Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 1300/11

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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