilen (10 bis 14) teilweise auf der privaten Grünfläche, für die Errichtung der Containerzeilen 1 bis 3, 8, 9, 12, 16, 20 und 21 teilweise auf der ausgewiesenen Straßenverkehrsfläche, für das Überschreiten der Zahl der Vollgeschosse der nördlichen Containerzeilen (10 bis 14) um 1 Vollgeschoss auf zwei Vollgeschosse und für die Errichtung aller Container teilweise ganz außerhalb der Baugrenzen sowie die Bestimmung, dass nach Ablauf der Befristung die Nutzung von dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der baulichen Anlage innerhalb eines Monats ohne Entschädigungsansprüche einzustellen sei. Außerdem enthält der Baugenehmigungsbescheid die Bestimmung, dass jede Erhöhung der Belegungszahl die vorherige Durchführung eines gesonderten Genehmigungsverfahrens erfordere. Die Antragsteller erhoben gegen den Baugenehmigungsbescheid mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 Widerspruch.
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Am 23. Dezember 2015 haben die Antragsteller zunächst mit drei weiteren Antragstellern um Eilrechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 12. Februar 2016 hat das Verwaltungsgericht (siehe NVwZ 2016, 474 ff.) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 22. Dezember 2015 gegen den der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigungsbescheid vom 22. Dezember 2015 angeordnet. Im Übrigen hat es den Aussetzungsantrag der drei anderen Antragsteller abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Einrichtung verletze nur die Antragsteller zu 1. bis 4. in ihrem Gebietserhaltungsanspruch. Der Gebietserhaltungsanspruch stehe nur den Grundstückseigentümern und sonstig dinglich Berechtigten innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten oder faktischen Baugebiets zu, da nur in diesem Falle die Nachbarn denselben rechtlichen Bindungen unterlägen. Zu den sonstig dinglich Berechtigten, denen der Gebietserhaltungsanspruch zustehen könne, zählten auch einzelne Wohnungseigentümer wie die Antragsteller zu 3. und 4.
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Die Festsetzung von Baugebieten im Sinne der Art der baulichen Nutzung durch einen Bebauungsplan habe nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer in dem jeweiligen Baugebiet. Die Grundstücke der Antragsteller lägen in demselben Baugebiet wie das Vorhaben. Mit der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Einrichtung wäre ein Eindringen einer gebietsfremden Nutzung in dieses Baugebiet verbunden.
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Die betreffenden Grundstücke lägen in „demselben Baugebiet“. Für die verbindende Bedeutung der Festsetzung reines Wohngebiet spreche zunächst schlicht der Umstand, dass die identische Ausweisung der Nutzungsart („WR“) hier nicht nur benachbarte (sogar unmittelbar aneinandergrenzende) Flurstücke betreffe, sondern alle in dem - überdies mit ca. 5 ha vergleichsweise kleinen - Plangebiet überhaupt zur baulichen Nutzung vorgesehenen Flächen erfasse. Treffe m.a.W. der Plangeber im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung für das Plangebiet eine einheitliche Festsetzung, sei im Zweifel auch von einer Einheitlichkeit des entsprechenden Baugebiets nach der Art der baulichen Nutzung auszugehen. Für diese maßgebliche Identität der Ausweisung sei nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts unerheblich, dass der Bebauungsplan hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundflächen sowie der Bauweise innerhalb des reinen Wohngebietes durchaus unterschiedliche Festsetzungen treffe. Auf diese sonstigen Festsetzungen komme es für den Gebietserhaltungsanspruch nicht an, weil sich das für die Annahme eines Gebietserhaltungsanspruchs maßgebliche Austauschverhältnis zwischen den betroffenen Grundstücken allein aus der Art der baulichen Nutzung ergebe, welche als solche durch (unterschiedliche) Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht verändert werde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2015, 2 Bs 165/15, S. 14). Auch der Umstand, dass nach der Planzeichnung zwischen den farblich (der WR-Ausweisung entsprechend) gleich unterlegten Flächen im Osten und auf dem Vorhabengrundstück (und insoweit allein auf dem Vorhabengrundstück gelegen) in Weiß ein polygonal geschnittener, länglicher Streifen als „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ von jedenfalls etwa 20 m Breite ausgewiesen sei, führe zu keiner Trennung des einheitlichen Wohngebiets. Dies werde insbesondere daran deutlich, dass der Plangeber sich gerade nicht darauf beschränkt habe, die im östlichen Bereich vorgefundene Bestandsbebauung lediglich zu erfassen, sondern (auch) den auf der Fläche östlich des Grünstreifens belegenen Grundstücken bewusst bauliche Entwicklungsmöglichkeiten in Richtung auf die Fläche westlich des Grünstreifens zugebilligt habe. Durch die Festsetzung der Baugrenze in unmittelbarer Nähe zum Grünstreifen bzw. zur Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft habe der Plangeber die Möglichkeit zu einer Nachverdichtung der Bebauung dieser Grundstücke im rückwärtigen Bereich eröffnet. Hierdurch habe eine „maßvolle städtebauliche Entwicklung, nicht zuletzt im Hinblick auf die übergeordneten Ziele der Stadt Hamburg, Flächen für den Wohnungsbau zu schaffen, erreicht werden“ (S. 25 f. der Planbegründung) sollen. Die für die Fläche westlich des Grünstreifens durch den Bebauungsplan vorgesehene Wohnbebauung und die (weitere) Bebauung auf den (schon teilweise bebauten) Grundstücken östlich des Grünstreifens hätten sich mithin gleichsam aufeinander zu bewegen sollen. Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Vorgeschichte der Planung stütze ebenso wenig die Annahme von zwei unterschiedlichen Baugebieten. Dass ursprünglich ein größeres Plangebiet mit dem in Rede stehenden Bebauungsplan habe erfasst werden sollen, ändere nichts an der Tatsache, dass sich der Plangeber in der Folge auf das festgesetzte Plangebiet und die getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan … beschränkt und keine Unterteilung des reinen Wohngebietes vorgenommen habe. Auch insoweit sei auf den Begründungstext zu verweisen, wonach die bei Planaufstellung vorgefundene Bestandsbebauung westlich der L-straße mit entsprechenden Entwicklungsmöglichkeiten habe „städtebaulich eingebunden werden“ sollen (S. 25 der Planbegründung).Gegen eine besondere, auf Trennung zweier Wohngebiete zielende Regelungsintention bei Festsetzung des Naturstreifens spreche auch die Entstehungsgeschichte dieser Flächenausweisung. Die Grünzone sei als solche mit naturschutzrechtlich beachtlichem Bestand an Flora und Fauna bei Aufstellung des Bebauungsplans … bereits vorhanden gewesen, habe also eine räumliche Trennung beider Flächen, aber keine gezielt durch die Planung erst hervorgerufene (normative) Trennung dargestellt. Einer schlichten Trennung zweier Flächen durch tatsächliche Gegebenheiten (Straßen etc.) lasse sich normativ nicht die Wertung entnehmen, dass dadurch die Wechselbezüglichkeit der jeweiligen Nutzungsbeschränkungen aufgehoben werden sollte. Der Zweck des Fortbestands des Naturstreifens an seinem schon bei Planaufstellung vorgefundenem Standort bestehe gemäß § 2 Nr. 11 der Verordnung zum Bebauungsplan in seiner Bedeutung als naturnahe Gehölzfläche. Gemäß § 2 Nr. 15 der Verordnung zum Bebauungsplan diene der Erhalt des Streifens und seine Festsetzung als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit dem Entwicklungsziel artenreiches, gestuftes Gehölz dem naturschutzrechtlichen Ausgleich. Hierdurch sollten Beeinträchtigungen ausgeglichen werden, die durch den Bebauungsplan an anderer Stelle hervorgerufen würden (S. 32 der Planbegründung); wäre der gewachsene Grünbestand auch an dieser Stelle einer Überbaubarkeit preisgegeben worden, hätte der Plan erheblichen weiteren Ausgleichsbedarf begründet. Die Entwicklung des Naturstreifens habe den Zielsetzungen des Artenschutzes zur Schaffung von Ersatzlebensräumen für potenzielle oder reale Vorkommen besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten und der übergeordneten Zielsetzung des Landschaftsprogramms zum Schutz des Landschaftsbildes gedient (S. 32 der Planbegründung). Es solle sichergestellt werden, dass die Funktion u.a. dieses Streifens zwischen der Straße … und der nördlichen Plangebietsgrenze als Fledermaus-Flugroute (Orientierung und Nahrungssuche) auch künftig erhalten werde (S. 33 der Planbegründung). Die in der Planbegründung außerdem enthaltene Aussage, der Naturstreifen bewahre einen „Puffer zwischen dem neuen Bebauungsgebiet und der Bestandsbebauung“ (S. 32 der Planbegründung), habe keine abweichende, gesonderte Bedeutung. Zwar könne, je nach Kontext, eine Planaussage zu einer „Pufferfunktion“ einer Fläche nicht nur auf eine tatsächliche, sondern auch auf eine normative Wirkung zielen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris Rn. 38). Mit der Bezeichnung des Streifens als „Puffer“ zwischen den Flächen östlich und westlich davon stelle der Begründungstext keinen Bezug zu der Art der baulichen Nutzung her, auf die es jedoch allein für eine Einordnung der beiden Flächen als ein einheitliches Baugebiet im Sinne des Gebietserhaltungsanspruchs ankomme. Die für den Bebauungsplan … dem Naturstreifen zugewiesene „Pufferfunktion“ beziehe sich allein auf naturschutzfachliche bzw. naturschutzrechtliche Aspekte.
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Das Vorhaben der Antragsgegnerin ziele auf eine gebietsfremde Nutzung. Die in Rede stehende Einrichtung stelle keine Wohnnutzung dar. Sie sei auch nicht als soziale Einrichtung in einem reinen Wohngebiet zulässig. Ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit folge schließlich nicht aus der nach § 246 Abs. 12 BauGB erteilten Befreiung von den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung.
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In der Rechtsprechung sei geklärt, dass Anlagen zur öffentlichen Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in der Form der Erstaufnahmeeinrichtung keine Wohnnutzung darstellten, da es jedenfalls an der Eigengestaltung und Freiwilligkeit des Aufenthalts fehle. Diese Einrichtungen seien vielmehr - insbesondere in Ansehung der Residenzpflicht nach § 47 AsylG sowie der von der Einrichtung zu gewährleistenden zentralen Vollverpflegung und Versorgung mit sonstigen Sachleistungen - als Anlagen für soziale Zwecke einzuordnen.
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Das Vorhaben der Antragsgegnerin sei, wovon bereits die streitgegenständliche Baugenehmigung selbst zutreffend ausgehe, als nicht lediglich kleine Anlage für soziale Zwecke in dem reinen Wohngebiet unzulässig. Für die Anwendbarkeit der Ausnahmemöglichkeit gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO müsste es sich bei einer Anlage für soziale Zwecke in einem reinen Wohngebiet um eine sog. kleine, gebietstypische Anlage handeln, die sich in die Zweckbestimmung des Baugebiets füge (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris Rn. 39; v. 28.11.2012, 2 Bs 210/12, NVwZ-RR 2013, 352, 354; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 118. EL, Stand: 8/2015, § 3 BauNVO, Rn. 79). Bei der Gebietsverträglichkeit gehe es um die Frage, ob ein Vorhaben dieser Art aufgrund der typischerweise mit ihm verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung generell geeignet sei, das Wohnen in einem reinen Wohngebiet zu stören, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang, der Art und Weise der Nutzung und dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris Rn. 41).
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Nach diesem Maßstab könne das Vorhaben nicht als eine in dem reinen Wohngebiet gebietsverträgliche, „kleine“, die Zweckbestimmung des Baugebiets nicht gefährdende Anlage für soziale Zwecke gewertet werden. Mit seiner Erstreckung auf insgesamt 24 zumeist große Baukörper (mit insgesamt 238 Einheiten, die für jeweils 4 Personen nutzbar wären) bzw. Teilanlagen (vgl. Lageplan, Vorlage Nr. 7/21), der Ausrichtung auf (derzeit) 252 Nutzer zuzüglich Personal und der Ausdehnung über den gesamten westlichen Planbereich gehe das Vorhaben weit über die in dem Bebauungsplan angelegte kleinteilige Wohngebietsausweisung hinaus: Durch den Bebauungsplan … hätten insbesondere für das städtische Grundstück (Flurstück …) am … die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau von insgesamt nur 40 bis 45 Wohneinheiten in Form von Einzel, Doppel- und Reihenhäusern sowie drei Stadtvillen (diese mit bis zu 5 Wohneinheiten) geschaffen werden sollen (vgl. Bebauungskonzept, Planbegründung S. 5).
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Das Vorhaben werde bauplanungsrechtlich nicht durch die Befreiung nach § 246 Abs. 12 BauGB zulässig; die Befreiung sei rechtswidrig und nicht geeignet, die Verbindlichkeit der Ausweisung „reines Wohngebiet“ wie auch des daraus folgenden Gebietserhaltungsanspruchs der Antragsteller aufzuheben. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB seien nicht erfüllt. Insoweit könne dahingestellt bleiben, wie der Begriff der mobilen Anlage widerspruchsfrei abzugrenzen sei, d.h. ob es sich bei der Gesamtanlage wegen der Verwendung von Containern als wesentlichen Bauelementen und trotz der erforderlichen Erschließungs- und Fundamentierungsarbeiten um eine im Rechtssinne mobile Unterkunft i.S.v. § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB handele, und wie der Umstand zu erklären sei, dass eine andere Behörde der Antragsgegnerin zu einer für einen anderen Standort vorgesehenen, ebenfalls wesentlich aus Containern gleicher Bauart zusammengesetzten, um Dachbauteile ergänzten Anlage eine „Fachbehördliche Entscheidung“ nach § 246 Abs. 14 BauGB vorgelegt habe. Entscheidend sei vielmehr, dass die allgemeine Tatbestandsvoraussetzung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 a.E. BauGB, wonach die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein müsse, nicht erfüllt sei.
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Der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen stehe hier entgegen, dass die Befreiung von der Art der baulichen Nutzung sich als Verletzung eines Grundzugs der Planung des Bebauungsplans … erweise. Zu den öffentlichen Belangen, mit denen ein Vorhaben gemäß § 246 Abs. 12 BauGB zu vereinbaren sein müsse, gehöre insbesondere die Beachtung der Grundzüge der Planung - jedenfalls dergestalt, dass sie durch die Befreiung nicht verletzt werden dürften. Stehe ein erheblicher öffentlicher Belang der Befreiung entgegen, sei sie ausgeschlossen; andere, für die Befreiung sprechende Belange seien dann unerheblich und insbesondere nicht im Wege einer Gesamtabwägung zur Geltung zu bringen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der öffentlichen Belange im Zusammenhang mit der bauplanungsrechtlichen Befreiung lasse sich dieser nicht allgemein randscharf abgrenzen, umfasse indes immer die Wahrung des wesentlichen Gehalts des Bebauungsplans (BVerwG, Urt. v. 19.9.2002, BVerwGE 117, 50). In der Grundsatzentscheidung vom 9. Juni 1978 (BVerwGE 56, 71, 74 f.) habe das Bundesverwaltungsgericht die zentrale Bedeutung des Schutzes der Grundzüge der Planung für das System der bauplanungsrechtlichen Ordnung erläutert:
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„Durch die Entgegensetzung von Regelfällen und Sonderfällen wird auch die Grenze zwischen der Befreiung und der etwa erforderlichen Planänderung markiert: Ist die Befreiung auf atypische Sonderfälle beschränkt, so folgt daraus, daß in allen übrigen (Regelfällen) Fällen zulässige Abweichungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur mit Hilfe eines Planänderungsverfahrens bewirkt werden können. Diese Folgerung entspricht in dreifacher Hinsicht dem System des Bundesbaugesetzes: Zum einen dürfen die Festsetzungen eines Bebauungsplans - gemäß § 10 BBauG handelt es sich um Rechtssätze - nicht generell, insbesondere nicht in den vom Plan erfaßten Regelfällen, durch Verwaltungsakte 'außer Kraft gesetzt' werden. Ferner obliegt die Änderung eines Bebauungs-plans nach § 2 Abs. 1 und Abs. 7 BBauG 1976 der die Planungshoheit ausübenden Gemeinde und nicht der Baugenehmigungsbehörde. Außerdem ist für die Planung in § 2 Abs. 5 und Abs. 7, § 2a Abs. 1 bis 6 BBauG 1976 ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürger vorgeschrieben. Würde die Baugenehmigungsbehörde gleichwohl in 'Regelfällen' befreien, so würde sie damit die vom Bundesbaugesetz bestimmte Zuständigkeit und das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren umgehen.“
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Spätere Änderungen der allgemeinen bauplanungsrechtlichen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB, mit denen das Verbot, mit einer Befreiung die Grundzüge der Planung zu berühren, in den Normtext eingefügt und tatbestandlich zugeordnet worden sei, seien angesichts der Systemnotwendigkeit einer die Grundentscheidungen des Plangebers schützenden Grenze für die Abweichungsentscheidung der Baugenehmigungsbehörde lediglich als (den Maßstab verfeinernde) Bestätigung dessen zu verstehen, was mit dem Begriff der „öffentlichen Belange“ bereits vorgegeben sei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999, ZfBR 1999, 283). Die Bedingung, dass die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein müsse, habe in der speziellen Befreiungsnorm des § 246 Abs. 12 BauGB keine andere Bedeutung als im Rahmen der allgemeinen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB. Insoweit seien nicht nur der Wortlaut und die systematische Stellung innerhalb der Norm identisch. Dasselbe Ergebnis folge auch aus der gesamtsystematischen Betrachtung, insbesondere dem Abgleich mit höherrangigem Recht, sowie Sinn und Zweck der Vorschrift; das vorliegende Material über den Gesetzgebungsvorgang stehe dem ebenfalls nicht entgegen.
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Der verfassungsrechtliche Rahmen für die Möglichkeiten der Baugenehmigungsbehörde, von der - rechtssatzförmigen - Entscheidung des Plangebers über die bauliche Entwicklung des Plangebietes abzuweichen, sei für alle Vorschriften zur bauplanungsrechtlichen Befreiung gleich: Zulässiger Zweck der im Baugesetzbuch - auch vor Inkrafttreten des § 246 Abs. 12 BauGB - bereits enthaltenen Bestimmungen, die es unter bestimmten Vor-aussetzungen ermöglichten, von den Festsetzungen eines Bebauungsplans abzuweichen, sei es, durch eine gewisse Flexibilisierung planerischer Festsetzungen vor dem Hintergrund des Übermaßverbots Einzelfallgerechtigkeit zu ermöglichen. Die Rechtssicherheit als ein i.S.d. Art. 20 GG wesentliches Element der Rechtsstaatsgarantie erfordere andererseits eine Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit der Rechtslage und der Rechtsanwendung, die nur dann gewahrt bleibe, wenn die Möglichkeit zur Abweichung von planungsrechtlichen Festsetzungen durch gesetzlich normierte Voraussetzungen auf ein vertretbares Maß beschränkt werde. Zu beachten sei zudem die Zuordnung der Befugnisse. Vor dem Hintergrund des Art. 28 Abs. 2 GG dürfe durch die Schaffung von Abweichungsvorschriften oder ihre Anwendung die Umgehung einer eigentlich erforderlichen Planänderung nicht ermöglicht werden. In die sachliche Reichweite der hierdurch geschützten und garantierten gemeindlichen Selbstverwaltung falle als eine der sog. Gemeindehoheiten auch die Planungshoheit als Befugnis der Gemeinde zur Ordnung und Gestaltung des Gemeindegebiets im Sinne einer längerfristigen Entwicklung, namentlich in Ansehung der baulichen Nutzung. Zudem sei wegen der grundrechtsgestaltenden Wirkung der Planung von erheblicher Bedeutung, dass die nach den §§ 3 und 4 BauGB notwendige Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange nicht im Wege behördlicher Abweichungsentscheidungen unterlaufen oder geradezu „aus den Angeln gehoben“ werde.
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Ein von dem allgemeinen abweichendes Verständnis des Begriffs „öffentliche Belange“ i.S.v. § 246 Abs. 12 BauGB sei weder nach der Systematik der Vorschrift selbst anzunehmen noch nach den sonstigen Zusammenhängen mit den übrigen Vorschriften des Baugesetzbuches. Zu beachten sei insoweit zunächst, dass der maßgebliche Normkontext darin bestehe, dass die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen zu den Bedingungen für eine auch nur in das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde gestellte Befreiung gehöre. Schon dem Begriff der „Befreiung“ sei der Ausnahmecharakter immanent. Ziele das Gesetz demgegenüber selbst darauf, dem Bebauungsplan bzw. seinen Grundzügen die Maßgeblichkeit zu nehmen bzw. seine Regelungsaussage zu ändern, so bringe es dies - auch zur Wahrung des rechtsstaatlichen Gebotes der Normenklarheit - unmittelbar zum Ausdruck und setze die gewünschte Rechtsfolge selbst verbindlich (vgl. u.a. §§ 245a Abs. 1, 246 Abs. 11 BauGB). Vor diesem Hintergrund sei auch, entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin, die Auslegung des § 246 Abs. 10 BauGB (durch den VGH Mannheim, Beschl. v. 11.3.2015, 8 S 492/15, juris) - wonach dessen Zielrichtung, Unterkünfte auch in Gewerbegebieten zu ermöglichen, es verbiete, bei der Prüfung der entgegenstehenden öffentlichen Belange auf die Planfestsetzung zur Art der baulichen Nutzung abzustellen - nicht auf § 246 Abs. 12 BauGB zu übertragen. Das ergebe sich bereits daraus, dass es insoweit um Vorschriften maßgeblich unterschiedlicher Struktur gehe: § 246 Abs. 10 BauGB setze (als Bundesgesetz) allgemein bei dem planungsrechtlichen Bedeutungsgehalt der Gewerbegebietsausweisung an, während § 246 Abs. 12 BauGB die planerische Grundaussage selbst nicht regele, sondern ihre Beachtung der Baugenehmigungsbehörde überantworte. Die intendierte Rücksichtnahme auf die besondere Stellung des Plangebers drücke sich in § 246 Abs. 12 BauGB weiter darin aus, dass Satz 2 der Vorschrift § 36 BauGB für entsprechend anwendbar erkläre. Hiernach sei die für die Bebauungsplanung zuständige Gemeinde an dem Genehmigungsverfahren zu beteiligen, sie könne, wie § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB im Sinne eines Numerus Clausus, zugleich indes die Erheblichkeit der Grundzüge der Planung bestätigend anführe, das Einvernehmen wirksam u.a. aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagen. Auch der Abgleich der Regelungssystematik mit § 31 Abs. 2 BauGB führe zu keinem anderen Ergebnis. Zwar enthalte § 246 Abs. 12 BauGB gerade nicht die dort gesondert von den öffentlichen Belangen angeführte Bedingung, dass die „Grundzüge der Planung nicht berührt werden“. Hierbei handele es sich nach der Begründung zu dem Entwurf der Bundesregierung, wonach eine Befreiung auch dann möglich sein solle, „wenn die Grundzüge der Planung berührt werden“ (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54), auch um eine bewusste Abweichung von der allgemeinen Befreiungsvorschrift. Ergebnis dieser Regelungstechnik sei indes nur, dass die besondere Grenze für Beeinträchtigungen der Grundzüge der Planung, die § 31 Abs. 2 BauGB mit „berührt“ definiere, als solche nicht auf die Befreiungen nach § 246 Abs. 12 BauGB anzuwenden sei, während die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Begriff der öffentlichen Belange enthaltene, allgemeine, grundsätzliche Grenzziehung zugunsten der Verbindlichkeit des Bebauungsplans zu beachten bleibe. Nach allem habe die von § 31 Abs. 2 BauGB teilweise abweichende Formulierung der Befreiungsvorschrift in § 246 Abs. 12 BauGB nur zur Folge, dass hier jener, mit „nicht berührt“ besonders strenge Maßstab zur Wahrung der Grundzüge der Planung nicht anzuwenden sei.
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Die von der Antragsgegnerin gemäß § 246 Abs. 12 BauGB erteilte Befreiung von der Art der baulichen Nutzung sei mit öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Denn sie stehe in deutlichem Gegensatz zu dem Plankonzept des Bebauungsplans … und verletze damit die Grundzüge der Planung.
II.
- 20
Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. Die Beschwerde ist begründet, weil die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend dargelegt hat, dass entgegen der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die Rechtmäßigkeit einer Befreiungserteilung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht davon abhängig ist, dass „die Grundzüge der Planung nicht verletzt“ werden (siehe dazu S. 18 ff.). Die dadurch für das Beschwerdegericht eröffnete eigenständige Prüfung des Aussetzungsantrags der Antragsteller - d.h. ohne die sachliche Beschränkung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - ergibt, dass der Antrag aufgrund der gemäß §§ 80a Abs. 1 und 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung unbegründet ist, weil die Antragsteller durch den angefochtenen Baugenehmigungsbescheid vom 22. Dezember 2015 aller Voraussicht nach nicht in ihren Rechten verletzt sind (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts können sich die Antragsteller gegenüber dem genehmigten Vorhaben der Antragsgegnerin - eine Aufnahmeeinrichtung für bis zu 252 Flüchtlinge und Asylbegehrende auf dem u.a. als reines Wohngebiet ausgewiesen Vorhabenflurstück befristet auf die Dauer von drei Jahren zu errichten - nicht auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen (1.). Den Antragstellern stehen auch keine anderen subjektiven Abwehrrechte gegen das Vorhaben zu (2.).
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1. Den Antragstellern steht kein Gebietserhaltungsanspruch zu, weil es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts für die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB erteilten Befreiung von der für das Vorhabenflurstück nach dem Bebauungsplan … geltenden Festsetzung des reinen Wohngebiets nicht darauf ankommt, dass die Grundzüge der Planung nicht verletzt werden. Allerdings ist das Verwaltungsgericht entgegen den Einwänden der Antragsgegnerin im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die streitbefangenen Grundstücke in demselben Baugebiet liegen (a) und das Vorhaben als Aufnahmeeinrichtung i.S.d. §§ 44 Abs. 1, 47 Abs. 1 AsylG in dem reinen Wohngebiet eine nicht gebietskonforme Nutzung darstellt (b). Ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller besteht dennoch nicht, weil die von der Antragsgegnerin zugunsten der Aufnahmeeinrichtung gemäß § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB erteilte Befreiung von der Festsetzung reines Wohngebiet rechtmäßig ist (c.).
- 22
Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (siehe jüngst OVG Hamburg, Beschl. v. 25.3.2014, NVwZ-RR 2014, 719; v. 5.3.2015, 2 Bs 33/15, n.v.; grundlegend BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, BVerwGE 94, 151, 155; v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364, 374) steht allen Planbetroffenen ein subjektives Recht auf Einhaltung der objektiven Baugebietsfestsetzung zu (sog. Gebietserhaltungsanspruch), weil die im selben Baugebiet (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO) liegenden Grundstückseigentümer durch die Gebietsfestsetzung im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer „rechtlichen Schicksalsgemeinschaft“ verbunden werden und die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks dadurch ausgeglichen wird, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (sog. Austauschverhältnis).
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a) Das Vorhabenflurstück der Antragsgegnerin und die beiden Grundstücke der Antragsteller liegen in demselben Baugebiet. Dies ist vom Verwaltungsgericht erschöpfend und auf der Grundlage der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 16.11.2015, 2 Bs 165/15, zur Veröffentlichung vorgesehen) auch zutreffend begründet worden. Die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin gibt daher lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:
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Das den Gebietserhaltungsanspruch begründende Austauschverhältnis bezieht sich auf dasselbe Baugebiet in einem Bebauungsplan. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans entscheidet der Plangeber darüber, welche Grundstückseigentümer in demselben Baugebiet zu einer Schicksalsgemeinschaft hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zusammengeschlossen werden. Bei zwei der Art der baulichen Nutzung nach gleichen Baugebietsflächen, die aneinander grenzen, handelt es sich in aller Regel um dasselbe Baugebiet i.S.d. § 1 Abs. 2 BauNVO. Würde der Plangeber anderes wollen, wäre auf der Grundlage von Nr. 1.4.2 und 15.14 der Planzeichenverordnung zu erwarten, dass er zur weiteren Unterscheidung der Baugebiete Farbabstufungen oder eine Abgrenzungspunktlinie gewählt hätte. Dies mag anders zu beurteilen sein, wenn topographische Zäsuren, wie Böschungen, Kanäle oder Dämme, eine wechselseitige Prägung der ihrer Art nach gleichen Baugebietsflächen ausschließen. Dies kann auch bei übergroßen Baugebietsflächen eine Rolle spielen, die den Plangeber zu einer Trennung der Baugebiete veranlassen, weil er von einem Austauschverhältnis der Grundstückseigentümer aufgrund der zu großen Entfernung untereinander nicht mehr ausgeht. Dagegen lässt die regelmäßig vorkommende faktische Trennung von zwei der Art nach gleichen Baugebietsflächen durch eine Straße nicht bereits den Schluss zu, der Plangeber habe dadurch normativ die Wechselbezüglichkeit der jeweiligen Nutzungsbeschränkungen auf den beiden Baugebietsflächen aufheben wollen. Da das Austauschverhältnis nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung besteht, lassen unterschiedliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung auf den Baugebietsflächen regelmäßig ebenfalls nicht den Schluss zu, der Plangeber habe zwei unterschiedliche Baugebiete festsetzen wollen.
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Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass das Vorhabenflurstück und die beiden Grundstücke der Antragsteller in demselben Baugebiet liegen. Diese Annahme drängt sich schon deshalb auf, weil das gesamte Plangebiet lediglich knapp 5 ha groß ist. Die von der Antragsgegnerin angeführte Planungshistorie erklärt zwar, weshalb der Plangeber - wie in der Planbegründung differenziert wird - in dem neuen Bebauungsgebiet auf dem Vorhabenflurstück einerseits und in dem Bestandsbebauungsgebiet andererseits, in dem auch die beiden Grundstücke der Antragsteller liegen, unterschiedliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche getroffen hat. Jedoch liefert diese Planungshistorie keinen stichhaltigen Grund dafür, weshalb der Plangeber trotz der einheitlichen Festsetzung eines reinen Wohngebiets normativ doch von zwei getrennten Baugebieten ausgegangen sein soll. Was die Art der baulichen Nutzung betrifft, hat er beide Bebauungsgebiete - Neu wie Bestand - gerade zusammengefasst, da sie insgesamt als Standort für familiengerechtes Wohnen dienen sollen. Dass dem Grünstreifen auf dem Flurstück … zwischen den beiden Bebauungsgebieten eine für das Baugebiet trennende Wirkung zukommen soll, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat bereits im Einzelnen ausgeführt, dass mit dieser Festsetzung allein Ziele des Natur- und Artenschutzes sowie des Landschaftsbildes verfolgt werden. Die Festsetzung beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und zielt auf bestimmte Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Wenn es in der Begründung zum Bebauungsplan … auf Seite 32 heißt, „Gleichzeitig wird der Puffer zwischen dem neuen Bebauungsgebiet und der Bestandsbebauung bewahrt …“, ist damit nicht mehr gemeint, als das der Puffer ein bereits bestehendes Biotop einschließt und somit schützt. Eine städtebauliche Funktion hinsichtlich der beiden Bebauungsgebiete westlich und östlich des Puffers ist damit nicht verbunden. Ebenso wenig stellt der überwiegend nur rund 25 m breite Puffer mit seinem Gehölzbestand bereits eine topographische Zäsur dar, die zwei Baugebiete voneinander trennen könnte. Was die von der Antragsgegnerin gezogene Parallele zu § 34 Abs. 2 BauGB und die Frage des Abbrechens eines Bebauungszusammenhangs angeht, überzeugt dieses Argument deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin selbst zutreffend feststellt, dass sich die Frage, ob von einem einheitlichen Baugebiet ausgehen ist, im Bereich eines (qualifizierten) Bebauungsplans allein nach dem Willen des Plangebers beantwortet. Im Übrigen bezieht sich § 34 Abs. 2 BauGB nur auf die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens, was für die Bestimmung eines Baugebiets durch den Plangeber offenkundig zu kurz greift.
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b) Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorhaben als Aufnahmeeinrichtung i.S.d. §§ 44 Abs. 1, 47 Abs. 1 AsylG in dem reinen Wohngebiet eine nicht gebietskonforme Nutzung darstellt, so dass es der Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr.1 BauGB bedarf, um dennoch bauplanungsrechtlich zulässig zu sein.
- 27
Allerdings legt die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegrünung ebenso zutreffend dar, dass sich die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 28.5.2015, NordÖR 2015, 427 ff.) zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Einrichtung zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in einem „besonders geschützten Wohngebiet“ i.S.v. § 10 Abs. 4 Abschnitt W Satz 2 BPVO 1938 nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lässt, weil hier § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. §§ 31 Abs. 1, 246 Abs. 11 Satz 1 BauGB den Prüfungsmaßstab bilden. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO können in reinen Wohngebieten u.a. „sonstige Anlagen für soziale Zwecke“ zugelassen werden. Die Vorschrift begrenzt die Zulässigkeit der Anlagen für soziale Zwecke gerade nicht auf „kleine“, wie das das Beschwerdegericht für Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in einen besonders geschützten Wohngebiet nach der Baupolizeiverordnung angenommen hat, weil dort Nutzungen, die nicht dem Wohnen im engeren Sinne zugerechnet werden können, bauplanungsrechtlich unzulässig sind, wenn sie generell geeignet sind, das Wohnen zu stören. In reinen Wohngebieten können dagegen nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gebietsverträgliche Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende grundsätzlich zugelassen werden (so Stock in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 3 Rn. 43; Ziegler in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt-Kommentar Stand 12/2015, § 3 BauNVO Rn. 106, 110; Schiller in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 1548). Mit § 246 Abs. 11 Satz 1 BauGB hat der Gesetzgeber diese ausnahmsweise Zulassungsmöglichkeit vorübergehend erweitert, in dem er bestimmt, soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 7 BauNVO Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, § 31 Abs. 1 BauGB mit der Maßgabe gilt, dass dort bis zum 31. Dezember 2019 Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge und Asylgehrende in der Regel zugelassen werden sollen. Die Befristung bis zum 31. Dezember 2019 in § 246 Abs. 11 BauGB bezieht sich gemäß § 246 Abs. 17 BauGB dabei nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung.
- 28
Die Grenze für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der von der Antragsgegnerin genehmigten Aufnahmeeinrichtung in dem reinen Wohngebiet liegt damit nach § 246 Abs. 11 Satz 1 BauGB bei der Frage, ob von der Soll-Vorschrift abzuweichen wäre, weil ein atypischer Ausnahmefall vorliegt. Mit der Formulierung „in der Regel“ bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass ein Widerspruch zur Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets grundsätzlich nicht besteht (so Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2015, 1633, 1635 f.). Allerdings muss sich die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB von den allgemein zulässigen Vorhaben dadurch unterscheiden, dass ausnahmsweise zulässige Vorhaben den Ausnahmecharakter hinsichtlich des festgesetzten Baugebiets wahren (so Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kom-mentar Stand 11/2015, § 31 Rn. 25; Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 7. Aufl. 2013, § 31 Rn. 10). Die vom Verordnungsgeber festgelegte typische Funktion eines Baugebiets i.S.d. §§ 2 bis 11 BauNVO darf mit der Ausnahmeerteilung nicht verändert werden. Diese Schranke für eine Ausnahmeerteilung entzieht sich der Disposition der Baugenehmigungsbehörde.
- 29
In einer Zulassung der Aufnahmeeinrichtung als Ausnahme läge aber eine Umstrukturierung des reinen Wohngebiets, weil dann rund zwei Drittel seiner Fläche nicht mehr dem nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Wohnen in Wohngebäuden dienen würde, sondern der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in einer nur ausnahmsweise zulässigen Anlage für soziale Zwecke. Die Ausnahme würde damit den Gebietscharakter prägen und wäre als solche nicht mehr erkennbar. Wohngebäude wären in dem reinen Wohngebiet nicht mehr dominant. Das würde im Übrigen erst recht gelten, wenn der Antragsgegnerin in ihrer Rechtsansicht zu folgen wäre, bei dem Vorhabenflurstück würde es sich um ein eigenständiges Wohngebiet handeln: Dort würden dann überhaupt keine Wohngebäude entstehen.
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c) Den Antragstellern steht kein Gebietserhaltungsanspruch zu, weil die von der Antragsgegnerin gemäß § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB erteilte Befreiung für die auf drei Jahre befristete Errichtung einer Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge und Asylbegehrende von der im Bebauungsplan … getroffenen Festsetzung des reinen Wohngebiets rechtmäßig ist. Nach dieser Vorschrift kann bis zum 31. Dezember 2019 für die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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aa) Die Antragsgegnerin hat die Dauer der Errichtung der Aufnahmeeinrichtung auf die nach § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB zulässige Höchstdauer von drei Jahren befristet. Bei der Aufnahmeeinrichtung handelt es sich um eine mobile Unterkunft, worunter nach der Gesetzesbegründung zu § 246 Abs. 12 BauGB Behelfsunterkünfte, wie insbesondere Wohncontainer und Zelte, zu verstehen sind (siehe BT-Drs. 18/6185 S. 54). Ihr charakteristisches Merkmal ist, dass die wesentlichen Elemente nach einem Rückbau an anderer Stelle wieder verwendet werden können (so Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar Stand 11/2015, § 246 Rn. 78). Hiervon ist bei den von der Antragsgegnerin gemieteten handelsüblichen Modul-Containern auszugehen, weil zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gerade auch die mögliche spätere Aufstellung an einem anderen Ort gehört.
- 32
Die Eigenschaft einer mobilen Unterkunft entfällt entgegen den Einwänden der Antragsteller nicht dadurch, dass für ihre Errichtung eine Fundamentlegung, umfangreichere Montagearbeiten oder auch Erschließungsmaßnahmen auf dem Baugrundstück erforderlich sind. Denn der Begriff der mobilen Unterkunft ist unabhängig davon, ob für ihre Errichtung verschiedene Baumaßnahmen erforderlich sind. Dies zeigt § 246 Abs. 13 Satz 2 BauGB, der über eine entsprechende Anwendung von § 35 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 BauGB eine Rückbauverpflichtung statuiert, die insbesondere durchgeführte Infrastrukturmaßnahmen bei der Errichtung von mobilen Unterkünfte erfasst (siehe BT-Drs. 18/6185 S. 55; Battis/ Mitschang/Reidt, a.a.O., 1635). Dass in § 246 Abs. 12 BauGB eine derartige Rückbauverpflichtung nicht bestimmt ist, lässt entgegen der Rechtsansicht der Antragsteller keine Rückschlüsse auf die notwendige Beschaffenheit von mobilen Unterkünften zu. Denn die Regelung der Rückbauverpflichtung in § 246 Abs. 13 BauGB ist allein dem besonderen Außenbereichsschutz geschuldet, wie er in der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 35 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt. Im Übrigen versteht es sich von selbst, dass nur befristet genehmigte Unterkünfte nach Ablauf der Genehmigung zu beseitigen sind, sofern sie nicht erneut genehmigungsfähig sind (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2013, NVwZ-RR 2013, 990, 991). Dass die mobile Unterkunft im vorliegenden Verfahren baulich nicht mit der von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Unterkunft aus einem parallelen Verwaltungsstreitverfahren vergleichbar ist, hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung glaubhaft dargelegt.
- 33
bb) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
- 34
aaa) Zu den zu berücksichtigenden öffentlichen Belangen zählt nicht die vom Verwaltungsgericht geprüfte und bejahte Frage, ob die Befreiung die Grundzüge der Planung verletzt. Die vom Verwaltungsgericht vertretene gegenteilige Auslegung des § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist sachlich unzutreffend und auch nicht durch einen „Abgleich mit höherrangigem Recht“ geboten.
- 35
Gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts sprechen der Wortlaut der Vorschrift und der eindeutige Wille des Gesetzgebers. Die „Grundzüge der Planung“ werden in § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB anders als in zahlreichen anderen Vorschriften des Baugesetzbuchs (§§ 4a Abs. 3 Satz 4, 5 Abs. 1, 13 Abs. 1, 31 Abs. 2, 125 Abs. 3 BauGB) als Tatbestandsmerkmal nicht genannt. Dies beruht nicht auf einem Versehen des Gesetzgebers, sondern auf seinem ausdrücklichen Willen, weil eine Befreiung nach § 246 Abs. 12 BauGB auch dann möglich sein soll, „wenn die Grundzüge der Planung berührt werden.“ (siehe BT-Drs. 18/6185 S. 54). Demgemäß wird die wesentliche Bedeutung der neuen Vorschrift gerade darin gesehen, „dass eine diesbezügliche Befreiung nicht mehr voraussetzt, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden“ (so Ewer/Mutschler-Siebert, NJW 2016, 11, 13; ebenso Blechschmidt, a.a.O., § 246 Rn. 76 f.; Battis/Mitschang/Reidt, a.a.O., 1636). Es entspricht offenkundig auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Grundzüge der Planung als ein Element der öffentlichen Belange angesehen werden. Denn als öffentliche Belange hat der Gesetzgeber in seiner Begründung (a.a.O.) nur „Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ hervorgehoben. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1978 (BVerwGE 56, 71, 74 f., 78 f.) bietet ebenfalls keinen Grund, die Grundzüge der Planung zu den öffentlichen Belangen i.S.d. § 246 Abs. 12 BauGB zu zählen. Denn diese Entscheidung ist zu § 31 Abs. 2 BBauG i.d.F. vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) ergangen, als die Grundzüge der Planung überhaupt noch kein Tatbestandsmerkmal der Vorschrift gewesen sind. Im nunmehr geltenden § 31 Abs. 2 BauGB sind die Grundzüge der Planung aber ein ausdrückliches Tatbestandsmerkmal, das der Gesetzgeber in § 246 Abs. 12 BauGB bewusst ausgeklammert hat. Der Rückgriff auf diese Grundsatzentscheidung (vgl. dazu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2013, a.a.O., 991) ist ohnehin unberechtigt, weil es dort nur um den Schutz der Gemeinden vor unberechtigten Eingriffen in ihre Planungshoheit durch die Bauaufsichtsbehörden geht, wenn diese in unzulässiger Weise Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilen, die einer Umplanung gleich kommen. Hier geht es aber um die Frage, ob der demokratisch legitimierte Gesetzgeber Grund dazu hatte, die Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB davon abhängig zu machen, dass die Grundzüge der Planung nicht in Frage gestellt werden.
- 36
Die Auslegung des Verwaltungsgerichts wird nicht durch eine systematische Betrachtung gestützt. In Abs. 10 Satz 1 des § 246 BauGB hat der Gesetzgeber vielmehr ebenfalls bestimmt, dass bei der Befreiungserteilung anders als in § 31 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich ist, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (siehe BT-Drs. 18/2752 S. 12). Allerdings enthält Abs. 10 Satz 1 - anders als Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 - die einschränkende Voraussetzung, dass „an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind“. Hierin wird teilweise eine „Spezifizierung“ der Grundzüge der Planung gesehen (so Kment/Berger, BauR 2015, 211, 214; zustimmend Scheidler, NVwZ 2015, 1406, 1408). Jedoch wird dieses in Abs. 12 Satz 1 dadurch ausgeglichen, dass die Befreiung längstens auf drei Jahre befristet erteilt werden kann. Soweit sich in dem für die Flüchtlingseinrichtung zeitlich befristeten Nutzungszeitraum ergibt, dass eine langfristige Nutzung erforderlich ist, wäre eine nachhaltige Bauleitplanung erforderlich (so die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/6185 S. 54). Nach Ablauf der drei Jahre ist es daher unzulässig, auf der Grundlage von § 246 Abs. 12 BauGB an demselben Standort eine erneute Befreiung zu erteilen (siehe auch Blechschmidt, a.a.O., § 246 Rn. 77).
- 37
Ein Ausschluss der Befreiung, wenn dadurch die Grundzüge der Planung verletzt werden, ist ebenso wenig mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu vereinbaren. Denn mit der Einfügung der Absätze 11 bis 17 in § 246 BauGB hat der Gesetzgeber gerade das Ziel verfolgt, zeitlich befristete Abweichungen von bauplanungsrechtlichen Vorgaben und Standards des Baugesetzbuchs zu ermöglichen, um befristet durch gezielte Erleichterungen dem akuten Bedarf an Flüchtlingsunterkünften Rechnung zu tragen (siehe BT-Drs. 18/6185 S. 1, 26). Bei § 246 Abs. 11 bis 17 BauGB handelt es sich, wie auch schon in der Gesetzüberschrift „Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte“ deutlich wird, um befristete Ausnahmevorschriften, die nicht darauf ausgelegt sind, die städtebaulichen Ziele und Grundsätze des Baugesetzbuchs nachhaltig zu verändern. Mit § 246 Abs. 12 BauGB hielt es der Gesetzgerber für geboten, befristet über § 31 Abs. 2 BauGB hinaus ein Abweichen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu ermöglichen.
- 38
Schließlich kann die vom Verwaltungsgericht angestellte Prüfung, ob durch die Befreiung die Grundzüge der Planung verletzt werden, nicht auf einen „Abgleich mit höherrangigem Recht“ gestützt werden. Dabei mag offen bleiben, was mit einem solchen Abgleich konkret gemeint ist. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 246 Abs. 12 BauGB wäre jedenfalls ausgeschlossen, weil diese sich nicht über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen darf (vgl. statt vieler BVerfG, Beschl. v. 26.4.1994, BVerfGE 90, 263, 275 m.w.N.).
- 39
Die vom Verwaltungsgericht angeführte in Art 28 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden wird durch einfachgesetzliche Rechtsnormen konkretisiert und ausgestaltet. Im Rahmen der Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 ff. BauGB) sichert § 36 BauGB die Planungshoheit der Gemeinden (so BVerwG, Beschl. v. 25.8.2014, BRS 82 Nr. 163 m.w.N.). In Satz 2 des § 246 Abs. 12 BauGB wird § 36 BauGB für entsprechend anwendbar erklärt. Die Gemeinde darf daher ein Einvernehmen nur versagen, wenn das Vorhaben nach § 246 Abs. 12 BauGB, bei dem es sich um eine eigenständige städtebauliche Sonderregelung für Flüchtlingsunterkünfte handelt, unzulässig ist. Ein Rückgriff der Gemeinde auf § 31 Abs. 2 BauGB ist insoweit wegen der Eigenständigkeit der Zulässigkeitsvoraussetzungen unzulässig. Der mit § 246 Abs.12 BauGB verbundene Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinden wird dadurch gerechtfertigt, dass die Erweiterung der Befreiungsmöglichkeiten von den Festsetzungen eines Bebauungsplans im Allgemeinwohlinteresse liegt, weil dadurch erleichterte Möglichkeiten für die Schaffung von dringend benötigten Unterkunftsplätzen für Flüchtlinge und Asylbegehrende geschaffen werden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Geltungskraft der Planungshoheit der Gemeinden gewahrt, indem die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung in § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB sachlich wie zeitlich beschränkt worden ist: Eine Befreiung kann nur zugunsten mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende und auf längstens drei Jahre befristet erteilt werden. Außerdem ist nach Ablauf dieser Zeit die Erteilung einer erneuten Befreiung für denselben Standort auf der Grundlage des § 246 Abs. 12 BauGB unzulässig. Die Gemeinden stehen während der Geltungsdauer der Befreiung vielmehr vor der Frage, ob sie in eine dauerhafte Bauleitplanung eintreten wollen.
- 40
Der Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Vertrauensschutz für die Planbetroffenen ist ebenfalls nicht geeignet, die einschränkende Auslegung des § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB durch das Verwaltungsgericht zu rechtfertigen. Zwar ist es richtig, dass sich durch die im Vergleich zu § 31 Abs. 2 BauGB erweiterte Befreiungsmöglichkeit in § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB auch die Reichweite des Gebietserhaltungsanspruchs der Antragsteller gegen gebietsfremde Nutzungen verändert. Jedoch kollidieren gesetzliche Regelungen, die nur zukünftig entstehende Sachverhalte betreffen, nicht mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Denn der Einzelne kann nicht darauf vertrauen, dass das bestehende Recht auch in Zukunft uneingeschränkt erhalten bleibt (siehe BVerfG, Urt. v. 5.2.2004, BVerfGE 109, 133, 186). Der Gesetzgeber ist vielmehr befugt, zur Erfüllung einer dringenden Gemeinwohlaufgabe - die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden - das Bauplanungsrecht befristet zu ändern.
- 41
Die vom Verwaltungsgericht angeführte notwendige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstiger Träger der öffentlichen Belange gemäß §§ 3 und 4 BauGB ist ebenfalls nicht geeignet, die Befugnis des Gesetzgebers zu einer Änderung des Bauplanungsrechts einzuschränken. Die erwähnten Beteiligungsrechte bestehen nur im Rahmen einer Bauleitplanung.
- 42
bbb) Da es auf eine Verletzung der Grundzüge der Planung für die Rechtmäßigkeit der Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht ankommt, sind keine öffentlichen Belange ersichtlich, mit der die von der Antragsgegnerin erteilte Befreiung nicht vereinbar wäre. Auch unter der gebotenen Würdigung der nachbarlichen Interessen der Antragsteller ergibt sich keine Unvereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen. Insoweit kann das Beschwerdegericht auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 25 ff. des angegriffenen Beschlusses Bezug nehmen, die für die Antragsteller ebenfalls Platz greifen, weil ihre Grundstücke vergleichbar weit entfernt von dem Vorhaben liegen wie die Grundstücke der früheren Antragsteller zu 5. bis 7. und ihre Grundstücke zudem nicht gegenüber der Einfahrt des Vorhabens liegen und durch den Grünstreifen, der hinter ihren Grundstücken verläuft, zusätzlich von Beeinträchtigungen durch das Vorhaben abgeschirmt werden. Das Verwaltungsgericht hatte u.a. festgestellt, dass die angegriffene Baugenehmigung eine geeignete Immissionsbegrenzung vorsehe, mit der eine rücksichtslose Lärmbelastung der Nachbargrundstücke vermieden werde. Die geltend gemachten weiteren Verkehrsauswirkungen des Vorhabens - wie die Stellplatzfrage - ließen ebenso wenig unzumutbare Beeinträchtigungen der Antragsteller zu 5. bis 7. erwarten wie die durch das Vorhaben entstehende „Unruhe“. Mit dem Verwaltungsgericht ist dabei klarzustellen, dass es nur auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen ankommt, die auf dem genehmigten Nutzungsumfang für bis zu 252 Flüchtlinge oder Asylbegehrende beruhen. Der Umstand, dass die Einrichtung auf die Unterbringung von insgesamt 901 Personen angelegt ist, ist gegenwärtig unerheblich. Von der angegriffenen Baugenehmigung gehen in diesem Punkt auch keine Präjudizwirkungen aus. Außerdem ist hervorzuheben, dass das bestehende dringende öffentliche Interesse an der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 12.1.2015, 2 Bs 247/14) rechtfertigt, den rücksichtnahmebegünstigten Antragstellern vorübergehend ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten. Diese Interessensbewertung hat sich der Gesetzgeber bei § 246 Abs. 12 BauGB zu Eigen gemacht (siehe BT-Drs. 18/6185 S. 54). In diesem Zusammenhang ist von erheblicher Bedeutung, dass die Errichtung der mobilen Unterkunft auf die Dauer von drei Jahren befristet ist.
- 43
ccc) Die Antragsgegnerin hat in dem angegriffenen Baugenehmigungsbescheid von dem ihr nach § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB zustehenden Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Für die Ausübung des Befreiungsermessens bleibt der Bauaufsichtsbehörde nur ein äußerst geringer Spielraum, weil der Gesetzgeber mit der speziellen Befreiungsvorschrift gerade auf die vereinfachte Erteilung von Befreiungen zielt und ein dringendes öffentliches Interesse an der zügigen Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden besteht. Die nachbarlichen Interessen der Antragsteller hat die Antragsgegnerin in ihre Genehmigungsentscheidung einbezogen. Gesichtspunkte, die zu einer negativen Ermessensentscheidung hätten führen können, bestehen nicht.
- 44
2. Den Antragstellern stehen auch keine anderen subjektiven Abwehrrechte gegen das Vorhaben der Antragsgegnerin zu.
- 45
a) Die Antragsteller können sich nicht auf den Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO berufen (sog. Gebietsprägungsanspruch).Denn der sachliche Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO erfasst nur die im jeweiligen Baugebiet allgemein zulässigen oder ausnahmsweise zugelassenen baulichen und sonstigen Anlagen (siehe Roeser in: König/Roeser/ Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 7; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 15 Rn. 3). Die von der Antragsgegnerin genehmigte mobile Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende ist aber gemäß § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in dem reinen Wohngebiet unzulässig (siehe dazu oben auf S. 16 f.).
- 46
Soweit in § 15 Abs. 1 BauNVO eine besondere Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme liegt, geht dessen Schutzniveau nicht über die Anforderungen hinaus, die bereits § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB an die Vereinbarkeit der Befreiung mit den nachbarlichen Interessen stellt.
- 47
b) Schließlich können die Antragsteller ein subjektives Abwehrrecht gegen das Vorhaben nicht aus den weiteren Festsetzungen ableiten, von denen die Antragsgegnerin in dem angegriffenen Baugenehmigungsbescheid eine Befreiung erteilt hat. Denn anders als die bereits kraft Bundesrechts nachbarschützende Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung reines Wohngebiet vermitteln die Festsetzungen über Zahl der Vollgeschosse, Baugrenzen und Straßenverkehrsflächen dem Nachbarn nur dann ein subjektives Abwehrrecht, wenn dies dem Willen des Plangebers entspricht. Für diese Annahme bietet aber die Begründung zum Bebauungsplan … keine Anhaltspunkte. Soweit in der Planbegründung auf den Seiten 25, 30 f. vorgesehen ist, dass die festgesetzten privaten Grünflächen den Wohnbaugrundstücken zugeordnet werden sollen, sind die Antragsteller hiervon nicht begünstigt, weil ihre beiden Grundstücke nicht in dem neuen Bebauungsgebiet auf dem Vorhabenflurstück liegen.
- 48
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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- § 31 Abs. 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 2 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB 9x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 7 Kerngebiete 2x
- BauNVO § 6 Mischgebiete 2x
- § 246 Abs. 10 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 3 1x
- VwGO § 146 2x
- BauNVO § 2 Kleinsiedlungsgebiete 2x
- § 246 Abs. 12 BauGB 26x (nicht zugeordnet)
- BBauG § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans 1x
- BauNVO § 4 Allgemeine Wohngebiete 2x
- VwGO § 147 1x
- 2 Bs 33/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr.1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 246 Abs. 11 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 246 Abs. 13 Satz 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 29 ff. BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Bs 247/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 2 BauGB 11x (nicht zugeordnet)
- §§ 4a Abs. 3 Satz 4, 5 Abs. 1, 13 Abs. 1, 31 Abs. 2, 125 Abs. 3 BauGB 5x (nicht zugeordnet)
- BBauG § 2 Aufstellung der Bauleitpläne 1x
- Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 Bs 165/15 2x
- BauNVO § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete 2x
- BauNVO § 8 Gewerbegebiete 1x