Gerichtsbescheid vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 D 96/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung.
3Nach den Erkenntnissen des Beklagten ist sie eine 2002 gegründete, im Jahre 2012 aus 46 Personen bestehende Vereinigung. Durch Verfügung vom 31.7.2012 stellte das beklagte Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) fest, dass sich die Vereinigung „L. B. M. “ ( ) gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet sowie nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft (Nr. 1). Zugleich verbot der Beklagte die Vereinigung und löste sie auf (Nr. 2). Darüber hinaus verbot er, Kennzeichen der Vereinigung „L. B. M. “ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können und zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden (Nr. 3). Ferner untersagte er der Vereinigung jede Tätigkeit und verbot, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen (Nr. 4). Das Vereinsvermögen wurde beschlagnahmt und zugunsten des Beklagten eingezogen. Das galt auch für Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch Überlassen der Sachen an die Vereinigung „L: B. M. “, deren verfassungsfeindliche Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert habe oder die Sachen zur Beförderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt seien (Nr. 5). Unter Nr. 6 der Verfügung wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet mit Ausnahme der unter Nr. 5 genannten Einziehungen. Die Verfügung war an die Vereinigung „L.
4B. M. “, z. Hd. der auf Blatt 1 bis 6 der umstrittenen Verfügung namentlich benannten 46 Personen adressiert.
5Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Die Vereinigung „L.
6B. M. “ sei ein Verein im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 2 Abs. 1 des Vereinsgesetzes (VereinsG). Sie richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vereinigung bekenne sich zum Nationalsozialismus und zu Adolf Hitler. Sie besitze eine fremdenfeindliche, rassistische und antisemitische Grundeinstellung. Sie trete mit kämpferisch-aggressiver Grundhaltung auf und weise im Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus auf, die sich gegen elementare Verfassungsgrundsätze richte. Ihre Interessen richteten sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Zudem liefen ihr Zweck und ihre Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwider. Dies lasse sich anhand von 14 näher ausgeführten Fällen belegen. Das Vereinsverbot sei verhältnismäßig.
7Die Klägerin hat am 24.9.2012 Klage erhoben. Gemäß den Angaben in der Klageschrift wird sie vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden („Kameradschaftsführer“) S. M1. . Der Klageschrift ist eine von diesem unterzeichnete Vollmacht beigefügt, ausweislich derer der Prozessbevollmächtigte ermächtigt wird, ihn in Sachen „M1. u. a. / M1. S. gegen Innenministerium NRW“ wegen Vereinsverbotsverfügung vom 31.7.2012 zu vertreten.
8Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot lägen nicht vor. Dieses verletze sie in ihren Rechten nach Art. 9 GG und Art. 5 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG. Ein Nachweis, dass die Vereinigung sich aggressiv-kämpferisch gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, sei nicht möglich. Die stillschweigend unterlegten Vorwurfskategorien verstießen im Übrigen gegen die Garantie der Menschenwürde. Der Vorwurf der Strafgesetzwidrigkeit werde nicht nachgewiesen.
9Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
10die Verbotsverfügung des Beklagten vom 31.7.2012 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12die Klage abzuweisen.
13Unter Verteidigung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verbotsverfügung macht er u. a. geltend, die Klage sei unzulässig. Die Vereinigung müsse durch alle Mitglieder gemeinschaftlich bei der Klageerhebung vertreten werden.
14Durch Verfügung vom 1.7.2014 hat der Senat Zweifel an der Zulässigkeit der Klageerhebung geäußert. Unter dem 28.10.2014 hat er die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (9 Ordner) verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Der Rechtsstreit weist aus den Gründen der Verfügung vom 1.7.2014 keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, und der Sachverhalt ist im entscheidungserheblichen Umfang geklärt. Die Beteiligten sind zu der Absicht einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
18Die Klage ist unzulässig.
19Sie ist nicht im Namen aller zum Zeitpunkt der Klageerhebung (jedenfalls) vorhandenen Mitglieder des klagenden nicht rechtsfähigen Vereins erhoben worden. Für eine Vereinigung handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände (§ 62 Abs. 3 VwGO). Dies sind bei der in Rede stehenden nicht rechtsfähigen Vereinigung sämtliche Mitglieder gemeinschaftlich (§ 54 Satz 1 i. V. m. § 709 Abs. 1 BGB; dazu unter 2.), da im Streitfall nicht durch Satzung Stimmenmehrheit vereinbart oder eine Übertragung der Geschäftsführung erfolgt ist (1.). Die vereins- und prozessrechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Klageerhebung des Vereins sind nicht erfüllt. Etwaige Besonderheiten des Streitfalls rechtfertigen kein abweichendes Ergebnis (3.)
201. Für eine von den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen abweichende Geschäftsführungsbefugnis ist im Streitfall kein greifbarer Anhaltspunkt aus dem Vorbringen der Klägerseite zu entnehmen. Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
21Zwischenurteil vom 21.1.2004 – 6 A 1.04 -, DVBl. 2004, 713 = juris, Rdnr. 20,
22muss die Vertretungsbefugnis an nach außen leicht erkennbare Umstände anknüpfen. Sie darf nicht von möglicherweise schwierigen Prüfungen der inneren Ordnung einer Organisation abhängig gemacht werden.
23Dies zugrundegelegt ist nichts Greifbares für eine Übertragung der Geschäftsführung ersichtlich. Es ist schon nichts Substantielles dafür vorgetragen, dass der so genannte Kameradschaftsführer die in Anspruch genommene Alleinvertretungsbefugnis auf Grund einer einstimmigen Entscheidung der Vereinigungsmitglieder erhalten hat. Hinzu kommt, dass der Übertragungsakt auch insoweit nach den maßgeblichen vereinsrechtlichen Bestimmungen (§§ 54, 710 BGB) hinreichend deutlich sein muss. Eine wie auch immer gebildete interne Praxis genügt hierfür selbst dann nicht, wenn sie jahrelang beibehalten wird.
242. Dem danach zu erfüllenden Erfordernis der Klageerhebung durch den allein anfechtungsbefugten verbotenen Verein, bestehend aus den Mitgliedern im Verbotszeitpunkt, ist im Streitfall nicht genügt. Dabei kann auf sich beruhen, ob sämtliche in der Verbotsverfügung genannten 46 Personen tatsächlich Mitglieder der Klägerin gewesen sind. Jedenfalls ist nichts dafür geltend gemacht oder ersichtlich, dass über den so genannten Kameradschaftsführer hinaus sämtliche Mitglieder an der Klageerhebung mitgewirkt haben.
253. Etwaige, in der Vollmachtsunterzeichnung liegende Besonderheiten des Streitfalls rechtfertigen kein abweichendes Ergebnis.
26Der Beklagte hat die angefochtene Verbotsverfügung ausschließlich und ausdrücklich an die Vereinigung „L. B. M. “ gerichtet und diese Entscheidung den in der Verbotsverfügung aufgeführten Personen „z. Hd.“, also zu Händen, und mithin offenkundig allen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung amtlich bekannten Vereinsmitgliedern als Vertreter der nicht selbst rechts- und handlungsfähigen Vereinigung zukommen lassen. Die mit der Klageschrift zur Gerichtsakte gereichte Prozessvollmacht verlangt kein abweichendes Ergebnis. Dies gilt umso mehr, als sie ausschließlich vom so genannten Kameradschaftsführer ausgestellt worden ist. Dessen ungeachtet bevollmächtigt sie ausdrücklich, in Sachen dieser Person wegen der Verbotsverfügung vom 31.7.2014 zu vertreten. Nach dem für Erklärungen dieser Art als empfangsbedürftige Erklärungen maßgeblichen Empfängerhorizont (vgl. §§ 133, 157 BGB) ist der erforderliche Wille, für einen anderen als die bezeichnete natürliche Person, nämlich: die Vereinigung als solche, zu handeln, entgegen den allgemeinen Erfordernissen (vgl. § 164 Abs. 2 BGB) nicht hinreichend deutlich erkennbar hervorgetreten.
27Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass dem so genannten Kameradschaftsführer – wollte man die Klage als durch ihn und für ihn erhoben ansehen – die Klagebefugnis fehlt. Er kann nicht geltend machen, durch die Verbotsverfügung in eigenen Rechten verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 VwGO. Nach der vom Senat geteilten gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung regelmäßig – so auch hier – allein die verbotene Vereinigung selbst befugt, nicht hingegen ein Mitglied. Die Verbotsverfügung betrifft nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen, sondern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Personengesamtheit. Sofern das Vereinsverbot Rechte verletzt, können dies allein Rechte der verbotenen organisierten Personengesamtheit sein. Nur ausnahmsweise und zusätzlich zum Anfechtungsrecht der Vereinigung können auch einzelne Personen, zu deren Händen eine Verbotsverfügung ergangen ist, gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung dieser Verfügung befugt sein. Dazu müssen sie geltend machen, die Existenz eines Vereins sei von vornherein ausgeschlossen und die Verfügung betreffe sie daher in ihrer persönlichen Rechtsstellung.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.5.2014 – 6 A 3.13 ‑, NVwZ 2014, 1573, 1574, Beschluss vom 19.7.2010 – 6 B 20.10 –, NVwZ 2011, 372 = juris, Rdnr. 14, Gerichtsbescheid vom 3.4.2003 – 6 A 5.02 –, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 39 = juris, Rdnr. 12, Beschluss vom 2.3.2001 – 6 VR 1.01 u.a. –, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34 = juris, Rdnr. 5 f., Urteil vom 13.8.1984 – 1 A 26.83 –, DÖV 1984, 940 = juris, Rdnr. 6 f.; OVG NRW, Beschluss vom 10.9.2012 – 5 B 664/12 –.
29Nach Maßgabe dieser Grundsätze wäre eine Klagebefugnis für den so genannten Kameradschaftsführer ausgeschlossen. Der Beklagte hat die umstrittene Verbotsverfügung, wie ausgeführt, ausschließlich und ausdrücklich an die verbotene Vereinigung, u. a. zu Händen der in der Verfügung genannten natürlichen Personen, gerichtet. Demgemäß erfolgte die Zustellung an sie lediglich als Vertreter der nicht selbst rechts- und handlungsfähigen Vereinigung. Der Vertreter macht auch nicht geltend, die Existenz des Vereins sei von vornherein ausgeschlossen, und die Verfügung betreffe ihn mithin in seiner eigenen Rechtsstellung.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
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Referenzen
- VwGO § 167 1x
- BGB § 710 Übertragung der Geschäftsführung 1x
- VwGO § 62 1x
- BGB § 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 42 2x
- BGB § 54 Nicht rechtsfähige Vereine 1x
- 5 B 664/12 1x (nicht zugeordnet)