Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1940/10

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Juni 2008 verpflichtet, dem Kläger eine Aus¬nahmegenehmigung vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit für die Tätigkeit als

Geschäftsfüh¬rer der C. GmbH, gültig bis zum 31. Dezem¬ber 2013, zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicher¬heit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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