Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 E 6/15.N

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Wirksamkeit der Rechtsverordnung über den Bebauungsplan A.-Altstadt 58.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Gr. B.-Straße X und Y (Flurstücke … und … der Gemarkung A.-Nordwest), die eine Größe von 263 m2 bzw. 260 m2 haben. Die beiden Grundstücke sind jeweils mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Im Erdgeschoss der beiden Gebäude sind zwei Wettbüros ansässig.

3

Das Plangebiet lag zuvor im Geltungsbereich des Durchführungsplans D 354 vom 21. Mai 1958 (HmbGVBl. S. 168) und des Bebauungsplans A.-Altstadt 40 (im Folgenden kurz: VO B-Plan A.-Altstadt 40) vom 2. Oktober 1990 (HmbGVBl. S. 217). Danach galt für die beiden Grundstücke des Antragstellers in einem vorderen 12 m tiefen Bereich die Ausweisung MK (Kerngebiet) 3 g und in einem dahinter liegenden 3 m tiefen Bereich die Ausweisung als Fläche L (Laden) 1 g. Im gesamten sich anschließenden nördlichen Bereich des Plangebiets galt im Übrigen die Ausweisung Parkplatz. Nach § 2 Nr. 3 VO B-Plan A.-Altstadt 40 waren in dem Kerngebiet Spielhallen und ähnliche Unternehmen i.S.v. § 33i GewO, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Das Plangebiet liegt zudem im Geltungsbereich der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungs- und Stadtumbaugebietes A.-Altstadt S 5,…, vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 302).

4

Das Bezirksamt A. leitete das Planverfahren mit Aufstellungsbeschluss A 05/09 am 14. September 2009 ein. Zur Begründung heißt es in der amtlichen Bekanntmachung vom 2. Oktober 2009 (Amtl. Anz. S. 1863), durch den Bebauungsplan A.-Altstadt 58 sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für neuen Wohnungsbau geschaffen werden. Für die als Parkplatz genutzte Fläche zwischen H.-Straße, S.-Straße, V.-Straße und B.-Straße sei ein mehrgeschossiger Wohnungsneubau vorgesehen, der die vorhandenen Blockrandstrukturen aufnehme. Hiermit solle eine innerstädtische untergenutzte Fläche städtebaulich aufgewertet werden. Es sei vorgesehen, die B.-Straße für den Bereich des Bebauungsplans aufzuheben. Eine Befahrbarkeit für die rückwärtigen Grundstücksteile der Gr. B.-Straße solle ermöglicht werden. Im Bereich der Gr. B.-Straße sollten darüber hinaus Spielhallen, Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen und Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sei, ausgeschlossen werden. Für die bestehende öffentliche Park- und Spielanlage sei die Ausweisung öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz vorgesehen. Da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung zur Nachverdichtung handele, werde der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sei nicht geplant. Auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB solle verzichtet werden, da die Öffentlichkeit bereits im Rahmen des Verfahrens zum Sanierungsgebiet A.-Altstadt S 5,…, über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung beteiligt worden sei.

5

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs A.-Altstadt 58 fand auf der Grundlage der öffentlichen Bekanntmachung vom 14. Juni 2011 (Amtl. Anz. S. 1422) in der Zeit vom 22. Juni bis 3. August 2011 statt. Der Antragsteller trug am 2. August 2011 schriftlich seine Anregungen zu dem Bebauungsplan-Entwurf vor, zu denen die Antragsgegnerin unter dem 6. September 2012 einen ablehnenden Abwägungsvermerk fertigte.

6

Die Bezirksversammlung A. stimmte dem Bebauungsplan-Entwurf A.-Altstadt 58 am 28. März 2013 zu. Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt erteilte mit Schreiben vom 17. März 2014 die Genehmigung für den Bebauungsplan. Der Bezirksamtsleiter stellte die Verordnung über den Bebauungsplan A.-Altstadt 58 am 31. März 2014 fest. Am 11. April 2014 wurde die Rechtsverordnung verkündet (HmbGVBl. S. 127).

7

Der Bebauungsplan A.-Altstadt 58 setzt für die beiden Grundstücke des Antragstellers in einem vorderen durch eine Baulinie und eine hintere Baugrenze mit einer Tiefe von 12 m bestimmten Bereich Kerngebiet (MK), zwingend drei Vollgeschosse, geschlossene Bauweise, GRZ 1,0 fest. Im anschließenden hinteren Bereich gilt für die Grundstücke die Ausweisung MK g, GRZ 0,8 und GH 4 (Gebäudehöhe über Gehweg, als Höchstmaß) unter Festsetzung einer zweiten hinteren Baugrenze, die nördlich an eine mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Fläche angrenzt. Außerdem liegen die Grundstücke des Antragstellers nach § 2 Nr. 1 der Verordnung über den Bebauungsplan A.-Altstadt 58 (im Folgenden kurz: VO B-Plan A.-Altstadt 58) in einem Erhaltungsbereich nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Nach § 2 Nr. 4 VO B-Plan A.-Altstadt 58 sind im Kerngebiet Spielhallen und ähnliche Unternehmen i.S.v. § 1 Abs. 2 des Hamburgischen Spielhallengesetztes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Wettbüros, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Diskotheken und Tanzbars unzulässig. Im Norden des Plangebiets wird südlich der S.-Straße eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz (FHH)“ ausgewiesen.

8

Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller das Ergebnis ihres Abwägungsprozesses hinsichtlich seiner Anregungen zu der Bebauungsplanung mit. Mit Schreiben vom 12. März 2015 erhob der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin Rügen i.S.d. § 215 Abs. 1 BauGB.

9

Am 27. März 2015 hat der Antragsteller den Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Zur Begründung macht er u.a. geltend, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens sei nach § 13a BauGB unzulässig. Die Vorschrift sehe ein solches Verfahren nur bei einer „Wiedernutzbarmachung von Flächen, einer Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung“ vor. An diesen Voraussetzungen fehle es hier. Eine bloße Maßnahme der Nachverdichtung liege entgegen der Annahme in der Begründung zum Bebauungsplan nicht vor. Der Bebauungsplan entziehe im Gegenteil zurzeit bestehende Baurechte in erheblichem Umfang. Das lasse sich etwa an den Baugrenzen aufzeigen, die für seine beiden Grundstücke vorgesehen seien. Ein Teilentzug von Baurechten könne auch nicht als eine „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ angesehen werden. Der Bebauungsplan verfolge im Übrigen äußerst heterogene Zwecke, die keinesfalls auf den „Nenner“ des § 13a BauGB gebracht werden könnten. Da § 13a BauGB keine Anwendung finde, habe auf einen Umweltbericht nicht verzichtet werden können. Denn der Bebauungsplan erstrecke sich auf bisher unbebaute Flächen, die Flora und Fauna aufwiesen, und die durch ein geplantes großflächiges Wohnbauvorhaben weitgehend zerstört würden.

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Die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es seien nicht alle Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden könne, aufgefordert worden, sich zu der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (sog. Scoping) zu äußern. Im Rahmen der förmlichen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB seien ebenfalls nicht alle Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden könne, zur Abgabe von Stellungnahmen zu dem Bebauungsplan-Entwurf und seiner Begründung aufgefordert worden.

11

Unter der Annahme, dass die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB nicht vorlägen, könnten auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BauGB nicht als erfüllt angesehen werden. Auslegungsfristen seien nicht beachtet worden. Zudem habe es u.a. an Angaben dazu gefehlt, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar gewesen seien. Die in der Bekanntmachung über die Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs enthaltene Rechtsfolgenbelehrung sei nicht korrekt gewesen.

12

Bei der Festsetzung des Spielplatzes handele es sich um einen Etikettenschwindel, weil Planungswille und festgesetzter Planinhalt offenbar nicht übereinstimmten. Da die Festsetzung des Spielplatzes nicht geeignet sei, den damit verfolgten Zweck - den Erhalt des Bolzplatzes zu gewährleisten - sei von einem Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB auszugehen. Auf der maßgeblichen Grünfläche gebe es seit Jahren einen Bolzplatz. Da dieser offenbar erhalten werden solle, sei zunächst eine Festsetzung als Bolzplatz vorgesehen gewesen. Es habe sich dann jedoch herausgestellt, dass es im Hinblick auf die geplante heranrückende Wohnbebauung, die lediglich in einem Abstand von 12 m zu dem Bolzplatz errichtet werden solle, zu einem schwerlich zu bewältigenden Lärmkonflikt kommen würde. Das im August 2009 erstellte Schallimmissionsgutachten habe dies bestätigt, wobei die sachliche Richtigkeit des Gutachtens im Einzelnen durchaus zweifelhaft sei. Dennoch zeige das Gutachten deutlich auf, dass durch die Nutzung des Bolzplatzes mit Überschreitungen des zulässigen Immissionsrichtwertes an der geplanten neuen Wohnbebauung zu rechnen sei. Daher werde eine Einschränkung der Nutzungszeiten empfohlen. Der Plangeber müsse gegebenenfalls weitere Schallschutzmaßnahmen in Erwägung ziehen. Aus Anlage 1 zu dem Gutachten ergebe sich, dass im Bebauungsplan-Entwurf eine Festsetzung als Bolzplatz vorgesehen gewesen sei. Infolge des Gutachtens habe sich der Plangeber offenbar mit der Frage auseinandergesetzt, welche lärmmindernden Maßnahmen ergriffen werden könnten. Es sei davon auszugehen, dass sich der Plangeber nach der Einholung des Gutachtens einem planerisch nicht zu lösenden Konflikt gegenüber gesehen habe, wenn er sowohl an der Planung des neuen Wohngebiets als auch an der offiziellen Festsetzung „Bolzplatz“ festhalten würde. So habe der Bolzplatz „dadurch gesichert werden [sollen], dass er im Rahmen der Neugestaltung als Ballspielfläche, bzw. Bolzplatz für Kinder hergerichtet wird (…) und damit als Spielplatz einzustufen ist“. Fortan sei in der Begründung zu dem Bebauungsplan nur noch von einer planungsrechtlichen Sicherung der Grünfläche die Rede gewesen. Geplant sei eine „Neugestaltung der Grünfläche als Erholungsfläche mit einem Kinderspielplatz und einem Ballspielfeld“. In ihrer Stellungnahme zu dem Bebauungsplan-Entwurf habe die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt diese Vorgehensweise aber deutlich kritisiert (Bl. 529 der Planungsakten):

13

„Die Ausweisung Spielplatz wird abgelehnt, da hier weiterhin aufgrund der erheblichen Unterversorgung mit Grünflächen sowie der dichten Bebauung ein Bolzplatz, der auch für Jugendliche nutzbar ist, dringend erforderlich ist. Eine Verlagerung im näheren Umfeld ist nicht möglich. Für den Erhalt des Bolzplatzes reicht die Ausweisung Spielplatz nicht aus. (…) Notfalls wäre aus hiesiger Sicht auf die Neubebauung zu verzichten.“

14

In der Stellungnahme der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt werde das Heranrücken der Wohnbebauung auf 12 m entschieden abgelehnt. Hinzu komme eine Verschattung der Bolzplatzfläche durch die heranrückende Bebauung. Da der Plangeber diese Argumente unberücksichtigt gelassen bzw. eine Verlegung des Bolzplatzes anscheinend nicht einmal in Erwägung gezogen habe und nunmehr eine Festsetzung als Spielplatz erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass die Ausweisung offenbar nur zu dem Zweck vorgenommen worden sei, die neu geplante Wohnbebauung mit den Emissionen des angrenzenden Bolzplatzes vereinbar zu gestalten. Durch diese Festsetzung entziehe sich der Plangeber lediglich dem drohenden Lärmkonflikt.

15

Beanstandet werde, dass der Bebauungsplan über das bisherige Planrecht hinausgehende Ausschlüsse von Vergnügungsstätten und Wettbüros enthalte. Insoweit fehle es bereits an einer planerischen Grundkonzeption. Es mache ersichtlich keinen Sinn, in einem derart kleinen Plangebiet eine solche Regelung vorzunehmen. Dies wecke den Verdacht, dass es in erster Linie um die Unterbindung langfristiger und seit Jahren ausgeübter Nutzungen auf seinen beiden Grundstücken gehe. Zwar könne es einen besonderen städtebaulichen Grund i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen, dass beispielsweise Spielhallen einen „Trading-down-Effekt“ bewirken könnten und so der Ausschluss dieser Nutzung aus einem Kerngebiet gerechtfertigt sein könne. Die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung, die Umwandlung von ehemaligen Ladengeschäften in Vergnügungsstätten und Wettbüros hätte in den vergangenen Jahren zu einem „Trading-down-Effekt“ geführt, der die Akzeptanz des Einzelhandelstandortes nachhaltig zu gefährden drohe, scheine jedoch ersichtlich vorgeschoben. Denn hier sei nicht zu erkennen, dass mit der Zulassung von Wettbüros die Zahl der Vergnügungsstätten in der näheren Umgebung ein solches Maß erreichen würde, dass eine schleichende Entwicklung zu einem Vergnügungsviertel zu erwarten sei bzw. ein Verdrängungsprozess i.S. eines „Trading-down-Effekts“ zu Lasten der herkömmlichen Gewerbe zu befürchten wäre. Im Plangebiet befänden sich Restaurants, ein Kiosk und andere Gewerbebetriebe. Trotz der seit Jahren dort vorhandenen Wettbüros könne nicht von einer städtebaulichen Fehlentwicklung ausgegangen werden. Die bestehenden Wettbüros hätten nicht zu einem spürbaren „Trading-down-Effekt“ geführt. Der Plangeber gehe selbst von dem Bestehen einer heterogenen Gewerbestruktur aus. Wenn die Befürchtungen des Plangebers hinsichtlich der städtebaulichen Folgen durch die Zulassung von Wettbüros zuträfen, wäre naheliegend, dass ein solcher Verdrängungsprozess im gesamten engeren Nahbereich bereits eingetreten wäre. Hierfür seien jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Wenn die Antragsgegnerin im Übrigen in der Begründung zu dem Bebauungsplan von „Vergnügungsstätten wie Wettbüros“ spreche, gehe sie unzutreffend davon aus, dass Wettbüros generell Vergnügungsstätten seien und nehme so eine im Rahmen eines etwaigen Genehmigungsverfahrens vorzunehmende Einzelfallbetrachtung, ob ein Wettbüro als Vergnügungsstätte anzusehen sei, sozusagen vorweg. Offensichtlich seien bereits im Rahmen der Abwägung Maßstäbe zugrunde gelegt worden, die von subjektiven ordnungsrechtlichen Wertvorstellungen geprägt seien, die die im Bauordnungsrecht gebotene objektive Betrachtung vermissen ließen. Schließlich habe die Rechtsprechung bereits festgestellt, dass Wettbüros typischerweise keiner der in der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungsarten zugeordnet werden könnten, sondern vielmehr eine einzelfallbezogene Betrachtungsweise vorzunehmen sei (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.10.2005, 10 B 1600/05, juris Rn. 4). Sofern das Betriebskonzept darauf angelegt sei, lediglich Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszubezahlen, sei ein Wettbüro nicht als Vergnügungsstätte anzusehen. Von daher sei fraglich, inwieweit ein solcher Ausschluss von Wettbüros, die pauschal unter den Begriff der Vergnügungsstätte gefasst würden, i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich sein könne, wenn ein Wettbüro teilweise als Ladengeschäft anzusehen sei. Die als Begründung für den Ausschluss zudem angeführte Störqualität der Nutzung sei durch nichts belegt. Zu regelmäßigen Konflikten mit anderen Nutzungsarten sei es gerade nicht gekommen.

16

Dem Trennungsgrundsatz in § 50 BImSchG widerspreche, dass die geplante Wohnnutzung ohne Not unmittelbar an die Kerngebietsfestsetzung angeschlossen worden sei. Gerade im Hinblick auf die Einhaltung der in der TA Lärm geregelten „Grenzwerte“ berge die Planung ein erhebliches Konfliktpotential, weil im Kerngebiet nachts ein „Grenzwert“ von 45 dB(A) maßgeblich sei, wohingegen im allgemeinen Wohngebiet nachts ein „Grenzwert“ von 40 dB(A) einzuhalten sei. Insbesondere im Grenzbereich zwischen den beiden Gebieten stehe somit zu befürchten, dass der für das allgemeine Wohngebiet geltende „Grenzwert“ regelmäßig überschritten werde. Der Plangeber verkenne offenbar die Reichweite von § 50 BImSchG, wonach das Erreichen der Werte i.S. einer zukunftsorientierten Planung soweit wie möglich zu vermeiden sei. In Ansehung der ohnehin geplanten Grünfläche mit Kinderspielplatz wäre es sinnvoller gewesen, die Grünfläche zwischen Wohnnutzung und Kerngebietsnutzung als „Puffer“ vorzusehen. Es sei nicht ersichtlich, dass diese immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkte in die planerische Abwägung eingegangen seien.

17

Die Einziehung der B.-Straße gefährde die rückwärtige Erschließung seiner beiden Grundstücke. Er sei auf eine Zufahrtsmöglichkeit mit größeren Fahrzeugen zur Versorgung der gewerblichen Mieteinheiten angewiesen.

18

Der Bebauungsplan enthalte widersprüchliche Festsetzungen. Seine Grundstücke würden von drei sich teilweise widersprechenden Festsetzungen erfasst. Die Festsetzung der Grundstücke als Kerngebiet sei nachvollziehbar. Das deutlich reduzierte Maß der baulichen Nutzung (Baugrenzen) führe allerdings zu einer erheblichen Entwertung seiner Grundstücke. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Festsetzung städtebaulich erforderlich sei. Darüber hinaus werde nunmehr ein Erhaltungsgebiet festgesetzt, was mit massiven zusätzlichen Belastungen für die Eigentümer verbunden sei. Rückbau, Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen würden mit der Erhaltungsgebietsfestsetzung einer zusätzlichen Genehmigungspflicht unterstellt. Diese Festsetzung stehe in einem merkwürdigen Kontrast zu dem ausgewiesenen Maß der baulichen Nutzung, das vorsehe, dass die rückwärtigen Teile der Gebäude aufgrund der festgesetzten Baugrenzen in Wegfall geraten sollten. Schließlich seien die Grundstücke mit einer sanierungsrechtlichen Satzung überzogen, die mit massiven Einschränkungen der Eigentümerrechte verbunden sei. Die Eigentümerrechte würden durch diese kumulative Beschränkung der Eigentümerbefugnisse unverhältnismäßig beeinträchtigt. Besonders schwerwiegend sei in diesem Zusammenhang, dass die Eigentümer sich zum Teil widersprüchlichen Festsetzungen ausgesetzt sähen. Die Festsetzungen gingen im Prinzip davon aus, dass ein erheblicher Teil der Bebauung an der Gr. B.-Straße zukünftig in Wegfall geraten solle, während die Erhaltungsgebietsfestsetzung in Widerspruch hierzu die gesamte Bebauung für erhaltenswert erkläre.

19

Schließlich seien die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt worden. Die Ausführungen auf Seite 22 f. der Begründung zum Bebauungsplan basierten erkennbar ausschließlich auf Spekulationen. Es fehle an jedweden belastbaren Feststellungen. Die Antragsgegnerin habe aber selbst darauf hingewiesen, dass beispielsweise Anhaltspunkte bestünden, dass in dem Plangebiet besonders geschützte europäische Vogelarten lebten und nicht ausgeschlossen werden könne, dass gesetzlich streng geschützte Fledermausarten in den Gebäuden oder einer im Plangebiet befindlichen Esche vorkämen. Insgesamt sei zu rügen, dass keine Abwägung i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB angestellt worden sei. Diese Verpflichtung bestehe auch im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Der Plangeber versuche augenscheinlich, diese Problematik auf die potenziell durchzuführenden Genehmigungsverfahren abzuwälzen.

20

Der Antragsteller beantragt,

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die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan A.-Altstadt 58 vom 31. März 2014 für unwirksam zu erklären.

22

Die Antragsgegnerin beantragt,

23

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

24

Sie erwidert u.a., die Voraussetzungen des § 13a BauGB für das beschleunigte Verfahren lägen vor, weil der Bebauungsplan der Innenentwicklung diene. Ziel der Bauleitplanung sei insbesondere, die bisher als Parkplatz genutzte Fläche i.S. einer Innenentwicklung und Wiedernutzbarmachung von Flächen für den Wohnungsbau zu erschließen. Die Stabilisierung und Stärkung von A.-Altstadt als Wohnstandort sei eines der wesentlichen Ziele des Sanierungsgebiets A.-Altstadt S 5. Entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolge keine Rücknahme von Baurechten gegenüber dem früher geltenden Planrecht. Werde das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewandt, habe gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht verzichtet werden können.

25

Die Vorgaben des § 3 Abs. 2 BauGB bei der Öffentlichkeitsbeteiligung seien beachtet worden. Der Bebauungsplan habe vom 22. Juni bis einschließlich 3. August 2011 öffentlich ausgelegen. Aufgrund der Ferienzeit sei die Mindestauslegungsdauer von einem Monat verlängert worden. Auch die Bekanntmachung über die Auslegung sei korrekt gewesen. Insbesondere sei kein Fehler in der Rechtsfolgenbelehrung zu erkennen. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB sei im beschleunigten Verfahren zu Recht von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, abgesehen worden. Die Darlegung des Antragstellers zu einer angeblich fehlerhaften Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Behörden sei nicht haltbar. Es sei nicht erkennbar, dass einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden könne, nicht beteiligt worden seien.

26

Der Bebauungsplan setze nicht ein deutlich reduziertes Maß der baulichen Nutzung fest. Gegenüber dem zuvor geltenden Durchführungsplan D 354 (i.V.m. dem Bebauungsplan A.-Altstadt 40) ermöglichten die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans ein weit größeres zulässiges Maß der baulichen Nutzung für die Grundstücke des Antragstellers. Die festgesetzte straßenrandparallele Bebauung entspreche mit Kerngebiet, dreigeschossig, geschlossener Bauweise, Grundflächenzahl 1,0 dem Durchführungsplan. Die rückwärtige Bebauungsmöglichkeit sei gegenüber dem Durchführungsplan deutlich erweitert worden, und zwar mit einer überbaubaren Grundstücksfläche in einer Tiefe von ca. 14 m, einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 4 m und einer Grundflächenzahl von 0,8. Die rückwärtigen Bestandsbauten seien im Durchführungsplan bislang planerisch nicht gesichert gewesen, sondern als „Parkplatzfläche“ überplant gewesen. Sie erhielten nun erstmalig eine planungsrechtliche Sicherung.

27

Das Erhaltungsgebiet sei festgesetzt worden, weil die straßenrandparallele Bebauung an der Gr. B.-Straße … bis … zum letzten bewahrten alten Gebäudebestand dieser Straße zähle. Wenngleich die Gebäude Gr. B.-Straße … bis … durch Um- und Anbauten im Laufe der Jahre stark baulich verändert worden seien, so lasse sich an ihnen dennoch sehr anschaulich die vormalige städtebauliche Struktur und Prägung des Stadtbereichs ablesen. Aus diesen Gründen sei der Erhalt dieser Strukturen von städtebaulichem Interesse. Die Festsetzung einer städtebaulichen Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei erforderlich, um die städtebauliche Gestalt langfristig und umfassend zu erhalten, unerwünschte städtebaulichen Entwicklungen zu verhindern und eine auf die Erhaltungsziele abgestimmte Gestaltqualität neuer Vorhaben zu sichern. Die rückwärtigen Baugrenzen würden gegenüber den Bestandsgebäuden geringfügig zurückgenommen, um durch einen angemessenen Abstand (zwischen der Fahrgasse des Geh- und Fahrrechts und den einzelnen Grundstückszufahrten) sicherzustellen, der ein gefahrloses Ein- und Ausfahren ermögliche. Ein Widerspruch zu der Erhaltungsgebietsfestsetzung bestehe darin nicht.

28

Im nördlichen Teil des Plangebiets befinde sich auf dem Flurstück …. eine öffentliche Parkanlage. Neben einem Kinderspielplatz sei dort eine Ballspielfläche mit Ballfangzaun vorhanden gewesen. Die von den Freizeitnutzungen dieser Flächen ausgehenden zu erwartenden Lärmimmissionen seien unter Berücksichtigung der unmittelbar südlich geplanten neuen Wohnbebauung gutachterlich untersucht und bewertet worden. Im Zuge des städtebaulichen Sanierungsverfahrens sei ein Umbau und eine Modernisierung der Gesamtanlage geplant gewesen (und mittlerweile auch umgesetzt), weil die Ausstattung und der Zustand der Spielflächen und -geräte nicht mehr den heutigen Anforderungen genügt hätten. Da sich zum Zeitpunkt der Planaufstellung die Neugestaltungsplanung noch in einem frühen Stadium befunden habe, sei zunächst die vorhandene Anlage hinsichtlich ihrer Immissionswirkung begutachtet worden. In der lärmtechnischen Untersuchung habe sich gezeigt, dass das allgemeine Wohngebiet potenziell von Lärmimmissionen des Ballspielfeldes betroffen sein könnte. In dem Schallimmissionsgutachten seien die zu erwartenden Beurteilungspegel an der neuen Wohnbebauung berechnet worden. In der Berechnung seien zwei unterschiedliche Berechnungsansätze für das Fußballspielen in Ansatz gebracht worden. Außerdem sei die seinerzeitige bauliche Gestaltung des Platzes (Bodenbelag und Metallkäfig) berücksichtigt worden. Der Gutachter sei auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass an der Nordfassade der geplanten neuen Wohnbebauung bei dem Berechnungsansatz „Fußballspielen ohne lautstarke Kommunikation mit 6 Personen“ die Immissionsrichtwerte durchgängig eingehalten würden. Der berechnete maximal auftretende Spitzenschalldruckpegel unterschreite am Immissionspunkt EG den zulässigen Wert um 4,5 dB(A). Überschreitungen der Immissionsrichtwerte seien lediglich zu erwarten, wenn mehr als 6 Personen über längere Zeit lautstark kommunizierend Fußballspielen würden. Beim Berechnungsansatz „Fußballspielen mit lautstarker Kommunikation mit 12 Personen“ seien zum Teil Überschreitungen der Richtwerte zwischen 1,3 und 7,8 dB(A) zu erwarten. Ortsbegehungen durch das Bezirksamt A. im Sommer 2008 hätten gezeigt, dass die Spielanlage kaum genutzt worden sei. Der gutachterlich untersuchte Berechnungsansatz „Fußballspielen mit lautstarker Kommunikation mit 12 Personen“ stelle daher ein „worst-case-Szenario“ dar, das für die tatsächliche Nutzung nicht realistisch erscheine und deshalb nicht als Grundlage heranzuziehen sei. Da die Neugestaltung des Platzes den neuesten technischen Anforderungen entsprechend erfolgt sei, sei es trotz gesteigerter Nutzungsintensität zu einer deutlichen Minderung der Immissionsbelastung gekommen, so dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in dem Wohngebiet gewährleistet seien.

29

Für den Bereich Gr. B.-Straße bestünden bereits gemäß § 2 Nr. 3 VO B-Plan A.-Altstadt 40 weitreichende Nutzungseinschränkungen für Spielhallen und sog. „Peep-Shows“. Der Ausschluss dieser Nutzungen ziele darauf ab, den vorhandenen kleinteiligen Geschäftsbesatz und die heterogene Gewerbestruktur im Plangebiet zu sichern und vor einer Verdrängung durch andere Nutzungen zu schützen. Der Bebauungsplan A.-Altstadt 40 umfasse die gesamte Gr. B.-Straße. Insofern sei der Einwand des Antragstellers - eines zu kleinräumigen, städtebaulich „unabgestimmten“ Vorgehens - unzutreffend. Um die Verdrängung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben aus dem zentralen Hauptgeschäftsbereich zu verhindern und um die festgelegten Sanierungsziele sowie die formulierten Planungsziele zu sichern, sei der Ausschluss von Vergnügungsstätten, Spielhallen und Wettbüros nach § 2 Nr. 4 VO B-Plan A.-Altstadt 58 weiterhin städtebaulich erforderlich. Mit der Anpassung der Festsetzung werde einerseits der neuen Rechtslage nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz Rechnung getragen. Neben der Beibehaltung der bereits durch den Bebauungsplan A.-Altstadt 40 unzulässigen Spielhallen und „Peep-Shows“ werde zudem eine Präzisierung der weiterhin unzulässigen Nutzungen Wettbüros, Diskotheken und Tanzbars vorgenommen, die ansonsten geeignet wären, den „Trading-down-Effekt“ zu verstärken, den Einzelhandel zu verdrängen oder sonstige von dem Plangeber nicht gewollte städtebauliche Spannungen hervorzurufen. Wettbüros würden als unzulässig festgesetzt, weil sie in der Regel die gleichen negativen städtebaulichen Auswirkungen wie z.B. Spielhallen erwarten ließen. Dass das Problem respektive die Gefahr der städtebaulichen Fehlentwicklung i.S.d. „Trading-down-Effekts“ weiterhin Bestand habe bzw. sich durch das zunehmende Aufkommen von Wettbüros in den letzten Jahren verstärkt habe, zeige sich in den Untersuchungen zum Sanierungs- und Stadtumbaugebiet A.-Altstadt S 5. In dem integrierten Entwicklungskonzept der Stadtentwicklungsgesellschaft Z heiße es hierzu:

30

„Ein erhebliches Problem stellen im Sanierungs- und Stadtumbaugebiet seit mehreren Jahren die negativen Auswirkungen von Vergnügungsstätten dar. Die Betriebe beeinträchtigten insbesondere in der Gr. B.-Straße und im Bereich des N. die Einzelhandelsentwicklung und die städtebauliche Situation. In den vergangenen Jahren wurde der bestehende ‚Trading-down-Effekt‘ insbesondere durch die Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros weiter verstärkt.“

31

Das Nebeneinander von Wohnen und Kerngebietsnutzungen sei gebietstypisch. Es sei sowohl Ziel der Bauleitplanung als auch des Sanierungskonzeptes, dieses Nebeneinander von Wohnen und Arbeiten zu erhalten und zu fördern. Der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sei in der Abwägung berücksichtigt worden. Nach Ansicht des Plangebers bestehe zwischen den geplanten Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und den bestehenden bzw. zulässigen Nutzungen im Kerngebiet kein besonderes Konfliktpotenzial im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen. Die zulässigen Nutzungen seien miteinander verträglich. Nutzungen, die ein Konfliktpotenzial mit der Wohnbebauung erwarten ließen, seien über § 2 Nr. 4 VO B-Plan A.-Altstadt 58 ausgeschlossen oder seien bereits nach altem Planrecht unzulässig gewesen. Die Festsetzung einer Pufferzone zwischen dem allgemeinem Wohngebiet und dem Kerngebiet sei nicht erforderlich gewesen.

32

Der hinteren Erschließung der Grundstücke des Antragstellers sei durch ein 3,50 m breites Geh- und Fahrrecht Rechnung getragen worden. Diese Breite sei sowohl für die Belieferung der rückwärtigen Grundstücksteile an der Gr. B.-Straße als auch für die Feuerwehrzufahrt zu der neuen Wohnbebauung ausreichend. Auch größere Fahrzeuge könnten diese Zuwegung nutzen, da sie in Breite und Höhe für Feuerfahrzeuge ausgelegt sei. Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten seien, würden gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als i.S.d. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Ein Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft sei daher nicht erforderlich gewesen. Ungeachtet dessen seien bei der Aufstellung des Bebauungsplans die Belange von Natur und Landschaft gemäß § 1 Abs. 6 und 7 BauGB ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens seien zwar zu den Themen Arten- und Baumschutz keine gesonderten Gutachten erstellt worden. Die Darstellungen in der Begründung zum Bebauungsplan bezögen sich aber auf bereits vorliegende Erkenntnisse und Ortsbegehungen der zuständigen Fachdienststellen. Artenschutzrechtliche Belange seien geprüft und beachtet worden. Die betreffenden Ergebnisse könnten insbesondere auf den Seiten 8 und 22 f. der Begründung zum Bebauungsplan nachgelesen werden.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere den letzten des Antragstellers vom 30. Mai 2016, ebenso Bezug genommen, wie auf den Inhalt der beigezogenen Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

I.

34

Der zulässige Normenkontrollantrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 VwGO unbegründet, weil die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan A.-Altstadt 58 vom 31. März 2014 gültig ist. Sie ist gültig, weil sie weder stets beachtlichen Fehlern noch einer nach §§ 214 Abs. 1 bis 3, 215 Abs. 1 BauGB rügebelasteten beachtlichen Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung unterliegt. Insbesondere greifen die von dem Antragsteller geltend gemachten Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Rechtsverordnung nicht durch.

35

1. Die Antragsgegnerin durfte den Bebauungsplan A.-Altstadt 58 gemäß § 13a Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufstellen.

36

a) Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. Die „Wiedernutzbarmachung“ von Flächen erfasst ursprünglich für gewerbliche, industrielle, infrastrukturelle oder für militärische Zwecke genutzte Flächen, die baulich nicht mehr ihrer Funktion entsprechend genutzt werden, und nunmehr im Wege des sog. Flächenrecyclings städtebaulich wieder nutzbar gemacht werden sollen. Unter dem Begriff der „Nachverdichtung“ ist die über die bereits zulässige bauliche Nutzung hinaus sich erstreckende Erweiterung oder Ergänzung auf einem entweder bebauten oder bebaubaren Grundstück zu verstehen. Zu den Bebauungsplänen der Innenentwicklung zählen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB aber auch Bebauungspläne, die andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum Gegenstand haben. Zu diesen gehören alle Maßnahmen der Innenentwicklung, soweit sie nicht als Wiedernutzbarmachung oder Nachverdichtung zu beurteilen sind. Hierunter können z.B. die Umnutzung vorhandener besiedelter Bereiche, die Anpassung solcher Bereiche an heutige Nutzungsanforderungen oder die gezielte Schaffung von Baurechten an bestimmten Standorten innerhalb des Siedlungsbereichs fallen(siehe zum Ganzen: Mitschang, ZfBR 2007, 433 f.; Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar Stand 11/2015, § 13a Rn. 28 ff.).

37

Durch die Einführung des beschleunigten Verfahrens für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EU L 197 S. 30) - Plan-UP-Richtlinie - eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene von dem Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung. Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das sog. Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB eingeführten und über den § 3c UVPG hinausgehenden generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert. Bei den sog. "kleinen Bebauungsplänen" nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien (siehe OVG Münster, Urt. v. 30.10.2015, 7 D 28/14.NE, juris Rn. 49 m.w.N.).

38

Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Bebauungsplan A.-Altstadt 58 um einen solchen der Innenentwicklung, weil mit ihm jedenfalls als eine andere Maßnahme der Innenentwicklung die Umnutzung des auf dem Grundstück nördlich der K. B.-Straße vorhandenen öffentlichen Parkplatzes in eine Wohnbaufläche verfolgt wird. Durch diese Maßnahme soll nach dem Willen der Antragsgegnerin eine innerstädtisch gelegene untergenutzte Fläche städtebaulich aufgewertet werden. Um eine Wiedernutzbarmachung des Parkplatzes geht es nicht, weil dieser bis zu seiner Überplanung als öffentlicher Parkplatz genutzt worden war. Ob ein Fall der Nachverdichtung vorliegt, obwohl der Parkplatz weder mit Gebäuden bebaut noch über bestehende Baurechte verfügte, kann offen bleiben. Die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 Bau-NVO beträgt rund 4.500 m2 und erreicht damit nicht die gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB maßgebliche 20.000 m2-Schwelle. Unter diesen Umständen kann dahin gestellt bleiben, ob in die Prüfung des Schwellenwertes möglicherweise auch der in der Aufstellung befindliche Bebauungsplan A.-Altstadt 60 (Entwurf Stand: 28. Mai 2015) wegen eines engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs einzubeziehen ist. Denn die Grundfläche dieses Bebauungsplans liegt bei rund 6.600 m2, so dass selbst dann der Schwellenwert von 20.000 m2 deutlich verfehlt würde.

39

Dem Antragsteller ist zwar einzuräumen, dass sich der Grundlage des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB - insbesondere durch den Auffangtatbestand der anderen Maßnahmen der Innenentwicklung - zunächst ein weiter Anwendungsbereich für Bebauungspläne der Innenentwicklung ergibt. Jedoch darf nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber durch die Schwellenwertbestimmung in § 13a Abs. 1 Satz 2 und 3 BauGB den räumlichen Umfang dieser Pläne wieder einschränkt und die in § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB enthaltenen unionsrechtlichen Vorgaben für die Anwendung dieses Planungsinstruments einzuhalten sind. Es ist deshalb dem Antragsteller darin zu widersprechen, durch einen zu weiten Tatbestand für Bebauungspläne der Innenentwicklung würde die Verpflichtung zu einer Umweltprüfung in unzulässiger Weise marginalisiert. Die Legaldefinition eines Bebauungsplans der Innenentwicklung in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB lässt auch die Möglichkeit offen, dass mit der Bebauungsplanung zusätzlich andere städtebauliche Ziele als die Innenentwicklung verfolgt werden. Der Einwand des Antragstellers, das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel der Innenentwicklung würde dadurch konterkariert, dass der an der Gr. B.-Straße liegenden Bestandsbebauung, insbesondere auf seinen beiden Grundstücken, Baurechte entzogen würden, ist unzutreffend. Für den vorderen 12 m tiefen Bereich gilt heute wie früher auf den Grundstücken an der Gr. B.-Straße die Ausweisung III g, GRZ bzw. bebaubare Fläche 1,0. Im anschließenden 3 m tiefen Bereich bestand früher nach dem Durchführungsplan D 354 nur die Ausweisung L (Laden) 1 g. Dagegen kann heute grundsätzlich über beinah die gesamte Tiefe der Grundstücke bis zu der hinteren Baugrenze und mit einer Gebäudehöhe von 4 m sowie einer GRZ von 0,8 gebaut werden. Die Bebauungsmöglichkeiten sind damit im südlichen Bereich des Plangebiets an der Gr. B.-Straße moderat erweitert worden, so dass insoweit sogar von einer geringfügigen Nachverdichtung gesprochen werden kann.

40

b) Die übrigen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 und 3 BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplans der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren liegen ebenfalls vor.

41

Das beschleunigte Verfahren ist nicht gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB ausgeschlossen, denn durch den Bebauungsplan wird nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Natura 2000-Gebiete (vgl. dazu § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB).

42

Dass die Antragsgegnerin in der öffentlichen Bekanntmachung vom 2. Oktober 2009 des Aufstellungsbeschlusses angenommen hat, es handele sich „um eine Maßnahme der Innenentwicklung zur Nachverdichtung“, ist in jedem Fall unschädlich, weil nach § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB lediglich zu begründen ist, weshalb in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB (Vorprüfung des Einzelfalls) davon ausgegangen wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Dass der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll, hat die Antragsgegnerin gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB in der Bekanntmachung ordnungsgemäß angegeben. Im Übrigen ist ein Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Abs. 3 BauGB gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls unbeachtlich.

43

c) Da die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren erfolgen durfte, konnte die Antragsgegnerin entsprechend §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, absehen.

44

2. Der Rüge des Antragstellers, die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil nicht alle Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden könne, beteiligt worden seien, muss nicht weiter nachgegangen werden. Denn die Rüge einer Verletzung der frühzeitigen Behördenbeteiligung gehört zu den für die Wirksamkeit einer Rechtsverordnung unbeachtlichen Verfahrensfehlern, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ergibt, der insoweit nur eine Verletzung des § 4 Abs. 2 BauGB als beachtlichen Verfahrensfehler benennt (siehe BVerwG, Beschl. v. 23.10.2002, Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 8).

45

Soweit der Antragsteller den entsprechenden Fehler bei der förmlichen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB ebenfalls rügt, entspricht diese Rüge nicht den Anforderungen des § 215 Satz 1 Nr. 1 BauGB, so dass ein entsprechender Verfahrensfehler jedenfalls unbeachtlich geworden wäre. Nach dieser Vorschrift wird eine beachtliche Verletzung von Verfahrensfehlern unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Rechtsverordnung gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Mit diesem Darlegungserfordernis verlangt das Gesetz Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus (siehe BVerwG, Beschl. v. 19.1. 2012, BRS 79 Nr. 50). Hierin erschöpft sich aber die Rüge des Antragstellers, weil er keine konkreten Angaben dazu macht, welche Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange noch hätte beteiligt werden müssen respektive welche öffentlichen Belange bei der förmlichen Behördenbeteiligung von der Antragsgegnerin unberücksichtigt geblieben sind.

46

3. Die von dem Antragsteller gerügte Verletzung des § 3 Abs. 2 BauGB liegt nicht vor. Entgegen seiner Annahme hat die Antragsgegnerin die Auslegungsfrist, die nach §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einen Monat beträgt, beachtet. Denn die Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs mit der Begründung erfolgte über die Ferienzeit vom 22. Juni bis 3. August 2011 sechs Wochen lang. Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte zudem am 14. Juni 2011 und damit eine Woche vor dem Auslegungsbeginn am 22. Juni 2011, wie es § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB voraussetzt.

47

Die von dem Antragsteller zudem erhobene Rüge, der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Präklusionswirkung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB sei fehlerhaft, ist ebenfalls unberechtigt. Der Hinweis lautet in der öffentlichen Bekanntmachung vom 14. Juni 2011:

48

„Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.“

49

Der Umstand, dass dieser Hinweis von dem Text des § 47 Abs. 2a VwGO abweicht und sich stattdessen am Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geänderten Fassung orientierte, steht dem Eintritt der Präklusionswirkung nicht entgegen; denn die von der Antragsgegnerin verwendete Belehrung war nicht geeignet, einen von den Festsetzungen eines künftigen Bebauungsplans Betroffenen irrezuführen und von der rechtzeitigen Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (siehe BVerwG, Urt. v. 20.2.2014, BVerwGE 149, 88, 93; v. 27.10.2010, BVerwGE 138, 84, 87 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 19.12.2012, BauR 2013, 1102, 1105 f.).

50

4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich nicht feststellen, dass es sich bei der im Bebauungsplan südlich der S.-Straße getroffenen Festsetzung „Spielplatz (FHH)“ um einen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unzulässigen Etikettenschwindel handelt, weil von der Antragsgegnerin tatsächlich der Erhalt des bei der Planung bereits vorhandenen Bolzplatzes gewollt gewesen sei. Diesen habe sie lediglich deshalb nicht festgesetzt, weil es andernfalls zu einem kaum lösbaren Lärmkonflikt mit der neu festgesetzten heranrückenden Wohnbebauung auf dem früheren Parkplatz gekommen wäre.

51

Die Gemeinden haben gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Es muss nicht nur der Bauleitplan selbst, sondern jede seiner einzelnen Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich sein. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind u.a. Festsetzungen, die von der Gemeinde tatsächlich nicht gewollt sind, sondern als bloßes „Etikett“ festgesetzt werden, mit dem die wahren Planungsabsichten verdeckt werden sollen. Festsetzungen, die nicht dem wahren Ziel der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, weil eine Festsetzung nur vorgeschoben erscheint, fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002, NVwZ 2002, 1114,1116).

52

Zur Festsetzung der öffentlichen Grünfläche auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB mit der konkreten Zweckbestimmung „Spielplatz“ heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan auf den Seiten 8, 20 und 24:

53

„Im Bereich zwischen der ehemaligen Parkplatzfläche und der S.-Straße befindet sich eine öffentliche Grünfläche mit einer Ballspielfläche und zwei Spielplatzflächen. Die gesamte Freizeitanlage ist dringend modernisierungsbedürftig. Eine Neugestaltung der Grünfläche ist geplant. …

54

Die bestehende öffentliche Grünfläche an der S-Straße wird durch den Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert. Im Zuge des städtebaulichen Sanierungsverfahrens ist darüber hinaus eine Neugestaltung der Grünfläche als Erholungsfläche mit einem Kinderspielplatz und einem Ballspielfeld geplant. Die Flächen werden daher als öffentliche Grünfläche (FHH) mit der besonderen Zweckbestimmung 'Spielplatz' festgesetzt. …

55

Bei der Verwirklichung des Plans entstehen der Freien und Hansestadt Hamburg Kosten für die Neugestaltung der öffentlichen Grünfläche als neugestalteter Spielplatz.“

56

Stichhaltige Anhaltspunkte, die die Annahme des Antragstellers stützen würden, bei der Festsetzung der Grünfläche als Spielplatz handele es sich um einen bloßen Etikettenschwindel, liegen nicht vor. Die mit der Durchführung des Sanierungsverfahrens betraute Stadtentwicklungsgesellschaft Z hat als ein Sanierungsziel die Neugestaltung der Grünfläche als Spielplatz mit Ballspielfläche für Kinder (z.B. kleinere Tore, versetzte Ballfangzäune …) bestimmt (siehe Beiakte B, Bl. 442). Der Bebauungsplan erfüllt insoweit die Funktion eines Sanierungsbebauungsplans i.S.d. § 140 Nr. 4 BauGB. Im Rahmen des Sanierungsverfahrens A.-Altstadt S 5 ist dabei festgestellt worden, dass in der Mitte der Freifläche an der S.-Straße ein durch hohe Zäune eingerahmter Bolzplatz liege, wo allerdings Fußball kaum noch gespielt werde. Dies beruhe auf einem unbefestigten Sandboden und Toren ohne Netze. Der Platz entspreche insgesamt schon lange nicht mehr den Anforderungen an einem attraktiven Ballspielplatz. Die Freifläche rund um die S.-Straße müsse daher wieder attraktiv und nutzbar gemacht werden. Der Bolzplatz müsse zu einer Ballspielfläche umgestaltet werden (siehe Stadtteilzeitung Gr. B-Staße/N., Nr. 16, September 2011, S. 8 f.). Das Bezirksamt A. führte deshalb ab September 2011 ein mehrstufiges Bürgerbeteiligungsverfahren zur Neugestaltung der Freifläche durch. Für die Neugestaltung des Spielplatzes hat die Antragsgegnerin zudem bei ihrer Planung Kosten veranschlagt. All dies spricht dafür, dass die Umnutzung des Bolzplatzes in eine Ballspielfläche für einen Spielplatz dem wahren Planungswillen der Antragsgegnerin entsprach. Zwar ist der Hinweis des Antragstellers richtig, die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt habe sich gegen einen Spielplatz mit dem Argument gewandt, aufgrund einer erheblichen Unterversorgung mit Grünflächen und der dichten Bebauung sei ein Bolzplatz, der auch für Jugendliche nutzbar sei, weiterhin dringend erforderlich (siehe Beiakte B, Bl. 513 f.). Diese Argumentation hat sich die Antragsgegnerin aber letztlich nicht zu eigen gemacht, sondern ist der im Arbeitskreis I in der Sitzung vom 27. November 2009 geäußerten Einschätzung gefolgt, der gegenwärtige Bolzplatz solle als Spielplatz ausgewiesen werden, weil ein Bolzplatz aufgrund der Lärmproblematik (mit der heranrückenden Wohnbebauung) nicht zulässig sei. Der Spielplatz solle u.a. mit einer Fläche für ein „kindliches Ballspiel“ hergerichtet werden. Jugendliche könnten die Bolzplätze in der näheren Umgebung (z.B. im Grünzug A., am „Haus Drei“ oder in der K.-Straße) nutzen, während der Spielplatz u.a. der neuen Wohnbebauung zugutekomme (siehe Beiakte B, Bl. 518, 535: Grünfläche soll nicht weiterhin als Bolzplatz genutzt werden). Der Ballspielfläche für Kinder unter 14 Jahren sollte damit auch die Funktion als Infrastruktureinrichtung für die neu festgesetzte Wohnbebauung zukommen. Schließlich räumte die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt in ihren Schreiben vom 30. Oktober 2008 (siehe Beiakte B, Bl. 702) selbst ein, dass ein Abstand der neuen Wohnbebauung von 12 m zu dem Bolzplatz keinen ausreichenden Lärmschutz gewährleisten würde. Dagegen bestimmt § 22 Abs. 1a BImSchG, dass Geräuscheinwirkungen, die u.a. von Kinderspielplätzen hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind. Ballspielflächen für Kinder unter 14 Jahren gehören zu den Kinderspielplätzen. Davon zu unterscheiden sind Bolzplätze für Jugendliche, die ein anderes Lärmprofil haben als Kinderspielplätze (vgl. BT-Drs. 17/4836 S. 6). Vor diesem Hintergrund ist es sachlich nachvollziehbar, wenn sich die Antragsgegnerin angesichts des Lärmkonflikts mit der heranrückenden Wohnbebauung für eine Umgestaltung des Bolzplatzes in eine Ballspielfläche für Kinder entschieden hat.

57

5. Der von der Antragsgegnerin in § 2 Nr. 4 VO B-Plan A.-Altstadt 58 festgesetzte Ausschluss von Wettbüros ist gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO rechtmäßig.

58

Im Bebauungsplan kann gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 des § 1 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen nicht zulässig sind. Mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen ist gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (siehe BVerwG, Beschl. v. 10.11. 2004, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30; Urt. v. 22.5.1987, BVerwGE 77, 317, 320 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, ZfBR 2012, 48, 52). Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist dadurch begrenzt, dass sich die festgesetzten Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen, d.h. Unterarten von Nutzungen, beziehen müssen (BVerwG, Beschl. v. 26.7.2011, BauR 2012, 205; v. 27.7.1998, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 25). Wie in allen Fällen von bauplanungsrechtlichen Festsetzungen muss der Ausschluss von Wettbüros zudem städtebaulich erforderlich sein i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

59

Die Antragsgegnerin hat in § 2 Nr. 4 VO B-Plan A.-Altstadt 58 Vergnügungsstätten, die nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in Kerngebieten allgemein zulässig sind, nicht generell ausgeschlossen, sondern nur bestimmte Unterarten ihrer Nutzungen (dies allerdings sehr weitgehend), nämlich Spielhallen und ähnliche Unternehmen i.S.v. § 1 Abs. 2 Hmb-SpielhG, Wettbüros, Diskotheken und Tanzbars sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist. Obwohl Vergnügungsstätten für ein Kerngebiet typisch sind, können solche Nutzungen im Rahmen einer Differenzierung nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO im Kerngebiet ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung nach § 7 Abs. 1 BauNVO umfasst Vergnügungsstätten nicht als notwendigen Bestandteil eines Kerngebiets (siehe BVerwG, Beschl. v. 22.5. 1987, BVerwGE 77, 308, 311; v. 25.2.1997, NVwZ 1997, 896, 898; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 102).

60

Die Antragsgegnerin hat dabei Wettbüros als Unterart von Vergnügungsstätten subsumiert und damit als bestimmte Art von baulichen Anlagen i.S.v. § 1 Abs. 9 BauNVO festgelegt, die im Kerngebiet ausgeschlossen werden sollen. Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass Wettbüros im Einzelfall auch einen als „Laden“ genehmigten Gewerbebetrieb darstellen können, wenn sie sich auf die bloße Annahme von Wetten, wie bei einer Lotto- und Totoannahmestelle, beschränken und keinerlei kommerzielle Unterhaltung anbieten (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar Stand 11/2015, § 6 Rn. 43). Jedoch gebietet die Anwendung des § 1 Abs. 9 BauNVO eine typisierende Betrachtungsweise und kann der Ausschluss bestimmter Arten von baulichen Anlagen nicht von den Umständen des Einzelfalles abhängig gemacht werden. Der Ausschluss muss sich vielmehr auf bestimmte Anlagentypen beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (siehe BVerwG, Beschl. v. 26.7.2011, a.a.O.; v. 27.7.1998, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist nach der sozialen und ökonomischen Realität die Annahme der Antragsgegnerin gerechtfertigt, dass es sich bei Wettbüros regelmäßig um Vergnügungsstätten handelt, weil die kommerzielle Unterhaltung der Kunden im Vordergrund steht, um deren Spieltrieb für ein gewinnbringendes Freizeitangebot anzusprechen bzw. auszunutzen. Ein Wettbüro verliert dann den Charakter einer bloßen Wettannahmestelle und ist als Vergnügungsstätte einzuordnen, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) Wetten abzuschließen (so zutreffend OVG Koblenz, Beschl. v. 14.4. 2011, NVwZ-RR 2011, 635, 636 f.). Wettbüros sind daher in dieser Ausgestaltung regelmäßig als kerngebietstypische Vergnügungsstätte anzusehen und nicht als Ladengeschäft oder sonstiger Gewerbebetrieb (so Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4a Rn. 23.69 m.w.N.). Sofern lediglich eine Wettannahmestelle vorliegt, wird diese folgerichtig von dem in § 2 Nr. 4 VO B-Plan A.-Altstadt 58 festgesetzten Nutzungsausschluss nicht erfasst.

61

Die Antragsgegnerin hat die Nutzungsausschlüsse in § 2 Nr. 4 VO B-Plan A.-Altstadt 58 auf Seite 13 f. der Begründung zum Bebauungsplan wie folgt begründet:

62

„Insbesondere die Umwandlung von ehemaligen Ladengeschäften in Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Wettbüros hat in den vergangenen Jahren zu einem einsetzenden trading-down-Effekt in der Gr. B.-Straße geführt, der die Akzeptanz des Einzelhandelsstandorts nachhaltig zu gefährden droht.

63

Es ist das planerische Ziel des Sanierungskonzepts und des Bebauungsplans A.-Altstadt 58, den vorhandenen kleinteiligen Geschäftsbesatz und die heterogene Gewerbestruktur im Plangebiet zu sichern und vor einer Verdrängung durch andere Nutzungen zu schützen. Insbesondere die Umwandlung von ehemaligen Ladengeschäften in Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Wettbüros hat in der Vergangenheit zu einem einsetzenden trading-down-Effekt in der Gr. B.-Straße geführt, der die Akzeptanz des Einzelhandelsstandorts nachhaltig zu gefährden droht.

64

Um die Verdrängung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben aus dem zentralen Hauptgeschäftsbereich entgegenzuwirken und um die festgelegten Sanierungsziele sowie formulierten Planungsziele zu sichern, werden im Bebauungsplan gemäß § 1 Absätze 5 und 9 BauNVO die folgenden Nutzungen und Anlagetypen der nach § 7 Absatz 2 BauNVO im Kerngebiet allgemein zulässigen Nutzungen als nicht zulässig festgesetzt: …

65

Für den Ausschluss der genannten Nutzungsarten sind folgende Gründe anzuführen:

66

- Die genannten Nutzungen sind regelmäßig geeignet, Konflikte mit anderen Nutzungsarten und damit städtebauliche Spannungen zu erzeugen. Die genannten Betriebe zeichnen sich in der Regel durch eine hohe Kundenfrequenz aus. Gleichzeitig weisen sie regelmäßig lange Öffnungszeiten bis in die Nachtzeit hinein auf. Von ihnen können daher störende Lärmimmissionen ausgehen, welche die Wohnruhe der vorhandenen und geplanten Wohnnutzungen beeinträchtigen.

67

- In der Regel weisen die genannten Betriebe eine Außengestaltung auf, die einerseits durch aggressive Werbeanlagen die Aufmerksamkeit potenzieller Kunden zu erzeugen sucht, andererseits im Gegensatz zu Einzelhandel und anderen gewerblichen Nutzungen keine Einblicke in das Gebäudeinnere gewährt, sondern sich zum öffentlichen Raum hin abschottet. Daher sind die genannten Betriebe geeignet, negative Auswirkungen auf das Stadtbild zu haben.

68

- Die genannten Betriebe sind aufgrund ihrer Geschäftsmodelle, der erzielbaren hohen Flächenumsätze und Gewinnmargen regelmäßig in der Lage, auch hohe Mieten zu zahlen. Dienstleistungs-, Handwerks- und Einzelhandelsnutzungen können diese Mieten häufig nicht leisten und stehen deshalb in der Gefahr, vom Standort verdrängt zu werden. Die städtebauliche Zielsetzung einer hochwertigen Nutzung und der Schaffung eines lebendigen Quartiers mit ausgewogener Funktionsmischung wäre durch eine solche Entwicklung gefährdet.

69

- Insbesondere in Gebieten wie der Gr. B,-Straße, in denen es Probleme mit der Auslastung und Akzeptanz des Einzelhandels gibt und in denen Leerstände vorzufinden sind, kann eine vermehrte Ansiedlung derartiger Betriebe das Image des Standortes weiter schwächen und zu einer weiteren Minderung der Akzeptanz und der Nachfrage des Standorts führen (sog. trading-down-Effekt).

70

- Bei einer weiteren Zulassung der genannten Nutzungen würde eine nachhaltige Beeinträchtigung und ggf. Verdrängung der in der Gr. B.-Straße ebenfalls vorhandenen anderen Nutzungsarten, insbesondere der Wohnnutzung, aber auch der Büro- und Ladenlokalnutzungen, zu erwarten sein.“

71

Demnach zielt die Antragsgegnerin bei dem Ausschluss der Wettbüros und vorgenannten Vergnügungsstätten ebenso wie bei der Festsetzung der Grünfläche als Spielplatz auf eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung, die gemäß § 140 Nr. 4 BauGB der Umsetzung der Sanierungsziele dient. Mit dem Ausschluss wird eine Aufwertung des Einzelhandelsstandorts Gr. B.-Straße und der Schutz vor Verdrängung von Einzel- und Dienstleistungsbetrieben bezweckt. Dieser Ausschluss ist nicht - wie der Antragsteller meint - von vornherein wirkungslos, weil er sich lediglich auf ein nur ca. 9.200 m2 großes Plangebiet bezieht. Denn aufgrund von § 2 Nr. 3 VO B-Plan A.-Altstadt 40 sind in den gesamten an der Gr. B.-Straße liegenden Kerngebieten Spielhallen und ähnliche Unternehmen i.S.v. § 33i GewO, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, bereits unzulässig. Die von dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlungen geäußerten Zweifel an der Bestimmtheit des § 2 Nr. 3 VO B-Plan A.-Altstadt 40 teilt das Normenkontrollgericht nicht. Der räumliche und sachliche Anwendungsbereich des Ausschlusses bestimmter Unterarten von Vergnügungsstätte in den Kerngebieten ist unter Verdeutlichung durch eine zeichnerische Darstellung als Anlage zu dem Bebauungsplan A.-Altstadt 40 klar bestimmt worden. Was mögliche Mängel der Abwägung dieses Ausschlusses angeht, greift zugunsten der Rechtswirksamkeit der Vorschrift § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB ein. Bei dem in § 2 Nr. 4 VO B-Plan A.-Altstadt 58 festgesetzten Ausschluss bestimmter Unterarten von Vergnügungsstätten geht es der Antragsgegnerin im Übrigen um den Schutz der Wohnruhe in dem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet, weil Vergnügungsstätten wegen ihrer störenden Begleiterscheinungen insbesondere in den Abendstunden typischerweise eher wohngebietsunverträglich sind. Dieser Schutz der Wohnruhe ist dem Sanierungsziel geschuldet, die Stabilisierung und Stärkung von A.-Altstadt als Wohnstandort zu erreichen (vgl. S. 4 der Planbegründung).

72

Die Antragsgegnerin kann den Ausschluss von Wettbüros zudem auf besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO stützen. Der von ihr angeführte sog. „Trading-down-Effekt“ ist grundsätzlich geeignet, den Ausschluss zu rechtfertigen. Es entspricht einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung auswirken können. Ob ein solcher Trading-down-Effekt zu bejahen ist, beurteilt sich nicht nach quantitativen Faktoren. Ob nur eine oder wenige Vergnügungsstätten in einem Kerngebiet gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO aus Sorge um eine Niveauabsenkung ausgeschlossen werden dürfen, beurteilt sich nach den konkreten Umständen der städtebaulichen Konfliktlage, die es mit der Planung zu bewältigen gilt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.9. 2008, BRS 73 Nr. 26; OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, BRS 73 Nr. 25). Ein Trading-down-Effekt kann von Spielhallen ebenso wie von Wettbüros als Unterarten von Vergnügungsstätten ausgelöst oder verstärkt werden. Auch von Wettbüros geht die Gefahr einer Verdrängung des traditionellen Einzelhandels durch eine hohe Mietzahlungsfähigkeit aus. Ebenso sind Wettbüros geeignet, durch eine aggressive Aufmachung, zugeklebte Schaufenster oder eine übertriebene Werbung das Stadtbild zu beeinträchtigen. Die beiden Wettbüros auf den Grundstücken des Antragstellers geben hierfür mit ihrer Schaufenstergestaltung anschauliche Beispiele (vgl. Beiakte B, Bl. 755).

73

Entgegen der Annahme des Antragstellers ist es zur Rechtfertigung des Nutzungsausschlusses nicht erforderlich, dass der Trading-down-Effekt im Plangebiet bereits eingetreten ist. Die Antragsgegnerin ist vielmehr mit ihrer Planung berechtigt, einem möglichen Qualitäts- und Niveauverlust der Geschäftslage an der Gr. B.-Straße bereits entgegenzuwirken. Unabhängig davon ist festzustellen, dass ein Verdrängungsdruck durch Wettbüros im Plangebiet bereits eingetreten ist. Denn im Erdgeschoss des Gebäudes Gr. B.-Straße … war die Eröffnung eines weiteren Wettbüros geplant. Eine solche Ansiedlung sollte auch unmittelbar östlich des Plangebiets an der Gr. B.-Straße … erfolgen (siehe die Sachstandsberichte des Sanierungsträgers aus den Jahren 2008 und 2009 in Beiakte B, Bl. 250, 253). Schließlich ist der Umstand, dass das Plangebiet recht klein ist, aber bereits zwei Wettbüros aufweist, geeignet, die negativen Auswirkungen der Wettbüros eher zu verstärken, weil diese durch die Größe des Gebiets nicht aufgefangen bzw. nivelliert werden können (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, a.a.O.).

74

6. Ebenso wenig liegen die von dem Antragsteller gerügten Verfahrensfehler beim Ermitteln und Bewerten des Abwägungsmaterials und bei der Abwägung im Übrigen vor.

75

Ein beachtlicher Mangel Verfahrensfehler liegt gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB von der Planung berührte Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Auf dieser Grundlage ist die Abwägung vorzunehmen (siehe § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Das Abwägungsergebnis ist erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zu demselben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 65). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde müssen mit anderen Worten überschritten sein.

76

a) Anders als der Antragsteller meint, ergibt sich ein Abwägungsfehler nicht aus dem in § 50 Satz 1 BImSchG verankerten sog. Trennungsgrundsatz, weil das an der Gr. B.-Straße festgesetzte Kerngebiet im Norden an ein allgemeines Wohngebiet grenzt, lediglich getrennt durch eine 3,50 m breite mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Fläche.

77

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind gemäß § 50 Satz 1 BImSchG die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen (…) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete (…), soweit wie möglich vermieden werden. Wohngebiete und dem Wesen nach umgebungsbelastende Gebiete (z.B. Gewerbe-, Industrie- oder landwirtschaftliche Flächen) sollten daher wegen ihrer prinzipiellen Konfliktanfälligkeit möglichst nicht nebeneinander liegen, sondern sind zu trennen. Die in § 50 Satz 1 BImSchG enthaltenen Zielvorgaben haben ein besonderes Gewicht und schränken die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde ein (siehe BVerwG, Urt. v. 22.3.1985, BVerwGE 71, 163, 165). Andererseits stößt die Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes auf Grenzen, vor denen der Gesetzgeber nicht die Augen verschließt. So soll z.B. nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden, wobei in diesem Zusammenhang u.a. die Nachverdichtung sowie andere Maßnahmen zur Innenentwicklung besonders hervorgehoben werden. In dicht besiedelten Gebieten wird es aber häufig nicht möglich sein, allein durch die Wahrung von Abständen zu vorhandenen Straßen schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete zu vermeiden (siehe BVerwG, Urt. v. 22.3. 2007, BVerwGE 128, 238, 240 f.). Der Trennungsgrundsatz ist daher im Wege der Abwägung überwindbar, wenn andere Belange von hohem Gewicht seine Zurückstellung rechtfertigen (siehe BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, BVerwGE 125, 116, 172).

78

Die Gebietsarten allgemeines Wohngebiet und Kerngebiet i.S.d. §§ 4 und 7 BauNVO sind nach der Wertung des Verordnungsgebers nicht von vornherein unverträglich. Das Kerngebiet i.S.d. § 7 BauNVO lässt regelmäßig zwar eine Reihe von emissionsträchtigen Nutzungen zu, was aber nicht bedeutet, dass ein Kerngebiet nicht unmittelbar neben einem allgemeinen Wohngebiet geplant werden darf. Denn auch in Kerngebieten können gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans sonstige Wohnungen - d.h. solche für jedermann im Gegensatz zu den zweckgebundenen Wohnungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO - allgemein zugelassen werden. Sonstige Gewerbebetriebe sind in Kerngebieten nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nur dann allgemein zulässig, wenn sie nicht wesentlich stören, wodurch auch Wohnungen geschützt sind.

79

Für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Aneinandergrenzens von allgemeinem Wohngebiet und Kerngebiet kommt es vielmehr darauf an, ob der Plangeber die möglichen Konflikte, die durch das Aneinandergrenzen von allgemeinem Wohngebiet und Kerngebiet entstehen können, im Wege von Festsetzungen gelöst oder die Konfliktbewältigung in zulässiger Weise auf nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verlagert hat. Das ist hier anzunehmen: In dem dicht besiedelten Gebiet drängte sich keine andere Trennung der beiden Baugebiete als durch die Festsetzung der 3,50 m breiten mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Fläche auf, ohne die mit der Bebauungsplanung verfolgten Ziele der Innenentwicklung stärker zu beeinträchtigen. Zum Schutz der Wohnruhe hat die Antragsgegnerin zudem im Kerngebiet Vergnügungsstätten weitgehend ausgeschlossen. Die geringe Größe des festgesetzten Kerngebiets lässt keine Nutzungen erwarten, die das benachbarte allgemeine Wohngebiet unzumutbar beeinträchtigen würden. Mit größerem Besucherverkehr ist dort auch deshalb nicht zu rechnen, weil es sich bei der Gr. B.-Straße um eine Fußgängerzone handelt. Das allgemeine Wohngebiet erfährt dadurch eine gewisse Entlastung, die sich vor allem in der lärmempfindlichen Nachtzeit auswirkt, dass es im Norden an die festgesetzte Grünfläche mit dem Spielplatz grenzt. Hinzu kommt, dass in dem Kerngebiet bereits Wohnnutzung in größerem Umfang vorhanden war, ohne dass etwas über Lärmbeschwerden der Bewohner bekannt geworden ist. Die Antragsgegnerin durfte daher bei ihrer Bebauungsplanung davon ausgehen, dass durch eine typische Kerngebietsnutzung eventuell hervorgerufene Lärmkonflikte in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren lösbar sein werden.

80

b) Dass der Ausschluss der Wettbüros und anderen Vergnügungsstätten zu einer unzumutbaren Einschränkung der wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit der beiden Grundstücke des Antragstellers führt, ist nicht festzustellen. Zum einen waren Spielhallen und ähnliche Unternehmen sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, bereits gemäß § 2 Nr. 3 VO B-Plan A.-Altstadt 40 auf der Grundlage des zuvor geltenden Planungsrechts ausgeschlossen. Zum anderen verbleiben nach § 7 Abs. 2 BauNVO noch vielfältige Nutzungsmöglichkeiten, die eine angemessene wirtschaftliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke erlauben. Nicht zuletzt ist die Nutzung der beiden Grundstücke des Antragstellers als Wettbüro nicht schutzwürdig, weil diese nach dem Sachbestandsbericht des Sanierungsträgers von 2009 ungenehmigt war (siehe Beiakte B, Bl. 253).

81

c) Von einer unverhältnismäßigen Entwertung der beiden Grundstücke des Antragstellers wegen verringerter Bebauungsmöglichkeiten kann keine Rede sein. Richtig ist vielmehr - wie oben auf Seite 18 bereits dargelegt -, dass die Bebaubarkeit der Grundstücke im Gegenteil moderat erweitert worden ist. Soweit der Antragsteller auf seine Bestandsbebauung abstellt, die von der neu festgesetzten hinteren Baugrenze nicht vollständig erfasst wird, ist festzustellen, dass diese Bebauungstiefe deutlich über das hinausgeht, was nach dem früheren Planungsrecht des Durchführungsplans D 354 zulässig war.

82

d) Ebenso ist bereits die These des Antragstellers verworfen worden, das festgesetzte allgemeine Wohngebiet stehe in einem nicht beherrschbaren Lärmkonflikt zu der Grünfläche im Norden oder dem Kerngebiet im Süden des Plangebiets. Der Erhalt des Bolzplatzes ist von der Antragsgegnerin nach ihrem Planungswillen tatsächlich nicht gewollt, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, von dem Spielplatz an der S.-Straße gingen für die geplante Wohnbebauung unzulässige Lärmimmissionen aus (siehe oben S. 20 ff.). Das Nebeneinander von Wohn- und Kerngebietsnutzung hat bereits vor der Überplanung durch die Antragsgegnerin bestanden, ohne dass Lärmunverträglichkeiten in der Vergangenheit relevant geworden sind. Die Antragsgegnerin durfte bei ihrer Bebauungsplanung davon ausgehen, dass durch eine typische Kerngebietsnutzung eventuell hervorgerufene Lärmkonflikte in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren lösbar sein werden (siehe oben S. 28 f.).

83

e) Nicht zu überzeugen vermag die Rüge des Antragstellers, die Einziehung der K. B.-Straße, die hinter seinen Grundstücken verlief, würde die Zufahrtsmöglichkeit mit größeren Fahrzeugen gefährden, auf die er aber zur Versorgung der gewerblichen Mieteinheiten auf seinen Grundstücken angewiesen sei. Dem ist die Antragsgegnerin in angemessener Weise dadurch begegnet, dass sie in § 2 Nr. 6 Satz 1 VO B-Plan A.-Altstadt 58 u.a. zugunsten der beiden Flurstücke … und … des Antragstellers eine 3,50 m breite mit Geh- und Fahrrechten belastete Fläche festgesetzt hat, die die Befugnis umfasst, für die rückwärtige Erschließung eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten (siehe S. 16 f. der Planbegründung). Außerdem kann der Lieferverkehr über die Gr. B.-Straße erfolgen, die zwar Fußgängerzone ist, aber diesen zeitlich beschränkt zulässt.

84

f) Ebenso wenig liegt in der Einbeziehung der beiden Grundstücke des Antragstellers in den Erhaltungsbereich nach § 2 Nr. 1 VO B-Plan A.-Altstadt 58 eine unzumutbare Belastung wegen des damit verbundenen Genehmigungsvorbehalts nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und Abs. 3 BauGB.

85

Der Genehmigungsvorbehalt rechtfertigt sich aus dem hohen Gewicht des öffentlichen Belangs an der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung zum Bebauungsplan auf den Seiten 17 ff. die städtebaulichen Gründe für die Festsetzung des Erhaltungsbereichs im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt. Die Gebäude Gr. B.-Straße Nr. … bis … zählen danach zum letzten bewahrten alten Gebäudebestand der Gr. B.-Straße. Bei diesen Gebäuden sei die kleinteilige Baustruktur des 19. Jahrhundert, die einst so typisch für die Bebauung der Gr. B.-Straße war, noch gut erkennbar. Eine unzumutbare Belastung des Antragstellers folgt nicht aus dem Umstand, dass daneben ein sanierungsrechtlicher Genehmigungsvorbehalt nach §§ 144, 145 BauGB besteht. Denn zum einen werden mit diesem Genehmigungsvorbehalt andere legitime öffentliche Belange verfolgt und zum anderen besteht er gemäß § 162 BauGB nur temporär bis zur Aufhebung der Sanierungssatzung. Eine Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann gerade der Sicherung eines entsprechenden Sanierungsergebnisses dienen, weil sie im Gegensatz zur Sanierungssatzung kein temporäres Sonderrecht ist (so Köhler/Fieseler in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 172 Rn. 30).

86

Die Festsetzung in § 2 Nr. 1 VO B-Plan A.-Altstadt 58 steht in keinem Widerspruch zu der festgesetzten hinteren Baugrenze auf den beiden Grundstücken des Antragstellers, die den vorhandenen Gebäudebestand nicht vollständig erfasst. Denn im Falle einer nach § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB genehmigungsfähigen Errichtung neuer Gebäude auf den beiden Grundstücken des Antragstellers ist das Ziel der Erhaltung der städtebaulichen Gestalt des Gebiets nicht maßgeblich davon abhängig, dass die Grundfläche der neuen Gebäude exakt derjenigen der früheren Bestandsbebauung entspricht. Im Übrigen sind die beiden Gebäude des Antragstellers nur insoweit erhaltungswürdig, wie sie städtebaulich die kleinteilige Baustruktur des 19. Jahrhundert repräsentieren. Dies ist bei den rückwärtigen jüngeren Anbauten nicht der Fall. Dass die Baugrenze gegenüber dem Gebäudebestand geringfügig zurückgesetzt festgesetzt worden ist, ist sachlich dadurch gerechtfertigt, dass ein angemessener Abstand zwischen der Fahrgasse des Geh- und Fahrrechts und den einzelnen hinteren Grundstückszufahrten erreicht werden sollte.

87

g) Entgegen der Rüge des Antragstellers sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, von der Antragsgegnerin ausreichend ermittelt worden, obwohl sie hierzu lediglich eine ökologische Potenzialanalyse angestellt hat. Die betroffenen Belange sind von ihr auch angemessen abgewogen worden.

88

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen. Für die Belange des Umweltschutzes i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 (und § 1a) BauGB wird gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BauGB in der Regel eine förmliche Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht (§ 2a Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BauGB) beschrieben und bewertet werden. Dies gilt entsprechend §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausnahmsweise nicht, wenn - wie hier - die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren erfolgt. Dann wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. In dieser Weise ist die Antragsgegnerin bei ihrer Planung zu Recht vorgegangen.

89

Der Verzicht auf eine förmliche Umweltprüfung entbindet den Plangeber aber nicht von der Notwendigkeit, die von der Planung berührten Umweltbelange i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Der Bebauungsplan der Innenentwicklung muss uneingeschränkt den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Abwägungsgebots genügen. Die Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung von Umweltbelangen nach § 2 Abs. 4 BauGB sind nicht geringer als bei einer Umweltprüfung, denn § 2 Abs. 4 BauGB konkretisiert nur die Anforderungen, die nach dem deutschen Abwägungsrecht ohnehin gelten (so Gierke in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt-Kommentar Stand 12/2015, § 13a Rn. 115, 144; vgl. auch Uechtritz, BauR 2007, 476, 481). Andererseits weist der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung zu § 13a Abs. 1 BauGB (BT-Drs. 16/2496, S. 13.; zustimmend Uechtritz, a.a.O.) zutreffend darauf hin, dass die für den Plan relevanten Umweltprobleme im beschleunigten Verfahren, wenn überhaupt, nur gering seien. Denn das beschleunigte Verfahren könne von vornherein nur auf Bebauungspläne angewendet werden, die der Innenentwicklung dienten und die nicht die Zulässigkeit von Vorhaben vorbereiten oder begründen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlägen, und wenn keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Schutzgüter der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete bestünden. Im Übrigen bleibe die Verpflichtung zur Berücksichtigung von etwaigen Umweltauswirkungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB unberührt.

90

Das Abwägungserfordernis entfällt im Übrigen nicht aufgrund von § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB, der in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB bestimmt, dass Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als i.S.d. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Denn diese Regelung befreit die Gemeinde nur von der Kompensationspflicht nach § 1a Abs. 3 BauGB. Dagegen bleibt es bei der - uneingeschränkten - Beachtung des Naturschutzes bzw. der Relevanz der Umweltbelange innerhalb der planerischen Abwägung (siehe Krautzberger, a.a.O., § 13a Rn. 84). Zulässig bleibt, städtebauliche Festsetzungen zum Schutz von Natur und Landschaft zu treffen, etwa ein Pflanz- oder Erhaltungsgebot nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB (siehe Schrödter in: ders., BauGB, 8. Aufl. 2015, § 13a Rn. 50).

91

Zu den Belangen des Umweltschutzes hat die Antragsgegnerin auf den Seiten 21 ff. der Begründung zum Bebauungsplan im Einzelnen ausgeführt:

92

4.9 Baumschutz, Begrünungsmaßnahmen

93

Im Plangebiet befinden sich mehrere Bäume, die dem Baumschutz unterliegen. Für sie gelten die Vorschriften der Baumschutzverordnung. Aufgrund des Bebauungsplans können 15 Bäume auf dem Parkplatz oder den Straßennebenflächen gefällt werden.

94

'Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Auf den Tiefgaragen sind mindestens sieben kleinkronig wachsende, einheimische Laubbäume als Baumreihe zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Absterben der Bäume ist eine entsprechende Ersatzpflanzung vorzunehmen.', vgl. § 2 Nummer 8.

95

Ziel der Festsetzung ist es, durch die Begrünung von Tiefgaragen die Speicherung und Verdunstung von Niederschlagswasser zu erreichen und die Ableitungsgeschwindigkeit ins bereits überlastete Sielnetz zu reduzieren. Die starke Bodenversiegelung soll damit in seiner negativen Wirkung auf den Wasserhaushalt vermindert werden. Das Begrünungsgebot stellt eine ökologisch und gestalterisch wirksame Vegetationsentwicklung auf dem Dach der Tiefgarage sicher. … Durch diese Begrünung wird ein Mindestmaß an stadtökologisch wirksamer Vegetationsfläche neu geschaffen, die einen Ersatzlebensraum für Vogel- und Insektenarten bieten kann. Die Pflanzung von kleinkronigen Laubbäumen soll die notwendige Fällung von Bestandsbäumen in Teilen kompensieren und dient der optischen Abschirmung zwischen den Gebäuden. Die Festsetzung der Pflanzung von einheimischen Laubbäumen dient dem Ziel, eine ökologisch wirksame Anreicherung des Naturhaushalts zu erreichen. Einheimische Gehölze bieten neben ihren positiven stadtklimatischen Funktionen vielen Tierarten die notwendige Lebensgrundlage, da diese Gehölze in die heimische Biozönose eingegliedert sind. Zwischen den verschiedenen Pflanzen- und Tierarten bestehen zum Teil sehr enge Verflechtungen. So können sich einzelne Insektenarten nur auf ganz bestimmten Pflanzenarten, an die sie eng angepasst sind, erfolgreich entwickeln. Die Festsetzung dient somit auch dem Artenschutz.

96

'Die Dächer der rückwärtigen Gebäude im Kerngebiet mit einer Gebäudehöhe von höchstens 4 m sind nur mit einer Dachneigung bis 15 Grad zulässig. Diese Dachflächen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.', vgl. § 2 Nummer 9.

97

Die Begrünung von Gebäuden ermöglicht die erhöhte, anteilige Speicherung und Verdunstung von Niederschlagswasser und reduziert die Ableitungsgeschwindigkeit ins bereits überlastete Sielnetz. Ziel der Festsetzungen ist es, auf bebauten Grundstücksflächen die Schaffung von ökologisch und gestalterisch wirksamer Vegetation sicherzustellen. … Durch Dachbegrünungen auf den neuen Wohngebäuden wird ein Mindestmaß an verzögerter Ableitung des Niederschlagswassers ermöglicht und stadtökologisch wirksame Vegetationsfläche neu geschaffen, die Ersatzlebensraum für Vogel- und Insektenarten bietet. …

98

5. Naturschutzrechtliche Belange

99

5.1 Beeinträchtigung von Natur und Landschaft

100

Entsprechend des angewandten beschleunigten Bebauungsplanverfahrens nach § 13 a BauGB muss keine Umweltprüfung durchgeführt werden. Ein ausführlicher Umweltbericht als Teil der Begründung entfällt somit.

101

Darüber hinaus gelten nach § 13 a Absatz 2 Nummer 4 BauGB Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

102

Das Plangebiet mit den neu ausgewiesenen Baukörpern auf dem derzeitigen Parkplatz bzw. der Straßenfläche ist bereits in Teilen versiegelt. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans wird somit unter Berücksichtigung der Festsetzungen zu den Begrünungsmaßnahmen naturschutzrechtlich kein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft vorbereitet. Es sind daher keine weiteren Festsetzungen für Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.

103

5.2 Artenschutz

104

Bereits bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind nach § 42 BNatSchG besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten zu beachten. Das Beeinträchtigen dieser gesetzlich geschützten Arten und ihrer Lebensbedingungen ist verboten. Deswegen muss bei einer Realisierung der Planung sichergestellt sein, dass diese besonders geschützten Arten

105

- nicht beeinträchtigt werden (z. B. durch Vornahme von Bauarbeiten oder der Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit),
- in benachbarte Ersatzbiotope ausweichen können und
- der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht gefährdet wird.

106

Für den vorliegenden Bebauungsplan wurde keine spezielle Erhebung zur Fauna durchgeführt. Im Rahmen einer ökologischen Potenzialanalyse kann hier lediglich aufgrund der Biotopausstattung und benachbarter Biotopkomplexe abgeschätzt werden, welche Tierarten im Plangebiet erfahrungsgemäß zu erwarten sind. Dabei erteilt diese Potenzialabschätzung keine Auskunft darüber, ob diese Tierarten tatsächlich vorhanden sind und liefert auch keine vollständige Artenliste aller potenziell vorkommenden Tiere, sondern führt nur exemplarisch Charakterarten an, die der Ausstattung der Biotope wahrscheinlich entsprechen.

107

Die Lage im verdichteten Stadtraum und die Prägung als dicht bebautes Gebiet im Übergang zu einem Wohngebiet mit einem relativ hohem Versiegelungsgrad, aber unmittelbar angrenzender kleiner Grünfläche, lassen hier insgesamt eine angepasste Flora und Fauna mit stadtraumtypischen Tierarten erwarten. Das Artenspektrum dürfte sich auf weitgehend stresstolerante und eher häufige Arten (Ubiquisten) beschränken.

108

In der bestehenden Bebauungsstruktur des städtischen, durchgrünten Innenbereichs ist es möglich, dass einige der häufigen, aber dennoch besonders geschützten europäischen Vogelarten wie z. B. Amsel, Kohlmeise, Buchfink oder Grünfink als Brutvögel vorkommen.

109

Die zur Neubebauung vorgesehene Teilfläche stellt sich derzeit als teilversiegelter Parkplatz mit drei kleineren ruderalisierten Grasflächen und 6 Bäumen auf dem Parkplatz sowie 9 weiteren Bäumen auf den überplanten Straßennebenflächen dar. Nur ein Baum (Esche mit Stammdurchmesser von ca. 60 cm) weist aufgrund des Alters eine mögliche Habitateignung für baumhöhlenbewohnende Tiere auf. Die weiteren Bäume sind noch relativ jung und weisen deshalb keine Baumhöhlen als potenzielle Wohnstätte für streng geschützte Tierarten auf.

110

Bezogen auf die Säugetiere kann es nicht ausgeschlossen werden, dass es Einzelvorkommen von gesetzlich streng geschützten Fledermausarten in den Gebäuden oder in der alten Esche gibt. Konkrete Hinweise hierauf liegen zur Zeit aber nicht vor. Besonders geschützte Tiere, Pflanzen oder Biotope sind somit voraussichtlich nicht im erheblich nachteiligen Maße betroffen, so dass nach gegenwärtigem Kenntnisstand keine direkten oder nicht lösbaren Verbotstatbestände nach dem Naturschutzgesetz erwartet werden können.

111

Im Rahmen der einzelnen Baugenehmigungen ist in der Folge zu prüfen, ob von geplanten Maßnahmen gesetzlich besonders geschützte Tierarten konkret beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, sind gegebenenfalls über Auflagen in der Baugenehmigung entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen und Hilfen für die jeweiligen Arten festzusetzen.

112

5.3 Boden- und Grundwasserschutz

113

Im Plangebiet sind Bodenverunreinigungen durch Altlasten bzw. altlastverdächtige Flächen vorhanden und eine Gefährdung des Grundwassers ist nicht auszuschließen. Aus geologischer und hydrogeologischer Sicht befindet sich das B-Plangebiet im Bereich der Grundwasserempfindlichkeit „Geest/1“ (sehr geringe Grundwasserempfindlichkeit). Eine abdichtende Deckmoräne ist über dem 1. Grundwasserstockwerk „B“ vorhanden. Aufgrund von Trennschichten sind keine hydraulischen Verbindungen zu den tieferen Grundwasserstockwerken ausgebildet.“

114

Diese Ausführungen genügen den Anforderungen des Abwägungsgebots. Die Annahme der Antragsgegnerin, mit den Festsetzungen des Bebauungsplans seien unter Berücksichtigung der Festsetzungen zu den Begrünungsmaßnahmen keine erheblichen naturschutzrechtlichen Auswirkungen zu erwarten, ist nachvollziehbar. Das neu ausgewiesene Wohngebiet liegt auf einem bereits teilversiegelten Parkplatz bzw. auf versiegelten Straßenflächen. Die zusätzliche planbedingte Versiegelung des Bodens ist flächenmäßig geringfügig und ihr wirkt die Antragsgegnerin mit den in § 2 Nr. 8 und 9 B-Plan A.-Altstadt 58 festgesetzten Begrünungsmaßnahmen entgegen, die zugleich vielen Tierarten die notwendige Lebensgrundlage sichern sollen. Dem Fällen von 15 Bäumen, wovon nur einer eine Habitateignung aufweist, wird durch ein Pflanzgebot für einheimische Laubbäume begegnet. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin lediglich im Rahmen einer ökologischen Potenzialanalyse abgeschätzt hat, welche Tierarten im Plangebiet erfahrungsgemäß zu erwarten sind, begründet keine unzureichende Ermittlung der Belange des Artenschutzes. Denn der Antragsgegnerin lagen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass im Plangebiet andere als stadtraumtypische Tierarten zu erwarten sind. Konkrete Hinweise auf die Existenz von geschützten Fledermausarten lagen der Antragsgegnerin nicht vor und werden auch von dem Antragsteller nicht gegeben. Das innerstädtische Plangebiet ist insgesamt betrachtet weder groß noch weist es eine Qualität auf, die erhebliche Auswirkungen auf die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB erwarten lässt. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist der Prüfungsumfang aber auf das in der konkreten Planungssituation Erforderliche beschränkt. So ist selbst die Umweltprüfung kein "Suchverfahren", in dem alle nur erdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens auf Umweltgüter und deren Wertigkeit bis in alle Einzelheiten und feinsten Verästelungen zu untersuchen wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1996, BVerwGE 100, 370, 377).

II.

115

Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist entsprechend § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Ein Grund, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegt nicht vor.

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