Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 LB 411/24 OVG

Orientierungssatz

1. Vergleiche zu Leitsatz 1. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18/17 –, BVerwGE 162, 331 und juris Rn. 24.(Rn.46)

2. Vergleiche zu Leitsatz 2. BVerwG, Urteil vom 24. November 2020 – 10 C 12/19 –, BVerwGE 170, 338 und juris Rn. 20.(Rn.49)

3. Vergleiche zu Leitsatz 3.  BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 24/19 –, NVwZ 2021, 642 und juris Rn. 12; Urteil vom 24. November 2020 – 10 C 12/19 –, BVerwGE 170, 338 und juris Rn. 14.(Rn.54)

Verfahrensgang

vorgehend VG Schwerin, 15. August 2024, 3 A 1345/22 SN, Urteil

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt den Zugang zu Informationen.

2

Die Klägerin ist polnische Staatsbürgerin. Mit ihrem Ehemann, dem Vater der gemeinsamen Tochter, besteht vielfach Streit in familienrechtlichen Fragen. In diesem Zusammenhang stellte die Klägerin beim Amtsgericht Rostock 17 Anträge auf Informationszugang bezogen auf das Umgangs-, Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie zum Gewaltschutz, zur Scheidung und zur Ungültigkeit der Ehe. In diesen Verfahren stellte die Klägerin eine Vielzahl von Ablehnungsgesuchen und beantragte letztlich, alle Richter des Amtsgericht Rostock abzulehnen.

3

Vor dem Verwaltungsgericht Schwerin machte die Klägerin zwischen 2021 und 2023 mehr als 30 Verfahren anhängig. In den meisten Verfahren begehrte sie von den beklagten Behörden Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern bzw. nach der Datenschutz-Grundverordnung. Die jeweiligen Fragenkataloge überschnitten sich bzw. waren teilweise identisch. Gegenüber dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI), an den sich die Klägerin mit 15 Beschwerden wandte, erhob die Klägerin in mehr als zehn Fällen Klage. Die Kataloge ähnelten sich insoweit, als häufig Daten zu größeren Zeiträumen abgefragt wurden und dabei die Auskünfte für jedes Jahr einzeln erteilt werden sollten. Die einzelnen Fragen enthielten zum Teil weitere Unterfragen. Während die Fragenkataloge zunächst einen Umfang von 16 bis 30 Fragen hatten, enthielten spätere Verfahren Fragenkataloge im Umfang von 53 bis zu 137 Fragen. In einer E-Mail vom 18. November 2022 an den LfDI führte die Klägerin unter anderem Folgendes aus:

4

"Hiermit wende ich mich mit der Bitte um die Unterstützung bei der Popularisierung (Verbreitung) unter den Bürgern des Landes M-V der Auskunftspflicht nach DSGVO (…)

5

Und nun ein paar Worte zum Hintergrund: ich würde sehr gerne mit meiner dreijährigen Tochter (…) dauerhaft nach Polen umziehen.

6

Leider aufgrund der Beschlüssen des Amtsgericht (…), darf ich mit meinem Kind Rostock nicht verlassen und ich darf Deutschland nicht verlassen. Es wurde mir mit dem Beschluss der Familienabteilung des Amtsgerichts (…) vom Jahre 2019 sogar ein 2-Wöchiger Urlaub mit meiner Tochter in Polen, damit meine Tochter ihre über 80 Jahre alte Urgroßeltern in Polen kennenlernen koennte, versagt.

7

Da ich also jetzt zur Zeit in Rostock mich mit meiner Tochter aufhalten muss, möchte ich diese Zeit gerne mit der Popularisierung (Verbreitung) unter den Bürgern des Landes M-V der Auskunftspflicht nach DSGVO sinnvoll nutzen, Somit möchte ich meinen Beitrag zur Demokratisierung des Landes M-V leisten.

8

Wenn ich mit meiner Tochter nach Polen umziehen dürfte, hätte ich keine Zeit, die Aspekte der DSGVO unter den Bürgern des Landes M-V zu verbreiten, da ich nach meinem Umzug mit meiner Tochter nach Polen mit der Betreuung über meine Tochter und mit der Hilfe meinen Großeltern beschäftigt wäre.

9

Deswegen im Fall meines Umzugs mit meiner Tochter nach Polen möchte ich bitten, dass der Landesbeauftragte für Datenschutz M-V allein (ohne mich) und nach eigenem Ermessen die von mir vorgeschlagenen Handlungen zwecks Popularisierung der Regelungen der DSGVO übernimmt.

10

über die Möglichkeit meines Umzugs mit meiner Tochter Lara nach Polen, bin jedoch nicht ich Entscheidungsträgerin, sondern die Familienabteilung der Amtsgerichts in Rostock.

11

Bis zu meinem Umzug mit meiner Tochter nach Polen bin ich bereit, sehr viel Zeit und Energie meiner Idee der Verbreitung der Auskunftspflicht der DSGVO unter den Bürgern des Landes M-V zu widmen und ich hoffe auf die Unterstützung des Landesbeauftragten für Datenschutz M-V. (…)."

12

Ferner fragte die Klägerin den LfDI mit Schriftsatz vom 25. Januar 2023, wie es wäre, wenn 500 Verfahren gegen diesen anhängig gemacht würden. Sie stelle sich die hypothetische Situation vor, was passiere, wenn sie die Bürger mit ihren Anträgen nach der Datenschutz-Grundverordnung vertraut mache und diese ebenfalls derartige Anträge stellten und dementsprechend beim Beklagten einreichten. Sie gehe davon aus, dass 500 Anträge bzw. Beschwerden eingereicht würden. Sie frage sich, wie der Beklagte hypothetisch mit 500 Verfahren "klar" käme. Nur am Rande überlege sie, wie diese 500 Verfahren beim Verwaltungsgericht Schwerin aussähen. Die Haftinsassen, Flüchtlinge und Arbeitslosen seien von Gerichtsgebühren befreit.

13

In einer E-Mail an das zuständige Jugendamt vom 8. Februar 2023 legte die Klägerin Dienstaufsichtsbeschwerde ein. Sie wandte sich darin gegen die Einladung zu einem Gespräch, zu dem sie mit ihrer Tochter erscheinen sollte. Die Handlungen der Sachbearbeiterin seien – so die Klägerin – geprägt von Diskriminierung, ebenso die Handlungen einer weiteren Mitarbeiterin. Das Verhalten der weiteren Mitarbeiterin war Gegenstand weiterer Auskunftsgesuche. Weiter hieß es in der E-Mail der Klägerin:

14

"Die rechtswidrigen und die kindeswohl widrigen Handlungen von (…), die die ausländische Mutter diskriminiert haben, waren der Anfang von einer großen Anzahl der DSGVO und IFG Anträge an verschiedene Behörden in ganz MV. Sie überlege, ob auch andere von den nach Ansicht der Klägerin diskriminierenden Handlungen betroffen seien könnten. Sie überlege auch, wie viele DS-GVO-Anträge von Eltern beim Jugendamt (…) eingehen würden, wenn sie von den Anträgen der Klägerin erführen, (1?3?500?1000?)".

15

Anschließend stellte sich die Klägerin die Frage, ob das Jugendamt mit z. B. 500 Anträgen nach der Datenschutz-Grundverordnung "klar" käme. Weiter schrieb sie:

16

"Im Falle der weiteren rechtswidrigen und die kindeswohl widrigen Handlungen von Jugendamt (…) und der weiteren Diskriminierung durch diese Behoerde, wird die Unterzeichnende versuchen, diese Fragen zu beantworten".

17

Im vorliegenden Verfahren beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Juli 2022 beim Beklagten Zugang zu Informationen. Dazu stellte sie ihm 32 Fragen. Mit Bescheid vom 11. Juli 2022 lehnt der Beklagte den Antrag ab. Bei den begehrten Auskünften handele es sich nicht um Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, die bei ihm in seiner Eigenschaft als Behörde vorlägen. Der Bescheid wurde am 13. Juli 2022 per Post abgesandt.

18

Am 15. August 2022 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2022 wies der Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück.

19

Hiergegen hat die Klägerin am 15. September 2022 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsschreiben wiederholt. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass ein Interesse der Allgemeinheit an der Offenlegung der begehrten Informationen bestehe (Transparenz der Ausgaben öffentlicher Mittel). Sie könne ihr Auskunftsbegehren nicht nur auf das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, sondern auch auf Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) stützen.

20

Die Klägerin hat beantragt,

21

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 25. August 2022 zu verpflichten, ihr den Zugang zu den von ihr begehrten Informationen zu gewähren und die Fragen von ihrem Antrag vom 6. Juli 2022 auf die Erteilung der amtlichen Informationen schriftlich zu beantworten.

22

Der Beklagte hat beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Zur Begründung hat er Bezug auf seine vorgerichtlichen Ausführungen genommen. Ergänzend hat der Beklagte vorgetragen, dass die Klage rechtsmissbräuchlich sei. Die Klägerin sei nicht an einer Entscheidung in der Sache interessiert, sondern allein daran, die Justiz mit unsinnigen Anträgen möglichst umfangreich zu beschäftigen. Angesichts der Vielzahl der von der Klägerin anhängig gemachten Verfahren sowie ihrer Verfahrensführung stelle sich die Frage, ob von der Prozessunfähigkeit der Klägerin ausgegangen werden könne. Diesbezügliche Bedenken ergäben sich auch dadurch, dass die Klägerin subtilen Druck auf Verfahrensbeteiligte ausübe, indem sie private Umstände der Verfahrensbeteiligten in die Verfahren einbringe. So habe die Klägerin in einem Schreiben an den Direktor des Amtsgerichts Rostock 23. Juli 2024 unter anderem ausgeführt, dass sie die privaten Wohnanschriften sämtlicher Mitarbeiter des zuständigen Jugendamtes, der Familienrichter und Strafrichter beim Amtsgericht sowie der Strafrichter beim Landgericht und alle genauen Kontaktdaten dieser Beamten kenne. Diese sollten öffentlich sein, damit alle Bürger bessere Kontaktmöglichkeiten mit den Beamten hätten und erfolgreicher um ihre Rechte kämpfen könnten. Darüber hinaus habe die Klägerin gegen den Beklagtenvertreter vor dem Amtsgericht Rostock eine Klage auf Schadensersatz erhoben.

25

Am 22. Juli 2024 ist infolge einer Anzeige des Oberbürgermeisters der Hanse- und Universitätsstadt Rostock sowie weiterer Anzeigen von Mitarbeitern des Jugendamtes und Gerichtsmitarbeitern gegen die Klägerin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Ausspähens von Daten (§ 202a StGB), des gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten (§ 126a StGB) sowie der Bedrohung und sonstigen Nötigung (§§ 240, 241 StGB) eingeleitet worden, das bei der Staatsanwaltschaft Rostock unter dem Aktenzeichen 486 Js 21421/24 geführt wird.

26

Mit Urteil vom 15. August 2024 – 3 A 1345/22 SN – hat das Verwaltungsgericht Schwerin die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis habe. Die Klage sei rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin eindeutig die Absicht erkennen lasse, den Beklagten oder das Gericht zu schädigen und unnötig zu belästigen. Die insoweit vom Bundesverwaltungsgericht geforderten besonderen Umstände lägen vor. Es gehe der Klägerin erkennbar darum, staatliche Behörden für von ihr als ungerecht empfundene familiengerichtliche Entscheidungen zu bestrafen und zugleich den Staat zu erpressen, um das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter zu erhalten. Neben sechs bereits erledigten Verfahren seien aktuell weitere 33 Verfahren der Klägerin beim Verwaltungsgericht anhängig. In einem weiteren habe die Mutter der Klägerin Klage bezogen auf sehr ähnliche Auskünfte erhoben. Gegenstand der Verfahren seien jeweils bis zu 150 Fragen. Gegenüber dem LfDI begehre die Klägerin Auskünfte bezogen auf über 180 Fragen. Die Rechtsmissbräuchlichkeit ergebe sich auch aus Äußerungen der Klägerin in ihrer E-Mail vom 18. November 2022 an den LfDI, indem sie erkläre, sich die Frage zu stellen, ob durch die Verfolgung ihres Plans eine große Anzahl weiterer Personen diesen Auskunftsanspruch gegenüber Behörden und Gerichten in ganz Mecklenburg-Vorpommern geltend machen und Beschwerden beim LfDI einreichen würden. Dabei handele es sich um eine kaum verhohlene Drohung, um den LfDI dazu zu nötigen, auf das Amtsgericht Rostock einzuwirken, damit dieses die für die Klägerin nachteiligen familiengerichtlichen Entscheidungen aufhebe. Auch in weiteren Schreiben gegenüber dem LfDI, dem Jugendamt und dem Gericht habe die Klägerin damit gedroht, 500 bis 1.000 Verfahren anhängig machen zu lassen, um ihre Ziele zu erreichen. Es sei auch jenseits dessen kein sonstiges Interesse an der Beantwortung der an den Beklagten gestellten Fragen zu erkennen. Zwar bestehe in einigen Verfahren, wie auch in diesem, ein gewisser Bezug zu den eigenen Erfahrungen der Klägerin mit der Justiz und mit familiengerichtlichen Verfahren, weswegen grundsätzlich ein legitimes Interesse insbesondere an der Verwaltungspraxis des Beklagten angenommen werden könne, um den von der Klägerin erhobenen Vorwurf der Diskriminierung prüfen zu können. Allerdings habe die Klägerin deutlich gemacht, dass sie kein Interesse an dem Erhalt von Informationen habe, sondern die Auskunftsanfragen allein dazu dienten, die gewünschten Verwaltungs- bzw. Gerichtsentscheidung zu erzwingen. Die Klage sei darüber hinaus aus demselben Grund auch unbegründet.

27

Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung – bezogen auf die Fragen 1 bis 28 – mit Beschluss vom 28. März 2025, der Klägerseite zugestellt am 31. März 2025, zugelassen. Daraufhin hat die Klägerin am 16. April 2025 zur Begründung der Berufung ihre Ausführungen aus dem Antrag auf Zulassung der Berufung wiederholt. Im Wesentlichen trägt die Klägerin darin Folgendes vor:

28

Die Klage sei zulässig. Ihr, der Klägerin, fehle nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Sie habe, was ausreichend sei, ein subjektives und objektives Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits. Ihre Klage sei nicht rechtsmissbräuchlich. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sei nur dann anzunehmen, wenn es dem Anspruchsteller gar nicht um die begehrte Information gehe, sondern er stattdessen ausschließlich andere, von der Rechtsordnung missbilligte Zwecke verfolge, etwa den Zweck, die Behörde lahmzulegen. Das Verfolgen von sachfremden Zwecken an sich und sei es auch, dass diese überwögen, genüge nicht. Der Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestehe voraussetzungslos; ein berechtigtes Interesse müsse nicht dargelegt werden. Entscheidend sei allein, dass – wie hier der Fall – ein Interesse an der begehrten Information bestehe. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit sei auch deshalb zu verneinen, weil sie in anderen Verfahren beantwortete Fragen gerichtlich nicht weiterverfolgt und die Klagen entsprechend beschränkt habe. Nur in Bezug auf die noch offenen Fragen beschreite sie den Rechtsweg.

29

Die vom Verwaltungsgericht aus ihrer E-Mail an den LfDI vom 18. November 2022 gezogenen Schlüsse gingen fehl. Es gehe insbesondere aus den ersten Absätzen hervor, dass ihr an der Popularisierung der DSGVO gelegen sei. Hierzu plane sie öffentliche kostenlose Veranstaltungen und den Einsatz von Social Media. Es gehe ihr darum, einen "Beitrag zur Demokratisierung des Landes M-V zu leisten". Dieses Ansinnen decke sich mit der Gesetzesbegründung zur Einführung des Informationsfreiheitsgesetzes. In weiteren Absätzen habe sie den Sachverhalt dargestellt. Sie sage klar, dass sie das Land nicht mit ihrem Kind verlassen dürfe und sie darüber keine Entscheidungsgewalt habe. Auch der Wunsch, der LfDI möge ihr Anliegen weiterverfolgen, so sie nach Polen ziehen könne, sei nachvollziehbar. Wie sie wisse und auch in ihrer E-Mail erkläre, sei sie derzeit nicht Entscheidungsträgerin darüber, ob sie zusammen mit ihrem Kind das Land verlassen könne. Es sei jedoch nicht unmöglich, dass das Amtsgericht Rostock aufgrund geänderter tatsächlicher Umstände zu einer Abänderung seiner Beschlüsse komme. Ihre Annahme, sie könne in Zukunft einmal mit ihrem Kind nach Polen ziehen, sei danach nicht abwegig.

30

Das Schreiben vom 25. Januar 2023 habe eine Sachstandsanfrage an das Verwaltungsgericht im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 A 908/22 SN zum Inhalt. Sie zeige sich in diesem Schreiben darüber verärgert, dass seit über einem halben Jahr nichts passiert sei. Richtig sei, dass sie hypothetisch die Frage in den Raum gestellt habe, ob der Antragsgegner bzw. das Verwaltungsgericht einer großen Anzahl von Beschwerden gewachsen wäre. Es zeige sich deutlich, dass sie über das Verhalten der Behörden bzw. auch des Verwaltungsgerichts verärgert gewesen sei. Sie habe ihrem Ärger Ausdruck verliehen. Eindeutig beziehe sich dies jedoch auf ihre zum damaligen Zeitpunkt zwölf Verfahren. Es werde an mehreren Stellen deutlich, dass es ihr nur darum gehe, auf eine Bearbeitung ihrer zwölf Verfahren zu drängen. Das ergebe sich auch daraus, dass sie nichts zur Wahrmachung ihrer vermeintlichen Drohungen unternommen habe. Das Verwaltungsgericht interpretiere ihre Schreiben zu Unrecht als Drohungen.

31

Das Gleiche gelte für ihr Schreiben vom 8. Februar 2023, das eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das zuständige Jugendamt zum Gegenstand habe. Hintergrund sei die verweigerte Information über die Gründe einer Einladung ihrer damals 3,5-jährigen Tochter zu einem Gespräch. Die Klägerin habe das Verhalten der Behörde für diskriminierend gehalten. Wie auch im Schreiben vom 25. Januar 2023 habe sie ihrem Frust und Ärger Ausdruck verliehen, indem sie die Frage nach weiteren IFG/DSGVO-Verfahren aufgeworfen habe. Der Zusammenhang sei eindeutig. Sie möge über die hypothetischen Fragen weiterer IFG-Anträge versucht haben, Druck auszuüben, jedoch ersichtlich nur dahingehend, dass ihre anhängigen Verfahren bearbeitet würden. Anhaltspunkte, die dafürsprächen, dass sie hunderte oder gar tausende Menschen dazu anhalten würde, IFG-Anfragen und Beschwerden zu verfassen, gebe es nicht und würden vom Verwaltungsgericht auch nicht benannt. Es sei auch zu unterscheiden zwischen dem Ansinnen, die Datenschutz-Grundverordnung zu popularisieren, und dem Versuch, Behörden und Gerichte durch Unmengen an IFG-Anträgen und Beschwerden lahmzulegen. Die Bevölkerung auf ihre Rechte und staatliche Stellen auf ihre Pflichten hinzuweisen, sei unabdingbarer Bestandteil einer demokratischen Gesellschaft. Ohne weitere Umstände könne allein aus dieser Gesinnung nicht die Annahme hergeleitet werden, man wolle Behörden und Gericht stören bzw. gar lahmlegen. Die o. g. Schreiben seien alle infolge der Verfahrensweise von Behörden und Gerichten erfolgt. Sie, die Klägerin, könne Entscheidungen des Jugendamtes und der Gerichte nicht nachvollziehen. Die Vorgehensweise der Behörden und Gerichte deshalb zu hinterfragen, sei berechtigt und nachvollziehbar. Ihre Fragen mögen für die beklagten Behörden und Gerichte unangenehm sein; sie seien jedoch von einem legitimen Interesse an den Informationen getrieben, nämlich einem Verständnis über die Arbeitsweisen und Abläufe. Dies bezwecke auch des Informationsfreiheitsgesetz.

32

Die Anzahl und der Umfang der von ihr anhängig gemachten Verfahren rechtfertige ebenfalls nicht die Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit. Sie habe beim Verwaltungsgericht 33 Klagen anhängig gemacht, wovon etwa die Hälfte Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern und die andere Hälfte Anträge nach der Datenschutz-Grundverordnung zum Gegenstand hätten. Aktuell seien nur noch sieben Verfahren anhängig. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit werde jedoch erst bei einem größeren Umfang angenommen. Auch die Anzahl ihrer Fragen sei mit der Anzahl in den genannten gerichtlichen Entscheidungen nicht vergleichbar. Unabhängig davon, dass manche Fragenkataloge mit einer Anzahl von 50 Fragen noch nicht die Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit rechtfertigten, beruhe die Anzahl auch darauf, dass sie Deutsch nicht als Muttersprache spreche. Fragen könnten teilweise zusammengefasst werden, weil sie sich lediglich bezogen auf das Jahr unterschieden.

33

Für die Ablehnung des Rechtsschutzbedürfnisses seien darüber hinaus besondere Umstände erforderlich, die hier nicht vorlägen. Ohne diese führe eine Rechtsmissbräuchlichkeit allenfalls zur Unbegründetheit der Klage. Gegenstand solcher Verfahren seien jedoch in der Vergangenheit 850 Anträge und Anfragen gewesen zuzüglich über 40 Beschwerden. Damit sei das vorliegende Verfahren nicht vergleichbar. Hier seien lediglich 32 bzw. im Rahmen des Berufungsverfahrens nur noch 28 Fragen streitgegenständlich.

34

Die Klage sei auch begründet, wozu die Klägerin nähere Ausführungen macht.

35

Die Klägerin beantragt,

36

unter Aufhebung des Ausgangsbescheids in der Gestalt des Widerspruchbescheids die Fragen 1 bis 28 aus dem Antrag der Klägerin vom 6. Juli 2022 zu beantworten.

37

Der Beklagte beantragt,

38

die Berufung zurückzuweisen.

39

Zur Begründung trägt er vor, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Sie sei evident rechtsmissbräuchlich, was auch die Berufungsbegründung zeige. Die Klägerin verfolge in Wahrheit kein Informationsinteresse, sondern versuche ausschließlich, die Justiz "lahmzulegen" und für sie günstige Entscheidungen zu erpressen. Der Beklagte verweist auf die E-Mail der Klägerin vom 18. November 2022. Die von der Klägerin dargelegten Demokratisierungsbemühungen seien nur vorgeschoben. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, wozu der Beklagte nähere Ausführungen macht.

40

Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2025 wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie auf die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Rostock zum Aktenzeichen 486 Js 21421/24 Bezug genommen, die jeweils zum Gegenstand des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

41

Die Berufung hat keinen Erfolg.

42

Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht am 16. April 2025 begründet worden (§ 124a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO), nachdem der Klägerseite der Beschluss des Senats vom 28. März 2025 zur Zulassung der Berufung am 31. März 2025 zugestellt wurde. Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil die zulässige Klage unbegründet ist.

I.

43

Die Klage ist zulässig.

1.

44

Soweit der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren angesichts der Zahl der von der Klägerin anhängig gemachten Verfahren, ihrer Verfahrensführung und der – nach Auffassung des Beklagten – subtilen Druckausübung Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin geäußert hat, kann allein damit die Prozessfähigkeit der Klägerin nicht verneint werden. Eine bloß unangemessene oder sogar zu missbilligende verfahrensrechtliche Vorgehensweise rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass bei der Klägerin eine wesentliche Einschränkung oder Beseitigung der freien Willensbildung hinsichtlich bestimmter, im Prozess relevanter Fragen besteht (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 62 Rn. 2).

2.

45

Der Klägerin fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

46

Das Rechtsschutzbedürfnis erfordert für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art und Umfang ein berechtigtes Interesse, um die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes auf das zur Durchsetzung subjektiver Rechte erforderliche Maß zu beschränken und einem Missbrauch prozessualer Rechte vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 24). Es ist grundsätzlich mit dem in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen. Es ist ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2004 – 2 BvR 1451.04 –, juris Rn. 22).

47

Das Vorhandensein des für jedes Gesuch um gerichtlichen Rechtsschutz erforderlichen Interesses an der Erlangung dieses Rechtsschutzes folgt bei Leistungsklagen (einschließlich der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage) in aller Regel bereits aus dem Umstand, dass ein Kläger einen auf Leistung an sich selbst gerichteten, bislang nicht erfüllten Anspruch geltend macht; bereits dadurch, dass sich ein Kläger wegen der ausstehenden Leistung – überhaupt – an das Gericht wendet, wird offenbar, dass er an der gerichtlichen Entscheidung "subjektiv" interessiert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 24f.).

48

Das Rechtsschutzinteresse fehlt dann, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 24; Urteil vom 29. April 2004 – 3 C 25.03 –, juris Rn. 19). Ein rechtfertigender Grund für eine Beschränkung des Rechtsschutzes und die Ausübung prozessualer Rechte kann sich im Einzelfall auch aus dem Gebot von Treu und Glauben ergeben, das allerdings wegen seiner tatbestandlichen Unbestimmtheit der Konkretisierung anhand von Fallgruppen bedarf, um den rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen. Ob der Tatbestand der Treuwidrigkeit erfüllt ist, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2019 – 4 B 28.18 –, juris Rn. 7f.; Urteil vom 25. Januar 2012 – 9 A 6.10 –, juris Rn. 16 zur Klagebefugnis).

49

Daran gemessen ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zu bejahen. Denn allein eine bloße Rechtsmissbräuchlichkeit rechtfertigt noch nicht die Annahme der Unzulässigkeit der Klage; sie führt allenfalls zur Unbegründetheit der Klage, weil sie dem materiell-rechtlichen Anspruch entgegensteht. Die Rechtsordnung erkennt dort, wo sie subjektiv-öffentliche Rechte gewährt, deren prozessuale Durchsetzungsfähigkeit an (Art. 19 Abs. 4 GG). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt für eine Klage nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die diesen Zusammenhang durchbrechen und das Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2020 – 10 C 12.19 –, juris Rn. 20 m. w. N.). Daran fehlt es hier.

II.

50

Die Klage ist jedoch unbegründet.

51

Der Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Beantwortung ihrer mit Antrag vom 6. Juli 2022 gestellten Fragen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1.

52

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 2 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V). Denn dem Anspruch steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.

53

Auch einem Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz kann grundsätzlich der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden. Insofern gilt für den Anspruch auf Informationszugang nichts anderes als für jeden anderen Rechtsanspruch. Unzulässig ist eine Rechtsausübung dann, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB), etwa wenn sie allein zu dem Zweck erfolgt, einem anderen Schaden zuzufügen (§ 226 BGB). Es handelt sich um einen allgemeinen Rechtsgedanken, der der gesamten Rechtsordnung zu Grunde liegt und in den §§ 226, 242 BGB für einen Teilbereich der Rechtsordnung seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2023 – 10 PKH 2.22 –, juris Rn. 13; Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 24.19 –, juris Rn. 12; Urteil vom 24. November 2020 – 10 C 12.19 –, juris Rn. 10; OVG Münster, Urteil vom 6. Oktober 2022 – 15 A 760/20 –, juris Rn. 72; Schlingloff, ZGI 2023, 112, 114 f.).

54

Der Anspruch auf Informationszugang kann jedoch nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist nur dann begründet, wenn es dem Antragsteller nicht um die begehrte Information geht, er vielmehr ausschließlich andere und von der Rechtsordnung missbilligte Zwecke verfolgt. Diese Voraussetzungen sind etwa dann gegeben, wenn das Informationsbegehren den Zweck verfolgt, die informationspflichtige Behörde lahmzulegen. Der Antragsteller muss sein Informationsinteresse nicht darzulegen; es wird vom Gesetz vermutet. Es ist Sache der informationspflichtigen Behörde, gegen diese Vermutung den Beweis des Gegenteils zu führen. Ihre Darlegung ist hierbei nicht auf Umstände beschränkt, die das konkrete Verfahren betreffen; die Feststellung informationsfremder Zwecke kann sich aus anderen Umständen ergeben. Auch das Gericht muss im Streitfall eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 24.19 –, juris Rn. 12; Urteil vom 24. November 2020 – 10 C 12.19 –, juris Rn. 14).

55

Solange der Antragsteller an der begehrten Information interessiert ist, ist sein Antrag nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er damit zugleich sachfremde Zwecke verfolgt. Dies gilt auch dann, wenn der sachfremde Zweck überwiegen sollte; auf eine Abwägung kommt es nicht an. Das ergibt sich daraus, dass das Gesetz den Informationszugangsanspruch im beschriebenen Sinne voraussetzungslos gewährt. Darin bestätigt sich das allgemeine Ziel des Informationsfreiheitsgesetzes, das vorwiegend dem Demokratieprinzip und der Kontrolle staatlichen Handelns dienen soll. Solange ein Informationsbegehren dieses allgemeine Ziel zumindest auch verfolgt, kann es nicht unter Verweis auf zugleich verfolgte Nebenzwecke abgelehnt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2020 – 10 C 12.19 –, juris Rn. 14).

56

Daran gemessen verstößt die Klägerin mit der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Informationszugang gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt, dass es der Klägerin nicht um den Erhalt der begehrten Informationen geht, sondern sie mit Ihrem Antrag auf Informationszugang vielmehr ausschließlich andere und von der Rechtsordnung missbilligte Zwecke verfolgt, nämlich die, dem Beklagten Schaden zuzufügen, § 226 BGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2023 – 10 PKH 2.22 –, juris Rn. 13; Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 24.19 –, juris Rn. 12; Urteil vom 24. November 2020 – 10 C 12.19 –, juris Rn. 10 und 14; OVG Münster, Urteil vom 6. Oktober 2022 – 15 A 760/20 –, juris Rn. 72; Schlingloff, ZGI 2023, 112, 114 f.), indem der Beklagte mit der Beantwortung der Fragen in einem ganz erheblichen Umfang beschäftigt werden soll, um ihn damit lahmzulegen.

57

Solche Umstände ergeben sich zunächst jedoch für sich gesehen – anders als das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – nicht aus der E-Mail der Klägerin an Mitarbeiter der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom 8. Februar 2023 (Dienstaufsichtsbeschwerde), der E-Mail der Klägerin an den LfDI vom 18. November 2022 oder der Sachstandsanfrage der Klägerin vom25. Januar 2023 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 A 908/22 SN. Auch wenn die Ausführungen der Klägerin zu einer großen Anzahl von Anträgen und Beschwerden unangemessen und überspitzt sind, sind sie dennoch in einem sachlichen Zusammenhang erfolgt, nämlich im Zusammenhang mit Verfahren beim LfDI, dem fehlenden Verständnis über die Einladung ihrer Tochter zu einem Gespräch beim Jugendamt und der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dass die Klägerin ihre "Überlegungen" zu den Anträgen nach der Datenschutz-Grundverordnung und den verwaltungsgerichtlichen Verfahren in die Tat umgesetzt hat, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Äußerungen der Klägerin in den o. g. E-Mails nicht den Beklagten, sondern Dritte betreffen und es mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zweifelhaft erscheint, der Klägerin generell die Geltendmachung vermeintlich gegen ihn bestehender Ansprüche abzusprechen.

58

Allein die Anzahl der gerichtlichen Verfahren, die bisher von der Klägerin (und der Mutter der Klägerin) anhängig gemacht worden sind, rechtfertigt für sich genommen und ohne Hinzutreten weiterer Umstände ebenfalls (noch) nicht die Annahme einer Missbräuchlichkeit (vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. Oktober 2022 – 15 A 760/20 –, juris Rn. 95 bzgl. ca. 630 Anträgen; OVG B-Stadt, Urteil vom 22. Februar 2018 – OVG 12 B 16.17 –, juris Rn. 77 zu 573 identischen Anträgen; vgl. auch Schlingloff, ZGI 2023, 112, 116). Nach Kenntnis des Senats hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Schwerin bislang "nur" 33 Verfahren und die Mutter der Klägerin ein Verfahren anhängig gemacht. Lediglich ein Verfahren davon – mit ursprünglich 32 und im Berufungsverfahren noch 28 streitgegenständlichen Fragen – betrifft den Beklagten.

59

Vorliegend kommen jedoch weitere Umstände hinzu, die in einer Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigen, dass es der Klägerin nicht um die Information an sich geht, sondern allein darum, den in Anspruch genommenen Beklagten Schaden zuzufügen und ihn lahmzulegen. So ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin an den von ihr begehrten Informationen ein berechtigtes Interesse hat. Aus ihrem Vorbringen sowie ihren Äußerungen gegenüber beteiligten Behörden und Gerichten ergibt sich, dass die Klägerin davon ausgeht, dass sie aufgrund ihrer polnischen Staatsbürgerschaft von den an den familienrechtlichen Verfahren beteiligten Behörden und Gerichten diskriminiert worden sei und deshalb für sie ungünstige Entscheidungen getroffen worden seien. Nach ihrem Vorbringen könne sie Entscheidungen des Jugendamtes und der Gerichte nicht nachvollziehen, weswegen es berechtigt sei, die Vorgehensweise der Behörden und Gerichte zu hinterfragen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum und in welchem Zusammenhang die Klägerin Informationen vom Beklagten begehrt. Die Fragen sind allgemeiner Natur (u. a. Dienstreisen, Einnahmen, Ausgaben, Anzahl der Mitarbeiter, Befangenheit, Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern und der Datenschutz-Grundverordnung); ein Zusammenhang zu familienrechtlichen Verfahren ist nicht erkennbar. Das gilt auch für die Fragen, die sich auf Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Rostock beziehen. Denn Rechtsmittelgericht für familiengerichtliche Entscheidungen des Amtsgerichts Rostock ist nicht das Landgericht Rostock, sondern das Oberlandesgericht Rostock (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – i. V. m. den §§ 58 Abs. 1, 116 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

60

Die Klägerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass der Anspruch auf Informationszugang "voraussetzungslos" besteht. Damit ist lediglich gemeint, dass sie als Antragstellerin nicht darlegen muss, aus welchen Gründen sie die Information begehrt und zu welchem Zweck sie diese nutzen will. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Klägerin nicht ein Interesse an der Information selbst haben muss. Deshalb lässt der Umstand, dass der Anspruch auf Informationszugang voraussetzungslos besteht, Raum für die Wertung, dass rechtsmissbräuchlich handelt, wenn es nicht um die Information geht, sondern etwa allein darum, der in Anspruch genommenen Behörde Schaden zuzufügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2020 – 10 C 12.19 –, juris Rn. 12; OVG Münster, Urteil vom 6. Oktober 2022 – 15 A 760/20 –, juris Rn. 80).

61

Der Senat ist mit Blick auf das fehlende berechtigte Interesse am Erhalt der begehrten Informationen sowie aufgrund der Art und des Inhalts der Fragen davon überzeugt, dass diese dem einzigen Zweck dienen, den Beklagten zu schikanieren und lahmzulegen, indem eine Vielzahl an unnützen Informationen abgefragt und damit ein ganz erheblicher Verwaltungsaufwand beim Beklagten ausgelöst werden soll. Die Fragen sind beliebig und ohne jeden Zusammenhang zu dem von der Klägerin geltend gemachten Zweck. Auch wenn Gegenstand des behördlichen Antrages nur 32 Fragen waren und im Berufungsverfahren nur noch 28 Fragen weiter verfolgt werden, führt deren Beantwortung dazu, den Beklagten in unverhältnismäßigem Maß in Anspruch zu nehmen. Denn eine Vielzahl der Fragen bezieht sich auf mehrere Jahre (2016 bis 2021) und auf Umstände, die sich nicht ohne Weiteres aus digitalen Dateien ergeben, sondern händisch aus (Papier-) Akten herauszusuchen wären (z. B. Zweck von Dienstreisen, Thema von Schulungen, Rechtsmittelverfahren von Personen ohne deutsche Staatsbürgerschaft). Das führt insbesondere bei sehr kleinen Gerichtsverwaltungen – wie hier der des Beklagten – dazu, dass nicht nur die Verwaltung, sondern auch die Rechtsprechung am Landgericht Rostock in erheblichem Umfang beeinträchtigt wird. Denn beim Beklagten sind nicht nur bloß wenige Mitarbeiter, sondern darunter auch Richterinnen und Richter neben ihrer rechtsprechenden Tätigkeit mit Verwaltungsangelegenheiten betraut. Dieser partiellen Lahmlegung der vergleichsweise sehr beschränkten Ressourcen des Beklagten bzw. der ihm nachgeordneten Gerichtsverwaltung bei der Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben stünde nach dem Inhalt der beschriebenen Fragestellungen kein relevanter bzw. schützenswerter Erkenntnisgewinn der Klägerin gegenüber. Dass der Landesgesetzgeber in § 6 Abs. 6 letzte Alternative IFG M-V einen Ausschlussgrund im Zusammenhang mit einer erheblichen Inanspruchnahme der Behörde und in § 11 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V eine längere Bearbeitungsdauer für umfangreiche Anträge vorgesehen hat, steht der Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht entgegen. Denn der Umfang der begehrten Informationen und die ganz erhebliche Inanspruchnahme des Beklagten sind vorliegend nur Mittel zum Zweck, nämlich den Beklagten zu blockieren.

62

Dass die Klägerin an dem Erhalt der von ihr abgefragten Informationen kein berechtigtes Interesse hat, ergibt sich in besonderer Weise auch aus der E-Mail der Klägerin an den Direktor des Amtsgerichts Rostock vom 23. Juli 2024. Darin heißt es unter anderem:

63

"Die Antragsgegnerin kennt die privaten Wohnanschriften sämtlicher Mitarbeiter des rostocken Jugendamtes, Familienrichter, Strafrichter beim Amtsgericht, Landgericht und OLG, Staatsanwälte und Vollzugsmitarbeiter und anderer Beamten. Die Personen, die die Urteile in Straf- und Familienverfahren erlassen, haben enormen Einfluss auf Leben mehreren Leuten. Deswegen in der Meinung der Antragsgegnerin, sollen alle genauen Kontaktdaten dieser Beamten offen sein, damit alle Bürger bessere Kontaktmöglichkeiten mit den Beamten hätten und erfolgreicher um ihre Recht kämpfen könnten."

64

Indem die Klägerin gedroht hat, die privaten Adressen der beteiligten Behörden- und Gerichtsmitarbeiter, auch von Mitarbeitern des Beklagten, zu veröffentlichen, hat die Klägerin den verfahrensbezogenen Bereich deutlich überschritten sowie Behörden- und Gerichtsmitarbeiter in unzulässiger Weise in ihrer Privatsphäre angegriffen. Damit hat die Klägerin den Boden der Rechtsordnung verlassen und in erheblich verwerflicher Weise die in gerichtlichen Verfahren zulässigen Angriffs- und Verteidigungsmittel überschritten. Die sinngemäße Mitteilung der Klägerin, die Bürger hätten bei der Veröffentlichung der privaten Wohnanschriften der Mitarbeiter des Jugendamtes und der Gerichte bessere Kontaktmöglichkeiten zu diesen, kann nur als unverhohlene Drohung verstanden werden, die Mitarbeiter zu schikanieren. Denn ein sachlicher Grund für eine private Kontaktaufnahme außerhalb des Dienstes fehlt völlig.

65

Dass es sich dabei nicht um eine "leere Drohung" gehandelt hat, sondern die Klägerin tatsächlich über die privaten Wohnanschriften beteiligter Behörden- und Gerichtsmitarbeiter und damit die Macht, diese zu veröffentlichen, verfügt, ergibt sich auch aus ihrer E-Mail an Mitarbeiter der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom 21. Juli 2024 (Bl. 8 der Sachakte Bd. 1 der Akte der Staatsanwaltschaft). Darin erklärte die Klägerin unter anderem:

66

"Die Unterlassung der Handlungen durch Herr E. zum Schutz meiner Tochter weckt meine enorme Befürchtungen wegen des Funktionieren des Jugendamtes Rostock. Nun bin ich am Überlegen, da die Sache sehr dringend ist, um die Handlungen zum Schutz meiner Tochter zu unternehmen, ob Sie kurzfristig einen anderen Fallmanager zum Fall einsetzen könnten. Folgende Mitarbeiter kommen mir so spontan in den Sinn:

67

· F. F., wohnhaft ZumG.G.G.xx 12

68

· G. G., wohnhaft RügG.G.x 46

69

· H. H., wohnhaft FahG.G.G.xx 1c

70

· I. I., wohnhaft KirG.G.x 10

71

· J. J., wohnhaft KufG.G.G.G.xx 1

72

· K. K., wohnhaft Ger. G.G. 20

73

· L. L., SatG.G.G.G.G.x 43c

74

· M. M., wohnhaft GerG.G.G.G. 3

75

(…)

76

Die mir bekannten Wohnanschriften der Mitarbeiter des Teams Fallmanagement Nord-Ost des Jugendamtes Rostock habe ich in dieser E-Mail pseudonymisiert. Die Mitarbeiter des Jugendamtes, die Kinder aus den Familien von liebenden Eltern rausnehmen, haben jedoch enormen Einfluss auf Leben mehreren Leuten. Deswegen sollen meiner Meinung nach alle genauen Kontaktdaten der Mitarbeiter des Jugendamtes der Bürger offen sein, damit Bürger einfacheren Kontakt mit den Mitarbeiter des Jugendamtes hätten und damit solche Situation wie die meines Kindes und meine, wenn die Beamten unempfindlich und untätig dem Leiden der Kinder gegenüber bleiben, sich nicht mehr wiederholt."

77

In einer weiteren E-Mail an Mitarbeiter der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom

78

4. September 2024 (Bl. 25 der Sachakte Bd. 1 der Akte der Staatsanwaltschaft) führte die Klägerin aus:

79

"Sehr geehrte Frau N. und andere Mitarbeiter des Jugendamtes Rostock, ich überlege ob Sie, als die Mitarbeiter des Sachgebiets Fallmanagement beim Jugendamt Rostock, Lust hätten, sich mit meiner Facebook-Seite vertraut zu machen und diese Seite zu liken/folgen: https://www.facebook.com/profile.php?id =61565125261872 Zur Zeit gibt es nur zwei Posts (Inserate), weil ich diese Seite erst vor kurzem (nach der mich diffamierenden Stellungnahme von Herrn E. an das Familiengericht) erstellt habe, aber es werden bestimmt nach und nach mehr Posts (Inserate) kommen. In meinen Plänen ist es, dort meine 5-jährigen erfolglosen Versuche, die Aufmerksamkeit des Jugendamtes auf das Leiden meines Kindes zu wecken, darzustellen. Ich möchte dort die von Ihnen erhaltene amtliche Information betreffend der Inobhutnahme von Ihnen selbst in Rostock über 350 Kinder binnen der 5 Jahren veröffentlichen. Und auch die anderen sich in meinem Besitz befindenden Dokumente (…)"

80

Auf der von der Klägerin zitierten Facebook-Seite befindet sich folgender Beitrag der Klägerin:

81

"Hallo zusammen,

82

Ich suche nach Personen, die vom Jugendamt Rostock oder vom Amtsgericht Rostock ungerecht behandelt wurden (…) Darüber hinaus habe ich von einem Vertreter der Justiz per Zufall die privaten Wohnanschriften fast aller Mitarbeiter des Jugendamts Rostock, der Familien- und Strafrichter des Amtsgerichts Rostock und Oberlandesgerichts Rostock, der Staatsanwaltschaft Rostock und der Generalstaatsanwaltschaft Rostock und der Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalten in MV erhalten (…)"

83

Die Äußerungen der Klägern haben einzig den Zweck, die Beteiligten zu für die Klägerin günstigeren Entscheidungen zu zwingen. Das Landgericht Rostock ist zwar nicht Rechtsmittelgericht für familiengerichtliche Entscheidungen des Amtsgerichts Rostock. Der Beklagte ist aber Dienstvorgesetzter der Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Rostock und übt die Dienstaufsicht über diese aus (§ 22 Abs. 3 Satz 1 GVG i. V. m. § 3 Abs. 2

84

Nr. 1 des Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes). Die Drohung der Klägerin, private Wohnanschriften von Gerichtsmitarbeitern zu veröffentlichen, verfolgt offensichtlich das Ziel, in unzulässiger Weise Druck auf den Beklagten auszuüben, damit dieser wiederum Einfluss auf die Richterinnen und Richter am Amtsgericht Rostock ausüben möge. Eine auch nur mittelbare Einflussnahme hat aber zu unterbleiben, wenn sie den zuständigen Richter veranlassen könnte, in Zukunft anders zu entscheiden als ohne diese Drohung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2021 – 2 BvR 1473.20 –, juris Rn. 19 zu Vorgaben der Gerichtsverwaltung bzgl. der quantitativen Erledigung). Auch wenn die Klägerin ihre Drohung – soweit ersichtlich – bislang nicht in die Tat umgesetzt zu haben scheint, hat sie allein mit der damit aufgebauten Drohkulisse den Boden der Rechtsordnung deutlich verlassen. Agiert die Klägerin in einer solchen Art und Weise, ist es ihr aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles verwehrt, sich ihrerseits auf die Einhaltung der Rechtsordnung – hier: die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Informationszugang – zu berufen.

85

Dabei kann dahinstehen, wie die Klägerin in den Besitz der privaten Wohnanschriften der beteiligten Behörden- und Gerichtsmitarbeiter gelangt ist, insbesondere ob der im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Rostock im Raum stehende Vorwurf des Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), des gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten (§ 126a StGB) sowie der Bedrohung und sonstigen Nötigung (§§ 240, 241 StGB) zutrifft. Denn die Klägerin hat den Besitz der privaten Wohnanschriften nicht bestritten, sondern diesen vielmehr in E-Mails und in ihrem Facebook-Post selbst bestätigt und mit der Veröffentlichung der privaten Wohnanschriften gedroht. Soweit die Klägerin in einer weiteren

86

E-Mail an Mitarbeiter der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom 9. August 2024 (Bl. 19 der Sachakte Bd. 1 der Akte der Staatsanwaltschaft) in Reaktion auf die Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgeführt hat, dass ihre Überlegungen rein theoretischer Natur gewesen seien und sie zutiefst hoffe, "dass niemand die personenbezogenen Daten veröffentlichen wird" und sie nicht vorhabe, die personenbezogenen Daten zu veröffentlichen, ist dies mit Blick auf die Wortwahl in den o. g. E-Mails und den Gesamtumständen offensichtlich als bloße Schutzbehauptung anzusehen, die der vom Senat vorgenommenen rechtlichen Einordnung ihrer Ausführungen nicht entgegensteht.

87

Steht dem Anspruch der Klägerin nach alledem der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, kommt es auf weitere Fragen zur Begründetheit, insbesondere zur Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und zu etwaigen Ausschlussgründen, nicht mehr an.

2.

88

Ein Anspruch auf Informationszugang ergibt sich – aus denselben Gründen – auch nicht aus § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 EMRK, die in der Bundesrepublik Deutschland im Rang unter dem Grundgesetz auf der Ebene des einfachen Bundesgesetzes steht (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG).

89

Danach hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Ein weitergehender Informationszugangsanspruch lässt sich aus Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK nicht herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2024 – 6 A 3.22 –, juris Rn. 18 und 43 zum Verhältnis des verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruch zu Art. 10 EMRK). Ob diese Norm ein allgemeines oder in besonderen Fallgruppen anzuerkennendes Recht des Einzelnen auf Zugang zu Verwaltungsinformationen begründet, kann offenbleiben. Denn auch derartige Rechte des Einzelnen fänden ihre Schranken nach dessen Absatz 2. Danach ist die Ausübung dieser Freiheiten mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

90

Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährt hiernach der Klägerin keinen über das nationale Recht hinausgehenden Auskunftsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2024 – 6 A 3.22 –, juris Rn. 43; Urteil vom 24. Januar 2018 – 6 A 8.16 –, juris Rn. 34; im Ergebnis ebenso: OVG Weimar, Beschluss vom 5. November 2018 – 3 ZKO 300/17 –, juris Rn. 15). Dass der Zugang zur Information für die Meinungsäußerung unabdingbar wäre und die Ablehnung des Zugangs einen Eingriff in die Ausübung der Meinungsfreiheit bedeutete (vgl. EGMR, Urteil vom 21. März 2024 – 10103/20 –, BeckRS 2024, 4985; Urteil vom 26. März 2020 – 10090/16 –, juris), kann nicht festgestellt werden.

III.

91

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 und 11, 711 der Zivilprozessordnung.

92

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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