Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 Bs 237/20

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. November 2020 insoweit geändert, als darin die Anträge zu 1 und 2 abgelehnt worden sind.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 27. Oktober 2020 gegen das gegen den Antragsteller zu 1 gerichtete Verbot der Antragsgegnerin, das Schulgelände der Stadtteilschule ... ohne Mund-Nasen-Bedeckung zu betreten, wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragsteller zu ½ und die Antragsgegnerin zu ½.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen die Verpflichtung des Antragstellers zu 1, im Schulunterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung (im Folgenden: Maske) zu tragen, und das damit verbundene Verbot, ohne Maske das Schulgelände zu betreten.

2

Der am ... geborene Antragsteller zu 1 besucht die 12. Klasse der Stadtteilschule .... Mit Schreiben an die Schulleiterin vom 18. Oktober 2020 wandten sich die Antragsteller gegen die Pflicht des Antragstellers zu 1, ab dem 19. Oktober 2020 im Unterricht eine Maske zu tragen. Diese sei zur Minderung des Infektionsrisikos von Sars-Cov-2 nicht geeignet und ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers zu 1. Sollte die Schule nicht von der Maskenpflicht absehen, so werde um einen rechtmittelfähigen Bescheid gebeten.

3

Mit E-Mail vom 22. Oktober 2020 antwortete die Schulleiterin, die „Maßnahmen des Muster-Corona-Hygieneplans basieren auf den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes sowie der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus in der Freien und Hansestadt Hamburg. Aus diesen Vorgaben leitet sich auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung ab bzw. die Regelung der Befreiung davon.“ Der Antragsteller zu 1 könne von der Maskenpflicht nur befreit werden, wenn er ein qualifiziertes ärztliches Attest vorlege. Eine Befreiung vom Unterricht könne nicht ausgesprochen werden. Es gelte die allgemeine Schulpflicht; ein Fehlen wegen der Maskenpflicht werde als unentschuldigt angesehen.

4

Daraufhin antworteten die Antragsteller zu 2 und 3 am selben Tage per E-Mail, der Antragsteller zu 1 leide an Asthma und sei Allergiker. Dies sei aktenkundig. Das Tragen einer Maske im Sportunterricht würde ihn gesundheitlich ebenso gefährden wie das mehrstündige Tragen während der Schulzeit.

5

Hierauf wiederholte die Schulleiterin mit einer weiteren E-Mail vom 22. Oktober 2020 ihre vorherige E-Mail. Sie fügte hinzu, der Antragsteller zu 1 dürfe ohne ärztliches Attest das Schulgelände nicht ohne Maske betreten.

6

Mit Schreiben an die Schulleiterin vom 23. Oktober 2020 wandte sich der Bevollmächtigte der Antragsteller gegen das am 22. Oktober 2020 ausgesprochene „unbefristete Verbot“, die Schule ohne Maske zu betreten. Der „unbefristete Ausschluss vom Unterricht“ sei rechtswidrig.

7

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 teilte die Schulleiterin dem Bevollmächtigten der Antragsteller mit, dass das Tragen einer Maske „seitens der Behördenleitung angeordnet wurde und im Ergänzenden Muster-Corona-Hygieneplan in der 4. überarbeiteten Fassung, gültig ab 15.10.2020 festgeschrieben“ sei.

8

Mit Schreiben an die Schulleitung vom selben Tage, ergänzend begründet mit Schreiben vom 29. Oktober 2020, führte der Bevollmächtigte der Antragsteller aus, die Schulleitung möge „spätestens dieses Schreiben als Widerspruch gegen den erteilten Schulverweis“, dessen Aufhebung an das Tragen der Maske geknüpft werde, betrachten.

9

Am 28. Oktober 2020 erschien der Antragsteller zu 1 mit einer Maske in der Schule, nahm diese jedoch im Unterricht ab und weigerte sich, die Maske während des Unterrichts zu tragen. Daraufhin verwies ihn der Abteilungsleiter der Sekundarstufe II des Unterrichts und wies ihn darauf hin, dass die Fehlzeit unentschuldigt sei.

10

Am 2. November 2020 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hamburg um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht.

11

Die Antragsteller haben beantragt,

12

1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 27. Oktober 2020 gegen die Verfügung der Stadtteilschule ... vom 27. Oktober 2020 gegen die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Unterricht festzustellen, hilfsweise wiederherzustellen oder anzuordnen,

13

2. hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig anzuordnen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dass der Antragsteller zu 1 während des Unterrichts und an Prüfungen an der Stadtteilschule ... auch ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Sitzplatz im Unterrichtsraum teilnehmen darf,

14

3. festzustellen, dass die Verweisungen aus dem Unterricht vom 27. Oktober 2020 und 29. Oktober 2020 wegen fehlender Mund-Nasen-Bedeckung am Sitzplatz im Klassenraum während des Unterrichts rechtswidrig waren und dass die Fehltage durch das Verbot des Betretens der Schule ohne Mund-Nasen-Bedeckung während des Unterrichts und der Prüfungen nicht unentschuldigt waren,

15

4. höchst hilfsweise festzustellen, dass der Ausschluss vom Unterricht seit dem 19. Oktober 2020 rechtswidrig war und den Antragsteller zu 1 in dessen Rechten verletzte.

16

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

17

den Antrag abzulehnen.

18

In der Antragserwiderung vom 5. November 2020 hat sie das „im Bescheid vom 27.10.2020 ausgesprochene Hausverbot für den Antragsteller auflösend bedingt durch ein ordnungsgemäßes Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht“ für sofort vollziehbar erklärt und dies insbesondere mit den zunehmenden Infektionszahlen in den Oberstufen der Gymnasien und Stadtteilschulen begründet.

19

Mit Beschluss vom 27. November 2020 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Hinsichtlich des Antrags zu 1 sei zwar davon auszugehen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des Verbots, ohne Maske am Unterricht teilzunehmen, derzeit als offen einzuschätzen sei. Insbesondere erscheine es angesichts der mit der Maskenpflicht verbundenen Grundrechtsbeschränkung fraglich, ob es hierfür nicht jedenfalls einer rechtlichen Regelung in einer Rechtsverordnung bedurft hätte – eine Rechtsqualität, die weder der Muster-Corona-Hygieneplan der Behörde für Schule und Berufsbildung noch der Hygieneplan einer einzelnen Schule besitze. Dennoch überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragsteller aufgrund einer Folgenabwägung. Der durch die Maskenpflicht bezweckte Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung überwiege die betroffenen Interessen und Rechtsgüter der Antragsteller. Auch der Hilfsantrag zu 2 habe keinen Erfolg. Die Antragsteller hätten aus den gleichen Gründen nicht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs mit der für die begehrte weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Bezüglich der Anträge zu 3 und 4 fehle es am Anordnungsgrund, da die Antragsteller gerichtlichen Rechtsschutz in der Hauptsache in Anspruch nehmen könnten.

20

Nach Zustellung des Beschlusses am 30. November 2020 haben die Antragsteller am 14. Dezember Beschwerde erhoben, die sie am 30. Dezember 2020 begründet haben. Mit der Beschwerde beantragen sie nur noch, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 27.10.2020 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.10.2020 gegen die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Unterricht“ festzustellen, hilfsweise wiederherzustellen oder anzuordnen“, sowie hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig anzuordnen, „die Antragsgegnerin zu verpflichten, dass der Antragsteller zu 1 während des Unterrichts und an Prüfungen auch ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Sitzplatz im Unterrichtsraum teilnehmen darf“.

II.

21

Die – auf die Ablehnung der im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge zu 1 und 2 beschränkte – Beschwerde hat Erfolg.

22

Die Antragsteller haben mit ihrem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Beschwerdegericht zunächst grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), den Beschluss des Verwaltungsgerichts in seiner tragenden Erwägung erschüttert, die Frage der Rechtmäßigkeit des Hausverbots sei offen, so dass eine Folgenabwägung vorzunehmen sei. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, der Unterrichtsverweis sei rechtmäßig, sofern eine wirksame rechtliche Verpflichtung zum Tragen einer Maske im Unterricht bestehe. Es bestünden indes „durchaus Zweifel, ob eine derartige Verpflichtung hier überhaupt und, wenn ja, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschaffen worden ist“. Es erscheine „fraglich, ob es hierfür nicht jedenfalls einer rechtlichen Regelung im Rahmen einer Rechtsverordnung bedarf“. Diese Frage beantwortet das Verwaltungsgericht jedoch nicht, sondern leitet sodann ohne weiteres in eine Folgenabwägung über. Diese Begründung zieht die Beschwerdebegründung hinreichend in Zweifel, indem sie ausführt, das Verwaltungsgericht habe die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Maskenpflicht beruhe, nicht „aussparen“ und in der summarischen Prüfung „überspringen“ dürfen. Mit ihren Ausführungen machen die Antragsteller hinreichend deutlich, dass die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Folgenabwägung nur erfolgen darf, wenn die Erfolgsaussichten des Widerspruchs als offen anzusehen sind. Ob bzw. warum dies der Fall ist, geht aus dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss aber nicht hervor.

23

Die danach vom Beschwerdegericht ohne Beschränkung auf das Beschwerdevorbringen durchzuführende Prüfung des Eilantrags führt zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde Erfolg hat.

24

1. Der Antrag zu 1. ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 27. Oktober 2020 zulässig.

25

Dabei geht das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht gemäß §§ 122, 88 VwGO davon aus, dass sich der Widerspruch und die im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge zu 1 und 2 in der Sache dagegen richten, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1 untersagt hat, ohne Maske am Unterricht teilzunehmen. Soweit der Antrag zu 1 insoweit auf das Schreiben der Stadtteilschule ... vom 27. Oktober 2020 Bezug nimmt, so wird in diesem Schreiben zwar nicht ausdrücklich ein Verbot der Teilnahme am Unterricht ausgesprochen, sondern lediglich die „Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Unterricht“ sowie die Feststellung, es werde keine Befreiung vom Unterricht ausgesprochen und ein Fehlen mit den „angeführten Begründungen“ als unentschuldigt gewertet. Allerdings hatte die Schulleiterin den Antragstellern bereits in einer E-Mail vom 22. Oktober 2020 mitgeteilt, der Antragsteller zu 1 dürfe das Schulgelände ohne Attest nicht ohne Maske betreten. Gegen dieses Verbot hatten sich die Antragsteller mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 ausdrücklich gewendet. Aus der Zusammenschau des vorangegangenen Schriftwechsels mit dem Schreiben vom 27. Oktober 2020 ergibt sich nach objektivem Empfängerhorizont, dass die Schulleiterin dem Antragsteller zu 1 bis auf Weiteres das Betreten des Schulgeländes und die Teilnahme am Unterricht untersagt hat, wenn er dabei keine Maske trägt.

26

Die Antragsgegnerin hat in der Antragserwiderung vom 5. November 2020 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieses Verbots angeordnet, so dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung des hiergegen gerichteten Widerspruchs der Antragsteller vom 27. Oktober 2020 entfallen ist.

27

2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO ist auch begründet.

28

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zwar formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat insbesondere durch die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zuständige Widerspruchsbehörde gehandelt und die Anordnung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit hinreichend einzelfallbezogenen Erwägungen begründet.

29

Das Suspensivinteresse der Antragsteller überwiegt jedoch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des gegen den Antragsteller zu 1 gerichteten Verbots, die Schule ohne Maske zu betreten. Denn dieses Verbot wird sich nach summarischer Prüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Zwar hat der beschließende Senat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Maskenpflicht an den Schulen während der Schulzeit (hierzu unten a). Es ist jedoch (derzeit) keine Rechtsgrundlage ersichtlich, welche die Schulleiterin oder den Schulleiter zu einem auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Unterrichtsausschluss berechtigt, solange sich ein Schüler weigert, der Maskenpflicht im Unterricht nachzukommen (hierzu unten b).

30

a) Nach Ziff. 3 des Muster-Corona-Hygieneplans der Behörde für Schule und Berufsbildung („Ergänzender Muster-Corona-Hygieneplan für alle staatlichen Schulen in der Freien und Hansestadt Hamburg“, aktuell in der 7. überarbeiteten Fassung, gültig ab 11.1.2021) müssen alle Personen an den Schulen – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen – bis auf Weiteres eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen („Maskenpflicht“). Die Maskenpflicht gilt insbesondere während der Unterrichts- und Ganztagsangebote, in den Fluren sowie auf den Zuwegungen. Die Stadtteilschule ... hat soweit ersichtlich keinen eigenen Hygieneplan erlassen, sondern sich den Muster-Corona-Hygieneplan der Behörde für Schule und Berufsbildung als Schul-Hygieneplan zu eigen gemacht. Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben der Behörde für Schule und Berufsbildung in der Vorbemerkung zum ergänzenden Muster-Corona-Hygieneplan. Dort heißt es:

31

„Der vorliegende Muster-Corona-Hygieneplan basiert auf den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes und auf der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-COV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg. Er enthält Angaben über die zu treffenden technischen, organisatorischen und ggf. erforderlichen individuellen Maßnahmen zum Arbeitsschutz und ist von allen Hamburger Schulen entsprechend ihrer schulischen Gegebenheiten zu operationalisieren. Die Schule muss einen eigenen Hygieneplan nur dann und soweit aufstellen, als sie wegen räumliche[r] oder personeller Besonderheiten von diesem Musterhygieneplan abweichen muss.“

32

aa) Die Anordnung der Maskenpflicht nach Ziff. 3 des Muster-Corona-Hygieneplans findet ihre Rechtsgrundlage nunmehr in § 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-Cov-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische Sars-Cov-2-Eindämmungsverordnung – im Folgenden: EindämmungsVO) vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365, i.d.F. der VO v. 8.1.2021, HmbGVBl. S. 10) in der ab dem 8. Januar 2021 geltenden Fassung. Danach hat die für Schule zuständige Behörde einen Musterhygieneplan für Schulen zu veröffentlichen, in dessen Rahmen für jede einzelne Schule ein Hygieneplan nach dem Infektionsschutzgesetz aufzustellen ist. In dem Musterhygieneplan kann die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet werden.

33

Zwar sind Hygienepläne durch den Bundesgesetzgeber gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 1, 33 Nr. 3 IfSG grundsätzlich als betriebs- bzw. verwaltungsinterne Planinstrumente zur Einhaltung der Infektionshygiene konzipiert. Danach müssen u.a. Schulen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Zweck der §§ 36 Abs. 1 Nr. 1, 33 Nr. 3 IfSG ist es, durch die Hygieneplan-Pflicht die infektionshygienische Eigenverantwortlichkeit der genannten Einrichtungen zu erhöhen (Kießling, IfSG, 2020, § 36 Rn. 3). Mit § 23 Abs. 1 Satz 3 EindämmungsVO hat der Verordnungsgeber jedoch eine Rechtsgrundlage geschaffen, mit der in Schul-Hygieneplänen in den Schulen eine Maskenpflicht als über den verwaltungsinternen Bereich hinausgehende, belastende Maßnahme angeordnet werden kann. Der Muster-Corona-Hygieneplan der Behörde für Schule und Berufsbildung bzw. die in seinem Rahmen erlassenen Hygienepläne der Schulen stellen, soweit darin eine solche Maskenpflicht angeordnet wird, eine Allgemeinverfügung i.S.v. § 35 Satz 2 HmbVwVfG auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 3 EindämmungsVO dar. Diese wird auf der Internetseite der Behörde für Schule und Berufsbildung und zusätzlich durch die Schulen bekannt gegeben (vgl. Ziff. 3 des Muster-Corona-Hygieneplans: „Die Schule weist alle Beteiligten, insbesondere die Sorgeberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler, auf die Maskenpflicht hin und erklärt die Regeln für das Tragen der MNB auf dem Schulgelände. Wichtig sind entsprechende Hinweistafeln oder -plakate an den Schuleingängen.“).

34

Die durch den Hamburgischen Verordnungsgeber erlassene Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 1 Satz 3 EindämmungsVO zur Anordnung einer Maskenpflicht in Schulen durch die Behörde für Schule und Berufsbildung bzw. die Schulen kann sich ihrerseits auf die Rechtsgrundlage des §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG stützen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft, werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind aufgrund der gegenwärtigen Corona-Pandemie weiterhin erfüllt. Die Vorschrift ermöglicht Regelungen gegenüber einzelnen wie mehreren Personen. Vorrangige Adressaten sind zwar die in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG benannten Personengruppen, bei denen feststeht oder der Verdacht besteht, dass sie Träger von Krankheitserregern sind, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 1 bis Nr. 3 IfSG verursachen können. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch sonstige Dritte Adressaten von Maßnahmen sein (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.7.2020, 5 Bs 86/20, juris Rn. 11 m.w.N.). § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG ermächtigt ausdrücklich zum Erlass einer Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) als Schutzmaßnahme. Darunter fällt auch die Anordnung einer Maskenpflicht im Unterricht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 33). Die Landesregierungen werden gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Dass der Verordnungsgeber die Maskenpflicht nicht selbst angeordnet, sondern stattdessen eine Ermächtigungsgrundlage für die Behörde für Schule und Berufsbildung bzw. die Schulen geschaffen hat, für den besonderen Bereich der Schulen eine solche Pflicht in einem Hygieneplan anzuordnen, begegnet keinen Bedenken. Nach § 32 Satz 2 IfSG könnte der Senat sogar die Verordnungsermächtigung weiter übertragen.

35

bb) Die angeordnete Maskenpflicht stellt auch einen verhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der hiervon betroffenen Schülerinnen und Schüler und damit auch des Antragstellers zu 1 aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar.

36

(1) Der 5. Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts hat bereits zur Verhältnismäßigkeit des Gebots, in allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und Ladenlokalen von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben sowie auf den öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ausgeführt (OVG Hamburg, Beschl. v. 21.7.2020, 5 Bs 86/20, juris Rn. 13 ff.):

37

„aa) Die Maskenpflicht dient dem legitimen Zweck, die nach wie vor bestehende Corona-Pandemie einzudämmen und die Bevölkerung weiterhin vor einer starken Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu schützen.
[...]

38

Das Coronavirus selbst ist hochansteckend, wobei seine Übertragung offenbar nicht nur durch Tröpfchen, sondern auch und nicht zuletzt durch Aerosole erfolgt, die sich in geschlossenen Räumen länger in der Luft halten als Tröpfchen. Einen Impfstoff gegen Covid-19 gibt es (im Gegensatz zur Influenza) bisher nicht.

39

Erkrankungen an Covid-19 bergen gegenüber der herkömmlichen saisonalen Grippe (Influenza) spezifische Risiken, gegen die es bisher keine ursächlichen Behandlungsmöglichkeiten gibt. So ist offenbar der Anteil der beatmungspflichtigen Patienten bei Covid-19-Patienten deutlich höher als bei Influenza-Patienten, wobei auch jüngere Patienten ohne spezifische Risikovorerkrankungen betroffen sein können (vgl. Epidemiologisches Bulletin 14/2020, „Schwereeinschätzung von COVID-19 anhand von deutschen Vergleichsdaten zu Pneumonien“, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/14_20.pdf?__blob=publicationFile: „Die bisherigen Ergebnisse weisen auf einen deutlich höheren Anteil beatmungspflichtiger COVID-19-Patienten hin, die im Vergleich zu saisonalen Grippewellen eher jünger sein können, sehr viel länger beatmet werden müssen und nicht unbedingt an Grunderkrankungen leiden.“). Hinzu kommt, dass Covid-19-Erkrankungen im Vergleich zur Influenza neben Lungenentzündungen offenbar auch zu Dauerschäden anderer Art in weiteren Organen wie Herz und Nieren führen können. Neuere Studien britischer Forscher deuten zudem darauf hin, dass selbst Corona-Infektionen mit eher milden Verläufen dauerhafte neurologische Schäden wie Entzündungen im Gehirn, Nervenschäden, Schlaganfälle, Bewusstseinsveränderungen oder Psychosen verursachen können (vgl. „The emerging spectrum of COVID-19 neurology: clinical, radiological and laboratory findings“, in: Brain - A Journey of Neurology, vom 8.7.2020, https://academic.oup.com/brain/article/doi/10.1093/brain/awaa240/5868408; „Neurological and neuropsychiatric complications of COVID-19 in 153 patients: a UK-wide surveillance study“, in: The Lancet Psychiatry, vom 25.6.2020, https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S221503662030287X?via%3Dihub). All dies lässt es, solange es weder einen Impfstoff noch ursächliche (nicht bloß symptombezogene) Behandlungsmöglichkeiten gibt, als legitim erscheinen, bereits der Verbreitung des Virus in der Bevölkerung mit besonderen Maßnahmen entgegenwirken zu wollen.

40

bb) Die Maskenpflicht ist geeignet, das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel der Eindämmung einer erhöhten Infektionsgefahr durch eine starke Verbreitung des Coronavirus zu erreichen.

41

Der Hauptinfektionsweg beim Coronavirus ist nach gegenwärtig erkennbarer Lage dessen Übertragung durch Tröpfchen und Aerosole; dies gilt insbesondere bei Menschenkonzentrationen in geschlossenen Räumlichkeiten und verstärkt dann, wenn Mindestabstände nicht durchweg eingehalten werden können.
[...]

42

Tröpfchen und Aerosole können in solchen Situationen durch eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) jedenfalls in erheblichen Teilen zurückgehalten werden, was zugleich die Dichte und Konzentration etwaiger Auswürfe reduziert und damit der Gefahr schwerwiegender Krankheitsverläufe entgegenwirkt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, a. a. O., Rn.29). Die unmittelbare Wirkung der MNB mag zwar (sofern der Betreffende keine FFP2- oder FFP3-Maske trägt) weniger im Schutz des Maskenträgers selbst, sondern eher im Schutz der Mitmenschen in dessen näherer Umgebung liegen; bereits dies ist aber eine infektionsschutztechnisch wertvolle Konsequenz. Dies bestätigt auch das von der Antragstellerin zitierte (Schriftsatz vom 2.7.2020, S. 19) Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in der dortigen Empfehlung vom 26. Juni 2020 (https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html) im Hinblick auf einfache (ggf. selbst gemachte) Mund-Nasen-Bedeckungen: „Trotz dieser Einschränkungen können geeignete Masken als Kleidungsstücke dazu beitragen, die Geschwindigkeit des Atemstroms oder Tröpfchenauswurfs z.B. beim Husten zu reduzieren.“ Darüber hinaus lässt sich insoweit noch ein weiterer positiver Effekt ableiten: Je mehr Menschen die MNB tragen, desto mehr ist mittelbar auch der Einzelne selbst geschützt. All dies rechtfertigt es, die Maskenpflicht als geeignete Maßnahme zur Eindämmung der Corona-Pandemie anzusehen.

43

Dem entspricht es, dass auch das wegen seiner Expertise und Koordinierungsfunktion fachlich besonders gewichtige Robert-Koch-Institut (vgl. § 4 IfSG) die Eignung der Nutzung einer MNB – neben weiteren Maßnahmen – bestätigt. Zuletzt hat es dazu ausgeführt (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, Stand 15.7.2020, „Was ist beim Tragen einer Mund-Nasen-Beckung in der Öffentlichkeit zu beachten?“):

44

„Das Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt das generelle Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Diese Empfehlung beruht auf Untersuchungen, die belegen, dass ein gewisser Anteil von Übertragungen von Sars-Cov-2 unbemerkt erfolgt, d.h. zu einem Zeitpunkt vor dem Auftreten der ersten Krankheitszeichen.

45

Eine teilweise Reduktion der unbemerkten Übertragung von infektiösen Tröpfchen durch das Tragen von MNB könnte auf Populationsebene zu einer weiteren Verlangsamung der Ausbreitung beitragen. Dies betrifft die Übertragung im öffentlichen Raum, an denen mehrere Menschen zusammentreffen und sich dort länger aufhalten (z.B. Arbeitsplatz) oder der physische Abstand von mindestens 1,5 m nicht immer eingehalten werden kann (z.B. Einkaufssituation, öffentliche Verkehrsmittel). Das Tragen von MNB im öffentlichen Raum kann vor allem dann im Sinne einer Reduktion der Übertragungen wirksam werden, wenn sich möglichst viele Personen daran beteiligen.

46

Das Tragen einer MNB trägt dazu bei, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen (Fremdschutz). Für diesen Fremdschutz durch MNB gibt es inzwischen erste wissenschaftliche Hinweise. Der Eigenschutz durch MNB ist bisher wissenschaftlich nicht belegt.
...

47

Der Einsatz von MNB kann andere zentrale Schutzmaßnahmen, wie die (Selbst-)Isolation Erkrankter, die Einhaltung der physischen Distanz von mindestens 1,5 m, die Hustenregeln und die Händehygiene zum Schutz vor Ansteckung, nicht ersetzen, sondern ergänzt diese. Das situationsbedingte generelle Tragen von MNB (oder von MNS, wenn die Produktionskapazität dies erlaubt) in der Bevölkerung ist ein weiterer Baustein, um Übertragungen zu reduzieren (AHA-Regeln).“

48

Auch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat nach ursprünglich kritischer Einstellung ihren Standpunkt zur Maskenpflicht geändert und empfiehlt diese bei sachgemäßer Anwendung in Situationen, in denen die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-on-covid-19-and-masks; s. auch: https://www.dw.com/de/who-%C3%A4ndert-ihren-masken-standpunkt/a-53703467).

49

Weitere mittlerweile vorliegende Studien deuten ebenfalls darauf hin, dass das Tragen einer MNB in den o. g. Situationen einen effektiven Beitrag zur Eindämmung der Coronavirus-Verbreitung zu leisten vermag.

50

So gelangt etwa die Studie „Maskenpflicht und ihre Wirkung auf die Corona-Pandemie: Was die Welt von Jena lernen kann“ (von Timo Mitze(a), Reinhold Kosfeld(b), Johannes Rode(c) and Klaus Wälde(d), (a) University of Southern Denmark, RWI and RCEA, (b) University of Kassel, (c) TU Darmstadt (d) Johannes Gutenberg University Mainz, CESifo and Visiting Research Fellow IZA, vom 3. Juni 2020, https://download.uni-mainz.de/presse/03_wiwi_corona_masken_paper_zusammenfassung.pdf) im Hinblick auf die Anfang April 2020 zuerst in Jena eingeführte Maskenpflicht im Wege eines Vergleichs mit anderen Städten und Landkreisen, die einerseits mit der dynamischen Entwicklung der Covid-19 Fallzahlen in Jena in diesem Zeitraum übereinstimmen und andererseits ähnliche grundsätzliche Charakteristiken aufweisen, wie etwa die regionale Bevölkerungsdichte, das Durchschnittsalter der Bevölkerung, der Anteil von Senioren, die durchschnittliche Ausstattung mit Ärzten und Apotheken, in denen die Maskenpflicht aber später eingeführt wurde, zu folgendem Ergebnis:

51

„Die empirischen Ergebnisse zeigen, dass es auf Basis dieser Vergleichsgruppe gut gelingt, ein synthetisches Jena für den Zeitraum vor dem 6. April zu konstruieren. Dies wird dann dazu genutzt, eine hypothetische Entwicklung Jenas ab dem 6. April zu bestimmen, wenn die Stadt keine Maskenpflicht eingeführt hätte. Aus Tabelle 1 geht demzufolge hervor, dass sich nach der Einführung der Maskenpflicht eine signifikante Kluft zwischen der Entwicklung der Fallzahlen in Jena und der Vergleichsgruppe ohne Maskenpflicht auftut.
...

52

Zusammenfassend hat die Einführung der Maskenpflicht in den jeweiligen Kreisen zu einer Verlangsamung der Covid-19 Entwicklung beigetragen. Der Befund steht gut mit der Einschätzung von Epidemiologen und Virologen im Einklang, dass der Mund-Nase-Schutz den Luftstrom beim Sprechen vermindert und dadurch die Übertragung infektiöser Partikel eingedämmt wird. Die beobachteten Effekte in Jena sind größer als im Durchschnitt der anderen Städte. Dies hängt auch damit zusammen, dass Antizipationseffekte im Zeitablauf zugenommen haben dürften. Zum einen kann die Einführung der Maskenpflicht in später nachziehenden Regionen vorweggenommen worden sein. Zum anderen kann sie für die Bevölkerung auch eine Signalfunktion haben, sich an die Regeln der Kontaktbeschränkung zu halten. Offenbar hat hier ein grundsätzliches Umdenken in der Bevölkerung stattgefunden. Unsere Studienergebnisse legen somit nahe, dass ein Aufrechterhalten der Maskenpflicht ein kosteneffektiver, wenig ökonomieschädlicher und demokratieverträglicher Baustein auch für die weitere Eindämmung von Covid-19 ist.“

53

Des Weiteren ist eine Modellstudie der Universitäten Cambridge und Greenwich vom 10. Juni 2020 (https://royalsocietypublishing.org/doi/10.1098/rspa.2020.0376) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Reproduktionszahl dauerhaft unter 1 gedrückt würde (also im Durchschnitt eine erkrankte Person weniger als eine andere anstecken würde), wenn die Allgemeinbevölkerung konsequent eine Maske tragen würde; es hat dabei zugrunde gelegt, dass die MNB nur etwa 50% des Aus-Atems zurückhalten würden. Dies könne laut der Studie auch ein wichtiger Beitrag sein zur Verhinderung einer zweiten Welle, sofern die Maskenpflicht mit weiteren Maßnahmen kombiniert werde.
[...]

54

Vor diesem Hintergrund ist es nicht sachwidrig und vom Einschätzungsspielraum des hamburgischen Verordnungsgebers gedeckt, wenn (auch) er derzeitig die Maskenpflicht in den Situationen, für welche die aktuell geltende Corona-VO sie vorsieht, als geeignetes Mittel zur Eindämmung der Corona-Pandemie einstuft.

55

Schließlich stehen auch mögliche unabsichtliche Fehler mancher Bürger beim Anlegen der MNB oder auch diesbezügliches vereinzeltes gezieltes Fehlverhalten der Eignung der Maskenpflicht zur Eindämmung der Corona-Pandemie nicht grundsätzlich entgegen. Unabhängig davon verbleibt ein erheblicher Schutzeffekt durch das Verhalten derjenigen, die mit der MNB korrekt umgehen.

56

cc) Der hamburgische Verordnungsgeber darf im Rahmen seines Einschätzungsspielraums die Maskenpflicht auch aktuell noch für erforderlich halten, um das Ziel der Eindämmung einer erhöhten Infektionsgefahr durch das Coronavirus zu erreichen.

57

Vergleichbar effektive, aber mildere Mittel sind derzeitig nicht ersichtlich. Bloße Empfehlungen, in den betreffenden Situationen eine MNB zu tragen, dürften nicht zu einer vergleichbaren Zahl von Maskenträgern führen (vgl. OVG Weimar, Beschl v. 3.7.2020, 3 EN 391/20, juris Rn. 84). Auch „gezielte Schutzmaßnahmen“ speziell gegenüber „Risikogruppen“ wären keine „mildere“, aber gleich effektive Vorgehensweise. Dies erschiene bereits zweifelhaft hinsichtlich der Eignung, weil „Risikogruppen“ als solche nicht klar zu definieren und nicht ohne weiteres vom „weniger gefährdeten Rest“ zu trennen sind (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 3.7.2020, a. a. O., Rn. 85). Außerdem wäre es erst recht zweifelhaft, es als „milderes“ Mittel anzusehen, wenn man bestimmten Bevölkerungsteilen besondere „Maßnahmen zu ihrem eigenen Schutz“ auferlegte, die diese dann umso härter treffen würden (z. B. Ausgangsverbote für „ältere“ Menschen, z. B. ab 65 Jahren, vgl. etwa in der Türkei: „Senioren ab 65 Jahren und junge Menschen bis 18 Jahre dürfen weiter nur für einige vorher festgelegte Stunden in der Woche vor die Tür“, Meldung vom 5.6.2020, https://www.n-tv.de/ticker/Innenministerium-ordnet-erneut-Ausgangssperre-uebers-Wochenende-an-article21826553.html).
[...]

58

dd) Die aktuell bis zum 31. August 2020 angeordnete Maskenpflicht ist auch angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne). Gegenüber dem Zweck der Eindämmung der bestehenden (Infektions-) Gefahren für Leib und Leben der Mitmenschen, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch verpflichtet ist, stehen die mit der Maskenpflicht in ihrem derzeitigen Umfang einhergehenden Belastungen nicht außer Verhältnis.

59

Es handelt sich bei der Maskenpflicht zwar um einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, der nicht bloß Bagatellcharakter hat. Auf der anderen Seite ist dieser Eingriff (in seinem derzeitig normierten Ausmaß) aber auch nicht schwerwiegend.
[...]

60

Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit der Maskenpflicht in ihrem derzeitig geltenden Umfang eine im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG maßgebliche Gefahr der Gesundheitsschädigung für die Bürger durch Rückatmung bzw. „Selbstverkeimung“ verbunden sein könnte (vgl. dazu die Ausführungen der Antragstellerin in der Eilantragsschrift vom 29.4.2020, S 19 f.). Das Beschwerdegericht nimmt insoweit Bezug auf die folgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Mainz (VG Mainz, Beschl. v. 28.4.2020, 1 L 276/20.MZ, juris Rn. 17 f.):

61

„Allgemeine Gesundheitsgefahren, die durch das Tragen einer Schutzmaske entstehen, sind zur Überzeugung der Kammer mit hinreichender Sicherheit auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel auszuschließen. Die ... Dissertation von Frau Dr. med. V. C. mit dem Titel „Rückatmung von Kohlendioxid bei Verwendung von Operationsmasken als hygienischer Mundschutz an medizinischem Fachpersonal“ aus dem Jahr 2005 (abrufbar unter: http://mediatum.ub.tum.de/doc/602557/602557.pdf) ... ergibt bei genauer und aufmerksamer Durchsicht keine zuverlässigen Anhaltspunkte für allgemeine Gesundheitsgefahren durch das Tragen von (Alltags-)Masken in den hier maßgeblichen Situationen.

62

So stellt sich der Sachverhalt für das Tragen beim Einkaufen und im ÖPNV schon deshalb anders als im dort untersuchten ärztlichen Bereich dar, weil hier die (Alltags-)Masken wohl keinen vergleichbar festen und dauerhaften Sitz wie die dort behandelten OP-Masken haben müssen ... Dies ist vor allem auch deshalb relevant, weil im Alltag die Masken auch zwischenzeitlich abgenommen werden können, sofern - was unwahrscheinlich ist - die Atmung erschwert bzw. der Körper dazu kompensatorische Anzeichen gäbe, dass mehr Sauerstoff benötigt würde. Dann würden auch nach Feststellungen in der Dissertation die Kohlendioxidwerte „rasch“ wieder auf den Ausgangswert normalisiert (vgl. C., a.a.O., S. 29, 32). Eine derartige kompensatorische Atmung (vgl. C., a.a.O., S. 30), eine Änderung der Herzfrequenz (vgl. C., a.a.O., S. 31) oder gar ein signifikanter Abfall der Sauerstoffsättigung im Blut (vgl. C., a.a.O., S. 32) werden in der Dissertation zudem aber gerade nicht festgestellt (vgl. insgesamt C., a.a.O., S. 43). Gleichzeitig wurde transkutan lediglich ein Anstieg des Kohlendioxid-Partialdrucks von 5,50 mmHg (vgl. C., a.a.O., S. 35) bzw. 5,60 mmHg (vgl. C., a.a.O., S. 43) gemessen. ... Damit ist es auch als unwahrscheinlich anzusehen, dass die von der Antragstellerin befürchtete Einschränkung bestimmter kognitiver Fähigkeiten durch das Tragen von Alltagsmasken bewirkt werden könnte. ...“ “

63

(2) Diese Ausführungen macht sich der beschließende Senat zu eigen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Maskenpflicht beim Schulbesuch und des Vortrags der Antragsteller geht er bei der Beurteilung ihrer Verhältnismäßigkeit zusätzlich von Folgendem aus (die Verhältnismäßigkeit einer Maskenpflicht in Schulen bejahend auch VGH München, Beschl. v. 7.9.2020, 20 NE 20.1981, juris Rn. 34 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2020, 1 S 3201/20, juris Rn. 42 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.11.2020, OVG 11 S 114/20, juris Rn. 32 ff.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.11.2020, 3 M 208/20, juris Rn. 11 ff.; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 28 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 26.11.2020, 3 B 386/20, juris Rn. 20 ff., 26 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2020, 13 MN 519/20, juris Rn. 63 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 47 ff.):

64

(a) Es ist nicht ersichtlich, dass die Maskenpflicht in der Schule in das Recht des Antragstellers zu 1 auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eingreift.

65

Die sich aus der Gefahr einer unsachgemäßen Handhabung der Masken ergebenden hygienischen und allgemeinen gesundheitlichen Risiken bei der täglichen Benutzung und Reinigung von Masken können die Verpflichteten selbst hinreichend beeinflussen und so weitgehend vermeiden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2020, 13 MN 519/20, juris Rn. 80). Der Antragsteller zu 1 ist in einem Alter, in dem er die sachgerechte Benutzung einer Maske allein oder mithilfe seiner Eltern erlernen kann (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 67; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2020, 1 S 3201/20, juris Rn. 68; für jüngere Kinder auch OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 51).

66

Des Weiteren haben sich in den vergangenen Wochen, in denen in Hamburg und anderen Bundesländern in unterschiedlichem Umfang eine Maskenpflicht sowohl an Schulen als auch in anderen Bereichen eingeführt wurde, keine hinreichend belastbaren Erkenntnisse für andere relevante gesundheitliche Gefährdungen, insbesondere durch einen Mangel an Sauerstoffzufuhr oder die Rückatmung von Kohlendioxid, ergeben (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 77; OVG Bautzen, Beschl. v. 26.11.2020, 3 B 386/20, juris Rn. 28; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 47 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2020, 1 S 3201/20, juris Rn. 68). Soweit die Antragsteller auf arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen zum Tragen von Masken verweisen (namentlich die DGUV Regel 112-190), die aus ihrer Sicht entsprechend heranzuziehen seien, so steht dem entgegen, dass die im Arbeitsschutz dauerhaft geltenden Regelungen anderen Rahmenbedingungen unterliegen, als sie bei der lediglich vorübergehenden Maskenpflicht während der Corona-Pandemie bestehen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.11.2020, OVG 11 S 114/20, juris Rn. 50; OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 87). Außerdem weist der Koordinierungskreis für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV in einer Stellungnahme vom 30. November 2020 darauf hin, dass beim Tragen von Masken keine Gefährdung durch Kohlendioxid bestehe. Auch bei Kindern und Jugendlichen sei eine Gesundheitsgefahr oder sogenannte „CO2-Vergiftung“ auszuschließen. Jenseits wissenschaftlicher Studien zeige auch die jahrzehntelange Praxis, dass medizinisches Personal weltweit bei der Arbeit (z.B. Operationen) ohne wesentliche gesundheitliche Beschwerden mit Maske arbeite, dass den gemessenen leicht erhöhten CO2-Werten keine gesundheitsschädliche Bedeutung beizumessen sei (vgl. https://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/themen_a_z/biologisch/kobas/stellungnahme_gefaehrdung_durch_co2_beim_tragen-von-masken_16_11_2020.pdf).

67

Soweit der individuelle Gesundheitszustand eines Schülers eine andere Bewertung gebieten sollte, so wird dem durch die Ausnahmeregelung unter Ziff. 3.4 des Muster-Corona-Hygieneplans hinreichend Rechnung getragen. Danach kann die Schulleitung eine Befreiung einzelner Schülerinnen und Schüler oder Beschäftigter von der Maskenpflicht auf der Grundlage eines aktuellen qualifizierten ärztlichen Attestes erteilen. Weitere Ausnahmeregelungen gelten für den Sportunterricht, die Pausenzeiten im Freien sowie bei Prüfungen, Präsentationen und Klausuren (Ziff. 3.5 bis 3.7 des Muster-Corona-Hygieneplans). Der Antragsteller zu 1 hat ein qualifiziertes ärztliches Attest zur Erlangung der Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen nicht vorgelegt. Gegen das Erfordernis eines solchen Attests bestehen aus Sicht des beschließenden Senats auch keine datenschutzrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Bedenken (vgl. zur datenschutzrechtlichen Behandlung der Atteste auch Ziff. 14 des Muster-Corona-Hygieneplans). Die Befreiung von der Maskenpflicht betrifft die Grundrechtspositionen Dritter, die vor Infektionen geschützt werden sollen, aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Antragsgegnerin muss deshalb in die Lage versetzt werden, die Voraussetzungen der Befreiung selbständig zu prüfen (vgl. VGH München, Beschl. v. 8.12.2020, 20 CE 20.2875, juris Rn. 12; OVG Münster, Beschl. v. 24.9.2020, 13 B 1368/20, juris Rn. 11 ff.).

68

(b) Zur Geeignetheit der Maskenpflicht, die Corona-Pandemie einzudämmen, ist zunächst in Ergänzung zu den zitierten Ausführungen des 5. Senats des OVG Hamburg festzustellen, dass das Robert-Koch-Institut auch im Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerdeentscheidung an seiner oben zitierten Empfehlung des Tragens einer Maske als einem weiteren Baustein festhält, um den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren und somit Risikogruppen zu schützen (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html).

69

Soweit sich die Antragsteller auf abweichende Bewertungen der Wirksamkeit von Alltagsmasken in der Wissenschaft berufen, so stehen diese der Annahme der Geeignetheit der Maskenpflicht zur Erreichung des angestrebten Ziels nicht entgegen (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2020, 13 MN 519/20, juris Rn. 65; OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 65 ff.). Wenn wie hier die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Im vorliegenden Fall besteht dabei wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020, 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10). Diesen Einschätzungsspielraum bei der Annahme der Geeignetheit einer Maskenpflicht als eines Bausteins zur Eindämmung der Corona-Pandemie verletzt die Antragsgegnerin nicht, wenn sie bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt.

70

Die Geeignetheit der Maskenpflicht in der Schule wird auch nicht mit dem Hinweis darauf in Frage gestellt, Schulen würden bisher nicht als Treiber des Sars-Cov-2-Infektionsgeschehens angesehen. Denn es sind jedenfalls keine belastbaren Erkenntnisse dafür ersichtlich, dass in Schulen, in denen über einen längeren Zeitraum größere Gruppen von Personen zusammenkommen, keinerlei Infektionsgeschehen stattfindet, das zur Ausbreitung von Sars-Cov-2 beiträgt. Die Antragsgegnerin bewegt sich deshalb innerhalb des ihr zustehenden Einschätzungsspielraums, wenn sie als Bestandteil eines Maßnahmenbündels auch die Unterbrechung von Infektionsketten in Schulen als geeignetes Mittel zur Eindämmung der Corona-Pandemie ansieht.

71

(c) Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit stellt das von den Antragstellern als Alternative zur Maskenpflicht angeführte Home-Schooling keine gleich geeignete und zugleich mildere Maßnahme dar. Insoweit verlässt die Antragsgegnerin ihren Einschätzungsspielraum nicht, wenn sie zur Gewährleistung des Rechts auf schulische Bildung (§ 1 HmbSG) und aus Gründen der Bildungsgerechtigkeit soweit wie möglich am Präsenzunterricht festhält und das Home-Schooling – das im Übrigen auch die hierfür notwendige technische und personelle Infrastruktur und, je nach Alter der Schülerinnen und Schüler, die Möglichkeit der Eltern zur Betreuung der Kinder zuhause voraussetzt – deshalb nicht als mildere Maßnahme zur Verlangsamung der Infektionsausbreitung ansieht (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 52; zum Gewicht der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts auch VGH München, Beschl. v. 7.9.2020, 20 NE 20.1981, juris Rn. 37).

72

(d) Zur Angemessenheit der Maskenpflicht in der Schule geht der Senat davon aus, dass der hiermit verbundene Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wegen der bestehenden Schulpflicht (§ 28 Abs. 2 HmbSG) – vorbehaltlich der zeitweiligen Aufhebung des Präsenzunterrichts – zwar intensiver ist als eine Maskenpflicht in anderen Alltagssituationen, deren Dauer die Betroffenen anders als die Schülerinnen und Schüler durch die jeweilige Lebensgestaltung (z.B. die Dauer eines Einkaufs) selbst beeinflussen können. Dennoch ist auch die Maskenpflicht in der Schule zeitlich-räumlich begrenzt. Die Intensität des Eingriffs wird zudem durch die bereits genannten Ausnahmen von der Maskenpflicht (insbesondere aus medizinischen Gründen, in Pausen, im Sportunterricht sowie bei Prüfungen, Präsentationen und Klausuren) abgemildert (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 83; VGH München, Beschl. v. 7.9.2020, 20 NE 20.1981, juris Rn. 36). Sie wird zudem durch den vorübergehenden Charakter der Maßnahme weiter verringert.

73

Die so gewichteten Beeinträchtigungen werden unter Berücksichtigung des in den letzten Monaten gegenüber dem Sommer des vergangenen Jahres wieder stark beschleunigten Infektionsgeschehens von den gravierenden Folgen einer Infektion mit Sars-Cov-2 für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zahlreicher schwer erkrankter Personen überwogen (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2020, 1 S 3201/20, juris Rn. 64). In diesem Zusammenhang wird die Angemessenheit der Maskenpflicht nicht durch das von den Antragstellern angeführte Argument in Frage gestellt, junge Menschen gehörten nach bisherigen Erkenntnissen zu den am wenigsten durch Sars-Cov-2 gefährdeten Personengruppen. Mit diesem Argument verkennen die Antragsteller die Zielrichtung der von ihnen beanstandeten Maßnahme und die Wirkweise einer Pandemie und ihrer Dynamik, deren Eindämmung entscheidend von der Verminderung der Übertragungsrisiken abhängt. Zweck der Maßnahme ist die Verlangsamung der Ausbreitung der Corona-Pandemie und nicht allein der Schutz der von der Maskenpflicht betroffenen Schülerinnen und Schüler (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.11.2020, 3 M 208/20, juris Rn. 13). Zur Erreichung dieses Ziels darf die Antragsgegnerin Regelungen treffen, die auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020, 1 BvR 1021/20, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 42).

74

b) Derzeit fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage für den auf unbestimmte Zeit andauernden Unterrichtsausschluss einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der sich wie der Antragsteller zu 1 weigert, der Maskenpflicht nachzukommen.

75

Der Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht ist ein belastender Verwaltungsakt, der in deren bzw. dessen Recht auf Bildung eingreift. Er betrifft nicht lediglich die interne Ordnung in der Schule (sog. „Betriebsverhältnis“), sondern trifft eine Regelung, die nach ihrer Zielrichtung und Intensität das Verhältnis des Schülers zu seiner Schule in rechtlich relevanter Weise inhaltlich gestaltet (sog. „Grundverhältnis“; vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 7.5.2019, 3 M 93/19, juris Rn. 4, zum Ausschluss von einer Klassenfahrt). Nach dem Vorbehalt des Gesetzes bedarf er deshalb einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (speziell zum Unterrichtsausschluss Niehues/Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 432; zum Ausschluss von einer Klassenfahrt OVG Magdeburg, a.a.O., Rn. 3). Soweit die Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerwiderung ausführt, dass sich „die Feinsteuerung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen in den unterschiedlichen Lebensbereichen einer Regelung durch förmliches Gesetz entzieht oder besser: eine formelle gesetzliche Regelung der Details an die Grenzen des Begriffes des allgemeinen Gesetzes bei der Prüfung der Parameter Abstraktion und Dauerhaftigkeit in Abgrenzung zu Maßnahmegesetzen“ stoße, so vermag sie damit die uneingeschränkte Geltung des aus Art. 20 Abs. 3 GG und den Grundrechten folgenden Vorbehalts des Gesetzes auch bei belastenden Maßnahmen des Infektionsschutzes nicht zu relativieren. Im Übrigen ist der Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht keine Besonderheit der gegenwärtigen Pandemielage und überdies auch in einer solchen Lage ohne Schwierigkeiten in einer Rechtsgrundlage regelbar.

76

aa) Der Unterrichtsausschluss des Antragstellers zu 1 kann nicht auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden. Denn weder die Behörde für Schule und Berufsbildung noch die Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen sind zuständige Behörden im Sinne dieser Vorschrift. Letztere sind in der aufgrund von § 54 Satz 1 IfSG erlassenen Anordnung über Zuständigkeiten im Infektionsschutzrecht vom 27.3.2001 (Amtl. Anz. S. 1113, zuletzt geändert durch AO v. 4.8.2020, Amtl. Anz. S. 1945) geregelt. Die Zuständigkeitsanordnung sieht keine Zuständigkeit der Schulen für Maßnahmen nach § 28 IfSG, sondern (mit zahlreichen Ausnahmen) die grundsätzliche Zuständigkeit der Bezirksämter für die Durchführung des IfSG vor.

77

bb) Auch die Hamburgische Sars-Cov-2-Eindämmungsverordnung sieht keine Rechtsgrundlage für einen auf die Verletzung der Maskenpflicht gestützten Unterrichtsausschluss vor:

78

Eine Rechtsgrundlage zum Eingriff in das Recht der Schülerinnen und Schüler auf Teilnahme am Unterricht enthält lediglich § 23 Abs. 3 Satz 2 EindämmungsVO. Danach können die Schulen das Schulbesuchsrecht einzelner Schülerinnen und Schüler, die aufgrund von Vorerkrankungen oder mangelnder Einsichtsfähigkeit einem deutlich erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind, einschränken; dies gilt auch dann, wenn das erhöhte Infektionsrisiko auf dem Schulweg besteht. Diese Voraussetzungen liegen nicht bei einem Schüler vor, der die Maskenpflicht zusammen mit seinen Eltern grundsätzlich ablehnt und sich deshalb weigert, ihr nachzukommen. Der Begriff der „mangelnden Einsichtsfähigkeit“ bezeichnet bereits dem Wortlaut nach und auch bei systematischem Vergleich mit entsprechenden Formulierungen in Vorschriften wie z.B. § 20 StGB oder § 828 Abs. 3 BGB nicht jede fehlende Bereitschaft, die zur Vermeidung einer Sars-Cov-2-Infektion gebotenen Verhaltensregeln zu befolgen, sondern die (sei es aufgrund des geistigen Entwicklungsstands oder bestimmter Störungen) fehlende Fähigkeit, dies zu tun. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.

79

Dagegen regelt § 23 Abs. 1 Satz 3 EindämmungsVO lediglich, dass im Musterhygieneplan bzw. in den in dessen Rahmen aufzustellenden Hygieneplänen der Schule die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet werden kann. Sie enthält jedoch keine Regelung, dass einer Schülerin oder einem Schüler das Betreten des Schulgeländes bzw. die Teilnahme am Unterricht untersagt werden kann, soweit er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Neben dem eindeutigen Wortlaut spricht gegen eine konkludente „Mit-Regelung“ einer solchen Ermächtigungsgrundlage in § 23 Abs. 1 Satz 3 EindämmungsVO auch systematisch die Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 2 EindämmungsVO, mit welcher der Verordnungsgeber die Schulen in einem speziellen Fall ausdrücklich zur Einschränkung des Schulbesuchsrechts ermächtigt hat, während er im Kontext der Anordnung einer Maskenpflicht von einer solchen Regelung abgesehen hat. Der mit der Anordnung einer Maskenpflicht verbundene Eingriff ist im Übrigen zu unterscheiden von dem Eingriff durch ein schulisches Hausverbot. Letzteres ist nicht zwingende Folge oder bloßer Vollzug der Maskenpflicht, sondern eine eigenständige Regelung, die deshalb auch einer eigenständigen Rechtsgrundlage bedarf.

80

cc) Unabhängig davon, dass § 23 Abs. 1 Satz 3 EindämmungsVO die Behörde für Schule und Berufsbildung bzw. die Schulen nicht zu einem Unterrichtsausschluss wegen Verletzung einer Maskenpflicht ermächtigt, enthält der geltende Muster-Corona-Hygieneplan auch keine entsprechende Regelung. Er führt vielmehr aus: „Die Schule achtet darauf, dass die Schülerinnen und Schüler, die schulischen Beschäftigten sowie alle weiteren Personen die Regeln an den Schulen einhalten. Werden die Regeln nicht eingehalten, ergreift die Schule zur Durchsetzung der Regeln die entsprechenden Maßnahmen wie bei anderen Disziplinverstößen auch.“ Damit verweist der Plan im Umgang mit Schülerinnen und Schülern, die gegen die Maskenpflicht verstoßen, auf die allgemeinen Vorschriften zum Umgang mit Regelverstößen im Schulverhältnis.

81

dd) Das Schulgesetz regelt Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in § 49 HmbSG. Auch auf § 49 HmbSG lässt sich ein für die (unbestimmte) Dauer eines Verstoßes gegen die Maskenpflicht angeordneter Unterrichtsausschluss jedoch nicht stützen. Nach § 49 Abs. 4 Nr. 2 HmbSG kann in den Sekundarstufen I und II zur Sicherung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule oder zum Schutz beteiligter Personen die Ordnungsmaßnahme des Ausschlusses vom Unterricht für einen bis höchstens zehn Unterrichtstage getroffen werden. Diese Vorschrift ermächtigt demnach bereits in der Rechtsfolge nicht zu einem zeitlich unbefristeten Ausschluss eines Schülers vom Unterricht. Außerdem ermächtigt sie grundsätzlich nicht die Schulleiterin oder den Schulleiter zum Erlass einer solchen Maßnahme: Zuständig ist vielmehr nach § 49 Abs. 6 Satz 1 HmbSG die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters. Zwar ist in dringenden Fällen nach § 49 Abs. 9 Satz 1 HmbSG die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, die Schülerin oder den Schüler bis zur Entscheidung vorläufig vom Schulbesuch zu beurlauben, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. Bereits die Voraussetzungen dieser Notkompetenz dürften hier jedoch nicht vorliegen (der Antragsteller zu 1 hatte vorher schriftlich angefragt, ob er eine Maske tragen muss). Im Übrigen kann auch nach dieser Vorschrift kein unbestimmt andauerndes „auflösend bedingtes Hausverbot“, sondern nur eine vorläufige Beurlaubung von maximal zehn Unterrichtstagen ausgesprochen werden (§ 49 Abs. 9 Satz 2 HmbSG).

82

ee) Schließlich kann der Unterrichtsausschluss des Antragstellers zu 1 auch nicht auf § 89 Abs. 2 Satz 6 HmbSG gestützt werden.

83

Nach § 89 Abs. 2 Satz 6 HmbSG übt die Schulleiterin oder der Schulleiter das Hausrecht aus. Das öffentlich-rechtliche Hausrecht der Schulleiterin oder des Schulleiters dient der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des sicheren und geordneten Schulbetriebs als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Zur Wahrnehmung des Hausrechts gehört auch der Erlass eines Hausverbots. Dieses dient entsprechend dem Zweck des Hausrechts dazu, Störungen des Schulbetriebs zu verhindern, um eine geordnete Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule zu gewährleisten (vgl. z.B. OVG Münster Beschl. v. 26.10.2005, 19 B 1473/05, juris Rn. 6 ff.).

84

Es kann offenbleiben, inwieweit unter Rückgriff auf das Hausrecht nicht nur Dritten, sondern auch Schülerinnen und Schülern der Zutritt zur Schule versagt werden darf, die sich an die im Schulverhältnis geltenden Regeln (darunter die Hausordnung, vgl. § 31 Abs. 3 HmbSG) nicht halten. Teilweise wird vertreten, das Hausrecht ermächtige lediglich zu Maßnahmen gegenüber störenden schulfremden Dritten (z.B. Eltern) innerhalb des räumlichen Bereichs der Schule. Maßnahmen aufgrund von Störungen durch Schülerinnen und Schüler seien dagegen auf das schulische Ordnungsrecht (in Hamburg: § 49 HmbSG) zu stützen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 7.11.2013, 7 F 2058/13, juris Rn. 20; Avenarius/Hanschmann, Schulrecht, 9. Aufl. 2019, S. 236 [Tz. 12.215]). Nach Auffassung des beschließenden Senats spricht jedoch mehr dafür, dass das Hausrecht auch den Erlass eines Hausverbots gegenüber Schülerinnen und Schülern erlaubt, die den Schulbetrieb stören. Zwar dürften die spezielleren Regelungen in § 49 HmbSG der Ausübung des Hausrechts gemäß § 89 Abs. 2 Satz 6 HmbSG grundsätzlich vorgehen, soweit eine Störung des Schulbetriebs von Regelverstößen eines Schülers im Schulverhältnis ausgeht. § 89 Abs. 2 Satz 6 HmbSG dürfte jedoch anwendbar bleiben, soweit der Schüler wie jeder beliebige Dritte eine unmittelbare Gefahr für andere Schüler, Angehörige der Schule oder das Schuleigentum darstellt, die nur durch ein Hausverbot beseitigt werden kann. Denn derartigen Gefahren kann nicht oder jedenfalls erst im Nachgang mit dem auf die Lösung des zugrunde liegenden Erziehungskonflikts zugeschnittenen Instrumentarium des § 49 HmbSG begegnet werden. Das Hausverbot dürfte in solchen Fällen die im Rahmen des Schulrechtsverhältnisses zur Verfügung stehenden spezialgesetzlichen Ordnungsmaßnahmen ergänzen (vgl. VG Saarlouis, Beschl. v. 18.7.2014, 1 L 836/14, juris Rn. 11 f.; VG Koblenz, Beschl. v. 7.9.2020, 4 L 764/20.KO, juris Rn. 14; vgl. auch Niehues/Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 482).

85

Eine derartige akute Gefahr liegt jedoch in dem vorliegenden Fall eines Schülers, der das Tragen der Maske verweigert, bei dem jedoch kein konkreter Infektionsverdacht besteht, nicht vor. Es geht vielmehr um die Durchsetzung einer an der Schule geltenden allgemeinen infektionshygienischen Schutzmaßnahme. Für derartige Schutzmaßnahmen sind §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG (ggf. i.V.m. § 32 IfSG) die spezielleren Vorschriften (vgl. als Beispiel für ein von der Gesundheitsbehörde angeordnetes Schulbetretungsverbot auf dieser Grundlage BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16/11, juris Rn. 21 ff.), die dem Hausrecht der Schulleiterinnen und Schulleiter vorgehen. Weder die Behörde für Schule und Berufsbildung noch die Schulen sind indes zuständige Behörden im Sinne dieser Vorschriften (s.o.). Der Verordnungsgeber hat sie in § 23 Abs. 1 EindämmungsVO zwar zur Anordnung einer Maskenpflicht in Schulen ermächtigt; zu weiteren Maßnahmen des Infektionsschutzes, namentlich zum Erlass eines Hausverbots gegenüber Schülerinnen und Schülern, die der Maskenpflicht nicht nachkommen, hat er sie aber nicht ermächtigt. Dass der Verordnungsgeber eine solche Rechtsgrundlage durch eine bloße Anpassung bzw. Erweiterung von § 23 Abs. 1 EindämmungsVO ohne weiteres schaffen kann, ändert nichts daran, dass die Verordnung die erforderliche Rechtsgrundlage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht enthält.

86

ff) Der Unterrichtsausschluss lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht auf die polizeiliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 SOG stützen. Es fehlt bereits an einer Gefahr für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit: Eine konkrete (und nicht lediglich abstrakte) Gefahr für Rechtsgüter (namentlich die Gesundheit) Dritter besteht nicht, solange bei dem Antragsteller zu 1 kein Infektionsverdacht besteht. Die objektive Rechtsordnung als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist nicht berührt, weil die von dem Antragsteller zu 1 verletzte Maskenpflicht weder durch ein formelles noch durch ein materielles Gesetz angeordnet wurde, sondern durch den Hygieneplan einer Behörde. Die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtung Schule dürfte durch die Maskenverweigerung des Antragstellers zu 1 ebenfalls nicht berührt sein; soweit es der Schule um die Durchsetzung einer Infektionsschutzmaßnahme geht, ist der Rückgriff auf § 3 Abs. 1 SOG im Übrigen wegen des Vorrangs der Spezialvorschriften der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG ausgeschlossen.

III.

87

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes der ersten Instanz sind die Antragsteller mit ihren Feststellungsanträgen zu 3. und 4. unterlegen, während sie bezüglich des von den Anträgen zu 1. und 2. erfassten Streitgegenstands (auf den das Beschwerdeverfahren beschränkt war) obsiegt haben. Da die Feststellungsanträge zu 3. und 4. auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet waren, erhöhten sie den Streitwert trotz des Vorliegens eines Eilverfahrens – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000 Euro. Demgegenüber hätte der Streitwert für die Anträge zu 1. und 2., welche die Hauptsache nicht vorwegnehmen, in der ersten Instanz lediglich die Hälfte des Auffangwerts betragen. Die Kostenquote für das Verfahren erster Instanz ergibt sich aus der Differenz dieser Werte.

88

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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