Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 813/11

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit der Hinzuwahl des Beigeladenen zu 1. für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist das angegriffene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens in beiden Instanzen. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 5., die diese jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1234567891011121314151617181920212223242526272829303132333435363738394041424344454647484950515253545556575859606162636465666768697071

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen