Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 LB 95/23
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom 31. Mai 2022 teilweise geändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid (Az. 63-03383-16) über die planungsrechtliche Zulässigkeit von maximal 2 Tanzveranstaltungen bzw. Partys mit maximal 2.500 Personen im Jahr sowie Veranstaltungen anderer Art wie Vernissagen, Modenschauen, Produktpräsentationen, Lesungen, Theatervorführungen, Kabarett o.ä. außerhalb der Ladenöffnungszeiten, beschränkt auf 12 Veranstaltungen pro Jahr, davon maximal 2 pro Monat, unter Einschluss der Partyveranstaltungen, zu erteilen. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2019 (Az. 63-03383-16) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2020 (Az. ) wird insoweit aufgehoben.
Im Übrigen wird das Berufungsverfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für die Nutzung von Flächen ihres Einkaufszentrums für wechselnde Veranstaltungen.
Sie ist Eigentümerin eines außerhalb städtischer Strukturen errichteten Gebäudekomplexes mit gut 125.000 m2 Verkaufsfläche, aufgeteilt auf verschiedene Betriebe. Dieser liegt im Geltungsbereich des am 15. Mai 1995 als Satzung beschlossenen und im Juli 1996 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 27A "Posthausen-Zentrum" des Beigeladenen in der Fassung seiner am 7. Dezember 2000 beschlossenen und am 20. Dezember 2000 in Kraft getretenen 1. Änderung. Der Plan setzt im Wesentlichen ein Sonstiges Sondergebiet fest, in dessen Teilfläche SO-2 die Veranstaltungen stattfinden sollen. Die textliche Festsetzung (TF) lautet:
"§ 1 Sonstiges Sondergebiet für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe
1. Das festgesetzte "sonstige Sondergebiet für Einkaufszentren und großflächige Handwerksbetriebe" dient vorwiegend der Unterbringung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO. Es dient auch der Unterbringung sonstiger Einzelhandels-, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe.
2. [...]
3. Im Sondergebiet-2 (SO-2) sind allgemein zulässig:
1. Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
2. sonstige Handelsbetriebe,
3. Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe,
4. Lagerhäuser und
5. Tankstellen,
soweit diese Betriebe und Anlagen für die Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben können.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter können ausnahmsweise zugelassen werden.
[...]"
Eine von der Klägerin gestellte Bauvoranfrage mit dem Inhalt:
"1. Ist die vorübergehende Nutzung der Sport / Technik Mall und der Shop-Mall der H. außerhalb der Ladenöffnungszeiten für Veranstaltungen aller Art wie z.B. Vernissagen, Partys, Modenschauen, Produktpräsentationen, Lesungen, Theatervorführungen, Kabarett o.ä. nach der Art der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig?
2. hilfsweise, falls die Bauvoranfrage zu 1. nicht positiv beschieden werden kann:
ist die vorübergehende Nutzung der Sport / Technik Mall und der Shop-Mall der H. außerhalb der Ladenöffnungszeiten für bis zu zwölf Veranstaltungen aller Art pro Jahr, davon maximal 2 pro Monat, wie z.B. Vernissagen, Partys, Modenschauen, Produktpräsentationen, Lesungen, Theatervorführungen, Kabarett o.ä. nach der Art der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig?"
lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Dezember 2019 ab.
Die darauf nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Verpflichtungsklage, bezogen auf die Haupt- und Hilfsfrage, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angefragte Betriebsweise widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Im Parallelverfahren 2 A 211/20, in dem die Klägerin die Erweiterung der Öffnungszeiten eines im Einkaufszentrum angesiedelten Fitnessstudios auf Zeiträume außerhalb der Öffnungszeiten der dortigen Einzelhandelsgeschäfte verfolge, habe die Kammer ausgeführt, der Beigeladene habe die Zweckbestimmung des Sondergebiets, wie sich schon aus der Überschrift der TF § 1 entnehmen lasse, auf die Unterbringung von "Einkaufszentren und großflächigen Handelsbetriebe" festgelegt, wobei die Erwähnung großflächiger Handelsbetriebe wohl versehentlich erfolgt sei. Nach dem in Absatz 2 der textlichen Festsetzung aufgeführten Nutzungskatalog sei das Fitnessstudio zwar als Dienstleistungsbetrieb grundsätzlich allgemein zulässig. Um der gesetzlichen Vorgabe der Kongruenz von Zweckbestimmung und Nutzungskatalog und den in der Gesetzesbegründung genannten Planungsabsichten der Gemeinde (Umschichtung der Geschäftsflächen ohne grundlegende Änderung des vorgefundenen Charakters des Areals) zu genügen, könne die Nennung von Dienstleistungsbetrieben allerdings nicht dahin verstanden werden, dass diese quasi unbeschränkt zulässig sein sollten. Vielmehr müssten sie der Zielsetzung, ein Einkaufszentrum zu schaffen, untergeordnet bleiben. Dienstleistungsbetriebe könnten zwar zu einem Einkaufszentrum gehören, jedoch nur, wenn sie zeitlich parallel mit diesem betrieben würden. Anderenfalls würde über kurz oder lang ein Misch- oder Gewerbegebiet entstehen, in dem es auch einen oder mehrere große Einzelhandelsbetriebe gebe, das aber nicht mehr der vom Plangeber hier angestrebten Zielsetzung entspreche. Dies strebe die Klägerin, die Bauvoranfragen für weitere nicht mehr einem Einkaufszentrum dienende Nutzungen (z.B. ein Kino) gestellt habe, auch an. Ob damit auch Fragen der Raumordnung aufgeworfen würden, lasse die Kammer offen. Aus der Zulassung eines Schnellrestaurants im Sondergebiet mit ebenfalls vom Einkaufszentrum unabhängigen Öffnungszeiten könne die Klägerin nichts für sich herleiten; es bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans ergebe sich aus der Zulassung des Schnellrestaurants nicht. Diese Ausführungen gälten auch für die Zulässigkeit der hier begehrten Nutzung. Unabhängig davon, dass sich nicht aufdränge, welche Kundenbindung mit Veranstaltungen erzielt werden solle, die ausnahmslos außerhalb der Ladenöffnungszeiten stattfinden sollten und die schon deshalb nicht direkt zum Einkaufen animieren könnten, würde mit dem Vorhaben die schleichende Umwandlung des bauplanerisch festgesetzten "Sondergebiets Einkaufszentrum" zu einem Veranstaltungszentrum eigener Art eröffnet. Eine Verbindung mit der Hauptnutzung "Einkaufen" bestünde nur aufgrund der Nutzung derselben Flächen. Party-Veranstaltungen mit 2.500 Teilnehmern hätten bei einem Standort wie hier "auf der grünen Wiese" einen beträchtlichen Einzugsbereich.
Die vom Senat zugelassene Berufung begründet die Klägerin wie folgt: Die beantragten Veranstaltungen seien zum einen als Teil des bestehenden Einkaufszentrums planungsrechtlich zulässig. Der Begriff des Einkaufszentrums sei dynamisch zu verstehen. Aufgrund der geänderten Verhältnisse (Konkurrenzsituation, Kundenbedürfnisse) sei es für die Etablierung am Markt erforderlich, Einkaufszentren als "Lifestyle Hubs", d.h. als Orte, an denen zugleich Freizeit- und Kulturbedürfnisse erfüllt werden könnten, zu konzipieren. Hierfür sei insbesondere die Durchführung von Veranstaltungen mit Blick auf die positive Beurteilung seitens der Kunden ein wichtiger Bestandteil. Dies habe auch der Plangeber so gesehen und die notwendigen Entwicklungsmöglichkeiten sichern wollen. Die Veranstaltungen seien kein Selbstzweck, sondern dienten vorrangig der Werbung für das Einkaufszentrum. Abweichende Öffnungszeiten seien planungsrechtlich irrelevant. Die Veranstaltungen beeinträchtigten auch die prägende Wirkung des Einkaufs am Standort nicht, da sie sich räumlich deutlich unterordneten (1.933 m2 - Flure in Haus 3 sowie dem Sport- und Technikhaus - zu 125.000 m2) und aufgrund ihrer Lage, der Parkplatzsituation, ihrer Zielrichtung (Kundenbindung/-gewinnung) sowie ihrer Zuordnung zu der übergeordneten Dachmarke in den Standort integriert seien. Die Gefahr einer schleichenden Umwandlung des Sondergebiets in ein Veranstaltungszentrum eigener Art bestehe daher nicht. Erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Umgebung seien nicht ersichtlich. Fragen der Lärmimmissionen seien nicht Gegenstand der Bauvoranfrage und zudem im Hinblick auf den Zu- und Abgangsverkehr bereits auf Planebene abgearbeitet worden. Daneben seien die Veranstaltungen als selbstständiger Dienstleistungsbetrieb im Sinne der TF § 1 Nr. 3 Ziffer 3 planungsrechtlich zulässig. Den Begriff des Dienstleistungsbetriebs kenne die BauNVO als Nutzungsart nicht; es handele sich dabei um einen Oberbegriff, der auch die geplanten und sonstigen (Freizeit-)Veranstaltungen umfasse. Auch unter Berücksichtigung der Tanzveranstaltungen und Partys handele sich nicht um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte in Form einer Diskothek, sondern um Veranstaltungen verschiedener Art, die in unregelmäßigen Abständen und mit vorübergehend installiertem Equipment die Mallflächen nutzten. Hilfsweise sei die Bauvoranfrage unter Erteilung einer Befreiung, auf die ein Anspruch bestehe, positiv zu bescheiden.
Die Klägerin beantragt nach zuvor schriftsätzlich angekündigter weitergehender Antragstellung,
den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2019 (Aktenzeichen 63-03383-16) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2020 (Aktenzeichen ) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid (Aktenzeichen 63-03383-16) über die planungsrechtliche Zulässigkeit von maximal 2 Tanzveranstaltungen bzw. Partys mit maximal 2.500 Personen im Jahr sowie Veranstaltungen anderer Art wie Vernissagen, Modenschauen, Produktpräsentationen, Lesungen, Theatervorführungen, Kabarett oder ähnliches außerhalb der Ladenöffnungszeiten, beschränkt auf 12 Veranstaltungen pro Jahr unter Einschluss der Partyveranstaltungen, maximal 2 pro Monat, zu erteilen und das Urteil des Verwaltungsgerichts insofern zu ändern.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält an seiner bisherigen Argumentation fest.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Soweit die Berufung in der mündlichen Verhandlung durch Verzicht auf die Stellung des zuvor angekündigten Hauptantrags sinngemäß zurückgenommen worden ist, ist das Berufungsverfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen.
Im Übrigen ist die Berufung begründet. Die Klägerin hat gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 NBauO einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides, da die zur Prüfung gestellten Veranstaltungen in der beantragten Häufigkeit bauplanungsrechtlich zulässig sind.
Maßgeblich ist § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 27A "Posthausen-Zentrum" in der Fassung seiner 1. Änderung für das Sonstige Sondergebiet und die hier relevante Teilfläche SO-2 (TF § 1 Nr. 1 und Nr. 3). Danach sind die streitgegenständlichen Veranstaltungen zwar nicht als eigenständige Dienstleistungen, wohl aber als Teil des Einkaufszentrums zulässig.
I.
Eine Zuordnung der von der Klägerin bezeichneten Veranstaltungen zu den Dienstleistungsbetrieben i.S.d. TF § 1 Nr. 3 Ziffer 3 scheidet aus. Für die inhaltliche Auslegung der Festsetzungen zur Art der Nutzung ist im Ausgangspunkt die Baunutzungsverordnung mit den in ihr etablierten Nutzungskategorien maßgeblich. Der Begriff des Dienstleistungsbetriebs wird dort allerdings nicht verwendet. Gewerbliche Nutzungen, darunter Dienstleistungen, unterfallen dem Begriff des Gewerbebetriebs, den die BauNVO ausgehend von dem Oberbegriff Gewerbebetriebe aller Art (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) weiter differenziert. So nennt sie beispielsweise Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, aber auch Tankstellen und Vergnügungsstätten (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) als besondere Arten (auch) gewerblicher Nutzungen. Gehört eine Nutzungsart zu einer dieser Untergruppen, ist dies für die Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 10 BauNVO abschließend, sodass ein Rückgriff etwa auf den Nutzungsbegriff Gewerbebetrieb nicht infrage kommt (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2024, § 4 BauNVO Rn. 79). Partys und Tanzveranstaltungen sowie die weiteren von der Klägerin beispielhaft genannten Veranstaltungen wie Vernissagen, Lesungen, Theatervorführungen und Kabarett lassen sich, soweit sie nicht als Vergnügungsstätten einzustufen sind, im weiteren Sinne kulturellen Zwecken zuordnen. Sie sind folglich in einem der Baugebiete nach den §§ 2 bis 10 BauNVO nur dort zulässig, wo Anlagen für kulturelle Zwecke bzw. Vergnügungsstätten - allgemein oder ausnahmsweise - zulässig sind, und können ihre planungsrechtliche Zulässigkeit nicht aus der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben bzw. den hierzu zählenden Dienstleistungsbetrieben ableiten. Entgegen der Auffassung der Klägerin widerspricht dies auch nicht der bisherigen Senatsrechtsprechung. In den von der Klägerin zitierten Entscheidungen hat der Senat keine eigene rechtliche Wertung vorgenommen hat, sondern lediglich Auszüge aus einer Planbegründung wiedergegeben (Senatsurt. v. 21.3.2019 - 1 KN 9/17 -, BauR 2019, 1279 = juris Rn. 45) bzw. eine Situation beschrieben (Senatsbeschl. v. 12.10.2016 - 1 MN 73/16 -, BauR 2017, 205 = juris Rn. 63).
Auch der Umstand, dass der Beigeladene ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzt hat, führt zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Bei der Festsetzung der in einem Sondergebiet zulässigen Nutzungen ist die planende Gemeinde gemäß § 1 Abs. 3 BauNVO zwar weder an die Nutzungsbegriffe der §§ 3 ff. BauNVO noch an in der Rechtsprechung entwickelte Begrifflichkeiten gebunden. Sie darf daher eigene Begriffe verwenden und ihnen einen ihrem Planungsziel entsprechenden Inhalt beimessen, solange dafür städtebauliche Gründe vorliegen und die Bestimmtheitsanforderungen gewahrt sind (Senatsurt. v. 13.11.2024 - 1 KN 49/23 -, juris Rn. 17). Vorliegend ergeben sich allerdings weder aus der Festsetzung als solcher noch aus der als Auslegungshilfe heranzuziehenden Planbegründung Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene hier - abweichend von der Systematik der BauNVO - die Durchführung der von der Klägerin benannten Veranstaltungen dem Begriff des Dienstleistungsbetriebs zuordnen wollte. Vielmehr war die Aufnahme der weiteren allgemein zulässigen Nutzungen der TF § 1 Nr. 3 Ziffer 2 bis 5 dem im Zeitpunkt der Planung vorgefundenen Bestand und dessen voraussichtlicher Weiterentwicklung geschuldet. Aus Sicht des Beigeladenen stand noch nicht fest, ob die neben dem Betrieb der Klägerin vorhandenen weiteren gewerblichen Nutzungen (Schuhhaus und Angelzentrum, Elektrohaus sowie eine Zweigstelle der Kreissparkasse) mit diesem bereits ein Einkaufszentrum im Rechtssinne, charakterisiert durch eine räumliche Zusammenfassung von Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, bildeten. Neben dem Ziel, den Bestand in den textlichen Festsetzungen abzubilden, sollte die Entstehung eines Einkaufszentrums im Rechtssinne nicht behindert werden (vgl. Begr. S. 15). Die Art der vorgefundenen Nutzungen, zu denen - wenn überhaupt - Veranstaltungen allenfalls sehr vereinzelt gehörten, aber auch die Erläuterung des Planungsziels geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass unter den in TF § 1 Nr. 3 Ziffer 3 verwendeten Begriff des Dienstleistungsbetriebs auch solche Nutzungen fallen sollten, die die BauNVO dem Begriff Anlagen für kulturelle Zwecke zuordnet. Gleiches gilt für Vergnügungsstätten; hier kommt hinzu, dass deren städtebauliche Besonderheiten wie etwa nächtliche Lärmemissionen in der Planbegründung keine Erwähnung finden.
II.
Die streitgegenständlichen Veranstaltungen sind jedoch als Teil des Einkaufszentrums planungsrechtlich zulässig. Ein Einkaufszentrum im Rechtssinne erfordert eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe - zumeist in Kombination mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben -, die entweder einheitlich geplant ist oder sich doch in anderer Weise als 'gewachsen' darstellt (vgl. Senatsurt. v. 10.6.2024 - 1 LB 150/22 -, juris Rn. 28 m.w.N.). Zu den prägenden Einzelhandelsbetrieben gehören Läden, Speise- und Schankwirtschaften, nicht störende, betriebsadäquate Handwerksbetriebe und sonstige Dienstleistungsbetriebe, die in Beziehung zum Einkaufen stehen oder deren Inanspruchnahme mit diesem üblicherweise verbunden sein kann, wie z.B. bestimmte öffentliche und private Dienstleistungseinrichtungen (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2024, § 11 BauNVO Rn. 49). Hierunter fallen Reisebüros, Reinigungen, Bank- bzw. Sparkassen- und Postfilialen, Sozialeinrichtungen sowie Möglichkeiten der Freizeitgestaltung. Letztere umfassen auch Angebote sportlicher oder kultureller Art, sofern sie sich dem Einkaufszentrum flächenmäßig, aber auch im Hinblick auf dessen Aufenthaltszweck unterordnen. Dies können Fitnessstudios, aber auch Veranstaltungen wie beispielsweise Lesungen, Vernissagen, Theater- oder Kabarettvorstellungen sein. Entscheidend ist, dass die Motivation für den Besuch des Standorts typischerweise (auch) der Einkauf ist und die Freizeitgestaltung damit im Verbund zu dem Einkauf steht. Einkaufszentren haben sich von einem schwerpunktmäßig auf den Einzelhandel konzentrierten Angebot, wobei bereits in den 1990-er Jahren ergänzende Nutzungen wie beispielsweise Dienstleistungen eine moderate Rolle spielten, mehr und mehr zu Orten entwickelt, an denen neben dem Einkauf und seinen klassischen Verbundgeschäften auch weitere Möglichkeiten der Freizeitgestaltung nachgefragt werden. Der nicht zu eng zu verstehende, aber gleichwohl erforderliche innere Zusammenhang der Freizeitgestaltung zu dem Einkauf an sich schließt diejenigen Freizeitangebote, die sich als selbstständige Einrichtungen mit eigenständiger Anziehungskraft und/oder großem Einzugsbereich darstellen (z.B. Multiplex-Kino, Diskothek, Sportarena) und damit entweder kerngebietstypisch sind oder jedenfalls in die Nähe der kerngebietstypischen Nutzungen rücken, aus. Letzteres ist bereits in der Planbegründung angelegt, wenn dort ausgeführt wird, dass Kerngebiete Kristallisationspunkte des städtischen Lebens seien, sich die im Zeitpunkt der Planung vorhandene Situation davon jedoch wesentlich unterscheide (Begr. S. 15). Unterhalb dieser Schwelle können Freizeitangebote mit ergänzendem Charakter jedoch Teil eines Einkaufszentrums sein. Zu dem wirtschaftlichen Betrieb eines Einkaufszentrums können neben Fitnessstudios daher beispielsweise - gerade im Hinblick auf den Konkurrenzdruck zum Onlinehandel - Veranstaltungen gehören, die in erster Linie darauf abzielen, den Kundenstamm zu erweitern. Dies können Produktpräsentationen oder Lesungen, aber auch Veranstaltungen mit Eventcharakter wie Partys oder Tanzveranstaltungen sein. Entscheidend ist auch hier die Zu- und Unterordnung zu dem Einkaufszentrum, die beispielsweise dann entfiele, wenn ein Veranstaltungszentrum eigener Art oder ein selbstständiges Freizeitangebot mit aus sich selbst heraus generierter hoher Anziehungskraft entstünde.
Gemessen hieran sind die geplanten Veranstaltungen als Teil des Einkaufszentrums in dem SO-2 planungsrechtlich zulässig, weil sie - bei gleichzeitig deutlicher zeitlicher und flächenmäßiger Unterordnung - den nötigen inneren Zusammenhang aufweisen. Während Produktpräsentationen, Lesungen und Modenschauen ohnehin zu dem Einkauf an sich einen klaren Bezug haben, ergibt sich dieser für die in Aussicht genommenen weiteren Veranstaltungen aus deren Werbecharakter. Die Klägerin hat nachvollziehbar ausgeführt, dass es ihr insgesamt um die Erhöhung des Bekanntheitsgrades des Einkaufszentrums geht und hierzu Betreiber auch aufgrund des geänderten Einkaufsverhaltens der Bevölkerung neben den üblichen Werbemaßnahmen kreativ werden müssen. Dass die Werbewirksamkeit der Veranstaltungen für die Klägerin im Vordergrund steht, zeigt auch der Umstand, dass für sie bei der Überlassung der Räumlichkeiten ein etwaiges Entgelt nicht entscheidend ist. Dies sowie die deutliche Begrenzung der Häufigkeit der Veranstaltungen führen dazu, dass weder die Entstehung eines Veranstaltungszentrums eigener Art noch ein Umkippen des Gebiets zu befürchten ist. Auch rücken die Partys und Tanzveranstaltungen schon allein wegen ihrer Seltenheit, aber auch wegen ihres provisorischen Charakters - die insoweit erforderliche Infrastruktur wird lediglich anlassbezogen hergestellt - nicht in die Nähe von typischerweise kerngebietspflichtigen Nutzungen. Auch die von dem Beklagten befürchtete Lärmproblematik im Hinblick auf den durch die Veranstaltungen hervorgerufenen Verkehr steht der planungsrechtlichen Zulässigkeit nicht entgegen. Zwar hat der Plangeber einen Nachtbetrieb des Einkaufszentrums wohl nicht mitgedacht. Gleichwohl fallen 12 Veranstaltungen pro Jahr, von denen die zur Prüfung gestellten 2 Partys und/oder Tanzveranstaltungen mit maximal 2.500 Personen schon zu den besucherstärkeren zählen dürften, nicht ins Gewicht, da die Einhaltung der maßgeblichen Werte für den Verkehrslärm nach der 16. BImSchV (§ 2) auf der Grundlage von über alle Tage des Jahres gemittelten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken berechnet wird (vgl. Nr. 4.0 der RLS-90). Lärmemissionen durch die Veranstaltungen selbst, die im Inneren des Einkaufszentrums stattfinden sollen, sind ohnehin nicht zu befürchten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 212.630 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 5 a) und 3 g) der Streitwertannahmen des Senats (NdsVBl. 2021, 247)).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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