Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 M 39/18 OVG

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 6.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

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Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung. Sie betrifft sowohl den Umbau des Vorder- wie des Hinterhauses. Letzteres soll zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hin auf dieser Grenze errichtet werden. Zugleich sollen in der Grenzwand als Brandschutzwand Öffnungen für Badezimmer mit Toiletten vorgesehen werden. Außerdem sollen nach oben weisende Dachfenster eingebaut werden.

2

Im Vorfeld der Erteilung der Baugenehmigung waren die Antragsteller auf die Erteilung einer Baulast angesprochen worden. Diese hatten sie abgelehnt.

3

In der Baugenehmigung des Antragsgegners vom 13.06.2016 ist weder eine Abweichung von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts noch der brandschutzrechtlichen Vorschriften erteilt worden. Der Widerspruch der Antragstellerin blieb erfolglos. Er enthält Ausführungen dazu, dass eine Abweichung von den brandschutzrechtlichen Vorschriften des § 30 Abs. 1 S. 2 Landesbauordnung - LBauO M-V - (gemeint ist wohl § 30 Abs. 8 S. 1 LBauO M-V) notwendig sei.

4

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung anzuordnen, abgelehnt. Es hat ausgeführt: Für die Beurteilung der Genehmigung sei die bis zum 30.10.2015 geltende Fassung der LBauO M-V maßgebend, da der Bauantrag am 18.8.2015 gestellt und das Verfahren somit vor dem 31.10.2015 eingeleitet worden sei (§ 87 LBauO M-V). Für den Prüfungsumfang sei daher die seinerzeitige Fassung der Vorschrift des § 63 Abs.1 S. 1 Buchst. a) LBauO M-V maßgebend. Danach sei nicht zu prüfen, ob die Abstandsflächen nach § 6 LBauO M-V eingehalten seien. Gleichermaßen sei nicht zu prüfen, ob die Abweichung von § 30 Abs. 8 LBauO M-V rechtmäßig erteilt worden ist, da die Beigeladene einen entsprechenden Antrag nicht gestellt habe. Zum Prüfprogramm gehöre nämlich nur eine „beantragte“ Abweichung. Die unterbliebene Beteiligung nach § 70 Absatz.1 LBauO M-V sei nicht drittschützend. Die geltend gemachte Unbestimmtheit der Baugenehmigung betreffe nicht nachbarrechtsrelevante Festsetzungen. Das Vorhaben verletze auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme im Sinne von § 34 Absatz 1 BauGB. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass wegen der Geräusche des Liefer- und Kundenverkehrs die Antragstellerin künftig Forderungen der Beigeladenen nach Lärmminderung ausgesetzt sein könnte. Es entspreche auch den städtebaulichen Verhältnissen, dass hier ein Grenzanbau zugelassen werde. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 11.12.2107 zugestellt.

II.

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Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist am 22.12.2017 fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 S. 1 VwGO) und am 15.01.2018 ebenso fristgerecht begründet worden (§ 146 Abs. 4 S. 1 VwGO). Sie ist aber im Ergebnis unbegründet.

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1. Die Antragstellerin macht zunächst geltend, der Entscheidungsmaßstab des Verwaltungsgerichtes sei unzutreffend. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung müssten auch die Interessen der Beigeladenen in die Abwägung mit einbezogen werden. Dies werde aus dem Obersatz des Verwaltungsgerichts nicht deutlich. Insoweit mag die Formulierung des Verwaltungsgerichts missverständlich sein. Jedoch ist schon nicht erkennbar, inwieweit die Antragstellerin hierdurch in ihren eigenen Belangen verletzt sein kann. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht nach Maßgabe der fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO) eine eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen.

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Für den Senat ist maßgebend, dass in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO das Gericht eine eigenständige Ermessensentscheidung auf der Grundlage einer summarischen Sachprüfung trifft. Die gerichtliche Entscheidung orientiert sich im Wesentlichen an den Er-folgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren. Wird er wenigstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, wird in der Regel die aufschiebende Wirkung anzuordnen sein. Umgekehrt wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen sein, wenn erkennbar ist, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache keinen Erfolg haben dürfte. Nur wenn die Rechtslage offen ist, ein Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist, trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung allein unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten, zu denen auch der beigeladene Bauherr gehört (vgl. OVG Greifswald, B. v. 04.04.2013 – 3 M 183/12 - NordÖR 2013, 414, juris).

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Hier ergibt die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Widerspruch der Antragstellerin keinen Erfolg haben wird, da keine Rechtswidrigkeitsgründe erkennbar sind, derentwegen die Antragstellerin als Nachbarin in ihren Rechten verletzt sein könnte (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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2. Die Antragstellerin macht in der Sache geltend, Inhalt der Baugenehmigung sei jedenfalls durch die Darlegungen im Widerspruchsbescheid die Vereinbarkeit des Vorhabens mit abstandsrechtlichen Vorschriften gemäß § 6 LBauO M-V und die Abweichungsentscheidung gemäß § 67 in Verbindung mit § 30 Abs. 8 LBauO M-V. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne sie daher geltend machen, dass diese Entscheidungen Inhalt der Baugenehmigung seien und, da sie rechtswidrig seien, sie auch in ihren Rechten verletzten und damit einen Aufhebungsanspruch begründeten.

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Zutreffend und von der Antragstellerin zu Recht nicht angegriffen ist der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass gemäß § 87 die Fassung der Landesbauordnung vom 18.4.2006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.5.2011, maßgebend ist.

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Der Senat hat bereits entschieden, dass ein dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V a.F. unterfallendes Vorhaben nicht auf die Übereinstimmung mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung geprüft wird, soweit dies nicht in § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBauO M-V angeordnet ist (vgl. nur U. v. 30.10.2013 – 3 L 183/10 –, NordÖR 2014, 317, juris Rn. 45 zum Abstandsflächenrecht). Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung bezieht sich nur auf die Einhaltung der Vorschriften, die zum Prüfprogramm gehören. Dass die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens auseinanderfallen können, ist die Konsequenz der Einführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (vgl. OVG Koblenz, U. v. 22.10.2008 – 8 A 10942/08 – BRS 73 Nr. 147, juris Rn. 24: OVG Greifswald, B. v. 06.01.2016 - 3 M 72/15 - NordÖR 2016, 308 = BRS 84 Nr. 151, juris). Demgemäß geht der Senat davon aus, dass im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 LBauO M-V a.F. die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften - vorbehaltlich einer konkreten Abweichung (§ 67 Abs. 1 LBauO M-V) und zusätzlich eines auf deren Zulassung zielenden Antrags des Bauherrn (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 67 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V a.F.) - nicht zu prüfen ist. Die Baugenehmigung hat insoweit auch keine Feststellungswirkung. Der Nachbar muss wegen Bedenken etwa im Hinblick auf §§ 6 und 12 LBauO M-V (aber auch § 30 LBauO M-V) einen Antrag auf Einschreiten der Baubehörde stellen (B. v. 07.11.2012 – 3 M 168/12 – NordÖR 2013, 173, juris). Etwas anderes folgt auch entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht aus dem Beschluss des Senats vom 06.01.2010 – 3 M 213/09. Der Senat hatte dort keine Hinweise gefunden, dass die Baubehörde § 6 LBauO M-V geprüft und als eingehalten angesehen habe. Demgemäß hat er ausdrücklich die Frage offen gelassen, wie eine zur Erteilung der Baugenehmigung zuständige Bauaufsichtsbehörde zu reagieren hat, wenn sie feststellt, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben zwar im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu genehmigen ist, trotzdem aber ersichtlich gegen nicht zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Soweit diesen Ausführungen etwas anderes entnommen werden könnte, wäre es durch die zitierte nachfolgende Rechtsprechung des Senats überholt.

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3. Demgemäß ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass im Rahmen der Anfechtung eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung die Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6 LBauO M-V nicht zu prüfen ist. Insoweit sind auch der Baugenehmigung und dem Widerspruchsbescheid keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass über eine Abweichung entschieden worden ist. Im Widerspruchsbescheid wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass sich das betreffende Gebäude gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge, die Ziele der Erhaltung- und Sanierungssatzung erfülle und mithin gemäß § 6 Abs. 1 LBauO M-V bei der Bebauung an der Grundstücksgrenze keine Abstandsflächen vor der Außenwand erforderlich seien. Damit sei eine Zustimmung der Antragstellerin zu den geplanten Bauvorhaben nicht mehr erforderlich. Diesen Ausführungen ist keine verbindliche Feststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 6 LBauO M-V im Sinne einer Regelung mit Außenwirkung zu entnehmen. Demgemäß können diese Darlegungen auch nicht für sich in Bestandskraft erwachsen. Im Übrigen müsste die Antragstellerin – wie ausgeführt – ein Einschreiten gegen das Vorhaben durchsetzen.

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Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse der Beigeladenen an der Erteilung der Baugenehmigung berufen. Die Behörde ist zwar berechtigt, die Baugenehmigung zu versagen, wenn dem Antragsteller infolge fehlender und auch offensichtlich nicht erreichbarer anderer Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens ein Antrags- oder Sachbescheidungsinteresse fehlt. Diese verfahrensrechtliche Befugnis hat aber keine drittschützende Wirkung (BVerwG, B. v. 28.02.1990 - 4 B 32/90 - NVwZ 1990, 655, juris).

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Die Antragstellerin trägt weiter vor, entgegen den Ausführungen im Widerspruchbescheid müsse die Außenwand des hinteren Gebäudes zu ihrer Grundstücksgrenze eine Abstandsfläche einhalten und es sei deswegen eine Abweichungsentscheidung erforderlich. In diesem Zusammenhang setzt sich die Antragstellerin nicht mit dem zentralen Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, § 6 LBauO M-V a.F. sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen. Im Übrigen sieht § 6 Abs. 1 S. 3 LBauO M-V vor, dass eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden ist, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass nach § 34 Abs. 1 BauGB sich das Vorhaben an der Grundstücksgrenze grundsätzlich einfügt (Beschluss-Abdruck S. 9); dies stellt die Antragstellerin nicht in Frage. Die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Gebäudes an der Grundstücksgrenze richtet sich nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung, da sich ein Vorhaben auch hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Dabei genügt es, wenn ein Baugebiet teils offene, teils geschlossene Bebauung aufweist und damit regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig sind. Wenn – wie sich aus den Lageplänen in den Verwaltungsvorgängen ergibt – zu großen Teilen jedenfalls an jeweils einer Grundstücksseite auf die Grenze gebaut wird, kann so gebaut werden und greift daher § 6 Abs. 1 S. 3 LBauO M-V ein.

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4. Demgegenüber trifft der Einwand der Antragstellerin zu, dass in dem Widerspruchsbescheid ausdrücklich eine Abweichungsentscheidung gemäß § 67 Abs.1 LBauO in Hinblick auf die brandschutzrechtliche Norm des § 30 Abs. 8 S.1 LBauO M-V enthalten ist. Sie erweist sich im Ergebnis der summarischen Überprüfung als rechtmäßig.

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a) Es liegt eine Entscheidung vor, die sie als Nachbarin anfechten kann. Der Widerspruchbescheid, der gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dem Baubescheid die maßgebende Fassung gibt, ist entsprechend §§ 133, 157 BGB aus dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Dabei ist der objektiv erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwG, B. v. 04.12.2008 - 2 B 60/08 – juris). Dem Vortrag des Antragsgegners, er habe keine Abweichung von der Vorschrift des § 30 Abs. 8 S. 1 LBauO M-V getroffen, ist danach nicht zu folgen. Er hat im Widerspruchbescheid (Seite 4) zunächst dargelegt, dass das Vorhaben einer Abweichungsentscheidung nach § 67 LBauO M-V wegen § 30 Abs. 8 S. 1 LBauO M-V bedürfe. Weiter heißt es im vorletzten Absatz ausdrücklich, das Interesse der Beigeladenen an der Fortentwicklung des Bestands rechtfertige die Zulassung der durch das Umbauvorhaben bedingten Abweichung (!) von § 30 Abs. 8 Satz 1 LBauO M-V. Die Ausführung zur Notwendigkeit einer Abweichungsentscheidung und deren Berechtigung wären unverständlich, wenn mit der Erteilung der Baugenehmigung nicht (zugleich) eine Abweichungsentscheidung getroffen worden wäre. Bei der Auslegung eines Bescheides ist auch in Rechnung zu stellen, dass eine Behörde grundsätzlich rechtmäßig handeln will. Hier wäre die Baugenehmigung ohne die vom Antragsgegner als notwendig erkannte Abweichung von § 30 Abs. 8 S. 1 LBauO M-V gem. § 67 Abs. 1 LBauO M-V von vornherein rechtswidrig.

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Diese Abweichungsentscheidung enthält somit eine Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG M-V und stellt damit einen Verwaltungsakt dar. Es kann dahin stehen, ob sie eine eigenständige Regelung ist, die mit der Baugenehmigung verbunden ist, oder doch Teil der Baugenehmigung ist (vgl. Wolf in Simon/Busse, BayBO Art. 59 Rn. 65). Die Entscheidung kann jedenfalls Gegenstand eines Nachbarwiderspruchs sein. Auch wenn es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt handelt, entfaltet ein Widerspruch des Nachbarn hiergegen keine aufschiebende Wirkung, da eine weite Auslegung des § 212 a BauGB geboten ist (Wolf a.a.O.; OVG Magdeburg, B. v. 04.11.2004 - 2 M 277/04 - juris).

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b) Der Widerspruch der Antragstellerin gegen diese Entscheidung wird aber voraussichtlich keinen Erfolg haben.

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aa) Zwar führt das Verwaltungsgericht zutreffend aus, dass nach dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBauO a. F. nur eine „beantragte“ Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften Gegenstand des Prüfungsprogramms im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist. Ein solcher Antrag liegt nicht vor. Vielmehr hat der Antragsgegner von Amts wegen über dieser Abweichung entschieden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Entscheidung mangels Antrags der Beigeladenen verfahrensrechtlich rechtswidrig ist, wird hierdurch die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Das Antragserfordernis soll gewährleisten, dass nicht die Erforderlichkeit von Abweichungen generell zum Prüfungsgegenstand wird, weil dadurch die gesetzgeberische Entscheidung konterkariert würde, das Bauordnungsrecht im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nicht bzw. nur eingeschränkt prüfen zu lassen (Wolf a. a. O.). Diese rein öffentlichen Interessen begründen aber keine subjektiven Rechte eines Nachbarn.

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bb) Inhaltlich ist die Entscheidung nach summarischer Prüfung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach § 67 Abs. 1 LBauO M-V kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 vereinbar sind; § 3 Abs. 3 S. 3 LBauO M-V bleibt unberührt.

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Der Antragsgegner geht davon aus, dass Öffnungen in einer Brandschutzwand zwar das Schutzniveau mindern können. Allerdings seien F 90-Elemente danach ausgelegt, bei einem eventuellen Brand 90 Minuten standzuhalten. Durch den Einbau der F 90-Elemente werde annähernd das gleiche Schutzniveau erreicht wie durch eine geschlossene Brandwand. Durch den Fenstereinbau sei daher keine beachtliche Gefahrenerhöhung gegeben. Gegen diese technische Wertung bringt die Beschwerde keine durchgreifenden Einwendungen vor.

22

Die Antragstellerin missversteht in ihrer Beschwerdeschrift die Darlegungen im Widerspruchsbescheid im 7. Absatz der Seite 4. Dass jede zusätzliche Öffnung einer Brandwand das Schutzniveau mindern könne, wird als allgemeine Erkenntnis vorangestellt. Im Weiteren wird dargelegt, dass durch den geplanten Fenstereinbau keine beachtliche Gefahrerhöhung gegeben sei, d.h. annähernd das gleiche Schutzniveau erreicht werde.

23

Unter diesen Voraussetzungen entspricht die erteilte Abweichung der gesetzgeberischen Zielsetzung. Konzeption der brandschutzrechtlichen Vorgaben und der Abweichungsregelung nach § 67 LBauO M-V ist es nämlich, dass die brandschutzrechtlichen Vorschriften bestimmte Schutzziele verfolgen und zur Erreichung dieser Schutzziele einen - aber auch nur einen Weg von mehreren möglichen - Weg weisen. Ziel der Abweichungsregelung ist in diesem Zusammenhang, die Erreichung des jeweiligen Schutzziels der Norm in den Vordergrund zu rücken und - insbesondere ohne Bindung an das Erfordernis des atypischen Einzelfalls - auf diese Weise das materielle Bauordnungsrecht vollzugstauglich zu flexibilisieren. Schutzniveaugleiche Bauausführungen sollen daher zugelassen werden (OVG Greifswald, B. v. 12.09.2008 - 3 L 18/02 - NordÖR 2009, 83 = BauR 2009, 1433 = BRS 73 Nr 187, juris).

24

Die Antragstellerin macht geltend, im Rahmen der Entscheidung nach § 67 Abs. 1 LBauO M-V seien die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange zu würdigen und dabei zu berücksichtigen, dass durch den Einbau von Fenstern ihr – der Antragstellerin – die Möglichkeit erschwert würde, ihrerseits ein grenzständiges Gebäude durch Anbau zu realisieren.

25

Hier ist davon auszugehen, dass wegen der Gleichwertigkeit des Schutzniveaus die nachbarschützende Zweckrichtung des § 30 Abs. 8 LBauO M-V nicht berührt wird. Unter diesen Umständen bedingt die Berücksichtigung nachbarlicher Interessen die Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme (vgl. Roeser in Berliner Komm. zum BauGB § 31 Rn. 20). Dies belegt der die Würdigung der Interessen der Nachbarn hervorhebende Wortlaut des § 67 LBauO M-V. Unter welchen Voraussetzungen eine Abweichung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben des Gebots der Rücksichtnahme zu entscheiden (vgl. BVerwG, U. v. 19.09.1986 - 4 C 8/84 - NVwZ 1987, 409).

26

Erforderlich ist eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Abweichung und - wie es § 67 LBauO M-V ausdrücklich vorschreibt - der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der prinzipiellen Vorschrift des Bauordnungsrechts und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Abweichung. Der Nachbar kann um so mehr Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine abweichende Gestaltung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Die Interessen der Beteiligten haben ein unterschiedliches Gewicht, je nach dem, ob es um ein Vorhaben geht, das (an sich) den gesetzlichen Regelungen entspricht, also nur ausnahmsweise unzulässig sein kann, oder ob es um ein Vorhaben geht, das von den Bestimmungen abweicht, also nur ausnahmsweise über eine Abweichung zulässig sein kann. Wer sich auf die gesetzliche Lage berufen kann, hat bei der Interessenabwägung grundsätzlich einen gewissen Vorrang (vgl. BVerwG, U. v. 06.10.1989 - 4 C 14/87 - BVerwGE 82, 343 = NJW 1990, 1192, juris).

27

Zunächst ist zu sehen, dass im Rahmen einer zukünftig beabsichtigten grenzständigen Bebauung durch die Antragsteller schützenswerte Nachbarinteressen berührt sein können. Da es sich offenbar um ein Gebiet mit teils offener, teils geschlossener Bebauung handelt, sind regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig. Eine Abweichung von der grundsätzlich zulässigen Grenzbebauung wird gefordert, wenn ohne sie gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen wird. Das kann der Fall sein, wenn bestandsgeschützte Fenster beeinträchtigt werden. Würden notwendige Fenster (§ 47 Abs. 2 LBauO M-V) durch einen Grenzbau zugebaut, dürfte das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung der Fenster in der Regel schutzwürdig und als gewichtiger Belang im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu beachten sein, wenn die betroffenen Räume als Aufenthaltsräume bei einer Realisierung des Grenzbaus nicht mehr oder nur noch unter Inkaufnahme untragbarer bzw. ungesunder Wohnverhältnisse nutzbar wären (vgl. VG Freiburg (Breisgau), B. v. 15.06.2016 - 4 K 1480/16 - juris, m.w.N.). Ein Bestandsschutz für errichtete Fenster greift ein, wenn die Fenster entweder (formell bau-)genehmigt worden sind oder sie (materiell) zu irgendeinem Zeitpunkt (bau-)genehmigungsfähig waren (vgl. OVG Münster, U. v. 15.07.2013 - 2 A 969/12 - BauR 2014, 667, juris). Andererseits kann derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, grundsätzlich nicht verlangen, dass der Nachbar ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks in sonst üblichem Maß absieht und einen Grenzabstand einhält, der durch die örtlichen Gegebenheiten nicht vorgegeben ist (vgl. OVG Münster, B. v. 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BRS 63 Nr. 137, juris). Dem Bauherrn muss nicht auf Dauer zugemutet werden, hinter dem vorgegebenen Rahmen zulässiger Gebäude der Umgebung zurückzubleiben oder besondere bauliche Vorkehrungen zu treffen, nur weil der Nachbar bereits sein Grundstück bis zur Grenze bebaut und mit Fenstern versehen hat. Der Bestandsschutz für ein Fenster hindert den Nachbarn grundsätzlich nicht, auf seinem Grundstück eine Bebauung vorzunehmen, durch die das Fenster geschlossen wird (so VGH Mannheim, B. v. 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116, juris; VGH München, U. v. 20.05.1985 – Nr. 14 B 84 A.593 – BRS 44 Nr. 104; dagegen OVG Lüneburg, B. v. 20.10.10986 – 6 B 75/86 – BRS 46 Nr. 179). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gebäude des Bauherrn unter zumutbarem Aufwand bei einem möglichen Anbau des Nachbarn so umgestaltet werden kann, dass die hinter dem Fenster liegenden Räume weiter genutzt werden können.

28

So liegt der Fall hier: Nach den genehmigten Bauzeichnungen dienen die vier ebenerdigen Fenster der Belüftung und Lichtzufuhr von Bädern mit Toiletten. Hier greift § 47 LBauO M-V nicht ein. Nach § 43 Abs. 1 LBauO M-V sind vielmehr fensterlose Bäder und Toiletten zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. Wenn daher die Antragstellerin anbauen will, könnte sich die Beigeladene im Wege der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht auf den Behalt der Fenster berufen. Sie müsste eine wirksame anderweitige Belüftung installieren. Etwaige Lichtbeeinträchtigungen für die Dachfernster wären im Rahmen einer nach § 34 BauGB zulässigen Bebauung hinzunehmen. Die Rechtsposition aus der angefochtenen Baugenehmigung ist von vornherein mit der Einschränkung belastet, dass der Beigeladene die Abweichung nur erhalten kann, wenn sie unter den genannten Einschränkungen steht.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. 154 Abs. 3 VwGO).

30

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die Bedenken von den Beteiligten nicht geltend gemacht wurden.

31

Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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