Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 Bs 100/19

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. März 2019 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12. September 2018 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. August 2018 wird insoweit angeordnet, als darin die Errichtung und Nutzung des Abstellraums mit Dachterrasse genehmigt worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Antragsteller, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, drei Viertel und die Antragsgegnerin und der Beigeladene als Gesamtschuldner ein Viertel.

Der Streitwert wird für beide Instanzen jeweils auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen ein von der Antragsgegnerin genehmigtes Wohnbauvorhaben des Beigeladenen.

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Das Grundstück der Antragsteller, ... (Flurstück ... der Gemarkung ...), ist mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebaut und grenzt im Westen unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen. Beide Grundstücke liegen in südöstlicher Ausrichtung am Elbhang und fallen mit dieser Ausrichtung von der Straße talseitig ab. Sie liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Blankenese 48 vom 12. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 229), der für sie ein allgemeines Wohngebiet sowie einen Erhaltungsbereich festsetzt. Ferner werden auf beiden Grundstücken bestandsorientiert allseitige Baugrenzen sowie auf dem Vorhabengrundstück ein Vollgeschoss und auf dem Grundstück der Antragsteller straßenseitig drei und dahinter zwei Vollgeschosse festgesetzt. Der Bebauungsplan trifft weiterhin textliche Festsetzungen u.a. zum Maß der zulässigen Grundfläche.

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Der Beigeladene beabsichtigt seit 2017 das auf seinem Grundstück zwischenzeitlich abgerissene Wohnhaus in im Wesentlichen gleicher Form wiederaufzubauen. Unter dem 21. August 2018 erteilte ihm die Antragsgegnerin im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und eines Abstellraumes mit Dachterrasse. Die Genehmigung enthält zugleich eine Befreiung für die Überschreitung der südöstlichen Baugrenze durch den Abstellraum. Die Antragsteller erhoben am 12. September 2018 einen Widerspruch gegen die Baugenehmigung, nachdem zuvor andere gegen die Bauarbeiten gerichtete Rechtsbehelfe erfolglos geblieben waren. Am 1. Oktober 2018 beantragten sie beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.

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Mit Beschluss vom 26. März 2019, den Antragstellern zugestellt am 1. April 2019, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass die Antragsteller durch die Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt seien. Das Vorhaben, insbes. die hierfür erteilte Befreiung, verletze keine nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans. Diesem ließe sich ein Wille des Plangebers nicht entnehmen, den Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung oder zu den Baugrenzen nachbarschützende Wirkung zukommen zu lassen. Diese seien nach der Planbegründung ausdrücklich dazu bestimmt, das städtebauliche Erscheinungsbild des Plangebiets und die Gesamtstruktur seines Milieus zu erhalten, verfolgten also primär Gestaltungsziele im öffentlichen Interesse. Die Antragsteller würden auch nicht in ihrem Gebietsprägungsanspruch verletzt. Es werde nicht dargelegt, unter welchen Gesichtspunkten „Quantität in Qualität“ umschlagen könne und welche Ausnahmesituation die Erhaltungsverordnung begründen und warum daraus eine augenscheinliche Unangemessenheit des Vorhabens folgen solle. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot seien weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. Auf eine Unterschreitung der Abstandsflächen – soweit diese zustimmungsbedürftig seien – komme es nicht an, weil sich das Vorhaben innerhalb der Baugrenzen halte, die als zwingende Festsetzungen des Bebauungsplans vorrangig seien. Soweit die Antragsteller eine Gefährdung der Standsicherheit ihres Hauses geltend machten, fehle ein substantiiertes Vorbringen.

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Die Antragsteller haben die Beschwerde vom 15. April 2019 am 26. April 2019 im Wesentlichen damit begründet, dass das Verwaltungsgericht den nachbarschützenden Charakter u.a. der Baukörperausweisung und der Begrenzung der Grundfläche auf 150 qm verkannt habe. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 9.8.2018, 4 C 7.17) verweisen sie darauf, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung drittschützenden Charakter haben können, wenn diese in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis eingebunden seien. Diese Schutzrichtung der Festsetzung müsse der Plangeber nicht in die Planbegründung aufgenommen haben, es reiche aus, wenn sie sich nachträglich durch Auslegung ermitteln lasse. Der Bebauungsplan Blankenese 48 sei in diese Richtung auszulegen, weil nach der Planbegründung das Ziel der Erhaltung der besonderen städtebaulichen Gestalt des Plangebiets mit den eng am Bestand orientierten Baukörperfestsetzungen verfolgt werde.

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Die Antragsteller beantragen,

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1. unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. März 2019, zugestellt am 1. April 2019, die Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. August 2018 (Gz: ...) auszusetzen;

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2. die tatsächlichen Zustände vor Ort und die Unterschreitung der Abstandsflächen im Rahmen eines Ortstermins gerichtlich festzustellen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen,

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und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Baukörperausweisungen nicht drittschützend seien. Insoweit komme es immer noch maßgebend auf den Willen des Plangebers an, denn die Zuerkennung baurechtlichen Nachbarschutzes erfordere dafür offene Vorschriften. Dem Plangeber sei bei der Feststellung des Bebauungsplans Blankenese 48 jedoch das Rechtsinstitut des Nachbarschutzes bekannt gewesen, weshalb es seinem Willen widersprechen würde, die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nunmehr subjektiv-rechtlich aufzuladen. Soweit sich die Planbegründung mit der Größe der Grundflächen und der überbaubaren Grundstücksflächen befasse, deute der Plangeber an keiner Stelle an, dass die Baukörperausweisungen bezwecken würden, Nachbarn zu schützen. Die Baugrenzen seien aufgrund ihrer Bestandsorientierung derart heterogen, dass keine Linie erkennbar sei, an der sich Nachbarn im Rahmen eines Austauschverhältnisses halten müssten. Sie verfolgten allein städtebauliche Ziele. Gleiches gelte für die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, die die Grundstückseigentümer ebenfalls nicht in gleicher Weise binden würden. Mangels eines dadurch erzeugten wechselseitigen Austauschverhältnisses könnten sie auch nicht in gleicher Weise Rechte gegeneinander herleiten.

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Darüber hinaus sei die Überschreitung der südöstlichen Baugrenze städtebaulich vertretbar, auch wenn diese einen Grundzug der Planung darstelle. In einer ersten Fassung des Bebauungsplans sei der damals vorhandene Abstellraum noch von den Baugrenzen umfasst gewesen. Diese Baugrenze habe man anlässlich einer Einwendung des Eigentümers zur Vollgeschosszahl zurückgenommen. Mangels näherer Angaben hierzu, gehe man davon aus, dass für diesen Gebäudeteil nicht von einer Hauptnutzung ausgegangen worden sei. Die Überschreitung der Baugrenze sei städtebaulich vertretbar, weil der Anbau bereits im Bebauungsplanverfahren bekannt gewesen sei. Aufgrund seiner geringen Größe und Auffälligkeit störe er weder die städtebauliche Ansicht noch beeinträchtige er das Ziel des Erhalts der baulichen Struktur. Es handele sich dabei nicht um eine Nebenanlage i.S.d. § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO, denn der Raum erfülle aufgrund seiner Höhe und der Größe der Fensteröffnungen die Anforderungen an einen Aufenthaltsraum. Die Dachterrasse stelle einen Vorbau zum Erdgeschoss und daher keine Terrasse i.S.d. Planverordnung dar.

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Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass nicht erkennbar sei, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers drittschützend sein sollten. Die Planbegründung stelle insoweit nur städtebauliche Gründe heraus, was auch für die Rechtfertigung der Grundflächengröße und der überbaubaren Grundstücksfläche gelte. Der ausdrückliche Verweis auf § 15 Abs. 1 BauNVO und daher das Gebot der Rücksichtnahme im Zusammenhang mit der Gewährung von Ausnahmen lasse nur den Umkehrschluss zu, dass es bei der objektiv-rechtlichen Ausgestaltung jener Festsetzungen bleiben sollte. Auch deren objektiver Gehalt lasse nicht den Schluss auf ein eine Schutzfunktion vermittelndes Austauschverhältnis zwischen den Grundeigentümern zu. Der im Hinblick auf Grundstücks- und Gebäudegrößen besonders heterogenen Bebauung sei kein für alle Grundstücke gleichermaßen geltender Maßstab zu entnehmen, was ein Austauschverhältnis verhindere. Ferner stehe der Übertragung der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Bebauungsplan Blankenese 48 entgegen, dass sich dessen Plangeber gegen eine subjektiv-rechtliche Aufladung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung entschieden habe. Überdies habe die genehmigte Ausnutzung des Vorhabengrundstücks einen erheblich geringeren Einfluss auf das maßgebliche Plangefüge, als die jener Entscheidung zugrunde liegende Befreiung. Habe das Vorhaben deshalb keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft, komme eine subjektiv-rechtliche Aufladung der Festsetzungen nicht in Betracht.

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Ohnehin sei die Befreiung für das Überschreiten der südöstlichen Baugrenze rechtmäßig. Die Grundzüge der Planung würden nicht berührt, denn der Wiederaufbau des vorhandenen Bestands stelle keine erhebliche Abweichung vom planerischen, bestandsorientierten Grundkonzept dar. Dieser Wiederaufbau begründe zugleich die städtebauliche Vertretbarkeit der Abweichung, zumal im Plangebiet teilweise deutlich größere überbaubare Grundstücksflächen zulässig seien. Habe der Plangeber die Konsequenzen seiner Festsetzungen nicht bedacht – die Nichtaufnahme des Altbestands in die Baugrenzen sei nicht nachzuvollziehen –, sei eine Rechtfertigung der Befreiung auch zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Härte nicht auszuschließen. Die Abweichung gerate im Übrigen nicht in Konflikt mit den nachbarlichen Interessen. Der Abstellraum halte die erforderlichen Abstandsflächen ein und ohnehin würden sich etwaige Beeinträchtigungen nicht anders als in den letzten Jahrzehnten darstellen. Weiterhin werde die Überschreitung des zulässigen Maßes der Grundfläche durch die Planverordnung gerechtfertigt. Bei dem Abstellraum handele es sich um eine Nebenanlage i.S.d. § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO. Hierfür sprächen dessen Nutzung sowie die fehlende Zugänglichkeit vom Hauptgebäude aus und damit der fehlende Funktionszusammenhang zu diesem; zudem nutze der Abstellraum keine Gebäudeaußen-als Zimmerwand.

II.

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Die am 15. April 2019 fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und mit dem am 29. April 2019 rechtzeitig eingegangenen Schriftsatz (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) weiter begründete Beschwerde der Antragsteller ist teilweise erfolgreich.

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1. Die mit der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe erschüttern die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Baukörperausweisung durch allseitige Baugrenzen und der Grundflächenfestsetzung auf dem Vorhabengrundstück keine drittschützende Wirkung zukomme. Sie verweisen zutreffend darauf, dass der nachbarschützende Charakter einer Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung und zur Ausdehnung der überbaubaren Grundstücksfläche nicht ausschließlich nach dem vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Willen des Plangebers zu bestimmen ist. Vielmehr sei maßgeblich, ob derartige Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis stünden, mit der Folge, dass ihnen nach ihrem objektiven Gehalt eine Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundeigentümer zukomme (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, 4 C 7.17, ZfBR 2019, 42, juris Rn. 15).

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Die Antragsteller weisen zutreffend darauf hin, dass es für die Annahme des Drittschutzes einer Festsetzung nicht erforderlich sei, dass die Gemeinde die Schutzrichtung explizit erwähnt habe. Der Umstand, dass ein Plangeber die Rechtsfolge einer nachbarschützenden Wirkung der Festsetzungen zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte, verbietet es nicht, die Festsetzungen nachträglich subjektiv-rechtlich auszulegen. Der Drittschutz lässt das planerische Konzept unberührt. Er führt nicht dazu, dass dem Konzept nachträglich ein Inhalt beigemessen wird, der mit dem Willen des Plangebers nicht mehr übereinstimmt. Er erlaubt nur, dass ein Nachbar Verstöße gegen dieses Konzept, wie es in den Festsetzungen zum Ausdruck gekommen ist, geltend machen darf (so hinsichtlich von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung: BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, a.a.O., juris Rn. 16).

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2. Haben die Darlegungen der Antragsteller damit die die Begründung des angefochtenen Beschlusses tragende Aussage erschüttert, auf ein etwaiges Abweichen der Genehmigung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Blankenese 48 zur Lage und zum Umfang der Bebauung komme es mangels deren nachbarschützenden Charakters nicht an, ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde zu entscheiden.

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Das Beschwerdegericht versteht, ebenso wie die erstinstanzliche Entscheidung, den Antrag auf gerichtliche Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse lediglich als Beweisanregung. Diesem braucht das Beschwerdegericht nicht nachzugehen, weil nur die Baugenehmigung und nicht die konkreten Bauarbeiten Verfahrensgegenstand sind und sich die Genehmigungslage hinreichend aus den beigezogenen Sachakten ergibt.

22

Hinsichtlich des Antrags, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 21. August 2018 auszusetzen, überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller teilweise das Vollzugsinteresse des Beigeladenen. Der Widerspruch vom 12. September 2018 gegen jene Baugenehmigung dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit insoweit erfolgreich sein, als er sich gegen die Zulassung des Abstellraums mit einer Dachterrasse richtet. Diese nur teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist möglich, weil von dem der Baugenehmigung zugrunde liegende Vorhaben objektiv der Abstellraum als bautechnisch selbständiger und vom übrigen Gebäude unabhängiger Teil abgetrennt werden kann. Dieser Gebäudeteil überschreitet die südöstliche Baugrenze und das zugelassene Maß der Grundfläche, ohne dass hierfür jeweils eine rechtmäßige Befreiung vorliegt (b). Aufgrund des ausnahmsweise nachbarschützenden Charakters beider Festsetzungen (a), haben jedoch die Antragsteller einen Anspruch auf deren Einhaltung.

23

Hingegen wird der Widerspruch im Übrigen erfolglos bleiben. Weder können sich die Antragsteller mit Erfolg auf einen Anspruch auf Beibehaltung der Gebietsprägung (c) noch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots (d) berufen. Das Vorhaben verstößt nicht gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften, soweit eine Zustimmung der Antragsteller erforderlich sein könnte (e), und es gefährdet nicht die Standsicherheit ihres Hauses (f).

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a) Die Auslegung des Bebauungsplans Blankenese 48 ergibt, dass die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, durch die Ausweisung von Baukörpern mittels allseitiger Baugrenzen, und zum Maß der baulichen Nutzung, durch die Bestimmung der Größe der Grundflächen, nachbarschützend sind.

25

aa) Ob und inwieweit eine Norm des Bauplanungsrechts betroffenen Nachbarn Abwehrrechte einräumt, ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln. Dies gilt auch für die Festsetzungen eines Bebauungsplans, die gemäß § 10 Abs. 1 BauGB normativen Charakter haben (OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.2008, 2 Bf 277/03, NordÖR 2008, 533, juris Rn. 22 m.w.N.). Dem Ortsgesetzgeber steht es – mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die bereits kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung haben (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, 4 C 28.91, BVerwGE 94, 151, juris Rn. 12) – grundsätzlich frei, eine Festsetzung auch zum Schutze Dritter oder ausschließlich aus städtebaulichen Gründen zu treffen. Dabei dient ein Bebauungsplan mit Rücksicht auf seine städtebauliche Ordnungsfunktion für das Plangebiet zunächst öffentlichen Interessen (OVG Hamburg, Urt. v. 17.1.2002, 2 Bf 359/98, NordÖR 2002, 454, juris Rn. 46), weshalb seine Festsetzungen in erster Linie aus städtebaulichen Gründen getroffen werden.

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Von einer neben diese Ordnungsfunktion tretenden nachbarschützenden Wirkung einer Festsetzung ist daher ausnahmsweise erst dann auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden planerischen Willen erkennbar sind. Dies ist in jedem Einzelfall aus Inhalt und Rechtsnatur der Festsetzung, ihrem Zusammenhang mit den anderen Regelungen des Plans, der Planbegründung oder den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob die Nachbarn durch die Festsetzung in einem Austauschverhältnis rechtlich derart verbunden werden, dass sie zu einer gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet sind und dadurch eine rechtliche Schicksalsgemeinschaft bilden, aus der keiner der Beteiligten ausscheren darf.

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Als in diesem Sinne auslegungsbedürftig vermitteln grundsätzlich weder die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (BVerwG, Beschl. v. 23.6.1995, 4 B 52.95, BauR 1995, 396, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2015, 2 Bs 99/15, NordÖR 2015, 476, juris Rn. 28) noch der (geschlossenen) Bauweise (BVerwG, Urt. v. 5.12.2013, 4 C 5.12, BVerwGE 148, 290, Rn. 19; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2015, 2 Bs 99/15, NordÖR 2010, 476, juris Rn. 32; Beschl. v. 11.10.2018, 2 Bs 149/18) oder von Baulinien und Baugrenzen (BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995, 4 B 215.95, BauR 1996, 82, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, 2 Bs 165/12, NordÖR 2013, 106, juris Rn. 28; Beschl. v. 9.1.2017, 2 Bs 224/16) nachbarliche Abwehrrechte. Ein derartiger Drittschutz ist diesen Festsetzungen – anders als denen zur Art der baulichen Nutzung – weder immanent noch von ihnen, aufgrund ihrer vorrangig städtebaulichen Funktion, in der Regel zu erwarten.

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Dementsprechend hängt es im Einzelfall vom Willen der Gemeinde – hier der Antragsgegnerin – als Planungsträger ab, ob Festsetzungen gemäß §§ 16 ff. und § 23 BauNVO auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995, 4 B 215.95, BauR 1996, 82, juris Rn. 3). Sie dienen dem Nachbarschutz, wenn sie – ausnahmsweise – wechselseitige Beschränkungen oder Begünstigungen für die einbezogenen Grundstücke zur Folge haben (so zu Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, König/Petz in: König/Röser/Stock, Baunutzungsverordnung, 4. Aufl. 2019, § 16 Rn. 45). Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses, in dem der nachbarliche Interessenkonflikt durch Merkmale der Zuordnung, der Verträglichkeit und der Abstimmung benachbarter Nutzungen geregelt und ausgeglichen ist. Werden die Planbetroffenen auf diese Weise im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden, soll die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks dadurch ausgeglichen werden, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (BVerwG, Beschl. v. 13.12.1995, 4 B 245.95, BauR 1996, 219, juris Rn. 5). Zur Erhaltung dieses Ausgleichs kann ein auf diese Weise einbezogener Grundeigentümer die Beachtung einer derartigen Beschränkung grundsätzlich auch im Verhältnis zu den anderen Nachbarn durchsetzen (siehe BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, 4 C 13.94, BVerwGE 101, 364, juris Rn. 49, unter Hinweis auf: Urt. v. 11.5.1989, 4 C 1.88, BVerwGE 82, 61, juris Rn. 43). Dieser Gedanke prägt nicht nur die Anerkennung des Drittschutzes der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, sondern er kann dieselbe Wirkung auch für Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, a.a.O., juris Rn. 15; König/Petz a.a.O.) und zur überbaubaren Grundstücksfläche entfalten.

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Festsetzungen eines Bebauungsplans können – je nach den Umständen des Falles – Teil eines Austauschverhältnisses sein, wenn mit ihnen die spezifische Qualität des Plangebiets (oder auch nur eines seiner Baugebiete) und damit dessen Gebietscharakter begründet werden soll. Das setzt eine konzeptionelle Einbindung einer derartigen Ausweisung in den Bebauungsplan voraus (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1994, 4 B 261.94, juris Rn. 10). Stehen solche Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, kommt ihnen nach ihrem objektiven Gehalt eine Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundeigentümer zu. Derartige Festsetzungen müssen in einem vergleichbaren Maße wie die Bestimmung der Art der baulichen Nutzung den besonderen Gebietscharakter formen, wobei sie nicht notwendigerweise der Art der baulichen Nutzung zu dienen haben. Ihre Bedeutung für den Gebietscharakter muss ein derartiges Gewicht haben, dass zur Wahrung des erzielten Ausgleichs ein Eingreifen der Nachbarn auch ohne deren konkrete Beeinträchtigung notwendig erscheint. Der Nachbarschutz auf der Grundlage eines wechselseitigen Austauschverhältnisses ist nicht von der konkreten Beeinträchtigung des Nachbarn abhängig (so BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, a.a.O., juris Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55.07, ZfBR 2008, 793, juris Rn. 5).

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Dabei liegt es auf der Hand, dass nicht jede Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung zugleich eine spezifische Gebietsqualität begründet. Sie lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben regelmäßig nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke, weshalb grundsätzlich zum Schutz des Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.1995, 4 B 52.95, BauR 1995, 396, juris Rn. 4). Dies gilt gleichermaßen für die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Bauweise. So begründet z.B. die für Wohngebiete insbesondere in Hamburger Baustufenplänen häufig anzutreffende Festsetzung von zwei oder drei Vollgeschossen sowie einer bebaubaren Fläche von 2/10tel oder 3/10tel noch keine spezifische Qualität bzw. eine besondere Eigenart des Baugebiets.

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Der Begriff des Austauschverhältnisses ist nicht bundesrechtlich determiniert. Er ist nicht beschränkt auf Beziehungen, deren gegenseitige Verpflichtungen den Charakter eines Synallagmas („do ut des“) aufweisen (BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, a.a.O., juris Rn. 20). In einem Austauschverhältnis wird planerisch ein Interessenkonflikt durch die Zuordnung von Nutzungen ausgeglichen, die mit dem Ziel der gegenseitigen Verträglichkeit auf-einander abgestimmt sind. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, 4 C 28.91, BVerwGE 94, 151, juris Rn. 12; Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55.07, ZfBR 2008, 793, juris Rn. 5) und alle Grundeigentümer an den dadurch entstehenden Vorteilen für die ganze Gruppe partizipieren. Der Nachbar darf darauf vertrauen, dass der Bebauungsplan in gleicher Weise für alle übrigen Grundeigentümer der vom Plangeber bestimmten Gruppe verbindlich ist und ihm damit die Vorteile zugutekommen, die mit der Begründung des Austauschverhältnisses gesichert werden sollten. Dabei ist kein sachlicher Grund erkennbar, dass diese Beschränkungen stets gleichartig und von gleichem Ausmaß sein müssten. Ergibt sich das Austauschverhältnis aus der Begründung eines bestimmten Gebietscharakters, so formen dessen Anforderungen Art und Ausmaß der jeweiligen Beschränkungen.

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Ob ausnahmsweise ein derartiges wechselseitiges Austauschverhältnis vorliegt, muss im Einzelfall durch Auslegung des Bebauungsplans ermittelt werden. Anhaltspunkte hierfür können sich aus der Begründung und den Aufstellungsakten des Bebauungsplans ergeben. Sollten diese wenig aussagekräftig sein, ist letztlich im Wege der Auslegung der planerischen Konzeption die Bewertung des Zusammenhangs ausschlaggebend, in dem die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers steht (König/Petz, a.a.O.). Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass es zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts gehört, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen (BVerwG, Urt. v. 11.5.1989, 4 C 1.88, BVerwGE 82, 61, juris Rn. 43). Je mehr Bedeutung eine Festsetzung für den Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte hat, desto eher könnte sie Bestandteil eines wechselseitigen Ausgleichsverhältnisses sein.

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bb) Der Anlass für den Bebauungsplan Blankenese 48 war die fortschreitende Verdichtung der Bebauung, ausgelöst durch den hohen Wertschöpfungsdruck, dem das Plangebiet ausgesetzt ist. Das planerische Ziel ist es demgegenüber, unter gleichzeitiger Ermöglichung einer angemessenen Weiterentwicklung, die unverwechselbare Eigenart des Blankeneser Elbhangs zu bewahren. Betont wird dieser Charakter des Bebauungsplans durch die gleichzeitige Festsetzung eines Erhaltungsbereichs nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB:

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„Aufgrund seiner herausgehobenen Lage und seiner hohen städtebaulichen Qualität ist das Plangebiet einem starkem Wertschöpfungsdruck ausgesetzt. In den vergangenen Jahren wurden zahlreiche Bauvoranfragen und -anträge für Neubauten, Umbauten und Erweiterungen eingereicht, die sich in ihren Dimensionen nicht in das Umfeld einfügen würden. Mit dem bestehenden Planungsrecht des Baustufenplans besteht keine Handhabe, diese maßstabsfremden Vorhaben abzuwehren. Es ist zu befürchten, dass bei einer fortschreitenden Verdichtung der besondere städtebauliche Charakter und die besondere Eigenart des Milieus verloren gehen.

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Aus den genannten Gründen besteht die Notwendigkeit der Schaffung von qualifiziertem Planungsrecht. Ziel der Planung ist es, die unverwechselbare Eigenart des Blankeneser Elbhangs, seines Milieus und seines Orts- und Landschaftsbilds zu bewahren. Gleichzeitig sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für eine angemessene und qualitätvolle Weiterentwicklung des Gebiets geschaffen werden. Mit dem Ziel der Erhaltung der besonderen städtebaulichen Eigenart des Gebiets wer-den zudem Erhaltungsbereiche nach § 172 BauGB festgesetzt. ...“ (Begründung zum Bebauungsplan Blankenese 48 – im Folgenden: Planbegründung – S. 4 f.).

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Der bewahrende Charakter des Bebauungsplans Blankenese 48 beherrscht bereits die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Schon hier wird die vorgefundene Wohnnutzung in Gebieten mit den Festsetzungen WR und WA festgeschrieben (Planbegründung S. 36 f.). Welche Elemente die städtebauliche Eigenart dieser Wohngebiete nach der Ansicht des Plangebers prägen, findet sich in dessen Ausführungen zum Erhaltungsbereich, wo u.a. die Kleinteiligkeit der Bebauung und deren Orientierung an der Topographie, die besonderen historischen Gebäudegruppen sowie die zusammenhängenden Grünstrukturen und das grüne Erscheinungsbild der Erschließungswege genannt werden (Planbegründung S. 38 f.).

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Dem Ziel der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Plangebiets dienen sodann die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. So soll die kleinteilige, am Elbhang orientierte Bebauungsstruktur durch die engen Baukörperausweisungen mittels allseitiger Baugrenzen bewahrt werden, welche zugleich die Größe der Grundflächen bestimmen. Ihre enge Orientierung am baulichen Bestand entspricht der planerischen Intention:

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„Das Plangebiet ist durch eine sehr heterogene Bebauung geprägt, sowohl Gebäude- als auch Grundstücksgrößen unterscheiden sich deutlich. Auch entspricht es der planerischen Intention des Bezirksamts, eine eng am Bestand orientierte Baukörperausweisung vorzunehmen. ...

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Die Größe der Grundfläche sowie die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan durch die festgesetzten Baugrenzen bestimmt: ‚In den Baugebieten errechnet sich die zulässige Grundfläche als Höchstmaß jeweils aus den durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen‘ (vgl § 2 Nummer 2).

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Mit dem Ziel der Erhaltung der besonderen städtebaulichen Gestalt im Plangebiet, die sich durch eine kleinteilige, am Elbhang orientierte Bebauungsstruktur auszeichnet, erfolgt die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen über eine eng am heutigen baulichen Bestand orientierte Baukörperfestsetzung. Eine solch konkrete Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen ist erforderlich, um die vorhandene städtebauliche Gestalt im Milieugebiet zu erhalten. Ein größeres Abweichen von den vorhandenen, durch Festsetzung planungsrechtlich zu sichernden überbaubaren Grundstücksflächen würde die Planungsziele und insbesondere die städtebaulichen Erhaltungsziele gefährden.“ (Planbegr. S. 39 f.).

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Zur Erhaltung der freien Flächen werden neue Baukörper grundsätzlich nicht zugelassen. Eine Erweiterung der Baukörper wird an enge Voraussetzungen geknüpft:

42

„Neue, zusätzliche Baukörper werden - abgesehen von bereits genehmigten, aber noch nicht realisierten Vorhaben - im Plangebiet nicht ausgewiesen, damit die für das Orts- und Landschaftsbild bedeutenden Freiflächen und Grünstrukturen erhalten bleiben können.

43

Im Rahmen der Regelung des § 2 Nummer 3 der Verordnung wird die Möglichkeit eröffnet, von den in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen abzuweichen. Damit bleiben für die Grundeigentümer auch für die Zukunft Erweiterungs- und Neubaumöglichkeiten gesichert. ...“ (Planbegründung S. 40)

44

Diese bestandsorientierten Baukörperausweisungen sichern die bestehende Struktur und machen gesonderte Festsetzungen zur Bauweise entbehrlich:

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„Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans sollen die bestehenden städtebaulichen Strukturen gesichert und weiterentwickelt werden. Da im Plangebiet sowohl Bebauung in offener Bauweise als auch Bebauung in geschlossener Bauweise, d.h. ohne Grenzabstand vorhanden ist, wird im Bebauungsplan keine Bauweise festgesetzt. Maßgeblich sind die im Bebauungsplan ausgewiesenen Baukörperfestsetzungen.“ (Planbegründung S. 41)

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Die Bestandsorientierung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, um die Eigenart des Plangebiets zu wahren, setzt sich bei der Zahl der Vollgeschosse fort:

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„Die Festsetzung der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse orientiert sich an dem heute genehmigten Bestand, sodass überwiegend ein bis zwei, in Einzelfällen bis zu drei Vollgeschosse zulässig sind.

48

Indem die Zahl der Vollgeschosse auf den heute vorzufindenden und genehmigten Bestand festgesetzt wird und indem zusätzlich eine Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen erfolgt, soll das heutige städtebauliche Erscheinungsbild gewahrt werden.“ (Planbegründung S. 41)

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Obwohl keine Geschoßflächengröße oder Geschoßflächenzahl festgesetzt wird, soll auch mit dieser Maßgröße einer unmaßstäblichen Bebauung entgegengewirkt werden, indem die Fläche aller Geschoße zum Tragen kommt:

50

„Eine Geschossflächenzahl oder maximal zulässige Geschossflächen werden für das Plangebiet nicht festgesetzt. Es sind daher zunächst die in § 17 BauNVO genannten Obergrenzen heranzuziehen. Die zulässige Geschossfläche ergibt sich somit individuell je Grundstück, ausgehend von der festgesetzten zulässigen Grundfläche und Vollgeschosszahl. ... Sofern sich hierdurch in Einzelfällen rechnerisch eine höhere Dichte als in § 17 BauNVO vorgesehen ergibt, wird dies für vertretbar gehalten. Die Festsetzung dient der Vermeidung einer unmaßstäblichen, das Orts- und Landschaftsbild nachteilig beeinträchtigenden Bebauung. In erster Linie soll [der] vorhandene Bestand städtebaulich gesichert und angemessen weiterentwickelt werden.

51

... Diese Neubauten standen und stehen damit im Gegensatz zu der historisch gewachsenen, kleinmaßstäblichen und an der Topographie orientierten Bebauung und führen zu einer negativen Beeinträchtigung der städtebaulichen Gestalt. Dieser Praxis soll durch die Anrechnung von Nichtvollgeschossen entgegengewirkt werden. Die Errichtung von Wohnräumen in Nicht-Vollgeschossen wie bspw. im Souterrain soll zwar zulässig bleiben; diese Wohnflächen werden gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BauNVO aber in der Berechnung der Geschossfläche mit angerechnet (vgl. § 2 Nummer 4): ...“ (Planbegründung S. 41 f.)

52

cc) Der vom Plangeber vorgefundene Charakter des Blankeneser Elbhangs im Plangebiet ist gekennzeichnet durch dessen besondere topographische Lage und eine sehr heterogene Bebauung. Die Plankonzeption der Erhaltung dieses einmaligen Gebietscharakters und damit der besonderen Qualität des Plangebiets, durch die Beibehaltung der im Jahre 2012 vorhandenen Bebauung nach Art und Umfang, findet ihre rechtliche Umsetzung auch in den Festsetzungen über die Baugrenze und die Größe der zulässigen Grundfläche. In der Planzeichnung werden die überbaubaren Flächen aller Grundstücke mit Hilfe von Baukörperausweisungen durch allseitige Baugrenzen (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) bestimmt. Der § 2 Nr. 2 PlanVO definiert die Größe jener Fläche zugleich als die Größe der Grundfläche aller baulichen (Haupt-)Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Diese Festsetzungen sind damit in das Plankonzept eingebunden, weil sie eine vom Bestand abweichende Stellung und Ausdehnung baulicher Anlagen verhindern sollen. Sie tragen auf diese Weise zur Erhaltung des besonderen Gebietscharakters bei und begründen zugleich ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen allen Grundeigentümern im Plangebiet.

53

Das wechselseitige Austauschverhältnis ergibt sich für das gesamte Plangebiet aus einem vom Plangeber bestimmten gebietsspezifischen Interessenausgleich. Es darf kein Grundstück über die Grenzen der Baukörperausweisung hinaus baulich ausgenutzt werden, jedoch ist diese Beschränkung zugleich verbunden mit dem Vorteil, dass dadurch – bei Einhaltung dieser Baugrenzen auf allen Grundstücken – der besondere Charakter des Treppenviertels im Plangebiet gewahrt bleibt. Daneben wird das Interesse, den Lagevorteil am Elbhang möglichst intensiv zu nutzen, selbst wenn dies zu Lasten anderer Grundstückseigentümer ginge, durch eine Festlegung der Baukörper begrenzt, die geeignet ist, das weitere Ziel der gegenseitig verträglichen Nutzungsausübung zu erreichen. Darf dieses Ausgleichsverhältnis nicht einseitig aufgehoben werden, muss sich jeder Grundeigentümer davor schützen können, dass er über die durch die Baukörperausweisung normierte Beschränkung hinaus durch eine nicht zulässige, den Gebietscharakter potentiell beeinträchtigende Ausnutzung eines anderen Grundstücks zusätzlich belastet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, 4 C 13.94, BVerwGE 101, 364, juris Rn. 49) und ihm diejenigen Vorteile entzogen werden könnten, die der Plangeber mit den Festsetzungen zur Erhaltung des Gebietscharakters bezweckt hat. Daher haben die Baukörperausweisungen und die dadurch festgelegte Größe der Grundfläche im gesamten Plangebiet drittschützenden Charakter.

54

Soweit demgegenüber die Antragsgegnerin und der Beigeladene einwenden, die Festsetzungen des Bebauungsplans Blankenese 48 seien schon keine für eine derartige Auslegung offenen Vorschriften, weil dem Plangeber das Rechtsinstitut des Nachbarschutzes bekannt gewesen sei, er aber hiervon keinen Gebrauch gemacht habe, ist dem nicht zu folgen. Die §§ 16 ff. und § 23 BauNVO als deren Rechtsgrundlage und damit die Festsetzungen von Baugrenzen und einer Grundflächengröße selbst sind ohne weiteres einer Auslegung als drittschutzgewährend zugänglich. Hingegen musste das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Antragsgegnerin zitierten Urteil zu einem übergeleiteten Bebauungsplan aus dem Jahre 1959 (BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, a.a.O., juris Rn. 16) und zuvor für einen Baustufenplan (BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, 4 C 13.94, BVerwGE 101, 364, juris Rn. 52) die Offenheit der darin getroffenen Festsetzungen für eine drittschützende Wirkung erst ausdrücklich feststellen, zumal bei Erlass ihrer Rechtsgrundlagen ein Nachbarschutz noch unbekannt war.

55

Auch dem Umstand, dass das Rechtsinstitut des Nachbarschutzes zur Zeit der Feststellung des Bebauungsplans – anders als in den o.g. Fällen des Bundesverwaltungsgerichts – allgemein bekannt gewesen ist, lässt sich nichts entnehmen. Dies begründet keine Vermutung für eine Ausnahme von der Auslegungsregel, dass einem Schweigen im Rechtsverkehr kein Erklärungsinhalt zukommt. Dem Bebauungsplan Blankenese 48 ist weiterhin kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass seine Festsetzungen nach dem Willen des Plangebers keinen Nachbarschutz vermitteln sollten – ungeachtet dessen, ob eine derartige Aussage, trotz der Begründung eines Austauschverhältnisses, rechtlich verbindlich sein könnte. Soweit seine Planbegründung zu der Gewährung von Ausnahmen für die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche bzw. Grundfläche auf § 15 Abs. 1 BauNVO eingeht (S. 41), ist dies lediglich ein Hinweis auf die Rechtslage. Dem kann darüber hinaus nicht die Aussage entnommen werden, der Nachbarschutz sei auf das Gebot der Rücksichtnahme beschränkt, weil nur unspezifisch auf den ganzen ersten Absatz der Vorschrift und damit sowohl auf den objektiven als auch den drittschützenden Teil jenes Gebots Bezug genommen wird.

56

Die Zuerkennung von Nachbarschutz ist zudem keine derart wesentliche Entscheidung für die Bodenordnung im Plangebiet, dass sie ausdrücklich vom Plangeber getroffen werden müsste. Der Drittschutz lässt das planerische Konzept unberührt. Er führt nicht dazu, dass dem Konzept nachträglich ein Inhalt beigemessen wird, der mit dem Willen des Plangebers nicht mehr übereinstimmt. Er erlaubt nur, dass ein Nachbar Verstöße gegen dieses Konzept, wie es in den Festsetzungen zum Ausdruck gekommen ist, geltend machen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, a.a.O., juris Rn. 16).

57

b) Die Baugenehmigung vom 21. August 2018 weicht hinsichtlich des Abstellraums mit Dachterrasse von der Baukörperausweisung auf dem Vorhabengrundstück und damit der nachbarschützenden Festsetzung einer Baugrenze ab (aa), ohne dass hierfür eine rechtmäßige Befreiung erteilt worden ist (bb). Entgegen der Auffassung der Antragsteller hält das genehmigte Vorhaben jedoch die Zahl der zulässigen Vollgeschosse ein (cc). Da bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führt (BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8.84, BauR 1987, 70, juris Rn. 19; Beschl. v. 27.8.2013, 4 B 39.13, BauR 2013, 2011, juris Rn. 3), wird der Widerspruch der Antragsteller vom 12. September 2018 hinsichtlich des Abstellraums mit Dachterrasse erfolgreich sein. Ob darüber hinaus mit der Abweichung von der Baukörperausweisung zugleich gegen die nachbarschützende Festsetzung zur Größe der Grundfläche verstoßen wird, kann deshalb dahinstehen.

58

aa) Der Abstellraum mit Dachterrasse überschreitet die südöstliche Baugrenze auf dem Vorhabengrundstück um 4,5 m und damit mehr als nur geringfügig i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Diese Abweichung von der Festsetzung eines Bebauungsplans bedarf daher zu ihrer Rechtfertigung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, weil sich der Abstellraum nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO nicht als Nebenanlage, sondern als unselbständiger Teil der Hauptanlage darstellt, der nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO eine Baugrenze nicht überschreiten darf.

59

Mangels einer anderweitigen Festsetzung im Bebauungsplan Blankenese 48 können zwar nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO zugelassen werden, doch stellt sich der Abstellraum mit Dachterrasse nicht als eine derartige Nebenanlage dar. Es handelt sich bei ihm nicht um eine untergeordnete Nebenanlage, die dem Nutzungszweck des Grundstücks dient; andere nach § 14 BauNVO zulässige Anlagen kommen ohnehin nicht in Betracht. Die genehmigte Nutzung als Abstellraum ist dabei wenig aussagekräftig. Sie kann gegenüber der Wohnnutzung eine Nebenanlage sein, je nach den gelagerten Gegenständen aber auch der (Haupt-)Wohnnutzung zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2017, 4 C 9.16, BauR 2018, 647, juris Rn. 11). Jedenfalls muss sich eine derartige Nebenanlage regelmäßig als eine selbständige Anlage darstellen (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 13. Aufl. 2019, § 14 Rn. 4.1). Nebenanlagen können – wie hier – an die Hauptanlage angebaut sein, doch muss in solchen Fällen durch die Bauweise, die Gestaltung des Zugangs oder auf andere Weise die auf eine Nebenanlage beschränkte Funktion deutlich hervortreten (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 10).

60

Nach diesem Maßstab stellt sich der Abstellraum nicht als eigenständiges Gebäude, sondern in räumlicher Hinsicht als Teil des Hauptgebäudes dar. Die verwendeten Materialien entsprechen denen des Hauptgebäudes und setzen den Anbau optisch nicht deutlich von diesem ab. Er schließt nahtlos mit seiner längsten Seite an das Hauptgebäude an und teilt sich mit dem unmittelbar hinter ihm liegenden Kellerraum eine Wand (Vorlage 6/55). Mit den anderen Kellerräumen ist er durch die gemeinsame Decke als oberen Abschluss verbunden (Vorlagen 6/55 und 62). Seine Dachterrasse ist funktional dem Erdgeschoss zuzuordnen und stellt eine weitere Verbindung zwischen dem sie tragenden Abstellraum und dem übrigen Hauptgebäude her. Zudem ist der Abstellraum so dimensioniert, dass er – eher untypisch für seine deklarierte Funktion – als Aufenthaltsraum nach § 44 Abs. 1 HBauO gilt und ohne weiteres auch so genutzt werden kann. Daher tritt in den Hintergrund, dass er nicht unmittelbar vom Hauptgebäude aus zugänglich ist. Diesem Umstand kommt im Übrigen auch deshalb keine besondere Bedeutung zu, weil der Ausgang vom Hauptgebäude und einer der Eingänge des Abstellraums über eine (ohne weiteres abdeckbare) Fläche von nur ca. 1,5 m x 1,5 m einander so zugeordnet sind, dass ein Wechsel zwischen den Räumlichkeiten ohne besondere Erschwernisse möglich ist.

61

bb) Die Voraussetzungen einer Befreiung für ein Überschreiten der Baugrenze nach § 31 Abs. 2 BauGB sind nicht erfüllt, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Ermessensausübung der Antragsgegnerin die nach § 114 VwGO nachprüfbaren Grenzen überschreitet. Obwohl das genehmigte Vorhaben eine ursprünglich an derselben Stelle vorhandene bauliche Anlage ersetzt, werden durch diese Abweichung die Grundzüge der Planung ebenso berührt (1), wie die städtebauliche Vertretbarkeit des Ersatzbaus zu verneinen ist (2).

62

(1) Die Überschreitung der Baugrenze nach Südosten hangabwärts berührt die Grundzüge der Planung. Ob durch ein Vorhaben die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto näher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die vom Plangeber getroffene Regelung beiseite zu schieben. Sie darf – jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind – nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (BVerwG, Beschl. v. 19.2.2004, 4 B 35.04, BRS 67 Nr. 83 (2004), juris Rn. 3; Urt. v. 9.6. 1978, IV C 54.75, BVerwGE 56, 72, juris Rn. 28; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2013, DVBl. 2014, 111, juris Rn. 45).

63

Mit der Überschreitung der Baugrenze weicht das Vorhaben grundsätzlich von einer das Planungskonzept tragenden Festsetzung ab. Gerade die Baukörperausweisung soll sicherstellen, dass das Planungskonzept der Bewahrung der Eigenart des Blankeneser Elbhangs verwirklicht werden kann [s. unter 2. a)]. Die Einhaltung der Baukörperausweisungen – von kleineren Randkorrekturen abgesehen – gehört deshalb für den Bebauungsplan Blankenese 48 zum Kern der Plankonzeption. Jedenfalls gilt dies für die Baugrenzen, die in herausgehobener Weise den Gebietscharakter bewahren. Dazu zählt auf dem Vorhabengrundstück gerade die südöstliche Baugrenze, da sie objektiv der weiteren Verbauung der ortstypischen Hanglage entgegensteht. Unterstrichen wird die Bedeutung der Baukörperausweisung dadurch, dass der Plangeber mit § 2 Nr. 3 PlanVO aufzeigt, unter welch engen Voraussetzungen Erweiterungen nur möglich sein sollen. Auf diese Ausnahme kann sich der Beigeladene nicht berufen, weil die darin angegebene Obergrenze für die Grundfläche eines Gebäudes von 150 qm bereits durch dessen innerhalb der Baukörperausweisung liegenden Teil mit 156,27 qm (Vorlage 6/67) überschritten wird.

64

Angesichts der im Protokoll über den Arbeitskreis II nach der 1. Auslegung vom 16. September 2011 festgehaltenen Überlegungen im Planungsverfahren ist auszuschließen, dass der südöstlichen Baugrenze auf dem Vorhabengrundstück eine derart mindere Bedeutung zukommt, so dass deren Überschreitung als bloße Randkorrektur angesehen werden könnte. Hiernach wurde anlässlich einer Einwendung zur Vollgeschosszahl für das Vorhabengrundstück u.a. festgestellt (S. 15):

65

„Der rückwärtige zweite Anbau ist eine Kellererweiterung, auf der sich eine Terrasse befindet. Dieser wurde fälschlicherweise mit Baugrenzen versehen. Die Baugrenzen werden zurückgenommen.“

66

Somit hat sich die Antragsgegnerin als Plangeber bewusst mit dieser Baugrenze ausein-andergesetzt und sie in ihre Plankonzeption aufgenommen.

67

(2) Diese bewusste Befassung des Plangebers mit gerade dieser Baugrenze schließt aus, dass eine Befreiung von ihr städtebaulich vertretbar sein könnte. Was im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar ist, beurteilt sich danach, ob die Abweichung ein nach § 1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein könnte. Diese Frage ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern anhand der konkreten Gegebenheiten und danach, ob das Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gewahrt bleibt, das dem konkreten Plan zugrunde liegt, von dessen Festsetzungen abgewichen werden soll (BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, 4 C 16.97, BVerwGE 108, 190, juris Rn. 36). Die Antragsgegnerin hat an anderer Stelle Baugrenzen so verändert, dass Hauptanlagen einbezogen und Nebenanlagen von ihnen ausgenommen worden sind (vgl. Protokoll v. 16.9.2011, S. 11-13). Deshalb ist davon auszugehen, dass der Altbestand auf dem Vorhabengrundstück als Nebenanlage angesehen wurde, dessen Ersatz nach § 23 Abs. 5 Satz 1 Bau-NVO ohnehin außerhalb der Baugrenzen zulassungsfähig ist. Eine Erweiterung der Hauptanlage unter Berufung auf diesen Altbestand ist daher nichts, was die Antragsgegnerin als Plangeber hätte festsetzen wollen.

68

cc) Von der Festsetzung der Vollgeschosszahl „I“ weicht das Vorhaben entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht ab. Das Dachgeschoss ist nach § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 Satz 3 HBauO kein Vollgeschoss, weil es die dafür erforderliche lichte Höhe von 2,3 m nicht über mindestens zwei Drittel der Geschossfläche des Erdgeschosses aufweist. Seine Geschossfläche mit einer lichten Höhe von mind. 2,3 m beträgt 26,31 qm (Vorlage 6/58), hingegen weist allein der größte Wohnraum im Erdgeschoss 75,90 qm auf (Vorlage 6/56). Das Erdgeschoss ist ein Vollgeschoss, da entsprechend § 2 Abs. 6 Satz 2 HBauO seine Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,4 m über die Geländeoberfläche hinausragt und es durchgehend eine lichte Höhe von 2,745 m und damit mehr als die erforderlichen 2,3 m aufweist (Vorlage 6/62). Das Kellergeschoss ist hingegen kein Vollgeschoss. Der hierfür von den Antragstellern angeführte Abstellraum weist zwar eine lichte Höhe von ca. 3,60 m auf (Vorlage 6/62), er bildet aber kein eigenes Geschoss. Vielmehr ist er – auch ohne direkte Verbindung – den auf seiner Ebene liegenden und durch die gemeinsame Decke vom Erdgeschoss getrennten Kellerräumen (Vorlage 6/62) und damit dem Kellergeschoss zuzuordnen (zum Geschossbegriff: vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.2003, 2 Bf 523/98, NordÖR 2003, 406, juris Rn. 41). Dieses stellt kein Vollgeschoss dar, weil seine Deckenoberkante nicht im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt; es liegen lediglich die Außenwände des Abstellraums über der Geländeoberfläche, alle anderen Kellerräume liegen darunter (Vorlage 6/62).

69

c) Die Antragsteller können nicht die Aufhebung der Baugenehmigung für das gesamte Vorhaben verlangen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beibehaltung der Gebietsprägung liegen in diesem Fall nicht vor. Soweit mit der Beschwerde in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme angeführt wird, kann damit keine Verletzung jenes Anspruchs begründet werden, weil dieser gänzlich anderen Maßstäben folgt.

70

Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, auf den sich die Antragsteller berufen, erfordert immer einen Bezug zur Art der baulichen Nutzung; es genügt nicht allein ein im Vergleich zur planmäßigen Bebauung unübliches Maß der baulichen Nutzung. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets ist im Hinblick auf den Umfang eines Bauvorhabens nur dann zu bejahen, wenn die Art der baulichen Nutzung im Wege einer Intensivierung erfasst und in einen anderen Nutzungstyp gehoben wird, mithin Quantität in Qualität umschlägt (OVG Hamburg, Urt. v. 2.7.2014, 2 Bf 186/10; Beschl. v. 20.12.2011, BRS 79 Nr. 81, juris Rn. 13, jeweils m.w.N.). Für die Annahme einer derartigen Dimensionierung des Vorhabens ist nichts ersichtlich. Auch die Abweichung der Grundfläche von ihrer nach § 2 Nr. 2 Satz 1 PlanVO an sich zulässigen Größe macht aus dem Einfamilienhaus noch kein anderes Wohnhaus, ein Umschlagen von Quantität in Qualität liegt nicht vor.

71

Ebenso wenig können die Antragsteller nicht mit der Rüge durchdringen, die Verglasung des Vorhabens zur Elbseite greife massiv in das Erscheinungsbild des Treppenviertels mit dessen Putzfassaden ein. Ungeachtet der tatsächlichen Bauausführung der anderen Gebäude im Baugebiet zur Elbseite hin und der Bedeutung dieser Erscheinung für den Anspruch auf Beibehaltung der Gebietsprägung, scheidet eine Verletzung jenes Anspruchs aufgrund des Vorrangs der planerischen Festsetzungen aus. Nach § 2 Nr. 8 PlanVO dürfen verglaste Fassadenflächen bis zu 60 % der jeweiligen Gebäudeseite bedecken. Nach der genehmigten Vorlage 6/66 beträgt der Anteil der Fensterfläche an der südlichen Gebäudeseite des Vorhabens nur 59,16 %.

72

d) Zudem ist das genehmigte Vorhaben nicht gegenüber den Antragstellern rücksichtslos, insbesondere verfügt es nicht über die behauptete erdrückende Wirkung. Dabei kann dahinstehen, ob das Vorhaben aufgrund seiner Lage im sog. Treppenviertel im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme gesteigerten Anforderungen unterliegt. Auch in einer derartigen Lage würde nicht jede Abweichung eines Neubauvorhabens vom vorgefundenen Bestand zu einer erdrückenden Wirkung führen. Dem ausweislich der genehmigten Bauvorlagen im Wesentlichen am Bestand orientierten Vorhaben fehlt es mindestens an der hierfür notwendigen Höhe gegenüber dem Gebäude der Antragsteller. Die Bautiefe ist für eine erdrückende Wirkung schon deswegen ohne Bedeutung, weil die Terrasse, die den vor die Baugrenze tretenden Abstellraum nach oben hin abschließt, aufgrund ihrer Hanglage weit unterhalb der Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller liegt. Darüber hinaus haben die Antragsteller ihre Behauptung, das Vorhaben sei unmaßstäblich und überdimensioniert, nicht substantiiert. Es verfügt schon nicht über ein zweites Vollgeschoss [s. oben unter 2. b) cc)].

73

e) Auf die Unterschreitungen der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen – soweit diese zustimmungsbedürftig sind – können sich die Antragsteller nicht berufen.

74

Zutreffend führt bereits das Verwaltungsgericht aus, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO keine Abstandsfläche erforderlich sei, soweit sich das Vorhaben unmittelbar an das Wohnhaus der Antragsteller anschließe. Das Vorhaben hält sich auch dort innerhalb der Baugrenze und darf deswegen an die Grenze gebaut werden. Für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung ist es dabei ohne Belang, ob die Bauarbeiten an dieser Stelle von ihren Vorgaben abweichen. Selbst wenn der Beigeladene beim Aufbau des an der östlichen Grundstücksgrenze verlaufenden Gebäudeteils diese Grenze nicht vollständig beachten sollte, wie die Beschwerde behauptet, löst dies weder das Zustimmungserfordernis nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO aus, noch würde dies nachträglich zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führen.

75

Ferner stellt bereits das Verwaltungsgericht darauf ab, dass nach § 6 Abs. 8 HBauO die zwingenden Festsetzungen des Bebauungsplans vorrangig sind, soweit das Vorhaben im Übrigen den Mindestabstand zu dem Haus der Antragsteller unterschreitet. Zu den derart zwingenden Festsetzungen zählen die vom Vorhaben eingehaltenen Baugrenzen auf dem Vorhabengrundstück, da sie einen Baukörper ausweisen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 17.1. 2002, 2 Bf 359/98, NordÖR 2002, 454, juris Rn. 57).

76

Unerheblich ist auch der Verweis der Antragsteller auf die Lage des Abstellraums im Kellergeschoss außerhalb der Baugrenzen. Dessen Außenwände halten einen größeren als den nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO bei einer Unterschreitung zustimmungspflichtigen Abstand von 2,5 m von der Grundstückgrenze ein (Vorlage 6/67).

77

f) Soweit die Antragsteller eine Gefährdung der Standsicherheit ihres Wohnhauses geltend machen, fehlt ein hinreichend substantiiertes Vorbringen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 4 HBauO darf die Errichtung, Änderung und Beseitigung baulicher Anlagen nicht dazu führen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke gefährdet werden. Zwar entspricht es dem ausdrücklichen Willen des Landesgesetzgebers, dass die Hamburgische Bauordnung Nachbarrechte ausschließlich im Rahmen von § 71 Abs. 2 HBauO gewähren soll, was sich auch auf Fragen der Standsicherheit beziehen lässt. Dennoch ist § 15 Abs. 1 Satz 4 HBauO zur Sicherung der Grundrechte des Nachbareigentümers oder anderer auf dem Grundstück Betroffener aus Art. 2 Abs. 2 und 14 Abs. 1 GG verfassungskonform auszulegen. Die Vorschrift vermittelt Drittschutz, wenn die konkrete Gefährdung der Standsicherheit ein behördliches Einschreiten erforderlich macht, um unmittelbar bevorstehende erhebliche Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit oder Eigentum abzuwenden (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.9.2017, 2 Bf 148/15.Z m.w.N.).

78

Eine derart unmittelbar bevorstehende erhebliche Gefahr durch die Verwirklichung der Baugenehmigung haben die Antragsteller nicht dargetan und sie ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Ihren pauschalen Verweis auf die Stellungnahme eines Prüfingenieurs aus dem Januar 2018 aus einem vorangegangenen Eilverfahren (...), hat bereits das Verwaltungsgericht zulässigerweise unter Verweis auf die Ausführungen der Kammer zu dieser Stellungnahme im entsprechenden Beschluss vom 22. Juni 2018 zurückgewiesen. Im Wesentlichen stellt das Verwaltungsgericht darin darauf ab, dass die mögliche Standsicherheitsgefährdung durch Grund- und Geländebrucherscheinungen ohne eine Wahrscheinlichkeitsprognose zu unspezifisch sei. Zudem werde sie nicht konkret auf das Haus der Antragsteller, sondern wahrscheinlich nur auf die anderen Nachbargebäude Nr. ... und ... bezogen. Ferner hätten sich die Antragsteller nicht mit den Ergebnissen der nachfolgenden Überprüfung durch die Prüfstelle für Baustatik aus dem Februar 2018 auseinandergesetzt. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

III.

79

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

80

Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,-- Euro beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

81

Eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren angenommenen Streitwerts von 7.500,-- Euro ist veranlasst, weil er zu hoch festgesetzt worden ist. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts orientierte sich die Festsetzung zwar am objektiven Gewicht der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Grundstückes der Antragsteller. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs, unter Anwendung des Streitwertrahmens bei Baunachbarklagen für Hauptsacheverfahren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2006, BauR 2007, 1017 f.), ist aber lediglich in der Hauptsache ein Wert von 10.000,-- Euro angemessen, der für das vorliegende Eilverfahren auf 5.000,-- Euro zu halbieren ist.

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