Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 L 84/06

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer – vom 20. Oktober 2005 wird insoweit für wirkungslos erklärt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer – vom 20. Oktober 2005 wird geändert.

Die Klage wird, soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼ tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Richter am Sozialgericht (BesGr R 1 BBesO) und erhält abgesenkte Bezüge nach der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV) zzgl. des Zuschusses zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 4 2. BesÜV. Er ist Vater von drei Kindern. Das jüngste Kind (M.) wurde am 26. Juli 2002 geboren.

2

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 beantragte der Kläger, ihn unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes amtsangemessen zu alimentieren. Der Beklagte legte den Antrag als Widerspruch aus und wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2005 zurück.

3

Der Kläger hat am 14. Februar 2005 mit dem Antrag, „den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 zu verurteilen, an den Kläger für sein drittes Kind ab dem 26. Juli 2002 einen Familienzuschlag zu zahlen, der netto mindestens 115 % des durchschnittlichen Sozialhilfebedarfs beträgt,“ Klage erhoben.

4

Er beantragte in der mündlichen Verhandlung, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 zu verurteilen, an den Kläger für sein drittes Kind für das Jahr 2002 332,52 Euro, für das Jahr 2003 758,04 Euro sowie das Jahr 2004 687,36 Euro, insgesamt 1.777,92 Euro netto, einschließlich Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

5

Das Verwaltungsgericht Greifswald traf mit Urteil vom 20. Oktober 2005 folgende Entscheidung, gegen die es die Sprungrevision zuließ:

6

„Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2005 verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2002 332,52 €, das Jahr 2003 758,04 € und das Jahr 2004 687,36 € netto, insgesamt 1.777,92 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2005 zu zahlen.“

7

Der Beklagte legte gegen das ihm am 07. November 2005 zugestellte Urteil am 30. November 2005 Revision ein, die er am 02. Januar 2006 wieder zurücknahm. Auf den Antrag des Beklagten vom 13. März 2006 hat der Senat mit Beschluss vom 08. September 2008 die Berufung zugelassen.

8

Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, der Kläger habe erstmals mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügende Alimentation für sein drittes Kind geltend gemacht. Er habe daher, soweit der Anspruch im Übrigen begründet sei, nur einen Anspruch auf Zahlung von zusätzlichen Bezügen für das Jahr 2004. Ein Anspruch für die Jahre 2002 und 2003 bestehe nicht, da gegebenenfalls für diese Jahre bestehende Ansprüche nicht haushaltsnah, das heißt während des laufenden Haushaltsjahres, geltend gemacht worden seien.

9

Der Kläger habe für das Jahr 2004 keinen Anspruch auf Zahlung familienbezogener Besoldungsbestandteile in der vom Verwaltungsgericht Greifswald zuerkannten Höhe.

10

Im Hinblick auf die Ermittlung der Steuerlast sei das Verwaltungsgericht fehlerhaft von einer jeweils gleichbleibenden Lohnsteuerlast ausgegangen, obwohl sich die Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der Einkommenssteuer einerseits und der Zuschlagssteuern wie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer andererseits unterschieden. Dies führe zu einer unzutreffenden, weil individuelle Pauschalen und Freibeträge nicht berücksichtigenden Lohnsteuerberechnung. Da es vorliegend jedoch darauf ankomme, welcher Betrag für die Alimentierung der Kinder, insbesondere des dritten Kindes zur Verfügung stehe, komme es auf das verfügbare Einkommen des Klägers an. Das zu versteuernde Einkommen sei daher zuvor um die Kinderfreibeträge zu reduzieren.

11

Für die Jahre 2005 und 2006 erhalte der Kläger höhere kinderbezogene Besoldungsbestandteile für das dritte Kind auf der Grundlage der Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 19. Mai 2008 (D II 1 – 221 390/02) und des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 18. April 2008 (IV 180 P 1500 – 50/99). Für die Jahre 2007 und 2008 seien Zahlungen auf der Grundlage von § 6 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes [BesVAnpG 2008 M-V] (GVOBl. 2008, S. 239) erfolgt.

12

Der Beklagte beantragt,

13

das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt – 6. Kammer – vom 20. Oktober 2005 zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sie nicht für erledigt erklärt worden ist, und hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche für die Jahre 2005 und 2006 die Klage abzuweisen.

14

Der Kläger, der zunächst beantragt hatte, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 20. Oktober 2005 - Az. 6 A 646/05 - als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 20. Oktober 2005 - Az. 6 A 646/05 - zurückzuweisen, beantragte mit Schreiben vom 02. Juni 2009, den Beklagten unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2005 zu verurteilen, an den Kläger für das Jahr 2002 332,52 Euro, für das Jahr 2003 758,04 Euro, für das Jahr 2004 687,36 Euro und für das Jahr 2005 574,32 Euro, insgesamt 2.352,24 Euro, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB aus 1.777,92 € seit dem 14.02.2005, aus 574,32 € seit dem 01.01.2006 und für die Jahre 2006 und folgende einen erhöhten und amtsangemessenen Familienzuschlag nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des BVerfG vom 24.11.1998, Az. 2 BvL 26/91 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab Zahlungsverpflichtung zu zahlen.

15

Er beantragt nunmehr,

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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchbescheides vom 12. Januar 2005 zu verpflichten, an ihn für das Jahr 2005 einen Betrag in Höhe von 274,80 Euro und für das Jahr 2006 einen erhöhten und amtsangemessenen Familienzuschlag nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998, Aktenzeichen 2 BvL 26.91, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab Rechtshängigkeit unter Anerkennung des bereits gezahlten Betrages in Höhe von 346,20 Euro zu zahlen.

17

Mit der Neuformulierung des Antrages im Juni 2009 habe lediglich klargestellt werden sollen, dass sich sein Begehren - das des Klägers - auch auf die Jahre 2005 ff. beziehe.

18

Die Berufung sei mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig.

19

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Ansprüche nur bei haushaltsnaher Geltendmachung bestünden, vermöge nicht zu überzeugen. Das Rechtsinstitut der Verjährung wäre völlig gegenstandslos, wollte man Ansprüche auf Besoldungsbestandteile von einer Geltendmachung im laufenden Haushaltsjahr abhängig machen.

20

Mit den Neuregelungen des SGB XII und dem Auslaufen des BSHG zum 01. Januar 2005 sei kein grundlegender Systemwechsel verbunden gewesen. Die Berechnungsweise des Bundesverfassungsgerichts sei daher lediglich dahingehend anzupassen, dass der bis zum 31. Dezember 2004 dem gewichteten Durchschnittsbedarf hinzuzurechnende Zuschlag von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen ab 2005 entfalle, da diese gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB XII bereits im gesamten Bedarf des Lebensunterhaltes enthalten seien. Die nach der Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts zu ermittelnde Differenz zwischen dem Nettoeinkommen eines Richters seiner Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und demjenigen eines Richters mit drei Kindern habe sich im Jahr 2005 auf monatlich 304,89 € belaufen. Ausgehend von den Regelungen des SGB XII ergebe sich ein alimentationsrechtlicher Bedarf für das dritte Kind von 352,75 Euro. Dies ergebe einen monatlichen Differenzbetrag von 47,86 Euro und damit einen Jahresbetrag von 574,32 Euro. Der vom Beklagten wie auch immer errechnete und anerkannte Betrag für das Jahr 2005 belaufe sich dagegen lediglich auf 299,52 Euro. Er liege damit unter dem ihm – dem Kläger – zustehenden Betrag. Ähnliches gelte für 2006.

21

Soweit der Beklagte der Auffassung sei, dass die Berechnung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sei, weil zunächst vor Abzug der Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlages die Kinderfreibeträge und die Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von den Brutto-Einkommensbeträgen hätten abgezogen werden müssen, sei dies unrichtig. Eine derartige Berechnungsmethode ergebe sich weder aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts noch aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

22

Der Beklagte zahlte während des Berufungsverfahrens an Kläger für das Jahr 2004 einen Betrag von 442,08 Euro, für das Jahr 2005 einen Betrag von 299,52 Euro und für das Jahr 2006 einen Betrag von 346,20 Euro.

23

Die Beteiligten haben die Hauptsache für erledigt erklärt, soweit ein Betrag in Höhe von 442,08 Euro für das Jahr 2004 im Streit stand. Hinsichtlich der Klage für die Jahre 2007 ff. nahm der Kläger die Klage zurück.

24

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen § 92 Abs. 3 Satz 1, Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO].

26

Das Gleiche gilt in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit war das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt – 6. Kammer – vom 20. Oktober 2005 für wirkungslos zu erklären, § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO].

27

Im übrigen ist die Berufung des Beklagten zulässig und begründet. Die über eine Zurückweisung der Berufung hinausgehenden Anträge des Klägers sind unstatthaft.

28

Den Anforderungen an die Begründung der Berufung gemäß § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO ist – anders als dies der Kläger vertritt – genügt. Die Begründungsschrift enthält einen bestimmten Antrag, aber auch die Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Der Beklagte macht (u.a.) geltend, dass die Ansprüche für einzelne Jahre schon nicht rechtzeitig geltend gemacht worden seien und im Übrigen die Grundlagen für die "Vollstreckung" aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr vorlägen. Es kommt dann nicht mehr darauf an, wie weitgehend er sich mit der – logisch nachrangigen – Berechnung eines etwaigen – bei Annahme einer anderen Rechtsauffassung – gegebenen Anspruches auseinandersetzt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 06.10.2006 – 1 A 1927/05 – JURIS).

29

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2002 332,52 Euro, für das Jahr 2003 758,04 Euro und für das Jahr 2004 687,36 Euro netto nebst Zinsen zu zahlen.

30

Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger eine höhere Besoldung für die Jahre 2002 und 2003 begehrt.

31

Ansprüche auf höhere kinderbezogene Teile der Dienstbezüge nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u.a. – JURIS) bestehen erst ab demjenigen Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation entgegen Art. 33 Abs. 5 GG für unzureichend hält (BVerwG, Urt. v. 13.11.2008 – 2 C 16/07 – JURIS; Urt. v. 27.05.2010 – 2 C 33/09 – JURIS; Urt. v. 28.06.2011 – 2 C 40/10 - JURIS). Dieser inzwischen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Sie wird zutreffend wie folgt begründet (BVerwG, Urt. v. 28.06.2011, a.a.O.):

32

„Das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung der genannten Ansprüche folgt aus dem gegenseitigen Treuverhältnis, nach dem Beamte Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müssen. Da die Alimentation einen gegenwärtigen Bedarf decken soll, kann der Beamte nicht erwarten, Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu bekommen, solange er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufriedengegeben hat. Die Rügeobliegenheit ist mit geringen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen. Sie soll den Dienstherrn auf haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen.

33

Die Qualität der Vollstreckungsanordnung als normersetzende Interimsregelung lässt die Rügeobliegenheit nicht entfallen. Die sich daraus ergebenden Ansprüche können Ansprüchen auf gesetzlich festgelegte Besoldungsleistungen nicht gleichgestellt werden. Anders als im Besoldungsgesetz sind Ansprüche in der Vollstreckungsanordnung nicht betragsgenau festgelegt. Diese Ansprüche stehen unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber das verfassungswidrige Alimentationsdefizit noch nicht durch Besoldungsanpassungen bzw. steuer- oder kindergeldrechtliche Regelungen beseitigt hat. Dies muss für jedes Haushaltsjahr anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geprüft werden, so dass das Ausmaß der finanziellen Mehrbelastung für den Dienstherrn schwer abschätzbar ist.“

34

Der Kläger hat die hier betroffenen Ansprüche auf höhere kinderbezogene Teile der Dienstbezüge erstmals mit seinem Schreiben vom Dezember 2004 geltend gemacht, so dass Ansprüche für die davor bereits abgelaufenen Haushaltsjahre nicht bestehen.

35

Der Kläger hat für das Jahr 2004 keinen über 442,08 Euro hinausgehenden Anspruch auf weitere kinderbezogene Besoldungsbestandteile.

36

Anspruchsgrundlage für ein derartiges Zahlungsverlangen ist die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 – JURIS), da der Kläger die Gewährung einer höheren als vom Gesetz vorgesehenen Alimentation begehrt.

37

Anders als dies der Beklagte vertritt, war die Vollstreckungsanordnung auch in dem Jahr 2004 noch vollziehbar. Die Vollstreckungsanordnung ist zukunftsgerichtet; sie beschränkt sich nicht darauf, Konsequenzen aus dem vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungsverstoß für die Jahre bis 1996 zu ziehen. Nachfolgende Änderungen der Berechnungsparameter führen nicht zu einer Unanwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung, solange die Berechnungsmethode ungeachtet eingetretener Rechtsänderungen noch sinnvoll anwendbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass dies in dem Jahr 2004 der Fall war (Beschl. vom 28.11.2007 – 2 B 66/07 – JURIS). Dem schließt sich der erkennende Senat an.

38

Die Methode der Bedarfsberechnung ist den Verwaltungsgerichten durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u.a. - Rz. 72 i. V. m. Rz. 57 ff.) vorgegeben. Danach sind die Fachgerichte befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind in Höhe von 115 vom Hundert des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zuzusprechen. Dabei errechnet sich der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf zunächst durch Bildung eines Durchschnittsregelsatzes nach § 22 Bundessozialhilfegesetz für das bisherige Bundesgebiet. Hinzuzurechnen sind ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 vom Hundert zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt und die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind.

39

Dem „15 v.H.-Betrag", der den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der Alimentation und der Deckung eines äußersten Mindestbedarfs derzeit deutlich werden lässt, wird der durchschnittliche Nettomehrbetrag gegenübergestellt, den der Beamte für sein drittes und jedes weitere Kind erhält.

40

An diese Vorgaben hat sich das Verwaltungsgericht gehalten und den durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes ermittelt. Dieser Wert, der für die Ermittlung des (1)15-vom-Hundert-Betrages von Bedeutung ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, so dass der Senat keine Veranlassung hat, an dessen Richtigkeit zu zweifeln. Er betrug danach im Jahr 2004 monatlich 310,32 Euro, so dass der alimentationsrechtliche Bedarf 356,87 Euro (310,32 Euro X 115 : 100) betrug.

41

Streit besteht zwischen den Beteiligten lediglich hinsichtlich der Höhe des durchschnittlichen Nettomehrbetrages für das dritte Kind. Nicht zu beanstanden ist es, wenn das Verwaltungsgericht dazu pauschalierend und typisierend das jährliche Nettoeinkommen ermittelt, das ein Richter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und ein Richter mit drei Kindern andererseits erzielt, denn diese Vorgehensweise entspricht der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, den durchschnittlichen Nettomehrbetrag für das dritte Kind zu bestimmen. Auch insoweit besteht im vorliegenden Fall kein Streit, soweit es um die Berechnung des Bruttoeinkommens geht. Es betrug 2004 bei zwei Kindern 65.428,84 Euro im Jahr und bei drei Kindern 68.281,40 Euro.

42

Anders als dies der Beklagte jedenfalls vor der mündlichen Verhandlung vertrat, ist die Lohnsteuer von diesem Einkommen und nicht nach einem zu versteuernden Einkommen zu berechnen, von dem die Kinderfreibeträge abgezogen wurden (so auch VG Münster, Urt. v. 15.11.2005 – 4 K 946/00 – JURIS; OVG Münster, Urt. v. 06.10.2006 – 1 A 1927/05 – JURIS).

43

Es ist eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – JURIS - Rz. 56), die Nettobezüge durch einen Abzug der Lohnsteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen), der Kirchensteuer (Kirchensteuersatz: 8 v.H.) und des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde, was für 2004 tatsächlich so war) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes zu berechnen.

44

Diese (pauschalierende und typisierende) Berechnung schließt deshalb die Berücksichtigung des sog. Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 EStG bei der Lohnsteuerberechnung aus, weil dieser in keinem Fall neben dem Kindergeld, sondern nach einer in der jeweiligen Veranlagung vorzunehmenden Günstigerprüfung gewährt wird, wenn die steuerliche Auswirkung das Kindergeld übersteigt (§ 31 EStG). Das Nettoeinkommen ist jedoch – insoweit ist der Wortlaut des Entscheidung vom 24. November 1998 eindeutig – unter Hinzurechnung des Kindergeldes zu berechnen. Das Bundesverfassungsgericht hat damit eine pauschale Berechnung vorgegeben. Für diese Berechnungsmethode spricht, dass das Kindergeld im laufenden Kalenderjahr (als Steuervergütung) monatlich gezahlt wird und damit für die Versorgung des Kindes in dem betreffenden Jahr unmittelbar zur Verfügung steht, während der steuerliche Vorteil sich erst – unter Umständen Jahre – später einstellen kann. Den Fachgerichten ist zudem auch in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt. Auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, ist dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum. Modifikationen kann insoweit nur der Gesetzgeber herbeiführen (BVerwG, Urt. v. 17.06.2004 – 2 C 34/02 – JURIS).

45

Die abzuziehende Lohnsteuer betrug deshalb im Jahr 2004 – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ermittelt – bei Steuerklasse III und zwei Kindern 12.644,00 Euro und 13.618,00 Euro bei drei Kindern (ermittelt nach www.bmf-steuerrechner.de).

46

Zuzustimmen ist dem Beklagten jedoch insoweit, als er vertritt, die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag seien in Höhe von 8 bzw. 5,5 vom Hundert nicht von der Lohnsteuer ohne Berücksichtigung der Kinder- und Betreuungsfreibeträge, sondern von der Lohnsteuer, wie sie nach deren Berücksichtigung zu zahlen wäre, anzusetzen (so auch OVG Münster, Urt. v. 06.10.2006 – 1 A 1927/05 – JURIS; Urt. v. 27.02.2008 – 1 A 30/07 – JURIS; VGH Mannheim, Urt. v. 13.02.2007 – 4 S 2289/05 – JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 13.12.2007 – 1 L 151/06 – JURIS).

47

Dies entspricht der Regelung in § 51a EStG. Danach sind auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden (§ 51a Abs. 1 EStG). Vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen § 40a Abs. 2 EStG, der Regelungen für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte trifft, ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibetrag von 3.648 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.160 Euro und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von 1.824 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt (§ 51a Abs. 2a Satz 1 EStG), wobei bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend ist (§ 51a Abs. 2a Satz 2 EStG).

48

Dem steht – anders als dies der Kläger vertritt – die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen. Die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich darauf, die Nettobezüge durch einen Abzug der Lohnsteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen), der Kirchensteuer (Kirchensteuersatz: 8 v.H.) und des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes zu berechnen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts enthält gerade keine Vorgaben dazu, nach welcher Bemessungsgrundlage die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag zu ermitteln sind.

49

Der Solidaritätszuschlag betrug deshalb im Jahre 2004 bei Steuerklasse III und zwei Kindern 489,28 Euro und 440,00 Euro bei drei Kindern (ermittelt nach www.bmf-steuerrechner.de).

50

Die nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts mit einem Steuersatz von 8 % abzuziehende Kirchensteuer betrug bei Steuerklasse III und zwei Kindern 711,68 Euro und 640,00 Euro bei drei Kindern (ermittelt nach www.bmf-steuerrechner.de).

51

Es ergeben sich so bei zwei Kindern Abzüge in Höhe von 13.844,96 Euro (12.644,00 Euro + 489,28 Euro + 711,68 Euro) und bei drei Kindern in Höhe von 14.698,00 Euro (13.618,00 Euro + 440,00 Euro + 640,00 Euro). Da das nicht zu versteuernde Kindergeld für zwei Kinder in Höhe von 3.696,00 Euro und für drei Kinder in Höhe von 5.544,00 Euro hinzuzurechnen ist, ergibt sich bei zwei Kindern ein jährliches Nettoeinkommen in Höhe von 55.279,88 Euro (65.428,84 Euro - 13.844,96 Euro + 3.696,00 Euro) und bei drei Kindern in Höhe von 59.127,40 Euro (68.281,40 Euro - 14.698,00 Euro + 5.544,00 Euro). Damit beträgt der Nettomehrbetrag für das dritte Kind im Jahr 3.847,52 Euro (59.127,40 Euro - 55.279,88 Euro) und 320,63 Euro (3.847,52 Euro : 12) im Monat.

52

Stellt man diesem durchschnittlichen Nettomehrbetrag für das dritte Kind den alimentationsrechtlichen Bedarf von 356,87 Euro gegenüber, ergibt sich eine Differenz von 36,24 Euro im Monat und für 2004 eine Jahresdifferenz von 434,88 Euro, auf die der Kläger einen Anspruch hatte. Da die bereits erfolgte Zahlung des Beklagten sogar geringfügig darüber hinausgeht, ist dieser Anspruch somit erfüllt.

53

Soweit der Kläger neben der Zurückweisung der Berufung des Beklagten, die sich gegen die Verurteilung zur Leistung von kinderbezogenen Besoldungsbestandteilen für die Jahre 2002 bis 2004 richtet, die Verurteilung des Beklagten für das Jahr 2005 zu einer weiteren Leistung in Höhe von 274,80 Euro und für 2006 in unbestimmter - von dem Gericht nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zu berechnender - Höhe begehrt, ist sein Antrag nicht statthaft.

54

Insoweit macht der Kläger geltend, er habe mit dem bei Klageerhebung gestellten Antrag, „den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 zu verurteilen, an den Kläger für sein drittes Kind ab dem 26. Juli 2002 einen Familienzuschlag zu zahlen, der netto mindestens 115 % des durchschnittlichen Sozialhilfebedarfs beträgt,“ bereits Ansprüche auch für die Jahre ab 2005 geltend gemacht. Dann hätte das Verwaltungsgericht, soweit der Kläger die Ansprüche auch für die Jahre ab 2005 nicht zurückgenommen hat, nur über einen Teil des – bereits anhängigen – Streitgegenstandes entschieden. Darüber könnte das Oberverwaltungsgericht nicht entscheiden und die „Reste heraufholen“, auch wenn die Beteiligten einverstanden sind (Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 128, Rz. 3 und § 129, Rz. 7 [Stand: 07/2005]; Blanke in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2010, § 128, Rz. 4).

55

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn das Verwaltungsgericht das Klagebegehren fehlerhaft zu eng ausgelegt und deshalb unter Verstoß gegen § 88 VwGO über das Klagebegehren nicht vollständig entschieden hätte (Blanke, a.a.O.). Das ist aber nicht der Fall. Bei dem Urteil vom 20. Oktober 2005 handelt es sich nicht um ein sogenanntes „unerkanntes Teilurteil“, denn das Verwaltungsgericht hat über den in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2005 gestellten Antrag vollständig entschieden. Mit diesem Antrag, der nach seinem eindeutigen Wortlaut auf Ansprüche für die Jahre 2002, 2003 und 2004 beschränkt war, hat der Kläger den zuvor in zeitlicher Hinsicht unbestimmten Antrag konkretisiert. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass daneben mit der Klage weitere Anträge zur Entscheidung gestellt und weitere Ansprüche geltend gemacht worden sein sollen.

56

Da der Kläger keine Zulassung der Berufung beantragt und Berufung eingelegt hat, also nicht Berufungskläger ist, kann er in der Berufung auch keine weitergehenden Streitgegenstände (Ansprüche) verfolgen, denn das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall (nur) innerhalb des Berufungsantrages im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht (§ 128 VwGO). Der Umfang der Prüfung wird insofern durch den Urteilsausspruch des Verwaltungsgerichts bestimmt. Das Oberverwaltungsgericht darf nicht darüber hinausgehen, selbst wenn nach seiner Auffassung das Verwaltungsgericht von einem anderen, insbesondere weitergehenden Streitgegenstand hätte ausgehen müssen (Blanke in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2010, § 128, Rz. 3). Aus §§ 128, 129 VwGO folgt das Verbot der reformatio in peius (Verböserungsverbot). Es besagt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zum Nachteil des Berufungsklägers geändert werden darf, sofern nicht auch der (Berufungs-) Beklagte Berufung oder Anschlussberufung eingelegt hat. Das Oberverwaltungsgericht darf dem Berufungskläger (hier also dem Beklagten) nichts aberkennen oder auferlegen, was ihm das Urteil des Verwaltungsgerichts zugesprochen oder nicht auferlegt hatte. Der Berufungskläger trägt also „nur“ das Risiko, dass die Berufung zurückgewiesen wird (Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 128, Rz. 2 i. V. m. § 129, Rz. 5 [Stand: 07/2005]). Die an sich auch im Berufungsverfahren mögliche Klageänderung setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus (Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 129, Rz. 8 [Stand: 07/2005]) und könnte deshalb von dem Kläger im vorliegenden Verfahren nicht erklärt werden. Im Übrigen wäre eine Klageänderung, in die der Beklagte nicht - auch nicht durch Einlassung in der Sache (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO) - eingewilligt hat, auch nicht sachdienlich, denn der Beklagte hat dem Kläger für die Zeit ab 2005 kinderbezogene Gehaltsbestandteile tatsächlich gewährt und sich nicht darauf berufen wird, die Ansprüche seien nicht haushaltsnah geltend gemacht.

57

Hielte man eine Klageänderung für zulässig, hätte die Klage für die Jahre 2005 und 2006 auch aus anderen Gründen keinen Erfolg.

58

Jedenfalls für 2006 wäre die Klage bereits unzulässig. Es fehlt an dem erforderlichen Vorverfahren. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch aus dem Beamtenverhältnis konnte im Wege der Leistungsklage grundsätzlich nur geltend gemacht werden, soweit ein Vorverfahren gemäß §§ 68 VwGO, 126 Abs. 3 BRRG durchgeführt worden ist. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2005 allenfalls über die Ansprüche bis einschließlich 2005 entschieden. Zwar mag ein Vorverfahren - als bloße „Förmelei“ - entbehrlich sein, wenn der Beklagte zu erkennen gibt, dass dieses aussichtslos wäre (VGH Mannheim, Urt. v. 13.02.2007 – 4 S 2289/05 – JURIS; Geis in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., 2010, § 68, Rz. 167). So liegt der Fall hier aber nicht, denn der Beklagte hat dem Kläger für 2006 höhere kinderbezogene Besoldungsbestandteile für das dritte Kind auf der Grundlage der Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 19. Mai 2008 (D II 1 – 221 390/02) und des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 18. April 2008 (IV 180 P 1500 – 50/99) gewährt.

59

Für die Jahre 2005 und 2006 wäre die Klage zudem unbegründet, denn der Kläger hat diese Ansprüche erstmals 2009 und damit nicht haushaltsnah geltend gemacht. Mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2005 gestellten Antrag, der nach seinem eindeutigen Wortlaut auf Ansprüche für die Jahre 2002, 2003 und 2004 beschränkt war, hat der Kläger lediglich den zuvor in zeitlicher Hinsicht unbestimmten Antrag konkretisiert. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass daneben mit der Klage weitere Anträge zur Entscheidung gestellt und weitere Ansprüche geltend gemacht worden sein sollen.

60

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

61

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

62

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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