Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 D 91/19.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 154 "Am I.-weg " der Antragsgegnerin.
3Die Antragsteller sind Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke Gemarkung X., Flur …, Flurstücke 54, 144, 145, 146, 199, 214 und 216. Das Flurstück 144 ist mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut (postalische Anschrift I.-weg 3, X.).
4Das Plangebiet befindet sich im Norden des Stadtgebietes im Ortsteil G. und hat eine Gesamtgröße von ca. 8,6 ha. Die östliche Grenze des Plangebiets verläuft, vom Knotenpunkt I. Weg /F. Straße ausgehend, entlang der F. Straße in nördlicher Richtung bis in Höhe der Wohnbebauung I.-weg 30 A. Im Norden endet das Plangebiet am I.-weg in Höhe des Bahnübergangs der C.-Bahnstrecke. Diese Bahnstrecke bildet die westliche Grenze des Planbereichs. Die südliche Grenze wird durch den I. Weg definiert.
5Der Bebauungsplan besteht aus zwei getrennten Planurkunden (Blatt A und Blatt B). Für den Großteil des Plangebiets setzt der Bebauungsplan Blatt A als Art der Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. In § 1 der textlichen Festsetzungen heißt es:
6"In den Allgemeinen Wohngebieten werden die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (nicht störende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) nicht Bestandteil des Bebauungsplans. (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO)"
7Weiterhin setzt der Bebauungsplan Blatt A Straßenverkehrsflächen, öffentliche Grünflächen (Parkanlagen) und Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung Versickerung fest. Blatt B des Bebauungsplans setzt Lärmpegelbereiche und die Höhen der Verkehrsflächen fest.
8Im Regionalplan wird das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan wurde durch die 38. Änderung an die Planung angepasst. Diese Änderung ist seit dem 29.7.2015 rechtswirksam.
9Das Planaufstellungsverfahren verlief folgendermaßen: Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 10.3.2009 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 154 "Am I.-weg “ mit den Zielsetzungen, ein allgemeines Wohngebiet sowie eine neue Verkehrsanbindung zwischen den Ortsteilen G. und M. zu entwickeln. Die Bekanntmachung erfolgte unter Einleitung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in der örtlichen Zeitung am 4.6.2014. Die Antragsteller machten mit Schreiben vom 9.7.2014 Bedenken geltend. Am 24.4.2018 beschloss der Rat der Antragsgegnerin unter Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans die förmliche Behördenbeteiligung und die Durchführung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Die Bekanntmachung unter Angabe des Auslegungszeitraums vom 17.5.2018 bis einschließlich zum 22.6.2018 erfolgte am 9.5.2018 in der örtlichen Zeitung und auf der Homepage der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 22.6.2018 erhoben die Antragsteller Einwendungen. In seiner Sitzung am 10.9.2018 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die Einwendungen und fasste den Satzungsbeschluss. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 10.10.2018 in der örtlichen Zeitung und auf der Homepage der Antragsgegnerin.
10Die Antragsteller haben am 1.10.2019 den Normenkontrollantrag gestellt.
11Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Sie seien als Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken antragsbefugt. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sei das in der Planbegründung in Bezug genommene Gutachten zum Störfallbetrieb der C. Chemie GmbH nicht ausgelegt worden. Es fehle an der städtebaulichen Erforderlichkeit weiterer Wohnbauflächen in der Stadt X.. Die Verbindungsstraße durch das Plangebiet sei ebenfalls nicht erforderlich. Die Ortsteile G. und M. würden bereits durch die F. Straße hinreichend verbunden. Die Kindertagesstätte sei völlig überdimensioniert. Auch stelle sich die Frage, weswegen insbesondere auf ihren Grundstücksflächen derart viele Versickerungsflächen erforderlich seien. Mit der Ausweisung des allgemeinen Wohngebietes anstelle eines reinen Wohngebietes verfolge die Antragsgegnerin nur den Zweck, eine Absenkung des Schutzniveaus hinsichtlich des Verkehrslärms zu erreichen. Bei den im angefochtenen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen handele es sich in Wahrheit um solche eines reinen Wohngebietes. Der Bebauungsplan sei zudem abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. So fehle es an der Einstellung möglicher alternativer Straßenführungen. Die Planstraße 1 sei völlig überdimensioniert. Die Antragsgegnerin habe die Bedürfnisse der Wohnbevölkerung an bezahlbarem Wohnraum nicht hinreichend abgewogen. Das Plangebiet sei vollständig zur Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern vorgesehen, nicht aber mit Mehrfamilienhäusern. Bezüglich der über das Plangebiet verlaufenden Richtfunkstrecke sei nicht ersichtlich, dass die Planungsträger die Bundesnetzagentur von der Planung informiert hätten. Die Antragsgegnerin habe das Optimierungsgebot des § 124 Abs. 1 BBergG nicht beachtet, da in erheblichem Umfang Verdichtungen vorgenommen würden, die es dem Inhaber des Bergwerkseigentums unmöglich machten, seine Rechte durchzusetzen. Die Antragsgegnerin habe die planungsrelevanten Arten nur unzureichend untersucht und ermittelt. Auf ihren Grundstücken hätten sie insbesondere den Feldhamster beobachtet. Die Planung verstoße gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung. Ihre Lärmschutzbelange seien nicht in vollem Umfang in die Abwägung einbezogen worden. Der Bebauungsplan leide insbesondere wegen der geplanten Straßenführung an beachtlichen Fehlern im Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis. Hier hätte sich eine alternative Straßenführung aufdrängen müssen. Dass sich die Antragsgegnerin auf eine Unbeachtlichkeit ihres Vorbringens berufe, sei treuwidrig. Hintergrund der "erst" mit Schriftsatz vom 1.10.2019 erfolgten Antragserhebung sei schließlich gewesen, dass lange eine einvernehmliche Lösung gesucht worden sei. Bereits im Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf (30 O 4/18 [Baul]) seien bis Juni 2019 diverse Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben worden. Diese seien hier zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin habe von allen Schriftsätzen und Entscheidungen im Verfahren 30 O 4/18 [Baul] Kenntnis erlangt. Mit Schriftsatz vom 22.5.2021 seien die Ausführungen betreffend die fehlende Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB wiederholt und vertieft worden. Mit Schriftsatz vom 18.6.2021 seien die Auswirkungen der Bauleitplanung auf ihre Hofstelle herausgestellt worden. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26.6.2019 stelle ihre Einwendungen gegen den Bebauungsplan ausführlich dar bzw. wiederhole diese. Es werde bestritten, dass die Antragsgegnerin den Antrag auf gerichtliche Entscheidung schon am 17.9.2018 erhalten habe. Erst durch die Übersendung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung an die Antragsgegnerin nach dem 22.10.2018 durch das Landgericht Düsseldorf habe diese Kenntnis von den Einwendungen erhalten. Die Frist für die Erhebung von Einwendungen sei zudem nicht wirksam in Lauf gesetzt worden, da die Bekanntmachungsanordnung sowie der Hinweis auf die Rechtsfolgen eines verspäteten Vorbringens nicht korrekt seien. Es werde schon nicht hinreichend deutlich, dass die Rüge zwingend mit dem Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründe, zu verbinden sei. Die Belehrung sei hier in zwei unterschiedliche Satzteile missverständlich aufgeteilt. Im zweiten Satz stehe, dass der Sachverhalt "zweckmäßigerweise" beim Team Bauleitplanung einzureichen sei. Es werde zudem pauschal auf "Mängel der Abwägung" statt richtigerweise nur auf "Mängel im Abwägungsvorgang" verwiesen. Es werde nicht zwischen rügepflichtigen Mängeln im Abwägungsvorgang und auch ohne Rüge beachtlichen Mängeln im Abwägungsergebnis unterschieden. Auch sei der Hinweis auf § 214 Abs. 2a BauGB irreführend, da dieser nur für Bebauungspläne gelte, die im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden seien, was hier aber nicht der Fall sei. Letztlich hätte statt des Hinweises "während der Dienststunden" die genaue Zeit angegeben werden müssen, in der die Unterlagen eingesehen werden könnten.
12Die Antragsteller beantragen,
13den Bebauungsplan Nr. 154 "Am I.-weg " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
14Die Antragsgegnerin beantragt,
15den Antrag abzulehnen.
16Der Antrag sei unbegründet. Der Bebauungsplan sei in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig. Sie habe nicht versäumt, vorliegende umweltbezogenen Stellungnahmen auszulegen. Der Bebauungsplan sei auch erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Die Ziele der Planung seien die Entwicklung einer neuen, leistungsgerechten Verkehrsanbindung zwischen den Ortsteilen G. und M., die verträgliche städtebauliche Weiterentwicklung von Wohnflächen und die Errichtung einer Kindertagesstätte. Diese Ziele würden von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgedeckt. Die Kindertagesstätte sei im allgemeinen Wohngebiet als Anlage für soziale Zwecke zulässig. Dies gelte auch dann, wenn sie - wie hier - nicht allein der Versorgung des Gebietes diene. Der Bedarf für eine Kindertagesstätte der vorgesehenen Größe sei für den Versorgungsraum X. Nord (insbesondere die Ortsteile G. und M.) nachgewiesen. Der Bebauungsplan leide auch nicht an Abwägungsmängeln. Sie habe sich insbesondere mit der Straßenführung und der Straßenbreite und den dazu vorgetragenen Einwendungen ausführlich auseinander gesetzt. Ein Vorkommen von Feldhamstern im Plangebiet sei laut Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde ausgeschlossen. Die geltend gemachten Verfahrens- und Formfehler sowie die vermeintlich beachtlichen Abwägungsmängel seien zudem gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntwerden des Bebauungsplans ihr gegenüber gerügt worden seien. Die von den Antragstellern vorgebrachten Mängel seien ihr gegenüber erst mit dem Normenkontrollantrag vorgetragen worden. Dieser sei ihr am 15.10.2019 zugestellt worden. Die "demnächst"-Regelung des § 167 ZPO gelte nur für die Wahrung zivilprozessualer Fristen, könne daher die planungsrechtliche Frist des § 215 BauGB nicht verlängern. Innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB seien ihr gegenüber auch keine sonstigen Rügen erhoben worden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung datiere vom 31.8.2018 und damit vor der Bekanntmachung am 10.10.2018. Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses habe ihr den Schriftsatz am 17.9.2018 zugeleitet. Selbst wenn die Antragsschrift in landgerichtlichen Verfahren ihr erst am 28.12.2018 zugeleitet worden wäre, stelle dies keine Wiederholung der zu früh erhobenen Einwendungen im maßgeblichen Zeitraum dar. Weitere Schriftsätze der Antragsteller habe sie im maßgeblichen Zeitraum nicht erhalten. Auch der Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 26.6.2019 beziehe sich ausschließlich auf den Vortrag der Antragsteller aus ihrer Antragsschrift vom 31.8.2018. Die Frist für die Erhebung der Einwendungen sei auch wirksam in Gang gesetzt worden. Die Aufteilung der Belehrung auf zwei Sätze sei ebenso unschädlich, wie der ins Leere gehende Verweis auf § 214 Abs. 2a BauGB. Auch sei die Zeit der Auslegung hinreichend genau bestimmt. Während der Dienststunden bedeute für jeden Adressaten "immer während der Dienststunden". Diese seien während der auf der Homepage zu findenden Öffnungszeiten.
17Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 14.7.2021 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift und die Lichtbilder Bezug genommen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Vorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
21I. Der Antrag ist zulässig.
22Die Antragstellerin ist antragsbefugt.
23Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018- 4 BN 33.17‑, BRS 86 Nr. 192, m. w. N.
25Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Die Antragsteller sind Grundeigentümer im Plangebiet und wenden sich u. a. gegen ihr Eigentum betreffende Festsetzungen des Plans.
26Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
27Den Antragstellern fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag.
28Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Es genügt, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Plan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 4 CN3.18 -, BRS 86 Nr. 33 = BauR 2019, 813; OVG NRW, Urteil vom 27.1.2021 - 7 D 87/18.NE -,juris, m. w. N.
30Es erscheint hier nicht ausgeschlossen, dass sich die Antragsgegnerin mit Blick auf eine gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans für den Erlass eines neuen Bebauungsplans entscheidet, der für die Antragstellerin günstigere Festsetzungen, z. B. zur Verkehrsführung, enthält.
31II. Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet.
321. Die Prüfung des Senats ist dabei auf sogenannte "Ewigkeitsmängel" beschränkt, da die Antragsteller innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine Rügen erhoben haben.
33a) Rügen im Sinne dieser Vorschrift haben die Antragsteller erstmalig mit der der Antragsgegnerin ausweislich der Gerichtsakten am 15.10.2019 zugestellten Antragsbegründung vom 1.10.2019 und damit nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB am 10.10.2019 erhoben.
34Die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird nur gewahrt, wenn das Vorbringen rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist. Der Eingang bei Gericht genügt nicht. § 167 ZPO findet keine Anwendung.
35Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.8.2018 - 4 BN 44.17 -, BRS 86 Nr. 41 = BauR 2018, 1982.
36In dem von den Antragstellern in Bezug genommenen Verfahren bei der Baulandkammer des Landgerichts Düsseldorf - 30 O 4/18 [Baul] - sind mit Schriftsatz vom 31.8.2018 lediglich Einwendungen gegen den damals vorliegenden Bebauungsplanentwurf erhoben worden. Der Bebauungsplan wurde vom Rat der Antragsgegnerin erst in seiner Sitzung am 10.9.2018 als Satzung beschlossen und anschließend bekannt gemacht. § 215 Abs. 1 BauGB setzt indessen Rügen voraus, die in Ansehung des in Kraft getretenen Bebauungsplans erhoben worden sind. Schon im Planaufstellungsverfahren erhobene Rügen müssen nach der Bekanntmachung der Satzung noch einmal vorgebracht werden, ggf. in Form einer hinreichend genauen Verweisung auf ein bestimmtes früheres Vorbringen.
37Vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, § 215 Rn. 38, m. w. N.
38Daran fehlt es auch im Hinblick auf den weiteren Vortrag in dem landgerichtlichen Verfahren, wie der Senat den beigezogenen Verfahrensakten des Landgerichts Düsseldorf entnehmen konnte. Dies gilt auch für den von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 23.11.2021 und in der mündlichen Verhandlung benannten Schriftsatz vom 22.5.2019 (Blatt 90 der Gerichtsakte 30 O 4/18 [Baul]). Mit diesem haben die Antragsteller keine rügepflichtigen Mängel geltend gemacht, sondern nur die - als "Ewigkeitsmangel" ohnehin vom Senat zu prüfende - städtebauliche Erforderlichkeit der Planung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB in Frage gestellt. Dem Schriftsatz vom 18.6.2019 (Blatt 103 der Gerichtsakte 30 O 4/18 [Baul]) sind ebenfalls keine relevanten Rügen zu entnehmen. Der Tatbestand des Urteils des Landgerichts Düsseldorf gibt lediglich den - mit Blick auf § 215 Abs. 1 BauGB verfrühten - Vortrag der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 31.8.2018 zusammenfassend wieder; diese Wiedergabe lässt im Übrigen keinen - gemessen an den Anforderungen des § 215 Abs. 1 BauGB - hinreichend substantiierten Rügeinhalt erkennen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auf Sinn und Zweck der Rüge i. S. d. § 215 Abs. 1 BauGB abgestellt und geltend gemacht hat, die im Schriftsatz vom 31.8.2019 erhobenen Rügen wirkten über den Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans hinaus, die Argumente gegen die Wirksamkeit des in Kraft getretenen Bebauungsplans seien dieselben, wie in diesem Schriftsatz ausgeführt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Inkraftsetzung des Satzungsbeschlusses stellt als Abschluss des Planaufstellungsverfahrens eine Zäsur dar. Eine Rüge i. S. v. § 215 Abs. 1 BauGB kann erst erhoben werden, nachdem der Bebauungsplan durch seine Bekanntmachung in Kraft gesetzt worden ist. Derjenige, der - wie die Antragsteller - bereits im Planaufstellungsverfahren Einwendungen erhoben hat, muss nach dem Satzungsbeschluss und seiner Bekanntmachung entscheiden, ob er die getroffenen Festsetzungen akzeptiert oder seine Einwendungen weiter verfolgen möchte. In letzterem Fall trifft ihn die Rügeobliegenheit nach § 215 Abs. 1 BauGB. Dies dient der Rechtsklarheit. Würden auch verfrühte Rügen akzeptiert, würde die Grenze zwischen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischen. Kritik und Anregungen der Bürger im Aufstellungsverfahren sollen äußerlich deutlich von den nach dem Inkrafttreten der Satzung zulässigen Rügen unterschieden werden, um die Effektivität der Planerhaltungsvorschriften sicher zu stellen.
39Vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, § 215 Rn. 38, m. w. N.
40b) Die Bekanntmachung des Bebauungsplans als solche und insbesondere der dort enthaltene Hinweis auf die Dienststunden im Hinblick auf § 3 Abs. 2 Satz 2 BekanntmVO NRW sind nicht zu beanstanden. Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 an einer bestimmten Stelle der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Zeichnungen zugleich in der Satzung grob umschrieben wird, § 3 Abs. 2 Satz 1 BekanntmVO. Nach Satz 2 des § 3 Abs. 2 BekanntmVO müssen in der Bekanntmachungsanordnung für solche Satzungen Ort und Zeit der Auslegung genau bezeichnet sein. Dies ist vorliegend mit dem Hinweis auf die Dienststunden beanstandungsfrei geschehen. Die von den Antragstellern zitierte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 3.6.2009 - 3 C 2212/08.N -, BRS 74 Nr. 42 = juris) betrifft einen anderen Sachverhalt, nämlich einen Hinweis auf Sprechzeiten statt auf Dienststunden. Eine genaue zeitliche Angabe der Dienststunden in der Bekanntmachung würde nicht dem Umstand gerecht, dass Dienststunden im Laufe der Zeit vielfach einem Wandel unterliegen, so dass eine genaue Zeitangabe in der Bekanntmachung ggfs. unrichtig werden würde.
41c) In der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses findet sich auch der erforderliche Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB.
42Eine Belehrung nach § 215 Abs. 2 BauGB darf keinen irreführenden Zusatz haben und darf insbesondere nicht geeignet sein, einen Betroffenen vom rechtzeitigen Geltendmachen von Mängeln abzuhalten. Ein Hinweis, der geeignet ist, beim Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum hervorzurufen und ihn davon abzuhalten, gegenüber der Gemeinde einen die Verletzung der in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Vorschriften begründenden Sachverhalt geltend zu machen, löst die Unbeachtlichkeit nicht aus.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.6.2012 - 4 CN 5.10 -, BRS 79 Nr. 41 = BauR 2012, 1620; OVG NRW, Urteil vom 20.2.2015 - 7 D 29/13.NE -, BRS 83 Nr. 11 = BauR 2015, 1111.
44Dies ist hier nicht der Fall. Die Belehrung der Bekanntmachung vom 10.10.2018 lautet:
45"Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der in § 214 Abs. 2 BauGB und in § 214 Abs. 2a BauGB bezeichneten Vorschriften sowie Mängel der Abwägung (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt X. geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist der Bürgermeisterin der Stadt X. darzulegen, zweckmäßigerweise beim Team Bauleitplanung, Rathaus, L. Platz …, Zimmer … bis …."
46Soweit in der Belehrung entgegen dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz BauGB die Formulierung "sind unbeachtlich" statt "unbeachtlich werden" verwendet wird, ist dies unschädlich, da der Hinweis nicht geeignet ist, einen Betroffenen davon abzuhalten, Mängel geltend zu machen.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.6.2012 - 4 CN 5.10 -, BRS 79 Nr. 41 = BauR 2012, 1620; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 215 Rn. 51b.
48Entsprechendes gilt, soweit die Belehrung von Mängeln der Abwägung und nicht solchen des Abwägungsvorgangs spricht. Es ist nicht erkennbar, dass der insoweit zu weit gefasste Hinweis Betroffene davon abhalten könnte, Rügen zum Abwägungsvorgang zu erheben.
49Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 2.7.2014 - 1 N 11.2631 -, juris; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 215 Rn. 52; A. A. VGH Bad.-Württ. Urteil vom 15.7.2008 - 3 S 2772/06 -, BRS 74 Nr. 40.
50Auch der "überschießende" (weil vorliegend nicht einschlägige) Hinweis auf § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB betreffend Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB erscheint nicht geeignet, einen Betroffenen davon abzuhalten, Mängel rechtzeitig geltend zu machen. Der Sachverhalt unterscheidet sich maßgeblich von demjenigen, der dem von den Antragstellern zitierten Senatsurteil vom 22.2.2015 - 7 D 26/15.NE - (BRS 86 Nr. 20 = BauR 2018, 775) zugrunde lag. Dort ging es nämlich nicht bloß um einen "überschießenden", sondern um einen inhaltlich unrichtigen Hinweis (Hinweis auf § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB), der den (einschlägigen) Anwendungsbereich des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzutreffend beschrieb und insoweit in dieser Vorschrift keinerlei Stütze fand.
51Darauf, dass die Rüge unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes zu erfolgen hat, wird in der Bekanntmachung ausdrücklich hingewiesen. Dass der Hinweis erst in dem zweiten Satz des fraglichen Bekanntmachungstextes erfolgt, führt nach der Beurteilung des Senats zu keiner relevanten Unklarheit.
52d) Es ist auch nicht zu ersehen, dass der Anwendung des § 215 Abs. 1 BauGB vorliegend der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen könnte. Die Antragsteller haben bereits keinen Sachverhalt vorgetragen, der die Anwendung dieses Grundsatzes rechtfertigen könnte. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte dazu nicht weiter vorgetragen. Ungeachtet dessen dient § 215 BauGB der Rechtssicherheit aller Normbetroffenen und ist deshalb einer Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verhältnis der Antragsteller zum Antragsgegner entzogen.
532. Ein nach alledem allein beachtlicher "Ewigkeitsmangel" des streitigen Bebauungsplans ist nicht zu ersehen.
54a) Die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BRS 81 Nr. 1 = BauR 2013, 1399, m. w. N.
56Anhaltspunkte für einen derartigen Missgriff sind nicht erkennbar. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Gründe in seinem Beschluss vom 27.11.2020- 7 B 726/20.NE - gleichen Rubrums. Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, haben sich im Hauptsacheverfahren ebenfalls nicht ergeben.
57Dies gilt zunächst für die Annahme der Antragsgegnerin, es bestünde ein entsprechender Bedarf an Wohnraum. Ausweislich der Planbegründung war neben der Entwicklung einer neuen, leistungsgerechten Verkehrsanbindung zwischen den Ortsteilen G. und M. ein weiteres Ziel des Bebauungsplanverfahrens die verträgliche städtebauliche Weiterentwicklung von Wohnbauflächen, die durch öffentliche Grünflächen in ein aufgelockertes, durchgrüntes Wohnumfeld eingebunden werden sollen, und die Errichtung einer Kindertagesstätte. Anlass der Planung sei unter anderem der dreigleisige Ausbau der Bahnstrecke … (sog. C.-Strecke). Derzeit gebe es zwar vereinzelte Flächenreserven für Wohnbauzwecke in der Stadt X., jedoch könne deren Verfügbarkeit nicht beeinflusst werden, da sich die Flächen überwiegend in privatem Eigentum befänden. Für die Ortsteile M. und G. gebe es eine Interessierten-Liste mit ca. 330 Bauinteressierten. Im Plangebiet in M. (BPL 237 "Am T.") entstünden nur ca. 70 Wohneinheiten. Deshalb werde die Nachfrage in M. und Umgebung hoch bleiben. Da sich darüber hinaus ein Nahversorgungsstandort sowie ortsteilübergreifende, bedeutende Schulstandorte in unmittelbarer Nähe befänden, sei der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 154 der am besten geeignete Standort für die Entwicklung von Wohnbauflächen (Planbegründung Seite 6, Blatt 1813 ff. der Beiakten).
58Auch die Erwägungen zum Bedarf einer Kindertagesstätte sind nach der genannten Maßgabe nicht zu beanstanden. Nach der Bebauungsplanbegründung sei von dem Fachbereich Jugend, Schule und Sport für den Versorgungsraum Nord (dieser umfasse insbesondere die Stadteile G. und M.) die Notwendigkeit einer weiteren dreizügigen Kindertagesstätte ermittelt worden. Insgesamt seien sechs Standorte auf deren Eignung und zeitgerechte Verfügbarkeit untersucht worden. Im Ergebnis habe der Rat beschlossen, dass der mittlerweile dringende Bedarf einer dreizügigen Kindertagesstätte im Plangebiet befriedigt werden solle (Planbegründung Seite 11, Blatt 1818 der Beiakten).
59Die gewählte Erschließung und deren Notwendigkeit sowie die Versickerungsflächen werden ebenfalls nachvollziehbar in der Planbegründung behandelt. Dort wird u. a. ausgeführt, dass die innere Erschließung über eine vom Knotenpunkt I. weg /F. Straße bis zur C. Bahnstrecke verlaufende Haupterschließung erfolgen solle. Diese Verbindungsstraße werde mit Gehwegen sowie trennenden Grün-/Parkstreifen und Radspuren auf der Fahrbahn ausgestattet. Dadurch ergebe sich ein Straßenquerschnitt von 15,50 m. Es sei beabsichtigt, das auf den öffentlichen Straßenverkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser ortsnah zu versickern. Vom Gutachter seien daher zum Straßenverlauf parallel verlaufende Entwässerungsrinnen geplant mit anschließender, meist oberflächennaher Einleitung in entsprechende Versickerungsmulden (Planbegründung Seite 24 ff., Blatt 1831 ff. der Verwaltungsvorgänge).
60b) Es liegt auch kein von den Antragstellern geltend gemachter "Etikettenschwindel" durch die Ausweisung des Baugebietes als allgemeines Wohngebiet statt als reines Wohngebiet vor.
61Dazu führen die Antragsteller aus, es handele sich bei den Festsetzungen des Bebauungsplans um solche, die allesamt einem reinen Wohngebiet entsprächen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die Antragsgegnerin mit der Ausweisung als allgemeines Wohngebiet allein den Zweck verfolge, eine Absenkung des Schutzniveaus hinsichtlich des Verkehrslärms begründen zu können.
62Die Antragsgegnerin hat unter § 1 der textlichen Festsetzungen den Zulässigkeitskatalog des § 4 Abs. 3 BauNVO nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO dahin modifiziert, dass in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten die nach § 4 Abs. 3 Nrn. 2, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen unzulässig sind. Damit entspricht der Katalog der zulässigen Nutzungen in seiner Zielsetzung jedoch keineswegs - wie die Antragsteller meinen - demjenigen eines reinen Wohngebiets. In den hier festgesetzten allgemeinen Wohngebieten sind der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig, während § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in reinen Wohngebieten nur Läden und nicht störende Handwerksbetriebe unter Beschränkung darauf ausnahmsweise zulässt, dass sie zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen. Auch die zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke sind hier - anders in reinen Wohngebieten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO - nicht daran gebunden, dass sie ausschließlich den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen müssen. Anlagen für soziale Zwecke sind generell und nicht nur ausnahmsweise zulässig. Auch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Anlagen für Verwaltungen) sind im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet weiterhin möglich. Dagegen sind Anlagen für Verwaltungen im reinen Wohngebiet überhaupt nicht und nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausnahmsweise zulässig. Trotz der Beschränkungen geht der Katalog der zulässigen Nutzungen also immer noch deutlich über das in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO Zulässige hinaus.
63Es ist anhand der Aufstellungsvorgänge auch nicht ersichtlich, dass die in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten neben der Wohnnutzung noch zulässigen Nutzungen von der Antragsgegnerin in Wirklichkeit hätten ausgeschlossen werden sollen. Insbesondere schließen auch die zeichnerischen Festsetzungen die Verwirklichung solcher Vorhaben nicht etwa von vornherein aus.
64Vgl. zu einem solchen Fall, ein Dorfgebiet betreffend, BVerwG, Urteil vom 23.4.2009 - 4 CN5.07 -, BauR 2009, 1417.
65Im Gegenteil wird in der Planbegründung auf Seite 15 ausgeführt, dass trotz des Ausschlusses der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 2, 4 und 5 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung eines Allgemeinen Wohngebietes gewahrt bleibe (Blatt 1822 der Verwaltungsvorgänge).
66c) Soweit der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung weiterhin geltend gemacht hat, die von den Antragstellern beabsichtigte Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebes sei von der Antragsgegnerin an keiner Stelle berücksichtigt und abgewogen worden, führt dies jedenfalls zu keinem Fehler im Abwägungsergebnis und unterliegt damit der Rügepflicht.
67d) Der geltend gemachte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in Form der unterlassenen Auslegung von Informationen zum Störfallbetrieb der BYK Chemie GmbH, insbesondere der gutachterlichen Stellungnahme zum erforderlichen Mindestabstand, begründet - sein Vorliegen unterstellt - ebenfalls keinen Ewigkeitsmangel, sondern ist jedenfalls mangels rechtzeitiger Rüge gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
68Die Anwendbarkeit des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht durch Unionsrecht ausgeschlossen. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Regelung innerhalb des von Art. 11 Abs. 4 UVP-RL eröffneten Spielraums: Art. 11 Abs. 4 UVP-RL gestattet dem Mitgliedstaat, einen Hoheitsakt nach Ablauf von Fristen für behördliche Überprüfungsverfahren der gerichtlichen Kontrolle vollständig zu entziehen. Dahinter bleibt § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zurück. Denn die Norm entzieht den Hoheitsakt nicht vollständig der gerichtlichen Kontrolle, sondern nur hinsichtlich einzelner Rechtsverstöße.
69Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14.3.2017 ‑ 4 CN 3.16 -, BRS 85 Nr. 44 = BauR 2017, 1140; OVG NRW, Urteil vom 19.5.2020 - 7 D77/17.NE -, juris.
70Gleiches gilt für den hier in Rede stehenden mit Art. 11 Abs. 4 UVP-RL wortgleichen Art. 15a Abs. 1 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten.
71Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
72Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
73Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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Referenzen
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