Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 162/10

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs¬verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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