Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7a D 11/04.NE
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 16 Q1. - "Neues Stadtzentrum" - der Stadt Q. P. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks St. S.-------weg 5 in Q. P. . Ihr gut 70 m tiefes Grundstück reicht vom St. S1.-------weg im Norden bis zur parallel verlaufenden I.---------straße im Süden. Die Antragstellerin wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 16 Q1. - "Neues Stadtzentrum" - der Antragsgegnerin, dessen Geltungsbereich sich u.a. entlang der West- und der Südseite ihres Grundstücks erstreckt.
3Der Bebauungsplan verläuft mit seiner Südwestgrenze auf etwa 220 m entlang der N. Straße, der C. 65, deren Verbreiterung er durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche namentlich im Kreuzungsbereich mit der M.-------straße /N1.----straße ermöglicht. Die N1.----straße führt durch das Plangebiet in nördlicher Richtung bis zum St. S1.-------weg . Westlich der N1.----straße , parallel zur C. 65, sieht der Bebauungsplan zwei Kerngebiete (MK 1 und MK 2), nordöstlich, parallel zur I.-----straße und - auf einem Teilstück - auch dem Grundstück der Antragstellerin gegenüberliegend, ein weiteres Kerngebiet vor. Zwischen den Kerngebieten sind größere Bereiche als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Park(platz)fläche festgesetzt, die sich fast bis zur im Osten des Plangebiets festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule, Mehrzweckhalle und sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen erstreckt. Die Gemeinbedarfsfläche erfasst den Standort einer vorhandenen Schule, ermöglicht jedoch zugleich den Neubau der zugehörenden Sporthalle an einem etwas versetzten Standort. Dem Schulgelände zu der Stellplatzfläche vorgelagert weist der Bebauungsplan auf einer Teilstrecke von rund 60 m eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Busverkehr/Busbahnhof aus. Parallel zum Grundstück der Antragstellerin erstreckt sich der Bebauungsplan zwischen St. S1.-------weg und I.-----straße mit einer Breite von rund 22 m. Dort verläuft zum einen auf der westlichen Seite die N1.----straße . Zum anderen ist für die - im Eigentum der Antragsgegnerin stehende -bis zum Grundstück der Antragstellerin dazwischen liegende Fläche eine weitere öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Park(platz)fläche (im folgenden auch: Mitarbeiterparkplatz) vorgesehen, die entlang der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin durch eine im Bebauungsplan festgesetzte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2 m über Oberkante Parkplatzgelände abgeschirmt werden soll.
4Der Bebauungsplan bestimmt durch textliche Festsetzungen, dass im MK 1-Gebiet Wohnungen überall, in den MK 2 und 3-Gebieten Wohnungen ab dem 1. Obergeschoss allgemein zulässig sind. Tankstellen sind unzulässig. Vergnügungsstätten sind im MK 3-Gebiet ab dem 1. Obergeschoss zulässig, im Übrigen unzulässig. Der Bebauungsplan enthält Regelungen zum Maß baulicher Nutzung, zum Immissionsschutz sowie zur Bepflanzung der Grünflächen und der Lärmschutzwand entlang der westlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin. Gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist das Schalldämmmaß dieser Lärmschutzwand mit mindestens 25 dB(A) vorgegeben. Weiter heißt es in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 3 b):
5"Sporthalle und Parkplatznutzung im Bereich I.--- --straße
6Die Außenbauteile der geplanten Sporthalle an der I.-----straße sind so auszubilden, dass von den Außenbauteilen (Dach- und Wandbauteile) maximal ein flächenbezogener Schall-Leistungspegel von 50 dB(A)/qm abgestrahlt wird.
7Die Nutzung der Sporthalle an der I.-----straße ist nur im Rahmen der 'seltenen Ereignisse' maximal bei 18 Ereignissen im Nachtzeitraum zwischen 22.00 und 6.00 Uhr zulässig. Ansonsten ist die Nutzungszeit auf maximal bis 22.00 Uhr zu begrenzen. ..."
8Zum Schutz vor Verkehrslärm bestimmt der Bebauungsplan Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 und fordert hieran anknüpfend bestimmte Schalldämmmaße der Außenbauteile von Gebäuden sowie den Einbau von schallgedämpften Lüftern.
9Nicht Gegenstand der textlichen Festsetzungen sind verschiedene Hinweise des Bebauungsplans. Unter Ziffer 1 der Hinweise wird auf einen zwischen der Antragsgegnerin und dem Vorhabenträger abzuschließenden städtebaulichen und Erschließungsvertrag hingewiesen. "Das Vorhaben ist nach Maßgabe dieser Pläne und der dazu getroffenen vertraglichen Regelungen zu realisieren." Ziffer 2 der Hinweise nimmt den Mitarbeiterparkplatz in Bezug, der mit einer Schrankenanlage zu versehen sei, die sicherstellen soll, dass dieser Parkplatz nur in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr werktags an- und abgefahren werden kann.
10Der Mitarbeiterparkplatz wurde früher vom städtischen Bauhof vor allem zu Lagerzwecken genutzt. Zur Zeit der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter war der Bauhof bereits abgeräumt. In nördlicher und östlicher Richtung schließen sich entlang des St. S2.-------wegs ausschließlich wohngenutzte Grundstücke an. Westlich werden zu der den Mitarbeiterstellplatz begrenzenden N1.----straße zwei weitere Wohngrundstücke erschlossen. Im nördlichen Abschnitt reicht das Grundstück der Volksbank von der N. Straße bis zur N1.----straße heran; der dortige Kundenparkplatz ist parallel zum St. S1.-------weg bis zur N1.----straße ausgebaut. Auch das Grundstück des ebenfalls zur N. Straße orientierten Hotels E. reicht (südlich der I.-----straße ) bis zur N1.----straße ; dorthin ist ein Hotelparkplatz erschlossen. Entlang der N. Straße sowie der nördlich anschließenden C1. Straße befinden sich in dem Abschnitt zwischen St. S1.------- weg im Norden und der N1.----straße /M1.------weg im Süden überwiegend Gebäude, deren Erdgeschosse zu Geschäfts- oder Gaststättenzwecken und deren Obergeschosse zu Wohnzwecken genutzt werden. Ferner sind die Gebäude der Volksbank und des Hotels E. vorhanden. Südlich der N. Straße zweigt von der M2.------straße die I1.-----straße ab; dort befindet sich in Sichtweite zur N. Straße ein K + K-Markt. Die in der Bebauungsplanurkunde als Bestand im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsfläche nördlich des MK 2-Gebiets eingetragenen baulichen Anlagen waren zur Zeit der Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter bereits abgebrochen.
11Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im wesentlichen folgenden Verlauf: Am 27. März 2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, das Verfahren zur 29. Änderung des Flächennutzungsplans durchzuführen. Der Flächennutzungsplan sollte den Mitarbeiterparkplatz und - ebenso wie die Vorläuferfassung des Flächennutzungsplans, jedoch an verschobener Stelle - gemischte Bauflächen und Flächen für den Gemeinbedarf darstellen. Zugleich beschloss der Rat, den Bebauungsplan aufzustellen. Auf den Beschluss des Bau- und Planungsausschusses vom 22. April 2003, die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen und den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, äußerte sich die Antragstellerin durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. Mai 2003. Am 15. Juli 2003 beschloss der Bau- und Planungsausschuss nach Prüfung der Anregungen der Antragstellerin die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs. Nach öffentlicher Bekanntmachung am 31. Juli 2003 wurde der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 8. August 2003 bis 8. September 2003 öffentlich ausgelegt. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Bürger brachten Bedenken gegen die Bebauungsplanung vor, so auch die Antragstellerin durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25. Juli 2003. Am 8. Oktober 2003 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die vorgebrachten Anregungen, beschloss die 29. Änderung des Flächennutzungsplans und den mit einer Begründung versehenen Bebauungsplan als Satzung. Der in den Hinweisen des Bebauungsplans angesprochene städtebauliche Vertrag war noch nicht abgeschlossen worden. Die Bezirksregierung E1. genehmigte die Flächennutzungsplanänderung am 9. Dezember 2003. Die Flächennutzungsplanänderung und der Bebauungsplan wurden am 15. Januar 2004 öffentlich bekannt gemacht.
12Mit dem am 27. Januar 2004 erhobenen Normenkontrollantrag trägt die Antragstellerin vor: Der Bebauungsplan sei insoweit nicht erforderlich, als die Errichtung von gleich zwei Verbrauchermärkten geplant sei. Ob durch die Planung tatsächlich ein größerer Kaufkraftanteil in Q. P. gebunden werden könne, sei zweifelhaft, befänden sich doch beide für das Bebauungsplangebiet vorgesehenen Märkte, ein S. -Markt sowie ein M3. , schon am Ort und würden nur den jeweiligen Standort geringfügig verlagern. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien widersprüchlich. Die textlichen Festsetzungen würden darauf abstellen, dass in den Kerngebieten zwei Verbrauchermärkte errichtet würden, der Bebauungsplan lasse jedoch nahezu alle in einem Kerngebiet zulässigen Nutzungen zu. Der Hinweis auf die Nutzungszeiten für den Mitarbeiterstellplatz hätte rechtlich verbindlich als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden müssen. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Ihr, der Antragstellerin, Grundstück liege in einer geschlossenen Wohnsiedlung, in der Gewerbebetriebe nicht vorhanden seien. Sie könne daher den Schutz eines allgemeinen Wohngebiets beanspruchen. Sie nutze den südlichen Bereich ihres Grundstücks gärtnerisch und zu Erholungszwecken, und zwar auch dort, wo auf ihrem Grundstück zur I.-----straße ein weiterer Bauplatz bestehe. Die störende Wirkung des Mitarbeiterparkplatzes werde dadurch verstärkt werden, dass die Parkplatzzufahrt als Wendeplatz für die die Verbrauchermärkte verlassenden Lkw benötigt werde. Der unmittelbar neben ihrem Grundstück vorgesehene Parkplatz sei daher mit den sich aus § 51 Abs. 7 BauO NRW ergebenden Anforderungen nicht vereinbar. Eine die Wohnsituation erheblich beeinträchtigende Vorbelastung sei nicht von dem auf dem Parkplatzgrundstück früher vorhandenen kleinen Lagerhäuschen des städtischen Bauhofs ausgegangen. Eine ständige gewerbliche Nutzung habe dort nicht stattgefunden. Nur gelegentlich seien Hilfsarbeiten ausgeübt worden. Im Übrigen habe der Platz als Lager gedient. Weder die im Bebauungsplan entlang des Mitarbeiterparkplatzes vorgesehene Lärmschutzwand noch die beabsichtigte Nutzungsbeschränkung würden der Wohnbebauung ausreichenden Schutz gewähren. Auf rechnerisch ermittelte Emissionswerte komme es für die Zumutbarkeitsbewertung ohnehin allein nicht an. Abwägungsfehlerhaft sei auch, ein Kerngebiet bis unmittelbar an die I.-----straße und das dort angrenzende Wohngebiet heran zu planen, obwohl Kerngebietsnutzungen Wohnnutzungen erheblich stören würden. Dies sei mit dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht vereinbar; vielmehr hätte ein Mischgebiet zwischengeschaltet oder das Kerngebiet durch einen Wall oder einen Grüngürtel eingerahmt werden müssen. Parkplätze könnten anderenorts in Parkdecks oder Tiefgaragen angelegt werden und müssten nicht im allgemeinen Wohngebiet vorgesehen werden. Im rückwärtigen Bereich des Verbrauchermarkts sei mit unschönen Begleiterscheinungen wie Anlieferungsverkehr, Müllbehältnissen, Schädlingsbefall, Geruchsbildung, Lüftungsöffnungen für Klima- und Kühlanlagen nebst Ventilatorgeräuschen zu rechnen.
13Die Antragstellerin beantragt,
14den Bebauungsplan Nr. 16 Q1. - "Neues Stadtzentrum" - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
15Die Antragsgegnerin beantragt,
16den Antrag abzulehnen.
17Sie erwidert: Die überplante Fläche werde bislang für Zwecke des Busverkehrs und auch als Veranstaltungsgelände wie u.a. für die örtliche Kirmes genutzt. Sie liege in zentraler Ortskernlage. Bislang sei sie als Vorbehaltsfläche für die Erweiterung des Schulzentrums vorgesehen gewesen, solle nunmehr aber der Etablierung ortskerntypischer Nutzungen eines neuen Stadtzentrums dienen. Namentlich solle die Schaffung eines attraktiven Stadt- und Einkaufszentrums dazu beitragen, eine stärkere Kaufkraftbindung in der Stadt zu erreichen. Der überplante Standort sei nach einem umfassenden und intensiven Standortfindungsprozess unter gutachterlicher Begleitung und Beratung durch die Bezirksregierung E1. festgelegt worden. Der engere Ortskern selbst genüge den Flächenansprüchen von Einzelhandelseinrichtungen moderner Ausprägung nicht. Der Bereich westlich der N1.----straße und südlich des St. S2.-------wegs sei bislang schon Teil der Ortskernlage gewesen. Der Flächennutzungsplan habe schon vor seiner 29. Änderung gemischte Bauflächen und Gemeinbedarfsflächen dargestellt. Der Bereich östlich der N1.----straße , südlich der I.-----straße diene mit dem dortigen Schulzentrum zentralen Funktionen. Der Parkplatz westlich des Grundstücks der Antragstellerin sei ausschließlich für Mitarbeiter der Verbrauchermärkte und Lehrer der Realschule vorgesehen, eine nächtliche Nutzung sei ausgeschlossen. Die Werte der TA - Lärm würden eingehalten und sogar Lärmschutzmaßnahmen über das erforderliche Maß hinaus getroffen. Unzumutbare Beeinträchtigungen der Anwohner würden nicht entstehen. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass sich bereits jetzt auf der Westseite der N1.----straße ein großer Hotelparkplatz befinde. Direkt gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin sei westlich der N1.----straße der Kundenparkplatz der Volksbank gelegen. Angesichts der planerischen und tatsächlichen Vorbelastungen bestehe keine überwiegende Vorprägung durch Wohnbebauung, sondern liege der Mitarbeiterparkplatz an der Nahtstelle zwischen dem Wohngebiet und dem Stadtzentrum. Unter Berücksichtigung der zugunsten der Antragstellerin vorgesehenen Schutzmaßnahmen überwiege bei diesen Gegebenheiten das öffentliche Interesse an der Erstellung eines funktionstüchtigen Stadtzentrums. Für den Investor sei der Mitarbeiterparkplatz Bedingung für die Realisierung des Gesamtkonzeptes; würde es scheitern, werde die städtische Entwicklung irreparabel beeinträchtigt werden. Die Errichtung einer Parkpalette sei aus optischen und finanziellen Gründen keine Alternative. Die Anlieferung des im MK 3 - Gebiet geplanten Verbrauchermarkts werde an der westlichen Gebäudeseite stattfinden. Der Anlieferungsbereich werde eingehaust. Wo und wie andere Einrichtungen positioniert würden, sei im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden. Allenfalls könne gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin eine Wendemöglichkeit erforderlich sein. Sie sei in der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt worden.
18Die Antragsgegnerin hat sich in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Senats verpflichtet, in ihrem Schriftsatz vom 29. Oktober 2004 im einzelnen benannte Maßnahmen zu ergreifen; die Nutzung der öffentlichen Stellplatzfläche westlich des Grundstücks der Antragstellerin soll nur den Hinweisen des Bebauungsplans gemäß ermöglicht werden.
19Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift vom 12. Oktober 2004 verwiesen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akten über das Bebauungsplanverfahren Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Der Antrag ist zulässig.
23Die Antragstellerin ist antragsbefugt.
24Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Da das Grundstück der Antragstellerin nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegt, kommt als etwaig verletztes Recht der Antragstellerin allein das Recht auf Abwägung der eigenen Belange in Betracht, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass seine Belange in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.
26Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für ihre Behauptung, dass ihre privaten Belange möglicherweise nicht abwägungsgerecht abgearbeitet worden sind. Die Antragstellerin hebt insbesondere hervor, durch Immissionen der Nutzung des Mitarbeiterstellplatzes und der Verbrauchermärkte sowie mögliche Immissionen von anderen in einem Kerngebiet zulässigen Nutzungen in unzumutbarem Umfang beeinträchtigt zu werden. Solche Beeinträchtigungen seien durch die Festsetzung des Bebauungsplans nicht ausgeschlossen und im Übrigen auch nicht hinreichend abgewogen worden. Die von der Antragstellerin aufgeführten Belange waren abwägungserheblich und im gegebenen Planungszusammenhang auch nicht von vornherein als geringwertig anzusehen.
27Der zulässige Antrag ist auch begründet.
28Allerdings leidet der Bebauungsplan nicht an erheblichen Form- oder Verfahrensmängeln. Die Antragstellerin hat keine Form- oder Verfahrensmängel gerügt. Rügen Dritter sind nicht aktenkundig. Auch ohne Rüge beachtliche Form- oder Verfahrenfehler (vgl. §§ 215 Abs. 1 Nr. 1, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB) sind nicht gegeben.
29Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen getragen. Dies gilt auch für die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB a.F. gestützte textliche Festsetzung unter A 3 b. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB a.F. können im Bebauungsplan die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen oder sonstigen Vorkehrungen festgesetzt werden. In Betracht zu ziehen sind hier als die Festsetzung tragend bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB a.F. ermöglicht zwar (ebenso wie § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB n.F.) nur die Festsetzung baulicher oder technischer Maßnahmen, nicht jedoch die Angabe von Emissions- oder Immissionsgrenzwerten.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25; Beschluss vom 2. März 1994 - 4 NB 3.94 -, NVwZ 1994, 1009; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1996 - 7 a D 17/96.NE -.
31Die textliche Festsetzung A 3 b gibt jedoch noch hinreichend bestimmt bauliche oder technische Maßnahmen vor. Sie fordert die schalldämmende Ausbildung der Außenbauteile. Der Festsetzung lässt sich auch entnehmen, wie die Außenbauteile beschaffen sein müssen. Allerdings ist eine Berechnung erforderlich, welche Schalldämmwerte die Außenbauteile aufweisen müssen, die erst nach Maßgabe der Angaben aus dem die Sporthalle betreffenden Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden kann. Für die Umrechnung von dem in der Festsetzung angegebenen flächenbezogenen Schallleistungspegel auf das Schalldämmmaß der Außenbauteile fehlt es an zur Bestimmung des Schalldämmmaßes erforderlichen Angaben in der textlichen Festsetzung selbst. Eine solche Festlegung war aber nicht erforderlich. Eine Rückrechnung von dem abgestrahlten Schallleistungspegel auf den Dämmwert der Außenbauteile ist möglich, wenn der in der Sporthalle entstehende Schallpegel feststeht. Dieses Maß ist den Nutzungsangaben zu entnehmen, die im Baugenehmigungsverfahren vom Bauherrn vorgelegt werden.
32Soweit die Festsetzung auf "seltene Ereignisse" abstellt, für die eine nächtliche Hallennutzung in Betracht kommt, handelt es sich offenkundig lediglich um einen Hinweis auf die sich aus der 18. BImSchV ergebenden Schlussfolgerungen.
33Der Bebauungsplan ist städtebaulich gerechtfertigt.
34Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen oder eine positive städtebauliche Zielsetzung vorgeschoben wird.
35Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 9.
36Die städtebauliche Rechtfertigung im vorstehenden Sinne ergibt sich unmittelbar aus der Bebauungsplanbegründung. Der Bebauungsplan soll dazu dienen, ein neues Stadtzentrum in Anknüpfung an die vorhandenen Kernstrukturen der Stadt Q. P. zu entwickeln. Die Antragsgegnerin hat sich durch Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur Einzelhandelsentwicklung in ihrem Stadtgebiet durch Prof. G. im Einzelnen darüber Kenntnis verschafft, wie sie ihr Anliegen im Hinblick auch darauf verwirklichen kann, dass erhebliche Teile der Kaufkraft ihrer Bürger nicht im Stadtgebiet gebunden werden. Die Errichtung eines entsprechenden Zentrums, in dem namentlich Verbrauchermärkte errichtet werden können, ist auf Grundlage dieser Ermittlungen der Antragsgegnerin nicht von vornherein fehlerhaft. Vielmehr obliegt es ihrer stadtpolitischen Entscheidung, die Entwicklung ihres Stadtgebiets in einer entsprechenden Richtung zu steuern. Der Einwand der Antragstellerin, die beiden Verbrauchermärkte, deren Umsiedlung in das Bebauungsplangebiet Gegenstand der Vertragsverhandlungen der Antragsgegnerin mit den Investoren sei, seien im Stadtgebiet bereits an anderer Stelle vorhanden, ist nicht geeignet, die städtebaupolitische Konzeption der Antragsgegnerin in Frage zu stellen. Wie die von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellten Vertragsverhandlungen aufzeigen, besteht jedenfalls ein Umsiedlungsinteresse der Investoren. Die städtebauliche Konzeption der Antragsgegnerin wird auch nicht dadurch von vornherein in Frage gestellt, dass der Mitarbeiterparkplatz in einen Bereich hinein geplant ist, der zum Teil von Wohnbebauung umgeben ist. Ist der Mitarbeiterparkplatz den Nachbarn zumutbar - was im Rahmen der Prüfung seiner städtebaulichen Rechtfertigung hier zu unterstellen ist -, stehen dem stadtpolitischen Konzept der Antragsgegnerin Planungsalternativen nicht entgegen.
37Der Bebauungsplan genügt nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen des Abwägungsgebots.
38Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
39Die mit dem Bebauungsplan verfolgte grundlegende Konzeption begegnet danach keinen Bedenken. Die Antragstellerin irrt, wenn sie annimmt, dass aus dem sogenannten Trennungsgrundsatz folge, ein Kerngebiet dürfe nicht unmittelbar neben einem (faktischen) allgemeinen oder reinen Wohngebiet festgesetzt werden. Nach § 50 BImSchG, in dem der sogenannte Trennungsgrundsatz der Sache nach verankert ist, sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmungsgemäße Nutzung vorgesehenen Flächen so einander zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BRS 62, 4.
41Sind schädliche Immissionsbelastungen zu erwarten, hat der Rat auch abzuwägen, ob die mit der Bebauungsplanung verfolgten Ziele hinreichend gewichtig sind, um an der Bebauungsplanung festzuhalten, oder ob die Planung nicht im Hinblick auf die mit ihr verbundenen Immissionsauswirkungen weniger gewichtig ist und deshalb die der Planung entgegenstehenden Immissionsbelange in der Abwägung nicht überwindbar sind. Selbst die Ausweisung eines Gewerbe- oder Industriegebiets neben vorhandener Wohnbebauung ist nach diesen Maßstäben nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings ist die besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung in die Abwägung einzustellen. Jedoch können beispielsweise Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande eines Außenbereichs nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen aufgenommen werden oder höchstens ebenfalls nur eine Wohnnutzung entsteht; sie dürfen indes darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht. Selbst für diesen Fall kann die Gemeinde den Nutzungskonflikt durch die Art und Weise der planerischen Festsetzungen auflösen und damit vermeiden. Beispielweise können Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB dazu beitragen, schädlichen Umwelteinwirkungen zu begegnen.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1992 - 4 NB 41.92 -, Juris Dokumentation.
43Das Grundstück der Antragstellerin liegt nicht inmitten eines Wohngebiets, sondern an seinem Rande. In südlicher Richtung, südlich der I.-----straße , sind schon bislang kern- oder jedenfalls mischgebietstypische Nutzungen vorhanden. Dies gilt namentlich für das Schulzentrum in östlicher Richtung nördlich der N. Straße, aber auch für die gewerblichen Nutzungen in nordwestlicher Richtung nördlich und südlich der N. Straße. Das südlich des Grundstücks der Antragstellerin zwischen Schulgebäuden und dem Hotel E. liegende Freigelände ist zudem bislang faktisch für ortskerntypische Zwecke genutzt worden (Kirmes u.a.). Auch in westlicher Richtung schließt das Grundstück der Antragstellerin an einen Bereich an, der gemischt genutzt wird. Die beiden Wohnhäuser N1.----straße 8 und 10 haben keine den Bebauungszusammenhang dahin prägende Wirkung, dass sich der östlich der N1.----straße bestehende Wohngebietscharakter über diese Straße hinweg in westlicher Richtung erstrecken würde. Vielmehr werden diese beiden Wohngrundstücke von gewerblicher Nutzung eingerahmt. Nördlich und rückwärtig grenzt der Parkplatz der Volksbank an das Grundstück N1.----straße 10, östlich folgt zwischen N1.----straße und dem Grundstück der Antragstellerin die (früher) als Bauhofgelände genutzte Fläche, südlich grenzt an das Grundstück N1.----straße 8 der durch eine Grünfläche optisch gegliederte Parkplatz des Hotels E. an. Auch wenn der städtische Bauhof nur in untergeordnetem Umfang für Lagerzwecke genutzt worden ist, unterbricht er jedenfalls im Zusammenwirken mit den Parkplatznutzungen des Hotels E. und der Volksbank den Wohngebietszusammenhang und leitet zu den eher stadtkerntypischen Nutzungsformen über. An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass im südlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin ein weiteres Wohngebäude hätte errichtet werden können. Für die Bewertung, wie sich der Charakter der näheren Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung darstellt, kommt es (mit Ausnahme einer etwaig beseitigten Bebauung, der eine fortwirkende Prägung zuzuordnen ist) nur auf tatsächlich vorhandene bauliche Nutzungen an. Bei diesen Gegebenheiten kann keine Rede davon sein, neben dem Grundstück der Antragstellerin hätten wegen des so genannten Trennungsgrundsatzes nur in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzungsformen festgesetzt werden dürfen. Die weitere Annahme der Antragstellerin, Kerngebiete und allgemeine Wohngebiete dürften deshalb nicht nebeneinander festgesetzt werden, weil Kerngebiete nicht auch dem Wohnen dienen könnten, legt ebenfalls keinen Abwägungsmangel offen. Das einem faktischen (reinen oder allgemeinen) Wohngebiet zugehörende Grundstück der Antragstellerin wird durch den Bebauungsplan nicht in ein Kerngebiet einbezogen. Es war daher nicht abwägungserheblich, ob und wo im Kerngebiet Wohnnutzung zugelassen werden kann. Dessen ungeachtet ist auch in Kerngebieten Wohnnutzung nicht generell unzulässig (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 BauNVO).
44Dem sogenannten Trennungsgrundsatz widerspricht dem Grunde nach ferner die Entscheidung des Rats nicht, neben dem Wohngrundstück der Antragstellerin eine öffentliche Parkplatzfläche (den Mitarbeiterparkplatz) festzusetzen. Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist diese Festsetzung nicht bereits deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sich aus § 51 Abs. 7 BauO NRW im Sinne einer Planungsschranke hindernde Gesichtspunkte ergeben könnten. § 51 Abs. 7 BauO NRW ist für die Prüfung von Belang, ob Stellplätze und Garagen bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügen. Wo die Gemeinde nach Maßgabe ihres städtebaulichen Konzepts Stellplatzflächen durch Bebauungsplan festsetzen kann, ist ihm hingegen nicht zu entnehmen.
45Es bedarf ferner keines Rückgriffs auf die sich aus § 51 Abs. 7 BauO NRW ergebenden Anforderungen, um zu verhindern, dass Stellplätze oder Garagen durch Bauleitplanung immissionsempfindlichen Nutzungen in einer Weise zugeordnet werden, die dort zu nicht mehr abwägungsgerechten, weil beispielsweise unzumutbaren Auswirkungen führen könnten. §§ 12, 15 BauNVO geben über die sich ohnehin bereits aus dem Abwägungsgebot ergebenden Schlussfolgerungen hinaus für die Planungsentscheidung äußere Grenzen vor, die die einem Nachbarn nicht zumutbare Anordnung von Stellplätzen oder Garagen ausschließen. Einer entsprechenden Anwendung des § 51 Abs. 7 BauO NRW steht im Übrigen entgegen, dass diese Bestimmung nicht an der für die Bauleitplanung maßgebenden Aufgabe ausgerichtet ist, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). § 51 Abs. 7 BauO NRW liegt kein an der städtebaulichen Erforderlichkeit (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB) orientiertes städtebauliches Handlungskonzept der Gemeinde zugrunde. Nach § 51 Abs. 7 BauO NRW müssen Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden, dass Lärm oder Geräusche das Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es für die nach § 51 Abs. 7 BauO NRW erforderliche Bewertung entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend für die Feststellung, ob die Benutzung von Stellplätzen als unzumutbar zu bewerten ist, ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Anwohner bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben.
46Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. September 1993 - 7 A 2544/92 -; vom 31. Juli 1997 - 10 A 3100/97 - und vom 9. März 1999 - 11 A 4159/96 -.
47Die vorstehend wiedergegebenen Kriterien der Zumutbarkeitsbewertung im Sinne des § 51 Abs. 7 BauO NRW sind an den tatsächlich bestehenden Gegebenheiten der Umgebung eines Stellplatzes orientiert, und zwar auch insoweit, als aus ihnen gegebenenfalls eine bestimmte künftige Entwicklung abzuleiten ist. Die gemeindliche Bauleitplanung ist hingegen nicht auf die Festschreibung bestehender baulicher Strukturen oder ihrer aus diesen Strukturen abzuleitenden Fortentwicklung beschränkt. Sie kann sich vielmehr von den vorhandenen Strukturen lösen und eine hiervon verschiedene bauliche Entwicklung fördern, sobald und soweit diese städtebaulich erforderlich ist (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Dass eine solche Entwicklung eine sachgerechte Abwägung der betroffenen Belange voraussetzt, insbesondere nicht zu unzumutbaren Belastungen durch die Immissionen eines Stellplatzes oder einer Garage führen darf, ist selbstverständlich.
48Für die Abwägung des Rats der Antragsgegnerin war im Wesentlichen von Belang, ob die Immissionen des Mitarbeiterstellplatzes als den Anwohnern, insbesondere der Antragstellerin, zumutbar angesehen werden können. Die Zumutbarkeit konnte allerdings nicht allein nach Maßgabe technischer Regelwerke wie hier namentlich der TA Lärm (in der Fassung vom 26. August 1998, GMBl. 1998, 503) beurteilt werden. Allerdings können für die Bemessung der Zumutbarkeit der mit einem anlagenbezogenen Verkehr verbundenen Lärmbeeinträchtigungen der TA Lärm brauchbare Anhaltspunkte entnommen werden.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83.
50Jedoch gilt die TA Lärm für die immissionsschutzrechtliche Prüfung solcher Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des 2. Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen (vgl. Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm), nicht jedoch für den Erlass eines Bebauungsplans, auch wenn dieser letztlich der Verwirklichung eines konkreten Vorhabens dienen soll.
51Der Rat der Antragsgegnerin durfte nach alledem in seine Abwägung, ob der Antragstellerin der Mitarbeiterparkplatz zumutbar ist, die schalltechnische Beurteilung des Dipl.-Ing. S3. vom 8. Oktober 2003 einstellen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, die schalltechnischen Rahmenbedingungen würden eingehalten, wenn an der Ostgrenze des Mitarbeiterparkplatzes auf rund 60 m Länge eine Lärmschutzwand mit einer Bauhöhe von 2 m über Gelände und einem Schalldämmmaß von mindestens 25 dB(A) errichtet wird (Seite 20 des Gutachtens). In die Berechnung sind ein beschränkter Nutzerkreis und beschränkte Nutzungszeiten eingestellt (Seite 13 des Gutachtens). Bei einer entsprechend beschränkten Nutzung des Stellplatzes - von der der Rat der Antragsgegnerin in der Abwägung ausgegangen ist -, durfte der Rat die für die Stellplatzfestsetzung sprechenden Erwägungen als die Interessen der Antragstellerin an einer wohngebietstypischen Nutzung des Grundstücks gewichtiger ansehen. Durch die geplante Errichtung einer Lärmschutzwand entlang des Grundstücks der Antragstellerin können dort die Lärmrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. Das Grundstück der Antragstellerin liegt am Rande eines Bereichs, der nicht durch ausschließliche Wohnnutzung geprägt ist. Sie musste mit einer auch spürbaren Beeinträchtigung durch Nutzungen aus den angrenzenden Bereichen rechnen, die über die Immissionsbelastung durch solche Nutzungen hinausgehen, die innerhalb eines reinen Wohngebiets allgemein zulässig sind. Der angrenzende Lagerplatz des städtischen Bauhofs mag gering genutzt gewesen sein; eine gewerbliche Nutzung war dort zu verzeichnen, die zudem in gewissem Maße hätte intensiviert werden können. Der Bereich südlich der I.-----straße wurde für gelegentliche lärmintensive Veranstaltungen der Antragsgegnerin (Kirmes) genutzt. Selbst eine Ausdehnung der Wohnnutzung auf das Grundstück des ehemaligen Bauhofs hätte dort einen gewissen Stellplatzverkehr ausgelöst. Die zusätzliche Immissionsbelastung durch den Mitarbeiterstellplatz ist für das Grundstück der Antragstellerin vergleichsweise niedrig, wenn der vom Rat gewollte Nutzungsrahmen berücksichtigt wird. Denn der Stellplatz mit rund 28 Stellplätzen soll entsprechend der Ausführungen in der Bebauungsplanbegründung (dort Seite 20) ausschließlich Mitarbeitern der Verbrauchermärkte und der Schule dienen. Nach dieser Maßgabe - die allerdings in die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht eingeflossen ist - ist nur eine beschränkte Nutzungsintensität in Rechnung zu stellen. Denn durch eine den Vorstellungen des Rats entsprechende Umsetzung des Plankonzepts etwa über eine entsprechend kartengesteuerte Schrankenanlage kommt für die Stellplätze nur ein relativ kleiner Nutzerkreis in Betracht, der zudem gewöhnlich nur ein- bis allenfalls zweimal täglich den Stellplatz anfahren dürfte. Auch treten anders als bei wohngebietstypischen Stellplätzen keine Störungen in den besonders lärmempfindlichen Abendstunden oder nachts auf. Die Stellplatznutzung soll nach den Vorstellungen des Rates, die in Nr. 2 der Hinweise zum Bebauungsplan, nicht jedoch in den Festsetzungen Niederschlag gefunden hat, auf die Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr beschränkt sein. Schließlich soll eine sonn- und feiertägliche Nutzung völlig ausgeschlossen werden. Beeinträchtigende Lichtimmissionen werden durch die 2 m hohe Lärmschutzwand abgeschirmt.
52Angesichts dieser Vorgaben durfte der Rat der Antragsgegnerin das mit dem Bebauungsplan verfolgte städtebauliche Anliegen gegenüber den Belangen der Antragstellerin als gewichtiger ansehen. Dass ein "Stadtzentrum", das Kunden anziehen und Kaufkraft binden soll, eine gewisse Attraktivität benötigt und dass diese durch eine mehr oder weniger großzügige Platzgestaltung befördert werden kann, ist plausibel. Auch ist die Antragstellerin den Ausführungen der Antragsgegnerin zu Recht nicht entgegengetreten, die dem Kundenaufkommen zugeordnete Zahl zwischen den festgesetzten Kerngebieten vorgesehener Stellplätze sei knapp bemessen. Der Einwand der Antragstellerin, es habe beispielweise eine Parkpalette gebaut werden können, verfängt demgegenüber nicht. Eine Parkpalette dürfte selbst unter Berücksichtigung des Kaufpreises für das Grundstück des Mitarbeiterstellplatzes, das die Antragstellerin zum Preis eines Wohnbaugrundstücks erwerben will, und der ersparten Aufwendungen für die Herrichtung des Mitarbeiterstellplatzes deutlich teurer sein und ist daher nicht von vornherein eine gleichgewichtige Planungsalternative. Ungeachtet dessen würde eine Parkpalette dem städtebaulichen Konzept nicht gleichermaßen Rechnung tragen. Die die Attraktivität des Stadtzentrums mit bestimmende Bedeutung einer größeren Freifläche zwischen den Verbrauchermärkten würde durch den Bau einer Parkpalette nebst erforderlichen Zu- und Abfahrtsrampen zu einem guten Teil zunichte gemacht.
53Die Erwägungen des Rats tragen den abwägend zu berücksichtigenden Interessen der Antragstellerin jedoch deshalb keine hinreichende Rechnung, weil er nicht berücksichtigt hat, dass die Bebauungsplanfestsetzungen den vorausgesetzten Schutz der Antragstellerin vor Lärm des Mitarbeiterstellplatzes nicht sicherstellen. Der Bebauungsplan setzt keinen Mitarbeiterparkplatz fest, sondern lediglich eine öffentliche Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkfläche. Er setzt ferner keine Schrankenanlage fest und beschränkt die Nutzungsmöglichkeiten des Parkplatzes nicht auf die werktägliche Nutzung in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Damit genügt der Plan nicht den vom Rat für erforderlich gehaltenen Anforderungen an eine sachgerechte Lösung des offenkundigen Konflikts. Wirft ein Bebauungsplan durch seine Festsetzungen bewältigungsbedürftige Konflikte auf, so gehören diese Konflikte nicht nur zu den abwägungsbeachtlichen Belangen, die bei der Planung zu berücksichtigen sind; sie dürfen auch nicht einfach ungelöst bleiben. Ihre Regelung hat grundsätzlich im Plan selbst zu erfolgen.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, BRS 52 Nr. 39.
55Der Grundsatz, dass die durch die Bauleitplanung geschaffenen Probleme auch durch die Bauleitplanung gelöst werden müssen, wird allerdings durch den Grundsatz der "planerischen Zurückhaltung" eingeschränkt. Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, brauchen nicht schon durch den Plan selbst gelöst zu werden. Insbesondere § 15 Abs. 1 BauNVO mit dem in ihm enthaltenen Rücksichtnahmegebot stellt ein Mittel dar, um Nutzungskonflikte auszuschließen, die bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans auftreten könnten. Ein für das Abwägungsergebnis relevanter Fehler im Abwägungsvorgang ist deshalb auszuschließen, wenn er wegen dieser rechtlichen Möglichkeiten die Konzeption der Planung objektiv nicht berühren kann.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BauR 2004, 286.
57§ 15 Abs. 1 BauNVO gibt jedoch keine Grundlage, der Antragstellerin nicht mehr zumutbare Immissionen durch die Nutzung des Mitarbeiterstellplatzes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, und zwar schon deshalb nicht, weil die Nutzung der durch Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche gar nicht baugenehmigungspflichtig ist. Die Teilregelungen, die in Feinsteuerung der Bebauungsplanfestsetzungen dem Baugenehmigungsverfahren hätten vorbehalten bleiben können, konnte der Rat der Antragsgegnerin danach nicht auf Grundlage des § 15 Abs. 1 BauNVO in Betracht ziehen und hat dies auch nicht getan.
58Der Senat hat ferner erwogen, ob sich der Rat der Antragsgegnerin auf andere zur Konfliktbewältigung geeignete Gegebenheiten gestützt hat, die eine Beeinträchtigung der Antragstellerin mit konkreter Wahrscheinlichkeit ausschließen. Der Rat der Antragsgegnerin hat in dem für die Prüfung des Senats maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) jedoch auf keine anderen Konfliktlösungsmöglichkeiten außerhalb des Bebauungsplans abgestellt, die eine Beeinträchtigung der Antragstellerin durch Immissionen des Mitarbeiterstellplatzes über das zumutbare Maß hinaus hinreichend wahrscheinlich ausgeschlossen hätten. Der Rat der Antragsgegnerin ist von einem städtebaulichen Vertrag sowie einem Erschließungsvertrag ausgegangen, der mit dem Vorhabenträger geschlossen werden sollte. Er mag angenommen haben, dass Gegenstand eines solchen Vertrages auch die Nutzungsmodalitäten des Mitarbeiterstellplatzes sein konnten. Im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses lag ein städtebaulicher Vertrag jedoch nicht vor und war daher offen, ob es auf Grundlage von vertraglichen Verpflichtungen zu einer - gegebenenfalls auch spätere Nutzer bindenden - Regelung bezüglich der Stellplatznutzung kommen würde.
59Zwar ist die Antragstellerin Eigentümerin des als Mitarbeiterstellplatz benötigten Grundstücks. Sie ist daher nicht gehindert, den Platz nicht zu verkaufen, falls eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Investor nicht erreicht werden kann. Auf der anderen Seite haben die Interessen des Investors, da sie sich mit dem städtebaulichen Anliegen der Antragsgegnerin in wesentlichen Bereichen decken, ganz erhebliches Gewicht. Der Mitarbeiterstellplatz soll nach Angaben der Antragsgegnerin für den Investor Bedingung für die Errichtung der Verbrauchermärkte sein. Kommt es nicht zur Realisierung des Gesamtobjektes, fürchtet die Antragsgegnerin eine irreparable Beeinträchtigung ihrer städtischen Entwicklung. Bei diesen Gegebenheiten ist durchaus offen, ob das etwaige Interesse des Investors, den Mitarbeiterstellplatz in weitergehendem Maße zu nutzen als dies vom Rat der Antragsgegnerin vorausgesetzt wurde, nicht ein derartiges Gewicht erlangen kann, dass der für eine dann anstehende Entscheidung aufgerufene Rat dem Investor durch entsprechend großzügigere Nutzungsregelungen hätte entsprechen wollen oder - sollte das Vorhaben nicht gefährdet werden - auch müssen. Eine Bindung etwa durch Satzungsrecht in Gestalt von Bebauungsplanfestsetzungen, die den Rat gehindert hätte, bei entsprechenden Gegebenheiten seine ursprünglichen Vorstellungen über die Intensität der Stellplatznutzung zu ändern, bestand nicht. Regelungen über im Interesse des Investors weitergehende Nutzungsmöglichkeiten des Mitarbeiterstellplatzes waren auch konkret in Betracht zu ziehen. So sehen die Hinweise zum Bebauungsplan eine zeitliche Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Stellplatzes auf die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr vor. Tatsächlich werden Verbrauchermärkte derzeit nicht selten bis 20.00 Uhr offen gehalten, so dass Mitarbeiter den Arbeitsplatz erst nach 20.00 Uhr verlassen. Auch könnte die Beschränkung der Nutzbarkeit der Fläche des Mitarbeiterstellplatzes durch eine Schrankenanlage sowohl wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf die Zahl der Mitarbeiter, die den Mitarbeiterstellplatz nutzen können, als auch wegen der Größe der Fläche, die als Wendefläche für Lkw verbleibt, mit gewichtigen Belangen des Investors kollidieren.
60Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung des Senats erklärte Verpflichtung dürfte - wie der Wortlaut des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2004 aufzeigt - als Zusicherung gedacht sein. Ob eine Zusicherung geeignet sein kann, die Lösung eines durch einen Bebauungsplan aufgeworfenen Konflikts zu ermöglichen, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Rat der Antragsgegnerin ist im maßgebenden Zeitpunkt seines Satzungsbeschlusses nicht von einer Zusicherung ausgegangen. Es kommt daher nicht auf die Fragen an, ob eine nur zu Gunsten eines einzelnen Anliegers eines Stellplatzes erklärte Zusicherung über dessen Nutzungsintensität ein geeignetes Instrument der Konfliktbewältigung ist und ob unter welchen Voraussetzungen sich der Rat von der Zusicherung wieder lösen könnte (vgl. § 38 Abs. 3 VwVfG NRW) oder unter Berücksichtigung der Bebauungsplanfestsetzungen gar müsste.
61Der Mangel fehlerhafter Bewältigung der durch die Festsetzung des Mitarbeiterstellplatzes unmittelbar westlich des Grundstücks der Antragstellerin ausgelösten Immissionsprobleme ist als Abwägungsmangel im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. Der Mangel ist offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Das Interesse der Antragstellerin, von ihr unzumutbaren Stellplatzimmissionen verschont zu bleiben, hat der Rat der Antragsgegnerin als abwägungserheblichen Belang gesehen. Hätte er berücksichtigt, dass die von ihm vorausgesetzten Maßnahmen der Konfliktbewältigung weder durch den Bebauungsplan noch durch einen städtebaulichen Vertrag noch durch ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren gesichert sind, hätte sich die Erwägung aufgedrängt, entsprechende Festsetzungen zum Gegenstand des Bebauungsplans zu machen oder das Plankonzept zu ändern. In Betracht gekommen wäre beispielsweise die Festsetzung einer privaten Verkehrsfläche mit entsprechend beschränkter Zweckbestimmung oder einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche des Kerngebiets, auf der (beschränkt nutzbare) Stellplätze zulässig sein können.
62Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
63Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
64Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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