Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2317/16

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Rückforderungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes – Außenstelle X.         – vom 16. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2015 und der Änderung durch den Schriftsatz vom 5. November 2015 (Gewährung der Rückzahlung in Raten) wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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