Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 A 4405/96

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit es den erstinstanzlichen Hauptantrag betrifft.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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