Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 1115/17

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 16. April 2015 verpflichtet, die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation des Klägers festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuld-ner darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll-streckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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ass="absatzLinks">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung Düsseldorf Bezug genommen.

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"absatzLinks">Der Senat konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl für den Kläger - wie vorab angekündigt - niemand erschienen ist, denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden, und bei der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

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