Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 4243/18.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.        aus L.    wird abgelehnt.

Das Verfahren wird eingestellt.

Das auf die mündliche Verhandlung vom 28.9.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen (6 K 1572/18.A) ist wirkungslos.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen die Kläger.


 

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inks">Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen den Klägern aufzuerlegen.</p> 4

5 6 an class="absatzRechts">7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 >21 22

"absatzLinks">Soweit die Kläger die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen haben, ergäbe sich schon deshalb kein Zulassungsgrund, weil diese dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. Auch ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO.

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