Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1575/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäߠ § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, soweit er mit der Beschwerde angegriffen ist.
3Dabei kann der Senat offen lassen, ob sich die Sache dadurch erledigt hat bzw. das Rechtsschutzinteresse dadurch entfallen ist, dass der Antragsgegner mit Verfügung vom 28. November 2019 die Ernennung des Antragstellers zum Beamten zurückgenommen hat, wogegen letzterer allerdings mit Rechtsmitteln vorgegangen ist.
echts">4span>Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2012 ‑ 6 B 257/12 -, juris Rn. 2 einerseits und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2013 - OVG 4 S 25.13 -, juris Rn. 4 ff. andererseits.
5Auch im Falle der Erledigung bliebe dem gleichwohl aufrechterhaltenen Antrag der Erfolg versagt und müsste die Beschwerde zurückgewiesen werden.
6Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage 1 K 3267/19 gegen das für sofort vollziehbar erklärte Verbot der weiteren Führung der Dienstgeschäfte im Bescheid des Polizeipräsidiums E1. vom 13. Juni 2019 - dem Antragsteller bekannt gegeben am 18. Juni 2019 - (Verfügung unter II.) wiederherzustellen. Nur diesen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung greift die Beschwerde an. Mit ihr hat der Antragsteller keine durchgreifenden Bedenken vorgetragen, die Zweifel am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Anordnung der sofortigen Vollziehung und/oder der vom Verwaltungsgericht angenommenen offensichtlichen Rechtmäßigkeit des auf § 17 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW gestützten Verbots der Führung der Dienstgeschäfte und damit einen Vorrang seines Interesses an einer vorläufigen Außervollzugsetzung des Verbots begründen.
7Die an die Anordnung der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Verbots (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) zu stellenden formellen Anforderungen sind gewahrt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedurfte es zu ihrer Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO keiner weitergehenden, den konkreten Einzelfall betreffenden Angaben. Das auf Seite 7 des angegriffenen Bescheids angeführte Interesse der Allgemeinheit, dass die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, insbesondere der Strafverfolgung und Prävention, nur durch Polizeibeamte erfolgt, die sich den Zugang zu ihrem Amt nicht mit unlauteren Mitteln erschlichen haben, sowie die im Bescheid erklärte Absicht, einer weiteren Ansehensschädigung der Polizei im Falle fortgesetzter Führung der Dienstgeschäfte durch den Antragsteller entgegenwirken zu wollen, genügen zur Darlegung der Gründe, derentwegen das Polizeipräsidium die sofortige Vollziehung des ausgesprochenen Verbots für unaufschiebbar geboten erachtet hat. Bei ihnen handelt es sich nicht um pauschale und formelhafte Wendungen. Bedarf es aus Sicht der Behörde des Sofortvollzugs aus Gründen, die aufgrund der Erlassvoraussetzungen des in Rede stehenden Verwaltungsaktes für eine Vielzahl von Fällen gelten, weil unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles nahezu ausnahmslos von der Dringlichkeit der Vollziehung des Verwaltungsakts auszugehen ist, reicht deren Angabe zur Erfüllung des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die für die Dringlichkeit sprechenden Gründe offensichtlich sind. Im Recht des öffentlichen Dienstes und im Polizei(vollzugs)dienst im Besonderen liegen infolge der stets sicherzustellenden verantwortungsvollen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch hierfür geeignete Beamte die den Sofortvollzug des Verbots der weiteren Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigenden Gründe auf der Hand.
8Aus dem Beschwerdevortrag ergeben sich auch keine die Annahme einer formellen oder materiellen Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung begründenden Gesichtspunkte.
9satzLinks">Ausweislich des Inhalts der Verwaltungsvorgänge (Bl. 20 der Beiakte Heft 1) hat der Antragsteller in dem am 18. Juni 2019 vor Bekanntgabe des Verwaltungsakts geführten Gespräch gegenüber EPHK M. 160; erklärt, keine Stellungnahme zu der beabsichtigten Verbotsverfügung abgeben zu wollen. Ihm ist daher, wie auch der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung nochmals erklärt hat, Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW gegeben worden.
10Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Verbots der weiteren Führung der Dienstgeschäfte nach § 17 Abs. 2 Satz 4, Abs. 1 Satz 2, zweiter Halbsatz LBG NRW i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ausgegangen. Nach diesen Bestimmungen ist in Fällen, in denen mit der Ernennung ein Beamtenverhältnis begründet wird, dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, wenn die Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde.
11Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter "arglistiger Täuschung" im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG jedes Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde in dem Bewusstsein zu verstehen, diesen durch die Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Ernennungsbehörde hiernach gefragt hat oder nicht. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können. Eine arglistige Täuschung liegt nach alledem dann vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, dass bei der Ernennungsbehörde durch die Nichtoffenbarung von Tatsachen irrige Vorstellungen über für die Ernennung potentiell erhebliche Umstände entstehen oder aufrechterhalten werden.
12Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 D 33.02 -, BVerwGE 120, 33 juris Rn. 117; v. Roetteken in v. Roetteken(Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 18. Update Februar 2020, k) Arglist Rn. 186 f. m. w. N.
13Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Antragsteller seine Ernennung zum Beamten durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat.
14Den Antragsteller traf die Pflicht, in den im Rahmen des Einstellungsverfahrens beim Polizeipräsidium E. einzureichenden Formularen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, um dem Dienstherrn eine Prüfung seiner Eignung für das angestrebte Amt eines Kommissaranwärters im Polizeivollzugsdienst zu ermöglichen. Durch das Unterlassen der im September 2014 im Formular 7 unter Punkt 1.2. unmissverständlich geforderten Angaben zu seiner letzten Dienststelle und der Dauer seiner Dienstzeit als ehemaliger Angehöriger des öffentlichen Dienstes (Kommissaranwärter beim Polizeipräsidium I. von September 2011 bis Oktober 2012) hat der Antragsteller im Zusammenspiel mit dem Verschweigen seines früheren Beamtenverhältnisses auf Widerruf im eingereichten Lebenslauf vom 14. Oktober 2014 die Verantwortlichen beim Polizeipräsidium E. arglistig getäuscht und hierdurch seine Ernennung herbeigeführt. Er hat durch das Verschweigen vorgespiegelt, bislang noch nicht im öffentlichen Dienst, insbesondere nicht im Polizeivollzugsdienst tätig gewesen zu sein, und damit auch, nicht wegen endgültigen Nichtbestehens einer Prüfungsleistung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 22 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 12 Abs. 3 b) VAPPol II Bachelor ausgeschieden zu sein.
15Der Antragsteller macht erfolglos geltend, er habe nicht vorsätzlich getäuscht. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wird mit dem Beschwerdevortrag nicht erschüttert. Sie beruht maßgeblich auf der Erwägung, der Antragsteller habe nicht plausibel zu erklären vermocht, warum er nicht dazu beigetragen habe, dass die Einstellungsbehörde auf einfachem Wege Einsicht in die früheren Personalakten erhalte; ihm habe sich aufdrängen müssen, dass eine Kenntnis über die näheren Umstände seines Ausscheidens aus dem Polizeidienst seine Chancen auf eine erneute Einstellung schmälern würden, welche er - wie das Fehlen entsprechender Angaben im Lebenslauf belege - nicht habe gefährden wollen. Es führt auf keine andere Bewertung, wenn der Antragsteller mit der Beschwerde vorträgt, er könne sich nicht mehr erklären, warum er die neun bis zehn Monate bei der Polizei nicht aufgeführt habe. Die Annahme, dass er bewusst und mit der Absicht der Irreführung seine vorausgegangene Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst verschwiegen hat, wird vielmehr nachhaltig gestützt durch den Umstand, dass er zusätzlich die Dauer seiner Tätigkeit als Auslieferungsfahrer bei der DHL im Lebenslauf wahrheitswidrig zu lang angegeben hat. Denn auf diese Weise hat er die Lücke in seinem Lebenslauf verschleiert, die durch das Verschweigen der Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst ansonsten entstanden wäre. Die Behauptung des Antragstellers, er habe nicht nur die Angabe zur Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst versehentlich unterlassen, sondern zudem die Dauer seiner Tätigkeit als Auslieferungsfahrer bei der DHL im Lebenslauf versehentlich falsch angegeben, wertet der Senat als reine Schutzbehauptung. Im Lebenslauf findet sich keine einzige Angabe zu einer beruflichen Haupttätigkeit, obwohl sie Kernstück jeder Bewerbung auch um Stellen außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Die unterlassene Angabe der Vordienstzeit beim Polizeipräsidium I. , obwohl der Antragsteller seine Ausbildung zum Kommissaranwärter in Vollzeit ausgeübt hat, stellt im Zusammenhang mit der Angabe eines wahrheitswidrig zu lang bemessenen Zeitraums seiner Nebentätigkeit bei der DHL ein eindeutiges Indiz für das bewusste Verschweigen von Umständen dar, die der Einstellung hinderlich sein könnten. Dass das Verwaltungsgericht diesen objektiven Gegebenheiten ein stärkeres Gewicht als dem Inhalt der im Eilverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers beigemessen hat, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Welchen sich hieraus ergebenden Umständen es aus welchen Gründen nicht ausreichend Rechnung getragen haben soll, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
16Die streitgegenständliche Verfügung ist ferner nicht deswegen rechtswidrig, weil der Antragsteller bereits zum Beamten auf Probe ernannt worden ist. Die Beschwerde begründet diese Rechtsauffassung schon nicht näher und verfehlt damit die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Sie befasst sich dementsprechend auch nicht mit der Rechtsprechung, wonach die Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Widerruf, mithin der ersten beamtenrechtlichen Ernennung, alle weiteren Ernennungen entfallen lässt und es einer ausdrücklichen Rücknahme auch der anderen Ernennungen nicht bedarf.
17Vgl. VG München, Urteil vom 16. Oktober 2012 - M 5 K 11.4492 -, juris Rn. 25, und VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Januar 2015 - 2 K 6231/13 -, juris Rn.42, jeweils m. w. N.
18Die Rechtmäßigkeit des verfügten Verbots wird des Weiteren nicht durch die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zur Rechtmäßigkeit der späteren, vom Antragsteller an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Gelsenkirchen ordnungsgemäß absolvierten und bestandenen Bachelorprüfung in Frage gestellt. Sie gehen ins Leere, weil sich die streitgegenständliche Verbotsverfügung nicht auf Rechtsmängel dieser Prüfungsentscheidung oder einen hierbei begangenen Täuschungsversuch, sondern auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 LBG NRW, die arglistige Täuschung bei der Bewerbung, stützt. Ebensowenig vermag die Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 5. Juli 2013 (Az.: 4 K 1511/12) der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, weil dieser Entscheidung eine offenkundig andere, mit der hier gegebenen nicht vergleichbare Sachlage zugrunde liegt. Anders als der Antragsteller behauptet, geht es im Streitfall nicht darum, dass eine Behörde geltend macht, der Geprüfte weise die geforderte Qualifikation nicht auf, obwohl die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes eine Prüfung für bestanden erklärt hat.
19Unerheblich ist auch der Beschwerdevortrag, der Antragsgegner hätte sich selbst die erforderliche Kenntnis von der früheren Tätigkeit des Antragstellers im öffentlichen Dienst, etwa durch eine Computerrecherche, verschaffen können und er - der Antragsteller - habe nicht gewusst, dass eine erneute Bewerbung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nach endgültigem Nichtbestehen der Bachelorprüfung nicht mehr zulässig sei. Er verkennt den Rechtsverstoß, auf den die verwaltungsgerichtliche Wertung in Anwendung der Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. September 1985 - 2 C 30.84 -, juris, Rn. 24 m.w.N., bezüglich der durch arglistige Täuschung herbeigeführten Ernennung zum Beamten entwickelt hat, maßgeblich abstellt. Entscheidend ist, dass der Antragsteller für die begehrte Einstellung bedeutsame Tatsachen verschwiegen hat, obwohl er zu deren Offenbarung rechtlich verpflichtet gewesen ist. Die Kenntnis über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung hätte ausweislich der Bescheidbegründung unweigerlich zu einem Ausschluss aus dem Bewerberkreis geführt. Ob und wie der Antragsgegner auf andere Weise an dieselben Informationen hätte gelangen können, ist ebenso wenig relevant wie die behauptete Unkenntnis bezüglich der mit dem endgültigen Nichtbestehen der Bachelorprüfung verbundenen Konsequenzen.
20Erfolglos verweist die Beschwerde ferner darauf, die beabsichtigte (und inzwischen erfolgte) Rücknahme der Ernennung zum Kommissaranwärter sei unverhältnismäßig. Es kann im Streitfall offenbleiben, ob im Bereich der gemäß § 12 Abs. 1 BeamtStG gegebenen gebundenen Verwaltung eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Einzelfall überhaupt möglich ist.
21atzLinks">So für den Fall der Rücknahme einer Beamtenernennung VG München a.a.O. Rn. 26 ff; zur (gewichtigen) Kritik etwa Barczak, VerwArch 105 (2014), 142; Mehde, DÖV 2014, 541; Naumann, DÖV 2011, 96.
class="absatzRechts">22Denn entgegen der Auffassung der Beschwerde lässt sich im Fall des Antragstellers ein Extremfall, in dem die Rücknahme ausnahmsweise unverhältnismäßig erschiene, nicht annehmen. Dies gilt schon aufgrund des - auch im Vergleich mit den Umständen des Falls, die der Entscheidung des VG München zugrunde liegen (Bewährungszeit von 33 Jahren) - geringen Zeitablaufs: Der Antragsteller ist 2012 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden, nachdem er erforderliche Prüfungen nicht bestanden hatte, hat dies bei der Neubewerbung 2014 verschwiegen, ist deshalb 2015 erneut zum Beamten auf Widerruf und 2018 - nach nunmehr erfolgreicher Prüfung - zum Beamten auf Probe ernannt worden. Im Juni 2019 ist seine T28;uschung bekannt geworden und kurz darauf die Rücknahme verfügt worden.
Vor diesem Hintergrund ist mit der Beschwerde ebenfalls nicht dargelegt, dass die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zur nachgeholten Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 Abs. 1 LGG NRW (vgl. S. 3 f. des Entscheidungsabdrucks) und der Unbeachtlichkeit eines hier etwa liegenden Defizits fehlerhaft sein könnte. Die Beschwerde macht hierzu lediglich geltend, es sei nicht offensichtlich, dass der (unterstellte) Rechtsfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz LBG NRW nicht vorlägen. Letztere Rechtsauffassung trifft - wie gezeigt - nicht zu.
24Offen bleiben kann, ob die Frist des § 17 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW, wonach in den Fällen der durch arglistige Täuschung herbeigeführten Ernennung zum Beamten die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden muss, nachdem die dienstvorgesetzte Stelle von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat, auch für das Verbot der weiteren Führung der Dienstgeschäfte von Relevanz ist. Denn das Polizeipräsidium E. hat frühestens am 6. Juni 2019 von der früheren Tätigkeit des Antragstellers beim Polizeipräsidium I. erfahren. Daher waren im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verbotsverfügung erst 12 Tage vergangen. Auf den Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbung des Antragstellers kommt es ersichtlich nicht an.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
26Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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