Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 KN 90/23
Tenor:
Der vom Rat der Antragsgegnerin am 8. März 2011 beschlossene Bebauungsplan Nr. 16 "Gewerbegebiet Brigitta" der Antragsgegnerin ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 16 "Gewerbegebiet Brigitta" der Antragsgegnerin; sie befürchtet eine zunehmende Lärmbelastung ihres Wohngrundstücks.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Aktivrubrum bezeichneten, mit einem selbst genutzten Wohnhaus bebauten Grundstücks. Es liegt im unbeplanten, von Wohnbebauung geprägten Innenbereich; mit seiner nordöstlichen Längsseite grenzt es - getrennt durch einen großzügigen Grünstreifen - an die Straße Zur BEB.
Das Plangebiet, das im Wesentlichen aus dem ehemaligen Werksgelände eines dort jahrzehntelang ansässigen Betriebs der Öl- und Gasförderbranche besteht, erstreckt sich nordwestlich und südöstlich der Straße Am Koppelberg. Es beginnt mit dem vorgenannten Grünstreifen und erstreckt sich jenseits der Straße Zur BEB über eine bestehende Gewerbeansiedlung bis zur Grenze des Außenbereichs; im Südosten wird es von der Straße Altes Ölfeld begrenzt. Es umfasst ferner die Straße Am Koppelberg in ihrem nordöstlichen Verlauf sowie die jenseits der Straße liegenden im Wesentlichen unbebauten Flurstücke XXX, XXX und XXX, Flur XXX der Gemarkung B-Stadt. Das Flurstück XXX steht im Eigentum des Beigeladenen, der dort auf der Grundlage einer von der Antragstellerin beklagten Baugenehmigung vom 29. Oktober 2021 eine Werkstatthalle, ein Bürogebäude und Lagerflächen für sein bislang an der Straße Altes Ölfeld gelegenes Tiefbauunternehmen errichten möchte. Im Süden liegen das mit einem Nebengebäude bebaute Flurstück XXX, Flur XXX der Gemarkung B-Stadt sowie ein kurzes Stück des Wacholderwegs im Plangebiet. Festgesetzt sind - ausgenommen das als Mischgebiet festgesetzte letztgenannte Flurstück - im Wesentlichen Gewerbegebiete; zulässig sind nach der textlichen Festsetzung (TF) 1.1 nur die Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO. Ferner werden in TF 2 im Wege einer planinternen Gliederung immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt, die eine Schallemission von 60/45 dB(A) bzw. 55/40 dB(A) pro Quadratmeter Betriebsfläche erlauben.
Das Planaufstellungsverfahren begann mit dem Aufstellungsbeschluss im Juni 2009. Die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte im August/September 2010; den Satzungsbeschluss fasste der Rat der Antragsgegnerin am 8. März 2011. Ausgefertigt und unter Hinweis auf § 215 BauGB ortsüblich bekannt gemacht wurde der Plan erstmals am 10. Juni 2011, und zwar ohne Angaben zur Möglichkeit der Einsichtnahme in die der Planung zugrundeliegende DIN ISO 9613-2. Nachdem der Fehler aufgefallen war, ergänzte die Antragsgegnerin die Planurkunde um einen entsprechenden Hinweis und fertigte sie unter dem 3. März 2023 erneut aus. Die wiederholte Bekanntmachung erfolgte mit Rückwirkung zum 10. Juni 2011 ebenfalls am 3. März 2023 in der Tageszeitung Die Harke.
Die Antragstellerin hat am 10. Juli 2023 Normenkontrollantrag gestellt. Der Bebauungsplan sei insgesamt unwirksam, weil insbesondere die Lärmkontingentierung nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Neben weiteren Mängeln finde keine Gliederung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauNVO statt, weil im Plangebiet kein unbeschränktes Gewerbegebiet vorhanden sei. Auf eine baugebietsübergreifende Kontingentierung habe die Antragsgegnerin verzichtet.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan Nr. 16 "Gewerbegebiet Brigitta" der Antragsgegnerin, öffentlich bekannt gemacht am 3. März 2023, für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat mitgeteilt, dass sie den angegriffenen Plan alsbald durch den neuen Plan Nr. 31 "Gewerbegebiet Brigitta II" ersetzen werde.
Der Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Vorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.
I.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er wahrt die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil diese durch die wiederholte Bekanntmachung am 3. März 2023 erneut in Lauf gesetzt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.8.2015 - 4 CN 10.14 -, BVerwGE 152, 379 = BRS 83 Nr. 184 = juris Rn. 6 f.; Beschl. v. 27.9.2021 - 6 BN 1.21 -, NVwZ 2022, 70 = juris Rn. 10). Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt, weil sie sich als unmittelbare Plannachbarin auf ihr abwägungserhebliches Interesse, von zunehmenden Gewerbe- und Verkehrslärmbelastungen verschont zu bleiben, berufen kann.
II.
Der Normenkontrollantrag ist begründet.
1.
Für die Festsetzung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel im Gewerbegebiet fehlt die Rechtsgrundlage. Als solche kommt lediglich § 1 Abs. 4 BauNVO in Betracht, wonach für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen werden können, die das Baugebiet u.a. nach den besonderen Eigenschaften der Betriebe und Anlagen gliedern. Zu den Eigenschaften einer Anlage gehört auch ihre Lärmerzeugung je Quadratmeter Betriebsfläche, die durch Lärmemissionskontingente geregelt wird. Eine Gliederung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauNVO setzt allerdings voraus, dass es neben dem emissionskontingentierten Gewerbegebiet (mindestens) ein Gewerbegebiet als Ergänzungsgebiet gibt, in welchem keine Emissionsbeschränkungen gelten, und zwar entweder im Plangebiet selbst oder gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO extern im Wege einer baugebietsübergreifenden Gliederung (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.2017 - 4 CN 7.16 -, BVerwGE 161, 53 = juris Rn. 15 m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO als gebietsinterne Gliederung vorgenommene Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel nicht gerecht. Die Antragsgegnerin differenziert zwar zwischen Flächen, von denen mehr oder weniger Schallemissionen ausgehen dürfen. Eine rechtlich oder wenigstens faktisch unbeschränkte Fläche fehlt indes. Ein Emissionskontingent von 60/45 dB(A) reicht nicht aus, um eine unbeschränkte Ansiedlung von gewerbegebietstypischen produzierenden und verarbeitenden Gewerbebetrieben sowie von Handwerksunternehmen zu gestatten. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Gewerbegebiet in den Fällen einer Emissionskontingentierung als faktisch unbeschränkt gilt, also ein typisches Spektrum an Gewerbebetrieben aufnehmen kann, wenn die Emissionskontingente eine Lärmentwicklung von 65 dB(A) tags bzw. 50 dB(A) nachts zulassen (vgl. nur Senatsurt. v. 18.7.2019 - 1 KN 78/17 -, juris Rn. 54; Beschl. v. 2.12.2024 - 1 MN 12/24 -, BauR 2025, 199 = juris Rn. 35). Die hier festgesetzten Kontingente liegen so weit unterhalb dieser Werte, dass von einem beschränkten Gebiet auszugehen ist, das für lärmintensivere, gleichwohl gewerbegebietstypische Betriebe keine Ansiedlungsmöglichkeit bietet.
Die Unwirksamkeit der Emissionskontingentierung, die das zentrale Instrument zum Ausgleich der Interessen von Anwohnern und Gewerbetreibenden mit Blick auf die Lärmbelastung darstellt und zugleich ein "Windhundrennen" um die eingeschränkten Emissionsmöglichkeiten verhindert, führt zur Gesamtunwirksamkeit des Plans.
2.
Auf die weiteren Rügen, die - teils (nur) aufgrund der Unbeachtlichkeitsvorschrift des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB - voraussichtlich nicht durchgegriffen hätten, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 analog, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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Referenzen
- BauNVO § 4 Allgemeine Wohngebiete 1x
- BauNVO § 5 Dorfgebiete 1x
- BauNVO § 6 Mischgebiete 1x
- BauNVO § 7 Kerngebiete 1x
- BauNVO § 8 Gewerbegebiete 2x
- BauNVO § 9 Industriegebiete 1x
- § 215 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BauNVO § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete 5x
- VwGO § 47 1x
- § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 132 1x
- 4 CN 10.14 1x (nicht zugeordnet)
- 6 BN 1.21 1x (nicht zugeordnet)
- 4 CN 7.16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 KN 78/17 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 MN 12/24 1x