Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2477/11

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Auszubildenden P. B. für die Zeit von März 2010 bis Juni 2010 über die bereits gewährten Leistungen hinaus Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung eines Bedarfs in Höhe der in diesem Zeitraum entrichteten Kosten seiner Unterbringung im Internat der E. C. e.V. in N. von täglich 125,90 € zu leisten. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2010 war rechtswidrig, soweit die Bewilligung höherer Ausbildungsförderung abgelehnt worden war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen zu 1/10, der Kläger zu 9/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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