Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 59/15.A
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28. November 2014 geändert.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Der Kläger ist nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger. Er reiste am 19. Mai 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. Mai 2013 einen Asylantrag. Am 29. Mai 2013 erhielt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) Kenntnis über einen Eurodac-Treffer für den Kläger bezüglich Italien. Bei seiner Anhörung gab der Kläger an, er sei über Libyen per Schiff nach Italien gereist und nach einem 3-4jährigen Aufenthalt in Italien nach Deutschland gefahren. Am 25. November 2013 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (im Folgenden: Dublin II-VO) an Italien, in dem es angab, der Kläger habe dort am 04. September 2009 erstmals Asyl beantragt. Dieses Schreiben blieb ebenso wie das Erinnerungsschreiben an die italienischen Behörden vom 11. Dezember 2013 unbeantwortet.
2Mit Bescheid vom 21. Januar 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziff. 2). Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Italien auf Grund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei.
3Am 31. Januar 2014 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben. Auf den zeitgleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Beschluss vom 4. März 2014 die aufschiebende Wirkung dieser Klage angeordnet (7 L 74/14.A).
4Zur Klagebegründung hat der Kläger ausgeführt, das Übernahmeersuchen an Italien sei verfristet gestellt worden; die 3-Monats-Frist sei nicht eingehalten worden. Im Übrigen seien in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens anzunehmen.
5Der Kläger hat beantragt,
6den Bescheid des Bundesamtes vom 21. Januar 2014 aufzuheben.
7Die Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung hat sie auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes verwiesen.
10Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 28. November 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Italien sei für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers nach Art. 20 Abs. 1 b und c Dublin II-VO zuständig. Die Frist des Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO von drei Monaten betreffe nicht die in Art. 16 Abs. 1 lit. c) bis e) und Art. 20 Dublin-II-VO geregelte Wiederaufnahme. Hierfür sei keine Frist vorgesehen. Die (weitere) Frist zur Bewirkung der Überstellung sei nicht abgelaufen. Es bestehe auch keine Verpflichtung der Beklagten, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO Gebrauch zu machen. Eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens durch das Bundesamt ohne ersichtlichen Grund liege nicht vor. Auch seien in Italien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gegeben, die die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der GR-Charta für den Kläger nahelegen könnten.
11Mit Beschluss vom 7. September 2015 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zugelassen.
12Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus: Es sei zwischenzeitlich die Überstellungsfrist abgelaufen, worauf er sich auch berufen könne. Italien habe auch nicht sein Selbsteintrittsrecht ausgeübt. Eine weiterhin bestehende Übernahmebereitschaft sei ebenfalls nicht ersichtlich. Ferner würden in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen. Es verfüge über viel zu wenig Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber. Die fehlende Unterbringung verstoße gegen Art. 1 GR-Charta. Auch werde Asylbewerbern für den Fall der Weigerung, sich Fingerabdrücke abnehmen zu lassen, körperliche Gewalt angedroht. Das verstoße gegen Art. 3 EMRK. Der asylrechtlichen Statusentscheidung folge außerdem kein wirksames und in der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenes Integrationsprogramm. Nach Ergehen der Statusentscheidung sehe das italienische Recht bis zur Erlangung der notwendigen Sprachkenntnisse keine Unterstützung zur Existenzsicherung vor. Damit bestehe keine realistische Chance auf Integration in den dortigen Arbeitsmarkt.
13Der Kläger beantragt,
14das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28. November 2014 abzuändern und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2014 aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Zur Begründung trägt sie vor, das Übernahmeersuchen sei bislang nicht verfristet; eine (neue) Überstellungsfrist beginne erst mit Eintritt der Rechtskraft in der Hauptsache. Es sei in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts geklärt, dass in Italien derzeit keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorlägen, die die Annahme erlaubten, der Asylbewerber liefe tatsächlich Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK, Art. 4 GR-Charta) ausgesetzt zu werden.
18Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin erklärt.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte des Eilverfahrens sowie den Verwaltungsvorgang des Bundesamts Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Über die Berufung entscheidet im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 87a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
22Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
23A. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere ist die Anfechtungsklage nicht nur hinsichtlich der Abschiebungsanordnung, sondern auch hinsichtlich der Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit die allein statthafte Klageart. Die Erhebung einer auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO wäre unzulässig, weil die Dublin II-VO ein von der materiellen Prüfung eines Asylantrags gesondertes behördliches Verfahren für die Bestimmung des hierfür zuständigen Staats vorsieht (Art. 2 lit. e). Diese Trennung der Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung und zur materiellen Prüfung darf nicht dadurch umgangen werden, dass das Verwaltungsgericht im Falle der Aufhebung der Zuständigkeitsentscheidung gleich über die Begründetheit des Asylantrags entscheidet. Insbesondere muss die zuständige Behörde bei einer vom Gericht für fehlerhaft erachteten Verpflichtung die Möglichkeit erhalten, einen anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist, um die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylantragstellers zu ersuchen.
24Vgl. hierzu bereits eingehend BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, juris Rn. 13 ff, sowie Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 B 64.15 -; OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 - 13 A 2159/14.A -, juris, Rn. 18 ff. und 13 A 800/14.A, juris, Rn. 22 ff, jeweils mit weiteren Nachweisen.
25B. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 21. Januar 2014 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
26I. Ziffer 1 des Bescheids ist rechtswidrig, weil der Asylantrag im Zeitpunkt der Entscheidung im Berufungsverfahren, der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblich ist, nicht gemäß § 27a AsylG unzulässig ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hier ist aber entgegen der Auffassung des Bundesamts nach der Dublin II-VO nicht Italien, sondern Deutschland für die sachliche Prüfung und Entscheidung des Asylantrags zuständig (1.). Darauf kann sich der Kläger auch berufen (2.).
271. Die Zuständigkeit Deutschlands ergibt sich aus der Dublin II-VO. Diese ist ungeachtet des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG und des Umstands anwendbar, dass sie durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) ersetzt worden ist. Nach Art. 49 Satz 3 Dublin III-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats weiterhin nach den Kriterien der Dublin II-VO, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist. Das ist hier der Fall. Der Kläger hat sein hier maßgebliches Schutzgesuch am 21. Mai 2013 angebracht. Es kann offen bleiben, ob nach Art. 49 Satz 2 Dublin III-VO, wonach die Verordnung ab dem 1. Januar 2014 – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern gilt, auch bei vor dem 1. Januar 2014 gestellten Asylanträgen für das Überstellungsverfahren die Dublin III-VO gilt, wenn das Übernahmeersuchen nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurde. Denn hier lagen auch das Wiederaufnahmeersuchen und dessen Annahme vor dem 1. Januar 2014. Ferner spricht alles dafür, dass nach Art. 49 Satz 3 Dublin III-VO nicht nur die Zuständigkeitskriterien des Kapitels III, sondern auch diejenigen des Kapitels V der Dublin II-VO fortgelten.
28Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015, – 13 A 2159/14.A -, juris Rn. 34 und - 13 A 800/14.A -, juris, Rn. 38; Bergmann, ZAR 2015, 81 (83); Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 27a Rn. 3.
29Die zunächst bestehende Zuständigkeit Italiens (a.) ist wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf Deutschland übergegangen (b.).
30a. Der zuständige Mitgliedstaat bestimmt sich auf der Grundlage der in der Dublin II-VO festgelegten Kriterien, zunächst nach dem Kapitel III.
31Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO war ursprünglich Italien zuständig. Danach gilt: Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Hier erfolgte der erstmalige illegale Grenzübertritt zu einem EU-Mitgliedstaat unstreitig in Italien. Dort hat der Kläger auch innerhalb der Frist des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO (zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts) einen Asylantrag gestellt. Nach seinen Angaben bei der Anhörung durch das Bundesamt ist er 2009 oder 2010 nach Italien eingereist und hat seinen korrigierten Angaben im erstinstanzlichen Verfahren zufolge dort alsbald nach der Einreise einen Asylantrag gestellt. Die Beklagte hat bei dem Übernahmeersuchen an Italien auf Grundlage der Mitteilung der Eurodac-Datenbank über einen vorhandenen Eurodac-Treffer ausgeführt, der Kläger habe am 04.09.2009 einen Asylantrag in Italien gestellt.
32b. Die Zuständigkeit ist aber nach Kapitel V der Dublin II-VO auf die Beklagte übergegangen.
33aa. Dies ergibt sich allerdings nicht aus einer verspäteten Stellung des Wiederaufnahmegesuchs. Entgegen der Auffassung des Klägers gilt hierfür keine Frist von drei Monaten.
34Eine solche ist in Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin II-VO nur für das Aufnahmeverfahren normiert. Eine entsprechende Regelung fehlt aber für das hier vorliegende Wiederaufnahmeverfahren. Art. 20 Dublin II-VO bestimmt die Modalitäten, nach denen ein Asylbewerber wieder aufgenommen wird, der – wie hier der Kläger in Italien – bereits im anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat. Art. 20 Dublin II-VO enthält keine dem Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung entsprechende Fristbestimmung. Eine solche Frist und ein Zuständigkeitsübergang im Fall des Fristablaufs sind für Wiederaufnahmen erst in der Dublin III-VO vorgesehen (vgl. Art. 23 Abs. 2 und 3). Das Fehlen der Fristvorgabe für die Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens in der Dublin II-VO stellt jedoch keine Regelungslücke dar, die durch eine analoge Anwendung der in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO normierten Frist von drei Monaten zu schließen wäre.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 ‑ 1 C 32.14 ‑, juris, Rn. 18; Beschluss vom 15. April 2014 - 10 B 17.14 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015, - 13 A 800/14.A -, juris, Rn. 67 und vom 16. Juni 2015 - 11 A 890/14.A -, juris, Rn. 24, sowie Beschluss vom 27. Juli 2015 - 13 A 1857/14.A -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 25. August 2014 - 2 A 976/14.A -, InfAuslR 2014, 457 = juris, Rn. 13.
36bb. Die Beklagte ist aber gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 lit. d) Satz 2 Dublin II-VO zuständig geworden. Nach Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Dublin II-VO erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Ein solcher Fall ist hier gegeben.
37(1) Die 6-Monats-Frist des Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 1. Alt. Dublin II-VO ist am 2. Oktober 2015 abgelaufen. Das ergibt sich aus Folgendem:
38Nach dem an Italien gerichteten Wiederaufnahmegesuch vom 25. November 2013 aufgrund des Eurodac-Treffers und der fehlenden Reaktion von italienischer Seite begann der Lauf der Frist zunächst am 9. Dezember 2014 (Art. 20 Abs. 1 lit. b) und c) Dublin II-VO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. März 2014 im Verfahren 7 L 74/14 (vor Ablauf der Überstellungsfrist) führte - anders als etwa im Falle eines erfolglosen Eilverfahrens - zur Unterbrechung der Überstellungsfrist.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2015 – 11 A 890/14.A –, juris Rn. 26; HessVGH, Beschluss vom 25.08.2014 – 2 A 976/14.A; juris, Rn. 14; offenlassend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris Rn. 33.
40Entgegen der Auffassung der Beklagten dauert die Unterbrechung der Frist nicht unabhängig vom Fortbestehen der aufschiebenden Wirkung bis zum rechts-kräftigen Abschluss des Klageverfahrens (und damit immer noch) an. Das ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Danach ist der Beginn der Überstellungsfrist - wenn der Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung kennt und das Gericht dieses Mitgliedstaats seiner Entscheidung eine derartige Wirkung beilegt - unter Berücksichtigung des Zieles der Regelung so zu bestimmen, dass die sechs Monate in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung zur Verfügung stehen. Daraus folgt, dass die Frist nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann.
41Vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - Rs. C-19/08 ‑, juris, Rn. 42, 44, 53.
42Mit Blick darauf kommt es für den (erneuten) Beginn der Überstellungsfrist auf den Zeitpunkt an, in dem die aufschiebenden Wirkung endet, da die Überstellung dann wieder möglich ist. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage kann enden durch die gemäß § 80 Abs. 7 VwGO erfolgte Änderung bzw. Aufhebung des Beschlusses, mit dem die aufschiebende Wirkung angeordnet wurde,
43so wohl auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris Rn. 33 („solange der Beschluss Bestand hat“),
44sowie ferner gemäß § 80 b Abs. 1 VwGO mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels, wobei dies auch gilt, wenn die aufschiebende Wirkung – wie hier – durch das Gericht angeordnet wurde. In Anwendung des Vorstehenden war Beginn der (erneuten) Überstellungsfrist der 2. Januar 2015. Die Zustellung des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28. November 2014 erfolgte am 2. Dezember 2014. Maßgebliches Rechtsmittel i.S.v. § 80 b Abs. 1 VwGO ist hier, da die Berufung durch das Verwaltungsgericht nicht zugelassen wurde, der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a VwGO, 78 Abs. 4 AsylG).
45vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2001 – 13 B 434/01 –, juris, Rn. 2-4 -
46Gemäß § 78 Abs. 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen. Die Begründungsfrist lief somit am 2. Januar 2015 ab. Nach weiteren drei Monaten - also am 2. April 2015 - endete dann die aufschiebende Wirkung der Klage. Seit diesem Zeitpunkt steht einer Durchführung der Überstellung somit nichts mehr entgegen; einen Antrag auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 b Abs. 2 VwGO hat der Kläger nicht gestellt. Die Überstellungsfrist endete damit nach (weiteren) 6 Monaten, also am 2. Oktober 2015.
472. Der Kläger kann sich auf die Zuständigkeit der Beklagten auch berufen.
48Die Fristregelungen der Dublin II-VO begründen zwar für sich genommen keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers (a.). Der Kläger hat aber aus dem materiellen Asylrecht einen Anspruch darauf, dass die nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO zuständige Bundesrepublik Deutschland das Asylverfahren durchführt (b.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn feststeht, dass der andere Mitgliedstaat den Asylbewerber aufnehmen und das Asylverfahren durchführen wird; das ist hier aber nicht der Fall (c.). Die Berufung auf die Zuständigkeit Deutschlands ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer freiwilligen Ausreisemöglichkeit ausgeschlossen (d.).
49a. Die Vorschriften über die Überstellungsfrist, Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 Dublin II-VO, und die an ihren Ablauf geknüpfte Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs, Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO, begründen ebenso wie Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO, Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO und die sonstigen Fristregelungen keine einklagbaren subjektiven Rechte der Asylbewerber.
50Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 (B. ) -, juris, Rn. 60 (für Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO); BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 -, juris, Rn. Beschlüsse vom 14. Juli 2014 - 1 B 9.14 u.a. -, juris, Rn. 4 (für Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO), vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677 = juris, Rn. 6, vom 21. Mai 2014 - 10 B 31.14 -, juris, Rn. 4 (für Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO), vom 15. April 2014 - 10 B 17.14 -, juris, Rn. 12 (für Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO), und vom 19. März 2014 ‑ 10 B 6.14 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 – 13 A 800/15.A -, juris, Rn. 79, - 13 A 2159/14.A ‑, juris, Rn. 68; Beschluss vom 2. Juni 2015 ‑ 14 A 1140/14.A -, juris, Rn. 5 ff. (für Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO); Nds. OVG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 11 LB 248/14 -, juris, Rn. 37; Hess. VGH, Beschluss vom 25. August 2014 - 2 A 976/14.A -, InfAuslR 2014, 457 -, juris, Rn. 15; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris, Rn. 33; Bergmann, ZAR 2015, 81 (84); Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand Mai 2015, § 27a Rn. 196.1 (für die Aufnahmeersuchensfrist) und Rn. 234 (für die Überstellungsfrist); Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2015, § 27a Rn. 65 (allg. für Fristen); a. A. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Villalón vom 11. Juli 2013 in der Rs. C-394/12 (B. ) -, juris, Rn. 46 f. (für Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO); OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015, – 13 A 2159/14.A -, juris, Rn. 68 und - 13 A 800/14.A -, juris, Rn. 79 ; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2015 - 22 K 2262/14.A -, juris, Rn. 47 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. August 2015 ‑ 18a L 1441/15.A -, juris, Rn. 19 ff. (für Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO); wohl auch Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 27a Rn. 14 f.
51Der Asylbewerber hat kein umfassendes subjektiv-öffentliches Recht auf eine Überprüfung, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat tatsächlich nach objektivem Recht der nach dem Zuständigkeitsregime der Dublin II-VO auch zuständige Mitgliedstaat ist oder ob nicht zwischenzeitlich ein anderer Mitgliedstaat zuständig geworden ist.
52Vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014, Anm. 3; Nds. OVG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 11 LB 248/14 -, juris, Rn. 37.
53Die Normen der Dublin II-VO gelten zwar allgemein (vgl. Art. 288 Abs. 2 AEUV). Die unmittelbare Wirkung des Rechtsakts bedeutet jedoch nicht automatisch, dass den Asylbewerbern ein subjektives Recht auf Einhaltung und Beachtung der zuständigkeitsbegründenden Vorschriften eingeräumt wäre. Aus der gewählten Handlungsform folgt allein die Möglichkeit einer Individualberechtigung.
54Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand Mai 2015, § 27a Rn. 40; Hoppe, Eilrechtsschutz gegen Dublin II-Überstellungen, 2013, S. 91.
55Die Dublin II-VO regelt nach ihrem Inhalt und Zweck die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und ordnet damit ihr Zusammenwirken bei der Gewährung von Asyl in der Europäischen Union. Das Dublin-System soll die Behandlung von Asylanträgen rationalisieren, das „forum shopping“ verhindern und eine Lastenverteilung unter den Mitgliedstaaten bewirken. Wie aus den Erwägungsgründen 3 und 4 der Dublin II-VO hervorgeht, soll eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats geschaffen werden, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden.
56Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 ‑ Rs. C-394/12 (B. ) -, juris, Rn. 59, vom 6. November 2012 - Rs. C-245/11 -, juris, Rn. 49, und vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 u. a. (N.S.) -, juris, Rn. 79, 84; EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Villalón vom 11. Juli 2013 in der Rs. C-394/12 (B. ) -, juris, Rn. 34 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 = juris, Rn. 5.
57Der Beschleunigungszweck liegt zwar nicht nur im Interesse der teilnehmenden Staaten, sondern auch im Interesse der Asylbewerber.
58Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 ‑ Rs. C-394/12 (B. ) -, juris, Rn. 53, und vom 21. Dezem-ber 2011 - Rs. C-411/10 u.a. (N.S.) -, juris, Rn.79.
59Sie haben aber grundsätzlich keinen Anspruch auf Prüfung ihres Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat. Das unionsrechtlich geregelte System der Zuständigkeitsverteilung für die Entscheidung über Asylanträge beruht auf der Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen. Ist ein anderer Mitgliedstaat aufnahmebereit, kann der Asylbewerber seiner Überstellung nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden.
60Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 ‑ Rs. C-394/12 (B. ) -, juris, Rn. 60 und 62; BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 7, vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 ‑, juris, Rn. 6, und vom 14. Juli 2014 - 1 B 9.14 u.a. -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 14 A 1140/14.A -, juris, Rn. 6 ff.
61Die zwischenstaatliche Konzeption des Zuständigkeitssystems schließt es zwar nicht aus, dass einzelne Vorschriften der Verordnung subjektive Rechte beinhalten.
62Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand Mai 2015, § 27a Rn. 40 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2015, § 27a Rn. 63 ff.
63Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen gilt dies aber nicht für Art. 20 Abs. 1 lit d), Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO. Allein der Beschleunigungszweck rechtfertigt – auch unter Berücksichtigung des Rechts auf eine gute Verwaltung aus Art. 41 GR-Charta – nicht die Annahme, diese Vorschriften seien derart grundrechtlich aufgeladen, dass sie im objektiv-rechtlichen Dublin-System dazu bestimmt sind, die Rechte Einzelner zu schützen.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 2015 - 13 A 800/15.A -, juris, Rn. 81.
65b. Der Kläger hat aber aus den materiell-rechtlichen Asylbestimmungen einen Anspruch darauf, dass die unionsrechtlich zuständige Beklagte seinen Asylantrag prüft.
66aa. Der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens durch die Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus dem materiellen Recht, das Ausländern einen Anspruch auf Asyl (Art. 16a Abs. 1 GG), Flüchtlingsschutz (§ 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 Abs. 1 AsylG), subsidiären Schutz (§ 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 Abs. 1 AsylG) sowie nationalen Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) gewährt. Der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens ist notwendiger Bestandteil des materiellen Asylanspruchs. Wird die Beklagte wegen Ablaufs der Überstellungsfrist zuständig zur Prüfung des Antrags, muss sie das Asylverfahren aufnehmen.
67Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. September 2015 – 13 A 800/15.A -, juris, Rn. 83; - 13 A 2159/14.A, juris, Rn. 83.
68Der sachliche Prüfungsanspruch folgt zunächst unmittelbar aus dem Grundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG. Die – möglicherweise bestehende – Asylberechtigung löst eine Pflicht der zuständigen deutschen Behörden aus, den Antrag zu überprüfen.
69Vgl. Becker, in: Mangold/Klein/Starck, GG, 6. Auflage 2010, Art. 16a, Rn. 27.
70Um die Inanspruchnahme des Grundrechts zu ermöglichen, muss sich der Asylbewerber auf dieses Recht berufen, also eine Prüfung in der Sache verlangen können. Dem steht auch Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nicht entgegen. Danach kann sich auf Absatz 1 nicht berufen, wer - wie der Kläger - aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Der Kläger ist hier u. a. über Italien nach Deutschland eingereist. Die Vorwirkungen des Art. 16a Abs. 1 GG sind aber nicht davon abhängig, dass ein Asylanspruch besteht. Das Recht, dass der Asylantrag geprüft wird, besteht unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der Schutzgewährung. Im Übrigen gilt: Ist Deutschland unionsrechtlich zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens, darf dies nicht durch einen grundgesetzlich angeordneten Ausschlussgrund im Sinne einer abdrängenden, negativen Zuständigkeitsbestimmung ausgehöhlt werden. Dementsprechend bestimmt § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG, dass der Schutzbereichsausschluss nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG dann nicht gilt, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der EU für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Ob – und inwieweit – Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG deshalb oder wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts oder nach Art. 16a Abs. 5 GG unanwendbar ist, kann hier offen bleiben.
71Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 2015 – 13 A 800/15.A -, 13 A 2159/14.A, juris, Rn. 87 sowie zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 1380/12.A -, juris; Hoppe, Eilrechtsschutz gegen Dublin II-Überstellungen, 2013, S. 226 ff. m. w. N.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand Mai 2015, § 27a Rn. 8 f.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114, Rn. 33.
72Darüber hinaus gilt: Verleiht das einfache materielle Recht in Deutschland – hier: das Aufenthalts- und das Asylverfahrensgesetz – eine subjektiv-öffentliche Anspruchsberechtigung, so besteht für jeden potentiell Berechtigten zugleich ein Anspruch auf das Handeln der zuständigen Behörde. Die Zuständigkeit ist eine zwingende Voraussetzung der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit des Handelns einer Behörde und Anspruchsvoraussetzung für antragsgemäßes Verwaltungshandeln.
73Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. September 2015 – 13 A 800/15.A -, 13 A 2159/14.A, juris, Rn. 89 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Vorlagebeschluss vom 19. Dezember 2011 - 14 A 1943/11. A -, juris, Rn. 24.
74Ist der Antrag zulässig und die Behörde zuständig, muss diese über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts sachlich entscheiden (s. auch § 75 VwGO).
75Dieser Prüfungsanspruch gilt auch für den Asylantrag, der nach § 13 AsylG nicht nur die Anerkennung als Asylberechtigter, sondern auch die Zuerkennung internationalen Schutzes beinhaltet. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Prüfung des Schutzgesuchs durch die Beklagte liegt nicht nur den Regelungen zum Asylantrag in §§ 13, 14 AsylG zugrunde, sondern auch § 24 AsylG, der im Einzelnen die Pflichten des Bundesamts im Asylverfahren bestimmt, und § 31 AsylG, der die Entscheidung des Bundesamts über Asylanträge regelt. Die Prüfung der Schutzgesuche darf nach §§ 27a, 34a AsylG nur abgelehnt werden, wenn ein anderer Staat nach Unions- oder Völkerrecht zuständig ist.
76Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. September 2015 – 13 A 800/15.A -, 13 A 2159/14.A, juris, Rn. 92; VG Düsseldorf, Urteile vom 23. März 2015 ‑ 22 K 4141/14.A -, InfAuslR 2015, 154 = juris, Rn. 35, und vom 5. Februar 2015 - 22 K 2262/14.A -, juris, Rn. 27, 43.
77Diese Vorschriften setzen damit einen Anspruch auf Entscheidung durch das Bundesamt im Falle seiner Zuständigkeit voraus. Ergeht eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten, hat das Bundesamt dem Ausländer gem. § 34 Abs. 4 AsylG auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird. § 31 Abs. 6 AsylG verpflichtet das Bundesamt im Falle einer Ablehnung des Asylantrags nach § 27a AsylG, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat zu benennen.
78bb. Die Annahme eines Prüfungsanspruchs und damit des Rechts, sich auf die nach der Dublin II-VO bestehende Zuständigkeit Deutschlands berufen zu können, entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben.
79Auch nach Unionsrecht müssen Asylbewerber Zugang zu wirksamen Asylverfahren haben. Die effektive Ausübung des Rechts auf Asyl muss gewährleistet sein.
80Vgl. Grundrechte-Agentur der EU, EGMR, Europarat (Hrsg.): Handbuch zu den europarechtlichen Grundlagen im Bereich Asyl, Grenzen und Migration (abgerufen von http://fra.europa.eu/sites/default/files/ handbook-law-asylum-migration-borders-2nded_de.pdf, 16.9.2015), S. 107; EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Villalón vom 11. Juli 2013 in der Rs. C-394/12 (B. ) -, juris, Rn. 38 ff.
81Nach Art. 18 GR-Charta wird das Recht auf Asyl nach Maßgabe der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der Verträge über die Europäische Union und über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistet. Art. 19 Abs. 2 GR-Charta gewährt Abschiebungsschutz bei ernsthaften Risiken der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung. Auch wenn Uneinigkeit darüber besteht, ob Art. 18 GR-Charta ein subjektives, einklagbares Recht vermittelt oder eine bloße objektiv-rechtliche Garantie formuliert,
82vgl. dazu, Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2. Auflage 2013, Art. 18 Rn. 2, 15, m. w. N.; Bernsdorff, in: Meyer (Hrsg.), Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 4. Auflage 2014, Art. 18, Rn. 7, 11, m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2015, § 27a Rn. 12; Hoppe, Eilrechtsschutz gegen Dublin II-Überstellungen, 2013, S. 153 f.
83begründet die Vorschrift jedenfalls ein Recht des Drittstaatsangehörigen auf ein ausreichendes Verfahren zur Feststellung des Status.
84Vgl. Jarass, a. a. O., Art. 18 Rn. 13.
85Nach Art. 78 Abs. 1 AEUV entwickelt die Union eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll (Satz 1). Die Politik muss mit der Genfer Flüchtlingskonvention sowie den anderen einschlägigen Verträgen im Einklang stehen (Satz 2).
86Auf der Grundlage dieser Vorschrift konkretisiert die Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) in materiell-rechtlicher Hinsicht die Schutzrechte, werden in der Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) Verfahrensrechte der Asylbewerber bei der Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz festgelegt und treffen die Dublin-Verordnungen Zuständigkeitsregelungen. Die Dublin II-VO legt – als ein Schritt auf dem Weg zu einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem – Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates fest (vgl. Erwägungsgründe 4 und 5). Sie begründet zwar grundsätzlich keine subjektiven Rechte der Asylbewerber, setzt aber solche voraus und dient der effektiven Ausübung des Asylrechts. Die Rechtsstellung des Einzelnen wird ferner insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet sein muss. Das ergibt sich aus Folgendem: Der 15. Erwägungsgrund der Dublin II-VO bestimmt ausdrücklich, sie ziele darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des in Artikel 18 GR-Charta verankerten Rechts auf Asyl zu gewährleisten.
87Vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 ‑ Rs. C-411/10 u.a. (N.S.) -, juris, Rn. 15 und 76.
88Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt (Satz 1). Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Satz 2). Nach dem 4. Erwägungsgrund der Dublin II-VO dient sie auch dazu, den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten. Dem Zuständigkeitssystem der Dublin II-VO liegt damit die Annahme zugrunde, dass die Antragsteller ein durchsetzbares Recht haben, dass die Anträge jedenfalls von einem Mitglieds- oder Vertragsstaat zeitnah geprüft werden. Lediglich die Prüfung durch einen bestimmten Staat können sie nicht verlangen.
89Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. April 2015 ‑ A 11 S 121/15 -, juris, Rn. 32.
90Könnte der Asylbewerber sich nicht auf die Zuständigkeit Deutschlands berufen und wäre nicht gesichert, dass ein anderer Mitgliedstaat das Asylverfahren durchführt (vgl. dazu sogleich), würde er zum sogenannten „refugee in orbit“, dessen Schutzgesuch in keinem Mitgliedstaat geprüft würde.
91Vgl. Rossi, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Auflage 2010, Art. 78 AEUV Rn. 21; Hoppe, Eilrechtsschutz gegen Dublin II-Überstellungen, 2013, S. 67, 69.
92Dies widerspräche aber dem Grundanliegen des europäischen Asylsystems. Dieses darf nicht so ausgelegt und angewendet werden, dass der Antragsteller in keinem Staat eine Prüfung seines Schutzgesuchs erhalten könnte und – wenn auch nicht dem potentiellen Verfolger ausgeliefert – ohne den im Unionsrecht vorgesehenen förmlichen Schutzstatus bliebe.
93Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 -, juris, Rn. 32.
94c. Ein Asylbewerber kann, das folgt schon aus den vorstehenden Ausführungen, nur dann nicht die Durchführung des Asylverfahrens in Deutschlands verlangen, wenn die Aufnahmebereitschaft eines anderen Mitgliedstaats feststeht. Das ist hier nicht der Fall.
95aa. Dass einem Asylbewerber die Aufnahmebereitschaft eines anderen Mitgliedstaats entgegengehalten werden kann, folgt aus dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO geregelten Zuständigkeitsübergang, setzt aber auch ein Vorgehen nach dieser Vorschrift voraus. Danach kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Satz 1). Dadurch wird der andere Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Satz 2).
96Erklärt der andere Mitgliedstaat, den Asylbewerber aufzunehmen und das Asylverfahren durchzuführen, obwohl er nach den in der Dublin II-VO festgelegten Kriterien nicht (mehr) zuständig ist, übt er damit das Selbsteintrittsrecht nach der sogenannten Souveränitätsklausel aus.
97Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO räumt den Mitgliedstaaten ein Ermessen ein, das integraler Bestandteil des vom EU-Vertrag vorgesehenen und vom Unionsgesetzgeber ausgearbeiteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist. Die Ausübung der Befugnis ist an keine Bedingungen geknüpft; ein Anspruch des Asylbewerbers auf Zuständigkeitsübernahme besteht grundsätzlich nicht.
98Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 ‑ Rs. C-411/10 u.a. (N.S.) -, juris, Rn. 65 ff., und vom 30. Mai 2013 - Rs. C-528/11 (Halaf) -, juris, Rn. 36 ff.; siehe zu Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auch EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 (Puid) -, juris, Rn. 28 ff.; OVG NRW, Vorlagebeschluss vom 19. Dezember 2011 - 14 A 1943/11.A -, juris, Rn. 34.
99Hiervon ausgehend geht die Zuständigkeit über, wenn ein anderer Mitgliedstaat im Einzelfall seine Bereitschaft erklärt, den Asylbewerber aufzunehmen. Der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland steht damit unter dem unionsrechtlichen Vorbehalt des Fortbestehens der Zuständigkeit.
100Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2015, § 27a Rn. 52.
101Dabei reicht bei sachgerechter Auslegung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO eine Erklärung gegenüber dem ersuchenden Mitgliedstaat aus, die die Zusage beinhaltet, den eingereichten Asylantrag zu prüfen. Um den Zuständigkeitsübergang zu bewirken, ist eine ausdrückliche Berufung auf die Souveränitätsklausel ebenso wenig erforderlich wie der Beginn der tatsächlichen Prüfung des Asylantrags. Förmlichkeiten geben weder die Dublin II-VO selbst noch die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1560/2003 vor. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts kann sich auch konkludent aus den Umständen ergeben. Es muss lediglich erkennbar sein, dass der andere Mitgliedstaat im konkreten Einzelfall die Zuständigkeit übernimmt.
102Nicht ausreichend ist die erteilte Zustimmung zur (Wieder-)Aufnahme nach Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b) Dublin II-VO, die mit der Ausübung des Ermessens nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nicht vergleichbar ist.
103Vgl. dazu auch EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Villalón vom 11. Juli 2013 in der Rs. C-394/12 (B. ) -, juris, Rn. 32.
104Hier hat Italien nicht von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch gemacht. Es hat noch nicht einmal auf das Wiederaufnahmeersuchen reagiert; die Zuständigkeit Italiens wurde vielmehr über Art. 20 Abs. 1 lit. c) Dublin II-VO dadurch erreicht, indem bei einer fehlenden Antwort innerhalb der maßgeblichen Frist davon ausgegangen wird, dass der entsprechende Mitgliedstaat die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert. Dies gilt aber nur für eine Überstellung innerhalb der Überstellungsfrist, die hier nicht vorliegt.
105bb. Auch wenn Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nicht einschlägig wäre, kann dem Asylbewerber nur dann die Berufung auf die Zuständigkeit Deutschlands verwehrt werden, wenn positiv feststeht, dass ein anderer Mitgliedstaat aufnahmebereit ist. Dies setzt voraus, dass eine Prüfung des Asylgesuchs durch den anderen Mitgliedstaat gewährleistet ist, hierfür also hinreichende Erkenntnisse vorliegen.
106Die höchstrichterliche Rechtsprechung - auch die von der Beklagte im vorliegen-den Verfahren angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts -, wonach Verstöße gegen die Bestimmungen der Dublin II-VO für sich genommen keine subjektiven Rechte der Asylbewerber verletzen und der Asylbewerber der Überstellung nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegentreten kann, betrifft sämtlich Fälle, in denen die (ausdrücklich geäußerte) Aufnahmebereitschaft eines anderen Mitgliedstaats bestand.
107Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 (B. ) -, juris, Rn. 60; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 -, juris, Rn. 4; Beschlüsse vom 14. Juli 2014 - 1 B 9.14 u.a. -, juris, Rn. 4, vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677 = juris, Rn. 6, vom 21. Mai 2014 - 10 B 31.14 -, juris, Rn. 4, vom 15. April 2014 - 10 B 17.14 -, juris, Rn. 12, und vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 7.
108Da die Dublin II-VO gerade dem Zweck dient, den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist (vgl. Art. 1, Art. 3 Abs. 1 sowie Erwägungsgrund 4 der Dublin II-VO), reicht es nicht aus, dass der andere, nicht mehr zuständige Mitgliedstaat der Überstellung nach Fristablauf nicht widersprochen hat bzw. diese nicht endgültig abgelehnt hat und deshalb nicht feststeht, dass die Überstellung nicht durchgeführt werden kann.
109So aber Nds. OVG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 11 LB 248/14 -, juris, Rn. 37.
110Ebensowenig genügt es, dass die Überstellung an den bisher zuständigen Mitgliedstaat noch zeitnah möglich ist.
111Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris, Rn. 59, und vom 29. April 2015 ‑ A 11 S 121/15 -, juris, Rn. 28 (allerdings mit dem Zusatz „weil Polen den Fristablauf nicht einwendet“).
112Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass nach erfolgter Zuständigkeitsbestimmung nur der nach der Dublin-Verordnung zuständige Mitgliedstaat bereit ist, das Asylverfahren durchzuführen.
113Eine rein theoretische Überstellungsmöglichkeit, die nicht durch konkrete aussagekräftige Fakten untermauert wird, kann auch deshalb nicht genügen, weil andernfalls das dem Dublinsystem immanente Beschleunigungsgebot verletzt würde.
114So auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. April 2015 ‑ A 11 S 121/15 -, juris, Rn. 32.
115Hier fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass Italien den Fristablauf und die daraus folgende Zuständigkeit der Beklagten ‑ generell oder im Einzelfall ‑ nicht einwendet. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 AsylG, und damit auch nach zwischenzeitlichem Ablauf der Überstellungsfrist und dem Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte, die Übernahmebereitschaft besteht. Dafür ist, ausgehend von den obigen Maßstäben, nichts ersichtlich.
116d. Eine andere Betrachtung lässt sich nicht mit der Begründung rechtfertigen, der Asylbewerber könne freiwillig ausreisen und dadurch das Verfahren selbst beschleunigen.
117Zwar geht das Unionsrecht von der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise aus (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1560/2003; Art. 19 Abs. 2 Satz 2, Art. 20 Abs. 1 lit e) Dublin II-VO). Es ist aber schon fraglich, ob dies eine bindende Vorgabe ist, ob das nationale Recht eine Ausreise auf eigene Initiative ausdrücklich vorsehen muss oder ob die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen haben, in welcher Weise die Aufenthaltsbeendigung erfolgen soll.
118Vgl. dazu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris, Rn. 24 ff.
119Auf diese Fragen kommt es aber ebenso wenig an wie darauf, ob der Kläger auch noch gegenwärtig, d. h. nach dem Zuständigkeitsübergang, nach Italien ausreisen könnte. Es ist jedenfalls keine rechtliche Grundlage dafür ersichtlich, dass er im nicht mehr zuständigen Staat Italien eine Prüfung seines Asylantrags verlangen kann. Fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Übernahmebereitschaft des anderen Staates auch nach dem Zuständigkeitsübergang auf Deutschland, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Mitgliedstaat im Falle einer freiwilligen Ausreise ein Asylverfahren durchführen wird.
120OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015, ‑ 13 A 2159/14.A -, juris Rn. 136 und - 13 A 800/14.A -, juris, Rn. 136.
121§ 242 BGB schließt eine Berufung auf den Zuständigkeitsübergang nicht aus, wenn der Asylbewerber vor Ablauf der Überstellungsfrist freiwillig hätte ausreisen können. Dass der Kläger von dem Recht auf freiwillige Ausreise, das im Übrigen im deutschen Recht nicht ausdrücklich geregelt ist, keinen Gebrauch gemacht hat, lässt es nicht als treuwidrig erscheinen, von der nach Unionsrecht zuständigen Behörde die Prüfung des Schutzgesuchs zu verlangen.
122OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015, ‑ 13 A 2159/14.A -, juris, Rn. 137 und - 13 A 800/14.A -, juris, Rn. 137, so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2015 - 22 K 2262/14.A ‑, juris, Rn. 82 ff.
123Andernfalls wäre nämlich die materielle Prüfung des Schutzgesuchs nicht gewährleistet und träte damit letztlich ein Rechtsverlust ein. Die Dublin II-VO begründet auch keine Verpflichtung des Asylantragstellers, sich in den nach der Dublin II-VO (ursprünglich) zuständigen Staat zu begeben. Dass gemäß § 50 AufenthG nach allgemeinem nationalem Aufenthaltsrecht eine Ausreisepflicht besteht, ist insoweit unerheblich. Der Zuständigkeitsübergang beruht allein auf dem Ablauf der 6-monatigen Überstellungsfrist, nicht hingegen auf einem Verhalten des Klägers (Nichtausreise), mit dem er sich durch die Berufung auf die Zuständigkeit in Widerspruch setzen könnte.
124OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015, – 13 A 2159/14.A -, juris Rn. 139.
125Er ist weder untergetaucht noch hat er anderweitig Überstellungsmaßnahmen verhindert.
1263. Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids kann mit Blick auf den (im Klageverfahren korrigierten) Vortrag des Klägers, sein Asylantrag in Italien sei abgelehnt worden, nicht als negative Entscheidung gemäß § 71a AsylG über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens aufrechterhalten oder umgedeutet werden.
127Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 5.15 -, juris, Rn. 26 ff. sowie Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 B 64.15 -; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015, - 13 A 2159/14.A -, juris, Rn. 140.
128Ein Verständnis der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides als Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, scheitert bereits daran, dass durch den Austausch der Rechtsgrundlage prozessual der Streitgegenstand verändert würde. Eine Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtsfolgen einer Entscheidung nach § 71a AsylVfG für den Kläger ungünstiger wäre.
129Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015, - 1 C 5.15 -, juris, Rn. 28 ff.
130II. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (nunmehr AsylG) gestützte Abschie-bungsanordnung in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Italien ist nach den obigen Ausführungen für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig. Im Übrigen stünde auch nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden könnte, weil die Aufnahmebereitschaft Italiens nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht – wie hiernach erforderlich – positiv feststeht.
131C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
132Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
133Die Revision ist zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. Die Dublin II-VO ist zwar auslaufendes Recht. Die zentralen Rechtsfragen stellen sich nach der in weiten Teilen übereinstimmenden Dublin III-VO in gleicher Weise.
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