Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1575/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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satzLinks">Ausweislich des Inhalts der Verwaltungsvorgänge (Bl. 20 der Beiakte Heft 1) hat der Antragsteller in dem am 18. Juni 2019 vor Bekanntgabe des Verwaltungsakts geführten Gespräch gegenüber EPHK M.       erklärt, keine Stellungnahme zu der beabsichtigten Verbotsverfügung abgeben zu wollen. Ihm ist daher, wie auch der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung nochmals erklärt hat, Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW gegeben worden.

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atzLinks">So für den Fall der Rücknahme einer Beamtenernennung VG München a.a.O. Rn. 26 ff; zur (gewichtigen) Kritik etwa Barczak, VerwArch 105 (2014), 142; Mehde, DÖV 2014, 541; Naumann, DÖV 2011, 96.

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